* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZR 2/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 2/58

Hiergegen hat die Klägerin Klage auf Zahlung von 5.000 DM mit der Begründung erhoben, sie sei durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen, nämlich den Zwang zur Auswanderung aus Deutschland, an der Verwirklichung ihres - auch den Wünschen ihrer Eltern entsprechenden - Berufszieles als Ärztin gehindert worden,1 wobei es keine Rolle spiele, an welcher Stelle dieser Ausbildungsschaden entstanden sei. Dieser Anspruch wird auf die §§ 64» 65» 115» 118 BEG gestützte Hach § 64 Abs.I Satz 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen, wenn er im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 51. Ein Schaden im beruflichen Fortkommen liegt gemäß § 65 BEG vor, wenn der Verfolgte in der Hutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist; hierzu gehört auf Grund des § 115 Abs.I BEG auch der Schaden, den der Verfolgte in seiner Berufsausbil-dung oder in seiner vorberuflichen Ausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung erlitten hat. Will der Verfolgte die Ausbildung nicht nachholen, so hat er nach § 118 Abs.I BEG als Ersatz für die fehlende Ausbildung Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 5*000 DX» 2 BEG verfolgt worden ist, wird von dem Oberlandesgericht nicht in Zweifel gezogen und von der Revision auch nicht angegriffen. Juni 1957 - IV ZR 112/57 - (HJW RzW 1957, 331 Nr. 30) vertretenen Ansicht, nicht nur die jüdischen Eltern eines Kindes, sondern auch dieses selbst seien Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung, wenn die Eltern wegen der Rasse-Politik der NS-Gewalthaber zur Rettung ihrer Freiheit und ihres Lebens Deutschland hätten verlassen und das jugendliche Kind den Eltern in die Emigration habe folgen müssen. Zutreffend und von der Revision ebenfalls unangefochten ist auch die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, daß die Klägerin, wenn sie nicht mehr zu dem Besuche der höheren Schule und zu dem Beginn des - auch von ihren Eltern angeblich für sie vorgesehen gewesenen -medizinischen Studiums gekommen sei, auch eine - und zwar, wie der Senat hinzufügt, nicht nur geringfügige -Benachteiligung in ihrem beruflichen Fortkommen erlitten habe. Denn der Senat folgt dem Berufungsgericht darin, daß der Ausbildungsschaden der Klägerin nicht im Sinne des § 64 Abs.I BEG im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 begonnenen Verfolgung entstanden ist. ob die Klägerin mit ihren Eltern auf Grund individueller Verfolgungsmaßnahmen oder infolge des allgemeinen Verfolgungsdruckes gegen die jüdischen Mitbürger ausgewandert sei; die Klägerin habe aber mit ihren Eltern Deutschland bereits vor Beginn des schulpflichtigen Alters verlassen, alsdann den Schulbesuch in Ungarn ordnungsgemäß aufgenommen und diesen erst im Jahre 1944 wegen der Gefahren durch die sich damals steigernden Luftangriffe unterbrochen, sei also nicht durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen an der Fortsetzung des Schulbesuches in Ungarn gehindert worden« Allerdings wird, da die Klägerin zu einem Personenkreis gehört, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung und die HSDAP vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigten, gemäß § 64 Abs, II BEG vermutet, daß der Schaden im*beruflichen Fortkommen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden sei; diese Vermutung hätte auch nur durch Tatsachen, nicht durch bloße Tatsachenvermutungen, widerlegt werden können (vgl. In dem genannten Urteil hat der Senat weiter^' iv:i ausgesprochen, wenn § 64 Abs.I BEG bestimme, daß ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen nur gegeben sei, falls die Verfolgung im Altreichsgebiet bzw„ im Vertreibungsgebiet begonnen habe, so könne daraus entnommen werden, der Gesetzgeber habe durch diese Voraussetzung die Entschädigungspflicht der Bundesrepublik für Schäden der genannten Art einschränken wollen und der Entschädigungs- Hieran hält der Senat fest, ebenso wie an der in dem erwähnten Urteil axis diesem Grundgedanken abgeleiteten Auslegung des § 64 Abs.I BUG in dem Sinne, für die Entscheidung der Frage, ob ein Verfolgter "infolge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. ‘Dann aber ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, wenn es ausführt, die Klägerin, welche bereits aus Deutschland ausgewandert sei, bevor sich, mangels Erreichung des schulpflichtigen Alters, die nationalsozialistischen Maßnahmen gegen den Schulbesuch jüdischer Kinder nachteilig gegen sie hätten auswirken können, habe keinen Entschädigungsanspruch; denn dieser setze voraus, daß der Verfolgte an der erstrebten Ausbildung durch Maßnahmen in Deutschland behindert worden sei.

Zitierte Normen: § 65 BEG
ElternAusbildungBEGKlägerinverfolgtRevision

Volltext der Entscheidung

«
2515049	/
Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!	.
Gesetz:	BEG-	1956	§§	64,	115
Hechtssatz: Wandern Eltern eines noch nicht schulpflichtigen Kindes aus' Verfolg^gg^ründen' aus Deutsch-land aus, so ist diesesvberechtigt, Ersatz von Ausbildungsschäden zu verlangen/
. %
Aktenzeichen: IV ZR 2/58	-
Urteil des BGH vom 23« April 1958..	.	OLG	Frankfurt/Main
IV ZB 2/58 2 U 31/57 - E -
Verkündet am 23c April 1958 .
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Frau Ellen Gisela Avenue
 wi
geo
______	  'Canada,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr»
gegen
 das Land Hessen, vertreten durch den Hessischen Minister des Innern in Wiesbaden, Luisens tr«, 37,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof«,Br»
hat der IV«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd liehe Verhandlung vom 16, April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Br.v Werner, Wüstenberg und Pr.Loewenheim
 für Recht erkannt:
Pie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2» Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt/ Main vom 5« Juli 1957 wird zurückgewiesen«.
Pie Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei«, Pie außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin»
Von Rechts wegen
 Tatbestand^
Die	geborene Klägerin, welche jüdi-
scher Abstammung ist, besaß, wie ihre Eltern, die ungarische Staatsangehörigkeit, Aus Verfolgungsgründen gab ihr Vater den in Prankfurt/Main betriebenen Geflügel- und Eierhandel auf und wanderte im Jahre 1938 mit seiner Pami-lie nach Budapest aus. Dort kam die Klägerin mit Erreichung des schulpflichtigen Alters zur Schule, 1941 wurde ihr Vater von den ungarischen Behörden zu Arbeitsleistungen herangezogenj daraufhin kam sie in ein Waisenhaus und setzte dort den Unterricht fort. Mit Verstärkung der Luftangriffe im Jahre 1944 nahmen die Eltern, die Klägerin zu sich und schickten sie auch nicht mehr zur Schule, Nach dem Einmarsch der deutschen Truppen wurde am 15, Oktober 1944 ihr Vater und einen Monat später ihre Mutter deportiert. Da.die damals etwa elf Jahre alte Klägerin den Rückhalt an ihrer Pamilie verloren hatte und sich selbst überlassen war, wurde sie von der Polizei aufgegriffen und in ein Ghetto eingeliefert,
 Von hier aus gelang es ihr jedoch, zu fliehen und zunächst für einige Zeit bei dem Roten Kreuz sowie, nach dem Einrücken der Russen, in einem der spanischen Gesandtschaft unterstehenden Gebäude Aufnahme zu finden.
Als die Kampfhandlungen beendet waren? nahm die Klägerin den Schulbesuch in der Mittelschule wieder auf5 hier war sie in ihrer Klasse stets die beste Schülerin und gewann auch bei Wettbev/erben ein Stipendium für ein Studium in Paris. Im Jahre 1948 wurde sie als Kriegerwaise von der jüdischen Hilfsorganisation nach Kanada umgesiedelt, konnte dort den Schulbesuch auch zunächst fortsetzen, mußte ihn dann aber abbrechen, nachdem ihr von der jüdischen Hilfsorganisation mitgeteilt worden war, man könne für ihre weitere Ausbildung und für ein Universitätsstudium nicht aufkommen. Bis zu ihrer 1950
erfolgten Eheschließung war sie noch kurze Zeit als Büroangestellte tätig,
 Die Entschädigungsbehörde des beklagten Landes hat durch Bescheid vom 24«. Februar 1956 eine Entschädigung wegen Ausbildungsschadens abgelehnt, da ein solcher im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31- Dezember 1937 nicht eingetreten sei. Hiergegen hat die Klägerin Klage auf Zahlung von 5.000 DM mit der Begründung erhoben, sie sei durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen, nämlich den Zwang zur Auswanderung aus Deutschland, an der Verwirklichung ihres - auch den Wünschen ihrer Eltern entsprechenden - Berufszieles als Ärztin gehindert worden,1 wobei es keine Rolle spiele, an welcher Stelle dieser Ausbildungsschaden entstanden sei.
Nachdem beide Vorinstanzen der Klägerin einen Erfolg versagt haben, verfolgt sie mit der vom Berufvingsgericht zugelassenen Revision ihren Anspruch weiter und beantragt,
 unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abänderung des am 23. Januar 1957 verkündeten Urteils des Landgerichts - 1. Entschädigungskammer ~ in Wiesbaden nach dem Klageanträge zu erkennen, hilfsweise,
, den Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Das beklagte Land beantragt,
 die Revision zurückzuweisen.
/
En t s che i dungs gründet
 Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen des in der Vereitelung ihres Weges zu dem ärztlichen Beruf liegenden AusbiIdungsSchadens.
Dieser Anspruch wird auf die §§ 64» 65» 115» 118 BEG gestützte Hach § 64 Abs. I Satz 1 BEG hat der Verfolgte Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen, wenn er im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 51. Dezember 1937 begonnenen Verfolgung in seinem beruflichen Fortkommen nicht nur geringfügig benachteiligt worden ist. Ein Schaden im beruflichen Fortkommen liegt gemäß § 65 BEG vor, wenn der Verfolgte in der Hutzung seiner Arbeitskraft geschädigt worden ist; hierzu gehört auf Grund des § 115 Abs. I BEG auch der Schaden, den der Verfolgte in seiner Berufsausbil-dung oder in seiner vorberuflichen Ausbildung durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung oder durch deren erzwungene Unterbrechung erlitten hat. Will der Verfolgte die Ausbildung nicht nachholen, so hat er nach § 118 Abs. I BEG als Ersatz für die fehlende Ausbildung Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 5*000 DX»
Daß die Klägerin aus Gründen ihrer Rasse durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen im Sinne der §§ 1,
2 BEG verfolgt worden ist, wird von dem Oberlandesgericht nicht in Zweifel gezogen und von der Revision auch nicht angegriffen. Diese Auffassung deckt sich auch mit der vom Senat in seinem Urteil vom 12. Juni 1957 - IV ZR 112/57 - (HJW RzW 1957, 331 Nr. 30) vertretenen Ansicht, nicht nur die jüdischen Eltern eines Kindes,
 sondern auch dieses selbst seien Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung, wenn die Eltern wegen der Rasse-Politik der NS-Gewalthaber zur Rettung ihrer Freiheit und ihres Lebens Deutschland hätten verlassen und das jugendliche Kind den Eltern in die Emigration habe folgen müssen.
Zutreffend und von der Revision ebenfalls unangefochten ist auch die weitere Annahme des Oberlandesgerichts, daß die Klägerin, wenn sie nicht mehr zu dem Besuche der höheren Schule und zu dem Beginn des - auch von ihren Eltern angeblich für sie vorgesehen gewesenen -medizinischen Studiums gekommen sei, auch eine - und zwar, wie der Senat hinzufügt, nicht nur geringfügige -Benachteiligung in ihrem beruflichen Fortkommen erlitten habe. Der Senat hat zwar in seiner vorgenannten Entscheidung (aaO S. 331) ausgeführt, die Frage, welche Ausbildung ein Verfolgter im Sinne von § 115 Abs. I BE Gr 11 erstrebt” habe, werde nur selten, insbesondere, wenn der Verfolgte noch am Beginne seiner vorberuflichen Ausbildung stehe, mit Gewißheit beantwortet werden können. Es kann indessen dahinstehen, ob im vorliegenden Fall die Wahrscheinlichkeit bejaht werden kann, daß die Klägerin sich für den ärztlichen Beruf entschieden hätte. Denn der Senat folgt dem Berufungsgericht darin, daß der Ausbildungsschaden der Klägerin nicht im Sinne des § 64 Abs. I BEG im Zuge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31* Dezember 1937 begonnenen Verfolgung entstanden ist.
Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang die Auffassung vertreten, es sei zwar nicht entscheidend.
ob die Klägerin mit ihren Eltern auf Grund individueller Verfolgungsmaßnahmen oder infolge des allgemeinen Verfolgungsdruckes gegen die jüdischen Mitbürger ausgewandert sei; die Klägerin habe aber mit ihren Eltern Deutschland bereits vor Beginn des schulpflichtigen Alters verlassen, alsdann den Schulbesuch in Ungarn ordnungsgemäß aufgenommen und diesen erst im Jahre 1944 wegen der Gefahren durch die sich damals steigernden Luftangriffe unterbrochen, sei also nicht durch nationalsozialistische Verfolgungsmaßnahmen an der Fortsetzung des Schulbesuches in Ungarn gehindert worden«
Allerdings wird, da die Klägerin zu einem Personenkreis gehört, den in seiner Gesamtheit die nationalsozialistische deutsche Regierung und die HSDAP vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigten, gemäß § 64 Abs, II BEG vermutet, daß der Schaden im*beruflichen Fortkommen durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen verursacht worden sei; diese Vermutung hätte auch nur durch Tatsachen, nicht durch bloße Tatsachenvermutungen, widerlegt werden können (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 29» Juni 1957 - IV ZR 94/57 -, LM Nr, 3 zu § 64 BEG 1956). Hierfür ist indessen aus dem festgestellten oder aus den Akten ersichtlichen Sachverhalt nichts zu entnehmen. In dem genannten Urteil hat der Senat weiter^' iv:i ausgesprochen, wenn § 64 Abs. I BEG bestimme, daß ein Anspruch auf Entschädigung für Schaden im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen nur gegeben sei, falls die Verfolgung im Altreichsgebiet bzw„ im Vertreibungsgebiet begonnen habe, so könne daraus entnommen werden, der Gesetzgeber habe durch diese Voraussetzung die Entschädigungspflicht der Bundesrepublik für Schäden der genannten Art einschränken wollen und der Entschädigungs-
anspruch solle nicht in allen Fallen, in denen der Verfolgte in seinem beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen geschädigt v/orden sei, gegeben sein. Hieran hält der Senat fest, ebenso wie an der in dem erwähnten Urteil axis diesem Grundgedanken abgeleiteten Auslegung des § 64 Abs. I BUG in dem Sinne, für die Entscheidung der Frage, ob ein Verfolgter "infolge einer im Reichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 begonnenen Verfolgung" im beruflichen oder wirtschaftlichen Fortkommen geschädigt worden sei, komme es nicht darauf an, wo die Verfolguhgshandlung begonnen habe, sondern darauf, wo der Verfolgte erstmals vpn der Verfolgungsmaßnahme erfaßt worden sei. ‘Dann aber ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, wenn es ausführt, die Klägerin, welche bereits aus Deutschland ausgewandert sei, bevor sich, mangels Erreichung des schulpflichtigen Alters, die nationalsozialistischen Maßnahmen gegen den Schulbesuch jüdischer Kinder nachteilig gegen sie hätten auswirken können, habe keinen Entschädigungsanspruch; denn dieser setze voraus, daß der Verfolgte an der erstrebten Ausbildung durch Maßnahmen in Deutschland behindert worden sei.
Aus diesen Gründen war das angefochtene Urteil zu bestätigen und die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin zurückzuweisen.
8 -
 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 209 Abs, I, 225 Abs, I BEG, 97 Abs. I ZPO.
Ascher Baske v .Werner Wüstenberg Dr.Loev/enheim
*