Rechtss_a_tzj_ Es ist kein wesentlicher Mangel der Berufungsschrift s wenn die Partei, für die die Berufung Aktenzeichens eingelegt wird, lediglich mit ihrer Parteirolle - hier der Beklagten - bezeichnet ist, aus der BerufungsSchrift jedoch nicht unmittelbar hervorgeht, welcher der ohne Angabe der Parteibezeichnung als Parteien namentlich aufgeführten Personen die Rolle des Berufungsklägers ' zukommt■ XV ZE 5/56 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27c Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Scheffler und V/üsten-berg für Recht erkannt: November 1955, wird aufgehoben, Pie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in lim vom 10» Januar 1955 wird als unzulässig verworfen. Gemäß dem Antrag der Klägerin sind die Beklagten durch Urteil des Landgerichts vom 10» Januar 1955 als Gesamtschuldner verurteilt worden? Die in der Berufungsschrift enthaltene Erklärung, daß "namens und in Vollmacht der Beklagten" gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt v/erde, läßt deshalb nicht unmittelbar erkennen, für welche der als Parteien aufgeführten Personen das Rechtsmittel eingelegt werden soll. Das Oberlandesgericht hat die Berufung für zulässig erachtet und das Urteil des Landgerichts teilweise zugunsten der Beklagten geändert. das ange-fochtene Urteil aufzuheben und in erster Linie die Berufung der Beklagten als unzulässig zu verwerfen, allenfalls aber in der Sache selbst unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils den Klage- Februar 1955 eingegangene Berufungsschrift einen so erheblichen Mangel aufweise, daß durch ihre Einreichung das Bechtsmittel der Berufung nicht wirksam habe eingelegt werden können. Februar 1955 durch den Urkundsbeamten vorgenommenen Ergänzung der Berufungsschrift sei diese zu einer ordnungsmäßigen Berufungsschrift geworden, so daß das Hechtsmittel als erst an diesem Tage wirksam eingelegt anzusehen sei. Die Berufung ist bereits am 17, Februar 1955 wirksam eingelegt, so daß die am 18., März 1955 eingegangene Berufungsbegründung verspätet war. Für das Berufungsgericht blieb zwar zunächst noch unklar, welche der namentlich aufgeführten Personen in dem Rechtsstreit die Beklagtenrolle und damit die Rolle des Berufungsklägers hatte, Pas konnte jedoch durch Heranziehung des angefochtenen Urteils, das - insbesondere durch Angabe des Aktenzeichens der ersten Instanz - hinreichend genau bestimmt war, oder durch Heranziehung der Prozeßakten des ersten Rechtszuges oder auch, wie es im vorliegenden Falle geschehen ist, durch Rückfrage beim Prozeßbevollmächtigten des Berufungsklägers binnen kurzer Zeit klargestellt werden.» Dazu wäre gemäß § 233 Abs 1 ZPO erforderlich, daß ihr Prozeßbevollmächtigter, dessen Verschulden sie sich gemäß § 232 Abs 2 ZPO zurechnen lassen müssen, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden wäre, die Berufung rechtzeitig zu begründen, Ein solches Hindernis kann in der von ihm behaupteten Tatsache, er habe bei Einreichung der Berufung am 17» Februar 1953 aus Gründen, die ihm nicht mehr in Erinnerung seien, irrtümlich angenommen, es sei bereits der 18. Die Beklagten haben jedenfalls nicht dargelegt, weshalb ihm dieses nicht möglich gewesen sei, insbesondere haben sie nicht behauptet, daß er bei der Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in seinem Terminkalender von der irrigen Vorstellung beherrscht gewesen sei, die Berufung sei wegen der unzulänglichen Bezeichnung des Berufungsklägers in der Berufungsschrift nicht schon mit deren Einreichung, sondern erst mit ihrer Ergänzung am Tage nach der Das Berufungsgericht hätte deshalb die Berufung der Beklagten als unzulässig verwerfen müssen- Daraus folgt, daß auch die Anschlußrevision der Beklagten keinen Erfolg haben kann-
Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung ! t<3 fiesetzs -- -- -- — 25.QP Q- ZPO §518 00 Rechtss_a_tzj_ Es ist kein wesentlicher Mangel der Berufungsschrift s wenn die Partei, für die die Berufung Aktenzeichens eingelegt wird, lediglich mit ihrer Parteirolle - hier der Beklagten - bezeichnet ist, aus der BerufungsSchrift jedoch nicht unmittelbar hervorgeht, welcher der ohne Angabe der Parteibezeichnung als Parteien namentlich aufgeführten Personen die Rolle des Berufungsklägers ' zukommt■ XV ZE 5/56 CJrteil des BUH vom 27. Juni 1956 OIiG Stuttgart r IV ZK 3/56 Verkündet 27. Juni 1956 HPB, Just. Angest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ; / ; l. Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma "GMflfc11 Gesellschaft für AI mbH, Zweigstelle US, vertreten durch die Geschäftsführer Alfred SchPBBB und Herbert VBP; beide in wwmam-nwmmm, fbbbb-eibp-s tr, ahb, Klägerin, HeVisionsklägerin und Anschlussrevisionsbeklagte , - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen 1. die Firma M. Schn! 4|fl| bei Stl KG, Holzwarenfabrik, H< rBay., 2. die persönlich haftende Gesellschafterin Frau Martha ^chnBIP geb. daselbst, beklagte, Revisionsbeklagte und Anschlussrevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27c Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Scheffler und V/üsten-berg für Recht erkannt: Bas Urteil des 4- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart, an Verkündungs Statt zugestellt am 19*/ 21. November 1955, wird aufgehoben, Pie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in lim vom 10» Januar 1955 wird als unzulässig verworfen. 1 a - Die Anschlußrevision wird zurückgewiesen, Die Kosten der Berufung; der Revision und der Anschlußrevision fallen den Beklagten zur Last Von Rechts wegen Tatbestand? Gemäß dem Antrag der Klägerin sind die Beklagten durch Urteil des Landgerichts vom 10» Januar 1955 als Gesamtschuldner verurteilt worden? an die Klägerin 17.948,30 UM zu zahlen. Dieses Urteil ist den Beklagten am 19» Januar 1955 zugestellt worden. Am 17- Februar 1955 ist beim Oberlandesgericht eine Berufungsschrift eingegangen, in welcher die Parteien lediglich mit ihrem Namen bezw. mit ihrer Firmenbezeichnung aufgeführt sind, ohne daß erkennbar ist, welche Partei Klägerin und welche Beklagte ist = (.ßerufungsschrift vom 16. Februar 1955 Bl 25 d.A.). Die in der Berufungsschrift enthaltene Erklärung, daß "namens und in Vollmacht der Beklagten" gegen das Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt v/erde, läßt deshalb nicht unmittelbar erkennen, für welche der als Parteien aufgeführten Personen das Rechtsmittel eingelegt werden soll. Am 18- Februar 1955 hat der Urkundsbeamte nach Rückfrage bei dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten die Parteirollen und die Prozeßbevollmächtigten jeder Partei auf der -Beruf ungs schrift vermerkt, Am 18. März 1955 ist die Berufungsbegründung beim Berufungsgericht eingegangen. In einem Schriftsatz vom 22- März 1955 haben die Beklagten vorsorglich beantragt? ihnen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Das Oberlandesgericht hat die Berufung für zulässig erachtet und das Urteil des Landgerichts teilweise zugunsten der Beklagten geändert. Die Klägerin hat Revision eingelegt mit dem Antrag? das ange-fochtene Urteil aufzuheben und in erster Linie die Berufung der Beklagten als unzulässig zu verwerfen, allenfalls aber in der Sache selbst unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils den Klage- antragen in vollem Umfang stattzugeben. Die Beklagten haben Anschlußrev:* sion eingelegt-Sie beantragen, die Kevision zuraclczuweisen; das an-gefochtene Urteil aufzuheben, soweit es die Beklagten verurteilt hat, und unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils auch insoweit die Klage abzuweisen. Die Klägerin bittet, die Anschlußrevision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe s Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die am 17. Februar 1955 eingegangene Berufungsschrift einen so erheblichen Mangel aufweise, daß durch ihre Einreichung das Bechtsmittel der Berufung nicht wirksam habe eingelegt werden können. Erst mit der am 18. Februar 1955 durch den Urkundsbeamten vorgenommenen Ergänzung der Berufungsschrift sei diese zu einer ordnungsmäßigen Berufungsschrift geworden, so daß das Hechtsmittel als erst an diesem Tage wirksam eingelegt anzusehen sei. Die Frist für die Begründung der Berufung habe deshalb erst am 18, Februar 1955 zu laufen begonnen. Demnach habe die Berufung am 18. März 1955 noch rechtzeitig begründet werden können. Diese Auffassung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Berufung ist bereits am 17, Februar 1955 wirksam eingelegt, so daß die am 18., März 1955 eingegangene Berufungsbegründung verspätet war. Der erörterte Mangel der Berufungsschrift ist.nicht wesentlich. Mit der Erklärung, es werde "namens und in Vollmacht der Beklagten” Berufung eingelegt; stand objektiv eindeutig fest, für welche der Proseßparteien das Rechtsmittel eingelegt werde. Pie Beantwortung dieser Frage hing nicht mehr von objektiv ungewissen Umständen; etwa von der Auslegung der Berufungsschrift oder sonstiger Erklärungen ab. Für das Berufungsgericht blieb zwar zunächst noch unklar, welche der namentlich aufgeführten Personen in dem Rechtsstreit die Beklagtenrolle und damit die Rolle des Berufungsklägers hatte, Pas konnte jedoch durch Heranziehung des angefochtenen Urteils, das - insbesondere durch Angabe des Aktenzeichens der ersten Instanz - hinreichend genau bestimmt war, oder durch Heranziehung der Prozeßakten des ersten Rechtszuges oder auch, wie es im vorliegenden Falle geschehen ist, durch Rückfrage beim Prozeßbevollmächtigten des Berufungsklägers binnen kurzer Zeit klargestellt werden.» Praktisch hat die Notwendigkeit einer solchen Klarstellung, deren Ergebnis wie dargelegt immer eindeutig ist und nicht mehr von objektiv ungewissen Umständen abhängt, lediglich die Folge, daß sich die im § 519. a ZPO vorgeschriebene Zustellung der Berufungsschrift an die Gegenpartei; die freilich mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 522 a ZPO mit tunlichster Beschleunigung erfolgen sollte, etwas verzögert. Piese Tatsache allein rechtfertigt es aber nicht, mit dem erörterten Mangel der Berufungsschrift die schwerwiegende Folge einer Unwirksamkeit der Berufungseinlegung zu verbinden- Pie Verzögerung in der Zustellung der Berufungsschrift würde ja, da die Zustellung gemäß § 210 a ZPO grundsätzlich an den Prozeßbe-vollmächtigten der,Vorinstanz zu bewirken ist, auch dann eintreten, wenn dieser in der Berufungsschrift nicht angegeben ist«, Pas bloße Pehlen dieser Angabe kann aber noch weniger als ein wesentlicher Mangel der Rechtsmittelschrift angesehen werden.. Den Beklagten kann auch wegen Versäumung der Prist zur Begründung der Berufung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Dazu wäre gemäß § 233 Abs 1 ZPO erforderlich, daß ihr Prozeßbevollmächtigter, dessen Verschulden sie sich gemäß § 232 Abs 2 ZPO zurechnen lassen müssen, durch Naturereignisse oder andere unabwendbare Zufälle verhindert worden wäre, die Berufung rechtzeitig zu begründen, Ein solches Hindernis kann in der von ihm behaupteten Tatsache, er habe bei Einreichung der Berufung am 17» Februar 1953 aus Gründen, die ihm nicht mehr in Erinnerung seien, irrtümlich angenommen, es sei bereits der 18. Februar 1955, nicht gefunden werden. Schon bei Beobachtung der gewöhnlichen - also nicht einmal der von ihm zu fordernden äußersten Sorgfalthätte er bei der Eintragung der Begründungsfrist in seinem Terminkalender feststellen können, daß die Berufungsschrift nicht am 18> sondern bereits am 17. Februar 1955 eingereicht war, daß also seine Eintragung, die Begründungsfrist laufe am 18, Marz 1955 ab, unrichtig war. Die Beklagten haben jedenfalls nicht dargelegt, weshalb ihm dieses nicht möglich gewesen sei, insbesondere haben sie nicht behauptet, daß er bei der Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in seinem Terminkalender von der irrigen Vorstellung beherrscht gewesen sei, die Berufung sei wegen der unzulänglichen Bezeichnung des Berufungsklägers in der Berufungsschrift nicht schon mit deren Einreichung, sondern erst mit ihrer Ergänzung am Tage nach der r 6 - Einreichung wirksam eingelegt worden., Daß die Berufung bereits mit der Einreichung der Berufungsschrift wirksam eingelegt sei? hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten bis zur Einreichung der Berufungsbegründung nicht bezweifelt. Ob ein solcher Zweifel als ein unab-. wendbares Ereignis im Sinne des § 233 Abs 1 ZPO angesehen werden könnte, kann also dahinstehen. Das Berufungsgericht hätte deshalb die Berufung der Beklagten als unzulässig verwerfen müssen- Daraus folgt, daß auch die Anschlußrevision der Beklagten keinen Erfolg haben kann- Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91?97 ZPO. Schmidt Baske Johannsen Scheffler Wüstenberg