1944 erschossener Sohn, Dr« Is «van hätte 3 io« wenn er noch lobte, aus den Einkünften seiner gut gehenden Arztpraxis unterstützt« In einer Vorsicherung an Eides Statt vom 18« Juli 1958 schilderte die Klägerin ihre Lebcnsverhältnisso in und wies dabei darauf hin, daß sie von ihrem bis dahin nicht genannten. Die Entschädigungsbohörde hat in ihrem Feststellungen boscheid vom 15» Juni i960 ausgesprochen, daß der verfolgte und verstorbene Sohn, wenn er noch lebte, 3oiner vom 1« Januar .1949 bis 51 « Dezember 1954 bedürftigen Mutter überwiegend den Lebensunterhalt gewährt haben würde.» Den zulotzt genannten Boscheid hat die Klägerin mit der Klage angofochton und behauptet, die Begrenzung der Entcchä-digungsleistungen auf den Zoitraum vom 1«, Januar 1949 bis 319 Dezember 1954 sei nicht haltbar, weil die Klägerin über don 51« Dezember 1954 hinaus, trotz der Unterstützungen durch ihren Sohn Ludwig, bedürftig geblieben sei» Aus dieser Klagebegründung ergibt sich, daß sich die Klage auch gegen den Feotstollungsboscheid richtet« 10 Nach § 17 Ab3« 1 Nr« 5 BEG steht der Klägerin als Jluttcr cinoo getöteten Verfolgten nur für die Zeit ihrer Bedürftigkeit eine Elternrente zu« Ebenso wie das Landgericht hat das Berufungsgericht angenommen, daß diese Voraussetzung seit dem Io Januar 1955 nicht gegeben sei, weil die Klägerin seit die 4 - 2o Auf die Frago, ob sich die Klägerin durch die Leistungen ihres Sohnes Ludwig zusammen mit der Social Security-Rento so ausreichend versorgen kann, daß sie nicht mehr als bedürftig anzusohen ist, kommt es jedoch aus Rechtsgründon dann nicht an, wenn ihr der Betrag von 13o $ monatlich nur deshalb von dem genannten Sohn gewährt wird, weil sic von dem verfolgten und getöteten Sohn, Dr« Istvan (Stefan) koine Hilfe erhalten kann« Y/enn der getötete Abkömmling den Unterhalt der Klägerin ganz oder überwiegend bestritten hätte, so wäre sein Bruder wahrscheinlich nicht in die Lage versetzt worden, in dem erwähnten Umfange für seino Mutter zu sorgen* In diesem Falle muß seine Leistung nach § 9 Ab3* 4 BEG, außer Betracht bleiben* Das hat der Senat in der RzW 1963, 112 Nr* 13 abgedruckten Entscheidung ausgeführto Die Bedenken, die Schüler in RzY/ 1963, lo2 gegen dieses Urteil erhebt, sind unbegründet, weil sio unberücJ:-sichtigt lassen, daß in dem damals entschiedenen Fall die Ehefrau des Klägers auch dann für ihren Mann gesorgt haben würdo, wenn der getötete Sohn am Leben geblieben würo* 4o Aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben« Für die neue Verhandlung und Entscheidung ooi noch auf folgendes hingewiesen; Daß die Klägerin nicht nur durch don getöteten Sohn Stefan, sondern auch durch dio gleichfalls umg©brachte Tochter Elisabeth unterstützt worden wäre, ist zwar in der Klageschrift vorgetragen worden« Dieoo Behauptung ist aber gänzlich unsubstantiiert geblieben, so daß woiter keine Veranlassung bestand, Ermittlungon nach dieser Richtung ansustollen» Die Entscheidung dos Rechtsstreits hängt also im wesentlichen davon ab, ob nach Lago dor Dinge anzunehmen ist, daß der getötete Sohn Stefan, dor verheiratet war und eine Arztpraxis betrieb, seine Muttor ganz oder überwiegend unterhalten hätte» Ob der getötete Sohn in diesem Umfang für seine Mutter gesorgt hätto, ist auch deshalb fraglich, weil der andere Sohn, der am Leben geblieben ist, auch als Arzt tätig ist und seit 1956 mehr als 9 ooo $ jährlich zu versteuern hat. Gelangt das Berufungsgericht au der Überzeugung* daß der vor folg to und gotötete Sohn St of an seine Mutter ganz odor Überwiegend unterhalten hätte* so steht dor Klägerin die Konto nach § 17 Abs« X Nr, 5 BEG zu* sofern dio Voraua-GQtzungen des § 16o Abs» 2 BEG vorliegen« Hierzu wird auf das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil dos Sonata IV ZR 254/62 von 1-2^7 o't963 Tor.wioscny Raska Bundesrichter 7/üs- Maaß Y/ildon Dr« Loewonhein tonborg ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben«,
100/61 Verkündot am 190Juni 1963 0 oc hs 1 qv j Ju oti c ang o st eilt o als Urkundsheamtolder Geschäftsstelle Im Namen dos Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Pr au Paula K • St root Apt gob Y o/USA p Klägerin und Rovisionsklägerin? - Proze ßb ov ollmächtigt er s Rechtsanwalt gegen d ao Land Rheinland-Pfalz, vertroton durch den Loiter dos Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz9 Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat dor IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundesrich-ter Baske9 Wüstenherg9 Ms aß, Wilden und Dr„ Loewenheim für Recht erkannt*. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5o Zivilsenats - EntschädiguttgsSenats - des Oberland ecgerichts Koblenz vom 1. August 1962 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung7 auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-verwiesen. Gerichtsgeblihren und Auslagen für die Revisionsinstanz worden nicht erhoben. Von Rechts wegen 2 TatbestajQdj, Dio am flfc, 1891 geborene jüdischo Klägerin lebte in Ungarn« Aus ihrer ersten Ehe mit Josef VWHtED sind drei Kinder horvorgegangeno Von ihnen lebt nur noch einer dor beiden Söhne« Er nennt sich jetzt Lewis WhflHHIB und ist Arzt in Y4B)« Auch ein zweiter Sohn, Dr« Ist van Arzt und betrieb eine Praxis in Zd|^ in Ungarn« Er wui'do nach den Angaben der Klägerin als Judo an 16o Oktober 1944 von der Gestapo erschossen« Die Tochter Elisabeth verlor ihr Leben in Auschwitz« Schon vor dom Tode ihres zweiten Ehemannes Desso K( der am lo, Juni 1949 in Budapest verstarb, wanderte die Klägerin nach Amerika aus« Von Mai 1949 bis Indo 1953 verdiente sie sich als Haushaltshilfe Unterkunft, Verpflegung und Taschengeld« Danach verrichtete sie Heimarbeit« Von ihrem in lebenden Sohn erhielt sie bis 1954 nur kleinere G-eldbeträgo« Seit 1957 ist sie wegen ihres Alters nicht mehr arbeitsfähig« Sic erhält seit April 1956 von der Social Security Administration monatlich 51,7o $, von ihrem Sohn seit 1955 monatlich 13o flU Die Klägerin fordert Entschädigung wegen Schadens an Loben« In dem Ergänzungsbogen zu dem Antrag auf Entschädigung vom 21« April 1251 hat Klägerin angegeben, ihr cm 16« Oktober 1944 erschossener Sohn, Dr« Is «van hätte 3 io« wenn er noch lobte, aus den Einkünften seiner gut gehenden Arztpraxis unterstützt« In einer Vorsicherung an Eides Statt vom 18« Juli 1958 schilderte die Klägerin ihre Lebcnsverhältnisso in und wies dabei darauf hin, daß sie von ihrem bis dahin nicht genannten. Sohn, Dr« Lewis WhdHH, unterstützt werdo und schloß diese Schilderung mit dem Satze ab: "’»Väro mein anderer Sohn, Dr« IsHan nicht getötet worden, hätte ich durch die Unterstützungen von meinen beiden Söhnen ein standesgemäßes Leben führen können«” 3 t*.Ä Die Entschädigungsbohörde hat in ihrem Feststellungen boscheid vom 15» Juni i960 ausgesprochen, daß der verfolgte und verstorbene Sohn, wenn er noch lebte, 3oiner vom 1« Januar .1949 bis 51 « Dezember 1954 bedürftigen Mutter überwiegend den Lebensunterhalt gewährt haben würde.» Es ist ferner angenommen wordon, daß die Anspruchsvorauosetzungen dos § 16o BEG gegeben seien« Eine Elternrente nach der Tochter Elisabeth hat die Entschädigungsbehördo nach § 2o Abo» 5 BSG abgelehnt» Im Bescheid vom 2o. Juni i960 hat die Entschädigungo-behörde die HÖho der KapitalentSchädigung und der rückständigen Renten festgesetzt« Den zulotzt genannten Boscheid hat die Klägerin mit der Klage angofochton und behauptet, die Begrenzung der Entcchä-digungsleistungen auf den Zoitraum vom 1«, Januar 1949 bis 319 Dezember 1954 sei nicht haltbar, weil die Klägerin über don 51« Dezember 1954 hinaus, trotz der Unterstützungen durch ihren Sohn Ludwig, bedürftig geblieben sei» Aus dieser Klagebegründung ergibt sich, daß sich die Klage auch gegen den Feotstollungsboscheid richtet« Das Landgericht hat die Klage abgewieson» Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts bestätigt« Hit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihro Ansprüche weiter« Das beklagte Land hat mitgeteilt, daß os sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen werde« Entscheidungsgründ gj_ Die Revision ist begründet« 10 Nach § 17 Ab3« 1 Nr« 5 BEG steht der Klägerin als Jluttcr cinoo getöteten Verfolgten nur für die Zeit ihrer Bedürftigkeit eine Elternrente zu« Ebenso wie das Landgericht hat das Berufungsgericht angenommen, daß diese Voraussetzung seit dem Io Januar 1955 nicht gegeben sei, weil die Klägerin seit die 4 - aom Zeitpunkt Einkünfte von insgesamt 181,7o |» monatlich erhalte« Da dieso Einkünfte über dem Betrag der Rente lagen, die der Klägerin nach §§ 17 Ab3* 1 Nr* 5, 18 BEG, § lo in Verbindung mit Anlage 1 der 1* DV-BEG zustündo, hat das Berufungsgericht die Bedürftigkeit der Klägerin verneint* Nach der Ansicht des Berufungsgerichts liegt den gesamten gesetzlichen Vorschriften der Gedanke zugrunde, daß ein vermögensloser und nicht mehr arbeitsfähiger Eltcrntoil durch die ihm zustehende Elternrento einen billigon Ausgleich für den Wegfall dos Unterhalts erhält, den ihm ein Abkömmling gewährt hätte* Erhält der Hinterbliebene nach § 17 Abs* 1 Nr* 5 BEG von anderer Seite mehr als ihm durch die Elternrento zufließen würdo, so entfällt nach der Ansicht des Berufungsriclitfcro die Bedürftigkeit« Das hat das Berufungsgericht vor allem aus § 2o Abs* 3 BEG geschlossen und dazu bemerkt, daß diese Vorschrift sonst "höchst unbillig" wäre* 2o Auf die Frago, ob sich die Klägerin durch die Leistungen ihres Sohnes Ludwig zusammen mit der Social Security-Rento so ausreichend versorgen kann, daß sie nicht mehr als bedürftig anzusohen ist, kommt es jedoch aus Rechtsgründon dann nicht an, wenn ihr der Betrag von 13o $ monatlich nur deshalb von dem genannten Sohn gewährt wird, weil sic von dem verfolgten und getöteten Sohn, Dr« Istvan (Stefan) koine Hilfe erhalten kann« Y/enn der getötete Abkömmling den Unterhalt der Klägerin ganz oder überwiegend bestritten hätte, so wäre sein Bruder wahrscheinlich nicht in die Lage versetzt worden, in dem erwähnten Umfange für seino Mutter zu sorgen* In diesem Falle muß seine Leistung nach § 9 Ab3* 4 BEG, außer Betracht bleiben* Das hat der Senat in der RzW 1963, 112 Nr* 13 abgedruckten Entscheidung ausgeführto Die Bedenken, die Schüler in RzY/ 1963, lo2 gegen dieses Urteil erhebt, sind unbegründet, weil sio unberücJ:-sichtigt lassen, daß in dem damals entschiedenen Fall die Ehefrau des Klägers auch dann für ihren Mann gesorgt haben würdo, wenn der getötete Sohn am Leben geblieben würo* 3, She dao Berufungsgericht zu der Frage Stellung nahm, ob die Klägerin nach dem 1» Januar 1955 noch bedürftig war;, mußte es prüfen, ob der getötete Sohn seine Iiutter nach dio-oen Zeitpunkt ganz oder überwiegend unterhalten hätte, Um entsprechende Feststellungen troffen zu können, hätto das Berufungsgericht, soweit wie möglich, aufklären müssen, in welchem Alter der getötete Sohn Stefan stand, welche Angehörigen er zu unterhalten hatte und wie sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse entwickelt hatten» Zn dieser 3cito der IClegobegrUndung hat die Klägerin bisher wenig ins einzelne gehende Angaben gemacht» 4o Aus diesem Grunde kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben« Für die neue Verhandlung und Entscheidung ooi noch auf folgendes hingewiesen; Daß die Klägerin nicht nur durch don getöteten Sohn Stefan, sondern auch durch dio gleichfalls umg©brachte Tochter Elisabeth unterstützt worden wäre, ist zwar in der Klageschrift vorgetragen worden« Dieoo Behauptung ist aber gänzlich unsubstantiiert geblieben, so daß woiter keine Veranlassung bestand, Ermittlungon nach dieser Richtung ansustollen» Die Entscheidung dos Rechtsstreits hängt also im wesentlichen davon ab, ob nach Lago dor Dinge anzunehmen ist, daß der getötete Sohn Stefan, dor verheiratet war und eine Arztpraxis betrieb, seine Muttor ganz oder überwiegend unterhalten hätte» Ob der getötete Sohn in diesem Umfang für seine Mutter gesorgt hätto, ist auch deshalb fraglich, weil der andere Sohn, der am Leben geblieben ist, auch als Arzt tätig ist und seit 1956 mehr als 9 ooo $ jährlich zu versteuern hat. In einem solchen Falle müssen überzeugende Gründe dafür vorliegen, daß gerade der getötete Sohn seine Mutter allein oder Überwiegend unterhalten hätto» Lassen sich solche Gründe nicht oder nicht ausreichend finden, muß davon ausgegangen werden, daß beide Söhno etwa don gleichon Betrag aufgebracht hätten. In diesem Falle liegen die Voraussetzungen des § 17 Abs« 1 Kr» 5 BEG nicht vor. Auf die einen ähnlichen Sachverhalt betreffende Entscheidung des Senats KzW 1962, 216 Kr» 13 wird verwiesen» 6 «*» Gelangt das Berufungsgericht au der Überzeugung* daß der vor folg to und gotötete Sohn St of an seine Mutter ganz odor Überwiegend unterhalten hätte* so steht dor Klägerin die Konto nach § 17 Abs« X Nr, 5 BEG zu* sofern dio Voraua-GQtzungen des § 16o Abs» 2 BEG vorliegen« Hierzu wird auf das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil dos Sonata IV ZR 254/62 von 1-2^7 o't963 Tor.wioscny Raska Bundesrichter 7/üs- Maaß Y/ildon Dr« Loewonhein tonborg ist beurlaubt und verhindert zu unterschreiben«, Ras ko