Kläger und Revisionsbeklagten, - Frozeßbevollmächtigter t Rechtsanwalt Dr hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22* April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Dr, Loewenheim für Recht erkannt? Seinen Antrag auf Entschädigung für Ausbildungsschaden hat die Entschädigungsbehördc abgelehnt, Seine hiergegen erhobene Klage hatte dagegen in den beiden Vorinstanzen Erfolg, Mit der im Beschwerdewege vom Senat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land meinen Klagcabweisungs-antrag weiter» Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision» 1» Das Oberlandesgericht hat dem Kläger gemäß §118 Abs» 1 BEO Entschädigung für die fehlende Ausbildung als Voll-mediziner aus folgenden Gründen zugebilligt? Darin, daß der Kläger sein ursprüngliches Berufsziel, Medizin zu studieren, nicht erreicht,habe, sondern Zahnarzt geworden sei, liege eine nicht nur geringfügige Schädigung in seinem beruflichen Fortkommen, nämlich in der Nutzung seiner Arbeitskraft'» Ein Zahnarzt/könne zwar eine der wirtschaftlichen^und sozialen Stellung eines Arztes gleichkommende, Position erlangen, steh& weil er den Heilberuf nur in einem fachlich begrenzten Rahmen ausüben könne, in seinen beruflichen Möglichkeiten hinter einem Arzt wesentlich zurück» Denn er könne nicht eine besonders günstige fachliche Richtung einschlagen, auf mehreren Spezialgebieten kombiniert tätig sein oder in leitende Stellungen an Krankenhäusern gelangen« Infolgedessen komme es nicht darauf an, ob« wie der Kläger behaupte, die Verhältnisse in England noch besonders ungünstig lagen, weil Zahnärzte dort nicht promovieren könnten« Dieser Schaden des Klägers sei verfolgungsbedingt 5 hierfür spreche die Vermutung des § 64 Abs» 2 BEG-« Diese habe das beklagte Land nicht widerlegt; insbesondere spreche nichts für dessen Annahme, zwischen der Verfolgung des Klägers und seiner Nichtzulassung zu dem medizinischen Studium bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang« Für aus Deutschland auswandernde Juden habe eine berufliche Benachteiligung als Ausländer gegenüber Engländern nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit gelegen. 26« November 1958 -IV ZR 183/58 - (RsW 1959, 132 Nr» 35) ausgeführt hat, kann ein Kind im Alter von 11 Jahren, wie es der Kläger damals war, bezüglich seines künftigen Berufes noch Die von dem Kläger vor der Verfolgung erstrebte Ausbildung läßt sich danach allenfalls allgemein als akademische.oder einer akademischen gleichwertige Ausbildung? Die erstrebte Ausbildung in diesem allgemeinen Sinne hat aber der Kläger erreicht; er ist also hiervon nicht ausgeschlossen worden. wenn der Verfolgte die erstrebte Ausbildung für einen akade- mischen Beruf; wenn auch nur im Bereiche eines anderen Wissensgebietes«, erreicht hat* Weitere Unterscheidungen in der Richtung, mit welchem wirtschaftlichen Erfolg die Nutzung der Arbeitskraft des Verfolgten innerhalb der verschiedenen akademischen Berufe möglich gewesen wäre, sind im Rahmen des Entschädigungsverfahrens nicht vorzunehmen-, wenigstens dann nicht; wenn es sich um den Schaden in der beruflichen Ausbildung handelt (§§ 115 ff BEG). nicht zu berücksichtigenden Umständen abhängt, , wie sich der berufliche Weg - und Erfolg oder-Mißerfolg - des einzelnen im Laufe seines Lebdns gestaltet«. Daß für die Vollendung der vorberuflichen Ausbildung erhöhte Aufwendungen gemacht worden sind, ist vom Klager nicht behauptet worden. 3. Da nach alledem der Kläger die von ihm erstrebte Ausbildung, soweit inhaltlich bestimmbar, erreicht, eine Entschädigung als Ersatz für die fehlende Ausbildung also nicht zu beanspruchen hat, war,, unter Aufhebung bzwo Änderung der in den Vorinstanzen ergangenen Urteile9 seine Klage mit der sich aus den §§ 209 Abs«, 1, 225 Abs, BEGr?
IV ZR 2/59 /<? Verkündet am 29• April 1959 Schorm, Justizangest, ,S Urkundsbeamter der * Geschäftsstelle 2544 049 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrochtsstrcit der Freien und Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Sozialbchördo - Amt für Wiedergutmachung - in Hamburg 36, Drehbahn 34? Beklagten und Rovisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Dr« gegen G4H» Ba®, Kläger und Revisionsbeklagten, - Frozeßbevollmächtigter t Rechtsanwalt Dr hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22* April 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Maaß, Wilden und Dr, Loewenheim für Recht erkannt? Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des 9c Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 24. September 1958 aufgehoben. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil der Entschädigungskammer des Landgerichts Hamburg vom 22, November 1957 geänderto Die Klage wird abgewiesen. Die Entscheidung ergeht gebühren- und aus-lagenfrei• Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger« Von Rechts''Wegen Ar ,'*w' ' a i 's Tatbestand .s Per 1928 geborene jüdische Kläger'besuchte yon April 1935 ■ v bis August 1939 zunächst die Volksschule, in den letzten Monaten die Oberschule für Juden in August 1939 wandorto er wegen seiner.Abstammung nach England aus. Dort absolvierte er im Jahre 1947 das /Gymnasium» Seine Absicht, Medizin zu studieren, konnte,er,nicht verwirklichen, da er wegen des Andranges zu diesem Studium als Ausländer nicht zugelassen wurde» Seinen Antrag auf Entschädigung für Ausbildungsschaden hat die Entschädigungsbehördc abgelehnt, Seine hiergegen erhobene Klage hatte dagegen in den beiden Vorinstanzen Erfolg, Mit der im Beschwerdewege vom Senat zugelassenen Revision verfolgt das beklagte Land meinen Klagcabweisungs-antrag weiter» Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision» Entscheidungsgründe s Die Revision ist begründet». , ^ ' 1» Das Oberlandesgericht hat dem Kläger gemäß §118 Abs» 1 BEO Entschädigung für die fehlende Ausbildung als Voll-mediziner aus folgenden Gründen zugebilligt? v < < i i Darin, daß der Kläger sein ursprüngliches Berufsziel, Medizin zu studieren, nicht erreicht,habe, sondern Zahnarzt geworden sei, liege eine nicht nur geringfügige Schädigung in seinem beruflichen Fortkommen, nämlich in der Nutzung seiner Arbeitskraft'» Ein Zahnarzt/könne zwar eine der wirtschaftlichen^und sozialen Stellung eines Arztes gleichkommende, Position erlangen, steh& \ i i I I ( ) •• 3 - aber? weil er den Heilberuf nur in einem fachlich begrenzten Rahmen ausüben könne, in seinen beruflichen Möglichkeiten hinter einem Arzt wesentlich zurück» Denn er könne nicht eine besonders günstige fachliche Richtung einschlagen, auf mehreren Spezialgebieten kombiniert tätig sein oder in leitende Stellungen an Krankenhäusern gelangen« Infolgedessen komme es nicht darauf an, ob« wie der Kläger behaupte, die Verhältnisse in England noch besonders ungünstig lagen, weil Zahnärzte dort nicht promovieren könnten« Dieser Schaden des Klägers sei verfolgungsbedingt 5 hierfür spreche die Vermutung des § 64 Abs» 2 BEG-« Diese habe das beklagte Land nicht widerlegt; insbesondere spreche nichts für dessen Annahme, zwischen der Verfolgung des Klägers und seiner Nichtzulassung zu dem medizinischen Studium bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang« Für aus Deutschland auswandernde Juden habe eine berufliche Benachteiligung als Ausländer gegenüber Engländern nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit gelegen. Ohne die Verfolgung hatte der Kläger dagegen in Deutschland blei- * ~ H ben und hier, anders als in England, ungehindert Medizin studieren können« •- A 2» Die hiergegen gerichteten, aus der Rechtsprechung des Senats hergeleiteten Angriffe sind begründet« « V a) Der Kläger vermag seinen Entschädigungsanspruch nicht x\/ darauf zu stützen, er habe durch Ausschluß von der erstrebten Berufsausbildung.einen Schaden erlitten« Wie der Senat in seinem Urteil.vom 26« November 1958 -IV ZR 183/58 - (RsW 1959, 132 Nr» 35) ausgeführt hat, kann ein Kind im Alter von 11 Jahren, wie es der Kläger damals war, bezüglich seines künftigen Berufes noch ... 4 - keinen maßgeblichen Willensentschluß fassen,, Die endgültige Entscheidung erwirbt ein Schüler? der eine höhere Schule mit dem Ziel der Hochschulreife besucht? regelmäßig nicht vor dem Abiturientenexamen. Selbst wenn im Hinblick auf seine Begabung sov/ie auf die wirtschaftliche und soziale Lage seiner Eltern schon vorher eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht? daß er bei normaler und ungestörter Entwicklung seiner Laufbahn mit Zustimmung seiner Eltern ein akademisches oder ein diesem gleichwertiges Studium beginnen werde? so laßt sich doch darüber? welchem Fachstudium er sich später zuwenden werde? im Kindcsaltcr eine einigermaßen verläßliche Voraussage nicht machen. Ob ein zunächst vorhandenes äußeres Motiv oder nicht vielleicht eine möglicherweise im entscheidenden Alter hervortretende? in eine andere Richtung weisende Neigung und Begabung den Ausschlag geben werde? muß nach der Lebenserfahrung als völlig ungewiß erscheinen. Die von dem Kläger vor der Verfolgung erstrebte Ausbildung läßt sich danach allenfalls allgemein als akademische.oder einer akademischen gleichwertige Ausbildung? nicht aber als eine solche zu einem bestimmten Berufe kennzeichnen. Die erstrebte Ausbildung in diesem allgemeinen Sinne hat aber der Kläger erreicht; er ist also hiervon nicht ausgeschlossen worden. Denn entscheidend ist? wie der Senat für einen ähnlich liegenden Fall in seinem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 28. Januar 1959 - IV ZR 198/58 - ausgesprochen hat? daß es dem Kläger? trotz der Verfolgung durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen? gelungen ist? einen .akademischen Beruf zu ergreifen. Ein Schaden im beruflichen Fortkommen im Sinne der §§ 65? 115 Abs. 1 BEG liegt nicht vor? wenn der Verfolgte die erstrebte Ausbildung für einen akade- mischen Beruf; wenn auch nur im Bereiche eines anderen Wissensgebietes«, erreicht hat* Weitere Unterscheidungen in der Richtung, mit welchem wirtschaftlichen Erfolg die Nutzung der Arbeitskraft des Verfolgten innerhalb der verschiedenen akademischen Berufe möglich gewesen wäre, sind im Rahmen des Entschädigungsverfahrens nicht vorzunehmen-, wenigstens dann nicht; wenn es sich um den Schaden in der beruflichen Ausbildung handelt (§§ 115 ff BEG). Sie würden dem Sinn und Zweck des Bundesentschädigungsgesetzes zuwiderlaufen; denn dieses Gesetz faßt in den Einzelbestimmungen zur Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, insbesondere in der Britten Durchführungsverordnung und ihren Anlagen, die daselbst gebildeten Gruppen der Bundesbeamten lediglich in solche des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zusammen, ohne innerhalb dieser Gruppen, insbesondere des höheren Dienstes, weitere Untergliederungen einzuführen. Ein solcher Versuch würde aber auch deswegen scheitern, weil erfahrungsgemäß die Mehrzahl der akademischen Berufe in wirtschaftlicher Hinsicht zunächst weitgehend gleichartige Startbedingungen 'aufweist, es im übrigen aber von der persönlichen Tüchtigkeit und von weiteren, vielfach zufällig bedingten' und jedenfalls von vornherein nicht zu übersehenden, daher hier auch * ' v > v s' nicht zu berücksichtigenden Umständen abhängt, , wie sich der berufliche Weg - und Erfolg oder-Mißerfolg - des einzelnen im Laufe seines Lebdns gestaltet«. . b) Nach der ständigen Rechtsprechung des^Senats'(Urteil vom 26o November 1958 - IV JZR 185^58 - , RzW;1959, 152'Nr, 35) \ \ kann der Kläger auch aus der Störung seiner vorberuf1ichen Ausbildung keinen Anspruch auf Entschädigung herleiten* 6 ~ Daß für die Vollendung der vorberuflichen Ausbildung erhöhte Aufwendungen gemacht worden sind, ist vom Klager nicht behauptet worden. Auch eine Schädigung in der Nutzung der ArbeitsJcraft ist nicht dargetan. Eine Störung in der vorberuflichen Ausbildung kann zu einer Schädigung in der Nutzung der Arbeitskraft dann führen, wenn sie eine Verzögerung oder Verschlechterung der Ausbildung bewirkt und. der Verfolgte später als ohne die Verfolgung zu einer Nutzung seiner Arbeitskraft gelangt oder der - insbesondere wirtschaftliche - Ertrag seiner Arbeit hinter dem zurückbleibt, was diese ihm ohne die Verfolgung gewährt haben würde. Der Eintritt eines Ausbildungsschadens durch Behinderung in der vorberuflichen Ausbildung läßt sich erst nach Ablauf des normalen Ausbildungsganges fest-stellen, da jede Ausbildung sich über einen nach dem Ausbildungssiel verschiedenen, längeren oder kürzeren Zeitraum erstreckt. Vorherige Ausbildungsstörungen können also, solange sie die Erreichung dieses Zieles - gleichgültig weshalb - nicht verhindert oder wesentlich verzögert haben, als endgültige Ausbildungsschäden nicht angesehen werden. Hierfür ist vom Kläger nichts vorgebracht. 3. Da nach alledem der Kläger die von ihm erstrebte Ausbildung, soweit inhaltlich bestimmbar, erreicht, eine Entschädigung als Ersatz für die fehlende Ausbildung also nicht zu beanspruchen hat, war,, unter Aufhebung bzwo Änderung der in den Vorinstanzen ergangenen Urteile9 seine Klage mit der sich aus den §§ 209 Abs«, 1, 225 Abs, BEGr? 91 ZPO ergebenden Kostenfolge abzuweisen. Ascher Johannsen Maaß Wilden Dr, Loewenheim