Der Kläger hat in erster Instanz zunächst Scheidung seiner Ehe wegen Geisteskrankheit der Beklagten, später auch wegen Ehebruchs und ehe-widrigerB"e2äehungen begehrt«, Die Beklagte hat . Widerklage wegen Ehebruchs des Klägers erhoben0 Das Landgericht hat eine Geis teskrankheit der Be*-klagten verneint und die Ehe wegen ehewidrigen Verhaltens der Beklagten und Ehebruchs des KLä-gers mit überwiegender Schuld des Klägers geschiedene Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegte Das Oberlandesgericht hat, nachdem die Beklagte zuletzt nur noch beantragt hatte, den Kläger für schuldig zu erklären, ohne ihre, Widerkla* • , ge im übrigen weiter zu verfolgen, auf die Klage die Ehe der Parteien vre&n Geisteskrankheit der Beklagten geschieden und .den Kläger für, schul* • Hit der Berufung hat der Kläger ursprünglich eine Änderung des Urteils des Bandgerichts dahin-' gehend begehrt, dass die überwiegende Schuld des Klägers fortfällt, die Ehe vielmehr auf Klage und Widerklage unter Gleichschuldigerklärung beider Parteien geschieden, und ferner, dass die Beklagte wegen Ehebruchs mit einem Pranzosen und ehewidri* • . gen Verhaltens für schuldig erklärt werde« In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandes-gericht hat der Klüger nach dem darüber, aufgenommenen Protokoll, das gemäss §§ 314* 164 ZPO für den ITachv/eis des Inhalts der gestellten Anträge massgebend ist (vgl RGZ Bd 146, 133 /l457) fol** ihrem Schuldantrag., die Widerklage nicht weiter verfolge, hei einem etwaigen Einverständnis des Klägers mit der Rücknahme der Widerklage odeis hei einem ^Verzicht der Beklagten auf ihr Scheidungsrecht - das Protokoll wie der Tatbestand des Berufungsurteils enthalten Näheres hierüber nicht -über die Widerklage nicht mehr entscheiden brauchte, so konnte das Oberlandesgericht doch nicht Über denvom Kläger gestellten Antrag auf Abweisung'der Widerklage hinweggehen© Denn in dem An-' trag auf Abweisung der Widerklage liegt auch der Antrag auf Fortfall einer gegen den Kläger gerichteten Schuldigerkliirungo Hierzu bestand umsomehr Anlass, als der Kläger in seinem Hilfsantrag ausdrücklich den Fortfall der Feststellung seiner überwiegenden Schuld begehrte und als er gerade durch den Schuldausspruch des ersten Rechtszuges' beschwert und zur Einlegung der Berufung veran- • lasst war© Der Hauptantrag, den der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung stellte, ging somit offensichtlich dahin, dass seine Ehe wegen Geisteskrankheit der Beklagten ohne Schuldigerklärung für.
‘ ‘" IT.ZH 2/51 Verkündet am 7o Januar 1952 KLett, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 3 2501 003 i Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des kaufmännischen Angestellten Heinz Theodor in HflBk VfllMstras’se Klägers,, Berufungsklägers und Revisionsklägers, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, gegen die Ehefrau Margarete HflflHflflfegeb« H< Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt • . Dr* hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20» *Be’z ember 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br«Bersch, Ascher, Raske. Johännsen und Br* von Werner für Recht erkannt: \ Bas Urteil dies 4* Zivilsenats des Oberlän-. * desgerichta in Köln vom 28* November 1950 wird aufgehoben0 Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und, Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinatanz^ an daa Berufungsgericht zurückverwi e aen 0 * 4 Von Rechts wegen - 2 i * Tatbestands Die Parteien, deutsche Staatsangehörige und katholischen Bekenntnisses, haben am 4- September 1937 die Ehe vor dem Standesbeamten in Köln ge-* schlossen* Aus ihr ist ein Sohn hervorgegangen«, Seit August 1947 leben beide Ehegatten getrennt«, Der Kläger hat in erster Instanz zunächst Scheidung seiner Ehe wegen Geisteskrankheit der Beklagten, später auch wegen Ehebruchs und ehe-widrigerB"e2äehungen begehrt«, Die Beklagte hat . Widerklage wegen Ehebruchs des Klägers erhoben0 Das Landgericht hat eine Geis teskrankheit der Be*-klagten verneint und die Ehe wegen ehewidrigen Verhaltens der Beklagten und Ehebruchs des KLä-gers mit überwiegender Schuld des Klägers geschiedene Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegte Das Oberlandesgericht hat, nachdem die Beklagte zuletzt nur noch beantragt hatte, den Kläger für schuldig zu erklären, ohne ihre, Widerkla* • , ge im übrigen weiter zu verfolgen, auf die Klage die Ehe der Parteien vre&n Geisteskrankheit der Beklagten geschieden und .den Kläger für, schul* • \ dig erklärto Uit der Revision beantragt der Kläger, das Vorderurteil eufzuheben, auf Grund der Klage die Ehe der . Parteien ausser auö.§ j 45•’'EheG! auch aus r '.„„.s'* . 1' Schuld der Beklagten gemäss $§ 42, 43 EheG .unter * /V> ^ , • ✓ Abweisung des Schuldantrags der Beklagten zu *'3r scheiden, hilfsweis© die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zu-rückzuv'erweisen« Bie Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«. ‘ EntsehejL d ung sgründe: Hit der Berufung hat der Kläger ursprünglich eine Änderung des Urteils des Bandgerichts dahin-' gehend begehrt, dass die überwiegende Schuld des Klägers fortfällt, die Ehe vielmehr auf Klage und Widerklage unter Gleichschuldigerklärung beider Parteien geschieden, und ferner, dass die Beklagte wegen Ehebruchs mit einem Pranzosen und ehewidri* • . gen Verhaltens für schuldig erklärt werde« In der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandes-gericht hat der Klüger nach dem darüber, aufgenommenen Protokoll, das gemäss §§ 314* 164 ZPO für den ITachv/eis des Inhalts der gestellten Anträge massgebend ist (vgl RGZ Bd 146, 133 /l457) fol** ‘ gende Anträge verlesen: ' i. ' ' ' 4 I9 Hauptantrag: Scheidung der Ehe aus § 45 EheG'unter Abweisung x der Widerklage* . * / ' II q Hilfsäntrag: . Scheidung gemäss seinem ursprünglich in der Berufungsbegründung gestellten Antrag« - ■ ’ ■ ,7” * ^1' :'- Wenn auch das Oberland eägericht auf Grund der Er- . • :r klärung der Beklagten, dass sie.» abgesehen von. ihrem Schuldantrag., die Widerklage nicht weiter verfolge, hei einem etwaigen Einverständnis des Klägers mit der Rücknahme der Widerklage odeis hei einem ^Verzicht der Beklagten auf ihr Scheidungsrecht - das Protokoll wie der Tatbestand des Berufungsurteils enthalten Näheres hierüber nicht -über die Widerklage nicht mehr entscheiden brauchte, so konnte das Oberlandesgericht doch nicht Über denvom Kläger gestellten Antrag auf Abweisung'der Widerklage hinweggehen© Denn in dem An-' trag auf Abweisung der Widerklage liegt auch der Antrag auf Fortfall einer gegen den Kläger gerichteten Schuldigerkliirungo Hierzu bestand umsomehr Anlass, als der Kläger in seinem Hilfsantrag ausdrücklich den Fortfall der Feststellung seiner überwiegenden Schuld begehrte und als er gerade durch den Schuldausspruch des ersten Rechtszuges' beschwert und zur Einlegung der Berufung veran- • lasst war© Der Hauptantrag, den der Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung stellte, ging somit offensichtlich dahin, dass seine Ehe wegen Geisteskrankheit der Beklagten ohne Schuldigerklärung für. ihn geschieden werden sollte, weil er der Meinung war, auf den ihm zu dem Vorwurf gemachten Scheidungsgrund des Ehebruches könne es bei der geistigen Unempfindlichkeit der Beklagten überhaupt nicht-mehr ankommen© Wenn das Oberlandesgericht diesem » ~ 5 - Antrag nicht in vollem Umfang auch hinsichtlich des Schuld'ausSpruchs entsprechen konnte* so muß*» « te es auch über den Hilfsantrag entscheiden© J)a dies der Vorderrichter unterlassen hat* war das Berufungsurteil aufzuheben* damit.dazu die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen getroffen werden können© . * * * Dr0lersch Ascher Baske Johannsen v© Werner /