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BGH · IY ZR 2/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IY ZR 2/56

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Entschädigungssenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 29, Juni 1955 wird zurückgewiesen« Die Erben haben den Kaufmann Ho00000 die Pirma T & Co und die Innung des Bauhandwerks auf Rückerstattung der durch die Verträge vom 2« August, 50« September, 22«. Sie hat ebenfalls Rückerstattungsansprüche angemeldet, und zwar neben anderen Ansprüchen auch wegen ihres Wohnrechts und der Heute« Dieses Verfahren ist auf Antrag der Klägerin vom Landgericht in Bremen am 25» Februar 1950 mit der Rückerstattungssache der Erben gegen die Firma & 00 zur einheitlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden, wobei wegen der schwebenden VergleichsVerhandlungen das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde« Dieses Verfahren ist nach Abschluß des Vergleichs zwischen den Erben und dem Direktor bisher nicht wiederaufgenommen worden^ Der Klägerin sind lt« Entschädigungsakten schon vor Erlaß des in dem gegenwärtigen Rechtsstreit ergangenen, mit der Revision angefochtenen Urteils des Oberlandesge-richts 12 «,425*78 DM und inzwischen einscliließlioh dieses Betrages 43«021,71 DM zugebilligt« daß der Klägerin für den Verlust des lebenslänglichen Rentenanspruchs und des lebenslänglichen Wohnrechts Entschädigungsansprüche nach § 23 BErgG zustehen« Die weitergehenden Ansprüche der Klägerin wegen eines Schleuderverkaufs eines Chippendale-Zimmers und eines Blüthner-Plügels hat das Landgericht zurückgewiesen« Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht in Bremen durch Urteil vom 29<> Juni 1955 die Klage in vollem Umfang abgewiesen« Es ist der Auffassung? Dieser Antrag ist anders gefaßt als die in den Vorinstanzen gestellten Anträge» Gegen die Zulässigkeit des jetzt gestellten Antrags bestehen jedoch keine rechtlichen Bedenken* Wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, hat die Klägerin bereits in dem Verfahren vor der Entschädigungsbehörde Leistung beantragt und über die Höhe des Schadens konkrete Angaben gemacht» Wenn das Oberlandesgericht ohne Bechts-irrtum den Klageantrag der Klägerin dahin ausgelegt hat, daß die Beklagte zur Leistung verurteilt werden sollte, wobei die Entscheidung über die Höhe dem richterlichen Ermessen überlassen blieb, so enthält der in der Bevisionsinstanz gestellte Antrag, der nunmehr auf eine bestimmte Leistung gerichtet ist, keine materielle Änderung, sondern nur eine Klarstellung* 2) In sachlicher Beziehung hat das Berufungsgericht einen Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen Vermögensschadens deshalb verneint, weil der Anspruch seiner Bechtsnatur nach unter die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögenswerte fallet Das Oberlandesgericht sieht in dem Verkauf der Grundstücke und des Geschäfts, das die Grundlage des Vermächtnisanspruchs der Klägerin bildete, die Entziehung dieses Vermächtnisses und damit die eines feststellbaren Vermögensgegenstandes im Sinne der Art 1 und 2 REG (am)« Das Berufungsgericht vertritt aus diesem Grunde die Rechtsaciffas-sungj daß de^t* von der Klägerin geltend gemachte Anspruch seiner Rechtsnatur nach unter die Vorschriften zur Rückerstat- tung feststellbarer .Vermögensgegenstände falle und damit einer Geltendmachung im Entschädigungsverfahren gemäß § 5 BEG (frü-her § 7 BErgG) entzogen sei« Diese Rechtsauffassung des Oberlande sgerichts hält zwar einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, der Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist jedoch nicht entscheidungserheblich (§ 563 ZPO)« Das Urteil trifft nämlich im Endergebnis aus anderen Gründen zu, weil zwar nicht der Verkauf des Nachlaßvermögens, wohl aber der zwischen der Klägerin und den Erben geschlossene Abfindungsvertrag eine Entziehung im Sinne des amerikanischen Rückerstattungsgesetzes dar- ; stellt3 - instanz bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt die Klägerin von den Erben aus den Verkaufserlösen der Objekte des Nachlaßvermögens eine Abfindungssumme^ die nach ihren Angaben 241 «>998,49 RM ausmachte und auf ein gesperrtes Konto*einbezahlt wurde. Nach dem Zusammenhang der Gründe und dem Vortrag der Parteien ist es nicht zweifelhaft, daß die Erben diesen Betrag an die Klägerin zur Abfindung ihres Vermächtnisanspruchs gezahlt haben. Dieser zwischen den Erben und der Klägerin im Jahre 1938 geschlossene Abfindungsvertrag stellte eine Entziehung im Sinne des REG (am) darc Da die Klägerin zu einer Personengruppe gehörte, welche wegen ihrer Rasse in ihrer Gesamtheit durch Maßnahmen des Staates oder, der NSDAP aus dem kulturellen oder wirtschaftlichen heben Deutschlands ausgeschaltet werden sollte und der Ab-fingungsvertrag in der Zeit zwischen dem 15» September 1935 (Datum der Nürnberger Gesetze) und dem 8. Stellt aber der Abfingungs-vertrag zwischen der Klägerin und den Erben ihres verstorbenen Ehemanns eine Entziehung im Sinne der Art 2-4 REG* (am) dar5 so fällt der von ihr erhobene Entschädigungsanspruch seiner Rechtsnatur nach unter die Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände und kann nach § 5 BEG im Entschädigungsverfahren nicht geltend gemacht werdenDie Entscheidung des Oberlandesgerichts trifft daher im Endergebnis zu, Die Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 225 BEG und § 97 ZPO zurückzuweisen, Schmidt Ascher v, Werner Maaß Wilden

Zitierte Normen: § 5 BEG § 563 ZPO
GrundstückRechtAnspruchEntziehungverkaufenKlägerinErbe

Volltext der Entscheidung

5458 OfO
IY ZR 2/56
Verkündet
 am 19« Dezember 1956
Schorm, Justizangestellter,
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Haien des Volkes In dem Ent schädigungsrecht streit
 der Frau S.elma
9
Avenue, USA,
- Prozeßbevollmächtigte
 Klägerin und Revisionsklägerin,
% Rechtsanwälte Pres und
m
gegen
 die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Arbeit
 Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter§ Rechtsanwalt Br
 hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« Dezember 1956 unter Mitwirkung de Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Br, v, Werner, Maaß und Wilden
 für Recht erkannt?
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Entschädigungssenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 29, Juni 1955 wird zurückgewiesen«
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei«
Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand t
Die im Jahre 1904 geborene Klägerin, eine Jüdin, ist die Witwe des am 14» Juni 1934 verstorbenen Kaufmanns Emil H^mi der gleichfalls jüdischer Abstammung war. Durch das notarielle Testament vom 13» Mai 1932 (Notariatsregister 3508 des Notars Ludwig DflB in BPH) setzte er seine Kinder zu Erben seines Vermögens ein, das im wesentlichen in dem Damen-konfektionsgeschüft Gebrüder	äen	Geschäfts
 grundstücken OjKßtro	und	Oflfes
° ^pi sowie dem Wohngrundstück H^Blallee bestand. Außer dem Hausrat (§2 des Testaments) hinterließ er der Klägerin nach § 3 als Vermächtnis eine lebenslängliche Bente von jährlich 24,000c- EMo Falls dieser Betrag in einem . Jahr mehr als die Hälfte der Gesamtnettoeinnahmen des Nachlaßvermögens ausmachen würde, sollte die Bente entsprechend gekürzt werden, jedoch nur bis auf einen Betrag von 15«-000,- BM, der unter allen Umständen aus Nachlaßmitteln an die Klägerin gezahlt werden sollte«, Der Erblasser ordnete Testamentsvollstreckung an» In § 3 Abs 3 sprach er die Erwartung aus, daß die Testamentsvollstrecker die Bente der Klägerin nach Mög»-lichkeit noch dadurch sichern würden, daß sie jedem Erwerber
 der Firma Gebrüder H|
m
ganz gleich, ob er
 zu den Erben gehörte oder nicht, die Verpflichtung auferlegten die vorgesehene Mindestrente an die Klägerin zu zahlen, wenn und sobald die Bente aus dem Nachlaß nicht mehr bezahlt werden könnte. In § 5 des Testaments bestimmte der Erblasser, .daß das Grundstück Hj(Hfellee nicht gegen den Willen der Klä-, gerin verkauft werden sollte. Bis zu ihrem Tode war die Klä-‘ gerin berechtigt, dieses Haus mietefrei zu bewohnen«.
Durch privatschriftlichen Vertrag vom 2c August 1938 verkauften die Inhaber der offenen Handelsgesellschaft Gebrü-der	das	auf	dem	Grundstück	B^H^,	C^Bfcstr,
 betriebene Damenbekleidungseinzelhandelsgeschäft an die Firma
 
& Co. Der Wert des Warenlagers war nach § 2 des Vertrages von einer Treuhandgesellschaft zu ermitteln« Dieser Wert sollte als der für beide Vertragsparteien verbindliche Übernahmepreis gelten« Durch notariellen Vertrag vom 30« September. '1938 veräußerten die Erben ferner die Grundstücke str« 000 und G0000||0str. 0B0^um Kaufpreis von 675-000,-RM an den Direktor JuJ«G«	in	B000»	Ber	gleiche
 Käufer erwarb.durch notariellen Vertrag vom 22« November 1938 (UH Nr X 294/1938 des Notars Walter H(00| in B000 das Grundstück O00str«	str«	0 zu dem Preise von
135.-000,- EM« Das Grundstück H00Ballee 0^ erwarb der Direktor, Emil Walter R000fc in BflHM durch notarielieh Kaufvertrag vo 22o Dezember 1938 (UH Nr 538/1938 des Notars Dr* Eberhard Ni 0|0)c Die Klägerin erhielt von den Erben aus den Verkaufserlösen eine Abfindungssumme, die nach ihren Angaben 241*998,98 EM betrug« Aus dem Betrag, der auf ein gesperrtes Konto einbezahlt wurde, leistete die Klägerin neben anderen Ausgaben auch Reichsfluchtsteuer, Judenvermögensabgabe sowie eine Abgabe an die Israelitische Kultusgemeinde in Höhe von insgesamt 124-257,78 RHU Das Grundstück H^00allee 01 verkaufte der Käufer Walter R000| im Jahre 1942 an die Innung der Bauhandwerker in B000 weiter« Es fiel im August 1944 einem Bombenangriff zu dem 0pfero Auch die Gebäude der Geschäftsgrundstücke wurden am 6« Oktober 1944 durch Kriegseinwirkung zu dem Teil zer stört, zu dem Teil schwer beschädigt«
Die Erben haben den Kaufmann Ho00000 die Pirma T & Co und die Innung des Bauhandwerks auf Rückerstattung der durch die Verträge vom 2« August, 50« September, 22«. November und 22o Dezember 1938 veräußerten Vermögensobjekte und auf Erstattung der entgangenen Nutzungen in Anspruch genommen» Sämtliche Rückerstattungsverfahren sind durch Vergleich beendet worden« Die Innung der Bauhandwerker hat an die Berechtigten zur Abgeltung aller Rückerstattungsansprüche einen Ab-
 
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findungsbetrag von 10c,00Qo- DM gezahlte In den gegen den Direktor	und die Firma	&	Co	gerichteten
 Rückerstattungsverfahren ist eine Einigung dahin zustande gekommen, daß	zur	Abgeltung aller Ansprüche den
 Gegenwert von 5°000 Dollar oder nach seiner Wahl 30»000,- DM zu zahlen und die Berechtigten von allen Verpflichtungen zu befreien hatte, die aus einem mit der Wiederaufbaugesellschaft lfM0^n Uber den Wiederaufbau der zerstörten und beschädigten Gebäude am 25» April 1940 abgeschlossenen Vertrag hergeleitet wurden oder noch hergeleitet werden könnteno Nach den Angaben des Prozeßbevollmächtigten der Erben, Rechtsanwalt.	in .einem. Schriftsatz vom
17o März 1952 (Bl 111 der Beiakten OH 1032/49 (W) sollen die Erben zuvor und um sie einem schnellen Vergleichsabschluß geneigt zu machen, von einem unbeteiligten Ausländer in USA 20o000 Dollar empfangen haben*
An den Vergleichen war die Klägerin nicht beteiligt*
Sie hat ebenfalls Rückerstattungsansprüche angemeldet, und zwar neben anderen Ansprüchen auch wegen ihres Wohnrechts und der Heute« Dieses Verfahren ist auf Antrag der Klägerin vom Landgericht in Bremen am 25» Februar 1950 mit der Rückerstattungssache der Erben gegen die Firma	&	00
zur einheitlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden, wobei wegen der schwebenden VergleichsVerhandlungen das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde« Dieses Verfahren ist nach Abschluß des Vergleichs zwischen den Erben und dem Direktor	bisher nicht wiederaufgenommen
 worden^ Der Klägerin sind lt« Entschädigungsakten schon vor Erlaß des in dem gegenwärtigen Rechtsstreit ergangenen, mit der Revision angefochtenen Urteils des Oberlandesge-richts 12 «,425*78 DM und inzwischen einscliließlioh dieses Betrages 43«021,71 DM zugebilligt«
Mit der Klage verfolgt die Klägerin neben anderen An-r Sprüchen auch Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Ver-
 
mögen• Sie erblickt den Vermögens,schaden darin? daß ihr An-Spruch auf Zahlung der jährlichen Rente und auf Verwirklichung des ihr im Hause H(0|0allee zustehenden lebenslänglichen 7/ohnungsrechts durch den Verkauf des Konfektionsgeschäfts und der Nachlaßgrundstücke untergegangen sei* Die Abfindung aus den Verkaufserlösen habe sie nur im Hinblick auf ihre im Jahre 1938 auf rassischen Gründen beruhende Rechtlosigkeit entgegengenommen c Der ausgezahlte Betrag stelle keinen angemessenen Gegenwert für die aufgegebenen Rechte dar« Ohne die damalige Zwangslage hätte sie dem Verkauf der Nachlaßgrundstücke und
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des Geschäfts niemals zugestimmt« Die Testamentsvollstrecker hätten ihre Rechte im Jahre 1938 nicht wahrnehmen können? obwohl der verstorbene Ehemann ihnen die Wahrung ihrer (der Klägerin) Rechte ausdrücklich zur Pflicht gemacht habe.
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Das Landgericht hat durch Urteil vom 26, März 1954 fest- v gestellt 9
daß der Klägerin für den Verlust des lebenslänglichen Rentenanspruchs und des lebenslänglichen Wohnrechts Entschädigungsansprüche nach § 23 BErgG zustehen« Die weitergehenden Ansprüche der Klägerin wegen eines Schleuderverkaufs eines Chippendale-Zimmers und eines Blüthner-Plügels hat das Landgericht zurückgewiesen«
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Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht in Bremen durch Urteil vom 29<> Juni 1955 die Klage in vollem Umfang abgewiesen« Es ist der Auffassung? daß die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche unter das Rückerstattungsgesetz fielen? so daß die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach § 7 BErgG ausgeschlossen sei«
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin? mit der sie in erster Linie beantragt?
das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in
 Bremen vom 29» Juni 1955 zu ändern und das beklagte
 to
A
Land kostenpflichtig zu verurteilen, an die Klägerin für Schaden an Vermögen gemäß §§ 56 ff BEG 75^000,- DM, abzüglich bereits (für Iransferverluste) zuerkannter 16*670,20 DM, zu zahlen*
Die Klägerin stützt den Anspruch wegen Schadens an Ver-mögen allein noch auf den Verlust der Jahresrente *
Las beklagte Land beantragt, die Bevision der Klägerin ziirück Beweisen*
'	Entscheidungs gründeg
 Lie Bevision ist unbegründet»
1)	Im Eevisionsrechtszug hat die Klägerin beantragt,
 das beklagte Land zu verurteilen, an sie für Schaden an Vermögen 75*000,- DM, abzüglich bereits zuerkannter 16„670,20 DM, zu zahlen*
Dieser Antrag ist anders gefaßt als die in den Vorinstanzen gestellten Anträge» Gegen die Zulässigkeit des jetzt gestellten Antrags bestehen jedoch keine rechtlichen Bedenken* Wie das Oberlandesgericht zutreffend dargelegt hat, hat die Klägerin bereits in dem Verfahren vor der Entschädigungsbehörde Leistung beantragt und über die Höhe des Schadens konkrete Angaben gemacht» Wenn das Oberlandesgericht ohne Bechts-irrtum den Klageantrag der Klägerin dahin ausgelegt hat, daß die Beklagte zur Leistung verurteilt werden sollte, wobei die Entscheidung über die Höhe dem richterlichen Ermessen überlassen blieb, so enthält der in der Bevisionsinstanz gestellte Antrag, der nunmehr auf eine bestimmte Leistung gerichtet ist, keine materielle Änderung, sondern nur eine Klarstellung*
2)	In sachlicher Beziehung hat das Berufungsgericht einen Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen Vermögensschadens deshalb verneint, weil der Anspruch seiner Bechtsnatur nach
 unter die Rechtsvorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögenswerte fallet Das Oberlandesgericht sieht in dem Verkauf der Grundstücke und des Geschäfts, das die Grundlage des Vermächtnisanspruchs der Klägerin bildete, die Entziehung dieses Vermächtnisses und damit die eines feststellbaren Vermögensgegenstandes im Sinne der Art 1 und 2 REG (am)« Das Berufungsgericht vertritt aus diesem Grunde die Rechtsaciffas-sungj daß de^t* von der Klägerin geltend gemachte Anspruch seiner Rechtsnatur nach unter die Vorschriften zur Rückerstat-
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tung feststellbarer .Vermögensgegenstände falle und damit einer Geltendmachung im Entschädigungsverfahren gemäß § 5 BEG (frü-her § 7 BErgG) entzogen sei« Diese Rechtsauffassung des Oberlande sgerichts hält zwar einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand, der Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist jedoch nicht entscheidungserheblich (§ 563 ZPO)« Das Urteil trifft nämlich im Endergebnis aus anderen Gründen zu, weil zwar nicht der Verkauf des Nachlaßvermögens, wohl aber der zwischen der Klägerin und den Erben geschlossene Abfindungsvertrag eine Entziehung im Sinne des amerikanischen Rückerstattungsgesetzes dar- ; stellt3	-
3)	Der Rentenanspruch der Klägerin war ein schuldrechtlicher Anspruch, der sich ausschließlich gegen die Erben richtete? Zwar diente das Nachlaßverraögen in erster Linie zu seiner Erfüllung.* Gleichwohl stand der Klägerin ein Recht andenzami-i Nachlaßvermögen gehörenden Gegenständen nicht zu« Ungeachtet der Veräußerung dieser Vermögensgegenstände im Jahre'1938 blieb daher der Rentenanspruch der Klägerin bestehen« Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts
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stellt daher der Verkauf des Nachlaßvermögens, auch wenn die diesen Verkauf bewirkenden Rechtsgeschäfte Rückerstattungsansprüche auslösen, keine Entziehung des Vermächtnisanspruchs der Klägerin dar«,
4) Wohl aber ist der Klägerin ihr Vermäohtnisanspruch durch die Abfindung entzogen worden« Nach den die Revisions-
instanz bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt die Klägerin von den Erben aus den Verkaufserlösen der Objekte des Nachlaßvermögens eine Abfindungssumme^ die nach ihren Angaben 241 «>998,49 RM ausmachte und auf ein gesperrtes Konto*einbezahlt wurde. Nach dem Zusammenhang der Gründe und dem Vortrag der Parteien ist es nicht zweifelhaft, daß die Erben diesen Betrag an die Klägerin zur Abfindung ihres Vermächtnisanspruchs gezahlt haben. Der übereinstimmende Wille der Erben und der Klägerin ging bei dieser Zahlung ersichtlich dahin, daß die Klägerin an den Erlösen aus dem Verkauf der Nachlaßobjekte, die wirtschaftlich gesehen an die Stelle dieser Objekte getreten waren, im Hinblick auf die gegen die Erben gerichtete Forderung beteiligt werden sollte. Dieser zwischen den Erben und der Klägerin im Jahre 1938 geschlossene Abfindungsvertrag stellte eine Entziehung im Sinne des REG (am) darc Da die Klägerin zu einer Personengruppe gehörte, welche wegen ihrer Rasse in ihrer Gesamtheit durch Maßnahmen des Staates oder, der NSDAP aus dem kulturellen oder wirtschaftlichen heben Deutschlands ausgeschaltet werden sollte und der Ab-fingungsvertrag in der Zeit zwischen dem 15» September 1935 (Datum der Nürnberger Gesetze) und dem 8. Mai 1945 vorgenommen worden ist, ist die Klägerin gemäß Art 4 REG (am) berechtigt, den Ahfindungsvertrag anzufechten? denn Gründe, die nach dem Gesetz eine Anfechtung ausschließen würden, liegen nicht vor. Nach Art 4 Ziffer 5 REG (am) gilt ferner die Anmeldung des Rückerstattungsanspruchs als Ausübung des Anfechtungsrechts des Anfechtungsberechtigten ohne Rücksicht darauf, ob in der Anmeldung eine ausdrückliche Anfech-tungserklärung enthalten ist. Da die Klägerin ihren Rückerstattungsanspruch wegen Entziehung ihres Vermächtnisan-spruchs rechtzeitig bei dem Zentralmelcleamt in Bad Nauheim angemeldet hat (vgl die Akten RA-439 Bl 1) liegt eine rechts wirksame Anfechtung des die Entziehung darstellenden Abfindungsvertrags vor. In diesem rechtlichen Zusammenhang kommt
 es nicht darauf an, oh die Anmeldung des RUckerstattungs-anspruchs durch die Klägerin gegen die richtigen Verpflichteten gerichtet ist oder nicht. Stellt aber der Abfingungs-vertrag zwischen der Klägerin und den Erben ihres verstorbenen Ehemanns eine Entziehung im Sinne der Art 2-4 REG* (am) dar5 so fällt der von ihr erhobene Entschädigungsanspruch seiner Rechtsnatur nach unter die Vorschriften zur Rückerstattung feststellbarer Vermögensgegenstände und kann nach § 5 BEG im Entschädigungsverfahren nicht geltend gemacht werdenDie Entscheidung des Oberlandesgerichts trifft daher im Endergebnis zu, Die Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge aus § 225 BEG und § 97 ZPO zurückzuweisen,
 Schmidt Ascher v, Werner Maaß Wilden