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BGH · IV ZR 2/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 2/55

Mit Kaufantrag vom 24« Februar 1953 bestellte die Beklagte ferner - gleichfalls über die Firma M^0|B -bei den H^P-V/erken einen FPP-LKW zu dem Preise von 52 000,— DM, auf den ein alter LKW zu dem Schätzpreis von 5 500,— DM in Zahlung gegeben werden sollte. Die Klägerin dagegen hat der Beklagten den von ihr bestellten Anhänger nicht geliefert. Juni 1953 der Klägerin mit, daß sie den für HHHB bestimmten Anhänger verkauft habe, überreichte ihr ein Eigenakzept über 26 900,— DM und bat, den Kraftfahrzeugbrief Sie meint, zwischen ihr und der Beklagten sei kein Vertrag zustandegekommen, Die Firma fidHHh habe- vielmehr den für bestimmten Anhänger im eigenen Namen an die Beklagte verkauft. Da die Firma IffldHft den Anhänger nicht bezahlt habe, sei er nach dem Vertretervertrag • ihr, .der Klägerin, Eigentum geblieben. Die Beklagte macht geltend, die Firma MdB habe ihr den Anhänger auf Grund eines Kaufvertrages, der zwischen ihr, der Beklagten, und der Klägerin geschlossen worden sei, wirksam übereignet, und ihr auch versprochen, den Anhängerbrief sofort nachzuliefern. Sie hat daher gebeten, die Klage abzuweisen, und hat ferner Widerklage auf Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs für den Anhänger erhoben» Das Berufungsgericht geht - entsprechend dem eigenen Vortrag der Klägerin - davon aus, es sei zwischen den Streitteilen kein Kaufvertrag über einen Anhänger zustandegekommen; die Firma habe vielmehr den streitigen Anhänger im eigenen Namen an die Beklagte verkauft. 1. Die Revision greift den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zu Unrecht an, die Streitteile hätten keinen Kaufvertrag miteinander geschlossen, vielmehr habe die Firma den streitigen Anhänger formlos im eigenen Namen an die Beklagte verkauft. Denn es erwägt zunächst, warum die Parteien selbst keinen Vertrag geschlossen hätten und folgert hieraus ("darum")» die Firma die nicht nur GeneralVertreterin der Klägerin, sondern auch eine selbständige Handelsfirma gewesen sei, habe in der letzteren Eigenschaft den Anhänger im eigenen Namen an die Beklagte verkauft Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Firma MÖschke habe der Beklagten den Anhänger vorbehaltlos übereignet, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Ansicht der Revision ist schon deshalb bedenklich, weil die Klägerin aus § 985 BGB klagt und sie deshalb darzulegen hat, daß sie; noch Eigentümerin des Anhängers ist. Denn das Berufungsgericht hat im Ergebnis nicht auf die Frage der Behauptungs- und Beweislast abgestellt. nEs liegen weder Beweisantritte der Klägerin noch sonstige Anhaltspunkte für das Gegenteil vor” (S 7 des Berufungsurteils), muß im Zusammenhang mit den nachfolgenden Ausführungen gelesen und verstanden werden. daß die Firma Möschke der Beklagten den Anhänger ohne Eigentumsvorbehalt übereignet habe? Hat die Beklagte den Anhänger ohne EigenturnsVorbehalt übernommen, dann ist es hier unerheblich, ob sie ihre Verpflichtungen aus dem Vertrage mit der Firma Möschke voll erfüllt, insbesondere ob sie den alten Anhänger herausgegeben hat, der auf den Kaufpreis in Zahlung gegeben werden sollte.. sächliche Feststellung mit der Revision nicht angreifbar» Auph die Ausführungen darüber, ob die Beklagte grob fahrlässig gehandelt habe, liegen weitgehend auf dem Gebiete der tatsächlichen Würdigung und sind als solche der Nachprüfung in diesem Rechtszuge entzogen. a) Auch die Würdigung des Umstandes, daß die Firma Möschke £er Beklagten bei der Übereignung nicht zuglei oh -den Kraftfahrzeugbrief ausgehändigt hat, liegt grundsätzlich auf tatsächlichem Gebiet (BGHZ 10, 69 £!£/). b) Es liegt gleichfalls auf tatsächlichem Gebiet, wenn das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Beklagte habe an die Verfügungsbefugnis der Firma M|^BB so mehr glauben können, als sie den wesentlichen Preis schon einen Monat vorher gezahlt habe und wenn das Berufungsgericht hierbei dem Umstande Bedeutung bei-gemessem hat, daß die Beklagte nach der Auftragsbestätigung vom 20. Das Berufungsgericht hat nicht angenommen, daß die Klägerin der Verfügung der Firma Möschke über den Anhänger zugestimmt habe • 7» Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus § 812 BGBo Die Beklagte hat den Anhänger nach dem festgestellten Sachverhalt gemäß § 366 HGB mit Rechtsgrund erworben»

Zitierte Normen: § 366 HGB § 128 ZPO § 985 BGB § 286 ZPO § 366 HGB § 185 BGB
KaufvertragFirmaBerufungsgerichtWürdigungKlägerinAnhängerRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 2/55
Verkündet am 18. I*Iai 1955 3chorm, Justizangest. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 der Firma Herbert zeugwerk, Hi
 In dem Rechtsstreit
V	&	Co.,	Karosserie-	und	Fahr-
. Klägerin und Revisionsklägerin. - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
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Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
die Firma Karl str.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Johannsen, Dr. Kregel und Scheffler
 für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 19. Oktober 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Mit einem formularraässigen Kaufantrag vom 14. Februar 1953 bestellte die Beklagte bei der Klägerin einen LKW-Spezialanhänger zu dem Preise.von 26 401,— DM, von wel ehern 9 000,— DM in bar gezahlt und der Rest mit 18 Monatsakzepten beglichen werden sollte. Der Antrag wurde durch die Generalvertretung der Klägerin, die Firma 0 in K^B, eingereicht. In der Auftragsbestätigung der Klägerin vom 20. März 1953 wurde ein Gesamtpreis von 28 164,— DM und Barzahlung durch die Firma MHHB verlangt. Mit Kaufantrag vom 24« Februar 1953 bestellte die Beklagte ferner - gleichfalls über die Firma M^0|B -bei den H^P-V/erken einen FPP-LKW zu dem Preise von 52 000,— DM, auf den ein alter LKW zu dem Schätzpreis von 5 500,— DM in Zahlung gegeben werden sollte. Zur Finanzierung beider Käufe stellte die Beklagte unter Mitunterzeichnung der Firma M(HB ^ei &er Niedersächsischen Bank für Wirtschaft und Arbeit in Hannover einen formularmäßigen Darlehensantrag. Hierauf sind der Firma M0HB 31111 3. März 1953 von der Bank 71 381,85 DM gutgeschrieben worden.Die FPB-Werke haben der Beklagten den bestellten LKW geliefert und den Kaufpreis von der Fitma voll erhalten. Die Klägerin dagegen hat der Beklagten den von ihr bestellten Anhänger nicht geliefert. Am 21, März 1953 hat die Klägerin vielmehr der Firma 0| einen von einem Kunden H0HH bestellten Anhänger ausgeliefert, der in seiner Ausstattung und Ausführung teilweise von dem von der Beklagten bestellten Anhänger abwich .und insgesamt 29 669,— DM kostete. Der Kunde HfH HB bekam den Anhänger nicht mehr, v<eil er zahlungsunfähig wurde. Die Firma M0HB lieferte das Fahrzeug Mitte April 1953 der Beklagten aus. Sie teilte am 10. Juni 1953 der Klägerin mit, daß sie den für HHHB bestimmten Anhänger verkauft habe, überreichte ihr ein Eigenakzept über 26 900,— DM und bat, den Kraftfahrzeugbrief
 
zwecks Zulassung auf den Namen, der Beklagten dem Stras-senverkehrsamt zu übersenden» Hierauf mahnte die Klägerin bei der Firma	fernschriftlich	einen	Fehl-
betrag von.2 288,— DM nebst Zinsen und Diskontspesen an»
Die Firma	hat das von ihr gegebene Eigen-
akzept nicht eingelöst; sie ist durch Wechselversäumnis-urteil verurteilt worden. Die Vollstreckung hat nur einen geringen Erfolg gehabt. Inzwischen ist über das Vermögen der Firma	das	Konkursverfahren eröff-
net worden, in welchem die Klägerin ihre Forderung angemeldet hat.
Die Klägerin verlangt den Anhänger heraus. Sie meint, zwischen ihr und der Beklagten sei kein Vertrag zustandegekommen, Die Firma fidHHh habe- vielmehr den für	bestimmten	Anhänger im eigenen Namen an
 die Beklagte verkauft. Da die Firma IffldHft den Anhänger nicht bezahlt habe, sei er nach dem Vertretervertrag • ihr, .der Klägerin, Eigentum geblieben. Die Beklagte sei . nicht - auch nicht kraft guten Glaubens - Eigentümerin geworden.
Die Beklagte macht geltend, die Firma MdB habe ihr den Anhänger auf Grund eines Kaufvertrages, der zwischen ihr, der Beklagten, und der Klägerin geschlossen worden sei, wirksam übereignet, und ihr auch versprochen, den Anhängerbrief sofort nachzuliefern. Sie hat daher gebeten, die Klage abzuweisen, und hat ferner Widerklage auf Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs für den Anhänger erhoben»
Das Landgericht hat die Klage durch Teilurteil abgewiesen. Die gegen das Teilurteil eingelegte Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
 
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Die Klägerin verfolgt mit der Revision den Klagantrag weitero Die Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.	Das Berufungsgericht geht - entsprechend dem eigenen
 Vortrag der Klägerin - davon aus, es sei zwischen den Streitteilen kein Kaufvertrag über einen Anhänger zustandegekommen; die Firma	habe	vielmehr	den
 streitigen Anhänger im eigenen Namen an die Beklagte verkauft. Es nimmt weiter an, die Firma	sei	in
 den stornierten Kaufvertrag mit	selbst einge-
treten und habe alsdann den Anhänger vorbehaltlos der Beklagten übereignet.. Hierdurch sei letztere mindestens nach § 366 HGB Eigentümerin geworden.
II.	Die angefochtene Entscheidung ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen im Ergebnis rechtlich, bedenkenfrei.
1. Die Revision greift den Ausgangspunkt des Berufungsgerichts zu Unrecht an, die Streitteile hätten keinen Kaufvertrag miteinander geschlossen, vielmehr habe die Firma	den	streitigen	Anhänger	formlos im
 eigenen Namen an die Beklagte verkauft. Diese Annahme beruht - nach dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe -auf einer selbständigen rechtlichen Würdigung des gesamten Parteivorbringens, insbesondere des Schriftwechsels der Beteiligten durch das Berufungsgericht. Denn es erwägt zunächst, warum die Parteien selbst keinen Vertrag geschlossen hätten und folgert hieraus ("darum")» die Firma	die	nicht	nur GeneralVertreterin
 der Klägerin, sondern auch eine selbständige Handelsfirma gewesen sei, habe in der letzteren Eigenschaft den Anhänger im eigenen Namen an die Beklagte verkauft
(S 5 des Berufungsurteils)o Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern, insbesondere ist auch kein Verfahrensverstoß ersichtlich.
Die Revision rügt insoweit, § 128 ZPO sei verletzt, weil die Beklagte sich nicht auf einen solchen Kaufvertrag berufen habe. Das geht jedoch schon deshalb fehl, weil die Frage, ob und mit wem ein Kaufvertrag zustan-degekomraen ist, im wesentlichen eine Rechtsfrage ist.
Die rechtliche Würdigung tatsächlicher Vorgänge ist Sache des Gerichts. Es ist insoweit weder an den Vortrag der Parteien gebunden noch ist*ein solcher erforderlich. Es kann deshalb dahinstehen, ob und inwieweit eine Partei sich im Rechtsstreit einen eigenen Tatsachenvortrag entgegenhalten lassen muß, auf den der Gegner sich nicht beruft.
2. Auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die Firma MÖschke habe der Beklagten den Anhänger vorbehaltlos übereignet, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Revision meint, hierfür habe die Beklagte, jedoch nicht die Klägerin, die Behauptungs- und Beweislast, die Beklagte habe das aber nicht einmal behauptet. Die Ansicht der Revision ist schon deshalb bedenklich, weil die Klägerin aus § 985 BGB klagt und sie deshalb darzulegen hat, daß sie; noch Eigentümerin des Anhängers ist. Es kommt jedoch hierauf nicht einmal an. Denn das Berufungsgericht hat im Ergebnis nicht auf die Frage der Behauptungs- und Beweislast abgestellt. Der Satz? nEs liegen weder Beweisantritte der Klägerin noch sonstige Anhaltspunkte für das Gegenteil vor” (S 7 des Berufungsurteils), muß im Zusammenhang mit den nachfolgenden Ausführungen gelesen und verstanden werden. Insgesamt enthalten diese die positive Feststellung,
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es spreche alles dafür? daß die Firma Möschke der Beklagten den Anhänger ohne Eigentumsvorbehalt übereignet habe? jedoch nicht den Ausspruch? die Klägerin sei insoweit beweisfällig geblieben«
Hat die Beklagte den Anhänger ohne EigenturnsVorbehalt übernommen, dann ist es hier unerheblich, ob sie ihre Verpflichtungen aus dem Vertrage mit der Firma Möschke voll erfüllt, insbesondere ob sie den alten Anhänger herausgegeben hat, der auf den Kaufpreis in Zahlung gegeben werden sollte.. Die Rüge der Revision,
§ 286 ZPO sei insov/eit verletzt, geht daher fehl.
3> Das Berufungsgericht hat auch den § 366 HGB ohne Rechtsfehler angewandt. Es hat ausgeführt, die gesamten Umstände ergäben? daß die Beklagte auf jeden Fall auf die Verfügungsbefugnis der Firma	vertraut	ha-
be und ohne grobe Fahrlässigkeit habe vertrauen können.
Die Annahme, daß die Beklagte auf die Verfügungsbefugnis der Firma	vertraut habe, ist als tat-
sächliche Feststellung mit der Revision nicht angreifbar» Auph die Ausführungen darüber, ob die Beklagte grob fahrlässig gehandelt habe, liegen weitgehend auf dem Gebiete der tatsächlichen Würdigung und sind als solche der Nachprüfung in diesem Rechtszuge entzogen.
Denn dafür, daß das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der Fahrlässigkeit und das Wesen der groben Fahrlässigkeit verkannt hat (vgl BGHZ 10, 14 /T6 t/ und 69 mit Nachweisen), besteht kein Anhalt,
a) Auch die Würdigung des Umstandes, daß die Firma Möschke £er Beklagten bei der Übereignung nicht zuglei oh -den Kraftfahrzeugbrief ausgehändigt hat, liegt grundsätzlich auf tatsächlichem Gebiet (BGHZ 10, 69 £!£/). Der Senat hat eine ähnliche Würdigung schon in einem
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früheren Falle gebilligt. Damals hatte das Berufungsgericht gleichfalls keine grobe Fahrlässigkeit darin gesehen, daß beim Kauf eines fabrikneuen Kraftwagens von einer "autorisierten" Verkaufsstelle für Wagen der streitigen Art der Kraftfahrzeugbrief nicht vorgelegt worden war (BGHZ 10, 69 ZTi7 = JZ 1954, 40). Der Senat hält hieran fest. Ob und inwieweit eine abweichende Beurteilung beim Ankauf gebrauchter Kraftfahrzeuge gerechtfertigt ist, ist hier nicht zu entscheiden.
Daher braucht auf das Schrifttum und die Rechtsprechung zu dieser besonderen Frage (vgl BGB RGRK 10. Aufl § 932 A 6 b S 285 f mit Nachweisen) hier auch nicht eingegangen zu werden.
b) Es liegt gleichfalls auf tatsächlichem Gebiet, wenn das Berufungsgericht ausgeführt hat, die Beklagte habe an die Verfügungsbefugnis der Firma M|^BB so mehr glauben können, als sie den wesentlichen Preis schon einen Monat vorher gezahlt habe und wenn das Berufungsgericht hierbei dem Umstande Bedeutung bei-gemessem hat, daß die Beklagte nach der Auftragsbestätigung vom 20. März 1953 auch dann "durch die Firma Walter	hätte	zahlen	sollen, wenn ein Kauf-
vertrag zwischen den Streitteilen zustandegekommen wäre.
4« Auf die Erörterungen der Revision zu § 185 BGB braucht nicht eingegangen zu werden. Das Berufungsgericht hat nicht angenommen, daß die Klägerin der Verfügung der Firma Möschke über den Anhänger zugestimmt habe •
5. Alle sonstigen Revisionsrügen, die von einem Kaufvertrag der Parteien ausgehen (Abschnitt Ia 1, b 2, 3, 5, Ha 1, 2, 3, bl der Revisionsbegründung), sind schon aus den zu II 1 dargelegten Gründen gegenstandslos .
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6.. Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe § 1006 Abs 1 BGB verletzt, sind die Ausführungen im Berufungsurteil nicht entschei-dungserheblieh. Denn nach seinen sonstigen Darlegungen ist die Beklagte Eigentümerin geworden» Auf die Eigentumsvermutung kommt es daher nicht an»
7» Die Klägerin hat auch keinen Anspruch aus § 812 BGBo Die Beklagte hat den Anhänger nach dem festgestellten Sachverhalt gemäß § 366 HGB mit Rechtsgrund erworben»
III.	Die Revision war nach allem mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«
Schmidt Ascher Johannsen Kregel Scheffler