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BGH · IV ZR 2/60

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 2/60

Sine Berufsausbildung kann zu einer höheren Einstufung des Verfolgten9 als t,ie seiner wirtschaftlichen Stellung entspricht, nur führen, wenn sie in wesentlichem Maße über das hinausgeht, was für eine derartige Stellung oder für einen Beamten dieser Stufe zu verlangen ist. bis 3« DV-BEG eine besondere Besoldung8Übersicht für die Bewertung des Durchschnittseinkommens erlassen worden ist, sind die in dieser Übersicht auf geführten Zahlen ohne Bücksicht auf Kürzungen der Beamtengehälter maßgebend. Als Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen hat die Entschädigungsbehörde dem Kläger unter Einstufung in den mittleren Dienst und mit der Annahme, daß er ab 1Ä Januar 1949 wieder eine ausreichende Lebene-grundläge erlangt habe, eine Entschädigung von 7«15o DM zugebilligt. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der er eine Einstufung in den gehobenen Dienst, Bemessung des Entschädigungszeitraums bereits vom 1. Der Kläger ist auf Grund seiner jüdischen Abstammung aus dem privaten Dienst entlassen und dadurch geschädigt worden. Hierfür ist nach §§ 92, 76 BEG die Berufsausbildung und die wirtschaftliche Stellung vor Beginn der Verfolgung maßgebend, wobei die wirtschaftliche Stellung nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung zu beurteilen ist. Wie bereits in der Entscheidung LM Nr. 3 zu § 76 BEG = RzVY 1958, 27o^ klargestellt ist, ist für die Einreihung eines Verfolgten das Hauptgewicht auf die Wirtschaft- DV-BEG ist bei der Einreihung in die Lebensaltersstufen der Besoldungsübersicht von dem Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des Beginnt der Verfolgung auszugehen, die den Schaden im beruflichen Fortkommen verursacht hat. delt, die im Jahre 1939 erfolgt ist, so würde sich als Purch8chnitt8einkommen ein solches von jährlich 3«44$ HM ergeben, das bei dem damaligen Alter des Klägers von 37 Jahren gemäß der Anlage 3 der 3» DV-BEG eine Einstufung nur in den mittleren Dienst rechtfertigen würde« Dieselbe Einstufung wäre aber auch vorzunehmen, wenn die Verfolgung in einem vor 1939 liegenden Jahr begonnen hätte, da das Durchschnittseinkommen des Klägers in diesen Jahren den nach der Anlage 3 zur 3® DV-BEG für eine Einstufung in den gehobenen Dienst erforderlichen Betrag von 4«7oo HM niemals erreicht hat« Die Ansicht des Klägers, daß an den in dieser Tabelle enthaltenen Zahlen, soweit sie auf die Zeit entfallen, in der die Beamtengehälter einer allgemeinen Kürzung unterlegen haben, ein dieser Kürzung entsprechender Abzug - für die hier in Frage kommende Zeit somit ein solcher von 2o # - vorgenommen werden müsse, geht fehl. Eine solche Regelung rechtfertigt sich, weil in der freien Wirtschaft Gehaltskürzungen, wie sie für die Beamten erfolgt sind, nicht allgemein oder nicht zu denselben rrozentsätzen stattgefunden haben, und sodann weil auch die Entschädigung wegen Berufsschadens möglichst einfach im wesentlichen rein schematisch und auf Grund ohne besondere Schwierigkeiten und Zeitaufwand feststellbarer Tatsachen gewährt werden soll. Eine Abweichung von den Sätzen der Besoldungsübersicht, insbesondere bei einer nur geringfügigen Unter-schreitung, ist nach dem klaren Wortlaut des § 14 der 3« DV-BEG nicht mÖglicL (vgl. Es kann sich daher nur fragen, ob die Berufsausbildung des Klägers eine höhere Einstufung rechtfertigen würde, ^aa Berufungsgericht hat dies bejaht, weil der Kläger bis zu seinem 16« Lebensjahr eine Oberrealschule besucht, eine gründliche Lehre durchgemacht, die Gesellen-und die Meisterprüfung abgelegt, 4 Jahre sich als Geselle und von 1925 ab fortlaufend als Goldschmiedemeister betätigt habe« Hinzu käme noch, daß er nach der Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 15* Januar 1939 eine außer- Daß die Bezüge eines Goldschmiedemeisters mit seiner Ausbildung im allgemeinen einen Betrag von jährlich 4»2oo RM erreicht oder überschritten hätten, ist weder festgestellt noch vom Kläger behauptet worden. Ebenso ist es unerheblich, ob der Kläger während seiner Tätigkeit die Aussicht gehabt hätte, mehr zu verdienen, wenn er sich selbständig gemacht hätte, da berufliche Entwicklungsmöglichkeiten nach § 76 Abs. 1 Satz 5 BEG nur in dem hier nicht vorliegenden Falle berücksichtigt werden können, daß der Vex*-folgtc erst ?vn Anfang seiner Berufsausbildung stand. Die Einreihung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes ist daher von der Entschädigungsbehörde und dem Landgericht zutreffend vor genommen worden. Was nun daB Ende des Entschädigungszeitraums anlangt, so hat der Kläger nach seinen Angaben von 1949 an, als er 47 Jahre alt war, ein jährliches Einkommen gehabt, das im Jahre 1949 umgerechnet in Deutsche Mark 5.500, im Jahre 195o 5.562 und im Jahre 1951 6.115 betragen und sich im Durchschnitt der Jahre von 195o ab bis zu dem Jahre 1957 auf rund 5.4oo DM belaufen hat. Eine Tätigkeit von einer solchen Dauer mit einem derartigen Einkommen ist für ein^n Verfolgten, der einem Beamten des mittleren Dienstes gleichzusetzen ist, als eine Er-werbstätigkeit mit ausreichender Lebensgrundlage anzusehen.

Zitierte Normen: § 87 BEG
EinstufungBerufsausbildungEntschädigungDV-BEGBEGKlägerDienst

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
2521 092
BBS § 76} 3. BV-BMS v. 2o. MSra 1957, BGBl I 269, § H
Sine Berufsausbildung kann zu einer höheren Einstufung des Verfolgten9 als t,ie seiner wirtschaftlichen Stellung entspricht, nur führen, wenn sie in wesentlichem Maße über das hinausgeht, was für eine derartige Stellung oder für einen Beamten dieser Stufe zu verlangen ist.
Nachdem durch § 14 der 3. DV-BEG in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der 1. bis 3« DV-BEG eine besondere Besoldung8Übersicht für die Bewertung des Durchschnittseinkommens erlassen worden ist, sind die in dieser Übersicht auf geführten Zahlen ohne Bücksicht auf Kürzungen der Beamtengehälter maßgebend.
BGH, Urt. v. 6. Juli i960 - IV ZR 2/60 - OLG Frankfürt/Main
IG Wiesbaden
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IV ZR 2/60
Verkündet am 6. Juli i960
Schormy Justizangestellter alo Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rntschädigungsrechtsstreit
 des Landes Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisenstraße 13,
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Prof, in
 Br.
gegen
 Carl-Heinz F - Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt SIB	ln
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29. Juni i960 unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Br« v. Werner, JSaaß und Br. Graf
 für Recht erkannt:
Bas Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/Ifain vom io. Juli 1959 wird aufgehoben.
Bie Berufung des Klägers gegen das den Parteien an Verkündungs Statt am 13«/l1. Dezember 1938 zugestellte Urteil der 1. ü'ntSchädigungskammer des Landgerichts in Wiesbaden wird zurückgewiesen. Bie außergerichtlichen Kosten der Berufung und der Revision hat der Kläger zu tragen. Bn. übrigen iet das Verfahren frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
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 Tatbestand:
Der am B* IHB 19o1 geborene Kläger, der jüdischer Abstammung ist, hat nach einem Besuch einer Oberrealschule bis zu seinem 16« Lebensjahr das GoIdSchmiedehandwerk erlernt. Im Jahre 1921 hat er die Oesellenprüfung und im Jahre 1925 die Meisterprüfung abgelegt« Vom 15. Februar 1922 ab war er als Juweliermeister bei einem Juwelier in wmHP angestellt. Hier hat er im Jahre 193o 3«18o RM, im Jahre 1931 3.7lo RM, in den Jahren 1932 und 1933 3.975 RM und vom Jahre 1934 ab 3.445 RM als jährliches Gehalt bezogen. Am 15. Januar 1939 ist er wegen seiner jüdischen Abstammung entlassen worden und anschließend mit seiner Familie nach England ausgewandert« Dort konnte er erst vom Jahre 1947 ab wieder in seinem früheren Beruf tätig 3ein, und zwar seit 1952 in selbständiger Stellung. Sein Einkommen hat sich vom Jahre 1948 ab in Deutsche Mark umgerechnet auf mehr als 4.9oo DM belaufen.
Als Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen hat die Entschädigungsbehörde dem Kläger unter Einstufung in den mittleren Dienst und mit der Annahme, daß er ab 1Ä Januar 1949 wieder eine ausreichende Lebene-grundläge erlangt habe, eine Entschädigung von 7«15o DM zugebilligt.
Die hiergegen gerichtete Klage, mit der er eine Einstufung in den gehobenen Dienst, Bemessung des Entschädigungszeitraums bereits vom 1. Januar 1934 ab und über den 31. Dezember 1948 hinaus und eine Kapitalentschädigung von 4o.ooo DM abzüglich der ihm zuerkannten 7.15o DM verlangt, hat das Landgericht abgewiesen.
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Dagegen hat das Oberlandesgericht seinem Begehren, jedoch nur unter Zugrundelegung eines Entschädigungszeitraums vom 15. Januar 1939 ab, stattgegeben.
Hit der vom Revisionsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
Ent scheid ungsgr linde s
Der Kläger ist auf Grund seiner jüdischen Abstammung aus dem privaten Dienst entlassen und dadurch geschädigt worden. Infolgedessen steht ihm nach § 87 BEG eine Entschädigung zu. Hierüber besteht zwischen den Parteien auch kein Streit. Streitig ist lediglich, wie hoch diese Entschädigung zu bemessen ist.
1. Entscheidend für -Ue Höhe der Entschädigung ist zunächst, in welche vergleichbare Beamtengruppe der Kläger einzureihen ist. Hierfür ist nach §§ 92, 76 BEG die Berufsausbildung und die wirtschaftliche Stellung vor Beginn der Verfolgung maßgebend, wobei die wirtschaftliche Stellung nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor Beginn der Verfolgung zu beurteilen ist.
Wie bereits in der Entscheidung LM Nr. 3 zu § 76 BEG = RzVY 1958, 27o^ klargestellt ist, ist für die Einreihung eines Verfolgten das Hauptgewicht auf die Wirtschaft-
 
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liehe Stellung zu legen, da aua dieser eich grundsätzlich die wirkliche Beeinträchtigung im beruflichen Fortkommen ergibt« Bas Berufungsgericht hat Feststellungen daräber, wann die Verfolgung des Klägers begonnen hat, nicht getroffen« Nach dem durch die 2« Änderungsverordnung zur 1« bis 3« DV-BEG geänderten § 14 der 3. DV-BEG ist bei der Einreihung in die Lebensaltersstufen der Besoldungsübersicht von dem Lebensalter des Verfolgten im Zeitpunkt des Beginnt der Verfolgung auszugehen, die den Schaden im beruflichen Fortkommen verursacht hat.
Pa es sich hier um einen Scheden durch Entlassung han-
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delt, die im Jahre 1939 erfolgt ist, so würde sich als Purch8chnitt8einkommen ein solches von jährlich 3«44$ HM ergeben, das bei dem damaligen Alter des Klägers von 37 Jahren gemäß der Anlage 3 der 3» DV-BEG eine Einstufung nur in den mittleren Dienst rechtfertigen würde« Dieselbe Einstufung wäre aber auch vorzunehmen, wenn die Verfolgung in einem vor 1939 liegenden Jahr begonnen hätte, da das Durchschnittseinkommen des Klägers in diesen Jahren den nach der Anlage 3 zur 3® DV-BEG für eine Einstufung in den gehobenen Dienst erforderlichen Betrag von 4«7oo HM niemals erreicht hat«
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Die Ansicht des Klägers, daß an den in dieser Tabelle enthaltenen Zahlen, soweit sie auf die Zeit entfallen, in der die Beamtengehälter einer allgemeinen Kürzung unterlegen haben, ein dieser Kürzung entsprechender Abzug - für die hier in Frage kommende Zeit somit ein solcher von 2o # - vorgenommen werden müsse, geht fehl. Nachdem die Bundesregierung auf Grund der ihr in § 126 BEG erteilten Ermächtigung trotz der ihr bekann-
ten Rechtsprechung des Senats neue Bestimmungen Uber die Einreihung der Verfolgten ohne Berücksichtigung der allgemeinen Kürzungen der Beamtengehälter erlassen hat, sind nunmehr allein die Zahlen der hierfür erlassenen SesoldungsUbersicht maßgebend« Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der Begründung, mit der die Bundesregierung die o. a. AnderungsVerordnung dem Bundesrat zur Zustimmung gemäß Art« 80 Abs» 2 Grund Gr vorgelegt hat (vgl« Drucksache 345/59 des Bundesrats zu Art« I 2a und Art. III 1a). Eine solche Regelung rechtfertigt sich, weil in der freien Wirtschaft Gehaltskürzungen, wie sie für die Beamten erfolgt sind, nicht allgemein oder nicht zu denselben rrozentsätzen stattgefunden haben, und sodann weil auch die Entschädigung wegen Berufsschadens möglichst einfach im wesentlichen rein schematisch und auf Grund ohne besondere Schwierigkeiten und Zeitaufwand feststellbarer Tatsachen gewährt werden soll. Eine Abweichung von den Sätzen der Besoldungsübersicht, insbesondere bei einer nur geringfügigen Unter-schreitung, ist nach dem klaren Wortlaut des § 14 der 3« DV-BEG nicht mÖglicL (vgl. auch LM Nr* 11 *zu § 76 BEG = RzW 1959, 40648).
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Es kann sich daher nur fragen, ob die Berufsausbildung des Klägers eine höhere Einstufung rechtfertigen würde, ^aa Berufungsgericht hat dies bejaht, weil der Kläger bis zu seinem 16« Lebensjahr eine Oberrealschule besucht, eine gründliche Lehre durchgemacht, die Gesellen-und die Meisterprüfung abgelegt, 4 Jahre sich als Geselle und von 1925 ab fortlaufend als Goldschmiedemeister betätigt habe« Hinzu käme noch, daß er nach der Bescheinigung seines Arbeitgebers vom 15* Januar 1939 eine außer-
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gewöhnlich gute Fachkraft mit den besten beruflichen Eigenschaften sei sowie der Umstand, daß er sich nach 1933 als selbständiger Goldschmied niedergelassen hätte, wenn er nicht aus Verfolgungsgründen davon hätte Abstand nehmen müssen.
* * ; Diese Erwägungen reichen jedoch nicht für eine höhere Einstufung aus. Denn eine Berufsausbildung kann zu einer höheren Einstufung, als sie der wirtschaftlichen Stol-lung entspricht, nur führen, wenn sie wesentlich über das «Saß hinausgeht, was für eine derartige Stellung oder für einen Beamten dieser Stufe zu verlangen ist.
Etwas derartiges trifft jedoch auf den Kläger nicht zu. Der Kläger hat mu eine Berufsausbildung gehabt, wie sie der eines Goldschmiedemeistezsentspricht. Eine höhere Fachschule hat er nicht besucht. Daß die Bezüge eines Goldschmiedemeisters mit seiner Ausbildung im allgemeinen einen Betrag von jährlich 4»2oo RM erreicht oder überschritten hätten, ist weder festgestellt noch vom Kläger behauptet worden. Seinr Ausbildung geht auch nicht wesentlich über das hina;a, was von einem Beamten des mittleren Dienstes verlangt wird. Nach, der Verordnung über dio Vorbildung und die Baufbahn des deutschen Beamten vom 28. Februar 1939 (KGB1 I 371) ist nämlich zu einem Eintritt in den'mittleren Dienst neben dem Besuch einer Volksschule mit gutem Erfolg oder einer gleichwertigen allgemeinen Bildung eine handwerksmäßige oder sonstige Fachbildung erforderlich, die durch Zeugnisse über eine entsprechende Tätigkeit oder Über die Ablegung der Meisterprüfung oder über den erfolgreichen Besuch einer Fachschule nachzuweisen ist, während für den Eintritt in den gehobenen
 Dienst ein erfolgreicher Besuch von 6 Klassen einer höheren Lehranstalt oder das Reifezeugnis einer höheren technischen Lehranstalt verlangt wird (§§ 2o, 26, 27 der Verordnung). Der Besuch einer Oberrealschule bis zu dem 16. Lebensjahr, eine ^ehre als Goldschmied und eine Tätigkeit als Geselle und Meister ist daher nur eine Berufsausbildung, die grundsätzlich*:Oiner solchen eines mittleren Beamten entspricht, nicht jedoch für den gehobenen Dienst ausreicht.
Die Berufsausbildung kann auch nicht deshalb höher bewertet werden, weil der Verfolgte in seinem Beruf besonders gute Leistungen aufzuweiaen hat; denn Leistungen in einem ausgeübten Beruf haben mit der Berufsausbildung im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 3 BEG als solcher nichts zu tun. Ebenso ist es unerheblich, ob der Kläger während seiner Tätigkeit die Aussicht gehabt hätte, mehr zu verdienen, wenn er sich selbständig gemacht hätte, da berufliche Entwicklungsmöglichkeiten nach § 76 Abs. 1 Satz 5 BEG nur in dem hier nicht vorliegenden Falle berücksichtigt werden können, daß der Vex*-folgtc erst ?vn Anfang seiner Berufsausbildung stand.
Die Einreihung des Klägers in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes ist daher von der Entschädigungsbehörde und dem Landgericht zutreffend vor genommen worden.
2. Hinrtchtlich der Dauer des JBntschädigungszeitraums ist der Auffassung der Vorinstanzen zu folgen, daß dieser erat mit dem 15» Januar 1939, dem Tag der Entlassung des
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Klägers, begonnen hat, da vor diesem Zeitpunkt das Ein-koromen des Klägers sich nicht um mehr als 25 v. H. gemindert hatte (vgl, LM Nr« 5 zu § 66 BEG * RzW 1959* 4o145).
Was nun daB Ende des Entschädigungszeitraums anlangt, so hat der Kläger nach seinen Angaben von 1949 an, als er 47 Jahre alt war, ein jährliches Einkommen gehabt, das im Jahre 1949 umgerechnet in Deutsche Mark 5.500, im Jahre 195o	5.562 und im Jahre 1951	6.115
betragen und sich im Durchschnitt der Jahre von 195o ab bis zu dem Jahre 1957 auf rund 5.4oo DM belaufen hat. Eine Tätigkeit von einer solchen Dauer mit einem derartigen Einkommen ist für ein^n Verfolgten, der einem Beamten des mittleren Dienstes gleichzusetzen ist, als eine Er-werbstätigkeit mit ausreichender Lebensgrundlage anzusehen. Zwar würde sich, da der Kläger weder Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen seines Auslandsaufenthalts noch auf lebenslängliche Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder auf Ruhelohn hat ^ 51 der 3. DV-BEG), das nach Anlage 1 zur 3. DV-BEG* hierfür maßgebende Einkommen mit dem nach § 92 A^s« 2 SEG erforderlichen Zuschlag auf 5.4oo DM belaufen. Es unterliegt aber keinen rechtlichen Bedenken, unter den vorliegenden Umständen von der in § 12 der 3. DV-BEG gegebenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, auch für das Jahr 1949 9 in dem das Einkommen nur um loo DM unter 5.4oo DM blieb, von der Regel abzuweichen und von diesem Zeitpunkt ab bereits eine ausreichende Lebensgrundlage zu bejahen.
 
3« Ser Revision des beklagten Landes war daher stattzugeben und das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen. Die Entscheidung Uber die Kosten beruht auf §§ 91, 97 ZPO, § 225 Abs. 1 BBG.
Ascher Baske v. ferner Maaß Br. Graf
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