a) Die wirtschaftliche Stellung des verstorbenen Verfolgten bestimmt sich auch dann nach seinem in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung tatsächlich erzielten Einkommen, wenn der Verstorbene in dieser Zeit infolge des Krieges zeitweilig geringere Einkünfte als vordem Kriege gehabt hat» zu legen sei, da er durch die russische Besatzungsmacht aus seiner Erv/erbstätigkeit verdrängt worden sei und nur untergeordnete Tätigkeiten habe ausüben können, finde im Gesetz keine Stütze, Auch die soziale Stellung des Ehemannes der Klägerin rechtfertige die Einreihung in den höheren Dienst nicht. Gemäß § 11 Abs, 5 der 1, DV-BEG bestimme sich die soziale Stellung des Verfolgten nach der auf seiner Vorbildung, sei nen Leistungen und seinen Fähigkeiten beruhenden Geltung im öffentlichen Leben, Die Geltung im öffentlichen Leben :;.könn nicht abstrakt oder nach den in der Bundesrepublik herrsche: den Aiisichten beurteilt werden, sondern nur konkret nach de; Lebensumständen, in denen sich der Verfolgte im maßgebliche] Zeitpunkt befunden habe. Rechtlich zutreffend geht das Oberlandesgericht allerdings davon aus, daß für die Einreihung des Ehemannes der Klägerin in eine vergleichbare Beamtengruppe sein Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der gegen ihn gerichteten nationalsozialistischen Verfolgung maßgebend sei, daß insoweit zu Gunsten der Klägerin nicht berücksichtigt werden könne, daß ihr Ehemann durch den Krieg und durch n.-------- Durch die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe wird die ihm zukommende Entschädigung in gewisser Y/eise pauschalierte Die Bestimmung des § 10 Abs» 1 Satz 2 BEG über die Bewertung seiner wirtschaftlichen Stellung nach seinem Durchschnittseinkommen soll im Interesse der beschleunigten Abwicklung der Entschädigungsverfahren den Entschädigungsorganen ermöglichen, leichte und einigermaßen zuverlässige Feststellungen über das Einkommen des Verfolgten und damit über seine wirtschaftliche Stellung zu treffen» Deswegen hat das Gesetz einen genau bestimmten Zeitraum vorgeschrieben der für die Errechnung des Durchschnittseinkommens maßgeblich ist» Es hat weiter deswegen bestimmt, daß von dem tatsächlich erzielten Einkommen des Verfolgten auszugehen ist» Eine Ausnahme ist gerechterweise für den Pall gemacht worden, daß das Einkommen des Verfolgten innerhalb dieses Zeitraums bereits durch eine vorangegangene Verfolgung gemindert worden war» Die von dem Gesetzgeber mit dem § 10 Abs» 1 Satz 2 BEG verfolgten Zwecke würden nicht erreicht, wenn darüber hinaus auch andere schicksalsbedingte Einkommensminderungen des Verfolgten berücksichtigt würden» Daß solche Einkommensminderungen in nicht wenigen Fällen stattgefunden haben mögen und daß sie dazu führen können, daß die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten möglicherweise ungünstiger zu beurteilen ist, kann dem Gesetzgeber nicht unbekannt gewesen sein» Die Fällen in denen durch kriegsbedingte Umstände das Einkommen eines Verfolgten in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung erheblich zurückgegangen ist, werden nicht selten sein» Auch in diesen Fällen soll die Einstufung nach dem kriegsbedingt geminderten tatsächlich erzielten Einkommen des Verfolgten vorgenommen werden» Auch für ihn ist grundsätzlich von seinem während der letzten drei Jahre vor Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen«, Die Revision ist der Ansicht, es müsse etwas anderes gelten, wenn der Verfolgte durch ein Unrecht seiner v/irt Schaft liehen Stellung zeitweilig beraubt gewesen sei.. Verfolgung bei Beurteilung von dessen wirtschaftlicher Stellung außer Betracht bleibt, nicht genügend berücksichtigte Für den Fall, daß der Ehemann der Klägerin, was das Oberlandesgericht noch zu prüfen haben wird, deutscher Volkszugehöriger jüdischer Abstammung war, hat die Revision zutreffend darauf hingewiesen, nach Beendigung der russischen Besetzung seien die alten Auffassungen wieder in Kraft getreten und dem fraglichen Personenkreis sei, wenn es sich nicht um Juden oder Polen gehandelt habe, reichlicher Ausgleich zuteil geworden. Mit Recht hat die Revision daher darauf hingewiesen, es sei noch zu prüfen, ob der Ehemann der Klägerin und diese selbst, wenn sie nicht Juden gewesen wären, während der russischen Besetzung als Volksdeutsche nach Deutschland umgesiedelt worden wären und auf diese Weise ihre wirtschaftliche Stellung behalten hätten. Sofern diese rechtlichen Gesichtspunkte das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung nötigen, die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten nach § 18 Abs, 1 Satz 2 BEG neu zu beurteilen, ist zu beachten, daß nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 5° Juli 1961 - IV ZR 86/61 RZV/ 1962, 20 Nr. 9) für die Festsetzung der Renten bei Schäden an Leben (und bei Gesundheit sschäden) Einkünfte in ausländischer Y/ährung, die für die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe von Bedeutung sind, nach dem amtlichen Devisenkurs umgerechnet werden müssen; eine höhere Kaufkraft der fremden Währung ist nicht zu berücksichtigen» Hach § 11 Abs* 5 BEG bestimmt sich die soziale Stellung des Verfolgten nach der auf seiner Vorbildung, seinen Leistungen und seinen Fähigkeiten beruhenden Haltung im öffentlichen Leben» Wie vom Senat für den - gleichlautenden -§ 14 Abs» 5 der 2. DV-BEG von einem bestimmten Begriff der sozialen Stellung aus* Danach bestimmt sich die | soziale Stellung des Verfolgten nach der auf seiner Vorbildung, seinen Leistungen und seinen Fähigkeiten beruhenden Geltung in öffentlichen Leben* Andere Umstände, die in den Augen der Umwelt vielfach bedeutsam für die gesellschaftliche Stellung eines Menschen sind, wie z.B» Geburt, Stand, Titel und VermÖ-gensverhältnisse, sollen nicht berücksichtigt werden* Daraus folgt, daß der Richter die soziale Stellung des Verfolgten nicht schlechthin nach der Geltung, die er in seiner Umwelt genießt, beurteilen kann» Der Richter muß vielmehr selbst werten und feststellen, welche Geltung dem Verfolgten im öffentlichen Leben mit Rücksicht auf seine Vorbildung, seine Leistungen und seine Fähigkeiten zukommt„ Den V/ertmaßstab, den er dabei anzulegen hat, kann er, jedenfalls soweit es sich um europäische Verhältnisse handelt, nur der westeuropäischen Gesellschaftsordnung entnehmen Es ist daher rechtlich unzutreffend, wenn das Berufungsgericht berücksichtigt, daß infolge der durch die russische Besatzungsmacht in Polen propagierten andersartigen gese3.1schaftlichen Bewertungsmaßstäbe die Geltung des Ehemannes der Klägerin im öffentlichen Leben eine andere geworden sei und Einbuße erlitten habe» In den Fällen, in denen, wie hier, das Einkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung durch von ihm nicht zu vertretende schicksalsbedingte Umstände gesunken ist, kann seine Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Stellung zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen,.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung? nein 0 BEG § 18 AbSo 1; 1. DV-BEG § 11 a) Die wirtschaftliche Stellung des verstorbenen Verfolgten bestimmt sich auch dann nach seinem in den letzten drei Jahren vor der Verfolgung tatsächlich erzielten Einkommen, wenn der Verstorbene in dieser Zeit infolge des Krieges zeitweilig geringere Einkünfte als vordem Kriege gehabt hat» b) Grundsätze für die Bewertung der sozialen Stellung von Verfolgten in Ostpolen, die infolge der durch die russische Besatzungsmacht geschaffenen Verhältnisse ihrer vor dem Kriege ausgeübten Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen konnten. BGH, Urt. V. 13. Juni 1962 - IV ZR 2/62 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf y r Verkündet am 13* Juni 1962 Bcckcr, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit der Witwe Laura genannt - Prozeßbevollmächtigter2 Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt in gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juni 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden, Dr„ Loewenheirn und Dr* Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13« Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juni 1961 aufgehoben* Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-Scheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverv/ie-sen» Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei„ Von Rechts wegen Tatbestand; Die am Io Juni 1909 in als Kind jüdischer Eltern geborene Klägerin war früher polnische Staatsangehörige und besitzt seit dem 300 Dezember 1953 die britische Staatsbürgerschaft» Nach ihrer Darstellung wurde in ihrem Elternhaus nur deutsch gesprochen» Wie sie weiter behauptet, hat sie in das deutsche evangelische Gymnasium besucht, nach Umschulung in das polnische Gymnasium, die wegen ihrer jüdischen Religion vorgenommen worden war, das Abitur abgelegt und von 1927 bis 1929 an der Universität Sprachen studiert» Durch Bescheid des Regierungspräsidenten in vom 12» Dezember 1955 ist sie als Vertriebene im Sinne des § 1 BYFG anerkannt» Am 4» April 1935 heiratete sie in Lemberg den am 29- November 1901 in Beiz in Polen geborenen Holzkaufmann Daniel der gleichfalls jüdischer Abstammung war» Dieser wurde am 1» September 1942 von SS-Angehörigen im Ghetto in erschossen, als er versuchte, für die Klägerin, für sich und die gemeinsame Tochter Selma, geboren am September 1937, heute Sophie Ue'lma genannt Unterkunft im geschlossenen Ghetto zu beschaffen» Darauf floh die Klägerin am 7» September 1942 mit ihrer Tochter aus dem Ghetto und lebte in der Folgezeit unter dem angenommenen Namen Bronislawa als nicht jüdische Polin zunächst in Polen» Im Februar 1948 wanderte sie dann mit ihrer Tochter nach England aus, und zwar nach ihren Angaben deshalb, weil sie nicht der kommunistischen Partei beitreten wollte und befürchtete, als Jüdin erkannt zu werden, nachdem sie gehört hatte, daß in Kielce ein Pogrom stattgefunden habe» In England nahm sie den Hamenan» Zur Begründung ihres Antrages auf Entschädigung für Schaden am Lehen ihres Ehemannes hat sie behauptet; Ihr Ehemann habe zunächst gemeinsam mit seinem Vater unter betrieben» Im Jahre 1937 habe ihr Ehemann ein eigenes Sein Jahreseinkommen aus diesem Geschäft habe 12»000 -15o000 Zloty betragen» Die Entschädigungsbehörde hat der Klägerin Kapitalentschädigung und Hinterbliebenenrente wegen Schadens am Leben ihres Ehemannes unter dessen Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des gehobenen Dienstes und unter Zubilligung des vollen Hundertsatzes gewährt» Die Klägerin hat Klage erhoben mit dem Antrag, ihr eine Entschädigung nach der Einreihung in die vergleichbare Bean-tengruppe des^höhcren Dienstes zu gewähren» Sic hat vorgetragen; Das Einkommen ihres Ehemannes habe wahrscheinlich mehr als 12.000 - 15»000 Zloty betragen» Die Kaufkraft des Zloty habe den amtlichen Devisenkurs um fast das Doppelte überstiegen» Ihr Ehemann habe nach Ablegung der Reifeprüfung an einem Gymnasium in 3 Jahre an der Hochschule für Handel und Export in studiert» Diese habe Hochschul- charakter gehabt» Ihr Ehemann habe sein Studium mit einer Diplomprüfung abgeschlossen. Nach der Besetzung durch die Russen im Jahre 1939 habe ihr Ehemann das Holz-exportgeschüft schließen müssen. Sein Bankkonto sei gesperrt worden. Der polnische Zloty sei wertlos geworden. Ihr Ehemann habe zunächst als Hilfsarbeiter in einer Bäckerei gearbeitet, um seinen und seiner Familie Lebensunterhalt zu bestreiten. Nach einigen Monaten sei er als Sachverständiger zu dem Holzeinkauf in Polen bei einem russischen Kriegsbetrieb angestellt worden» Dieser habe die Aufgabe gehabt, Kols für Bauzwecke, insbesondere für militärische Zwecke, der Firma R.M» & Söhne ein Holzexportgeschäft Holzexportgeschäft in eröffnet» zu beschaffen« Es entspreche nicht dem Sinn des BEG, bei der Einstufung kriegsbedingte Einkommensveränderungen zu berücksichtigen; deshalb dürfe nicht auf die Jahre vor der nationalsozialistischen Verfolgung in Galizien, sondern es müsse auf die Jahre vor Kriegsbeginn zurückgegangen werden» Mit ihrer Klage hat die Klägerin in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt» Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt sie den geltend gemachten Anspruch weiter» Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten lassen» Ent s che i dungsgründe WIWI' «»• « • Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, da weder die wirtschaftliche noch die soziale Stellung des Verfolgten eine Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes rechtfertigte» Nach § 18 Abs» 1 Satz 2 Halbsatz 1 BEG sei die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten nach seinem Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor seinem Tode zu beurteilen» Nach Abs» 2 der genannten Vorschrift habe nur eine Minderung des Einkommens dos Verfolgten durch vorausgegangene Verfolgung außer Betracht zu bleiben» Die Verfolgung der Juden in und damit auch des Ehemannes der Klägerin habe am 1» Juli 1941 begonnen» Das in den vorangegangenen drei Jahren erzielte durchschnittliche Einkommen des Ehemannes der Klägerin sei für seine Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe maßgebend. Die Ansicht der Klägerin, daß für die Einreihung ihres Ehemannes das Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor der russischen Besetzungzugrunde zu legen sei, da er durch die russische Besatzungsmacht aus seiner Erv/erbstätigkeit verdrängt worden sei und nur untergeordnete Tätigkeiten habe ausüben können, finde im Gesetz keine Stütze, Auch die soziale Stellung des Ehemannes der Klägerin rechtfertige die Einreihung in den höheren Dienst nicht. Gemäß § 11 Abs, 5 der 1, DV-BEG bestimme sich die soziale Stellung des Verfolgten nach der auf seiner Vorbildung, sei nen Leistungen und seinen Fähigkeiten beruhenden Geltung im öffentlichen Leben, Die Geltung im öffentlichen Leben :;.könn nicht abstrakt oder nach den in der Bundesrepublik herrsche: den Aiisichten beurteilt werden, sondern nur konkret nach de; Lebensumständen, in denen sich der Verfolgte im maßgebliche] Zeitpunkt befunden habe. Mit der russischen Besetzung sei infolge der danach sicherlich propagierten andersartige] gesellschaftlichen Bewertungsmaßstäbe die Geltung des Ehemannes der Klägerin im öffentlichen Leben verändert worden» Daß der Ehemann der Klägerin innerhalb eines durch persönliche Beziehungen verbundenen Kreises weiterhin seine Geltui behalten habe, sei ohne Bedeutung, es komme nur darauf an, wie ihn die Allgemeinheit eingeschätzt habe. Deren Urteil habe sich jedoch nach der russischen Besetzung zwei fellos gewandelt» Die von der Revision hiergegen gerichteten Angriffe sind im Ergebnis begründet. Rechtlich zutreffend geht das Oberlandesgericht allerdings davon aus, daß für die Einreihung des Ehemannes der Klägerin in eine vergleichbare Beamtengruppe sein Durchschnittseinkommen in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der gegen ihn gerichteten nationalsozialistischen Verfolgung maßgebend sei, daß insoweit zu Gunsten der Klägerin nicht berücksichtigt werden könne, daß ihr Ehemann durch den Krieg und durch n.-------- - 6 f die russische Besetzung erhebliche Einbußen an seinem Einkommen erlitten habe» Durch die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe wird die ihm zukommende Entschädigung in gewisser Y/eise pauschalierte Die Bestimmung des § 10 Abs» 1 Satz 2 BEG über die Bewertung seiner wirtschaftlichen Stellung nach seinem Durchschnittseinkommen soll im Interesse der beschleunigten Abwicklung der Entschädigungsverfahren den Entschädigungsorganen ermöglichen, leichte und einigermaßen zuverlässige Feststellungen über das Einkommen des Verfolgten und damit über seine wirtschaftliche Stellung zu treffen» Deswegen hat das Gesetz einen genau bestimmten Zeitraum vorgeschrieben der für die Errechnung des Durchschnittseinkommens maßgeblich ist» Es hat weiter deswegen bestimmt, daß von dem tatsächlich erzielten Einkommen des Verfolgten auszugehen ist» Eine Ausnahme ist gerechterweise für den Pall gemacht worden, daß das Einkommen des Verfolgten innerhalb dieses Zeitraums bereits durch eine vorangegangene Verfolgung gemindert worden war» Die von dem Gesetzgeber mit dem § 10 Abs» 1 Satz 2 BEG verfolgten Zwecke würden nicht erreicht, wenn darüber hinaus auch andere schicksalsbedingte Einkommensminderungen des Verfolgten berücksichtigt würden» Daß solche Einkommensminderungen in nicht wenigen Fällen stattgefunden haben mögen und daß sie dazu führen können, daß die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten möglicherweise ungünstiger zu beurteilen ist, kann dem Gesetzgeber nicht unbekannt gewesen sein» Die Fällen in denen durch kriegsbedingte Umstände das Einkommen eines Verfolgten in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung erheblich zurückgegangen ist, werden nicht selten sein» Auch in diesen Fällen soll die Einstufung nach dem kriegsbedingt geminderten tatsächlich erzielten Einkommen des Verfolgten vorgenommen werden» 1 Das gilt auch für die Bewertung der wirtschaftlichen Stellung des Ehemannes der Klägerin., Auch für ihn ist grundsätzlich von seinem während der letzten drei Jahre vor Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen«, Die Revision ist der Ansicht, es müsse etwas anderes gelten, wenn der Verfolgte durch ein Unrecht seiner v/irt Schaft liehen Stellung zeitweilig beraubt gewesen sei.. Die Entrechtung, die die stalinistische Sowjetunion über den Personenkreis verhängt habe, zu dem der Ehemann der Klägerin gehört habe, sei nach rechtsstaatlicher und auch nach deutscher Auffassung Unrecht gewesen» Für dieses Unrecht sei das Deutsche Reich mitverantwortlich, da es Ostpolen an die Russen ausgeliefert habe» Diese Erwägungen können nicht dazu führen, die wirtschaftliche Stellung des Ehemannes der Klägerin nach anderen Grundsätzen zu bewerten« Würde das geschehen, dann würde damit den Tatsachengerichten eine von ihnen nicht oder nur sehr schwer zu bewältigende Aufgabe übertragen«, Sie müßten dann feststellen, wie sich die Einkommensverhältnisse des Verfolgten unabhängig von den von der russischen Besatzungsmacht getroffenen Unrechtsmaßnahmen unter den damaligen kriegsbedingten Verhältnissen gestaltet hätten» Eine solche einigermaßen sichere Feststellung läßt sich nur selten treffen» Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts ist der Betrieb des Ehemannes der Klägerin bereits einige Wochen vor dem Einmarsch der russischen Truppen kriegsbedingt zu dem Erliegen gekommen» Es dürfte für die Entschädigungsorgane unmöglich sein festzustellen, wie weit der Ehemann der Klägerin unter den damaligen Kriegsverhältnissen ohne das Eingreifen der russischen Besatzungsmacht seine Tätigkeit als Holzhändler hätte ausüben und daraus Einkünfte erzielen können» Das Oberlandesgericht hat jedoch für den vorliegenden Fall die Bedeutung des § 18 Abs» 1 Satz 2 Halbs» 2 BEG, wonach eine Einkommensminderung des Verfolgten durch vorausgegangene 8 l: ( 1 Verfolgung bei Beurteilung von dessen wirtschaftlicher Stellung außer Betracht bleibt, nicht genügend berücksichtigte Für den Fall, daß der Ehemann der Klägerin, was das Oberlandesgericht noch zu prüfen haben wird, deutscher Volkszugehöriger jüdischer Abstammung war, hat die Revision zutreffend darauf hingewiesen, nach Beendigung der russischen Besetzung seien die alten Auffassungen wieder in Kraft getreten und dem fraglichen Personenkreis sei, wenn es sich nicht um Juden oder Polen gehandelt habe, reichlicher Ausgleich zuteil geworden. Sollte also der Ehemann der Klägerin als Volksdeutscher jüdischer Abstammung nach der russischen Besetzung aus Verfolgungsgründen an der Wiederaufnahme seiner früheren Erwerbs-tätigkeit durch die nationalsozialistischen Gewalthaber gehindert worden sein, so würde die darauf zurückzuführende Minderung seines Einkommens bei der Beurteilung seiner wirtschaftlichen Stellung außer Betracht zu bleiben haben, Bas gleiche hätte zu gelten, wenn der Ehemann der Klägerin etwa während der russischen Besetzung als Jude von einer Umsiedlung nach Deutschland ausgeschlossen gewesen und deshalb in schlechterer wirtschaftlicher Position verblieben wäre. Mit Recht hat die Revision daher darauf hingewiesen, es sei noch zu prüfen, ob der Ehemann der Klägerin und diese selbst, wenn sie nicht Juden gewesen wären, während der russischen Besetzung als Volksdeutsche nach Deutschland umgesiedelt worden wären und auf diese Weise ihre wirtschaftliche Stellung behalten hätten. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ehemannes der Klägerin müßten gegebenenfalls dann so beurteilt werden v/ie diejenigen nichtjüdischer deutscher Volkszugehöriger, die sich in Polen in gleicher wirtschaftlicher Lage wie der Ehemann der Klägerin befanden und die während der russischen Besetzung nach Deutschland umgesicdelt worden sind. Sofern diese rechtlichen Gesichtspunkte das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung nötigen, die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten nach § 18 Abs, 1 Satz 2 BEG neu zu beurteilen, ist zu beachten, daß nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 5° Juli 1961 - IV ZR 86/61 RZV/ 1962, 20 Nr. 9) für die Festsetzung der Renten bei Schäden an Leben (und bei Gesundheit sschäden) Einkünfte in ausländischer Y/ährung, die für die Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe von Bedeutung sind, nach dem amtlichen Devisenkurs umgerechnet werden müssen; eine höhere Kaufkraft der fremden Währung ist nicht zu berücksichtigen» Die Angriffe der Revision, die sich gegen die Pest Stellung richten, daß auch die soziale Stellung des Ehemannes der Klägerin keine höhere Einstufung rechtfertige--.. sind gleichfalls begründet» Hach § 11 Abs* 5 BEG bestimmt sich die soziale Stellung des Verfolgten nach der auf seiner Vorbildung, seinen Leistungen und seinen Fähigkeiten beruhenden Haltung im öffentlichen Leben» Wie vom Senat für den - gleichlautenden -§ 14 Abs» 5 der 2. DV-BEG ausgesprochen (Urteil vom 15<> Januar 1958 - IV ZR 270/57 -'LM Nr* 5 zu § 31 BEG 1956), ist der Begriff der "sozialen Stellung" an sich nicht eindeutig; für seinen Inhalt sind vielmehr die jeweils herrschenden Gesellschaftsanschauungen maßgebende Das Gesetz geht aber sov/ohl in § 11 Abs» 5 der % DV-BEG wie auch in § 14 Abs. 4 der 2. DV-BEG von einem bestimmten Begriff der sozialen Stellung aus* Danach bestimmt sich die | soziale Stellung des Verfolgten nach der auf seiner Vorbildung, seinen Leistungen und seinen Fähigkeiten beruhenden Geltung in öffentlichen Leben* Andere Umstände, die in den Augen der Umwelt vielfach bedeutsam für die gesellschaftliche Stellung eines Menschen sind, wie z.B» Geburt, Stand, Titel und VermÖ-gensverhältnisse, sollen nicht berücksichtigt werden* Daraus folgt, daß der Richter die soziale Stellung des Verfolgten nicht schlechthin nach der Geltung, die er in seiner Umwelt 10 - genießt, beurteilen kann» Der Richter muß vielmehr selbst werten und feststellen, welche Geltung dem Verfolgten im öffentlichen Leben mit Rücksicht auf seine Vorbildung, seine Leistungen und seine Fähigkeiten zukommt„ Den V/ertmaßstab, den er dabei anzulegen hat, kann er, jedenfalls soweit es sich um europäische Verhältnisse handelt, nur der westeuropäischen Gesellschaftsordnung entnehmen Es ist daher rechtlich unzutreffend, wenn das Berufungsgericht berücksichtigt, daß infolge der durch die russische Besatzungsmacht in Polen propagierten andersartigen gese3.1schaftlichen Bewertungsmaßstäbe die Geltung des Ehemannes der Klägerin im öffentlichen Leben eine andere geworden sei und Einbuße erlitten habe» In den Fällen, in denen, wie hier, das Einkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung durch von ihm nicht zu vertretende schicksalsbedingte Umstände gesunken ist, kann seine Einreihung in eine vergleichbare Beamtengruppe nach Maßgabe seiner wirtschaftlichen Stellung zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen,. Dann ist die Einreihung nach der sozialen Stellung besonders bedeutsam,. Soweit die soziale Stellung sich nach den Fähigkeiten und Leistungen des Verfolgten bestimmt, ist zu beachten, daß diese ihren Ausdruck auch in dem von dem Verfolgten tatsächlich erzielten Einkommen findet„ Es ist daher nötig, die soziale Stellung eines Verfolgten mit danach zu bewerten, in welchem Verhältnis sein Einkommen zu den in den Tabellen aufgeführten vergleich-baren Beamteneinkommen stand„ Dabei ist dann allerdings von dem normalen, nicht durch die besonderen kriegsbedingten Umstände geschmälerten Einkommen auszugeheno Denn nur dieses ungeschmälerte Einkommen kann im Vergleich zu dem vergleichbaren Beamteneinkommen Anhaltspunkte für die soziale Stellung des Verfolgten bieten,, Falls nicht die Vorbildung des Verfolgten Anlaß gibt, ihn in eine bestimmte Beamtengruppe einzureihen, wird es allerdings nicht ohne weiteres möglich sein, - n ihn in diese Beamtengruppe schon deshalb einzureihen, weil er unter normalen Verhältnissen ein Einkommen erzielte, das etwa ebenso hoch war wie das Einkommen dieses mit ihm zu vergleichenden Beamteno Insoweit ist zu beachten, daß das von dem Verfolgten erzielte Einkommen nur einen Anhaltspunkt für die Bewertung seiner Fähigkeiten und Leistungen bietet. Für die Beurteilung der sozialen Stellung eines Verfolgten müssen seine Fähigkeiten und Leistungen nicht nur nach diesem einen, sondern nach ihrem gesamten Ausdruck gewertet werden. Es ist zu berücksichtigen, daß das vergleichbare Beamteneinkoinmen auch erzielt werden kann, ohne daß der Erwerber dieses Einkommens Fähigkeiten und Leistungen aufzuweisen hat, die seine Einreihung in diese vergleichbare Beamtengruppe rechtfertigen könnten, Damit das Berufungsgericht den Rechtsstreit nach diesen rechtlichen Gesichtspunkten neu prüfen kann, mußte das ange-fochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. i ' / Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 225 Abs. 1 BEG. Johannsen Wüstenberg Wilden Dr. Loewenheira Pr. Graf