laßte Rücknahme des Rechtsmittels kann nach Ablauf von 5 Jahren,vom Tage der Rechtskraf-' ' des Urteils an gerechnet, nicht mehr wider- •Die Revision des Klägers gegen das Urteildes 10» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 11, November 1957 wird mit der Maßgabe zurück-.. Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last, Von Rechts Wegen Tatbestand s Januar ,1950 rechtskräftige: Urteil des Landgerichts in Köln vom 17» Juni 1949 geschiedene Die Scheidung erfolgte unter Abweisung der Klage des Klägers, auf die Widerklage der Beklagten aus alleinigem Verschulden des Klägers=. sah das Landgericht in seinem vorgenannten Urteil die von der Beklagten bestrittenen ehe-widrigen Beziehungen nicht als erwiesen an; denn die angeblichen Verfehlungen der- Beklag dem Jahre 1945 seien durch den zuletzt am 27» April 1946 ausgeübten ehelichen Verkehr verziehen und auf Grund der Reise nach Köln unter den gegebenen Umständen und angesichts der Bekundungen der ■ Zeugin Schlüsse auf ein ehev/idriges Verhalten der Beklagten nicht gerechtfertigt» Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein» Zur Begründung trug er hauptsächlich vor? das Landgericht habe irrigerweise die Reise der - Beklagten mit •dem-Franzosen zu dem Karneval nach Köln nicht als schwere Eheverfehlung beurteilt; für seine Behauptung? eingestellt worden« Die Staatsanwaltschaft teilte' die -lEÜr Stellung des Verfahrens dem Prozeßbevollmächtigtenfde/s * Klägers auf seine Anfrage durch Schreiben vom 27».' ex*w±d,ex*i:, es fehle am Rechtssehutz-interesse'und an der Einhaltung der Klagefrist; auch habe der Kläger die Geltendmachung des- Restitutionsgrundes ; in dem Berufuhgsverfahren schuldhaft verabsäumt« Ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen zu LIM und GJIBHBBfc 1 hat sie bestritten, den Ehebruch mit Schmidt im Jahre 194.1 Bäs Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Ober--landesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die' Revision zugelassen» Mit dieser verfolgt der Kläger die von ihm erstrebte Abänderung des Ehescheidungsurteils weiter» Bie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision» Bas Begehren des Klägers, unter Abänderung des Scheidungsurteils eine Scheidung der Ehe der Parteien aus beiderseitigem Verschulden herbeizuführen, stützt sich auf § 580 Z-iff‘»4 ZPO? danach findet die Restitutionsklage statt, wenn •da,s Urteil-von dem Gegner durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Handlung erwirkt ist, die mit einer ■im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist» Ber Kläger kann jedoch hiermit, ohne daß es auf die in .dem angefochtenen Urteil und ih der Revi^sionsbegründung erörterten Prägen im.einzelnen ankäme, schon deswegen keinen Erfolg haben, weil bereits die Zulässigkeit der von ihm erhobenen Restitutionsklage zu verneinen ist» Di-ese-£st ■*'-J/| gemäß § 582 ZPO nur gegeben, wenn die Partei ■ ohne Ihn schulden außerstande war, den Restitutionsgrund in' <lem « früheren Verfahren, insbesondere durch fung oder mittels Anschließung..an eine Berufungvrtgelieiil^^P Im vorliegenden Pali konnte der Kläger den frühere«?!^3üÄr-Scheidungsprozeß fortsetzeh, um seine Rechte aus jdem .'an-v-, Zf geblichen Prozeßbetrug der Beklagten zu-wahren £ dann;, die 1 Rücknahme des Rechtsmittels kann, wie der Senat- in; demBe-^|; Schlüsse vom 15»lo 1954 - IV ZB 1/54 -1BGHZ 12, 284:)^aüsge-J sprochen hat, widerrufen werden, wenn sie durch’eine', straf bare Handlung herbeigeführt worden ist«, Da sich d^r.^a^ra nach seinen Behauptungen durch einen ihm gegehüher.i-,yQÄ Pie Restitutionsklage.ist auch nicht deswegen-zulässig, weil der Kläger die .Rücknahme der Berufung ie-tzt . Restitutionsklage aufgesteilt« Sie müssen entsprechend auch für den Widerruf der Rücknahme eines Rechtsmittels ' gelteno Rach § 586 Abs,2 Satz 2 ZPO ist eine Restitutionsklage nach Ablauf von 5 Jahnen? von dem Tage der Rechtskraft -des Urteils an gerechnet;, unstatthaft» Dementspre-- chend kann aus den angeführten Gründen nach Ablauf dieses Zeitraums auch die-durch Täuschung veranlaßte Rücknahme eines Rechtsmittels nicht mehr widerrufen werden» Damit wird aber' die söhon vor Ablauf der' Fünf Jahresfrist erhobene | Restitutionsklage nicht zulässig» Sie bleibt auch weiterhin nach § 582 ZFO unzulässig?
?\PUr das Nachschlagewerk! Nicht für die-Amtliche Sammlung!. Gesetzs ZPO §§ 515, 582, 586 Rechtssatzs Pie Restitutionsklage ist unzulässig, wenn der durch den behaupteten Prozeßcetrug her-it- t.:.'; nur für den Inhalt ’ " des Urteils ursächlich gewesen ist.,, sondern gleichfalls die Partei veranlaßt hat, das von ihr gegen dieses Urteil eingelegte Rechtsmittel zurückzunehmen,, Die Partei hat dann nur die Möglichkeit,zu.versuchen, das Verfahren durch Widerruf der Rechtsmittei-'• rücknahme weiterzuführen (BGHZ 12, 284), ' Die vom Prozeßgegner durch Täuschung veraa- laßte Rücknahme des Rechtsmittels kann nach Ablauf von 5 Jahren,vom Tage der Rechtskraf-' ' des Urteils an gerechnet, nicht mehr wider- ' 'rufen werden,, Aktenzeichens. IV ZR 3/58 ' ‘ OLG Köln Sürto des BGH v, 4c Juni 1958 LG Köln IV_ZR_3/58 (10 U 79/57) Verkündet ' am 4o Juni 1958 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Ham e n d es V o 1 k e s In dem Rechtsstreit des Vermessungsobersekretärs Theodor Friedrich in KMMI, FMPtstraße Vl - Klägers und' Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt gegen geb . W4 seine geschiedene Ehefrau Agnes B S^HIBHBMI-SchWi, HdBBweg Wf-, Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigterg Rechtsanwalt £01 in hat der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30« Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen Wilden und Dr, Loewenheim für Recht erkanntg •Die Revision des Klägers gegen das Urteildes 10» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 11, November 1957 wird mit der Maßgabe zurück-.. ;■ gewiesen, daß die Klage als unzulässig verworfen wird. Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last, Von Rechts Wegen Tatbestand s Die am 5» April 1929 vor dem Standesbeamten in KW-Sü®| geschlossene Ehe der Parteien wurde durch-das seit . dem 5 o. Januar ,1950 rechtskräftige: Urteil des Landgerichts in Köln vom 17» Juni 1949 geschiedene Die Scheidung erfolgte unter Abweisung der Klage des Klägers, auf die Widerklage der Beklagten aus alleinigem Verschulden des Klägers=. . In dem Ehescheidungsrechtsstreit behauptete der Kläger -ehewidrige Beziehungen der seit 1945 im Saargebiet lebenden Beklagten zu amerikanischen und französischen Soldaten und Zollangestellten? insbesondere zu dem damaligen Zollchef L40BH? und bezog sich vornehmlich auf eine Reise der Beklagten mit. L(MHL zur Karnevalszeit. 1947 nach Köln0 Nachdem .indessen die Schwester des Klägers? die den beiden während ihres Aufenthalts in Köln Unterkunft gewährt hatte? als Zeugin bekundet hatte? sie habe Ehewidrigkeiten bei dieser Gelegenheit nicht beobachtet? sah das Landgericht in seinem vorgenannten Urteil die von der Beklagten bestrittenen ehe-widrigen Beziehungen nicht als erwiesen an; denn die angeblichen Verfehlungen der- Beklag dem Jahre 1945 seien durch den zuletzt am 27» April 1946 ausgeübten ehelichen Verkehr verziehen und auf Grund der Reise nach Köln unter den gegebenen Umständen und angesichts der Bekundungen der ■ Zeugin Schlüsse auf ein ehev/idriges Verhalten der Beklagten nicht gerechtfertigt» Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein» Zur Begründung trug er hauptsächlich vor? das Landgericht habe irrigerweise die Reise der - Beklagten mit •dem-Franzosen zu dem Karneval nach Köln nicht als schwere Eheverfehlung beurteilt; für seine Behauptung? es sei auf dieser Reise- zu. Ehewidrigkeiten gekommen? bezog er sich auf -eine Vernehmung der Beklagten sowie auf eine nochmalige Vernehmung der Schwester des Klägers und benannte für ehe-widrige Beziehungen der Beklagten zu französischen Soldaten, im Jahre 1945 noch zwei weitere Zeuginnen =, Noch vor der Berufungsverhandlung nahm er die Berufung zurücko ill«» Nach eifern von beiden Parteien hartnäckig geführt Unterhaltsprozeß, in welchem der Kläger unterlfag.#.^ tete der. Kläger mit Schriftsatz vom\li. Ok^öbs'r J9! der Staatsanwaltschaft in Köln geg'en-die;''^klagte ^.rafh zeige wegen Prozeßbetruges„ Diesen-'erblieklTe pi\. inlwMlr-'t;l heitswidrigem Bestreiten ehewidriger 'Beziehungen,; seiiej|i der Beklagten in dem Ehespheidimgareehts'streit _;'|ä&nt| hatte inzwischen ermittelt» 'die' Beklagte habe'.einäfb'i^ bruch bereits 1941 begangen', und: auch zu deh^baha^" «.*'■ t^ZU—r,r.,_ Ehewidrigkeiten'weitere Zeugen ausfindig gemacht«v^rhu^ hin wurde die Beklagte wegen Prozeßbetruges angeklägil Strafverfahren ist durch Beschluß vom 12 „ August 4953g Grund des § 2 des Strüffreiheitsgesetzes vom 17« fJuliV49? eingestellt worden« Die Staatsanwaltschaft teilte' die -lEÜr Stellung des Verfahrens dem Prozeßbevollmächtigtenfde/s * Klägers auf seine Anfrage durch Schreiben vom 27».' S*0f* ber 1954 mit« i ? • j |i : 1 1 ' .. * v, Mit seiner am 15« Oktober 1954 bei‘Gericht ein ' genen Restitutionsklage hat der Kläger die Abände.rufljg^^^ Scheidungsurteils und die Scheidung der Ehe der'Parteien aus beiderseitigem Verschulden begehrt« Hierzu hat er'-an^vVä, geführt! Die Beklagte habe sich mit ihrem Wahrheitswidri4|3 gen Bestreiten ihrer von ihm behaupteten ehewidrigen: ÄehY%\ ' ' "* Ziehungen das ihn-für alleinschuldig erklärende Urteil erschlichen, und zwar, um davon in einem Unt’erhaltsre'chts>-'‘I^ streit zu seinem Nachteil Gebrauch zu machen» Während ;de,r"y.l gesamten Dauer des Ehescheidungsrechtsstreits habe er/in- • folge von Arbeitsund Mittellosigkeit keine Nachforschung gen über den Lebenswandel der seit sechs Jahren im Saar-gebiet von ihm getrennt lebenden Beklagten anstelleh koh-? nen» Infolgedessen habe er erst nach Rechtskraft des Ehe- ! scheidungsurteils in Erfahrung zu bringen vermocht, daß Beklagte im Jahre 1941 mit einem gewissen SchMBb sowie und während des Ehescheidungsrechtsstreits mit de'm franzöif sisehen Zollangehörigen LflHHL, mit dem sie 1948 auch'züm^ Karneval nach Köln gefahren sei, und außerdem mit einem gewissen ehebrecherische Beziehungen unterhalten ■habe-» iSäi-i'S;-m:ea'Begi;e:;ä.t;-.'■/.- ex*w±d,ex*i:, es fehle am Rechtssehutz-interesse'und an der Einhaltung der Klagefrist; auch habe der Kläger die Geltendmachung des- Restitutionsgrundes ; in dem Berufuhgsverfahren schuldhaft verabsäumt« Ehewidrige oder ehebrecherische Beziehungen zu LIM und GJIBHBBfc 1 hat sie bestritten, den Ehebruch mit Schmidt im Jahre 194.1 dagegen zugegeben» Bäs Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Ober--landesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die' Revision zugelassen» Mit dieser verfolgt der Kläger die von ihm erstrebte Abänderung des Ehescheidungsurteils weiter» Bie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgründe j Die Revision kann im Ergebnis keinen Erfolg haben« Bas Begehren des Klägers, unter Abänderung des Scheidungsurteils eine Scheidung der Ehe der Parteien aus beiderseitigem Verschulden herbeizuführen, stützt sich auf § 580 Z-iff‘»4 ZPO? danach findet die Restitutionsklage statt, wenn •da,s Urteil-von dem Gegner durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Handlung erwirkt ist, die mit einer ■im Wege des gerichtlichen Strafverfahrens zu verhängenden öffentlichen Strafe bedroht ist» Ber Kläger kann jedoch hiermit, ohne daß es auf die in .dem angefochtenen Urteil und ih der Revi^sionsbegründung erörterten Prägen im.einzelnen ankäme, schon deswegen keinen Erfolg haben, weil bereits die Zulässigkeit der von ihm erhobenen Restitutionsklage zu verneinen ist» Di-ese-£st ■*'-J/| gemäß § 582 ZPO nur gegeben, wenn die Partei ■ ohne Ihn schulden außerstande war, den Restitutionsgrund in' <lem « früheren Verfahren, insbesondere durch fung oder mittels Anschließung..an eine Berufungvrtgelieiil^^P zu machenc Hieraus ergibt sich, daß die Partei das Vorlie-1, gen einer strafbaren Handlung, soweit möglich, -bereits ‘iÄ* anhängigen Rechtsstreit geltend,zu machen hat»- 'De|||Re^"’ .-.’*3r * e V m behelf der Restitutionsklage steht ihr nur zu, wennte&e!’// nicht in der Lage war, das frühere Verfahren for,t.^usetj2!i^ Im vorliegenden Pali konnte der Kläger den frühere«?!^3üÄr-Scheidungsprozeß fortsetzeh, um seine Rechte aus jdem .'an-v-, Zf geblichen Prozeßbetrug der Beklagten zu-wahren £ dann;, die 1 Rücknahme des Rechtsmittels kann, wie der Senat- in; demBe-^|; Schlüsse vom 15»lo 1954 - IV ZB 1/54 -1BGHZ 12, 284:)^aüsge-J sprochen hat, widerrufen werden, wenn sie durch’eine', straf bare Handlung herbeigeführt worden ist«, Da sich d^r.^a^ra nach seinen Behauptungen durch einen ihm gegehüher.i-,yQÄ Beklagten begangenen Prozeßbetrug in dem Ehescheidvihjgs^^ rechtsstreit veranlaßt gesehen hat, die Berufung.;zu-fü'g^rr0i3 zunehmen, sind an sich die Voraussetzungen für den'WLdei^; ruf der Berufung erfüllt, wenn' der Kläger den hacEVsei^ijffe? 'Mi SOP* Behauptungen von der Beklagten begangenen Prozeßbetrüg.da#r< tun kann« • , : Pie Restitutionsklage.ist auch nicht deswegen-zulässig, weil der Kläger die .Rücknahme der Berufung ie-tzt . • „ nicht mehr widerrufen kann. Durch den Widerruf der Rück-* nähme der Berufung wird das. rechtskräftige Urteil des- / Landgerichts angegriffen«, Der erkennende Senat hat-in seinem in BGHZ 12, 284 veröffentlichten Beschluß äusgeführt, daß. die Ordnungsfunktion, die das Recht zu erfüllen hat, und die Belange der Rechtssicherheit es erfordern, daß';- ’t-solche Angriffe nur in engem Rahmen und unter' ganz-b’esonderen Voraussetzungen zulässig sind«, Diese Voraussetzungen^ liab die Zivilprozeßordnung in den §§ 578 ff ZPO-für* die. Z'J?''' m Restitutionsklage aufgesteilt« Sie müssen entsprechend auch für den Widerruf der Rücknahme eines Rechtsmittels ' gelteno Rach § 586 Abs,2 Satz 2 ZPO ist eine Restitutionsklage nach Ablauf von 5 Jahnen? von dem Tage der Rechtskraft -des Urteils an gerechnet;, unstatthaft» Dementspre-- chend kann aus den angeführten Gründen nach Ablauf dieses Zeitraums auch die-durch Täuschung veranlaßte Rücknahme eines Rechtsmittels nicht mehr widerrufen werden» Damit wird aber' die söhon vor Ablauf der' Fünf Jahresfrist erhobene | Restitutionsklage nicht zulässig» Sie bleibt auch weiterhin nach § 582 ZFO unzulässig? da es auf einem Verschulden der ; Partei oder ihres Prozeßbevollmächtigten, dessen Verschulden die Partei sich anrechnen lassen muß, beruht, daß sie „ nicht frisgerecht die Rücknahme der Berufung wideri’ufen ; . 'urid* damit das frühere Verfahren weiterbetrieben hat»