Läßt der Kläger einen ursprünglich von ihm gestellten Hilfsantrag fallen,'; obwohl dieser nach seinem Vorbringen sachdienlich'ist und liegt nach den Umständen die : Annahme nahej daß die .Zurücknahme .auf einen Versehen be ruht,, so hat das Gericht nach § 139 ZPO die Zurücknahme dem wirklichen Willen des Klägers entspricht» Entscheidet es, ohne dieser Pflicht genügt zu haben, lediglich über den Hauptantragso kann.der Kläger seine Berufung mit der Rüge, daß § 139 ZPO verletzt sei, auch dann hinreichend begründen, wenn er im übrigen gegen die. ‘li Übergibt der Verkäufer dem Käufer bei der Übergabe der Kaufsache einen Lieferschein, auf dem ein -bisher nicht vereinbarter- Eigentumsvorbehalt vermerkt ist, so kommt es nicht zu einem unbedingten Eigentumserwerb des Käufers, wenn dieser den Vermerk tatsächlich zur Kenntnis nimmt oder wenn er in seinen Verfügungsbereich gelangt» Letzteres ist dann nicht der Pall, wenn die Aufnahme eines derartigen Vermerks in einen Lieferschein mit dessen Zweckbestimmung und praktischer Verwendung im Handelsverkehr unvereinbar und deshalb nach der Verkehrs-:Sitte derart ungewöhnlich ist, daß der Empfänger der Ware einen solchen Vermerk darin gar nicht zu erwarten hat und deshalb den Lieferschein nicht daraufhin durchzulesen braucht, cbler einen solchen Vermerk enthält» Beim Verkauf unter Eigentumsvorbehalt kann nicht besondere Umstände für das Gegenteil nicht angenommen werden, daß der Verkäufer jedoch, wenn sprechen, den Willen hat, sich im voraus für den Pall eines Konkurses.über das Vermögen des Vorbehaltskäufers auch mit einer Veräußerung der unter Vorbehalt gelieferten Ware durch den Konkursverwalter/.einverstanden Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gegenüber dem Konkursverwalter ihr Aussonderungsrecht geltende Sie hat unter Erhöhung des ursprünglichen Klagantrags beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die von der Klägerin unter Eigentumsvorbehalt an die Firma H MflNMi gelieferten t 16,8 t Stahldrähtstifte, die noch vorhanden sind ,iaus-z' zu'sonderu und tan die Klägerin heraus zugefcen. Bei den Lieferscheinen habe es sich nur um Empfangsquittungen gehandelt« Auch auf die angebliche Vereinbarung vom 18« .Juni 1949 könne sich die Klägerin nicht '‘berufen, da diese Erklärung erst im Oktober 1949 und auch nur unter Zwang unterschrieben worden sei. mehr bestehe, weil die von ihr herausverlangten Drahtstifte nach Eröffnung des Konkursverfahrens von dem verklagten Konkursverwalter veräussert worden seien» Diese Erklärung war allerdings allein nicht geeignet, als Begründung der Berufung im Sinne de.s.§ 519 Abs 3 Ziff 2 ZPO zu dienen, zu demal die Klägerin damit nicht geltend machte, daß die Veräußerung erst nach dem Schluß der mündlichen'Verhandlung vor dem. Daß die•von ihr gelieferten Karen inzwischen vom Konkursverwalter weiterverkauft seien, • war vielmehr von ihr .bereits', im (ersten • Recht szuge (S 5 des Schriftsatzes vom 15»11»50) behauptet■und auch vom Beklag- ; ten (Schriftsatz vom 20»11»50) ausdrücklich bestätigt’ worden» Auch die allgemeine formelhafte Bezugnahme der Klägerin auf.ihr Vorbringen erst er (In stanz konnte 'nach fest-, stehender Rechtsprechung' mu einer ordnungsmäßigen Begründung ihrer Berufung nicht ausreichen' (P.G 144, 6; 146, 250; 159, 13; 164, 57 u 390; 3SH-ihito* 51, 442)» Zweifelhaft ist auch,, ob"' eine aer' gesetzlichen Vorschrift genügende Berufungsbegründung darin gefunden'werden kann, daß die Klägerin geltend gemachtthat, das Landgericht habe den hilfsweise von ihr erhobenen-Zahlungsanspruch übergangen» Einen auf Zahlung gerichteten-'Antrag hatte sie nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und dem. Das Landgericht hat daraufhin offensichtlich den früher von ihr gestellten'Hilfs-antrag auf Zahlung als zurückgenommen angesehen und darüber nicht erkannt, weil es insoweit die Klage als mit stillschweigender Zustimmung des Beklagten zürücltgenom-men betrachtetec Zu dieser Auffassung konnte es - wenn auch, wie gleich darzulegen sein wird, nur unter Verstoß gegen § 139 ZPO - kommen,' sodaß'die Rechtshängigkeit des Hilfsantrags' beseitigt war. Diese Rüge war auch gegenüber der' Abweisung .'des Herausgabeanspruchs -durch - ein Endurteil schlüssig g' Hätte die Klägerin auf Grund . Las Berufungsgericht hat diesen Antrag wie das Landgericht wiederum dahin verstanden, daß nur der Herausgabe-antrag gestellt sei, denn es erwähnt den Hilfsantrag nur als ursprünglich (neben dem Hauptantrag auf Herausgabe) gestellt. Auf sie würde es allerdings auch-nicht ankommen, wenn, wie das Berufungsgericht annimmt, die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht bewiesen wäre, weil dann nicht nur der Herausgabeanspruchssondern auch jeglicher Ersatzaussonderungsanspruch der Klägerin ebenso wie ein Anspruch aus § Lie Feststellung des Berufungsgerichts, daß ein Eigentumsvorbehalt nicht bewiesen sei, beruht jedoch, wie die .Revision mit■ Recht rügt, auf einer Verletzung des § 286 ZPO, die zur Zurückverweisung .des Rechtsstreits an das Berufungsgericht führen mußte. Lie Zurückverweisung wäre allerdings unter der Voraussetzung, daß nur über den Herausgäbeanspruch der Klägerin zu befinden wäre, nicht erforderlich/- wenn 'der vom Berufungsgericht festgesteilte Sachverhalt aus anderen Gründen die Unbegründetheit dieses Anspruchs ergeben würde.• Las würde der Pall sein/ wenn das Eigentum an den streitigen Drahtstiften auch unter der Voraussetzung, daß es zunächst der Klägerin auf Grund eines wirksam 'vereinbarten Eigentü’msVorbehalts verblieben war, in jedem Palle nach der Lieferung an die Gemeinschuldnerin durch Vermengung mit anderen Sachen oder durch Weiterverkauf erloschen wäre, wie es entsprechend der vom Beklagten vertretenen 'Auffassung das Landgericht angenommen hatte. Das Berufungsgericht hat hierzu jedoch keinerlei tatsächliche Feststellung getroffen, so daß auch das Revisionsgericht seine Entscheidung nur auf die Frage abstellen kann, ob die Feststellung des Berufungsgerichts, der Eigentumsvorbehalt sei unbewiesen, zu Recht besteht , Das ist wie gesagt zu verneinen. Das Berufungsgericht hat zunächst nicht als bewiesen angesehen, daß der Eigentumsvbrbeha.lt schon bei den ersten Verhandlungen zwischen, der Klägerin und der C-emeinschuld-nerin mündlich vereinbart sei, v*ie die Klägerin behauptet und durch das.Zeugnis ihrer Angestellten Klute unter Beweis gestellt hatte. Die Klägerin hatte weiter behauptet, daß sie sämtliche Warenbestellungen der Gemeinschuldnerin jeweils durch ein Bestätigungsschreiben bestätigt habe, das u,a. Demgemäß wäre nach.der obigen Behauptung der -’Klägerin ein Eigen-: turns Vorbehalt unter,-den Parteien' auch dann 'vereinbart, wenn bei' ihren vorangegangenen mündlichen Verhandlungen davon-nicht die Bede: gewesen war. Daß auf diesen Postkarten der obige Vermerk über ie GerneinSchuldnerin dies habe, und nur.darüber hat te gestritten*; Mit- Recht töß gegen § 2.86 ZPO' darin Behauptung der "Klägerin,-chreiben an die Gemeinsch n? WKtH die die Klägerin als Ze die Gemeinschuldnerin diese Schreiben auch bekommen habe, nicht vernommen hat0 Dieser Beweisantritt ergibt sich zwar macht aus dem Urteil des Berufungsgerichts*, das ihn nicht e wähnt und auch keine Bezugnahme auf die in den Vorinstanzen von den Parteien eingereichten .Schrift sät ze. .-enthält „Er steht trotzdem-'für' das Revi sionsg'ericht fest'; nachdem "die " Parteien'in der Revisionsinstant;den Inhalt und die Gründe des Beschlusses vom '3 »Juni 1952 vorgeträgen haben, in welschem das Berufungsgericht- den Antrag der Klägerin auf Berich tigung des Tatbestandes- des Berufungsurteils abgelehnt , dabei jedoch ausgeführt hat, dass, es Ufa«,auch' den Schriftsatz der Klägerin vom 13»Februar 1951* der den obigen Beweisantritt enthielt, berücksichtigt habe,. Es war darin zwar nur allgemein von den Auftragsbestätigungen die Rede , Nach dem Sonstigen, .Vorbringen der Beklagten .Normte aber nicht zweifelhaft sein, daß er sich auf sämtliche Auftragsbestätigungen d x Wgerxn also auch auf di sjenigen beziehen sollte,. die Gemeinschuldnerin derartige Bestätigungsschreiben erhalten hat,,, würde es allerdings : nicht ankommen, wenn sich aus dem sonstigen unstreitigen Sachverhalt ergeben würde, daß die Gemeinschuldnerin, das Eigentum an den von der Klägerin gelieferten. ....Die Frage, welche Wirkung einer derartigen Erklärung des Verkäufers, daß er sich das Eigentum bis zur Zahlung-des Kaufpreises Vorbehalte, zukomnit, wenn sie nach - bedingungslosem - Abschluß des Kaufvertrages in einem Lieferschein abgegeben, wird, ist, soweit ersichtlich, bisher in der Rechtsprechung nicht behandelt. Diese Frage ist überwiegend in dem Sinn bejaht worden, daß eine solche Erklärung, vorausgesetzt, daß sie für den Empfänger deutlich 'genug erkennbar ist, grundsätzlich den Übergang des Eigentums auf den Käufer verhindere<, Zwar sei dieser nach dem Kaufvertrag zur bedingungslosen Übereignung verpflichtet und. Mit der vor oder bei Übergabe der Ware vom Verkäufer abgegebenen Erklärung, daß er sich das Eigentum Vorbehalte, bringe er seinen Willen zu dem Ausdruck das Eigentum auf den Käufer nur unter einer auf-schiebenden Bedingung zu übertragen. Verkäufer .nicht verwehrt .werden kann, auch nach Ab- ' Schluß eines auf bedingungslose EigentumsverSchaffung gerichteten Kaufvertrages vor oder bei der "Übereignung dem • Käufer gegenüber zu erklären, daß er das Eigentum nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragenwolle„ Gelangt diese Erklärung vor oder bei der Übereignung ordnungsmäßig zur Kenntnis oder doch in den V-erfügungsbreicn {Empfangsbereich) des Käufers, so verhindert sie in jedem Falle den bedingungslosen Übergang des Eigentums, sei est daß es überhaupt zu einer Einigung über den Eigentumsübergang nicht kommt, sei es. der .Gemeinschuldnerin, verhindert "hat, hängt/da-von ab,.ob diese Erklärung zur Kenntnis der Gemeinschuldhe-rin oder doch in ihren Empfangsbereich gelangt ist* Das. ist eine Tatfrage, die das Eevisionsgericht auf Grund des vom Berufungsgericht bisher festgestellten Sachverhalts nicht zu entscheiden vermag. I st eine solche Pflicht des Empfängers dagegen zu bejahen, so würde sich weiter die Präge ergeben, ob.der Zeuge Ite-bien und mit' ihm die Gemeinschuldnerin aus dem ihm am .18. Juni 1949 übergebenen Lieferscheihlentnehmen' konnte und muß-te , daß die Klägerin sich auch.bei künftigen Lieferungen das Eigenem Vorbehalten wollte, so daß es auf die Präge, ob die Vorbehaitserklärung der Klägerin auch durch Übergabe des Lie-; ferscheins an den Pahrer des Frachtführers der Gemeinschuld-nerin, wie sie bei den späteren Lieferungen erfolgtewirk- .. Die schu'j drechtliche Grundlage für dieses Besitzmittlerverhältnis aber besteht in der Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer bei Zahlung des Kaufpreises das Eigentum zu verschaffen, Ist diese Verpflichtung durch unbedingte Übereignung erfüllt, so kann sie sinnvoll erst wieder begründet werden, wenn der Verkäufer das Eigentum v/ieder erlangt hat, -■:■!as aber ei.ne bereits- erfoigte gü 11igo RücIrübareignung voraussetz-:;, Die bloße Vereinbarung, daß der bereits zu dem Volle i g e n t ü m e r g e w o r d e n e K äi - f e r i n Z u ku n' t a 1 s V o r b e h a 11 s -kavier besitzen solle, schafft also zwischen ihm und dem Verkäufer kein Besitzmittlerverhältnis im Sinne des § 863 91)« Dasselbe gilt jedoch nicht ohne weiteres von einer Veräusserung, die nach Eröffnung des Konkursverfahrens durch den Konkursverwalter erfolgt. Daß der Eigentümer bei der Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts sich auch mit einer solchen Veräusserung habe einverstanden erklären wollen, wird man, wenn nicht besondere Umstände, für ist (RG 49, 170; 54., 396) Sollte das Berufungsgericht auf Grund der erneuten Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß ein Eigentumsvorbehalt wirk i es bei der Ent schei dung der weiteren dann sich ergebenden Fragen folgendes zu aussonderungsatispruch - also nicht als eigentlicher.- RG 141, 94)o Er könnte auch'als Anspruch aus ungerecht!er gehindert sein, die ihr von der Klägerin gelieferten Waren einen solchen Willen auf seiner Seite sprechen; grundsätzlich nicht. Eröffnung des Konkurses über das> Vermögen .des Käufers regelmäßig vereiteln oder doch erheblieh'einschränkend Zwar würde sie, wenn sie mit Zustimmung des Eigentümers geschähe, das Eigentum des Verkäufers zu dem Erlöschen und damit dessen Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zur Erfüllung bringen, so daß nunmehr nach den §§ 17, 59 Ziff 2 seine Kaufpreisforderung als Masseschuld zu begleichen wäre, weil der Konkursverwalter durch diese? sein Verhalten die Erfüllung des Kaufvertrages verlangt hätte« Aber auch das würde für den Eigentümer grundsätzlich eine geringere Sicherheit bedeuten, als das Aussonderungsrecht, so daß es in aller Regel nicht in seinem Interesse liegen kann, im voraus einem Verkauf der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten .Ware durch den Konkursverwalter zuzustimmen« n0ch zu beachten sein, daß eine solche Vermengung das Ei-ggfttum der Klägerin nicht schon dann in jedem Falle zu dem Er -^schen brachte, wenn die fremden Waren mengenmässig den.
Pür das Nachschlagewer k!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
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, Gesetz; ihtssatz;
11.» Gesetz
Recht e s at z
§§ 1 39 5 5'9 Als 3 Ir 2 ZPO».
Läßt der Kläger einen ursprünglich von ihm gestellten Hilfsantrag fallen,'; obwohl dieser nach seinem Vorbringen sachdienlich'ist und liegt nach den Umständen die : Annahme nahej daß die .Zurücknahme .auf einen Versehen be
ruht,, so hat das Gericht nach § 139 ZPO
aufzuklären,ob
345.5
BGB
die Zurücknahme dem wirklichen Willen des Klägers entspricht» Entscheidet es, ohne dieser Pflicht genügt zu haben, lediglich über den Hauptantragso kann.der Kläger seine Berufung mit der Rüge, daß § 139 ZPO verletzt sei, auch dann hinreichend begründen, wenn er im übrigen gegen die. Aberkennung seines Hauptanspruch.es keine ■ sachlichen G linde v> rbringt6
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Übergibt der Verkäufer dem Käufer bei der Übergabe der Kaufsache einen Lieferschein, auf dem ein -bisher nicht vereinbarter- Eigentumsvorbehalt vermerkt ist, so kommt es nicht zu einem unbedingten Eigentumserwerb des Käufers, wenn dieser den Vermerk tatsächlich zur Kenntnis nimmt oder wenn er in seinen Verfügungsbereich gelangt» Letzteres ist dann nicht der Pall, wenn die Aufnahme eines derartigen Vermerks in einen Lieferschein mit dessen Zweckbestimmung und praktischer Verwendung im Handelsverkehr unvereinbar und deshalb nach der Verkehrs-:Sitte derart ungewöhnlich ist, daß der Empfänger der Ware einen solchen Vermerk darin gar nicht zu erwarten hat und deshalb den Lieferschein nicht daraufhin durchzulesen braucht, cbler einen solchen Vermerk enthält»
III» Gesetz: Rechtssatz;
IVo Gesetz: Recht's satz;
Ak t e n z e i c he n Urteil vom 2
46 KO,
11''I'''
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Es ist an der Rechtsprechung des Reichsgerichts festzu-halteh, wonach eine rechtmäßige, d*hu mit Einwilligung des Eigentümers (§ 185 BGB) vorgenommene Veräußerung durch den Gemeinschuldner ein Ersatzaussonderungsrecht des Eigentümers nicht begründet (RG 115, 262: 133, 40;
13 S r ; 91) ’
Beim Verkauf unter Eigentumsvorbehalt kann nicht besondere Umstände für das Gegenteil nicht angenommen werden, daß der Verkäufer
jedoch, wenn sprechen, den Willen
hat, sich im voraus für den Pall eines Konkurses.über das Vermögen des Vorbehaltskäufers auch mit einer Veräußerung der unter Vorbehalt gelieferten Ware durch den Konkursverwalter/.einverstanden ^zu; erklären» :
§§ 868 und 930 BGB
Die bloße Vereinbarung
daß der nach, erfolgter' turner der Kaufs ache gev b e h a I't s k ä u f e r b e s i t z c n
■ ; ■ . '■ ■■ ' ' 1
ü;./RR.»: 3-
zwischen den Kaufvertragsparteien Lieferung bereits zun Volleigen-■ordene Käufer in Zukunft als Vorsolle, schafft zwischen ihm und
dem. Verkäufer § 868 BGB-(RG
J1V ZR 2/52
Oktober:1952
1 kein Besitzmi111erverhältnis1in S inne des
70
396)
Verkündet am 2„ Oktober 1952 Wüst; Justizober Sekretär als Urkundsbeain t e r d e r 0 e s chäf t s s t e 11 e ,
I 'in F a m e n d e s V o 1 k
In dem Recntsstreit der Firma Franz Joh, B
Klägerin, Berufungsklägerin unci Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
gegen
den vereidigten Buckprüfer Johann 1
o'er Firma Ez
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|str o w*.- als Konkurs /erv:a] ter
landel^^gtor Hl
Re
und
Bek1aglen, Beruiungsbeklagten und Revisionsbeklagten Prozeßbevollmächtigter s Rechtsariwalt
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf eile münd....
liehe Verhandlung worn 25. September 1.952 unter Mitwirkung der Bundesrch ter Br, Lersch, Baske. Johannsen, I)r v Berner o. id S fkaf fl er
für Recht erkannts
Das Urteil des 2, Zivilsenats des Hanseatischen Ober--ländesgerichts zu Hamburg vom 13.■ tiovember 1951 wird auf-,
5:2. f.;;vpg eh ob enio . ivvv;
.Der Rechtsstreit wird.. zur anderweiten "Verhandlung "und Entscheidung, auch über die Kosten.der Revision, an den 3, Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen>
von Rechts wegen
Tatbestand;
Die Klägerin hat der Firma HagHMBI Handelskontor in • iMMHHi. '' SBÄ '• f ^HMÜ. ■" ■ " 1 Juli,
26, Juli, 25, August und 23. September' 1943 Drahtstifte geliefert ? und zwar an das 'Auslieferungslager der Firma Ha®-
.' ■ W&k
Die Firma HaMPKWI ist im November 1949 in Konkurs geratene Die Klägerin hat vo r g etragen>• die .Kaufverträge bezv/v die Lieferungen seien unter. Eigentumsvorbehalt erfolgt it; Dieser Eigentumsvorbehalt ergebe sich nicht nur aus den: lieferscheinen und den Auftragsbestätigungen, :sondern auchJ aus der Vereinbarung vom 18. Juni 1949 (Bl 14) t int der die Inhaber der Firma HajNNHBI:dah' Eigentumsvorbemalt anerkannt hätten..
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gegenüber dem Konkursverwalter ihr Aussonderungsrecht geltende Sie hat unter Erhöhung des ursprünglichen Klagantrags beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, die von der Klägerin unter Eigentumsvorbehalt an die Firma H MflNMi gelieferten t 16,8 t Stahldrähtstifte, die noch vorhanden sind ,iaus-z' zu'sonderu und tan die Klägerin heraus zugefcen. „
Ursprünglich hatte sie weiter beantragt, hilfsweise ihr
DM 8251,56 nebst Zinsen zu zahlen.-V
Der Beklagte hat dagegen beantragt»
dis Klage abzuweisen.
Er hat eingewen.de t$
1.) Die Lieferungen seien nicht unter Eigehtumsvorbe-halt erfolgt. Die Rechnungen hätten keinen Vermerk über einen
Eigentumsvorbehalt enthalten« Auch Auftragsbestätigungen mit ’einem Eigentumsvorbehalt hätte die Gemeinschuldnerin vor der Lieferung der Drahtstifte niemals,erhalten, abgesehen von einer Auftragsbestätigung im Juli 1950, die sich aber auf Kommissionsware bezogen habe.« Bei den Lieferscheinen habe es sich nur um Empfangsquittungen gehandelt« Auch auf die angebliche Vereinbarung vom 18« .Juni 1949 könne sich die Klägerin nicht '‘berufen, da diese Erklärung erst im Oktober 1949 und auch nur unter Zwang unterschrieben worden sei. ■ .
2«) Außerdem seien die gelieferten,Drahtstifoe aus dem Lager mit Lieferungen anderer Firmen vermengt
worden, so daß ein Eigentumsvorbehalt, wenn er bestanden hätte, dadurch erloschen sei«
. Das Landgericht hat dieKlage abgewiese.u« Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen« Mit der Revision erstrebt die Klägerin Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverwei'sung des Rechtsstreits an das Berufungsgerichi»
Die Beklagte hat in .der.Revisionserwiderung Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung erhoben« Hierzu war eine Prüfung von Amts wegen geboten, weil es sich bei der Zulässigkeit der Berufung um eine Prozeßvoraussetzung handelt., von der das gesamte weitere Verfahren nach Einlegung der Berufung, also auch noch das Verfahren der Revisionsinstanz, ; in seiner Gültigkeit und Rechtmäßigkeit ebhäcgi;«' Das Revisionsgericht hatte dabei den für die Prägender Zulässigkeit
Entseheidüngsgründe s
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der Berufung maßgebenden Sachverhalt selbständig festzustellen und zu würdigen, ohne an die Feststellungendes Berufungsgerichts gebunden oder durch den Mangel an Feststellungen im B'erufungsurteii gehindert zu sein (vgl. das Urteil des erkennenden Senats BGHZ 6, 369)/
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Die Klägerin hatte in der*- Berufüngsbegründungs'schrift zu ihrem Eerausgabeanspruch ausgeführt, daß dieser nicht . mehr bestehe, weil die von ihr herausverlangten Drahtstifte nach Eröffnung des Konkursverfahrens von dem verklagten Konkursverwalter veräussert worden seien» Diese Erklärung war allerdings allein nicht geeignet, als Begründung der Berufung im Sinne de.s.§ 519 Abs 3 Ziff 2 ZPO zu dienen, zu demal die Klägerin damit nicht geltend machte, daß die Veräußerung erst nach dem Schluß der mündlichen'Verhandlung vor dem. Landgericht erfolgt sei. Daß die•von ihr gelieferten Karen inzwischen vom Konkursverwalter weiterverkauft seien, • war vielmehr von ihr .bereits', im (ersten • Recht szuge (S 5 des Schriftsatzes vom 15»11»50) behauptet■und auch vom Beklag- ; ten (Schriftsatz vom 20»11»50) ausdrücklich bestätigt’ worden» Auch die allgemeine formelhafte Bezugnahme der Klägerin auf. ihr Vorbringen erst er (In stanz konnte 'nach fest-, stehender Rechtsprechung' mu einer ordnungsmäßigen Begründung ihrer Berufung nicht ausreichen' (P.G 144, 6; 146, 250; 159, 13; 164, 57 u 390; 3SH-ihito* 51, 442)»
1
Zweifelhaft ist auch,, ob"' eine aer' gesetzlichen Vorschrift genügende Berufungsbegründung darin gefunden'werden kann, daß die Klägerin geltend gemachtthat, das Landgericht habe den hilfsweise von ihr erhobenen-Zahlungsanspruch übergangen» Einen auf Zahlung gerichteten-'Antrag hatte sie nach dem Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und dem. Sitzungsproto-
koll zuletzt nicht mehr gestellt. Das Landgericht hat daraufhin offensichtlich den früher von ihr gestellten'Hilfs-antrag auf Zahlung als zurückgenommen angesehen und darüber nicht erkannt, weil es insoweit die Klage als mit stillschweigender Zustimmung des Beklagten zürücltgenom-men betrachtetec Zu dieser Auffassung konnte es - wenn auch, wie gleich darzulegen sein wird, nur unter Verstoß gegen § 139 ZPO - kommen,' sodaß'die Rechtshängigkeit des Hilfsantrags' beseitigt war.
Gleichwohl hat die Beklagte in der Berufungsbegründung ihre Auffassung, daß sie durch die Abweisung des Herausgabeanspruchs durch ein Endurteil beschwert sei, hinreichend begründet. In der näheren Darlegung und Begründung ihrer Ansicht, daß das - Beruf ungsgericht ihren Zahlungsanspruch übergangen habe, lag zugleich die Erklärung, daß sie jedenfalls . .einen solchen Anspruch habe stellen wollen und daß-dieser ihr Wille aus ihrem gesamten Vorbringen erster Instanz vom .
■ Gericht hätte -erkannt werden können0 Damit hatte, .sie- hilfs-weise, auch’‘gerügt, daß’ ihr gesamtes Vorbringen dem Landge- • rieht hätte Veranlassung geben: müssen, sie zu befragen, ob ein derartiger Hilfsähtrag gestellt’werden solle. Diese Rüge war auch gegenüber der' Abweisung .'des Herausgabeanspruchs -durch - ein Endurteil schlüssig g' Hätte die Klägerin auf Grund . einer entsprechenden Befragung? durch.den -Vorsitzenden den Hilfsantrag auf Zahlung ausdrücklich gestellt,pwie sie of- V fenbar geltend machen will', so wäre es möglicherweise über-haupt nicht zur 'vollständigen5 Abweisung der Klage.gekommen, weil möglicherweise der Hilfsantrag sie zu dem Erfolg geführt hätte. Eine derartige ■Verfahrensrüge würde freilich, .’wenn : sie offenbar1 unbegründet und lediglich zu dem Zweck vorge--.... bracht wäre, einen bisher nicht anhängigen oder nicht mehr
anhängigen Anspruch im Wege der Berufung ~ih den Prozeß einzuführe'np nicht als Berufungsgrund im-Sinne-des § 513 Abs 3 Ziff.2 ZPO.angesehen werden könne pH;,-Von einer solchen mißbräuchlichen.Verfabrensrüge kann jedoch im vorliegenden Pall keine Rede sein. Vielmehr ist hier die Verletzung der' Aufklärungspflicht durch'das Landgericht offensichtlich.' -Der Hilfsantrag war* in ."d er ■•'Klageschrift ange-kundigt und in der mündlichen Verhandlung: zunächst mehrfach tatsächlich gestellt worden, lurch Beschluß vom 3.
nv..'
Oktober .1950’’(Bl 6.2 d .Al) hatte dann das Gericht der Klägerin aufgegeben, ihren Antrag entsprechend dem Inhalt ihrer Schriftsätze genauer' zu fassen. Diese Auflage bezog sich offensichtlich nur auf den Hauptantrag, denn den Kilfsantrag genauer zu fassen,, lag nach dem Inhalt dieser Schriftsätze kein Anlaß vor. Die Klägerin hat dann bei der ihr aufgegebenen Neufassung ihres. Hauptantrages den Hilfs-
antrag fortgelasser.V Die Annahme, daß das aus Versehen ge-
....
schehen war, lag nach dem gesamten Sachyortrag der'.Klägerin, insbesondere nach ihrer..bereits erwähnten Behauptung, daß die herausverlaugten Sachen inzwischen vom Konkursverwalter veräußert', seien - .eine Behauptfing, die überdies in demselben Schriftsatz .enmnalnen war,'der: den neugefaßten Klagantrag ankündigte - außerordentlich’nahe. Daß die Klägerin trotz dieser Behauptung diesen;ihren Hilfsantrag absichtlich fallen ließ., war.-bei vernünftiger 'und sorgfältiger Prozeßführung .völlig. unverständlich»" ln jedem. Palle mußte'1|: sich bei dieser.-.Sachlage- die : Sachdienlichkei t’ des -• Eilfsan-t rag es,' durch dessen Stellung unter Umständen f einj'neuer; lie Rechtsstreit vermieden werden konnte, dem Gericht gerade-.zu aufdrängen» Es hätte deshalb die..Stellung .dieses Hilfs- , flnfrao 9«y.aff0« jedenfalls aber klarstellen'müssen, .ob
--- - ilte (vgl EG 16.9,
Auch in der Berufungsinstanz hat die Klägerin dann uh-verständlicherweise ihren Hilfsantrag wiederum'nicht ausdrücklich gestellt; sondern ihr Klagebegehren formelhaft
dahin gefaßti
"das Urteil des Landgerichts auf zuheben', und nach
den Anträgen der ersten Instanz zu erkenneno"
Las Berufungsgericht hat diesen Antrag wie das Landgericht wiederum dahin verstanden, daß nur der Herausgabe-antrag gestellt sei, denn es erwähnt den Hilfsantrag nur als ursprünglich (neben dem Hauptantrag auf Herausgabe) gestellt. Lie Frage,. ob nicht der Wortlaut des von der Klägerin in der Berufungsinstanz gestellten Antrags in Verbindung mit ihrem sonstigen Vorbringen, insbesondere mit ihren Ausführungen in der Berufungsbegründungsschrift, ihren Willen, auch den Hilfsantrag-zu stellen, für alle Prozeßbeteiligten der Berufungsinstanz mit hinreichender Leutlichkeit erkennen ließ, hat es nicht erörtert. Auf sie würde es allerdings auch-nicht ankommen, wenn, wie das Berufungsgericht annimmt, die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nicht bewiesen wäre, weil dann nicht nur der Herausgabeanspruchssondern auch jeglicher Ersatzaussonderungsanspruch der Klägerin ebenso wie ein Anspruch aus §
59 KO entfallen würde. Lie Feststellung des Berufungsgerichts, daß ein Eigentumsvorbehalt nicht bewiesen sei, beruht jedoch, wie die .Revision mit■ Recht rügt, auf einer Verletzung des § 286 ZPO, die zur Zurückverweisung .des Rechtsstreits an das Berufungsgericht führen mußte. Lie Zurückverweisung wäre allerdings unter der Voraussetzung, daß nur über den Herausgäbeanspruch der Klägerin zu befinden wäre, nicht erforderlich/- wenn 'der vom Berufungsgericht festgesteilte Sachverhalt aus anderen Gründen die Unbegründetheit dieses Anspruchs ergeben würde.• Las würde
der Pall sein/ wenn das Eigentum an den streitigen Drahtstiften auch unter der Voraussetzung, daß es zunächst der Klägerin auf Grund eines wirksam 'vereinbarten Eigentü’msVorbehalts verblieben war, in jedem Palle nach der Lieferung an die Gemeinschuldnerin durch Vermengung mit anderen Sachen oder durch Weiterverkauf erloschen wäre, wie es entsprechend der vom Beklagten vertretenen 'Auffassung das Landgericht angenommen hatte. Das Berufungsgericht hat hierzu jedoch keinerlei tatsächliche Feststellung getroffen, so daß auch das Revisionsgericht seine Entscheidung nur auf die Frage abstellen kann, ob die Feststellung des Berufungsgerichts, der Eigentumsvorbehalt sei unbewiesen, zu Recht besteht , Das ist wie gesagt zu verneinen.
Das Berufungsgericht hat zunächst nicht als bewiesen angesehen, daß der Eigentumsvbrbeha.lt schon bei den ersten Verhandlungen zwischen, der Klägerin und der C-emeinschuld-nerin mündlich vereinbart sei, v*ie die Klägerin behauptet und durch das.Zeugnis ihrer Angestellten Klute unter Beweis gestellt hatte. Diese auf dem Gebiet der Beweiswürdigung liegende« Feststellung unterliegt nicht der Nachprüfung durch das Reyisionsgerichf, Ein Rechtsverstoß ist insoweit nicht ersichtlich und auch von der Revision nicht gerügt.
Die Klägerin hatte weiter behauptet, daß sie sämtliche Warenbestellungen der Gemeinschuldnerin jeweils durch ein Bestätigungsschreiben bestätigt habe, das u,a. den Vermerk enthalten habe? "Nicht bezahlte Sendungen bleiben bis zur restlosen Bezahlung mein EigentumW
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Die Gemeinschuldnerin habe diese Bestätigungsschreiben
ohne' Widerspruch angenommen und:damit-ihr Einverständnis zu dem Eigentui&svorbehalt bekundete
Diese Behauptung war für die Frage',- -ob ein Eigentums-Vorbehalt wirksam vereinbart'war, durchaus erhebliche Es ist eine seit langen allgemein 'anerkannte Eechtsanschauung, daß im .kaufmännischen Verkehr, wo-ITeb'ehpuhkte vertraglicher 'Abmachungen vielfach mittels: Bestätigungsschreiben geregelt i werden,.die.widerspruchslose Annahme eines Bestätigungsschreibens regelmäßig als Zustimmung angesehen:wird. Demgemäß wäre nach.der obigen Behauptung der -’Klägerin ein Eigen-: turns Vorbehalt unter,-den Parteien' auch dann 'vereinbart, wenn bei' ihren vorangegangenen mündlichen Verhandlungen davon-nicht die Bede: gewesen war. Das Berufungsgericht vermerkt jedoch zu diesem Punkt lediglich.?
"Die von" der Klägerin vorgelegten Auftragsbestätigungen enthalten keinen Eigentumsvorbehalt" ...
Dieser Satz i&t nach dem Tatbestand und nach dem Akteninhalt unverständlichc Die Klägerin hatte danach 7 Abschriften solcher-Bestätigungsschreiben vorgelegt.und zwar Postkarten, deren-vorgedruckter'Text mit'dem. Satz begann?
"Een mir erteilten Auftrag habe ich bestens dankend zu umstehenden Bedingungen vorgemerkt«0
Diese "umstehenden Bedingungen« enthielten uia. den obigen Vermerk über den EigentumsvorbehaltNach ihrer Behauptung hatte die Klägerin auf diese von ihr .vorgelegten. Postkarten den wörtlichen Inhalt der einzelnen von ihr an die Gemeinschuldnerin abgesandten oder unmittelbar übergebenen Bestätigungsschreiben auf Grund von DurchSchlagsabsehriften • übertragen. Daß auf diesen Postkarten der obige Vermerk über
ie GerneinSchuldnerin dies habe, und nur.darüber hat te gestritten*; Mit- Recht töß gegen § 2.86 ZPO' darin Behauptung der "Klägerin,-chreiben an die Gemeinsch n? in keiner Weise Stellu ügt sie mit Recht, daß da esteilte der Gemeinschuld als Zeugin dafür benannt
den Eig'entumsvo'rbehalt vorgedruckt warV rst- unter den Par teieri offenbar nicht streitig gewesen. Der Beklagt' auch zugegeben-; dass die Gemeinschuldnerin eine de Postkarte./' die,' aber keine ihrer hier fragl-i-chen.-Beste Rungen betroff en habe erhalten habe 0 Im-übrigen hatte er.
■ doch bestritten^, daß die bestätigungen erhalten Parteien' irr diesem Pu; die Revision;einen Vers Berufungsgericht zu der derartige-Bestätigungsschrei
abgesandt oder--übergeben? - in
ese Auftrag; hatten die lickt daß da sie habe ri 'Schuldnerin Teilung genor-— daß das Berufung .Schuldnerin e nannt hatte Ra
men hat» Insbesondere rügt f gericht die frühere Angest?
WKtH die die Klägerin als Ze die Gemeinschuldnerin diese Schreiben auch bekommen habe, nicht vernommen hat0 Dieser Beweisantritt ergibt sich zwar macht aus dem Urteil des Berufungsgerichts*, das ihn nicht e wähnt und auch keine Bezugnahme auf die in den Vorinstanzen von den Parteien eingereichten .Schrift sät ze. .-enthält „Er steht trotzdem-'für' das Revi sionsg'ericht fest'; nachdem "die " Parteien'in der Revisionsinstant;den Inhalt und die Gründe des Beschlusses vom '3 »Juni 1952 vorgeträgen haben, in welschem das Berufungsgericht- den Antrag der Klägerin auf Berich tigung des Tatbestandes- des Berufungsurteils abgelehnt , dabei jedoch ausgeführt hat, dass, es Ufa«,auch' den Schriftsatz der Klägerin vom 13»Februar 1951* der den obigen Beweisantritt enthielt, berücksichtigt habe,. Daß der Inhalt diese Schriftsatzes in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht vo getragen ist, ist danach'unstreitig und bedarf keines. Be ises (Stein-Jonas.-Schönke ZPO § ‘514 II) ? Der Bewe itt war auch - e
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inhaltlich hinreichend genau bestimmt. Es war darin zwar nur allgemein von den Auftragsbestätigungen die Rede , Nach dem Sonstigen, .Vorbringen der Beklagten .Normte aber nicht zweifelhaft sein, daß er sich auf sämtliche Auftragsbestätigungen d x Wgerxn also auch auf di sjenigen beziehen sollte,. die die hier fraglichen Lieferungen betrafen„
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Auf die Streitfrage, ob. die Gemeinschuldnerin derartige Bestätigungsschreiben erhalten hat,,, würde es allerdings : nicht ankommen, wenn sich aus dem sonstigen unstreitigen Sachverhalt ergeben würde, daß die Gemeinschuldnerin, das Eigentum an den von der Klägerin gelieferten. Waren entweder überhaupt nicht oder doch nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises erworben hat„
Die Gemeinschuldnerin hat die von ihr am 4, Juni.. .1949 erstmalig bei der Klägerin bestellten Stahldrahtstifte am 18o Juni 1949 abgeholt, Bei der Übergabe dieser Waren hat die Klägerin dem Mitinhaber der Gemeinschuldnerin, dem Zeugen ReHH, 2 Lieferscheine. (Block Nr 673 und 674) vorgelegt auf denen die übergebenen Waren einzeln nach Gewicht- Art und Maß aufgeführt waren. An dem unteren Rande der vorderen Seite dieser Lieferscheine war u.a. der Vermerk aufgedruckts "Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung mein Eigentum," Das (weisse) -Original-dieser Lieferscheine wurde dem Zeugen ReHHH ausgehändigt,; der die (grünen) Durchschlage derselben mit seiner Unterschrift versehen an die Klägerin zurückgab. Das gleiche Verfahren wurde auch später bei der Abholung bestellter Waren beobachtet, die allerdings in der Folgezeit nicht durch den Zeugen ReflBHU sondern durch den Kraftfahrer des von der Gemeinschuldnerin beauftragten Frachtführers erfolgte, der dann jeweils auch' seine Unterschrift unter die' Lieferscheine setzte-
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Die Frage, welche Wirkung einer derartigen Erklärung des Verkäufers, daß er sich das Eigentum bis zur Zahlung-des Kaufpreises Vorbehalte, zukomnit, wenn sie nach - bedingungslosem - Abschluß des Kaufvertrages in einem Lieferschein abgegeben, wird, ist, soweit ersichtlich, bisher in
der Rechtsprechung nicht behandelt. Dagegen hat die Rechtsprechung sich wiederholt mit der Frage befaßt, ob ein Eigentumsvorbehalt' des Verkäufers, wirksam istp der erstmalig in einem mit der' - zuvor bedingungslos verkauften' - Ware übersandten Begleitschreiben oder einer ihr beigefügten Rechnung erklärt wird. Diese Frage ist überwiegend in dem Sinn bejaht worden, daß eine solche Erklärung, vorausgesetzt, daß sie für den Empfänger deutlich 'genug erkennbar ist, grundsätzlich den Übergang des Eigentums auf den Käufer verhindere<, Zwar sei dieser nach dem Kaufvertrag zur bedingungslosen Übereignung verpflichtet und. könne diese seine vertragliche Bindung nicht.durch: eine einseitige Erklärung aufheben oder abändern . Das schließe jedoch deren Beachtlichkeit und Wirksamkeit für das dingliche 'Übereignungsgeschäft nicht aus. Mit der vor oder bei Übergabe der Ware vom Verkäufer abgegebenen Erklärung, daß er sich das Eigentum Vorbehalte, bringe er seinen Willen zu dem Ausdruck das Eigentum auf den Käufer nur unter einer auf-schiebenden Bedingung zu übertragen. Nehme der Käufer dieses Angebot an, so erlange er nur bedingtes Eigentum, Lehne er es ab, so komme es überhaupt nicht zu einem Eigentums-Übergang, weil es an einer entsprechenden dinglichen Einigung fehle (so KG in J\7 I929ARI64 /21657; 0LG' Düsseldorf in JW 1931, 2530; OLG München in JW 1932, 1668; Enneccerus-Lehmarin. § 118,; II 1; aA OLG Karlsruhe; in JW 1930, 2238 /dagegen die Anmerkungen von ÜRühl und Holzheim in JW 1930, 34937) Diese die Wirksamkeit des Vorbehaltsvermerks bejahenden Aus —
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führungen sind allgemein in dem Sinn zu billigen, daß es dem. Verkäufer .nicht verwehrt .werden kann, auch nach Ab- ' Schluß eines auf bedingungslose EigentumsverSchaffung gerichteten Kaufvertrages vor oder bei der "Übereignung dem • Käufer gegenüber zu erklären, daß er das Eigentum nur unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragenwolle„ Gelangt diese Erklärung vor oder bei der Übereignung ordnungsmäßig zur Kenntnis oder doch in den V-erfügungsbreicn {Empfangsbereich) des Käufers, so verhindert sie in jedem Falle den bedingungslosen Übergang des Eigentums, sei est daß es überhaupt zu einer Einigung über den Eigentumsübergang nicht kommt, sei es. daß der Käufer sich (vorerst oder..endgültig) mit einem bedingten Eigentumserwerb.zufrieden gibto • V: { .:
Ob danach ii / or legend eh Fälle der Eigentumsvorbehalt auf dem Lieferechoin der Klägerin den bedingungslosen Eigen turaserwerb.. der .Gemeinschuldnerin, verhindert "hat, hängt/da-von ab,.ob diese Erklärung zur Kenntnis der Gemeinschuldhe-rin oder doch in ihren Empfangsbereich gelangt ist* Das. ist eine Tatfrage, die das Eevisionsgericht auf Grund des vom Berufungsgericht bisher festgestellten Sachverhalts nicht zu entscheiden vermag. Sie wäre - wenn nicht ein Vertreter der Gemeinschuldnerin die Erklärung vor oder bei der Übergabe der Drahtstifte tatsächlich gelesen hat - zu verneinen, wenn die Aufnahme eines derartigen Vermerks in einen Lieferschein mit dessen Zweckbestimmung und praktischer Verwendung im Handelsverkehr unvereinbar und deshalb nach der Verkehrssitte derart ungewöhnlich ist, daß der Empfänger der Ware einen solchen Vermerk darin gar nicht zu erwarten hat und deshalb den Lieferschein':nicht daraufhin
durchzulesen ‘braucht, ob er - einen' solchen V ermerk ent hält . ‘
I st eine solche Pflicht des Empfängers dagegen zu bejahen, so würde sich weiter die Präge ergeben, ob.der Zeuge Ite-bien und mit' ihm die Gemeinschuldnerin aus dem ihm am .18.
Juni 1949 übergebenen Lieferscheihlentnehmen' konnte und muß-te , daß die Klägerin sich auch.bei künftigen Lieferungen das Eigenem Vorbehalten wollte, so daß es auf die Präge, ob die Vorbehaitserklärung der Klägerin auch durch Übergabe des Lie-; ferscheins an den Pahrer des Frachtführers der Gemeinschuld-nerin, wie sie bei den späteren Lieferungen erfolgtewirk- .. sam wurde, nicht ankommen würde. Das Gesagte gilt entsprechend für den Pall, daß Pebien den Vorbehaltsvermerk tatsächlich zur Kenntnis genommen hat.,
Die Präge, ob ein zunächst unbedingt übertragenes Eigentum nachträglich durch den im Oktober 1949 abgeschlossenen, auf den 18. Juni 19.49 zurückdatierten Vertrag, wirksam ne bedingtes Eigentum umgewändelt worden wäre, hat das Beruf aogsgericht ohne erkennbaren^ Rechtsirr vom verneint-. Zwar ist der Vorbehaltskaufer nach‘Übergabe der Kaufsache im Verhältnis zu dem-.Verkauf er mittelbarer-Besitzer der; Kaufs ache j im Sinne des § 868 BGB (BGB. RGRK 9, Aufl -§ 455 Anm II A a);
Die schu'j drechtliche Grundlage für dieses Besitzmittlerverhältnis aber besteht in der Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer bei Zahlung des Kaufpreises das Eigentum zu verschaffen, Ist diese Verpflichtung durch unbedingte Übereignung erfüllt, so kann sie sinnvoll erst wieder begründet werden, wenn der Verkäufer das Eigentum v/ieder erlangt hat, -■:■!as aber ei.ne bereits- erfoigte gü 11igo RücIrübareignung voraussetz-:;, Die bloße Vereinbarung, daß der bereits zu dem Volle i g e n t ü m e r g e w o r d e n e K äi - f e r i n Z u ku n' t a 1 s V o r b e h a 11 s -kavier besitzen solle, schafft also zwischen ihm und dem Verkäufer kein Besitzmittlerverhältnis im Sinne des § 863
/
BGB, wie es für eine gültige Rückübereignung erfordcri ich.
beachten haben?
Zunächst wird endlich in zweifelsfreier Weise klarzustellen sein, ob die Klägerin ihren Hilfsantrag auf Zahlung stellen will. Dieser Antrag könnte gemäß § 46 KO als Ersatz-
erzielt hat, die die Klägerin der Gemeinschuldnerin geliefert hatte, sofern dieser Erlös noch unterscheidbar (aus-
tigter Bereicherung der Masse gemäß § 816 Abs 1 BGH in Verbindung mit § 59 Ziffer 3 KO begründet sein: Hach Aen Feststellungen des Berufungsgerichts sollte zwar die Gemein- ’ Schuldnerin durch den Eigentumsvorbehalt offenbar nicht ■■
im ordnungsmäßigeh*Betriebe ihres Geschäfts weiter zu ver-äussern. Eine solche rechtmäßige, d ,h„ mit Einwilligung des Eigentümers (§ 185 BGB) vorgenommene Veräusserung begründet keinen Ersatzaussonderungsanspruch des Eigentümers (RG 115, 262; 133, 40; 138. 91)« Dasselbe gilt jedoch nicht ohne weiteres von einer Veräusserung, die nach Eröffnung des Konkursverfahrens durch den Konkursverwalter erfolgt. Daß der Eigentümer bei der Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts sich auch mit einer solchen Veräusserung habe einverstanden erklären wollen, wird man, wenn nicht besondere Umstände, für
ist (RG 49, 170; 54., 396)
Sollte das Berufungsgericht auf Grund der erneuten
Verhandlung zu dem Ergebnis kommen, daß ein Eigentumsvorbehalt wirk i es bei der Ent schei
dung der weiteren dann sich ergebenden Fragen folgendes zu
aussonderungsatispruch - also nicht als eigentlicher.- Zatiä-9 lungsanspruch - hinsicht twaigen ErJ of r , Erfolg ha
ben, den der -.Konkursverwalter durch; Veräusserung von Y/aren
sand erungsfähig) in'' dei
RG 141, 94)o Er könnte auch'als Anspruch aus ungerecht!er
gehindert sein, die ihr von der Klägerin gelieferten Waren
einen solchen Willen auf seiner Seite sprechen; grundsätzlich nicht. annehmen können!;. Di eh.We i terv eräußerüngSie id er; Käufer im gewöhnlichen Betrieb seines Geschäfts vernimmt, soll ihn nach der Vorstellung der Parteien vielfach erst zur Zahlung des Kaufpreises an den Verkäufer inst anäs e t z en „ In der durch den Weiterverkauf für den Käufer gewonnenen Möglichkeit; über den Verkaufserlös zu verfügen, glaubt der Verkäufer im allgemeinen für seine Käufpreisforderung hinreichend gesichert zu sein, so daß er auf eine weiterreichende Sicherheit5. etwa'durch die Vereinbarung des erweiterten auch nach der Weiterveräußerung noch in Kraft bleibenden Eigentumsvorbehalts nicht mehr besteht; zu demal auch der Käufer im allgemeinen zur Übernahme einer derartigen Einschränkungy. vlurch die die Weiterveräußerung sehr -erschwert wird; nicht bereit: sein wird« Eine V/eiterveräus-serung durch den Konkursverwalter aber;würde' den Sichel rungs zweck des -Eigentumsvorbehalts bei. Eröffnung des Konkurses über das> Vermögen .des Käufers regelmäßig vereiteln oder doch erheblieh'einschränkend Zwar würde sie, wenn sie mit Zustimmung des Eigentümers geschähe, das Eigentum des Verkäufers zu dem Erlöschen und damit dessen Verpflichtung aus dem Kaufvertrag zur Erfüllung bringen, so daß nunmehr nach den §§ 17, 59 Ziff 2 seine Kaufpreisforderung als Masseschuld zu begleichen wäre, weil der Konkursverwalter durch diese? sein Verhalten die Erfüllung des Kaufvertrages verlangt hätte« Aber auch das würde für den Eigentümer grundsätzlich eine geringere Sicherheit bedeuten, als das Aussonderungsrecht, so daß es in aller Regel nicht in seinem Interesse liegen kann, im voraus einem Verkauf der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten .Ware durch den Konkursverwalter zuzustimmen«
Hach der Behauptung des Beklagten (Schriftsatz vom 20,11 »50 Bl 89 d i A„ und vom 11110.51 Bl. 148/3 49 d,.AO hat ■ eT die streitigen Drahtstifte an. den Zeugen Göhl er verkauft v0n diesem den Kaufprei s aber'noch ri’iclu erhalten 1; Danach würde das Ersatzaussonderungsrecht der Klägerin möglicherweise nicht den Erlös,, sondern, die Eorderung des Konkurs-v8r\yalters. auf ^Zahlung, des -Erlöses ■ zu dem. Gegenstand; haben! pas Berufungsgericht wird.-daher, zu erwägen haben, ob die:; «Teilung eines entsprechenden’weiteren Hilfsantrages'.-auD: ^>)tre'tung dieser Forderung sachdienlich sein würde und ^eSnalb anzuregen sei.
Falls es schließlich auf die Frage ankommen sollte,
0-D das Eigentum ‘der Klägerin durch Vermengung mit gleich-artigen Waren anderer Eigentümer untergegangen ist, so wird. n0ch zu beachten sein, daß eine solche Vermengung das Ei-ggfttum der Klägerin nicht schon dann in jedem Falle zu dem Er -^schen brachte, wenn die fremden Waren mengenmässig den. größeren Teil des Gemenges ausmachten (vgl BGB RGRK Anm zu § 948 BGB)o Grundsätzlich wäre 'vielmehr bei einer solchen Vermengung das Miteigentum der Klägerin bestehen geblieben, aufgrund dessen ihr ebenfalls ein Aussonderungsrecht zustehen würde, wenn ihr, Miteigentumsanteil festgestellt werden kann (Jaeger KO § 43 Anm 20)„ Ebenso würde nach § 46 KO der Verkauf des Miteigentumsanteils* der Klägerin ein Ersatzaus-
s on d e r un gs r e cht für diese begründen, wenn der Betrag des dafür erzielten Erlöses bezw. der dafür erworbenen Kaufpreisforderung feststellbar ist.
Br. Lersch Rs,ske Johannsen. y. Werner Scheffler