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BGH · IV ZR 2/54

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 2/54

März 194-5 - 6 Tage vor dem Einmarsch der amerikanischen Truppen - bat ihn der stellvertretende Landrat des Kreises, Regierungsrat ihm für eine Dienstfahrt zu dem Regierungspräsidenten nach Friesenhagen seinen Personenkraftwagen (Marke Hanomag, Baujahr 1939) zu überlassen. Er hat dazu vorgetragen, habe die Zerstörung des Wagens verschuldet, well er ihn entgegen seinem Versprechen nach der Dienstfahrt nicht zurückgegeben habe. Nachdem der beklagte Kreis vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht unterlegen war, hat der erkennende Senat die Sache auf die Revision mit Urteil vom 13- März 1952 - IV ZR 75/51"-'an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht habe für seine Annahme, habe durch den Leihvertrag sowohl den beklagten Kreis als auch den Staat .verpflichtet, keine ausreichenden Feststellungen ge- Die Bereitstellung von Fahrzeugen sei bei den Landratsämtern aber grundsätzlich, und zwar auch für Fahrten im staatlichen Bereich des Landrats eine Sache der Kreiskommunal-, nicht der staatlichen Verwaltung gewesen. So seien unter Bezugnahme auf diesen .Runderlass auch in die Haushaltssatzung des beklagten Kreises für das Rechnungsjahr J-944 die Kosten der staatlichen landrätlichen Verwaltung in den Kreishaushalt übernommen worden. Es sprächen auch zwei weitere Gesichtspunkte dafür, dass tatsächlich als Vertreter1 des beklagten Kreises nicht jedoch für den Staat tätig geworden sei. H^Ü^habe das Kraftfahrzeug des Klägers benutzt, weil der kreiseigene Kraftwagen, mit dem er ursprünglich habe fahren wollen, kaum noch fahrbereit gewesen sei. deshalb dem kommunalen Bereich zugerechnet werden müsse, weil ’die Bereitstellung des Fahrzeugs eine Sache des Beklagten gewesen sei, komme es somit nicht darauf an, welchem Tätigkeitsbereich die Aufgaben angehört hätten, die auf seiner Dienstfahrt wahrgenommen habe. Der Kläger hat erst nach dem Erlass des Revisions- vor getragen, die Gestellung der Beförderungsmittel - auch soweit sie der Erfüllung staatlicher Aufgaben oder staatlicher Auftragsangelegenheiten dienten -sei ausschliesslich Sache des Kreiskommurialverbandes gewesen, der hierfür :im Finanzausgleich vom Staate eine Entschädigung erhalten habe (vgl. Denn da keine der Parteien.behauptet hatte und für den Senat auch sonst nicht ersichtlich war, dass die von einem preussi-schen Landrat dienstlich benutzten Fahrzeuge nach dem Gesetz oder auf Grund innerdienstlicher Anweisungen all-gemein yom Staat oder vom Kreise gestellt würden, Sonnte die Frage, für wen der Vertrag über die Benutzung des Kraftwagens mangels ausdrücklicher Regelung im Zweifel geschlossen worden ist, damals danach beantwortet werden, wessen Interessen mit der Dienstfahrt als solcher im Binzelfallb wahrgenommen wurden. dienstliche Regelung, nach welcher der Kreis dem Landrat auch ein Kraftfahrzeug für Dienstfahrten in seinem staatlichen Tätigkeitsbereich zu stellen hatte, so entfiel dieser Gesichtspunkt. Die Entscheidung konnte dann ohne weiteres aus dem vom Senat an erster Stelle aufgeführten Rechts-Satz gewonnen werden, es sei entscheidend, welchem Tätigkeitsbereich des Landrats der Vertragsinhalt zuzurechnen sei. Vertragsinhalt war aber nach den rechtlich bedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts der Abschluss eines Leihvertrages über den Kraftwagen des Klägers für eine Dienstfahrt schlechthin. 1. Das Berufungsgericht hat sich vor allem auf die Runderlasse des Reichsministers des Innern vom 8. April 1943 ab in' dem durch die Bedürfnisse einer ordnungsmäßigen Verwaltung bestimmten Umfang die sächlichen Ausgabe der staatlichen landrätlichen Verwaltung zu tragen, bei Reisekosten ausdrücklich genannt worden sind’, Wie*-* das Berufungsgericht festgestellt hat, hat der beklagte Kreis diesen Runderlass in seiner HaushaltsSatzung für das Jahr 1944 beachtet und auch sächliche Verwaltungsausgaben, darunter Reisekosten der staatliöhen landrätlichen Verwaltung angesetzt (s 27 der Haushaltssatzung, die zur Erfüllung'der staatlichen Aufgaben des Landrats notwendig wurden, dann ging der Leihvertrag', den H^|^mit dem Klaget* geschlossen hat, auch den beklagten Kreis an, weil dieser - zunächst im Innenverhältnis zu dem Staate - für die erforderlichen Verkehrsmittel aufzukommen hatte. Die Revision meint, das Haushaltsrecht berühre die Rechtsbeziehungen der öffentlichen Körperschaft zu Dritten nicht, der Kläger könne auf den Runderlass vom 8. Es handelt sich V} mehr um die Präge, in wessen Namen Hansen als stellveh tretender Landrat den Leihvertrag mit dem Kläger geschlossen hat. Da hierüber nichts vereinbart worden ist, konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass beide Vertragsteile stillschweigend denjenigen verpflichten wollten, der im Innenverhältnis Zwischen Kreis und Staat die entsprechenden Sachausgaben zu leisten, hier also einen Dienstwagen zu stellen hatte. Auch aus diesem Umstande konnte das Berufungsgericht darauf schliessen, dass nicht im Na men des Staates, sondern im -Namen des Kreises gehandelt hat. Dass er etwa den Vertrag im eigenen Namen geschlossen hat, hat auch der beklagte Kreis nicht behauptet. Die Revision wirft weiter die Frage auf, ob auch der Stellvertreter des Landrats für Dienstfahrten im Staatsinteresse die Gestellung eines Kraftwagens vom Kreise ver langen konnte. Es ist nicht ersichtlich, wieso für den Stellvertreter des Landrats etwas Besonderes gelten soll, wenn der Kreis allgemein notwendige Fahrzeuge für Dienstfahrten der staatlichen landrätlichen Verwaltung zu stellen hatte. 5. Es ist auch unerheblich, ob der privateigene .Kraftwagen des Landrats fahrbereit war und deshalb kein kreiseigenes Fahrzeug benötigt hätte. Hatte der Kreis für Dienstfahrten des Landrats allgemein die Kosten zu tragen und demgemäss Fahrzeuge zu stellen, dan&-konnte das Berufungsgericht auch bei einem Leihvertrag annehmen, er sei namens des Kreises geschlossen worden, zu demal da auch die DienstJa] in einem geliehenen Fahrzeug Kosten (z.B. für Kraftsjs Tagegelder) verursachte. Es seien zu jeder Zeit bei den landrätlichen Verwaltungen Kraftfahrzeuge gelaufen, die entweder dem'Kommunalverband oder dem Staat gehört hätten; Für das Jahr 1945, auf das es hier ankomfrt, hat der Kreis hiernach keine bestimmten Behauptungen aufgestellt. Diese Angriffe können auf sich beruhen, weil die Auffassung.des Berufungsgerichts schon aus'den vorerörterten Gründen gerechtfertigt ist. Die Revision meint ferner zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den sachlichen Inhalt des Leihvertrages unvoll- Hierzu macht sie in tatsächlicher Hinsicht geltend, der Kläger habe sich das streitige Kraftfahrzeug als beamteneigenen Kraftwagen mit Hilfe eines zinslosen Darlehens des Kreises beschafft. bestandswidrig» Das Berufungsgericht hat ausdrücklich ausgeführt , es stehe nicht fest» dass das Fahrzeug des Klägers ein beamteneigenes Fahrzeug gewesen sei. Das Berufungsgericht hat die Schadenersatzpflicht des beklagten Kreises auch im übrigen rechtlich einwandfrei bejaht. Soweit die Revision geltend macht, die Rückgabe des Wagens an den Kläger sei durch eine Beorderung des Bevollmächtigten für den Nahverkehr verhindert worden, übersieht sie, dass dieser erst am 26. März 1945 zurückzugeben, kann die Anordnung des Bevollmächtigten, für den Nahverkehr nicht gehindert haben, den Wagen zur verab- Es ist in den Tatsacheninstanzen ferner nicht vorgetragen worden, dass der Bevollmächtigte für den Nahverkehr den Wagen auch dann in Anspruch genommen hätte,, wenn er fristgerecht an den Kläger zurückgelangt wäre. b) Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte könne nicht nachweisen, dass der Wagen des Klägers Sie wird schon durch die tatsächliche Erwägung des Berufungsgerichts getragen, der Kläger sei nach dem Einmarsch der Besatzungstruppen wieder ^ _ - , - , , - * ", Soweit das Berufungsgericht den Naehweiö' gefordert hat, dass der Kraftwagen auf Grund der Anörd-1 nungen der französischen Militärregierung mit Sicherheit beschlagnahmt worden wäre, entspricht das einem Reehts-satz, den der Senat in seinem Urteil vom 21. Daher ist auch der weitere Revisionsangriff unbegründet, das Berufungsgericht habe dem Kläger ausser-stenfalls vollen .Schadenersatz nur gegen Abtretung seiner Ansprüche nach dem Reichsleistungsgesetz oder nach dem Lastenausgleichsgesetz zusprechen dürfen.

Zitierte Normen: § 565 ZPO
KreisLandratsFahrzeugWagenStaatbeklagenBerufungsgerichtkreisenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 2/54
Verkündet am 29. April 1954 Klett, JUstizangest, als Urkundebeamter der Geschäftsstelle

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I m N a men des Volkes
 dem Rechtsstreit
 des Kreises	Kreiskommunalverband, vertreten
 durch den Landrat des Kreises
 Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
den Oberinspektor i.R. Heinrich G Istrasse 0.,
in k
Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Justizrat Br.i * *
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Baske, Br,Kregel? Br.v.Werner und Scheffler	,
für Recht erkannt:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 10. November 1953 wird auf Kosten des Beklagten zurückgew i e sen.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Der Kläger war Oberinspektor des beklagten Kreises.
Am 21. März 194-5 - 6 Tage vor dem Einmarsch der amerikanischen Truppen - bat ihn der stellvertretende Landrat des Kreises, Regierungsrat	ihm für eine Dienstfahrt
 zu dem Regierungspräsidenten nach Friesenhagen seinen Personenkraftwagen (Marke Hanomag, Baujahr 1939) zu überlassen.
erklärte, der bisher von ihm benutzte Kraftwagen sei nicht fahrbereit; er werde dafür sorgen, dass der Kläger den Wagen alsbald in fahrbereitem Zustande zurückerhalte. Der Kläger überliess daraufhin	seinen Kraftwagen. Dieser blieb, nachdem	ihn	benutzt	hatte,	wei-
ter bei der Verwaltung des Landratsamts. Am 26. März 1945 beauftragte der Bevollmächtigte für den Nahverkehr (BNV) beim Regierungspräsidenten in Koblenz den stellvertretenden Fahrber.eitschaftsleiter A&en Wagen nach Freusburg zu fahren und dort einen Meldekopf für den BNV und die Fahrbereitschaft Altenkirchen einzurichten. Auf dem Wege nach Freusburg wich	amerikanischen Truppen
 aus; er fuhr den Wagen in ein Seitental des G-iebelwaldes und.liess ihn getarnt'stehen. Dort wurde er durch, Kampfhandlungen zerstört.	*
Der Kläger klagt einen Schadenersatzanspruch von 5.000; DM ein.. Er hat dazu vorgetragen,	habe	die Zerstörung
 des Wagens verschuldet, well er ihn entgegen seinem Versprechen nach der Dienstfahrt nicht zurückgegeben habe.
Der beklagte Kreis hafte hierfür, weil	den	Leihxär/
tbag als sein Vertreter geschlossen habe. Der bekla|||S hat gebeten, die Klage abzuweisen. Er hat geltend geiptpif^ habe den Wagen in seiner Eigenschaft als Staatsbe-
amter in Anspruch genommen; ihn treffe auch kein Verschul-
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 den; der Kreis hafte schliesslich schon deshalb nicht, weil der Bevollmächtigte für den Nahverkehr den Wagen in Anspruch genommen habe. '•
Nachdem der beklagte Kreis vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht unterlegen war, hat der erkennende Senat die Sache auf die Revision mit Urteil vom 13- März 1952 - IV ZR 75/51"-'an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses hat die Berufung des beklagten Kreises wiederum zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Der beklagte Kreis verfolgt seinen Antrag auf Klagabweisung erneut mit der Revision weiter. Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen.
nen Landesverwaltung zu führen gehabt habe, Organ des Stäa-
Ent s c h e i dungsgr ünd e
I. Der erkennende Senat hat in seinem vorerwähnten Urteil u.a. ausgeführt: Das Berufungsgericht gehe zutreffend da-
Landrat die Rechtsstellung eines Landrats gehabt habe und
 damit sowohl verfassungsmässig Bestellter Vertreter/des be-
klagten Kreises als auch, soweit er Geschäfte der ällgefiei-
tes gewesen sei. Soweit es sich um vertragliche'Verpflich-
tungen handele, die der Landrat in seiner amtlichen Eigen-
schaft begründe, komme es darauf an, ob er diese Verpflich-
Einzelfall nicht klar zutage trete, für welches der beiden
 tung für den Kreis oder den'Staat eingegangen sei. Wenn’im’
von#ihm vertretenen Gemeinwesen er den Vertrag geschlossen
 habe, sei entscheidend, welchem der beiden Tätigkeitsberei-
che des Landrats del Vertragsinhalt zuzurechnen sei. Das
 Berufungsgericht habe für seine Annahme,	habe	durch
 den Leihvertrag sowohl den beklagten Kreis als auch den
 Staat .verpflichtet, keine ausreichenden Feststellungen ge-
 
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 troffen. Der Senat hat seine weiteren Ausführungen hierzu in den Worten zusammengefasst, für den vorliegenden Pall sei daher entscheidend, welchem der beiden amtlichen Tätigkeitsbereiche des Landrats die Dienstfahrt zuzurechnen gewesen sei, für die er den Wagen entliehen habe, oder ob sie etwa beide Bereiche umfasst habe. Im einzelnen wird insoweit auf das erste Revisionsurteil .'verwiesen.
II.	Das Berufungsgericht hat nunmehr in seinem zweiten Urteil dargelegt,	habe	als	verfassungsmässig bestell-
ter Vertreter des beklagten Kreises einen Leihvertrag mit dem Kläger geschlossen.	habe	zwar	nicht	ausdrücklich
 erklärt, er wolle den Kraftwagen für die Kreiskommunalverwaltung benutzen. Der Leihvertrag falle jedoch seinem Inhalt nach in den amtlichen Bereich des Beklagten. Es habe
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ein Fahrzeug für eine Dienstfahrt bereitgestellt werden sollen. Die Bereitstellung von Fahrzeugen sei bei den Landratsämtern aber grundsätzlich, und zwar auch für Fahrten im staatlichen Bereich des Landrats eine Sache der Kreiskommunal-, nicht der staatlichen Verwaltung gewesen.
Das ergebe sich aus dem Runderlass des Reichsrainisters des Innern vom 8. März 1943 (MinBl.InnVerw. S 411}. Hierdurch seien die Landkreise mit den sächlichen Ausgaben der staatlichen landrätlichen Verwaltung belastet worden. So seien unter Bezugnahme auf diesen .Runderlass auch in die Haushaltssatzung des beklagten Kreises für das Rechnungsjahr J-944 die Kosten der staatlichen landrätlichen Verwaltung in den Kreishaushalt übernommen worden. Die Bereitstellung von Kraftfahrzeugen sei ferner stets Sache der Fahrbereitschaf tsleiter gewesen, die im Jahre 1945 Angestellte des Kreises gewesen seien und als solche Aufgaben däs Kreises wahrgenommen hätten. Auch aus Abschnitt III Nr. 1 des Runderlasses des Reichsministers des Innern vom 29® September 1944 - III b 365/44 - über die Nebenbezüge des
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Landrats ergebe sich, dass den Landräten nur ausnahmsweise ein Dienstkraftwagen zu Lasten des Staatshaushalts zur, Ver-fügung gestellt,werde. Der Erlass spreche nur von kreisji-genen und privateigenen, nicht aber von staatseigenen Fafö-zeugen. Es sprächen auch zwei weitere Gesichtspunkte dafür, dass	tatsächlich	als Vertreter1 des beklagten Kreises
 nicht jedoch für den Staat tätig geworden sei. H^Ü^habe das Kraftfahrzeug des Klägers benutzt, weil der kreiseigene Kraftwagen, mit dem er ursprünglich habe fahren wollen, kaum noch fahrbereit gewesen sei. Der Kraftwagen des Klägers sei auch im weiteren Sinne "kreiszugehörig" gewesen; denn der Kläger habe ihn vorher mit Genehmigung der Wehrersatzinspektion für Dienstfahrten als Kreiskommunalbeamter, nämlich als Leiter des Gemeinderechnungs- und Prüfungsamts benutzt. Da der Inhalt des Leihvertrages schon
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deshalb dem kommunalen Bereich zugerechnet werden müsse, weil ’die Bereitstellung des Fahrzeugs eine Sache des Beklagten gewesen sei, komme es somit nicht darauf an, welchem Tätigkeitsbereich die Aufgaben angehört hätten, die
 auf seiner Dienstfahrt wahrgenommen habe. Der Kreis hafte überdies aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes eines Staatsbürgers gegenüber der Verwaltung. Er habe als « Beamter des Landratsamts, gewusst, dass die Bereitstellung von Feüirzeugen grundsätzlich Sache/des Kreises gewesen sei. Wenn	gleichwohl ein Fahrzeug zu Lasten des
 Staates habe beschaffen wollen, so hätte er dies dem Klä-ger ausdrücklich erklären müssen,
III,	Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe seine Bindung an das erste Revisionsurteil nicht beachtet und daher gegen § 565 Abs. 2 ZPO verstossen. Der Angriff ist jedoch unbegründet.
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Der Kläger hat erst nach dem Erlass des Revisions-
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Urteils vom 13 ..'März 1952 mit Schriftsatz vom 27. Mai 1952 (Bl. 122 GA) heu. vor getragen, die Gestellung der Beförderungsmittel - auch soweit sie der Erfüllung staatlicher Aufgaben oder staatlicher Auftragsangelegenheiten dienten -sei ausschliesslich Sache des Kreiskommurialverbandes gewesen, der hierfür :im Finanzausgleich vom Staate eine Entschädigung erhalten habe (vgl. ferner den Schriftsatz des Klägers vom 19*.. Juni 1952 - Bl. 128 GA -).• JSs kann dahingestellt bleiben,.' ob das Berufungsgericht durch die Vorschrift des § 5.65 Abs. 2 ZPO gehindert war, dieses neue Vorbringen dös Klägers zu berücksichtigen,.weil - wie die Revision meint - damit keine neue Tatsache behauptet, sondern eine andere Rechtslage dargelegt worden sei. Hier gilt schon aus einem besonderen Grunde etwas anderes. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts im ersten Revisionsurteil enthält zwei Reehtssätze, die sich nicht ganz decken.^führend in Abschnitt I Absatz 1 der Entscheidung^ gründe, darauf abgestellt worden ist, welchem der beiden
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Tätigkeitsbereiche des .Landrats der Vertragsinhalt .(iyj also der Inhalt des Leihvertrages) zuzurechnen sei, fi in Abb. 3 aaO als entscheidend bezeichnet worden, in weX-;i ehern Tätigkeitsbereich des Landrats die Dienstfahrt ausgeführt worden sei. Das war nach dem Sachverhalt, den der Senat damals zu beurteilen hatte, zutreffend. Denn da keine der Parteien.behauptet hatte und für den Senat auch sonst nicht ersichtlich war, dass die von einem preussi-schen Landrat dienstlich benutzten Fahrzeuge nach dem Gesetz oder auf Grund innerdienstlicher Anweisungen all-gemein yom Staat oder vom Kreise gestellt würden, Sonnte die Frage, für wen der Vertrag über die Benutzung des Kraftwagens mangels ausdrücklicher Regelung im Zweifel geschlossen worden ist, damals danach beantwortet werden, wessen Interessen mit der Dienstfahrt als solcher im Binzelfallb wahrgenommen wurden. Bestand aber eine inner-
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dienstliche Regelung, nach welcher der Kreis dem Landrat auch ein Kraftfahrzeug für Dienstfahrten in seinem staatlichen Tätigkeitsbereich zu stellen hatte, so entfiel dieser Gesichtspunkt. Die Entscheidung konnte dann ohne weiteres aus dem vom Senat an erster Stelle aufgeführten Rechts-Satz gewonnen werden, es sei entscheidend, welchem Tätigkeitsbereich des Landrats der Vertragsinhalt zuzurechnen sei. Vertragsinhalt war aber nach den rechtlich bedenkenfreien Ausführungen des Berufungsgerichts der Abschluss eines Leihvertrages über den Kraftwagen des Klägers für eine Dienstfahrt	schlechthin.
IV.	Die Revision bemängelt auch zu Unrecht, die Gründe des Berufungsurteils könnten eine Haftung des beklagten Kreises sachlich nicht rechtfertigen.
1.	Das Berufungsgericht hat sich vor allem auf die Runderlasse des Reichsministers des Innern vom 8. März 1943 betr. Vereinfachung der Verwaltung (Verbesserung des Geschäftsganges in der Behörde des preussischen Landrats)
- MinBl.InnVerw. S 411 -und vom 29. September 1944 betr. Nebenbezüge der Landräte (Abschriften Bl. 181 ff und 140 ff GA) berufen. Von diesen trägt schon der erstere allein die getroffene Entscheidung. Denn nach la) des Runderlas-ses vom 8. März 1943 hat teil die Landkreise vom 1. April 1943 ab in' dem durch die Bedürfnisse einer ordnungsmäßigen Verwaltung bestimmten Umfang die sächlichen Ausgabe der staatlichen landrätlichen Verwaltung zu tragen, bei Reisekosten ausdrücklich genannt worden sind’, Wie*-* das Berufungsgericht festgestellt hat, hat der beklagte Kreis diesen Runderlass in seiner HaushaltsSatzung für das Jahr 1944 beachtet und auch sächliche Verwaltungsausgaben, darunter Reisekosten der staatliöhen landrätlichen Verwaltung angesetzt (s 27 der Haushaltssatzung,

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vgl. ferner S 183'“ 185s Sammelnachweis für die gemeinsam bewirtschafteten sächlichen Ausgaben ...j Darin ist für den Unterabschnitt Dienstkraftwagen eine Gesamtausgabe von 6.200?— HM und.der Anteil der staatlichen landrät-liehen Verwaltung hieran mit 5 v.H. angesetzt worden). Hatte hiernach där Kreis die Reisekosten auch für solche Dienstfahrten zu zahlen? die zur Erfüllung'der staatlichen Aufgaben des Landrats notwendig wurden, dann ging der Leihvertrag', den H^|^mit dem Klaget* geschlossen hat, auch den beklagten Kreis an, weil dieser - zunächst im Innenverhältnis zu dem Staate - für die erforderlichen Verkehrsmittel aufzukommen hatte.
2.	Die Revision meint, das Haushaltsrecht berühre die Rechtsbeziehungen der öffentlichen Körperschaft zu Dritten nicht, der Kläger könne auf den Runderlass vom 8.
März 1943 keine bürgerlich-rechtlichen Ansprüche gründen. Der Angriff geht fehl. Der Kläger leitet aus dem Runder-? lass unmittelbar keine Ansprüche ab. Es handelt sich V} mehr um die Präge, in wessen Namen Hansen als stellveh tretender Landrat den Leihvertrag mit dem Kläger geschlossen hat. Da hierüber nichts vereinbart worden ist, konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass beide Vertragsteile stillschweigend denjenigen verpflichten wollten, der im Innenverhältnis Zwischen Kreis und Staat die entsprechenden Sachausgaben zu leisten, hier also einen Dienstwagen zu stellen hatte. Dafür spricht auch die Erwägung, dass	sich	nur	in diesem Rahmen für vertre-
tuhgsberechtigt halten konnte.

3,	Insgesamt ergibt sich überdies aus beiden Runderlas-sen, dass der Staat den Landräten nur ausnahmsweise Dienst kraftwagen zur Verfügung stellte, dass also die Landräte ihre Dienstfahrten regelmässig in eigenen oder in Kraft-

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wagen des Kreiskommunalverbandes unternahmen (vgl. insbesondere Abschnitt III 1 und 3 des Runderlasses vom 29. September 1944). Auch aus diesem Umstande konnte das Berufungsgericht darauf schliessen, dass	nicht im Na
 men des Staates, sondern im -Namen des Kreises gehandelt hat. Dass er etwa den Vertrag im eigenen Namen geschlossen hat, hat auch der beklagte Kreis nicht behauptet.
4.	Die Revision wirft weiter die Frage auf, ob auch der Stellvertreter des Landrats für Dienstfahrten im Staatsinteresse die Gestellung eines Kraftwagens vom Kreise ver langen konnte. Es ist nicht ersichtlich, wieso für den Stellvertreter des Landrats etwas Besonderes gelten soll, wenn der Kreis allgemein notwendige Fahrzeuge für Dienstfahrten der staatlichen landrätlichen Verwaltung zu stellen hatte.
5.	Es ist auch unerheblich, ob der privateigene .Kraftwagen des Landrats fahrbereit war und	deshalb kein
 kreiseigenes Fahrzeug benötigt hätte. Das ist eine innerdienstliche Frage, die im Rechtsverkehr mit Aussensteilenden bedeutungslos ist.- Es ist ferner unwesentlich, ob der mit einem Dritten geschlossene Vertrag ein Entgelt
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vorsah oder nicht. Hatte der Kreis für Dienstfahrten des Landrats allgemein die Kosten zu tragen und demgemäss Fahrzeuge zu stellen, dan&-konnte das Berufungsgericht auch bei einem Leihvertrag annehmen, er sei namens des Kreises geschlossen worden, zu demal da auch die DienstJa] in einem geliehenen Fahrzeug Kosten (z.B. für Kraftsjs Tagegelder) verursachte. '	‘ »;■/'
6.	Die Behauptung der Revision, beim Landratsamt seien gleichzeitig mehrere staatliche Kraftwagen neben kreiseigenen Wagen in Betrieb gewesen, entspricht nicht ganz
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den Feststellungen des Berufungsgerichts. Der beklagte Kreis hat in' dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 17. April 1953 (Bl. 160 ff GA) nur vortragen lassen, im Augenblick (d.h. also im Jahre 1953) liefen bei der landrätlichen Verwaltung sechs Kraftfahrzeuge, von denen drei dem Staate gehörten. Es seien zu jeder Zeit bei den landrätlichen Verwaltungen Kraftfahrzeuge gelaufen, die entweder dem'Kommunalverband oder dem Staat gehört hätten; Für das Jahr 1945, auf das es hier ankomfrt, hat der Kreis hiernach keine bestimmten Behauptungen aufgestellt. Die Frage, wer im einzelnen Eigentümer der Kraftfahrzeuge war, ist aber auch nicht entscheidend. Wenn nach dem Runderlass vom 8. März 1943 und der HaushaltsSatzung des Kreises die sächlichen Ausgaben auch für Dienstkraftwagen gemeinsam vom Kreise bewirtschaftet und getragen wurden, dann spricht das dafür, dass zusätzlich benötigte Fahrzeuge gegebenenfalls auch vom Kreise und nicht vom Staate zu beschaffen, also auch anzu demieten oder anzuleihen waren.*
7.	Die Revision greift noch die weiteren Erwägungen an, aus denen das Berufungsgericht die Pflicht des Kreises bejaht, einen Kraftwagen zu stellen. Diese Angriffe können auf sich beruhen, weil die Auffassung.des Berufungsgerichts schon aus'den vorerörterten Gründen gerechtfertigt ist.
V.	Es kann hiernach auch dahinstehen, ob die Fahrt H^p PJP staatlichen oder kommunalen Belangen dienen sollte,
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VI.	Die Revision meint ferner zu Unrecht, das Berufungsgericht habe den sachlichen Inhalt des Leihvertrages unvoll-
ständig beurteilt. Hierzu macht sie in tatsächlicher Hinsicht geltend, der Kläger habe sich das streitige Kraftfahrzeug als beamteneigenen Kraftwagen mit Hilfe eines zinslosen Darlehens des Kreises beschafft. Das ist tat-
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bestandswidrig» Das Berufungsgericht hat ausdrücklich ausgeführt , es stehe nicht fest» dass das Fahrzeug des Klägers ein beamteneigenes Fahrzeug gewesen sei. Es braucht daher auf die rechtlichen Folgerungen, welche die Revision
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aus ihrer abweichenden Sachdarstellung zieht, nicht eingegangen zu werden!

VII.	Das Berufungsgericht hat die Schadenersatzpflicht des beklagten Kreises auch im übrigen rechtlich einwandfrei bejaht.
1. Es hat insoweit u.a. ausgeführt: Der Kreis habe die Unmöglichkeit der Rückgabe zu vertreten.	habe	den
 Wagen nur für eine Fahrt nach Frisenhagen ausgeliehen und sich verpflichtet, den Wagen noch am selben Tage zurückzugeben. Sein Verschulden liege darin, dass er nicht für die schhelle Rückgabe des Wagens gesorgt habe. Seih' Verhalten habe den Schaden auch verursacht. Der beklagte Kreis könne, sich nicht auf die Grundsätze der überholenden Kausalität berufen und geltend machen, das Fahrzeug wäre später doch auf Anordnung der Militärregierung beschlagnahmt worden; der Beklagte könne nicht nachweisen, dass der Wagen des Klägers mit Sicherheit beschlagnahmt worden wäre. Der erkennende Senat hat dies« Ausführungen zu dem Teil schon in seinem ersten Urteil gebilligt.	:	.	‘
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2. Die Revision stellt insoweit neu die Frage des Wsäeh-"
liehen Zusammenhangs zur Nachprüfung. Die hierzu gefUhr-,
ten Angriffe sind jedoch gleichfalls unbegründet.
a) . Soweit die Revision geltend macht, die Rückgabe des Wagens an den Kläger sei durch eine Beorderung des Bevollmächtigten für den Nahverkehr verhindert worden, übersieht sie, dass dieser erst am 26. März 1945 über den Wagen ver-

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fugt hat und. dass dies nur deshalb geschehen ist, weil der Wagen noch im Besitz der Kreisvefwaltung war. Da sich nach seiner eigenen Aussage verpflichtet hatte, dem Kläger den Wagen noch am Abend des 21. März 1945 zurückzugeben, kann die Anordnung des Bevollmächtigten, für den Nahverkehr	nicht gehindert haben, den Wagen zur verab-
redeten Zeit zurückzugeben. Es ist in den Tatsacheninstanzen ferner nicht vorgetragen worden, dass der Bevollmächtigte für den Nahverkehr den Wagen auch dann in Anspruch genommen hätte,, wenn er fristgerecht an den Kläger zurückgelangt wäre.
b) Auch die Feststellung des Berufungsgerichts, der Beklagte könne nicht nachweisen, dass der Wagen des Klägers
* * * ■ ■: ' ( %■ auf Grund der Anordnungen der französischen Militärregierung mit Sicherheit beschlagnahmt worden wäre, i^t im Ergebnis nicht zu beanstanden. Sie wird schon durch die tatsächliche Erwägung des Berufungsgerichts getragen, der Kläger sei nach dem Einmarsch der Besatzungstruppen wieder ^ _ - , - , , - * ",
mit öffentlichen Aufgaben betraut worden^ es sei daher möglich, dass ihm sein Fahrzeug dafür ausdrücklich belassen worden wäre. Bas Problem der überholenden Kausalität/ braucht bei dieser Sachlage nicht naher behandelt zu werden. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht - wie die Revision meint - den § 287 ZPO anwendeh musste. Die vom Berufungsgericht erörterte Möglichkeit rechtfertigte seinen Schluss auch bei freier Würdigung J nach § 287 ZPO. Soweit das Berufungsgericht den Naehweiö' gefordert hat, dass der Kraftwagen auf Grund der Anörd-1 nungen der französischen Militärregierung mit Sicherheit beschlagnahmt worden wäre, entspricht das einem Reehts-satz, den der Senat in seinem Urteil vom 21. Juni 1951 - IV ZR 33/50 = JR 1952, 70 aufgestellt hat (vgl. auch das Urteil vom 13. Mai 1953 - VI ZR 5/52 = NJW 1953, 978).
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 Dieser Hechtssatz betraf nur die Frage, unter welchen sachlich-rechtlichen Voraussetzungen sog. hypothetische Schadensursachen allenfalls zu beachten seien. Die prozessrechtlichen allgemeinen Beweisgrundsätze, nach denen die an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit der Sicherheit gleichzusetzen ist, sollten damit nicht durchbrochen werden. Es ist nicht anzunehmen, dass das Berufungsgericht; dies verkannt hat. Auf Grund seiner tatsächlichen Erwägung gen konnte es auch ohne Rechtsverstoss. der Ansicht sein, der beklagte Kreis habe für seine Behauptung keinen so hohen Grad von Wahrscheinlichkeit nachgewiesen.
c) Ob der Kläger einen Kriegssachschaden im Rahmen des Lastenausgleichs geltend machen könnte, ist unerheblich. Etwaige Hechte hieraus schliessen sein Recht, seine Ersatzansprüche zunächst gegen den beklagten Kreis als den privatrechtlich Verpflichteten zu verfolgen,, nicht aus. Soweit sein Schaden von diesem gedeckt wird, entfällt aber auch die.Grundlage, daneben einen Kriegssachschaden zu fordern. Daher ist auch der weitere Revisionsangriff unbegründet, das Berufungsgericht habe dem Kläger ausser-stenfalls vollen .Schadenersatz nur gegen Abtretung seiner Ansprüche nach dem Reichsleistungsgesetz oder nach dem Lastenausgleichsgesetz zusprechen dürfen.

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VIII. Die Revision war nach allem mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Schmidt
 Raske
Kregel
v.Werner
 Scheffler
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