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BGH · XV ZR 2/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XV ZR 2/66

Die Kläger begehren Entschädigung für den Schaden an Hausrat, den der Erblasser in der Nacht von 9. Sie haben dazu vorgetragon, der Erblasser habe die Einrichttmgs-gogenstände, die in der genannten Nacht geplündert und gestohlen worden seien, erst im Oktober 1938 nach der Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Behörde ausgeführt, daß dem von den Klägern geltend gemachten Anspruch § 9 Abs. 5 BEG entgegonotche, da der Erblasser, wäre er nicht verfolgt worden, den im November 1938 erlittenen Schaden spätestens bei der allgemeinen Vertreibung der Deutschen aus den deutschen Ostgebieten im Jahre 1945 ebenfalls erlitten haben würde. Die Kläger als seine Erben könnten unter den gegebenen Umständen Entschädigung nur in der Höho erhalten, wie sie sie erhalten würden, wenn der Erblasser als nicht vorfolgtor Vertriebener einen Anspruch nach dom Lastenausgleichsgesetz erworben haben würde. ren die Gegenstände nicht durch die Ereignisse in der Kristallnacht in Verlust geraten, so würde sie der Erblasser als Omzugsgut mit sich nach Palästina genommen haben, sie hätten sich also bei der allgemeinen Vertreibung der Deutschen nicht mehr in den deutschen Ostgebieten befunden. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dom Anspruch der Kläger die Vorschrift des § 9 Abs. 5 BEG entgegen, weil der Erblasser Moritz den Scha- den an Hausrat, der ihm durch die Verfolgung entstanden sei, in der gleichen Weise auch ohne Verfolgung erlitten haben würde. Allo Umstände sprächen dafür«, daß dor Erblasser, wäre er nicht verfolgt worden, nach der Scheidung seiner ersten Ehe in Groß-Strohlitz geblieben wäre und sich dort eine neue Wohnung eingerichtet hätte. Dann aber wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von dem gleichen Vertroibungsschicksal, wie die meisten anderen Deutschen in den deutschen Ostgebieten, ereilt worden. Spätestens durch die Vertreibung hätte er seinen nach der Ehescheidung erworbenen neuen Hausrat ebenfalls verloren; es wäre also der gleiche Schaden verursacht worden, für den die Kläger als Erben jetzt Entschädigung begehrten. November 1938 gekauft und ob er dies in dor Absicht getan habe, sie als Umzugsgut mit sich nach Palästina zu nehmen. Anspruch.auf weitergohendo Entschädigung für den vom Erblasser erlittonon Hausratsvorlust hätten sie nicht. Gemäß § 9 Abs. 5 BEG wird für Schaden, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, keine Entschädigung geleistet. Danach kommt es im allgemeinen darauf an, ob und in welchem Umfang der Verfolgte den Schaden auch erlitten hätte, wenn er überhaupt nicht verfolgt worden wäre. Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob der Erblasser der Kläger alle Gegenstände, für die diese jetzt Entschädigung begehren, erst in der Zeit zwischen der Scheidung seiner Ehe im Oktober 1938 und der Nacht vom 9. November 1938 gokauft hat, und ob er dies in der Absicht getan hat, sie ala Umzugsgut auf eine geplante verfolgungsbedingte Auswanderung nach Palästina mit sich zu nehmen. Es bedarf der Prüfung, ob der Erblasser zu der Zeit, als seine Wohnungseinrichtung zerstört und die Gegenstände seines persönlichen Gebrauchs gestohlen wurden, bereits zur Auswanderung entschlossen war, und welche Gegenstände er, wenn er dabei froi von Verfolgungsdruck hätte handeln können, mitgonommon oder für die Auswanderung verwertet hätte.

Zitierte Normen: § 9 BEG § 295 LAG § 9 BEG
GegenstandVerfolgungEntschädigungMoritzErblasserAuswanderungdosKlägerMärz

Volltext der Entscheidung

03$
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XV ZR 2/66	URTEIL	Verkündet	am
'	15.	März	1967
Ehrenberger
 Justizangeetellter
als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtastroit
1.	der Landwirtin Else R
2.	ihres Sohnes Jizchak Johuda R
beide wohnhaft in
'Israel near I
Kläger und Rovisionsklüger, - Prozoßbevollnächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 das Land Rhoinland-Pfalz , vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vormögon in Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsboklagten.
2
Dor IV. Zivilsenat dos Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1967 unter Mitwirkung des Senatopräsidonten Ascher und der Bun-doorichtor Wüstenberg, Y/ildcn, Dr. Doewcnhein und von der Mühlen
 für Rcoht erkannt*
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil dos 4. Zivilsenats dos Oberlande sgeriehts Zweibrücken vom 31. März 1965 aufgehoben und die Sache zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisiönsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Verfahren des Revisiönsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und
 Von Rechts wegen
 Tatbestand*
Die Kläger sind die Erben des am BHHI 1896 in	geborenen	und	am	9.	Februar	1951
in R0P^HBB^isracl gestorbenen jüdischen Kaufmanns Moritz	Moritz	R^HHBl^ar	in zweiter Ehe
 mit derKiigorin Else	verheiratet.	Der	Kläger
 Jizehük johuda	st	aus	dieser	Ehe	hervorge-
gangen.
Moritz	der früher als deutscher Staats»
ungehöriger in Groß-Strehlitz lebte, wurde im Oktober 1938 von soiner ersten, nichtjüdischen Ehefrau geschie-den. Nach der Scheidung, bei der er seiner Ehefrau die gcsamto eheliche Wohnungseinrichtung überlassen hatte, lebte er gemeinsam mit seiner Mutter in einer Wohnung in Groß-Strehlitz. Im November 1938 wurde er anläßlich der sogenannten Kristallnacht (9./10.11.1938) verhaftet und für kurze Zeit in das Konzentrationslager Buchenwald gebracht. In der Nacht vom 9- auf den 10. November 1938 wurde seine Wohnungseinrichtung von plündernden SA-Männern vollkommen zerstört; Gegenstände seines persönlichen Gebrauchs, wie Anzüge, Schuhe, Wäsche und Mäntel, wurden gestohlen.
Seinen Beruf als Inhaber einer selbständigen Ce-treidcagentur in Groß-Strehlitz hatte Moritz BflHD flU schon vor November 1938 aufgeben müssen. Es gelang ihm aus Verfolgungsgründon nicht mehr, in einem anderen Beruf in Deutschland Fuß zu fassen. Aus diesem Grunde wanderte er, nachdem er am 5. März 1939 ' die Klägerin Else	hatte,	mit	die-
ser im August 1939 nach Palästina aus.
Die Kläger begehren Entschädigung für den Schaden an Hausrat, den der Erblasser in der Nacht von 9. auf den 10. November 1938 erlitten hat. Sie haben dazu vorgetragon, der Erblasser habe die Einrichttmgs-gogenstände, die in der genannten Nacht geplündert und gestohlen worden seien, erst im Oktober 1938 nach der
 
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Scheidung von ooincr ersten Ehefrau neu angoochafft.
Er habe nur vorübergehend bis zu seiner schon länger geplanten Auswanderung mit seiner betagten Mutter zusammengelebt .
Das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Neustadt/ Weinstraße hat den Klägern auf ihren Antrag durch Bescheid vom 24. Juli 1961 Entschädigung für Schaden am Hausrat de3 Erblassers in Höhe von 1.200,- DM zuerkannt. Zur Begründung ihrer Entscheidung hat die Behörde ausgeführt, daß dem von den Klägern geltend gemachten Anspruch § 9 Abs. 5 BEG entgegonotche, da der Erblasser, wäre er nicht verfolgt worden, den im November 1938 erlittenen Schaden spätestens bei der allgemeinen Vertreibung der Deutschen aus den deutschen Ostgebieten im Jahre 1945 ebenfalls erlitten haben würde. Die Kläger als seine Erben könnten unter den gegebenen Umständen Entschädigung nur in der Höho erhalten, wie sie sie erhalten würden, wenn der Erblasser als nicht vorfolgtor Vertriebener einen Anspruch nach dom Lastenausgleichsgesetz erworben haben würde. Gemäß § 295 LAG hätten sie hiernach Anspruch auf Zahlung von 1.200,- DM.
Mit ihrer gegen den Bescheid vom 24. Juli 1961 gerichteten Klage haben sioh die Kläger gegen die Auffassung gewandt, in ihrem Balle sei § 9 Abs. 5 BEG anwendbar. Sie habon dargolcgt, alle Gegenstände, die der Erblasser im November 1938 verloren habe, seion. für die geplante Auswanderung singe schafft worden. Wä-
 
ren die Gegenstände nicht durch die Ereignisse in der Kristallnacht in Verlust geraten, so würde sie der Erblasser als Omzugsgut mit sich nach Palästina genommen haben, sie hätten sich also bei der allgemeinen Vertreibung der Deutschen nicht mehr in den deutschen Ostgebieten befunden. Ihnen, den Klägern, sei deshalb die Pauschalabgoltung nach § 54 Abo. 1 BEG in Höhe von insgesamt 5*000,- DM zu gewähren.
Bei den Entschääigungogerichten haben die Klüger keinen Erfolg gehabt.
Mit der vom erkennenden Senat zugolassoncn Revision verfolgen sie ihren Entschädigungsanspruch in Höhe von 3.800,- DM weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgerioht nicht vertreten lassen.
Sntsoheidungsjgründe : Die Revision ist begründet.
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht dom Anspruch der Kläger die Vorschrift des § 9 Abs. 5 BEG entgegen, weil der Erblasser Moritz	den	Scha-
den an Hausrat, der ihm durch die Verfolgung entstanden sei, in der gleichen Weise auch ohne Verfolgung erlitten haben würde.
 
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Allo Umstände sprächen dafür«, daß dor Erblasser, wäre er nicht verfolgt worden, nach der Scheidung seiner ersten Ehe in Groß-Strohlitz geblieben wäre und sich dort eine neue Wohnung eingerichtet hätte. Dann aber wäre er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von dem gleichen Vertroibungsschicksal, wie die meisten anderen Deutschen in den deutschen Ostgebieten, ereilt worden. Spätestens durch die Vertreibung hätte er seinen nach der Ehescheidung erworbenen neuen Hausrat ebenfalls verloren; es wäre also der gleiche Schaden verursacht worden, für den die Kläger als Erben jetzt Entschädigung begehrten. Damit seien die Voraussetzungen dos § 9 Abo. 5 BEG erfüllt.
Nach dieser Vorschrift sei die Verfolgung Moritz in ihrer Gesamtheit außer acht zu lassen, es dürfe nicht nur eine einzelne Verfolgungsmaßnalimc, wie hier die Wohnungsplünderung, hinweggedacht worden. Ohne Verfolgung aber hätte Moritz RflHH nicht nur keinen vcrfolgungsbedington Hausratsochaden erlitten, sondern er wäre auch nicht ausgewandert; or^hätte dann weder Gegenstände vor dem Beginn der allgemeinen Vortreibung ins Ausland gebracht noch auch nur den Plan hierzu gefaßt. Die Präge, ob dor Erblasser die später zerstörten Gegenstände im Hinblick auf eine vcrfolgungs-bedingto Auswanderung angeschafft habe, könno bei dor Prüfung, welche Ereignisse ohno Verfolgung eingetreten wären, nicht auftauchen. Es könne deshalb auf sich beruhen, ob der Erblasser alle Gegenstände, für die die Kläger Ersatz begehrten, erst in der Zeit zwischen der
 
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Scheidung seiner Ehe im Oktober 1938 und der Nacht vom 9« zu dem 10. November 1938 gekauft und ob er dies in dor Absicht getan habe, sie als Umzugsgut mit sich nach Palästina zu nehmen.
Die nach § 295 des Lastenausgleichugesctzes errechnet o Entschädigung sei den Klägern durch den Bescheid vom 24. Juli 1961 bereits zuerkannt worden. Anspruch.auf weitergohendo Entschädigung für den vom Erblasser erlittonon Hausratsvorlust hätten sie nicht.
II.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
Gemäß § 9 Abs. 5 BEG wird für Schaden, der mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch ohne die Verfolgung entstanden wäre, keine Entschädigung geleistet. Danach kommt es im allgemeinen darauf an, ob und in welchem Umfang der Verfolgte den Schaden auch erlitten hätte, wenn er überhaupt nicht verfolgt worden wäre. Palls jedoch der Verfolgte zunächst zur Auswanderung getrieben und dann durch weitere gegen ihn gerichtote Gewaltmaßnahmen zusätzlich noch daran gehindert wurde, seine bewegliche Habe mitzunehraen, so daß ihm bei der Nougründung seiner Existenz im Ausland nicht einmal diese zur Verfügung stand, kann nicht entscheidend sein, daß er, wenn er überhaupt nicht verfolgt worden wäre, das Vertriobenenochicksal erlitten
 und dadurch seine Habe eingobtißt hätte. Vielmehr ist es dann erheblich, daß er, nachdem er 3ich infolge dos auogeübten Druckes zur Auswanderung entschlossen hatte, ein Recht darauf hatte, wenigstens sein bewegliches Eigentum mitzunohmen. Die Sachlage ist dann so zu beurteilen, wie sie sich für einen nicht verfolgten Auswanderer entwickelt hätte. Diesem wäre sein Eigentum nicht noch durch allgemein gesteuerte Ausschreitungen vor der Ausreise zerstört worden, und or hätte nicht in Auswirkung dieser Ausschreitungen seine Einrichtung im Stich lassen müssen (BGH, RzY? 1965» 167 Nr. 13).
Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob der Erblasser der Kläger alle Gegenstände, für die diese jetzt Entschädigung begehren, erst in der Zeit zwischen der Scheidung seiner Ehe im Oktober 1938 und der Nacht vom 9. zu dem 10. November 1938 gokauft hat, und ob er dies in der Absicht getan hat, sie ala Umzugsgut auf eine geplante verfolgungsbedingte Auswanderung nach Palästina mit sich zu nehmen. Von diesem Sachverhalt ist daher für das Verfahren in der Revisionsinstanz auozugohen.
Es bedarf der Prüfung, ob der Erblasser zu der Zeit, als seine Wohnungseinrichtung zerstört und die Gegenstände seines persönlichen Gebrauchs gestohlen wurden, bereits zur Auswanderung entschlossen war, und welche Gegenstände er, wenn er dabei froi von Verfolgungsdruck hätte handeln können, mitgonommon oder für die Auswanderung verwertet hätte. Insoweit ist sein Anspruch nicht
 auf die nach dom Lastenausgloichsgosetz orrechnctc Entschädigung beschränkt.
III.
Aus dioson Gründen ist das angofochteno Urteil aufzuhoben und die Sache zur andorv/oiton Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Rovisionsrechtszugos, an das Berufungsgericht zurückzuvorv/oisen.
Bio Gobühron- und Auslagenfreihoit folgt aus § 225 Abs. 1 BEG.
Ascher	Wüstonborg	Wilden
 Br. Loov/enhoim v.d. Mühlon