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BGH

Gericht: BGH

H^|^1f der Harne Dr» SfHHP gestrichen wirdo Er trägt zur Begründung vor, wenn er auch der Fortführung der Firma durch den Vater des Beklagten zugestimmt habe und der Fortführung durch die Erben nicht habe entgegentreten können, solange diese das Unternehmen des Erblassers in ungeteilter Erbengemeinschaft weitergeführt hätten, so brauche er doch nach m der Teilung des Unternehmens nicht zu dulden, daß die Firma weitergefühx*t werde« feiner der beiden Brüder sei zur Fortführung seines Hamens/der Firma berechtigt. Der Beklagte hat beantragt, dis Klage abzuweisen» Er macht geltend, der Kläger habe in dem Vertrag'vom 10» August 1922 nicht nur seinem Vater das Recht zur Fortführung der Firma zuerkannt, sondern auch für alie Zeiten und jedermann gegenüber auf die Firma ttDr, verzichtet» 1) Durchgreifende Bedenken gegen, die Zulässigkeit der ^ Revision sind nicht vorhanden« Venn auch das Recht am Namen einer natürlichen Person, auf dessen Verletzung der Kläger seinen Anspruch gestützt hat, ein Persönlicbkeilsrecht ist, so kann doch der in § 12 BGB gewährte Anspruch aus der Verletzung dieses Rechts ein vermögensrechtlicher sein, wenn er auf eine geldwerte Leistung gerichtet ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30« März 1953 - IV ZR 176/52 - /Ü! teresse des Klägers am Unterlassen des Firmengebrauchs durch den Beklagten allein mit 5 000 DM bewertet« Dem kann nicht zugestimmt werden« Zugrunde zu legen ist auch in dem Rechtsstreit gegen den Beklagten das Gesamtinteresse des Klägers« Denn dieses einheitliche Interesse des Klägers wird in dem gleichen Maße verletzt, unbekümmert darum, ob eine oder mehrere Personen sich dieser Firma in gleicher Weise bedienen und dadurch in die Interessensphäre des Klägers greifen» Deshalb entspricht der gemäß §§ 3, 546 ZPO zu bemessende Wert des Beschwerdegegenstandes dem Gesamtinteresse des Klägers an der Beeinträchtigung seiner angeblichen Rechte» Daß dieses Interesse auf 13 0Ö0 TM zu veranschlagen ist, unterliegt nach dem Sachverhalt, insbesondere wegen der Bedeutung der Firma keinem Bedenken« Über die Hevision ist daher sachlich zu befinden, ohne daß sie vom Berufungsgericht zugelassen zu werden brauchte» 5) Hechtlich zutreffend geht der Berufungsrichter davon aus, daß der Beklagte die Beweislast dafür hat,, daß er zu dem Gebrauch der Firma befugt ist, und daß nicht etwa der Kläger dartun muß, der Gebrauch der Firma sei unbefugt (StauT dinger-Coing, BGB 11« Aufl § 12 Anm 79 auf Seite 140 • Hosenberg, Beweislast Aufl S 154)* Von dieser Verteilung der Beweislast bei den auf § 12 3GB gestützten Klagen ist auch das Reichsgericht in den in RGZ 67, 94 und Gruch 45, 74 abgedruckten Entscheidungen ausgegangen© übernahm und letzterer diese "Teile" des Unternehmens mit Einwilligung des Klägers mit der bisherigen Firma weiterführte© Wenn von da an die Firma auch nicht die wirkliche Inhaberschaft des übernommenen Betriebs wiedergab, so wurde ihre Fortführung doch nicht unzulässig« Bas Handels gesetzbuch bekennt sich zwar zu dem Grundsatz der Firmenwahr heit (§ 18 HGB), es schließt jedoch den Gebrauch sogo abgeleiteter Firmen nicht schlechthin aus« Bas besetz'läßt'ihre §§ 22 bis 28 HGB geregelten Voraussetzungen zu* Im Interesse des Wirtschaftsverkehrs ißt jedoch in § 23 HGB bestimmt, daß die Firma nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert werden darf* Hieraus ist der weitere allgemein anerkannte Satz abgeleitet worden, daß die "übertragene" Firma von dem Erwerber des- Handelsgeschäfts nur solange geführt werden darf, als er das erworbene Handelsgeschäft betreibt, daß der Gebrauch aber dann unzulässig wird, wenn das alte Unternehmen erlischt und ein neues be-, gönnen wird« Als der Fall einer wesentlichen Änderung des Handelsgeschäfts, der das Recht der Fortführung der erworbenen Firma zu dem Erlöschen bringt, wird auch der.angesehen, daß das Geschäft geteilt wird, wenn also der Inhaber der Firma von mehreren von ihm.betriebenen Geschäftszweigen einen/einen Britten weiterveräußert und der Erwerber diesen unter der alten Firma weiterführen will© Auf diesen von der Rechtsprechung und der Rechtslehre entwickelten Satz und die Einschränkungen seines Anwendungsbereiches wird in anderem Zusammenhang noch näher eingegangen werden« Ber Berufungsrichter hat keinen Anlaß genommen, sich mit diesen Fragen im Zusammenhang mit der im Jahre 1922 erfolgten Beendigung der offenen Handelsgesellschaft auseinanderzusetzen, obwohl . das ursprüngliche Unternehmen geteilt worden war,.weil der Vater des Beklagten von dem bisher betriebenen Unternehmen nur den Verlag und die Druckerei übernahm, während der Kläger für die aus dem Ges amtunt e rn ehm en ausgedchiedene und ihm zu dem Weiterbetrieb zugewiesene Versuchsstation die bisherige Firma nicht weitei'benutzen sollteo Würde hier eine unzulässige Teilung der Firma stattgefunden haben, so würde möglicherweise schon die Übertragung der Firma Dr© SflHl & H auf den Vater des Beklagten rechtsunwirksam gewesen sein und weder Brune der Vater, .noch einer seiner "Recht snach-^ Britten bisher Nichtbeteiligten, sondern um eine Auseinandersetzung der bisherigen beiden Inhaber der Firma und des Geschäfts« Daher ist nicht § 22 HGB, sondern § 24 HGB anzuwenden« Es liegt der vom Gesetz in dieser Bestimmung geregelte Fall vor, daß aus einer bestehenden Gesellschaft ein Inhaber aussöheideb, während der andere Teilhaber unter der bisherigen Firma das Unternehmen weiterführt© Daß diese Vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn nur der Hauptteil des Geschäfts mit£ der Firma übergeht, während ein untergeordneter Geschäftszweig auf den anderen übertragen, wird, der von der Fortführung der Firma ausgeschlossen wird, ist anerkannt (RG bei Holdheim 14, 213)« Dafür, daß die "Teilung" mit der "Üterbragung"der Firma an den Vater des Beklagten unzulässig war, sind Anhaltspunkte nicht hervorgetreten* Die Auffassung, von der der Berufungsrichter ersichtlich ausgegangen ist, daß nämlich die Vereinbarung des Jahres 1922 von Anfang an rechtsgültig war, ist somit rechtlich unbedenklich* b) Hat &ar der Vater des Beklagten, ein Recht zu dem Wei-t er gebrauch der Firma Br« & Hfl|^ erworben, so stand dieses Recht auch seinen Erben zu, solange sie das Geschäft unverändert weiterführten« Bies ergibt sich aus § 22 HGB, wonach eine Firma auch von Todes wegen mit dem Handelsge-schäft auf einen anderen übergehen kann« Zwar ist es auch in den in § 24 aaO geregelten Fällen statthaft, daß der ausscheidende Gesellschafter seine Zustimmung zur Fortführung der Firma für das weiterbestehende Handelsgeschäft einschränkt, indem er sie nur unter gewissen Bedingungen erteilt oder nur dem Erwerber persönlich das Recht einräumt, die Firma fortzuführen« Für eine solche Einschränkung ergibt aber der Vertrag vom 10« August 1922 keinen Anhaltspunkt« Auch der Berufungsrichter dürfte ihn nicht in diesem Sinne verstanden haben, wie die Revision meint« Zwar wird auf Seite 7 des Berufungsurteils ausgeführt, dei* Verzicht des Klägers sei nur dem verstorbenen Vater Bruno Hfl||^ gegenüber abgegeben« Aber daraus leitet der Berufungsrichter nur her, daß der Kläger seine Zustimmung nicht dazu gegeben habe, daß die Firma später geteilt werde, wie es zwischen dem Beklagten und seinem Bruder geschehen ist« Denn an anderer Stelle führt das Berufungsgericht selbst aus, daßnach dem Wortlaut und dem Inhalt des Vertrages zunächst lediglich daran gedacht gewesen sei, daß die Weiterführung des Firmennamens nur für das s«Zt« vom Kläger auf den Vater des Beklagten Übertragene Geschäft zulässig sein solle (Seite 6 des Urteils unten)« 5) Mit Recht hat der Berufungsrichter aber angenommen, die in dem Vertrag von 1922 gegebene Einwilligung, daß der Vater des Beklagten den Firmennamen fortführe, decke nicht auch den Gebrauch der Firma durch den Beklagten, nachdem das Geschäft zwischen ihm und seinem Bruder Robert geteilt worden war® a) Es ist oben schon darauf hingewiesen worden, daß auf § 23 HGB der weitere Rechtsgrundsatz beruht, daß das Recht zur Fortführung einer "abgeleiteten" Firma erlischt, wenn das Handelsgeschäft, für das die Firma geführt wird, nicht mehr betrieben wird (RGZ 46, 150), und daß es sich auch nicht in dem einzelnen Geschäftszweig forbsetzt, den ein Dritter erwirbt (RGZ 56, 187? in dem Fall eine Ausnahme gemacht, daß eine bestehende Zweigniederlassung fortgeführt wird» Hier kann der Veräußerer des Geschäfts oder der ausscheidende Gesellschafter gestatten, daß die "übertragene11 Firma außer von der Hauptniederlassung auch von dem Erwerber benutzt wird, der die verselbständigte Zweigniederlassung weiterführt, obwohl in diesen Fällen eine Teilung des Unternehmens und damit eine Vervielfältigung der Firmen eintritt (so RGZ 67, 94; 77, 60; 169$ 133$ RG in GRUB 1934, 67; BayObIG in Seuff Bl 77, 460; KG in HJA 17, 87; Dühringer-Hachenburg-Höniger aaO § 22 Anm 10 auf S 311; Pisko aaO; Adler aaO S 133)» In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird jedoch der Ausnahme Charakter des Rechts des Erwerbers einer Zweigniederlassung, für diese die Firma fortzuführen, stets hervorgehoben» Statthaft ist es aber weiter, daß, wie bereits gesagt, der ausscheidende Gesellschafter einen untergeordneten Geschäftszweig behält, ohne, allerdings selbst die Firma weiterzuführen, während der "Kern" des Geschäfts mit dem Firmenführungsrecht dem anderen Gesellschafter 6 a) Die hiergegen gerichteten Rechtsbedenken der Revision greifen nicht durch» Richtig stellt es der Berufungsrichter für die Frage, ob die Kontinuität des Unternehmens gewahrt sei, wesentlich auf den Zeitpunkt der Geschäft Steilung ab» Nach der überwiegenden Ansicht in .Rechtsprechung und Schrifttum umfaßt die nach den §§- 22 und 24 HGB erteilte Zustimmung zur Fortführung der Firma auch solche allmählichen Änderungen, die sich nach dem Obergang des Geschäftes durch Erweiterung oder Einschränkung des Geschäftsumfangs oder durch Aufnahme oder Fallenlassen eines neuen Geschäftszweiges ergeben, wenn dabei nach der V er kehrs au ff a s sung nur von demselben Unternehmen gesprochen werden kann (RG bei Bolze Bd VI Nr 169 auf S 69: Würdinger aaO § 22 Anm 35 auf Seite 277? 129 und bei Bolze aaO* OLG Dresden in Annalen des Sächsischen Oberlandesgerichts Bd 40, 212) o Dabei ist auch das Verhältnis der Vermögenswerte, die ln den einzelnen Teilen investiert sind, nicht ohne Bedeutung (RGZ 169> 133)* Fest umrissene allgemeine Grundsätze lassen sich für die'Frage der Kontinuität nicht aufstellen, die Verhältnisse des Einzelfalls und auch die Auffassung des Geschäftsverkehrs müssen stets berücksichtigt werdea0 Beachtet man dies, so zeigt sich jedoch die Entscheidung des Berufungsgerichts in diesem Punkt als richtig® Aus der Sache selbst ergibt sich, daB der Betrieb eines Verlags seiner Natur nach anders ist als der einer Druckerei« Sind beide in einem Unternehmen verbunden, so bedeutet die Trennung eine wesentliche.Änderung des Geschäftsorganismus und des Tätigkeitsbereichs als solchen« Bei den in den beiden Abteilungen Druckerei und Verlag erzielten Umsätzen kann aber nach dem Stand der Entwicklung, den das Unternehmen im Laufe der 41 Jahre genommen hat, nicht gesagt werden, daß die Druckerei gegenüber dem Verlag als untergeordneter Zweig anzusehen war«-Wenn sie dies auch ursprünglich gewesen sein mag und der Schwerpunkt des Unternehmens auf dem Verlag geruht hat und wenn auch später die Rentabilität des Unternehmens hauptsächlich von den durch das Verlagsgeschäft erzielten Gewinnen getragen wurde, so kann der Revision doch nicht zugegeben werden, daß deswegen der Kern des Unternehmens der Verlag sei» Dazu ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Bedeutung der Druckerei für das Gesamtunternehmen zu umfangreich und zu bedeutend gewesen, als daß die Schlußfolgerung gerechtfertigt wäre, auch hei Beendigung der gemeinsamen Tätigkeit der Brüder habe der "Kern" des Gesamtunternehmens allein bei dem Verlag gelegen«. 7) Nun meint der Beklagte, dem Klaganspruch auch deswegen entgegentreten zu können, weil der Kläger in dem Vertrag vom 10« August 1922 nicht nur dem Vater des Beklagten gegenüber auf die Fortführung der Firma verzichtet habe und dieser Verzicht dahin zu verstehen sei, daß' er damit auch der Fortführung der Firma durch den Beklagten zugestimmt habe*, Es erübrigt sich, auf die riechtsbedenken der Revision hierzu einzugehen,' die sie gegen das ®erufungsurtell vorträgt,, Selbst wenn man die Schlüsse aus dem "Verzicht" des Klägers zieht, die der Beklagte gezogen haben will, könnte das der Revision nichts nutzen« Wie bereits dargelegt, ist die Fortführung der früheren Firma durch den Beklagten unzulässig, weil sie den Grundsätzen des Handelsgesetzbuchs über die Firmenbildung widerspricht« Würde die Vereinbarung der Vertragspartner in dem Vertrag von 1922 so zu verstehen sein, daß der Kläger damit auch seine Zustimmung zur Fortführung der Firma für den Fall der Teilung des Betriebs in eine Druckerei und den Verlag gegeben hätte, wie sie im Jahre 1955 durchgeführt wurde, so würde diese Einwilligung, wenn sie ausdrücklich gegeben wäre, nach § 134 BGB unwirksam sein, da sie zu einer firmenrechtlich unzulässigen Firmenfortführung erteilt wäre (RG in GRUR 1934, 67 ff)« Daraus folgt aber, daß der Vertrag auch 8) Rechtsbedenken gegen das Berufungsurteil ergeben sich jedoch aus anderen Gründen® Der Anspruch aus § 12 BUB setzt nich^/jroraus, daß der Gebrauch durch einen Britten unbefugt ist« Zusätzlich ist notwendig, daß durch den unbefugten Gebrauch ein Interesse des Berechtigten verletzt wird (RGZ " 42, 147 o Hierzu enthält das Berufungsurteil keine Ausführungen® Es ist nicht hinreichend ersichtlich, ob der Berufungsrichter diese Verletzung eines Interesses bei dem Kläger als selbstverständlich annimmt0-Anerkannten Rechtes ist es aber, daß das verletzte Interesse nicht ein Vermögens-oder familienrechtliches zu sein braucht, sondern auch jedes andere s ohut zwürdige Int er es s e genügt (RGZ 114 , 90 /927) > das auch ein sog« Affektionsinteresse sein kann (RGZ 74, 308)® Es ist richtig, daß sich in vielen Fällen ein solches Interesse aus der Sachlage ohne weiteres ergibt und keiner weiteren tatsächlichen Barlegung bedarf» Es muß aber stets ein konkretes Interesse verletzt sein® Im vorliegenden Fall £ hat der Kläger kein wettbewerbliches Interesse, das seinen Klageanspruch rechtfertigte® Auch daran fehlt es, daß durch den Gebrauch des Hamens durch den Beklagten ein Irrtum über familienrechtliche Beziehungeir^^rvorgerufen werden könnte* Bamit ist aber der Kreis der in Frage kommenden Belange nicht abschließend umgrenzt ® Ber» Harne dient nicht nur zur Kennzeichnung der Person, die ihn trägt, im Rechtsverkehr und .$ur Einordnung des Hamensträgers in einen bestimmten Familienverband® Bie Möglichkeit sich des Hamens zu bedienen, reicht weiter wie z«B® bei der Benutzung in einem Warenzeichenrecht, zur Kenntlichmachung der einem bestimmten stimmt«, Ar hat davon Abstand genommen, gegen dieses Urteil Berufung einsul egen«, Es wird zu fragen sein, ob dem Kläger unter diesen Umständen ein schutzwürdiges Interesse daran zusteht, daß er dem Beklagten die Benutzung der gleichen Firma verbietet«, Auf jeden Fall tritt ein solches Interesse in dem Berufungsurteil nicht ersichtlich hervor«, Um dies abschliessend feststellen zu können, wird es noch weiterer Feststellungen bedürfen, die von der Bedeutung des Namensgebrauchs durch den Berechtigten ausgehend, den besonderen Umständen des Falles Rechnung tragen«, Baß dabei auch die

Zitierte Normen: § 12 BGB § 18 HGB § 16 UWG § 134 BGB
InteresseFirma®©RechtKlägerUnternehmenVerlag

Volltext der Entscheidung

2542 098
ILZBl 2^57
Verkündet am 17o April 1957 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäfts* • stelleo
 Xm Warnen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Günter Straße ft ft,
 Beklagten und Revisionsklägers,
 prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
gegen
 den Kaufmann Br» philo Hermann 8 WflftMBftBstraße ■*
Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Br.
hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17o April 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt«
♦
* Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in ■ Braunschweig vom 27« November 1956 aufgehoben*
Ber Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision > an das Berufungsgex*icht zurückverwiesen0
Von Rechts wegen
 Ar
 totbestajid^
Der Kläger und der Vater des Beklagten, der Kaufmann Bruno	haben	im	Jahre	1912	sich	zu	einer	offenen
 Handelsgesellschaft unter der Firma f,Dr* zusammengeschlossen und unter dieser Firma eine Versuchsstation für die Kons erven-Industrie und einen Verlag be-	<■
trieben* Im Verlage wurde die Zeitschrift wDie Konservenindustrie" herausgegeben* Im Jahre 1921 wurde das Unternehmen auf den Betrieb einer Druckerei ausgedehnt* Ha Jahre 1922 kamen die Gesellschafter überein, sich zu trennen* Der Kläger übernahm die Fortführung der Versuchsstation, der Verlag und die Druckerei wurden von Bruno	fort geführt«
In einem die Auseinandersetzung vorbereitenden Vertrag vom 10. August 1922 wurde vereinbart, daß für den Fall der Auflösung der Gesellschaft der Gesellschafter	berechtigt
 sei, die bisherige Firma ”Dr«	&	Hflp”	fortzuführen,
 während der Kläger auf sie verzichte*
Bruno	verstarb	im	Jahre	1936,	für	seinen Nachlaß
 ist Testamentsvollstreckung angeordnet c. Das von ihm unter der Firma ffDr«	&	HflP”	geführte	Unternehmen	wurde
 zunächst von seinen Erben in ungeteilter Erbengemeinschaft mit unveränderter Firma weitergeführt* Zu den Erben gehören auch der Beklagte und sein Bruder Robert * Die Testamentsvollstrecker des Nachlasses Bruno	wiesen	im	Wege der Erb-
teilung im Jahre 1955 die Abteilung Druckerei dem Erben Robert	und den Verlag mit der Zeitschrift nDie Konser-
venindustrie” dem Beklagten zu* Die Teilung des Unternehmens wurde durchgeführt, beide Brüder betreiben die ihnen / zugewiesenen Unternehmen unter der alten Firma ,fDroS(HH|
&	der Beklagte mit dem Zusatz ."Verlag, Inhaber
 Günter Hd^n, der Bruder des Beklagten mit dem Zusatz "Druckerei, Inhaber Robert HUB” weiter* Beide Firmen sind . im Handelsregister eingetragen*
T>er Kläger hat der Fortführung der alten Gesellschafts-firma widersprochen und gegen beide Brüder Hobert und Günter H^H^ Klage in getrennten Prozessen erhoben mit dem Antrag, sie zu verurteilen, in ihren Firmen seinen Hamen nicht wei-t er zuführ enQ Die Klage gegen Hobert	ist	durch	rechts-
kräftiges Urteil der ersten Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Braunschweig vom 19* Januar 1956 (7<»0o 109/55) abgewiesen worden«, Der Kläger hat davon Abstand genommen« gegen dieses Urteil. Berufung einzulegen«
In dem jetzt zu entscheidenden Heohtsstreit gegen den w Beklagten Günter	hat	der Kläger beantragt, den Be- .
klagten zu verurteilen, bei Vermeidung einer vom Gericht der Höhe nach festzusetzenden Geld- oder Haftstrafe zu unterlassen, in seiner Firma den Hamen nDr0 SfHP1 zu benutzen; auch zu bewilligen, daß im Handelsregister des Amtsgerichts Braunschweig in der Firma nDr«	Verl-ag,	Inh«	Günter
H^|^1f der Harne Dr» SfHHP gestrichen wirdo Er trägt zur Begründung vor, wenn er auch der Fortführung der Firma durch den Vater des Beklagten zugestimmt habe und der Fortführung durch die Erben nicht habe entgegentreten können, solange diese das Unternehmen des Erblassers in ungeteilter Erbengemeinschaft weitergeführt hätten, so brauche er doch nach m der Teilung des Unternehmens nicht zu dulden, daß die Firma weitergefühx*t werde« feiner der beiden Brüder sei zur Fortführung seines Hamens/der Firma berechtigt. Die Weiterführung sei nur solange zulässig, als die Firma sich auf das Geschäft beschränkt habe, für welches die beiden Hamensträger seinerzeit ihre Zustimmung gegeben hätten. Einer Teilung des Geschäftsbetriebes und der Firma habe er niemals zugestimmt«
Der Firmenname stehe und falle mit der tatsächlichen Fortführung des früheren Unternehmens. Maßgebend für die Beurteilung, ob die Identrltät des Unternehmens fortbestehe, sei
 der Zeitpunkt der Geschäftsteilung, die Verhältnisse, die Entwicklung in den Nachkriegsjahren seien dabei au berück-sichtigen0 Die Umsätze der von dem Beklagten übernommenen Abteilung lägen, wie man auch immer den Anteil der Zeitschrift an dem Umsatz berücksichtige, ganz wesentlich unter dem Umsatz des von Robert	übernommenen	Unternehmens-
teils» Es sei auch von Bedeutung, daß dieser die Geschäftsgebäude und den größten Teil der Aktiven und Passiven übernommen habe»
Der Beklagte hat beantragt, dis Klage abzuweisen» Er macht geltend, der Kläger habe in dem Vertrag'vom 10» August 1922 nicht nur seinem Vater das Recht zur Fortführung der Firma zuerkannt, sondern auch für alie Zeiten und jedermann gegenüber auf die Firma ttDr,	verzichtet»
Außerdem habe nicht sein Bruder Robert, sondern er selbst den Hauptteil des Geschäfts übernommen» Die Druckerei sei erst 1921 begründet worden» Das Schwergewicht des Unternehmens seines Vaters habe stets auf dem Verlag gelegen, das sei auch so geblieben, bis 1939 hätten die Umsätze der Druckerei niemals die des Verlags erreicht» Im Kriege habe der Verlag alles verloren, die Druckerei habe bei weitem nicht Schäden •gleichen Umfangs erlitten, sie sei bereits in den Jahren 1945 bis 1947 wiederhergestellt worden» Die Umsätze des Verlags seien seit 1948 prozentual stärker gestiegen als die der Druckerei» In den von dem Kläger angegebenen Umsätzen der Druckerei in den Jahren 1951 bis 1953 in Höhe von 372 000 TM für die Druckerei und 61 000 Dil für den Verlag sei der Umsatz der Zeitschrift ttDie Konservenindustrie" mit jährlich 120 000 Dl( nicht berücksichtigt, seit 1954 steige der Umsatz des Verlages fortgesetzt. Schließlich beruft sich der Beklagte darauf, daß ihm aus dem Vertrag vom 10 »August 1922 eine Einrede gegen den auch auf § 12 BGB gestützten Anspruch zustehe»
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, die Berufung des Beklagten war erfolglos© Mit der Revision verfolgt er den Klagabweisungsantrag weiter« Der Kläger hat um Zurückweisung der Revision gebeten©
^tscheidimg^ gründe s
Die Revision ist zulässig und auch begründet©
1) Durchgreifende Bedenken gegen, die Zulässigkeit der ^ Revision sind nicht vorhanden« Venn auch das Recht am Namen einer natürlichen Person, auf dessen Verletzung der Kläger seinen Anspruch gestützt hat, ein Persönlicbkeilsrecht ist, so kann doch der in § 12 BGB gewährte Anspruch aus der Verletzung dieses Rechts ein vermögensrechtlicher sein, wenn er auf eine geldwerte Leistung gerichtet ist (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30« März 1953 - IV ZR 176/52 - /Ü! Nr 6 zu § 16 UWG?)o Diese Voraussetzung ist hier erfüllt,-da der Kläger mit der Klage sich gegen den Gebrauch seines Namens in der vom Beklagten geführten Firma wendet« Mit der Führung der Firma sind erhebliche wirtschaftliche Interessen verknüpft, das Ansinnen, eine gewählte Firma nicht zu benutzen, bedeutet einen Eingriff in die vermögensrechtliche Sphäre deÄ Firmednhabers© Das Unterlassen der Führung der Firma ist eine Vermögenswerte Leistung© In diesem Sinne hat auch das Reichsgerichts in ständiger Rechtsprechung entschieden (JW 1951, 1919)©
Auch übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes 6 000 DM© Das Landgericht ist in dem Parallellprozeß 7*0©109/55 gegen den Bruder des Beklagten auf Grund der Angaben des Klägers davon ausgegangen, daß sein Interesse an der Nichtfortführung der Firma Br«	überhaupt	sich
 auf 15 000 DM belaufe und hat, da der Bruder des Beklagten
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den größeren Teil des Geschäfts weiterführe, den Streitwert in jenem Prozeß auf 1C G00 EM bemessene In dem gegenwärtigen Rechtsstreit hat das Oberlandesgericht den Streitwert nicht festgesetzt, wohl aber hat es das Landgericht in einem näher begründeten Beschluß getan« Es ist der Ansicht, daß sich das Interesse verhältnismäßig auf die beiden gleichlautenden Firmen der Brüder	verteile,	und	hat deshalb das In-
teresse des Klägers am Unterlassen des Firmengebrauchs durch den Beklagten allein mit 5 000 DM bewertet« Dem kann nicht zugestimmt werden« Zugrunde zu legen ist auch in dem Rechtsstreit gegen den Beklagten das Gesamtinteresse des Klägers« Denn dieses einheitliche Interesse des Klägers wird in dem gleichen Maße verletzt, unbekümmert darum, ob eine oder mehrere Personen sich dieser Firma in gleicher Weise bedienen und dadurch in die Interessensphäre des Klägers greifen» Deshalb entspricht der gemäß §§ 3, 546 ZPO zu bemessende Wert des Beschwerdegegenstandes dem Gesamtinteresse des Klägers an der Beeinträchtigung seiner angeblichen Rechte» Daß dieses Interesse auf 13 0Ö0 TM zu veranschlagen ist, unterliegt nach dem Sachverhalt, insbesondere wegen der Bedeutung der Firma keinem Bedenken« Über die Hevision ist daher sachlich zu befinden, ohne daß sie vom Berufungsgericht zugelassen zu werden brauchte»
2) Der Kläger stützt, wie gesagt, seinen Anspruch auf § 12 BGB» Hiernach kann der berechtigte Träger eines Namens von demjenigen, der das Interesse des Berechtigten dadurch verletzt, daß*er unbefugt den gleichen Namen gebraucht, Beseitigung der Beeinträchtigung und gegebenenfalls Unterlassung verlangen» An dem Hecht des Klägers auf den Gebrauch des Namens Sfl^^ besteht kein Zweifel» Ebenso kann nicht in i'rage gestellt werden, daß der Beklagte den ^amen des Klä~ gers gebraucht, wenn er sich der Firma Dr« SflHP & bedient (RG m Recht 1924 Rspr Beil Sp 366 Nr 1319)o Wie
 sich au3 der Entstehung dieser Firma ergibt, ist der Harne £r©	bei‘der Bildung der Firma in diese auf genommen
 worden, weil der Kläger Teilhaber der unter dieser Firma im Jahre 1912 gegründeten offenen Handelsgesellschaft Dr©	war0	Mit	dieser	den Hamen des Klägers
 enthaltenden Firma ist die von dem Beklagten gebrauchte identische Die Entscheidung des Hechtsstreit hängt daher davon ab, ob der Beklagte befugt ist, diese Firma zu benutzen und, wenn mann dies verneint, ob durch den unbefugten Gebrauch das Interesse des Klägers verletzt wird©
WJ)
5) Hechtlich zutreffend geht der Berufungsrichter davon aus, daß der Beklagte die Beweislast dafür hat,, daß er zu dem Gebrauch der Firma befugt ist, und daß nicht etwa der Kläger dartun muß, der Gebrauch der Firma sei unbefugt (StauT dinger-Coing, BGB 11« Aufl § 12 Anm 79 auf Seite 140 • Hosenberg, Beweislast Aufl S 154)* Von dieser Verteilung der Beweislast bei den auf § 12 3GB gestützten Klagen ist auch das Reichsgericht in den in RGZ 67, 94 und Gruch 45, 74 abgedruckten Entscheidungen ausgegangen©
4) Dem Berufungsgericht ist im Ergebnis auch darin beizutreten. daß der Gebrauch der Firma durch den Beklagten unbefugt ist©	Ä
a) Die Firma Dr«	war	ursprünglich die
 von dem Kläger und dem Vater des Beklagten im Jahre 1912 gegründete offene Handelsgesellschaft© Sie entsprach den Vorschriften des § 19 Abs 1 HGB© Sie machte bis zur Auflösung dieser Geschäftsverbindung die tatsächlichen Inhaber des Gesellschaftsuntemehmens namhaft© Dies tat sie nicht mehr, als mit der Auseinandersetzung der offenen Handelsgesellschaft im Jahre 1922 die Gesellschafter sich trennten und der Kläger von dem gemeinsam betriebenen Unternehmen die Versuchsstation, der Vater des Beklagten den Verlag und
cLj.9 DruckereD. übernahm und letzterer diese "Teile" des Unternehmens mit Einwilligung des Klägers mit der bisherigen Firma weiterführte© Wenn von da an die Firma auch nicht die wirkliche Inhaberschaft des übernommenen Betriebs wiedergab, so wurde ihre Fortführung doch nicht unzulässig« Bas Handels gesetzbuch bekennt sich zwar zu dem Grundsatz der Firmenwahr heit (§ 18 HGB), es schließt jedoch den Gebrauch sogo abgeleiteter Firmen nicht schlechthin aus« Bas besetz'läßt'ihre
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Verwendung durch Rechtsnachfolger unter bestimmten in den
*
§§ 22 bis 28 HGB geregelten Voraussetzungen zu* Im Interesse des Wirtschaftsverkehrs ißt jedoch in § 23 HGB bestimmt, daß die Firma nicht ohne das Handelsgeschäft, für welches sie geführt wird, veräußert werden darf* Hieraus ist der weitere allgemein anerkannte Satz abgeleitet worden, daß die "übertragene" Firma von dem Erwerber des- Handelsgeschäfts nur solange geführt werden darf, als er das erworbene Handelsgeschäft betreibt, daß der Gebrauch aber dann unzulässig wird, wenn das alte Unternehmen erlischt und ein neues be-, gönnen wird« Als der Fall einer wesentlichen Änderung des Handelsgeschäfts, der das Recht der Fortführung der erworbenen Firma zu dem Erlöschen bringt, wird auch der.angesehen, daß das Geschäft geteilt wird, wenn also der Inhaber der Firma von mehreren von ihm.betriebenen Geschäftszweigen einen/einen Britten weiterveräußert und der Erwerber diesen unter der alten Firma weiterführen will© Auf diesen von der Rechtsprechung und der Rechtslehre entwickelten Satz und die Einschränkungen seines Anwendungsbereiches wird in anderem Zusammenhang noch näher eingegangen werden« Ber Berufungsrichter hat keinen Anlaß genommen, sich mit diesen Fragen im Zusammenhang mit der im Jahre 1922 erfolgten Beendigung der offenen Handelsgesellschaft auseinanderzusetzen, obwohl . ihm nicht entgangen sein kann, daß auch schon damals durch eine Vereinbarung des Klägers und des Vaters des Beklagten
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das ursprüngliche Unternehmen geteilt worden war,.weil der Vater des Beklagten von dem bisher betriebenen Unternehmen nur den Verlag und die Druckerei übernahm, während der Kläger für die aus dem Ges amtunt e rn ehm en ausgedchiedene und ihm zu dem Weiterbetrieb zugewiesene Versuchsstation die bisherige Firma nicht weitei'benutzen sollteo Würde hier eine unzulässige Teilung der Firma stattgefunden haben, so würde möglicherweise schon die Übertragung der Firma Dr© SflHl & H auf den Vater des Beklagten rechtsunwirksam gewesen sein und weder Brune	der	Vater, .noch einer seiner "Recht snach-^
folger" ein Recht auf den Gebrauch der abgeleiteten Firma erworben haben*
Bei dem Vertrag vom 10o August 1922 handelt es sich Jedoch nicht um die Veräußerung des Unternehmens an einen	j
Britten bisher Nichtbeteiligten, sondern um eine Auseinandersetzung der bisherigen beiden Inhaber der Firma und des Geschäfts« Daher ist nicht § 22 HGB, sondern § 24 HGB anzuwenden« Es liegt der vom Gesetz in dieser Bestimmung geregelte Fall vor, daß aus einer bestehenden Gesellschaft ein Inhaber aussöheideb, während der andere Teilhaber unter der bisherigen Firma das Unternehmen weiterführt© Daß diese Vorschrift auch dann anzuwenden ist, wenn nur der Hauptteil des Geschäfts mit£ der Firma übergeht, während ein untergeordneter Geschäftszweig auf den anderen übertragen, wird, der von der Fortführung der Firma ausgeschlossen wird, ist anerkannt (RG bei Holdheim 14, 213)« Dafür, daß die "Teilung" mit der "Üterbragung"der Firma an den Vater des Beklagten unzulässig war, sind Anhaltspunkte nicht hervorgetreten* Die Auffassung, von der der Berufungsrichter ersichtlich ausgegangen ist, daß nämlich die Vereinbarung des Jahres 1922 von Anfang an rechtsgültig war, ist somit rechtlich unbedenklich*
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b) Hat &ar der Vater des Beklagten, ein Recht zu dem Wei-t er gebrauch der Firma Br«	&	Hfl|^	erworben, so stand
 dieses Recht auch seinen Erben zu, solange sie das Geschäft unverändert weiterführten« Bies ergibt sich aus § 22 HGB, wonach eine Firma auch von Todes wegen mit dem Handelsge-schäft auf einen anderen übergehen kann« Zwar ist es auch in den in § 24 aaO geregelten Fällen statthaft, daß der ausscheidende Gesellschafter seine Zustimmung zur Fortführung der Firma für das weiterbestehende Handelsgeschäft einschränkt, indem er sie nur unter gewissen Bedingungen erteilt oder nur dem Erwerber persönlich das Recht einräumt, die Firma fortzuführen« Für eine solche Einschränkung ergibt aber der Vertrag vom 10« August 1922 keinen Anhaltspunkt«
Auch der Berufungsrichter dürfte ihn nicht in diesem Sinne verstanden haben, wie die Revision meint« Zwar wird auf Seite 7 des Berufungsurteils ausgeführt, dei* Verzicht des Klägers sei nur dem verstorbenen Vater Bruno Hfl||^ gegenüber abgegeben« Aber daraus leitet der Berufungsrichter nur her, daß der Kläger seine Zustimmung nicht dazu gegeben habe, daß die Firma später geteilt werde, wie es zwischen dem Beklagten und seinem Bruder geschehen ist« Denn an anderer Stelle führt das Berufungsgericht selbst aus, daßnach dem Wortlaut und dem Inhalt des Vertrages zunächst lediglich daran gedacht gewesen sei, daß die Weiterführung des Firmennamens nur für das s«Zt« vom Kläger auf den Vater des Beklagten Übertragene Geschäft zulässig sein solle (Seite 6 des Urteils unten)«
Eine weitergehende Beschränkung des Rechts auf den von Bruno H^flü erworbenen Firmennamen auf seinen Namen hat auch der Berufungsrichter nicht angenommen« Gegen die Zulässigkeit des Firmengebrauchs bis zur derjm Jahre 1955 durchgeführten Geschäftsteilung bestehen daher keine rechtlichen Bedenken«
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5) Mit Recht hat der Berufungsrichter aber angenommen, die in dem Vertrag von 1922 gegebene Einwilligung, daß der Vater des Beklagten den Firmennamen fortführe, decke nicht auch den Gebrauch der Firma durch den Beklagten, nachdem das Geschäft zwischen ihm und seinem Bruder Robert geteilt worden war®
a)	Es ist oben schon darauf hingewiesen worden, daß auf § 23 HGB der weitere Rechtsgrundsatz beruht, daß das Recht zur Fortführung einer "abgeleiteten" Firma erlischt, wenn das Handelsgeschäft, für das die Firma geführt wird, nicht mehr betrieben wird (RGZ 46, 150), und daß es sich auch nicht in dem einzelnen Geschäftszweig forbsetzt, den ein Dritter erwirbt (RGZ 56, 187? 63, 226? 64, 129 /I32/5 169, 133? HG in Recht 1924« Sp 366 Nr 1319? KG in RJA 17, 87? OLG München in JFG 113, 337? Würdinger in RGRK HGB 2o Aufl § 22 Anm 7	1
auf S 258? § 24 Anm 5 auf Seite 291? Dühringer-Hachenburg-Höniger HGB 3* Autl § 22 Anm 2 und 4 auf S 308? Adler in ZHR 85, 135 f? Pisko in Ehrenberg Hdbch d HRR Bd II, 304? JoV® Gierke in ZHR 112, 3)* Hier handelt es sich entgegen der Ansicht der Revision um eine gefestigte Rechtsprechung, die auch von dem weit überwiegenden Teil der Rechtslehre geteilt wird (aoAo ist Marcus bei Holdhauer 17, 146)0 Eine gegenteilige £ Ansicht läßt sich auch nicht aus der Entscheidung des I®Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 23o Januar 1953 I ZR 55/52 (HI Nr 5 zu § 16 UWG) entnehmen.» In diesem Fall hatte die Inhaberin eines Hoch- und Tiefbauunternehmens die Abteilung Hochbau und die Abteilung Tiefbau in zwei verschieb dene Gesellschaften eingebracht, die beide dieselbe bisherige Firma weiterführten® Späterhin waren beide Handelsgeschäfte in Wettbewerb getreten® Der Bundesgerichtshof läßt die Präge, ob die alte Firma von den beiden Teilunternehmen nach firmenrechtlichen Grundsätzen fortgeführt werden durfte, offen» &r hat nur ausgesprochen, wenn ein Kaufmann einem

Dritten gestatte, seinen Firmennamen für ein neugegründetes Unternehmen, das einen von ihm auf gegebenen Geschäftszweig weiterführen solle, mitzuverwenden, so könne daraus eine stillschweigend übernommene Verpflichtung folgen, bei erneuter Aufnahme des aufgegebenen Geschäftszweiges die Firma so zu ändern, daß keine Verwechslung mit dem neu aufgetretenen Unternehmen auftreten könne0 Die Entscheidungsgründe ergeben daher, daß diese Frage nicht nach firmenrechtlichen Gesichtspunkten behandelt worden ist, sondern daß für die ^ntschei- . dung rein wettbewerbliche Erwägungen maßgebend gewesen sind»
b)	Der Grundsatz, daß die Fortführung einer Firma nur unter den in den §§ 22, 23 und 27 HGB geregelten Voraussetzungen gestattet sei, gilt nicht uneingeschränkt» So"wird mit Rücksicht auf den Handelsgebrauch von dem Verbot, die Firma fortzuführenr wenn das Unternehmen nicht fortbesteht, . in dem Fall eine Ausnahme gemacht, daß eine bestehende Zweigniederlassung fortgeführt wird» Hier kann der Veräußerer des Geschäfts oder der ausscheidende Gesellschafter gestatten, daß die "übertragene11 Firma außer von der Hauptniederlassung auch von dem Erwerber benutzt wird, der die verselbständigte Zweigniederlassung weiterführt, obwohl in diesen Fällen eine Teilung des Unternehmens und damit eine Vervielfältigung der Firmen eintritt (so RGZ 67, 94; 77, 60; 169$ 133$ RG in GRUB 1934, 67; BayObIG in Seuff Bl 77, 460; KG in HJA 17, 87; Dühringer-Hachenburg-Höniger aaO § 22 Anm 10 auf S 311; Pisko aaO; Adler aaO S 133)» In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird jedoch der Ausnahme Charakter des Rechts des Erwerbers einer Zweigniederlassung, für diese die Firma fortzuführen, stets hervorgehoben» Statthaft ist es aber weiter, daß, wie bereits gesagt, der ausscheidende Gesellschafter einen untergeordneten Geschäftszweig behält, ohne, allerdings selbst die Firma weiterzuführen, während der "Kern" des Geschäfts mit dem Firmenführungsrecht dem anderen Gesellschafter
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verbleibt (RG bei .Holdheim 14? 213 und die oben angeführten Schriftsteller)®
c)	Riese Grundsätze finden Anwendung, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Erben eines Handelsgeschäfts sich in Ansehung desselben auseinandersetzen» Der Erwerb eines Handelsunternehmens durch einen oder mehrere Miterben bei der Auseinandersetzung richtet sich nach den Vorschriften des Erwerbs eines Handelsgeschäfts unter Lebenden (RGZ 154, 334 Z3377) ® Auch hier kommt es für das Recht, die Firma fort zu- * führen, darauf an, ob bei der Übertragung des Unternehmens 0 an einen Miterben die Kontinuität des Geschäfts gewahrt ist« Dies hat der Berufungsrichter bei dem Beklagten verneinte Er führt hierzu aus, der Firmennamen stehe und falle mit der tatsächlichen Fortführung des früheren Unternehmens® Dies sei aber nach der Teilung der Firma in eine Abteilung Druckerei und eine Abteilung Verlag nicht der Fall® Selbst wenn man aber -* so fährt das Berufungsurteil in hilfsweise angestell-ten Erörterungen fort - mit dem Landgericht* annehme, daß zu demindest der Kern des Unternehmens erhalten bleiben müsse, so sei doch nicht bewiesen, daß dies bei dem von dem Beklagten übernommenen Verlag der Fall sei*:Der maßgebende Zeitpunkt für die Beurteilung, wo der Kern des Geschäfts ^ seiner Zeit geblieben sei, sei der der Geschäftsteilung im Jahre 1955® Selbst wenn man aber mit dem Beklagten die Umsätze der Jahre 1951 bis 1953 zugrundelege und die Umsätze für den Verlag der Konservenindustrie-Zeitschrift in den von dem Beklagten getätigten Umsatz einbeziehe, dann lägen die Umsätze des Beklagten mit 181 000 DM noch wesentlich unter < denen der Druckerei, die jährlich sich auf etwa 372 000 M belaufen hätten® Daß die Druckerei als Geschäftszweig erst 1921, der Verlag aber schon seit 1912 bestehe, spiele keine Rolle® Von Bedeutung sei es auch, daß der Bruder Robert
 das Geschäftsgebäude übernommen habe und dort seinen Geschäftsbetrieb weitexühre, auch habe er den größten Teil der Aktiven unä Passiven übernommen*

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6 a) Die hiergegen gerichteten Rechtsbedenken der Revision greifen nicht durch» Richtig stellt es der Berufungsrichter für die Frage, ob die Kontinuität des Unternehmens gewahrt sei, wesentlich auf den Zeitpunkt der Geschäft Steilung ab» Nach der überwiegenden Ansicht in .Rechtsprechung und Schrifttum umfaßt die nach den §§- 22 und 24 HGB erteilte Zustimmung zur Fortführung der Firma auch solche allmählichen Änderungen, die sich nach dem Obergang des Geschäftes durch Erweiterung oder Einschränkung des Geschäftsumfangs oder durch Aufnahme oder Fallenlassen eines neuen Geschäftszweiges ergeben, wenn dabei nach der V er kehrs au ff a s sung nur von demselben Unternehmen gesprochen werden kann (RG bei Bolze Bd VI Nr 169 auf S 69: Würdinger aaO § 22 Anm 35 auf Seite 277? a«Ac (einschränkend) Dühringer-Hachenburg aaO § 22 Anm 4 auf Seite 308; Bondi in Zentralbl f HR 1926, 15ff)o Deckt aber die Einwilligung zur Fortführung der Firma den jeweiligen Bestand des Handelsgeschäfts in seiner organischen Entwicklung, dann kann für die Frage, ob es bei einer Teilung statthaft ist oder nicht, die Firma fortzuführen, grundsätzlich nur der Augenblick der Teilung zugrundegelegt werden» Darauf kommt es aber auch deswegen an, weil die Zulässigkeit der Teilung nicht nur das Interesse der an dem Unternehmen früher oder gegenwärtig Beteiligten betrifft, sondern vor allem auch das allgemeine Interesse des Verkehrs an einer redlichen Firmenführung» Hierfür kann aber stets nur auf die Lage zur Zeit der Teilung abgestellt werden»
b) Bedenken gegen die Erwägungen des Berufungsgerichts könnten nur daraus hergeleitfet werden, daß es zu sehr auf den Umfang des Umsatzes der beiden getrennten Abteilungen und darauf abstellt, daß der Bruder des Beklagten den Hauptteil des Geschäftsvermögens und der Aktiven und Passiven übernommen habe» Darauf kommt es allein nicht an» In erster Linie ist darauf abzustellen, ob der in dem Tätigkeitsbereich des
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geteilten Unternehmens bestehende "Kern* auf den -Erwerber übergegangen ist (RGZ-169« 133 ff), ob der bestehende Ge*» schäftsOrganismus in seiner Einheit oder Eigenart bestehen bleibt oder nicht (so Dühringer-Hachenburg-HÖniger aaö § 22 ' ' Anm 2 auf Seite 308), ob daher nach der Teilung in der Hand des -Erwerbers die Kontinuität des Unternehmens gewahrt ist oder nicht (so RU in RGZ 64? 129 und bei Bolze aaO* OLG Dresden in Annalen des Sächsischen Oberlandesgerichts Bd 40, 212) o Dabei ist auch das Verhältnis der Vermögenswerte, die ln den einzelnen Teilen investiert sind, nicht ohne Bedeutung (RGZ 169> 133)* Fest umrissene allgemeine Grundsätze lassen sich für die'Frage der Kontinuität nicht aufstellen, die Verhältnisse des Einzelfalls und auch die Auffassung des Geschäftsverkehrs müssen stets berücksichtigt werdea0 Beachtet man dies, so zeigt sich jedoch die Entscheidung des Berufungsgerichts in diesem Punkt als richtig® Aus der Sache selbst ergibt sich, daB der Betrieb eines Verlags seiner Natur nach anders ist als der einer Druckerei« Sind beide in einem Unternehmen verbunden, so bedeutet die Trennung eine wesentliche.Änderung des Geschäftsorganismus und des Tätigkeitsbereichs als solchen« Bei den in den beiden Abteilungen Druckerei und Verlag erzielten Umsätzen kann aber nach dem Stand der Entwicklung, den das Unternehmen im Laufe der 41 Jahre genommen hat, nicht gesagt werden, daß die Druckerei gegenüber dem Verlag als untergeordneter Zweig anzusehen war«-Wenn sie dies auch ursprünglich gewesen sein mag und der Schwerpunkt des Unternehmens auf dem Verlag geruht hat und wenn auch später die Rentabilität des Unternehmens hauptsächlich von den durch das Verlagsgeschäft erzielten Gewinnen getragen wurde, so kann der Revision doch nicht zugegeben werden, daß deswegen der Kern des Unternehmens der Verlag sei» Dazu ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Bedeutung der Druckerei für das Gesamtunternehmen zu umfangreich und zu bedeutend gewesen, als daß die Schlußfolgerung
 gerechtfertigt wäre, auch hei Beendigung der gemeinsamen Tätigkeit der Brüder habe der "Kern" des Gesamtunternehmens allein bei dem Verlag gelegen«. Daraus ergibt sich aber, daß der Betrieb des Beklagten dem von der Erbengemeinschaft betriebenen Unternehmen nicht in dem Maße gleichgesetzt werden kann, daß man hier von einem mit dem früheren Handelsgeschäft identischen Unternehmen sprechen kann«. Die Fortführung der alten Firma durch den Beklagten ist daher nach § 22 oder § 24-HGB unzulässig* Ob die Fortführung der Firma durch den Bruder Robert Hempel statthaft ist, ist hier nicht zu erörtern, da der Anspruch des Klägers gegen ihn abgewiesen ist«,
7) Nun meint der Beklagte, dem Klaganspruch auch deswegen entgegentreten zu können, weil der Kläger in dem Vertrag vom 10« August 1922 nicht nur dem Vater des Beklagten gegenüber auf die Fortführung der Firma verzichtet habe und dieser Verzicht dahin zu verstehen sei, daß' er damit auch der Fortführung der Firma durch den Beklagten zugestimmt habe*, Es erübrigt sich, auf die riechtsbedenken der Revision hierzu einzugehen,' die sie gegen das ®erufungsurtell vorträgt,, Selbst wenn man die Schlüsse aus dem "Verzicht" des Klägers zieht, die der Beklagte gezogen haben will, könnte das der Revision nichts nutzen« Wie bereits dargelegt, ist die Fortführung der früheren Firma durch den Beklagten unzulässig, weil sie den Grundsätzen des Handelsgesetzbuchs über die Firmenbildung widerspricht« Würde die Vereinbarung der Vertragspartner in dem Vertrag von 1922 so zu verstehen sein, daß der Kläger damit auch seine Zustimmung zur Fortführung der Firma für den Fall der Teilung des Betriebs in eine Druckerei und den Verlag gegeben hätte, wie sie im Jahre 1955 durchgeführt wurde, so würde diese Einwilligung, wenn sie ausdrücklich gegeben wäre, nach § 134 BGB unwirksam sein, da sie zu einer firmenrechtlich unzulässigen Firmenfortführung erteilt wäre (RG in GRUR 1934, 67 ff)« Daraus folgt aber, daß der Vertrag auch
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nicht ergänzend in dem von der Revision gewollten Sinne aus- \ geiegt werden darf« Rer Beklagte würde daraus keine Rechte herleiten können, da etwas gesetzlich Unzulässiges dadurch nicht gerechtfertigt werden kam (vgl auch Würdinger aaO § 37 Anm 23 a)9
8) Rechtsbedenken gegen das Berufungsurteil ergeben sich jedoch aus anderen Gründen® Der Anspruch aus § 12 BUB setzt nich^/jroraus, daß der Gebrauch durch einen Britten unbefugt ist« Zusätzlich ist notwendig, daß durch den unbefugten Gebrauch ein Interesse des Berechtigten verletzt wird (RGZ " 42, 147	o	Hierzu	enthält	das Berufungsurteil keine
 Ausführungen® Es ist nicht hinreichend ersichtlich, ob der Berufungsrichter diese Verletzung eines Interesses bei dem Kläger als selbstverständlich annimmt0-Anerkannten Rechtes ist es aber, daß das verletzte Interesse nicht ein Vermögens-oder familienrechtliches zu sein braucht, sondern auch jedes andere s ohut zwürdige Int er es s e genügt (RGZ 114 , 90 /927) > das auch ein sog« Affektionsinteresse sein kann (RGZ 74,
 308)® Es ist richtig, daß sich in vielen Fällen ein solches Interesse aus der Sachlage ohne weiteres ergibt und keiner weiteren tatsächlichen Barlegung bedarf» Es muß aber stets ein konkretes Interesse verletzt sein® Im vorliegenden Fall £ hat der Kläger kein wettbewerbliches Interesse, das seinen Klageanspruch rechtfertigte® Auch daran fehlt es, daß durch den Gebrauch des Hamens durch den Beklagten ein Irrtum über familienrechtliche Beziehungeir^^rvorgerufen werden könnte* Bamit ist aber der Kreis der in Frage kommenden Belange nicht abschließend umgrenzt ® Ber» Harne dient nicht nur zur Kennzeichnung der Person, die ihn trägt, im Rechtsverkehr und .$ur Einordnung des Hamensträgers in einen bestimmten Familienverband® Bie Möglichkeit sich des Hamens zu bedienen, reicht weiter wie z«B® bei der Benutzung in einem Warenzeichenrecht, zur Kenntlichmachung der einem bestimmten

Individuum zukommenden sozialen Stellung und der damit zusammenhängenden sozialen Leistungen«, Bas Interesse der natürlichen Person, ihj/er. Namen hierzu zu verwenden, kann enger oder weiter sein* Bas hängt von den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ab (RGZ 42, 147 /X507) - Ein solches Interesse kann auch für den Kläger bestehen» Vor allem könnte er an sich vielleicht daran interessiert sein, daß er durch den Gebrauch der Firma Br«	nicht
 in eine nicht mehr bestehende Beziehung zu dieser Firma gebracht wird« Hier ist jedoch möglicherweise von Bedeutung, daß der Kläger seine Beziehungen zu diesem Unternehmen zu dem unter dieser Firma bestehenden Unternehmen schon seit 1922 gelöst hat und der Fortführung*der Firma auch bis 1955 nicht widersprochen hat und auch nicht entgegentreten konnte, wie er selbst ausführt® Sowohl sein Unternehmen (Versuchs-station) als auch das von dem Beklagten betriebene dient weitgehend den Bedürfnissen der Konservenindustrie0 Bie Beziehungen des Klägers zu dem Verlag und der Bruckerei mögen in den in betracht kommenden Kreisen bekannt sein«, Benkbar ist, daß daher niemand auf den Gedanken kommt, daß der Kläger noch irgendwelche Beziehungen zu den Unternehmet der Brüder unterhalte«, Bas alles wird noch zu klären sein» Es wird auch darüber zu befinden sein, ob dem Interesse des Klägers in der aufgezeigten Richtung unter den besonderen Umständen des Falles nicht etwa bereits dadurch -Rechnung getragen wird, daß der Beklagte der Firma den Zusatz Verlag m Inhaber Günter Hbeigefügt hat« Außerdem wird zu erwägen sein, daß, wenn dem Beklagten der Gebrauch der Firma , • ♦ in der bestehenden Form verboten würde, damit die Firma aus
 dem Geschäftsverkehr, insbesondere auch an dem Ort des Wohn-
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Sitzes beider Parteien, nicht verschwindet® Benn der Fortführung der Firma durch den Bruder des Beklagten hat der Kläger nach den Feststellungen' des Urteils des Landgerichts in Braunschweig vom 19* Januar 1956 - 7o0® 109/56 - zuge-
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stimmt«, Ar hat davon Abstand genommen, gegen dieses Urteil Berufung einsul egen«, Es wird zu fragen sein, ob dem Kläger unter diesen Umständen ein schutzwürdiges Interesse daran zusteht, daß er dem Beklagten die Benutzung der gleichen Firma verbietet«, Auf jeden Fall tritt ein solches Interesse in dem Berufungsurteil nicht ersichtlich hervor«, Um dies abschliessend feststellen zu können, wird es noch weiterer Feststellungen bedürfen, die von der Bedeutung des Namensgebrauchs durch den Berechtigten ausgehend, den besonderen Umständen des Falles Rechnung tragen«, Baß dabei auch die
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Gefahr einer Verletzung ausreichend sein kann* ist anerkannten Rephtes (vgl Enneccerus-Nipperdey, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 14* Aufl § 100 zu I 1 S 334)o
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Das angefochtene Urteil kann daher nicht aufrechterhalten bleiben, die Sache bedarf noch der weiteren Erörterung durch den Tatsachenrichter0 Zu diesem Zweck muß die Sache au das Berufungsgericht zurückverwiesen werden*
Schmidt	A scher	Baske
 Wüstenberg	Wilden
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