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BGH

Gericht: BGH

2o) Die Befreiung von dem Alterserforciernis wird nicht-überflüssig, wenn der Vertrag erst nach dem. 4c) Die Befreiung; kann bis zur Bestätigung des ■•Vertragsh' erteilt werden, auch wenn diese nach dem Tode des Annehmenden erfolgt« also nach dem Tode des Spediteurs August Wilhelm wurde der Annahme vertrag dem Amtsgericht in Bremen als dem zuständigen Vormundschaftsgericht zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung vorge« • Tode nicht mehr notwendig, diese brauche nur noch der Beklagten erteilt werden« Diese.Befreiung hat das Amtsgericht in Bielefeld am 7o Be'bruar 1950 erteilt« Durch Beschluss vom 16« Bebruar 1950 ist vom gleichen Gericht der Vertrag bestätigt worden« Da die Beklagte, die Miterbin am Nachlass ihres verstorbenen Hannes ist, das Erbrecht des Klägers bestreitet« hat dieser -läge erhoben., mit dem Antrag, festzustellen, dass er zu 1/28 Anteil Erbe nach seinem verstorbenen Bruder sei* Der Klage fehle jedes Kechtsschutz-interesse« Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung habe wirksam auch noch nach dem Tode des Annehmenden erteilt werden können und sei auch wirksam erfolgt. 2,) in der Sache kann die Klage nur Erx>lG heben, nenn das Kind Dieter (?^|^) durch die Bestätigung des mit dein Erblasser und der Beklagten abgc s cnlossenen Adoptionsvertrag die Stellung eines ehelichen ninües des ohne Verfügung von Todes wegen verstorbenen Erblassers nicht erlangt hat (§ 1757KBGB) und -imolgedes-sen der Kläger ,■ der neben seiner Kutter und seinen Geschwistern zur Erbfolge berufen .zu sein oehauptet? 174-5 BGB) und weil die zu dem Vertrag nach § 1750 Abs 1 Satz 1'BGB erforderliche Vormundschafts-gerichtliche Genehmigung nicht nach § 1829 BGB wirksam geworden ist und auch nicht werden konntet Der Adoptionsvertrag hat erst nach 'dem Tode' des' An- * stätigung erhalten« .Diese war nach § 1753 Abs 2.aaO noch zulässig«weil nicht nur der Annehmende« sondern auch der gesetzliche Vertreter.des Kindes den beurkundenden notar mit Einreichungdes Antrages auf Bestätigung betraut hatteo Bass.der, dahingestellt bleiben* Die Voraussetzungen des § 1753 Abs 2 BGB für die nachträgliche Bestätigung sind dadurch erfüllt, dass der im Hamen des ICindes erteilte Auftrag an den Hotar nicht erloschen ist«, nicht aber Mängel des Adoptionsvertrages selbst, abgesehen von den in § 1756 BGB genannten, geheilt werden (EGRKomm § 1754 Anm 3)o Es besteht daher .Mein Hindernis, dass die Unwirksamkeit des Annahmevertrages trotz der Bestätigung von jedermann in jedem Verfahren geltend geraucht werden kann (Palandt, BGB 7* Aufl § 1754 Anm 2)* 3o) Zu den materiellen-Bedingungen der Gültigkeit des Annahmevertrages gehört, dass der Annehmende zur Zeit des Abschlusses des Vertrages das 50* Lebensjahr erreicht hat (§ 1744 BGB) oder dass ihm Befreiung von dem Alterserfordernis erteilt worden ist (§ 1745 3GB)0 Unstreitig ist. dass eine ausdrückliche Befreiung für den Erblasser weder zu seinen Lebzeiten noch nach seinem Ableben von dem hierfür zuständigen Amtsgericht ausgesprochen .worden ist* Ebensowenig liegt aber eine stillschweigende Befreiung vor, wobei dahingestellt bleiben kann, ob sie überhaupt zulässig ist«, Der Be-stätigungsbeechluss des Amtsgerichts vom 16«, Februar ,1950 - Bl 166 der-Akten X 966/49 des Amtsgerichts Bielefeld - kann nicht in diesem Sinne verstanden werden*. nicht vereinbart werden kamio hie sich aus dem hortlaut des § 1744 ergibt - "der Annehmende muss das 50o Lebensjahr vollendet haben" - handelt es sich um eine zwingende Voraussetzung für die Gültigkeit des Annahmever- if Wahrend .die Bestätigung des Kindesannahmevertrages nur aus den im Gesetz 1754).genannten Gründen versagt werden darf , also erteilt v/erden muss, wenn die Versagungsgründe nicht vorliegen, besteht ein solcher Ansprach auf die Befreiung vom Alterserfordernis des 50» Lebensjahres nicht, selbst wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Annehmern de eheliche Abkömmlinge nicht mehr erlangen kann«, § 1745 bestimmt, dass Befreiung von den beiden Erfordernissen des § 1744 bewilligt werden kaniio Die Voraussetzungen für die Bewilligung ' sind im Gesetz nicht genannta Es ist daraus zu entnehmen, dass die Befreiung im Ermessen der für die Erteilung zuständigen Behörde stellte Y/enn auch der Annehmende. nachv/e ist, dass er eheliche Abkömmlinge nicht mehr zu erwarten hat, können berechtigte Gründe vorhanden sein, trotzdem die Befreiung nicht zu erteilen (Schlegelberger, BGB, § 1745 Anm 10)« Bass es sich bei der nach § 1745 zu erlassenden Entscheidung um eine Ermessensausübung handelt, kommt auch in den dafür geltenden Verfahrens vor sehr if ten zu dem Ausdruck* Zwar ist die Entscheidung nunmehr den Amtsgerichten übertragen (§ 11 der YO betr die Vereinheitlichung der Zuständigkeit in Eamilien- und Nachlaßsachen vom 31* mai 1934,. Da die G-rlinde für die Bewilligung oder Verengung der Befreiung vom Alterserfordernis durch das Besetz nicht bestimmt sind, so ist es nicht ausgeschlossen, dass auch solche vorhanden sein können, die über den Tod des Annelimenden hinaus wirken-, schon deshalb nicht richtig, da die Versagung oder Erteilung nach dem Tode des Annehmenden in jedem Fall "sinnlos”'wäre« Fas könnte;allenfalls nur zutreffen, wenn die zu füllende Entscheidung allein darauf abzustellen wäre, ob der Annehmende keine Kinder mehr zu erwarten hätte« Aber selbst dann ist diese Erwägung nicht zutreffend« Einem verheirateten Adoptivvater könne auch nach seinem Tode noch eheliche Abkömmlinge von seiner Ehefrau geboren werden (§ 1593 BEB)« Hat die Ehefrau den Adoptionsvertrag nicht mitabgeschlossen, dann kann das Interesse der nachgeborenen Kinder an dem ilichtzustande-kommen eines Adoptionsvertrages nur dadurch gewahrt werden, daß die Befreiung nach § 1745 BEB auch nach dem Tode des Annehmenden noch versagt wird« Es lässt sich auch aus den sonstigen einschlägigen Vorschriften des .BG-B kein Bedenken gegen eine solche Möglichkeit der Befreiung nach des .innehmenden herleiten« Die Befreiung, braucht' Bin Unterschied zwischen der vor dem Tode erfolgenden und der unter den Voraussetzungen-des § 1755 Abs 2 BEB auch,später, zulässigen Bestätigung ist dabei nicht zu machen. Ebensowenig lässt sich aus den erwähnten Verfall— rensvorschriften für die Befreiung von dem Alterserforder-nis entnehmen, dass, diese nicht nach dem Tode des Annehmenden erteilt werden kann. st immung wird über die Befreiung auf ein Gesuch des Annehmenden entschieden« Hat der Annehmende vor seinem Tode ein Gesuch eingereicht, so bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass diesem Gesuch auch nach seinem Ableben entsprochen v;ird0 Ob die Befreiung auch dann erteilt werden.kann, wenn ein Gesuch des Annehmenden nicht vorliegt sondern von einer anderen am Vertrag beteiligten Person eingereicht wird, erscheint zweifelhaft« Die Präge braucht hier nicht.abschliessend entschieden zu werden, weil nach den Peststeilungen des Berufungsurteils ein Antrag weder von dem Erblasser noch in seinem harnen eingereicht worden ist. . Zusammen!assend lässt sich'also sagen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Tod des Annehmenden etwas an den gesetzlichen Voraussetzungen für dieGültigkeit des Annahmevertrages ändert, In § 1753 Abs 2 3GB wird die Bestätigung nach dem Tode des Annehmenden für zulässig erklärt, Biese Bestätigung hat nach Abs 3 die gleiche Y/irkung, als wenn sie vor dem Tode erfolgt wäre« Hätte das Gesetz gewollt, dass für eine solche Bestätigung anderejVoraussetzungen gelten sollten als für die zu Lebzeiten des Annehmenden erfolgende Bestätigung, abgesehen von den in § 1755 Abs 2 erwähnten zusätzlichen,.-dann hätte es das zu dem Ausdruck bringen müssen, Bas ist nicht geschehen, So ergibt die im BGB getroffene Regelung zwar, dass der Tod des Annehmenden kein Hindernis für die Bestätigung des AnnahmeVertrages ist, nicht aber, dass von den sonst notwendigen Bedingungen für die 'Wirksamkeit des Annahme Vertrages die eine oder die andere in Wegfall kommt0 Da die im vorliegenden Fall • erforderliche Befreiung von dem Alterserfordernis - des 5 174-4 für den Erblasser big zur Bestätigung nicht erteilt norden ist ,.so ist der Annahmevertrag schon aus diesem 'Grunde nichtig* Ob die vor-mundschaf tsgerichtliclie Genehmigung ? wirksam war und nach aussen, nin wirksam werden Gönnte, kann dahingestellt bleiben* Bas. Kind Bieter hat die rechtliche Stellung eines cneliclien hin™ des des verstorbenen August Wilhelm mciib erlangt,«

Zitierte Normen: § 256 ZPO § 1744 BGB
BGBvertragenBestätigungBefreiungKindGenehmigungErblasserKlägerAnnehmendeTod

Volltext der Entscheidung

Gesetzs BGB 5§ 1744, 1745, 1755, 1754 '
deentssatz% lo) Das Erfordernis, dass "bei einem Kindesannahmevertrag der Annehmende das . 5.0* Lebens jahr vollendet haben muss, ist, wenn nicht Befreiung erteilt wird, eine zwingende Vor aussetsung' für die. Gültigkeit des Vertrags
2o) Die Befreiung von dem Alterserforciernis wird nicht-überflüssig, wenn der Vertrag erst nach dem. Tode .des Annehmenden bestätigt wird».
3o) Die Erteilung der Befreiung steht im Er-• messen des Staates'»' Es besteht kein Anspruch darauf,;, auch wenn feststeht, daß der Annehmende eheliche Abkömmlinge nicht mehr zu' erwarten hat»
4c) Die Befreiung; kann bis zur Bestätigung des ■•Vertragsh' erteilt werden, auch wenn diese nach dem Tode des Annehmenden erfolgt«
Aktenzeichens IV ZA -3/5-1	■	:- ; '
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v erkundet am 71 Mai 1951
.I mu in mwi^u »him m «nil—
Klette
 lustizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle0
Im Hamen des Talkes
 In dem Rechtsstreit der verwitweten Frau Anna P
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rassel
 Beklagtej Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin?
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr0
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 gegen
den Kaufmann Karl .F^^^^strasse,
 Kläger9 Berufungskläger und Revisionsbeklagter?
“ Prozessbevollmächtigters Rec
 in
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hat der TVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23° April 1951 unter Mitwirkung des Bundesrichters Pro Lersch als Vorsitzenden und der Bundes-
richter Ascher, Baske? Pro Hartz und Johannsen für Recht- erkannt:
Pie Revision gegen das Urteil des 6» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm/Westfalen vom 20, Oktober 1950 wird auf Kosten der Beklagten zurückgev/iesen,
’’IQ C.” V..
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 Von Rechts
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T_gi t b_ e s t a n d i Der Kläger ist der Bruder und die Beklagte dieWitwe
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des am- 5«, August 1949 tödlich verunglückten Spediteurs August Wilhelm	aus	Bielefeldo Am 8. Januar 1946
hatten der Verstorbene und die Beklagte zu Protokoll des hotars Justizrat	in	Bielefeld	mit	dem	Arbeiter
 Hermann Llax W^|^ als dem gesetzlichen Vertreter seines am 20, harz 1942 geborenen Sohnes Dieter einen Vertrag abgeschlossen, wonach die «Eheleute	Dieter.-	als	ge«
meinsohaftliches Kind an Kindes .Statt angenommen haben«. Zur Zeit des Vertragsschlusses war der Ehemann	56	Jahre
 und die Beklagte 37 Jahre alt« In dem Vertrag heisst es: "Die Erschienenen beauftragen den 'Notar, die Genehmigung
 des Vormundschaf
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nichts zu beantragen, die Bestätigung
 des Annahmevertrags herbeizuführen und die Eintragung im
 Standesregister zu veranlassen«n Dieter W<
lebt seit
 dem Abschluss des Vertrages im Hause seiner Adoptiveltern«,
Am 10* August 1949? also nach dem Tode des Spediteurs August Wilhelm	wurde	der	Annahme	vertrag dem
 Amtsgericht in Bremen als dem zuständigen Vormundschaftsgericht zur vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung vorge« •
legte Diese wurde alsbald erteilt und noch an gleichen Ta-
*
ge dem Kindesvater zugestellto Dieser machte der Beklagten und dem Rechtsanwalt	in Bielefeld, der am 13°.August
1949 von dem Amtsgericht in Bielefeld als Pfleger zur Sicherung der Erbteile der unbekannten Erben an dem Nachlass des Spediteurs August Wilhelm P^^|^ bestellt worden, war, von der erfolgten Genehmigung Mitteilung0 Das Amtsgericht in Bielefeld hat durch Beschluss vom 18o August 1949
die Bestätigung des Annahmevertrags abgelehnt, die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das Landgericht in Bielefeld zurilckgewiesen« Auf die gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegte weitere Beschwerde hat das Oberlandesgericht in Harm durch Besc iluss vom 14« Januar 1950 - 7 \7 302/49 die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts aufgehoben und das Amtsgericht angewiesen, nach Entscheidung über*die Befreiung der Beklagten von dem Erfordernis des 50a Lebensjahres erneut über die Bestätigung au entscheiden« Das Oberlandesgericht hat in den Gründen dieses Beschlusses aus ge führt, die Vormunds chaf t sgeri chtliche Genehmigung des Kindesannahmeverträges sei'wirksam 'erfolgt, eine Befreiung des Erblassers vom'Alterserfordernis des :50o Lebensjahres sei • nach seinem. Tode nicht mehr notwendig, diese brauche nur noch der Beklagten erteilt werden« Diese.Befreiung hat das Amtsgericht in Bielefeld am 7o Be'bruar 1950 erteilt« Durch Beschluss vom 16« Bebruar 1950 ist vom gleichen Gericht der Vertrag bestätigt worden«
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Der Kläger ist der Ansicht, dass der Adoptionsver- • trag nicht wirksam geworden sei, und dass er deshalb neben der Beklagten, seiner mutter und-sechs'weiteren Geschwistern als Miterbe zu 1/28 an dem Bachlass seines Bruders berufen sei« Hach dem lode des Erblassers sei der Adoptionsvertrag nicht mehr wirksam- vormundschaftsgerichtlich genehmigt worden« Die Mitteilung von der Genehmigung habe dem Verstorbenen nicht mehr sugehen könneno Auch den Erben gegenüber habe sie nicht "erfolgen können, weil durch den.Vertrag ein ' höchstpersönliches Verhältnis zwischen' dem Erblasser und
 dem Kind' Dieter hade begründet v/erden sollen, die Irden hätten daher nicht an die Stelle des Ann eh inenden treten können«, Auch der beurkundende Notar sei zur Entgegennahme nicht ermächtigt gewesene Wenn eine solche Ermächtigung bestanden habe, dann habe der Verstorbene ausdrücklich und durch Ansichnahnie der Vertragsurkunde diesen Auftrag widerrufen, um bewusst das Zustandekommen des Vertrages zu verhindern,, Die Befreiung von dem Alterseriordernis nach §§ 1744? 1745 BGB könne nicht mehr nachgeholt v/erden, da der Annehniende verstorben sei0
Da die Beklagte, die Miterbin am Nachlass ihres verstorbenen Hannes ist, das Erbrecht des Klägers bestreitet« hat dieser -läge erhoben., mit dem Antrag,
 festzustellen, dass er zu 1/28 Anteil Erbe nach seinem verstorbenen Bruder sei*
Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen des Klägers entgegen»
Nach der Bestätigung des Adoptionovertrages hätte die Klage, wenn sie überhaupt zulässig- sei, gegen sie.nicht allein erhoben werden dürfen. Der Klage fehle jedes Kechtsschutz-interesse« Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung habe wirksam auch noch nach dem Tode des Annehmenden erteilt werden können und sei auch wirksam erfolgt. Jedenfalls müsse in dem gemeinsam von beiden Eheleuten abgeschlossenen Adoptionsvertrag eine gegenseitige Bevollmächtigung zur Entgegennahme. • dev Mitteilung von der vormundschaftsgerichtli-•chen Genehmigung erblickt werden. Die Bevollmächtigung des Notars erstrecke sich ebenfalls auf die Entgegennahme dieser Erklärung, die Vollmacht hierzu sei auch nicht widerrufen worden. Der Erblasser habe
 sich nur zusätzlich selbst
-5-
am die hrv/irkung der voxmundschaftsgerichtliehen Genehmigung kümmern i/olleno Der erteilte Bestätigungsbeschluss schliesse die Befreiung von dem Alterserfordern!s-auch für den verstorbenen ein«,
Das Landgericht in Bielefeld hat die Klage abgewiesen* Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil 'geändert und nach dem Antrag der Klage erkannte mit der in diesem urteil sugelassenen' Revision verfolgt die Beklagte die Wiederherstellung ‘‘des landgerichtlichen Urteils, hilfSy/eise beantragt sie Zurückverweisung des Rechtsstreits zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an 'das Berufungsgericht«»
Der Kläger hat um Zurückweisung der Revisions ge-
beten,
 Entscheidun/; s gr und e;
Die Revision ist formund fristgerecht eingelegt« in der Sache selbst kann sie jedoch keinen Erfolg haben*
loi Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgeführ.t5 daß der Kläger ein rechtliches Interesse an der -Peststel-.lung.des von ihm geltend gemachten Erbrechts gegenüber der Beklagten hat (§ 256 ZPO)« Unstreitig ist, dass dis Beklagte Lliterbin am Rachlass ihres verstorbenen Ehemannes. ist; wenn auch die Quote? zu der sie berechtigt ist« davon abhängt, wer neben, ihr als liiterbe berufen ist« Sie bestreitet9 dass der Kläger Liiterbe ist* Mit . Rücksicht auf das zwischen den Miterben bestehende Rechtsverhältnis (§ 2052 ff BGB) ist das Peststellungsinteresse zu bejahen* Eine Beteiligung der übrigen als Miterbeh in Frage kommenden Personen an dem Rechtsstreit, insbesondere des Kindes Dieter	•	(P^p))
ist nicht notwendig* Die Parteien sind sur Führung des
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2,) in der Sache kann die Klage nur Erx>lG heben, nenn das Kind Dieter	(?^|^)	durch die Bestätigung des
 mit dein Erblasser und der Beklagten abgc s cnlossenen Adoptionsvertrag die Stellung eines ehelichen ninües des ohne Verfügung von Todes wegen verstorbenen Erblassers nicht erlangt hat (§ 1757KBGB) und -imolgedes-sen der Kläger ,■ der neben seiner Kutter und seinen Geschwistern zur Erbfolge berufen .zu sein oehauptet? von der Erbfolge- nicht ausgeschlossen ist 0 1924? 1925.? 1930 aaO.) o Bas Berufungsgericht hat die Wirksamkeit des ICindesannahiiievertrages verneint? v/eil dem Erblasser ? der zu'der massgebenden Zeit des Abschlusses des Adöptionsvertrages das gesetzlich vorgeccliriebene Alter von 50 Jahren .noch nicht erreicht hatte ? keine Befreiung von diesem Erfordernis erteilt worden war ($§ 1744? 174-5 BGB) und weil die zu dem Vertrag nach § 1750 Abs 1 Satz 1'BGB erforderliche Vormundschafts-gerichtliche Genehmigung nicht nach § 1829 BGB wirksam geworden ist und auch nicht werden konntet
 Der Adoptionsvertrag hat erst nach 'dem Tode' des' An- *
.nehmenden die nach § 1741 Satz 2 BGB notwendige 3e---. stätigung erhalten« .Diese war nach § 1753 Abs 2.aaO noch zulässig«weil nicht nur der Annehmende« sondern auch der gesetzliche Vertreter.des Kindes den beurkundenden notar mit Einreichungdes Antrages auf Bestätigung betraut hatteo Bass.der, ±m Kamen des Kindes erteilte Auftrag-an den Kotar rückgängig gemacht worden ist9 ist nicht behauptet worden« Ob der von dem Erblasser erteilte Auftrag zuräckgenoxnmen wurde? kann
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dahingestellt bleiben* Die Voraussetzungen des § 1753 Abs 2 BGB für die nachträgliche Bestätigung sind dadurch erfüllt, dass der im Hamen des ICindes erteilte Auftrag an den Hotar nicht erloschen ist«,
Es ist in Rechtsprechung und Rechtslehre unstreitig, dass durch die Bestätigung grundsätzlich nur Mängel des Verfahrensj. nicht aber Mängel des Adoptionsvertrages selbst, abgesehen von den in § 1756 BGB genannten, geheilt werden (EGRKomm § 1754 Anm 3)o Es besteht daher .Mein Hindernis, dass die Unwirksamkeit des Annahmevertrages trotz der Bestätigung von jedermann in jedem Verfahren geltend geraucht werden kann (Palandt, BGB 7* Aufl § 1754 Anm 2)*
3o) Zu den materiellen-Bedingungen der Gültigkeit des Annahmevertrages gehört, dass der Annehmende zur Zeit des Abschlusses des Vertrages das 50* Lebensjahr erreicht hat (§ 1744 BGB) oder dass ihm Befreiung von dem Alterserfordernis erteilt worden ist (§ 1745 3GB)0 Unstreitig ist. dass eine ausdrückliche Befreiung für den Erblasser weder zu seinen Lebzeiten noch nach seinem Ableben von dem hierfür zuständigen Amtsgericht ausgesprochen .worden ist* Ebensowenig liegt aber eine stillschweigende Befreiung vor, wobei dahingestellt bleiben kann, ob sie überhaupt zulässig ist«, Der Be-stätigungsbeechluss des Amtsgerichts vom 16«, Februar ,1950 - Bl 166 der-Akten X 966/49 des Amtsgerichts Bielefeld - kann nicht in diesem Sinne verstanden werden*. Denn er beruht, wie das Amtsgericht ausdrücklich in den Akten vermerkt hat, auf der B e sehr/ erde ent sehe i-dung des Oberlandesgerichts Hamm vom 14* Januar 1950
-• 7 V/ 302/ 49 -* In dieser wird aber ausgeführt? dass eine Befreiung für einen Verstorbenen "sinnlos" wäre und deshalb nicht erforderlich sei*
Dieser Ansicht des 7° Zivilsenats des Obcrlandesge-
rl
 sie
nichts Hamm kann jedoch nicht beigotreten werden mit der Regelung,’ die der Kindesannahmevertrag ira 3GB gefunden hat ? nicht vereinbart werden kamio hie sich aus dem hortlaut des § 1744 ergibt - "der Annehmende muss das 50o Lebensjahr vollendet haben" - handelt es sich um eine zwingende Voraussetzung für die Gültigkeit des Annahmever-
trag es* Der Vertrag ist nichtig? wenn sie nicht erfüllt ist* Wenn auch von. dein Erfordernis des § 1744 Befreiung bewilligt werden kann•(§ 1745)5 so kann doch aus dem Sinn und der Bedeutung der Vorschriften der •§§ 1744 und 1745 nicht die Folgerung gezogen werden? die der genannte Beschluss ziehen will* Zweifellos hängen sie mit der Bestimmung des. § 1741 zusammen, dass nur derjenige einen anderen an Kindes Statt annehmen kann? der zur Zeit des Abschlusses des Annahmevertrages keine eheli
 Das . Gesetz n:
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50* Lebensjahr eheliche Abkömmling geringe Aussichten besitzt? solche noch zu bekommen (RGEKornm § 1744 Anm 1)* Da aber die Unwahrscheinlichkeit?" eheliche Abkömmlinge zu besitzen, nach der besonderen Beschaffenheit des Annehmenden schon in früherem Lebensalter eintre-ten kann? so ist im Gesetz die Befreiung vom Alterserfor— dernis vorgesehen worden? um dieser Möglichkeit Rechnung zu tragen (RGRKomm .§ 1745 Anm 1) *
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 Wahrend .die Bestätigung des Kindesannahmevertrages nur aus den im Gesetz 1754).genannten Gründen versagt werden
 darf , also erteilt v/erden muss, wenn die Versagungsgründe nicht vorliegen, besteht ein solcher Ansprach auf die Befreiung vom Alterserfordernis des 50» Lebensjahres nicht, selbst wenn der Nachweis erbracht wird, dass der Annehmern de eheliche Abkömmlinge nicht mehr erlangen kann«, § 1745 bestimmt, dass Befreiung von den beiden Erfordernissen des § 1744 bewilligt werden kaniio Die Voraussetzungen für die Bewilligung ' sind im Gesetz nicht genannta Es ist daraus zu entnehmen, dass die Befreiung im Ermessen der für die Erteilung zuständigen Behörde stellte Y/enn auch der Annehmende. nachv/e ist, dass er eheliche Abkömmlinge nicht mehr zu erwarten hat, können berechtigte Gründe vorhanden sein, trotzdem die Befreiung nicht zu erteilen (Schlegelberger, BGB, § 1745 Anm 10)« Bass es sich bei der nach § 1745 zu erlassenden Entscheidung um eine Ermessensausübung handelt, kommt auch in den dafür geltenden Verfahrens vor sehr if ten zu dem Ausdruck* Zwar ist die Entscheidung nunmehr den Amtsgerichten übertragen (§ 11 der YO betr die Vereinheitlichung der Zuständigkeit in Eamilien- und Nachlaßsachen vom 31* mai 1934,. RGBl I, 472; Ziff 8 der hierzu erlassenen Durchführungsbestimmungen vom 27* Juli 1934, RGBl I. 738)o Dabei wird das Amtsgericht aber nicht als Gericht in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sondern als Justizverwaltungsbehörde tätig«
Über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Gesuches entscheidet nicht das übergeordnete Landgericht bezw im weiteren Rechtszug das Oberlandesgericht, sondern-der Oberlandesgerichtspräsident 0

Da die G-rlinde für die Bewilligung oder Verengung der Befreiung vom Alterserfordernis durch das Besetz nicht bestimmt sind, so ist es nicht ausgeschlossen, dass auch solche vorhanden sein können, die über den Tod des Annelimenden
 hinaus wirken-,
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schon deshalb nicht richtig, da
 die
Versagung oder Erteilung nach dem Tode des Annehmenden in jedem Fall "sinnlos”'wäre« Fas könnte;allenfalls nur zutreffen, wenn die zu füllende Entscheidung allein darauf abzustellen wäre, ob der Annehmende keine Kinder mehr zu erwarten hätte« Aber selbst dann ist diese Erwägung nicht zutreffend« Einem verheirateten Adoptivvater könne auch nach seinem Tode noch eheliche Abkömmlinge von seiner Ehefrau geboren werden (§ 1593 BEB)« Hat die Ehefrau den Adoptionsvertrag nicht mitabgeschlossen, dann kann das Interesse der nachgeborenen Kinder an dem ilichtzustande-kommen eines Adoptionsvertrages nur dadurch gewahrt werden, daß die Befreiung nach § 1745 BEB auch nach dem Tode des Annehmenden noch versagt wird« Es lässt sich auch aus den sonstigen einschlägigen Vorschriften des .BG-B kein Bedenken gegen eine solche Möglichkeit der Befreiung nach des .innehmenden herleiten« Die Befreiung, braucht'
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wann bis zur Bestätigung nacngeholt werden (Pa 7o Aufl § 1745 Anin 1)*.. Bin Unterschied zwischen der vor dem Tode erfolgenden und der unter den Voraussetzungen-des § 1755 Abs 2 BEB auch,später, zulässigen Bestätigung ist dabei nicht zu machen. Ebensowenig lässt sich aus den erwähnten Verfall— rensvorschriften für die Befreiung von dem Alterserforder-nis entnehmen, dass, diese nicht nach dem Tode des Annehmenden erteilt werden kann. Hach Ziff 8 der Durchführungsbe~
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st immung wird über die Befreiung auf ein Gesuch des Annehmenden entschieden« Hat der Annehmende vor seinem Tode ein Gesuch eingereicht, so bestehen keine durchgreifenden Bedenken dagegen, dass diesem Gesuch auch nach seinem Ableben entsprochen v;ird0 Ob die Befreiung auch dann erteilt werden.kann, wenn ein Gesuch des Annehmenden nicht vorliegt sondern von einer anderen am Vertrag beteiligten Person eingereicht wird, erscheint zweifelhaft« Die Präge braucht hier nicht.abschliessend entschieden zu werden, weil nach den Peststeilungen des Berufungsurteils ein Antrag weder von dem Erblasser noch in seinem harnen eingereicht worden ist.
. Zusammen!assend lässt sich'also sagen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Tod des Annehmenden etwas an den gesetzlichen Voraussetzungen für dieGültigkeit des Annahmevertrages ändert, In § 1753 Abs 2 3GB wird die Bestätigung nach dem Tode des Annehmenden für zulässig erklärt, Biese Bestätigung hat nach Abs 3 die gleiche Y/irkung, als wenn sie vor dem Tode erfolgt wäre« Hätte das Gesetz gewollt, dass für eine solche Bestätigung anderejVoraussetzungen gelten sollten als für die zu Lebzeiten des Annehmenden erfolgende Bestätigung, abgesehen von den in § 1755 Abs 2 erwähnten zusätzlichen,.-dann hätte es das zu dem Ausdruck bringen müssen, Bas ist nicht geschehen, So ergibt die im BGB getroffene Regelung zwar, dass der Tod des Annehmenden kein Hindernis für die Bestätigung des AnnahmeVertrages ist, nicht aber, dass von den sonst notwendigen Bedingungen für die 'Wirksamkeit des Annahme Vertrages die eine oder die andere in Wegfall kommt0
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Da die im vorliegenden Fall • erforderliche Befreiung von dem Alterserfordernis - des 5 174-4 für den Erblasser big zur Bestätigung nicht erteilt norden ist ,. so ist der Annahmevertrag schon aus diesem 'Grunde nichtig* Ob die vor-mundschaf tsgerichtliclie Genehmigung ? die dem hind es vater am 10* August 1949 gemäss § 1750 Abs 1-Satz 2 BGB erteilt wurde? wirksam war und nach aussen, nin wirksam werden Gönnte, kann dahingestellt bleiben* Bas. Kind Bieter
 hat die rechtliche Stellung eines cneliclien hin™ des des verstorbenen August Wilhelm	mciib	erlangt,«
dieser ist daher von ihm nicht beerb u worden* -uex niager gehört nach § 1925 BGB zu seinen gese uziicxien ^xbexx* deine Festst e Hung ski age ist begründet *
Aus diesen Gründen.war? wie geschehen., mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zu erkennen*
Br» Bersch	Ascher	naske
 Dr, Hartz	Johannsen