Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Y/üstenberg, Y/ilden und Dr.loewenheim für Recht erkannts Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Das beklagte Land hat den Antrag des Klägers auf Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente auf Grund ärztlicher Begutachtungen durch den Bescheid vom 13. Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Berufung mit dem Anträge eingelegt, unter Abänderung des angefochtenen Erkenntnisses die Klage insoweit abzuweisen, als dem Kläger eine Kapitalentschädigung und Rentennachzahlung für die Zeit vom 1» Januar 1949 bis zu dem 31» August 1962 in Höhe von mehr als 38«987,60 DM und eine monatliche Rente von mehr als 2999- DM ab 1, September 1962 suerkannt worden sei. Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts Anschlußberufung eingelegt, mit der er eine günstigere Einstufung in den höheren Dienst anstrebt» Er hat den Antrag gestellt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Kapitalentschädigung von insgesamt 53o582 DM und ab 1» September 1962 eine monatliche Rente von 416 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers das beklagte Land verurteilt, an den Kläger wegen Schadens an Körper und Gesundheit für die Zeit vom 1. Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision legt der Kläger gegen das Urteil de3 Berufungsgerichts Revision ein und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteilo nach dem Antrag des Klägers in der Berufungsinstanz zu erkennen. Bei der Ermittlung des Wertes der eigenen Arbeitsleistung ist zu dem Vergleich die Vergütung heranzuziehen, die einem Dritten als Arbeitsentgelt üblicherweise gewährt worden wäre. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein En-gros-Geschäft mit Stoffen betrieben, das ihm sein Vater im Jahre 1934 eingerichtet hatte. Wenn das Berufungsgericht mit Rücksicht auf diese Tätigkeit des Klägers bei der Einreihung in eine vergieichbare Beamtengruppe nicht das tatsächliche Einkommen des Klägers zugrundegelegt, sondern als entscheidend die Vergütung angesehen hat, die einem Dritten als Arbeitsentgelt üblicherweise gewährt worden wäre, so läßt diese Auffassung keinen rechtlichen Irrtum erkennen. Der Kläger wendet sich jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht diese übliche Vergütung auf 7oo Zloty monatlich geschätzt hat. 3° Das Berufungsgericht hat den seiner Entscheidung zugrundegelegten monatlichen Verdienst des Klägers unter Würdigung der Gesamtumstände auf 7oo Zloty geschätzt. keit und hervorragenden Geschäftsführung" überdurchschnittlich hoch gewesen sein möge« Zur Grundlage seiner Schätzung hat das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen RMBhi gemacht, der bekundet hat, daß er als Inhaber eines gleichartigen, wenngleich kleineren Geschäfts ungefähr looo Zloty im Monat verdient habe, sowie weiter angegeben hat, daß ein Angestellter damals 600 bis äußerstenfalls looo Zloty monatlich verdient habe,, Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht festgestellt, "daß einem Angestellten des Klägers unter den üblichen Verhältnissen durchschnittlich nicht mehr als 7oo Zloty als Arbeitsentgelt" gewährt worden wäre. Wenn das Gesetz vorschreibt, daß bei der Ermittlung des Viertes der eigenen Arbeitsleistung zu dem Vergleich die Vergütung heranzuziehen ist, die einem Dritten als Arbeitsentgelt üblicherweise gewährt worden wäre, so ist nicht aaf das übliche Gehalt eines in einem Stoffgeschäft tätigen Angestellten abzustellen, sondern es kommt, wie der erkennende Senat in der Ent-, Scheidung vom 4. In diesem rechtlichen Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 19« Juni 1963 - IV ZR 3/63 LM Nr, 16 zu § 14 der 2. Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze bei der Einstufung des Klägers in eine vergleichbare Bearatengruppe außer acht gelassen» Zur Nachholung der für die richtige Einstufung nach den vorstehenden Darlegungen erforderlichen Feststellungen ist daher das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an die Vorinstanz zurückzuverweisen»
Haehschlagev/erks ja Amtliche Sammlungs nein 2» DV-BEG § 14 Abs« 2 Satz 3 Zur Präge der Ermittlung des auf der eigenen Arbeitsleistung beruhenden Einkommens des selbständigen Unternehmers (im Anschluß an die Entscheidungen vom 4» Januar 1961 - IV zr i83/6o RzW 1961, 332 Hr 45 mid vom 19. Juni 1963 - it ZR 3/63 ReW 1964j 6g Hr. 16). BGK, Urt. v. 8. Januar 1965 - IV ZR 2/6* . 0IlG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II-ZE-.2Z64 URTEIL Verkündet am 8, Januar 1965 Broeske, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit des Josef R^P^Italien, Via Hl - Prozeßbevollmächtigter Klägers und Revisionsklägers, Re chtsanwaltDr« m gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen in T^m^straße, Beklagten und Revisionsbeklagten. f9 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Y/üstenberg, Y/ilden und Dr.loewenheim für Recht erkannts Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 11. Juni 1963 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Der am HBHP 1911 in Lodz (Polen) geborene Kläger ist Jude. Nachdem deutsche Truppen im Jahre 1939 Lodz besetzt hatten, wurde er durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahraen verfolgt. Er mußte Zwangsarbeit leisten und den Judenstern tragen. Im April 194o wurde er in Radom in das Ghetto und in der Folgezeit in verschiedene Konzentrationslager eingewiesen. Durch amerikanische Truppen wurde er im Mai 1945 aus dem KZ Dachau befreit. Der Kläger hat Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper und Gesundheit geltend gemacht und dazu vorgetragen, er habe nach dem Besuch des Gymnasiums, einer Handelsakademie und einer Y/ebschule seit dem Jahre 1932 in der Y/ollweberei seines Vaters eine praktische Ausbildung genossen. Im Jahre 1934 habe sein Vater ihm 3 in Lodz ein En-gros-Stoffgeschäft eingerichtet» Sein Nettoeinkommen habe in den Jahren 1936 bis September 1939 durchschnittlich 7»5oo Zloty monatlich betragen» Das beklagte Land hat den Antrag des Klägers auf Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente auf Grund ärztlicher Begutachtungen durch den Bescheid vom 13. Januar 1939 mit der Begründung abgelehnt, daß ein Verfolgungsschaden nicht dargetan sei» Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage erhoben, Das Landgericht hat das beklagte Land verurteilt, an den Kläger wegen Gesundheitsschadens eine Kapitalentschädigung und eine Rentennachzahlung von 48,4-30 DK und ab 1. September 1962 eine monatliche Rente von 369 DM zu zahlen« Mit-den weitergehenden Ansprüchen hat es den Kläger abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land Berufung mit dem Anträge eingelegt, unter Abänderung des angefochtenen Erkenntnisses die Klage insoweit abzuweisen, als dem Kläger eine Kapitalentschädigung und Rentennachzahlung für die Zeit vom 1» Januar 1949 bis zu dem 31» August 1962 in Höhe von mehr als 38«987,60 DM und eine monatliche Rente von mehr als 2999- DM ab 1, September 1962 suerkannt worden sei. Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts Anschlußberufung eingelegt, mit der er eine günstigere Einstufung in den höheren Dienst anstrebt» Er hat den Antrag gestellt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an ihn eine Kapitalentschädigung von insgesamt 53o582 DM und ab 1» September 1962 eine monatliche Rente von 416 DM zu zahlen. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers das beklagte Land verurteilt, an den Kläger wegen Schadens an Körper und Gesundheit für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis zu dem 31o Dezember 1962 eine Kapitalentschädigung und eine Rentennachzahlung von insgesamt 38.987,6o DH und ab 1«. September 1962 eine monatliche Rente von 299 DM zu zahlen. Die weitergehende Klage hat das Berufungsgericht abgewiesen. Mit der von dem erkennenden Senat zugelassenen Revision legt der Kläger gegen das Urteil de3 Berufungsgerichts Revision ein und beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteilo nach dem Antrag des Klägers in der Berufungsinstanz zu erkennen. Das beklagte Land läßt sich in der Revisionsinstanz nicht vertreten. Entscheidungsgründe s Die Revision ist begründet. Im Revisionsrechtszug steht allein die Frage der Einstufung des Klägers in eine vergleichbare Beamtengruppe zur Entscheidung. 1. Wach § 31 Abs. 2 BEG ist die Rente wegen eines Schadens an Körper und Gesundheit, um den es sich hier handelt, in einem Hundertsatz des Diensteinkommens eines mit dem Verfolgten nach seiner wirtschaftlichen Stellung vergleichbaren Bundesbeamten einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern festzusetzen. Die 'wirtschaftliche Stellung ist hierbei nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung zu . beurteilen* Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb bleiben bei der Feststellung des Durchschnittseinkommens gemäß § 14 Ab3o 3 Satz 2 der 2, DV-BEG insoweit außer Betracht, als sie nicht auf der eigenen Arbeitsleistung des Verfolgten beruhen. Bei der Ermittlung des Wertes der eigenen Arbeitsleistung ist zu dem Vergleich die Vergütung heranzuziehen, die einem Dritten als Arbeitsentgelt üblicherweise gewährt worden wäre. 2. Der Kläger hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ein En-gros-Geschäft mit Stoffen betrieben, das ihm sein Vater im Jahre 1934 eingerichtet hatte. Wenn das Berufungsgericht mit Rücksicht auf diese Tätigkeit des Klägers bei der Einreihung in eine vergieichbare Beamtengruppe nicht das tatsächliche Einkommen des Klägers zugrundegelegt, sondern als entscheidend die Vergütung angesehen hat, die einem Dritten als Arbeitsentgelt üblicherweise gewährt worden wäre, so läßt diese Auffassung keinen rechtlichen Irrtum erkennen. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen. Der Kläger wendet sich jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht diese übliche Vergütung auf 7oo Zloty monatlich geschätzt hat. In der Tat gibt diese Einschätzung des üblichen Arbeitsentgelts zu Bedenken Anlaß. * 3° Das Berufungsgericht hat den seiner Entscheidung zugrundegelegten monatlichen Verdienst des Klägers unter Würdigung der Gesamtumstände auf 7oo Zloty geschätzt. Es unterstellt hierbei, daß das tatsächliche Einkommen des Klägers dank seiner "besonderen Tüchtig- 6 keit und hervorragenden Geschäftsführung" überdurchschnittlich hoch gewesen sein möge« Zur Grundlage seiner Schätzung hat das Berufungsgericht die Aussage des Zeugen RMBhi gemacht, der bekundet hat, daß er als Inhaber eines gleichartigen, wenngleich kleineren Geschäfts ungefähr looo Zloty im Monat verdient habe, sowie weiter angegeben hat, daß ein Angestellter damals 600 bis äußerstenfalls looo Zloty monatlich verdient habe,, Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht festgestellt, "daß einem Angestellten des Klägers unter den üblichen Verhältnissen durchschnittlich nicht mehr als 7oo Zloty als Arbeitsentgelt" gewährt worden wäre. Diese Feststellung reicht nicht aus, um die Einstufung des Klägers in den gehobenen Dienst zu rechtfertigen. Grundsätzlich gehört zwar die Feststellung des Durchschnittseinkommens eines Klägers zu dem Verantwortungsbereich des Tatsachenrichters und unterliegt nicht der Nachprüfung im Revisionsverfahren. Im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht jedoch den Sinn der Bestimmung des § 14 Abs. 3 Satz 3 der 2. DV-BEG, wie ihn die Rechtsprechung des erkennenden Senats entwickelt hat, verkannt. Wenn das Gesetz vorschreibt, daß bei der Ermittlung des Viertes der eigenen Arbeitsleistung zu dem Vergleich die Vergütung heranzuziehen ist, die einem Dritten als Arbeitsentgelt üblicherweise gewährt worden wäre, so ist nicht aaf das übliche Gehalt eines in einem Stoffgeschäft tätigen Angestellten abzustellen, sondern es kommt, wie der erkennende Senat in der Ent-, Scheidung vom 4. Januar 1961 - IV ZR 183/60 -, RzW 1961, 332 Nr. 45, dargelegt hat, auf die Feststellung an, welche Bezüge einem kaufmännischen Angestellten zugebilligt worden wären, v/enn er anstelle des Klägers die kaufmännische Leitung des Stoffgeschäfts ausgeübt hätte. 7 Diese Bezüge sind vom Umfang der Arbeiten und ihren Schwierigkeiten abhängig« Neben der Höhe der Umsätze und der Zahl der Beschäftigten spielen die besonderen Umstände beim V/areneinkauf und die Absatzverhältnisse eine ausschlaggebende Rolle. In diesem rechtlichen Zusammenhang ist auch auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 19« Juni 1963 - IV ZR 3/63 LM Nr, 16 zu § 14 der 2. DV-BEG = RzW 1964, 69 Nr. 16 zu verweisen, in der der erkennende Senat ebenfalls Grundsätze für die Ermittlung des auf der eigenen Arbeitsleistung beruhenden Einkommens des selbständigen Unternehmers entwickelt hat. In der letztgenannten Entscheidung ist besonders darauf hingewiesen, daß bei der Einstufung für die Entschädigung wegen Gesundheitsschadens nicht nur der Ertrag, den das in dem Betrieb investierte Kapital dem Unternehmer erbringt, auszuscheiden ist, sondern auch der ünter-nehnergewinn, insbesondere soweit er die Prämie für das Unternehmerrisiko darstellt. Der Unternehmerlohn, der als Entgelt für die Arbeitsleistung des Unternehmers die Grundlage für die Einstufung bildet, ist zwar eine Unterart des Arbeitslohns8 Er darf jedoch nicht dem Lohn, den ein unselbständiger Arbeiter erhält, gleichgesetzt werden. Es ist hierbei insbesondere die planende und leitende Tätigkeit, die dem Unternehmer in kaufmännischer, organisatorischer und technischer Hinsicht obliegt, in Rechnung zu stellen. Die zu dem Vergleich heranzuziehende Vergütung des in einer entsprechenden Steilung tätigen unselbständigen Angestellten muß deshalb das Entgelt für die typische Unternehmerleistung, so das Entdecken wirtschaftlicher Entwicklungsmoglich-keiten und die wagende Übernahme neuer Fertigung, einschließen. Dagegen gehört der dem Unternehmer zufallende Gewinn, der darauf beruht, daß er das Risiko des Fehlschlagens der Planung trägt, nicht hierher. Der Unternehmerlohn ist daher etwa der Höhe der Bezüge des 8 leitenden Angestellten einer Kapitalgesellschaft entsprechenden Umfangs gleichzusetzen» Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze bei der Einstufung des Klägers in eine vergleichbare Bearatengruppe außer acht gelassen» Zur Nachholung der für die richtige Einstufung nach den vorstehenden Darlegungen erforderlichen Feststellungen ist daher das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an die Vorinstanz zurückzuverweisen» Ascher Johannsen Wüstenberg Y/ilden Dr.loewenheira