hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs.auf die mündliche Verhandlung vom 20« Dezember 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Raske, Johannsen und Dr. von Werner für Recht erkannt 1 "Wir Unterzeichneten Otto Frau Johanna geh« setzen uns gegenseitig als Erben ein« Der überlebende Ehegatte ist demnach alleiniger Er&e des zuerst Versterbenden, während die Kinder als Erben des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt sind* Nach dem Tode des Überlebenden soll unser beiderseitiger Nachlaß: Grundstück und Geschäft an unsere Kinder wie folgt fallen* Den beiden Söhnen •*. nach seinem Willen besonders verfügen könne« In dem gemeinschaftlichen Testament vom 29• August 1929 ist über die eben genannten Teile des Nachlasses keine weitere Bestimmung enthalten« Die sämtlichen mir gehörigen Möbel, Hauratsgegenstände und anderen Gebrauchsgegenstände aller Art, sei es zur Benutzung in der Küche oder sonstwo, also z.B. Geschirr, Bestecke usw«, Rundfunkgerät mit allem Zubehörr.Bilder, Taschenuhr, Trauringe, kurz, alle meine bewegliche Habe, soweit sie nicht durch das* Testament vom 29* August 1929* -meinen beiden Söhnen Karl und Wilhelm ausdrücklich übertragen wurden, erhalten meine Töchter«... Sie haben geltend gemacht, das gemeinschaftliche Testament vom 29« August 1929 sei dahin auszulegen, daß es eine Vor- und Nacherbfolge anordne, so daß sie und ihre Schwestern den Nachlaß ihres Vaters / Eine solche Auslegung ergebe sich aus dem ganzen Sinn und Zweck, insbesondere aber aus dem letzten Absatz des gemeinschaftlichen Testaments, wonach der überlebende Schließlich haben die Kläger behauptet, die Beklagte sei für ihre Tätigkeit im Haushalt und Geschäft von dem Erblasser entgegen dem Wortlaut der Eintragungsbewilligung stets angemessen entlohnt worden. Zur Begründung hat sie folgendes vorgetragen: Das' gemeinschaftliche Testament sei dahin auszulegen, daß der überlebende Ehegatte als Vollerbe und die Kinder als dessen ! habe den Sinn gehabt, daß der überlebende Ehegatte über das darin genannte Vermögen nicht nur unter Lebenden sondein auch von Todes wegen habe frei verfügen dürfen * Als Vollerbe habe der Erblasser ohne Einwilligung der Erben das Wohnrecht wirksam bestellen können«' Ferner.hat die Beklagte bestritten, bei Erwerb des Wohnrechts bösgläubig gewesen zu sein« Auch habe sie von dem Erblasser für ihre Tätigkeit im Haushalt lediglich Haushaltsgeld, nicht aber eine Entlohnung für die Betreuung des Vaters erhalten« Es sei auch nicht richtig, daß der Erblasser anläßlich einer Kohlenstreitigkeit die Worte gebraucht habe, er würde den'Klägern "eins äuswischen"« Bas Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageanträge verurteilt, weil das gemeinschaftliche Testament im Sinne einer Vor- und Nacherbschaft auszulegen und demnach die Belastung des Grundstücks mit dem Wohnrecht unwirksam sei« . ment der Eheleute Romberger dahin ausgelegt, daß der Über-, ‘ lebende als Vollerbe des zuerst Versterbenden und die Kinder nur als Erben des überlebenden Ehegatten, nicht auch als Nacherben für den Nachlaß des zuerst Versterbenden ein-gesetzt seien. Die Beklagte hat geltend gemacht, daß die Revision unzulässig sei, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 6000 DM nicht übersteige® Sie hat einen Bescheid des Breisprüfungsamts vorgelegt, wonach der monatliche Mietwert der Wohnung, auf die das streitige Wohnrecht sich bezieht, auf„ 39 DM festgesetzt-ist« Der 12 1/2 fache Betrag des Jährlichen Mietwerts, nach welchem in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO der Streitwert zu errechnen sei, sei also geringer als 6000 DM» Nach § 309 ZPO könne das Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden, die der ihm zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung beigewohnt hätten« Aus den gericht zu dem Teil andere Richter, mitgewirkt hätten, als in der mündlichen Verhandlung vom 19* Oktober 1948, auf die das Urteil ergangen sei* Rechtsprechung und Rechtslehre sind seit jeher einhellig der Auffassung, daß die Verkündung eines Urteils nicht unter Mitwirkung derselben-Richter zu erfolgen braucht, die bei der Verhandlung mitgewirkt haben, auf Grund.derer das Urteil erlassen wird (vgl RG JW 1903, 383? Die Revision macht weiter geltend; Einer der Richter, der in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht und zwar* als Berichterstatter mitgewirkt habe, nämlich der Oberlandesgerichtsrat SttfHBl, sei unmittelbar nach dem Verhandlungstermin vom 19« Oktober 1948 erkrankt. Die Kläger hätten bereits im Verhandlungstermin, die Beobachtung gemacht, daß dieser Richter nicht mehr in der Lage gewesen sei, den sehr eingehenden Darlegungen zu folgen. Mit dieser Rüge vermag die Revision nicht durchzudringen, Hie Mitwirkung eines ‘geisteskranken Richters bei einem Urteil bildet ohne Zweifel dann einen wesentlichen Verfahrensmangel und damit einen Revisionsgrund, der zur Aufhebung des Urteils führen muß, wenn der Mangel der Geschäftsfähigkeit des Richters das Urteil beeinflußt hat, was bereits mit dem Nachweis der Möglichkeit, daß bei Nichtvorhandensein des Mangels anders entschieden worden wäre, als bey/iesen an?usehen sein wird (vgl Stein-Jonas- . Hie Frage kann indes hier dahingestellt bleiben, da der Beweis, daß Oberlandesgerichtsrat Strecker sich bei der Verhandlung am 19* Oktober 1948 in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe, nicht erbracht werden konnte. gesetzt habe, und zwar in der Form einer .vermehrten Betriebsamkeit, Redseligkeit und Weitschweifigkeit mit einer gleichzeitigen nervösen Erschöpfung, die sich u.a. in erhöhter Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche, Neigung zu dem Einschlafen am Tage, namentlich bei intensiver dienstlicher Beanspruchung sowie in einer Beeinträchtigung seines körperlichen Allgemeinzustandes geäußert habe» Es seien dies die Symptome eines manischer^V^rstimraungszu-: Standes mit sogenanntem organischem Hintergrund, d.h. mit körperlich-nervösen Begleiterscheinungen auf dem. Boden von arterisklerotisch bedingten Kreislauffunktionsstöruhgen» Nach den Angaben des Patienten selbst / Seiner Ehefrau und seines behandelnden Hausarztes'in Celle stehe.'fest, daß diese Krankheitserscheinungen schon längere Eeit vor dem 19» Oktober 1948 bestanden und sich bis zu diesem Zeitpunkt, nicht etwa zurückgebildet, sondern langsam so verstärkt, hätten, daß Oberlandesgerichtsrat St^HMfc November. Damit, daß Oberlahdesgerichtsrat dm 19» Oktober 1948 und in der Zeit vor und nach diesem Tage psychisch-nervöse Gesundheitsstörungen aufgewiesen habe, sei also nicht gesagt, daß der krankhafte Zustand bei ihm Tag für Tag gleichmäßig gegeben gewesen sei« Bestimmtere Aussagen über den Geisteszustand, in dem er sich am 19.0ktober 1948 befunden habe, seien nur möglich, wenn zunächst über sein Verhalten während der frag- a) Alä Sogenannter exogener Faktor resultiere die Tatsache-, daß • Oberlandesgerichtsrat Strecker damals schon in einem körperlich reduzierten'Zustand sich befunden und unter vermehrten Erschöpfungserseheinungen gelittep, habe« Bei seinem Zusrjmenbruoh in der Sitzung vom 2. November 1948, bei der er nach einem Bericht des Oberlandesgerichts Präsidenten in Celle durch einen Schlafzustand einhergehend mit Ohnmacht bezw,» sogar Bewußtlosigkeit auf gefallen sei, habe es sich um einen Kollaps zustand gehandelt, der, wie später eindeutig nachgewiesen sei, durch einen labilen Hochdruck und einen Herzmuskelschaden bedingt gewesen sei. stande gewesen sei, die wesentliche Bedeutung aller Rechtsgeschäfte und vor allen auch die zur Diskussion stellenden Auswirkungen und Schlußfolgerungen seines damals abgegebenen juristischen Urteils zu erfassen und ihre nächsten Folgen zu übersehen* Das damals vorliegende exogene Störungsgesckehen sei seiner Natur nach -nach Art und Dauer - nicht dergestalt gewesen, daß es die Voraussetzungen zur Annahme einer Geisteskrankheit, einer Geistesschwäche oder einer sonstigen krahkhaften Störung der Geistestätigkeit hätte erbringen können. Nach Art der Erkrankung kämmauch klare Zwischenräume in Frage* Sit Sicherheit könne angenommen werden, daß damals Tag für Tag gleichermaßen der mögliche krankhafte Zustand nicht gegeben gewesen sei.. nicht den Eindruck verminderter Urteilsbildung und Kritikfähigkeit vermittelt hätten..Abschließend könne somit ausgesagt werden, daß es sehr unwahrscheinlich sei, daß Oberlandesgerichtsrat SttfBHi zu dem Zeitpunkt des 19« Okto- Oktober 1948 gegeben hätten, entsprächen durchaus, der Auffassung, daß Oberlarides-gerichtsrat' St^BBl zu dem damaligen Termins Zeitpunkt schon so erheblich krank gewesen sei, daß iaan ihn für seine wichtige und schwierige Amtstätigkeit als nicht mehr geschäftsfähig bezeichnen müsse, da-er zu dieser Zeit schon eindeutig an einer krankhaften Störung der Es wurde dabei festgestellt, daß der von Oberlandesgerichtsrat SlflMHHl angefertigte tJrteilsentwurf, auf den der Sachverständige sein schriftliches Gutachten wesentlich mitgestützt hatte, erst ..nach dem 2. Oktober 1948 nicht geschäftsfähig gewesen sei, ebensowenig könne er sagen, daß nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür vorliege, daß Oberlandesgerichtsrat St^HHfc am 22. Allen drei Sachverständigen haben Zeugenaussagen oder dienstliqhe Äußerungen*über das Verhalten des Oberlandesgericht sr at s StflMiHfc in der Sitzung vom 19« Oktober . Sämtliche Gutachter sind jedoch auf Grund der eigenen Angaben des Oberlandesgerichtsrats StfH^ und seiner Ehefrau sowie der Angaben des Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle in seinem Ersuchen um Erstattung eines Gutachtens ah die Iltetter Heil- und Pflegeanstalt davon ausgegangen, daß Oberlandesgerichtsrat scixon sei'fc Juni 1948 in.seinen körperlichen und geistigen Kräften nachgelassen habe, nicht mehr mit der* Arbeit fertig geworden, sei, schließlich, des n&chts ‘kaum geschlafen habe und körperlich sehr heruntergekommen sei, daß er auch Flimmern vor. genuber dem Sachverständigen Prof« Dr. hatte Oberlanüesgerichtsrat Strecker sich, nach Ein-, treffen des Ersuchens des OGH über sein Befinden in der hier fraglichen Zeit wie folgt geäußert: Nach diesen von den Parteien in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgetragenen Beweisurkunden ist festzustellen, daß das Verhalten und der Zustand des Oberlandesgerichtsrats StflHHl in der Sitzung <vom 19. Auf die Ver" nehmung der in der Verhandlung vom 19® Oktober 1948 beteiligten Anwälte und Richter, die die Nevision dafür benannt hat, daß Oberlandesgerichtsrat StJ^HHl an die-, sem Tage der Verhandlung nicht habe folgen können, kohn- . Der Eindruck, den er nach den*Bekundungen der in dem Wiederaufnahmeverfahren •/• N^BHP vernoimnenen Zeugen und nach der dienstlichen Äußerung ded Senats Präsidenten T0HB in der Sitzung vom 22® Oktober 1948 und in den früheren Sitzungen auf die Anwesenden gemacht hat, fügt sich ohne weiteres in das Zustandsbild ein, von dem die Sachverständigen bei ihren Gutachten auf Grund der Nach diesen Gutachten kann aber der von den Klägern zu erbringende Beweis dafür, daß Oberlandeögerichts-rat BtfflHHl um 19* Oktober 1948 geschäftsunfähig gewesen sei-, nicht als geführt angesehen werden* Die Sachverständigen' Dr. J^^.und Prof» Dr. zeichnet dies sogar als sehr unwahrscheinlich und erklärt in seinem Gutachten ausdrücklich, daß ein solcher Schluß nur gerechtfertigt sein könnte, wenn die äußeren Begleitumstände des Kollapszustandes vom 2, November 1948 in gleicher Weise auch am 19. Oktober 1948 nicht mehr so in Form war, um allen Ansprüchen eines amtierenden Sen^tsbeisitzers zu genügen", andererseits aber die Auffassung vertritt, "daß Herr Obcrlandesge-richtsrat St^HHfc zu dem damaligen Termins Zeitpunkt schon sor erkrankt gewesen sei, daß man ihn für seine wichtige und schwierige Amtstätigkeit als nicht mehr geschäftsfähig habe bezeichnen müssen, da er zu dieser *eit schon eindeutig an einer krankhaften Störung, der Geistestätigkeit gelitten habe." fende , jedenfalls aber nicht bewiesene und auch von der * Hevision nicht unter Bev/eis gestellte Annahme, daß der dem Sachverständigen auszugsweise mitgeteilte Urteilsentwurf des Obeflanuesgerichtsräts St^BHHfc von diesem vor seinem Zusammenbruch am 2. Dr. BdHfc gegenüber dem'Gut-achten der beiden anderen Ärzte auch Um deswillen nicht der Vorzug gegeben werden,.weil diese Meinung sich nur auf die verhältnismäßig kurze Beobachtung des Patienten, die in der Göttinger Nervehklinik in' Abwesenheit des Eine mündliche Venieh&ung der Sachverständigen oder eine erneute Begutachtung durch einen von ihnen hat der Senat nicht für erforderlich gehalten, da er sich über die Erfahrungssätze der medizinischen V/issenschaft, welche für die Beurteilung des vorliegenden/Palles in Be-, tracht kommen, anhand der eingehenden schriftlichen Darlegungen -der drei Sachverständigen bereits hinreichend hat unterrichten können (vgl Stein-Jonas-SchÖnlce ZPO Ahm; III 1 u 2 vor § 402). In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat die Hevision weiter vorgetragen, - daß Oberlan-desgeriohtsrat St^^Hk sich auch bei der Beratung des Berufungsurteils, deren genauer Zeitpunkt dabei nicht angegeben ist, in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe . Eine solche - Rüge ist in dieser Polin in der schriftlichen Revisionsbegründung, in der nur auf den Zustand des genannten Richters während der Verhandlung vom 19.10.1948 abgestellt ist, nicht.enthalten. Insbesondere hätte es die Beklagte im Linblick auf ihreBehauptung, daß .ein Jurist bei der Formulierung des Testaments mitgewirkt habe, fragen müssen, welcher Jurist dies.gewesen sei. Aus dem Zusammenr-hang, in welchen von der Beklagten die Behauptung aufge-stellt war, daß das Testament von einem Rechtskundigen entworfen sei, (Schriftsatz vom 26.2.48 Bl 61 d.A.) konnte das Berufungsgericht 'entnehmen, daß diese Behauptung, für die Zeugen oder sonstige Beweismittel nicht angegeben, waren, sich nicht auf ;die Kenntnis der Beklagten- von .einem bestimmten historischen Vorgang gründete, ^sondern nur eine Schlußfolgerung aus* der Textfassung dos ^bstä-f mentsdarstellte. klärungspflicht zu verstoßen, annehmen, daß die Bekiagte-nicht inder Bage sei, diese ihre Behauptung in der von - ; der Revision bczeichneten Richtung näher zu substantiieren und unter Beweis zu stellen, wie ja andererseits auch die Kläger ihre gegenteilige Behauptung nicht näher substantiiert und unter Beweis gestellt hatten• Wenn das Berufungsgericht aber mit der Beklagten aus einzelnen Wendungen des Testaments die Schlußfolgerung gezogen hat, daß das Testament von einem Rechtskundigen entworfen, zu dem mindesten aber mit einem solchen im ein- . zelnen durchgesprochen worden sei, so ist eine solche auf dem Gebiet tatrichterlichcr Würdigung liegende Feststellung auch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß das xestament in seinen Rebenanordnungen auch laienhafte Wendungen enthält, jedenfalls denkgesetzlich und nach der Lebenserfahrung möglich und kann daher in der Reyi- Das Berufungsgericht konnte diese Feststellung, ohne gegen Denkgesetze und ErfahrungsSätze *zu verstoßen, hilfsweise auch auf die unbestrittene Tatsache stützen, daß der Erblasser sich nach der Bekundung des Zeugen Oberlandesge- * richtsrat a.D. Er. Sa^HRfc in der Folgezeit (nach 1946) in entscheidenden Rechtsfragen von einem Juristen hatte beraten lassen* ’* Der Revision kann auch üaxln nicht beigetreten werden, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung des Testaments angenommen habe, der Ausdruck "Alleinerbe* schließe schlechthin schon die Annahme einer Vorr- $uid Hach-i erbschaft aus. Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner, daß das Berufungsgericht bei der Erforschung des wahren Willens * der verstorbenen Eheleute den in ihrer Ehe vor- Insbesondere ergab sich aus den Behauptungen, die die Kläger hierzu gemacht hatten, nicht, daß dieses gegenseitige Vertrauen der Eheleute schon zur Zeit der Testamentserrichtung (29.8. 1929) soweit erschüttert gewesen sei, daß die Ehefrau da- • mals für den Pall ihres Voryersterbens die Befürchtung gehegt haben könne oder gehegt haben müsse, ihr Ehemann werde nach ihrem Tode ein ihm durch das Testament eingeräumtes Recht, über ihren Nachlaß unter Lebenden zu verfügen, zu dem Nachteil der Söhne, mißbrauchen. Auch der sonstige Sachverhalt nötigte das Berufungsgericht nicht, eine derartige Besorgnis der Ehefrau RflBU gegenüber ihrem Gatten und umgekehrt des Ehemannes gegenüber der Frau anzunehmen und daraus auf '.den Willen der Erblasser zu schließen,* dem Überlebenden in keinem Palle die Stellung, eines unter Lebenden frei verfügungsberechtigten Erben des JSrstversterbenden zu geben. Die Auslegung, .die das Berufungsgericht dem Testament gibt, schließt auch keineswegs die Annahme aus, daß beide Eheleute davon ausgegangen sind, daß .den Söhnen nach, dem Tode des Läng stiebenden das Grundstück und das, Druckereige- . Denn auch wenn diese ihre'Vor-r Stellung die Erwartung in sich schloß, daß der Überlebende, über den Nachlaß des zuerst Versterbenden ebenso wie über seinen Anteil an. Gründe eine Verfügung* treffen werde, durch die das Vermögen, das den Söhnen beim Tode des Längstlebenden zufallen sollte, geschmälert werden würde, so konnten sie doch den Willen gehabt haben, dem Überlebenden ein solches Verfügungsrecht für alle Fälle einzuräumen, d.h. die Möglichkeit einer solchen Verfügung nicht schlechthin aus zuschließen. Wenn es dort heißt, daß der Überlebende über Privatgelder und Wirtschaftsgegenstände nach seinem Willen extra verfügen könne , so kann damit das Hecht zu einer anderweiten Verfügung von Todes wegen gemeint sein, das dem Überlebenden gemäß § 2271 BGB ohne eine solche besondere Anordnung bezüglich dieser Gegenstände ebensowenig zugestanden hätte, wie bezüglich des sonstigen Vermögens, sei es de3 persönlichen sei es des auf Grund des Testaments ererbten. Für diese Auslegung würde noch der Umstand sprechen können, daß in diesem letzten Absatz ausdrücklich von den Frivatgeldern und Wirts.chaftsgegen-ständen der Unterzeichneten, also beider Eheleute die Rede ist'. Daß der Überlebende nicht gehindert y/ar, über sei ne persönlichen, nicht ererbten Vermögensgegenstände un-ter Lebenden frei zu verfügen, verstand sich in jedem Fai le von selbst und brauchte ihm nicht erst im Testament gestattet zu werden. erbenrecht geltend zu machen, insbesondere seine^ Feststellung durch einen Erbschein und seine Eintragung im Grundbuch zu erwirken, wenn sie sich, als Nacherben angesehen hätten« Bei der Auslegung des Testaments sprach der erste Anschein im Hinblick auf § 2269 Abs 1 BGB für die Vollerbenstellung des Vaters. Im übrigen würde der Annahme des Berufungsgerichts, daß das Testament in dem von ihm vertretenen Sinne auszulegen sei, keine Stütze entzogen werden, wenn die Kläger tatsäch-r - * # ' lieh schon immer der Meinung gewesen wären, daß sie hinsichtlich des Nachlasses ihrer Mutter zu Nacherben bestimmt seien, denn ihre Auffassung ist als solche für die Auslegung des Testaments unerheblich. Auch der Inhalt der von den Klägern überreichten Testamentsentwürfe und Schreiben des Erblassers brauchte die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß die Erblasser bei Errichtung des Testaments vom 29. Geschäft beschränkt sei, so kahn .er damit seine Beschrän-kung hinsichtlich einer Verfügung von Todes wegen gemeint haben, die, wie bereits ausgeführt, nach dem Tode seiner Ehefrau gemäß § 2271 BGB auch dann bestand, wenn er Vollerbe war. Beschränkang nicht bestehe, sofern er bereits vor dem Tode seiner Ehefrau Alleineigentümer gewesen 3ei, beweist nicht, daw er sich zu einer Verfügung unter Lebenden hinsichtlich des ererbten Vermögens^nteils nicht für befugt gehalten hat® Seine gegenteilige Annahme konnte das Berufungsgericht u.a. aus der Aussage des Zeugen SatflHH und der tatsächlich vorgenommenen Bestellung des Wohnrechts für die Beklagte folgern* Auch die Erwägung des Berufungsgerichts darüber, daß eine solche Annahme des Erblassers mit dem Inhalt seines Testaments vom 13.3*1946 nicht in,Widerspruch stehe, sind rechtlich und denkgesetzlich einwandfrei* Der Satz dieses Testaments: .... Hornberger alsbald nach dem Tode seiner Ehefrau - in Ausübung seines Ver'fügungsrechts - die Kläger als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft an dem Druckereigeschäft beteiligt hat, keine zwingenden Schlüsse auf seinen Willen bei der Testamentserrichtung ziehen. Unerheblich hierfür ist auch die Erwägung, daß die Töchter der Erblasser beim Tode ihrer Mutter gegen ihren Väter als Vollerben Pflichtteilsansprüche hätten geltend'machen und dadurch die von den Eltern beabsichtigte schließli-che Aufteilung des beiderseitigen Nachlasses hätten gefährden können, weil Barmittel zur Auszahlung der Pflichtteilsansprüche nicht hatten aufgebracht werden können« Bie Kläger hatten ausgeführt, daß die weitgehende Befugnis zu Verfügungen unter lebenden, die bei der von der Beklagten vertretenen* Auslegung des Testaments dem überlebenden Ehegatten zustehen würde und zur Vereitelung der Teilungsanordnung führen könne, gegen diese Auslegung spreche. Nachlaßgegenstände, und zwar auch über Grundstücke verfügen könne, wenn eine solche-Verfügung zur orünungsmässi-gen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sei« Bas Berufungsgericht hat dabei offenbar die Bestimmung des § Bedeutung zukommen mag und öffenbar vom Berufungsgericht auch nicht zugemessen wird, da die Stellung des Vollerben trotz der Bestimmung des § 2120 BGB eine wesentlich,frei- 29» August 1929 erhoben hat, erweisen sich hiernach als unbegründet« Die Revision hat nicht darzutun vermocht, daß diese Auslegung gegen gesetzliche Auslegungsregeln oder gegen Denkgesetze verstößt oder daß das Berufungsgericht tatsächlich Umstände außer acht gelassen habe, die zu einer anderen Auslegung hätten Anlaß geben können oder müssen« Zutreffend hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung des Testaments .wesentlich darauf abgestellt, •ob die sämtlichen Anordnungen so wie sonstige zu ihrer Auslegung heranzuziehen den. Gegen die letztere Annahme hat es auch mit Recht den Umstand angeführt, daß das beiderseitige Vermögen der Ehegatten bereits kraft Gütergemeinschaft zu einer Einheit verbunden war, sodaß unter dem Nachlaß eines -jeden Ehegatten im wesentlichen immer nur die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens zu verstehen war« Zum mindesten konnte das Berufungsgericht bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstande begründete Zweifel haben, ob der Wille der Eheleute bei Errichtung des Testaments darauf gerichtet .gewesen sei, dem Oberlebenden hinsichtlich des Nachlasses des Erstversterbenden lediglich die Stellung eines Vorerben zu geben.« gerichts, daß.in der Bestellung des lebenslänglichen Wohnrechts für die Beklagte keine bösliche Schenkung im Sinne, des § 2287 BGB zu erblicken sei® Es mag dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht hierbei den Begriff der böslichen Schenkung verkennt, wenn es • ausführt, die Kläger hätten nicht nachweisen können, daß Bas Berufungsgericht, stellt nämlich (S 13) ohne Rechtsverstoß eindeutig fest, daß der eigentlich treibende und bestimmende Beweggrund für die Wohnrechtsbe-, Stellung die Sorge um die Beklagte und nicht eine Benachteiligung der Kläger ge?/esen sei. Damit fehlt es, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die zu* billigende Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG 77, 111 \ ^ 1935 9 275) zutreffend ausführt, in jedem Falle an der entscheidenden begrifflichen Voraussetzung für die Annahme einer Schenkung, und das Berufungsge-
XV ZR 2/50 tj— nirfanrw. «•»* -m im+ Verkündet am 7* Januar 1952 Klett, Justizangestellter als Urkunasbeamter der Geschäftsstelle 2501 002 5» Im Namen des Vo.lkes . In dem Rechtsstreit der Kaufleute Willi und Karl in Ci Kläger und Revisionskläger, - ^rozeßhevollmächtigfer: Rechtsanwalt. Dr« g eg. ® n v die geschiedene Ehefrau Anna R geh« Ä( in Ci 'tri® . * Beklagte uhd .Revisionsbeklagte, - Prozeßbevoilmächtigter: Rechtsanwalt Dr* rstrjj^ hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs.auf die mündliche Verhandlung vom 20« Dezember 1951 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Lersch, Ascher, Raske, Johannsen und Dr. von Werner für Recht erkannt 1 % • , Die Revision der Kläger gegen das Urteil.des 4o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle Vom 26o November 1948 wird auf Kosten der Kläger zurück- gewiesen«, ’ ' . Von Rechts wegen ' j —''11^1111^11,^,- Tatbestand: Die Parteien sind Geschwister* Ihre Eltern, der Buchdruckereibesitzer Otto und dessen Ehefrau Johanna geb^ P^UHfc haben im Jahre 1889 die Ehe geschlossen* Sie lebten zunächst in Heg*-Bezirk B(miB ^ erwarben dort ausweislich eines Bekanntmachungsschreibens des Grundbuchamts Ng(^ vom 9« Oktober 1908 (Bl 4pd«A») als Miteigentümer kraft ehelicher Gütergemeinschaft ein Grundstück* Später verzogen sie nach ^ erwarben hier im Jahre 1920 das Grundstück K^Nl ^fcstr» als dessen alleiniger Eigentümer, der Ehemanns eingetragen wurde* Am 29«. August 1920 errichte*-ten die Eheleute ein private christliches Testament mit folgendem Wortlaut s ’ "Wir Unterzeichneten Otto Frau Johanna geh« setzen uns gegenseitig als Erben ein« Der überlebende Ehegatte ist demnach alleiniger Er&e des zuerst Versterbenden, während die Kinder als Erben des zuletzt versterbenden Ehegatten eingesetzt sind* Nach dem Tode des Überlebenden soll unser beiderseitiger Nachlaß: Grundstück und Geschäft an unsere Kinder wie folgt fallen* Den beiden Söhnen •*. \ 1) Karl RBBNfc 2) Wilhelm »(Willy) fällt das Grundstück sowie die Druckerei und das Ladengeschäft nebst Warenvorräten und sonstigen Utensilien zu, * ' *■ * ^ - * * ' ebenfalls übernehmen sie Schulden und Außenstände« Dagegen haben die genannten beiden Söhne die Verpflich-tung, unsere beiden Töchter ^ 3) Frau Hedwig- g&l* 4) Frau.Anna RoBB.geb. je 5000 Reichsmark innerhalb 3 Monaten bar auszuzahlen* Sollte jedoch das Geschäft der Söhne sehr in Mitleidenschaft gesogen werden, so können sie obige Summen innerhalb 3 Jahren ♦. * ratenweise abzahlen, und zwar innerhalb des ersten Jahres jeder Tochter 2000, Mark, innerhalb des zweiten Jahres ebenfalls 2000 Mark und während des dritten Jahres je die restlichen 1000 Mark» Die jeweiligen Bestsummen sind jedoch wie zur Zeit üblich zu verzinsen» Das wären 5 Stirbt Frau Anna Hoflfc, so fallt ihr Erbteil deren Kinder zu» Ober vorhandene gesparte Privatgelder und Wirtschaftsgegenstände kann der Oberlebende der Unterzeichneten nach seinem Willen extra verfügen; . . geZo Otto Dieses Testament soll auch als mein Testament, gelten», den 29« August 1929 gez» Johanna geh« PBMMB» * » * i Nach dem Tode der Ehefrau B^HMMl am 2» Mai *1937 bewilligte der Vater HBNMB'8111 25 • Februar 1946 kurz vor seinem Tode zugunsten der Beklagten ein lebenslängliches Wohnrecht auf dem Grundstück KBHRMtr» • nach Maßgabe folgender im wesentlichen wiedergegebenen Eintragungsbewilligung:. "Ich, der Unterzeichnete Buchdruckereibesitzer Otto bin Eigentümer des Grundstücks ____ . Le-tr. Meine Tochter, die geschiedene Ehefrau Anna Bdflp geb«* geboren 1899? ist seit ihrer Konfirmation in meiner Hauswirtschaft tätig., hat auch während der Kriegsjahre 1914 - 1913 fleißig'und unentgeltlich für mich ge-, arbeitet» Da'sie kein sonstiges Einkommen hat, soll sie ihre schon* seit 22 Jahren benutzte .Wohnung im Hinterhaus meines Grundstücks CBB* &BMMNtr« 0, bestehend aus 2 Zimmern mit Küche und einer Oberstube, lebenslänglich mietfrei bewohnen dürfen, so lange sie will» Der Bezugswert beträgt jährlich 250»— HM» Außerdem hat der Vater gez». Otto am 13» März 1946 - 4 L *, ein privatschriftliehes Testament errichtet, in dem er u.a. folgendes erklärt: "Meine Prau und ich vir haben durch gemeinschaftliches Testament vom 29« August 1929 letztwillig verfügt, dabei unter anderem ausdrücklich bestimmt, daß über die vorhandenen gesparten Privatgelder und die Wirtschaftsgegenstände der überlebende Ehegatte. nach seinem Willen besonders verfügen könne« In dem gemeinschaftlichen Testament vom 29• August 1929 ist über die eben genannten Teile des Nachlasses keine weitere Bestimmung enthalten« Ich bestimme nun folgendes: i ' * , Die sämtlichen mir gehörigen Möbel, Hauratsgegenstände und anderen Gebrauchsgegenstände aller Art, sei es zur Benutzung in der Küche oder sonstwo, also z.B. Geschirr, Bestecke usw«, Rundfunkgerät mit allem Zubehörr.Bilder, Taschenuhr, Trauringe, kurz, alle meine bewegliche Habe, soweit sie nicht durch das* Testament vom 29* August 1929* -meinen beiden Söhnen Karl und Wilhelm ausdrücklich übertragen wurden, erhalten meine Töchter«... «usw." • • - X * s , * . ■ . Der Vater ist am 18. Juni 1946 verstorben« Die Kläger begehren von der Beklagten die Bewilligung zur Löschung des Wohnrechts. Sie haben geltend gemacht, das gemeinschaftliche Testament vom 29« August 1929 sei dahin auszulegen, daß es eine Vor- und Nacherbfolge anordne, so daß sie und ihre Schwestern den Nachlaß ihres Vaters / aus verschiedenen Berufungsgründen erhalten hätten, näm-' lieh den Nachlaß der zuerst verstorbenen Mutter - als deren Nacherben und den ^achljüä des zuletztverstorbenen Vaters als dessen Ersatzerben« Eine solche Auslegung ergebe sich aus dem ganzen Sinn und Zweck, insbesondere aber aus dem letzten Absatz des gemeinschaftlichen Testaments, wonach der überlebende ¥ i, .< J .* - j- I»* Ehegatte nur über gesparte Privatgelder und Wirtschaftsgegenstände "extra* verfügen durfte« Desgleichen ergebe sich dies aus dem Nachtragstestament des Erblassers, in dem er mit den Worten: "alle meine Habe, soweit sie nicht meinen beiden Söhnen übertragen worden ist", selber zu dem Ausdruck gebracht habe, daß er sich nicht mehr zur Verfügung berechtigt halte« Nach alledem sei die Belastung des Grundstücks mit dem Wohnrecht wegen fehlender Genehmigung durch die Nacherben unwirksam. Schließlich haben die Kläger behauptet, die Beklagte sei für ihre Tätigkeit im Haushalt und Geschäft von dem Erblasser entgegen dem Wortlaut der Eintragungsbewilligung stets angemessen entlohnt worden. Der Erblasser habe die böswillige Absicht gehabt, die Kläger, mit denen er in den letzten Jahren in Streit gelegen habe, hinsichtlich ihres Erbteiles zu benachteiligen. So habe er anläßlich einer Streitigkeit erklärt, er werde ihnen % "eins auswischen", und im Anschluß daran das Wohnrecht bewilligt. ' Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zugunsten der Kläger und der Ehefrau Hedwig S^BHl geb. zu verurteilen in die Lö- schung des für die Beklagte im Grundbuch von CJHfe Band II Artikel 87 in Abteilung II ijriter Nr 2 auf 5 eingetragenen lebenslänglichen Wohnrechts zu willigen, ferner das Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Beklagte hat beantragt* * die Klage abzuweisen, hilfsweise ihr nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. '* - I Zur Begründung hat sie folgendes vorgetragen: Das' gemeinschaftliche Testament sei dahin auszulegen, daß der überlebende Ehegatte als Vollerbe und die Kinder als dessen ! Erben eingesetzt worden seien. Der letzte Absatz des Testament^ • i _ % ' ' * « fl %* habe den Sinn gehabt, daß der überlebende Ehegatte über das darin genannte Vermögen nicht nur unter Lebenden sondein auch von Todes wegen habe frei verfügen dürfen * Als Vollerbe habe der Erblasser ohne Einwilligung der Erben das Wohnrecht wirksam bestellen können«' Ferner.hat die Beklagte bestritten, bei Erwerb des Wohnrechts bösgläubig gewesen zu sein« Auch habe sie von dem Erblasser für ihre Tätigkeit im Haushalt lediglich Haushaltsgeld, nicht aber eine Entlohnung für die Betreuung des Vaters erhalten« Es sei auch nicht richtig, daß der Erblasser anläßlich einer Kohlenstreitigkeit die Worte gebraucht habe, er würde den'Klägern "eins äuswischen"« Im übrigen hat sie auf den eindeutigen Wortlaut der Eintragungsbewilligung hingewiesen, der klar erkennen lasse, . daß eine Schädigungsabsicht nicht Vorgelegen habe. Bas Landgericht hat die Beklagte nach dem Klageanträge verurteilt, weil das gemeinschaftliche Testament im Sinne einer Vor- und Nacherbschaft auszulegen und demnach die Belastung des Grundstücks mit dem Wohnrecht unwirksam sei« Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts aufgehoben und die* Klage abgewiesen. Im Gegensatz zu dem Landgericht hat es das Testa-. . ment der Eheleute Romberger dahin ausgelegt, daß der Über-, ‘ lebende als Vollerbe des zuerst Versterbenden und die Kinder nur als Erben des überlebenden Ehegatten, nicht auch als Nacherben für den Nachlaß des zuerst Versterbenden ein-gesetzt seien. Baß die Begründung des streitigen Wohnrechts *# eine bösliche Schenkung des Erblassers an die Beklagte dar-stell?; hat es nicht, als bewiesen angesehen« Mit der Revision erstreben die Kläger Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils« Bie Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision« Entscheidungsgründe; •i/ * Die Beklagte hat geltend gemacht, daß die Revision unzulässig sei, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 6000 DM nicht übersteige® Sie hat einen Bescheid des Breisprüfungsamts vorgelegt, wonach der monatliche Mietwert der Wohnung, auf die das streitige Wohnrecht sich bezieht, auf„ 39 DM festgesetzt-ist« Der 12 1/2 fache Betrag des Jährlichen Mietwerts, nach welchem in entsprechender Anwendung des § 9 ZPO der Streitwert zu errechnen sei, sei also geringer als 6000 DM» Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht an zu- . schließen« Die Bestimmung des § 9 ZPO regelt die Wertermittlung bei *wiederkehrenden Leistungen« Dm eine solche handelt es sich jedoch bei einem dinglichen Wohnrecht nicht« Sein Inhalt besteht vielmehr, wie auch die Beklagte nicht verkennt, in einer fortlaufenden, also nicht durch Zwischenzeiträume‘unterbrochenen Nutzung, deren Wert gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen ist (vgl OLG 40, 3451 33, 147? Baumbach-Leuterbach Anm 2 B zu § 9 ZPO)« Der Senat hat unter Berücksichtigung des Mietwerts der streitigen Wohnung und des Alters der im Jahre 1899 geborenen Beklagten in Übereinstimmung mit dem OGHBZ , den Wert des Beschwerdegegenstandes auf 7000 DM festge- , • _ - <. 1 setzt« Die formund fristgerecht eingelegte Revision ist danach zulässig« * ♦ ‘ II» * v r v~' * % * v 4 Zur Sache selbst macht die Revision zunächst geltend daß das Berufungsgericht nicht ordnungsmässig besetzt ' gewesen sei« Sie führt dazu näher aus: i Nach § 309 ZPO könne das Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden, die der ihm zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung beigewohnt hätten« Aus den gericht **> ' »J» * " .•'. £ ■ lichen Niederschriften vom 19® Oktober'und 26. November 1948 gehe hervor, daß bei der Verkündung des Urteils am 26, November 1948. zu dem Teil andere Richter, mitgewirkt hätten, als in der mündlichen Verhandlung vom 19* Oktober 1948, auf die das Urteil ergangen sei* Diese Rüge ist nicht begründet. Rechtsprechung und Rechtslehre sind seit jeher einhellig der Auffassung, daß die Verkündung eines Urteils nicht unter Mitwirkung derselben-Richter zu erfolgen braucht, die bei der Verhandlung mitgewirkt haben, auf Grund.derer das Urteil erlassen wird (vgl RG JW 1903, 383? Warn 1911, 56; Stein-Jonas-. Schönke § 309 Anm III; Sydow-Busch 22. Aufi § 309 Anm 1; Baumbach-Laut erbach § 309- Anm 1 j, Rosenberg 5. Aufl § 56 1b S.233)o Es besteht kein Anlaß, von dieser Auffassung, die auch der r «ständigen Übung der Gerichte entspricht, abzugehen- . .. III. Die Revision macht weiter geltend; Einer der Richter, der in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht und zwar* als Berichterstatter mitgewirkt habe, nämlich der Oberlandesgerichtsrat SttfHBl, sei unmittelbar nach dem Verhandlungstermin vom 19« Oktober 1948 erkrankt. Die Kläger hätten bereits im Verhandlungstermin, die Beobachtung gemacht, daß dieser Richter nicht mehr in der Lage gewesen sei, den sehr eingehenden Darlegungen zu folgen. Diese. Tatsache werde durch das Zeugnis der beteiligten Anwälte und Richter unter Beweis gestellt.' Die .Klage** hätten alsdann in Erfahrung gebracht, daß der Berichterstatter wegen»*einer geistigen Erkrankung der Heil- und Bflegeanstalt'in 3»lten , habe zugeführt werden müssen. Das nötige die Kläger zu der Behauptung, daß er bereits im Termin vom 19» Oktober 1948 » • **'.'' . >*>» \«v'< ■«* / geistesgestört gewesen sei. Zum Beweise "hierfür beruft siöh — s Jft. V .* ' die Revision auf das Gutachten Sachverständiger und auf das - 9- Sachverständigenzeugnis des behandelnden Arztes der Heil- und Pflegeanstalt Ilten« Hie Geisteskrankheit des Richters stehe dem Pehlen der staatsrechtlichen Voraussetzungen des Eichteramt.es gleich. Mit dieser Rüge vermag die Revision nicht durchzudringen, Hie Mitwirkung eines ‘geisteskranken Richters bei einem Urteil bildet ohne Zweifel dann einen wesentlichen Verfahrensmangel und damit einen Revisionsgrund, der zur Aufhebung des Urteils führen muß, wenn der Mangel der Geschäftsfähigkeit des Richters das Urteil beeinflußt hat, was bereits mit dem Nachweis der Möglichkeit, daß bei Nichtvorhandensein des Mangels anders entschieden worden wäre, als bey/iesen an?usehen sein wird (vgl Stein-Jonas- . Schönke,§ 551 Anm. II .1 Fußnote 13; Rosenberg § 21 III 3b), Man wird darüber hinaus annehmen müssen, daß schon die Mitwirkung eines geisteskranken Richters.als solche einen Revisionsgrund, sei es im Sinne des § 551 Ziff 1 ZPO - nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts - (so RG JW 1928 S 821), sei es im Sinne des § 551 Ziff.2 ZPO -Ausschluß des geisteskranken Richters vom Richteramt kraft Gesetzes - (so Hellr/ig, System des Zivilprozeßrechrfcs § 36 II Id) - bildet. Hie Frage kann indes hier dahingestellt bleiben, da der Beweis, daß Oberlandesgerichtsrat Strecker sich bei der Verhandlung am 19* Oktober 1948 in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe, nicht erbracht werden konnte. Has Fehlen dieses Beweises aber geht zu Hasten der Kläger, die sich zur Begründung der von ihnen erhobenen Verfahrensijige auf den abnormen Geisteszustand dieses Richters berufen, ' Unstreitig ist, daß Oberlandesgerichtsrat Strecker in einer Sitzung-des 4* Zivilsenats des .Oberlandesgerichts in Celle von 2, November 1948 unter einem Anfall von Ohnmacht oder Bewußtlosigkeit zusammengebrochen ist. Er kam dann am 20. November 1948 in die Heil- und Pflegeanstalt nach Ilten and anschließend in die Nervenklinik der Universität Hamburg in Hamburg-Eppendorf, wo er bis zu dem '27 * Juni 1949 weiterbehandelt und dann als im wesentlichen. wieder gesund entlassen.wurde. Im übrigen sind vom Revisionsgericht, das die tatsächlichen Voraussetzungen der erhobenen Verfahrensrüge selbständig zu prüfen hatte, zü der Präge,' in welchem Geisteszustand Oberlandesgerichtsrat StjffHfc sich am 19. Oktober 1948 befunden habe, drei Sachverständige zur. Erstattung, eines, schriftlichen Gutachtens veranlaßt worden: der leitende Arzt der.Privat-Heil--und Pflegeanstalt in Ilten, wo der erkrankte Richter sich Vom 20. November 1948 bis zu dem 5. April 1949 in. klinischer Behandlung befand, der Direktor der psychiatrischen und Nervenklinik der Universität Hambürg, in der Oberlandesgerichtsrat im Anschluß an den Iltener Aufenthalt vom 5* April bis 27. Juni 1949 weiterböhandeit wurde, und der Direktor der Universitäts-Nervenklinik in Göttingen, in der er auf Veranlassung des Niedersäohsischen Ministers. . der Justiz in der Zeit vom 28. August bis 5. September 1949 in Abwesenheit dieses Sachverständigen untersucht und * i beobachtet und am 19. Dezember 1949 durch den Sachverständigen persönlich einer Nachuntersuchung unterzogen wurde.- Der leitende Arzt der Privat-Heil- und Pflegeanstalt in Ilten, Dozent Dr. J£P, der bereits in einem Gutachten vom 2. Februar 1949 auf Ersuchen des Oberlaridesgerichts- 1 Präsidenten in Celle zur Frage der künftigen Dienstfähig- . keit St^HBs Stellung genommen hatte, kommt in seiner * gutachtlichen Äußerung vom 18. Juli *1949, die er im vorliegenden Verfahren abgegeben hat, zu folgendem Ergebnis: Als sicher könne nur gelten, daß bei Oberlandesgerichts-rat etwa im Juni 1948 ein allmählich zunehmendes Nachlassen seiner geistigen und körperlichen“Kräfte ein- 11 gesetzt habe, und zwar in der Form einer .vermehrten Betriebsamkeit, Redseligkeit und Weitschweifigkeit mit einer gleichzeitigen nervösen Erschöpfung, die sich u.a. in erhöhter Ermüdbarkeit, Konzentrationsschwäche, Neigung zu dem Einschlafen am Tage, namentlich bei intensiver dienstlicher Beanspruchung sowie in einer Beeinträchtigung seines körperlichen Allgemeinzustandes geäußert habe» Es seien dies die Symptome eines manischer^V^rstimraungszu-: Standes mit sogenanntem organischem Hintergrund, d.h. mit körperlich-nervösen Begleiterscheinungen auf dem. Boden von arterisklerotisch bedingten Kreislauffunktionsstöruhgen» Nach den Angaben des Patienten selbst / Seiner Ehefrau und seines behandelnden Hausarztes'in Celle stehe.'fest, daß diese Krankheitserscheinungen schon längere Eeit vor dem 19» Oktober 1948 bestanden und sich bis zu diesem Zeitpunkt, nicht etwa zurückgebildet, sondern langsam so verstärkt, hätten, daß Oberlandesgerichtsrat St^HMfc November. 1948 für dienstunfähig habe erklärt werden müssen. Aus diesen -Feststellungen könne ^aber noch nicht ohne. ,we it eres geschlos-sen werden, daß Oberlandesgerichtsratsich am 19» Oktober 1948 in einem Zustand befunden habe, durch * den seine freie Willensbeatimmung ausgeschlossen.. gewesen sei. Bie Intensität der Krahkheitssymptome'könnten b^^Ver-stimmungszuständen dieser Art beträchtlichen Sch^|gimgen,. gerade auch in Bezug auf den Grad der manischen flucht und Unkonzentriertheit sowie der nervösen Erschöpfbarkeit unterliegen. Damit, daß Oberlahdesgerichtsrat dm 19» Oktober 1948 und in der Zeit vor und nach diesem Tage psychisch-nervöse Gesundheitsstörungen aufgewiesen habe, sei also nicht gesagt, daß der krankhafte Zustand bei ihm Tag für Tag gleichmäßig gegeben gewesen sei« Bestimmtere Aussagen über den Geisteszustand, in dem er sich am 19.0ktober 1948 befunden habe, seien nur möglich, wenn zunächst über sein Verhalten während der frag- * * TgXffjt;*$* ■'?< *~;'r L - 12'*-? . liehen Verhandlung genauere Feststellungen nach Haß-. gäbe der vom Sachverständigen im einzelnen näher aufgestellten Fragen getroffen würden« Der Direktor der psychiatrischen und Nervenklinik in Hamburg, Prof« Dr« D^HferP^Hfc bat sich in seinem schriftlichen Gutachten, vom 7« Juli '1949 wie .folgt geäußert: Es handle sich bei Oberlandesgerichtsrat St^fBi - • * i um zwei biologische Geschehensreihen,* die Veranlassung hätten geben können zu einem die freie Willensbestimmung .ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit. . a) Alä Sogenannter exogener Faktor resultiere die Tatsache-, daß • Oberlandesgerichtsrat Strecker damals schon in einem körperlich reduzierten'Zustand sich befunden und unter vermehrten Erschöpfungserseheinungen gelittep, habe« Bei seinem Zusrjmenbruoh in der Sitzung vom 2. November 1948, bei der er nach einem Bericht des Oberlandesgerichts Präsidenten in Celle durch einen Schlafzustand einhergehend mit Ohnmacht bezw,» sogar Bewußtlosigkeit auf gefallen sei, habe es sich um einen Kollaps zustand gehandelt, der, wie später eindeutig nachgewiesen sei, durch einen labilen Hochdruck und einen Herzmuskelschaden bedingt gewesen sei. Am 19.* Oktober 1948 habe unter Umständen ein ähnlicher Zustand vorliegen können, wenn. die. äußeren Begleitumstände sich in gleicher Weise^abgespielt .hätten« Nur.unter dieser Voraussetzung sei man aus psychiatrischen Gründen berechtigt, für diesen Zeitpunkt, dfes 19. Oktober 1948 eine Bewußtseinsstörung zu* unterstellen, die'ihrerseits den . . Bedingungen einer kr^ldiaften Störung der Geistestätigkeit im juristischen Sinne gleichgestellt , werden könne • Es sei dabei aber einschränkend zu bemerken, daß dieses Geschehen ♦ * % ♦ # • seiner Natur nach ein vorübergehendes gewesen sei« Aus die ser Erwägung heraus sei die Aussage berechtigt, daß Oberlandesgerichtsrat SttfflMB zu diesem Zeitpunkt trotzdem im -13- stande gewesen sei, die wesentliche Bedeutung aller Rechtsgeschäfte und vor allen auch die zur Diskussion stellenden Auswirkungen und Schlußfolgerungen seines damals abgegebenen juristischen Urteils zu erfassen und ihre nächsten Folgen zu übersehen* Das damals vorliegende exogene Störungsgesckehen sei seiner Natur nach -nach Art und Dauer - nicht dergestalt gewesen, daß es die Voraussetzungen zur Annahme einer Geisteskrankheit, einer Geistesschwäche oder einer sonstigen krahkhaften Störung der Geistestätigkeit hätte erbringen können. Nach Art der Erkrankung kämmauch klare Zwischenräume in Frage* Sit Sicherheit könne angenommen werden, daß damals Tag für Tag gleichermaßen der mögliche krankhafte Zustand nicht gegeben gewesen sei.. b) Diese Stellungnahme gälte im wesentlichen auch ♦ im Hinblick auf die am 19* Oktober 1948 schon in Gang befindliche hypomani3Che Verstimmung. Diese sei ausweislich des späteren Verlaufs, und der klinischen Symptomatik keine .^jjllzuerhebliche und Tag. für Tag gleichbleibende gewesen* Aller Wahrscheinlichkeit nach sei dieses endogene Geschehen, das sich vornehmlich in einer etwas gesteigerten Verstimm-barlceit oder Schwächung der Urteilsbildung und Kritik- ^ . fähigkeit geäußert habe, dergestalt gewesen, daß Ober-landesgerichtsgerichtsrat noch soviel rationale Steuerung und Durchs tehveimögen besessen habe, um sich juristisch qualifiziert und sicher äußern zu können. v . Der spätere klinische Verlauf sowie die ärztlichen Beobachtungen hätten ergeben, daß alle Gespräche, die * sich auf rein berufliches bezw. fachliches Wissen erstreckt hätten, in ihrer Diktion untadelig gewesen selten und. nicht den Eindruck verminderter Urteilsbildung und Kritikfähigkeit vermittelt hätten..Abschließend könne somit ausgesagt werden, daß es sehr unwahrscheinlich sei, daß Oberlandesgerichtsrat SttfBHi zu dem Zeitpunkt des 19« Okto- n ■■i ber 1948 sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistes-tätiglceit befunden habe« Nach Art der Erkrankung, die •sich damals lediglich in einer vermehrten affektiven Erregbarkeit und einer gewissen Weitschweifigkeit in der Bedeführung dargestellt haben könne, kämen klare Zwi-• « schenräume durchaus in Frage. Ber Birketor der Universitäts-Nervenklinik in Göttingen, Prof. Br. B0HK, hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 28. Bezember 1949 ein medizinisches Urteil .. darüber abgegeben, in welchem Zustand Oberlandesgerichtsrat St^Hfe sich am 22.10.1948, also 3 Tage nach dem hier in Frage kommenden Termin,.befunden habe. Er hält es für sehr wahrscheinlich, daß der genannte Sichter an diesem Tage (22.10.48) ”nicht mehr so in Form” gewesen sei, um allen Ansprüchen eines amtierenden Senatsbeisitzers zu genügeni Bie Unausgeglichenheiten in einem von ihm äus-gearbeiteteni Urteilsentwurf in der am 22.10.1948 verhandelten Sache T^HHfc N^MHfeund die Barstellung, die die Prozeßbevollmächtigten der Ehefrau TflMHHb in' ihrem Schriftsatz vom 1. April 1949 (Bl 155) über sein Verhalten in der Sitzung vom 22. Oktober 1948 gegeben hätten, entsprächen durchaus, der Auffassung, daß Oberlarides-gerichtsrat' St^BBl zu dem damaligen Termins Zeitpunkt schon so erheblich krank gewesen sei, daß iaan ihn für seine wichtige und schwierige Amtstätigkeit als nicht mehr geschäftsfähig bezeichnen müsse, da-er zu dieser Zeit schon eindeutig an einer krankhaften Störung der N * • ■ »- • » ' Geistestätigkeit (manisch-depressives Irresein) gelitT ten habe. * '; ' - • • *, , * % * % *+ ' ' ** ' N ' In dem Wiederaufnahmeverfahren T^Mttl ./. N^HlW&. ist Prof. Br. n der Verhandlung vor dem 4..Zivil- senat des Oberlandesgerichts in Celle am 4. Juli 1950 zu' diesem Gutachten mündlich gehört worden. Es wurde dabei festgestellt, daß der von Oberlandesgerichtsrat SlflMHHl angefertigte tJrteilsentwurf, auf den der Sachverständige sein schriftliches Gutachten wesentlich mitgestützt hatte, erst ..nach dem 2. November 1948 * entstanden sei. Der Sachverständige.hat daraufhin sein schriftliches Gutachten vom 28. 12- 1949 dahin eingeschränkt, daß es zwar höchst fraglich sei, ob Ober-landesgerichtsrat StfflMl am1 22. Oktober 1948, also 10 Tage vor dem 2. November 1948, geschäftsfähig gewesen sei. Er, der Sachverständige, könne aber nicht sagen, daß er am 22. Oktober 1948 nicht geschäftsfähig gewesen sei, ebensowenig könne er sagen, daß nach den Erfahrungen der medizinischen Wissenschaft eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür vorliege, daß Oberlandesgerichtsrat St^HHfc am 22. Oktober 1948 nicht geschäftsfähig gewesen sei. Im vorliegenden Rechtsstreit ist Prof. Br. gemäß dem Beschluß des OGKBZ vom 30. Juni 1950 (Bl 77) um eine Äußerung darüber ersucht, ob er die von ihm auf Seite 10 seines Gutachtens vom 28. Besember 1949 für den 22. Oktober 1948 getroffene oben wiedergegebene Feststellung mit Sicherheit auch auf den Zeitpunkt des 19« Oktober 1948 ausdehne. Ber Sachverständige hat siph dazu in seinem Schreiben an den OGH vom'11.. August 1950 (Bl 80) wie folgt geäußert: ... Die... über Herrn Oberlandesgerichtsrat Walter * abgegebene' gutachtliche' Stellungnahme, in der ich mich für das ITorliegen einer Geistesv Störung bei Herrn St^flNRl am 22. Oktober 1948 ausgesprochen habe V erhalte iph mit der dort wiedergegebenen Begründung aufrecht. Biese gutachtliche Stellungnahme bezieht sich auf eine Angelegenheit die am . * V ' ^ 'g' 'w ‘ « 22. Oktober 1948 in Celle vor dem Senat verhandelt wurde. Die Feststellung würde sich mit einer, an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auch auf den 19* Oktober 1948 beziehen. Allen drei Sachverständigen haben Zeugenaussagen oder dienstliqhe Äußerungen*über das Verhalten des Oberlandesgericht sr at s StflMiHfc in der Sitzung vom 19« Oktober . 1948 nicht. Vorgelegen, da entsprechende Beweiserhebungen nicht durchgeführt sind. Dagegen sind über* sein Verhalten in der -Sitzung vom 22. Oktober 1948 in lern Wiederaufnahmeverfahren fBMjNV "*/ • die Zeugen Hechts- anwalt Dr. in (Bl 222a), Lähdforstmeister a*. D. (222b), Landwirt v. W^p^ (222c). und Justitiar (früher Assessor) Dr. Of^Hl (Bl 234h) vernommen. Feiner ist eine dienstliche Äußerung des Senatspräsidenten (Bl 170) * eingeholt worden. Hur die letztere hat dem Sachverständigen. Prof. Dr. bei Erstattung seines .Gut- achtens vom 28. Dezember 1949 Vorgelegen. Die erst später gemachten vorerwähnten Zeugenaussagen sind dagegen erst bei der mündlichen Ergänzung seines Gutachtens vom 4» Juli 1950 berücksichtigt. Sämtliche Gutachter sind jedoch auf Grund der eigenen Angaben des Oberlandesgerichtsrats StfH^ und seiner Ehefrau sowie der Angaben des Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle in seinem Ersuchen um Erstattung eines Gutachtens ah die Iltetter Heil- und Pflegeanstalt davon ausgegangen, daß Oberlandesgerichtsrat scixon sei'fc Juni 1948 in.seinen körperlichen und geistigen Kräften nachgelassen habe, nicht mehr mit der* Arbeit fertig geworden, sei, schließlich, des n&chts ‘kaum geschlafen habe und körperlich sehr heruntergekommen sei, daß er auch Flimmern vor. den Augen gehabt, tags über öfters in beliebigen Körperhaltungen eingeschlafen sei und schließlich in der Sitzung vom 2. Hbvembör 1948 einen Anfall von Ohnmacht oder Bewußtlosigkeit erlitten habe. Ge- * \ > >w" ' \ genuber dem Sachverständigen Prof« Dr. hatte Oberlanüesgerichtsrat Strecker sich, nach Ein-, treffen des Ersuchens des OGH über sein Befinden in der hier fraglichen Zeit wie folgt geäußert: Ich kann sicherlich nicht leugnen, daß -beginnend seit Juni 1948 - ich vermehrt nervös und reizbar wurde und im Laufe der Zeit meine körperlichen . Kräfte nachgelassen haben. Aber ich habe meine juristische Tätigkeit durchgestanden und nach meinem Ermessen zufriedenstellend ausgeführt. Durch Beurlaubungen zweier oder dreier Mitarbeiter hatte ich damals mehr zu tun, so daß ich notgedrungen .mit meinen lauf enden Bearbeitungen et-* was in Rückstand geraten bin. Durch diese laufende und anhaltende Beanspruchung bifc ich gleichzeitig auch körperlich ziemlich abgefallen. Ich schlief schlecht, wurde tags über dadurch noch nervöser, und mußte mich immer wieder*ztisammenreißen um nicht vor Erschöpfung einzuschlafen. Ich erinnere mich genau an den Vorfall am 2.November 1948. In Sachen ./. Hc^BI ist mir nicht erin- nerlich, daß ich damals aufgefallen sein sollte oder daß mir etwas ähnliches wie am 2. November 1948 passiert sein könnte. *' Nach den Aussagen des Zeugen O^Q^^und der dienstlichen Äußerung des Senatspräsidenten hat Oberlandesge- richtsrat Strecker nicht nur in, der Sitzung vom 22. Oktober 1948 sondern auch bereits. in früheren Sitzungen ' • ♦ > auf die Anwesenden einen apathischen und stark erschöpften Eindruck gemacht. Das wird auch durch die Aussage. ► Ä » des Rechtsanwalts MflNRi bestätigt. Nach diesen von den Parteien in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat vorgetragenen Beweisurkunden ist festzustellen, daß das Verhalten und der Zustand des Oberlandesgerichtsrats StflHHl in der Sitzung <vom 19. Oktober 1948 im wesentlichen dieselben gewesen sind, wie in der Sitzung vom 22. Oktober 1948. Daß in der Sitzung vom 19. Oktober 1948 besonders auffällige, aus dem Rahmen seines Zustandsbildes in den übrigen Sitzungen vor dem 2. November 1948 heraüsfallende * • *: ' »• Erscheinungen frei ihm hervorgetreten seien, wird auch . von der Revision nicht behauptet. Insbesondere behaupt* tet sie nicht, daß sich am 19® Oktober 1948 ähnliche Erscheinungen - Anfälle von Ohnmacht oder Bewußtlosig- # > # ' ' keit - gezeigt hätten, wie sie /unstreitig in der Sitzung vom 2. November 1948 zutage getreten sind. Auf die Ver" nehmung der in der Verhandlung vom 19® Oktober 1948 beteiligten Anwälte und Richter, die die Nevision dafür benannt hat, daß Oberlandesgerichtsrat StJ^HHl an die-, sem Tage der Verhandlung nicht habe folgen können, kohn- . te es danach nicht ankommen, zu demal die Nevision nicht, näher angegeben hat“, welche bestimmten tatsächlichen Beobachtungen (der von ihr unter Beweis gestellte Satz enthält eine Schlußfolgerung) hinsichtlich des Verhaltens und des Zustandes von Oberlandesgerichtsrat Stfl^Ml yon diesen Zeugen gemacht sein sollen.' * - Aber auch unter dem. Gesichtspunkt einer näheren. Unter richtung der Sachverständigen waren weitere Ermittlungen über das Verhalten des Oberlandesgerichtsrats St^NMfc in der Sitzung vom 19. Oktober 1948 nicht erforderlich. Der Eindruck, den er nach den*Bekundungen der in dem Wiederaufnahmeverfahren •/• N^BHP vernoimnenen Zeugen und nach der dienstlichen Äußerung ded Senats Präsidenten T0HB in der Sitzung vom 22® Oktober 1948 und in den früheren Sitzungen auf die Anwesenden gemacht hat, fügt sich ohne weiteres in das Zustandsbild ein, von dem die Sachverständigen bei ihren Gutachten auf Grund der -19- * > % v ^ / V« < V Krankheitsgeschichte, der eigenen Angaben des Oberlan-desgericlitsrats Sb^Ufe und seiner Ehefrau sowie des Oberlandesgerichtspräsidenten in Celle ausgegangen sind, ohne dieses Bild zu ändern oder auch nur v/esentlieh zu ergänzen* Nach diesen Gutachten kann aber der von den Klägern zu erbringende Beweis dafür, daß Oberlandeögerichts-rat BtfflHHl um 19* Oktober 1948 geschäftsunfähig gewesen sei-, nicht als geführt angesehen werden* Die Sachverständigen' Dr. J^^.und Prof» Dr. .kommen auf Grund ihrer Untersuchung eindeutig zu dem Ergebnis, daß. die von ihnen getroffenen Feststellungen nicht den Schluß: rechtfertigen könnten, Öberlandesgerichtsrat ßt^RMBl * habe sich am 19. Oktober 1948 in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden. Prof* Dr. be- zeichnet dies sogar als sehr unwahrscheinlich und erklärt in seinem Gutachten ausdrücklich, daß ein solcher Schluß nur gerechtfertigt sein könnte, wenn die äußeren Begleitumstände des Kollapszustandes vom 2, November 1948 in gleicher Weise auch am 19. Oktober 1948 beobachtet worden wären, was nach den oben getroffenen Feststellungen nicht der Pall ist. Das Gutachten von Prof. Dr. könn- te, jedenfalls dann, wenn man von der Einschränkung absieht, die er in der Verhandlung vom 4. Juli 1950.vor dem 4. Zivilsenat in Celle gemacht hat, (in seinem oben erwähnten Schreiben an den OGH vorn' 11. August 1950 aber anscheinend nicht aufrechterhält) für die gegenteilige Annahme sprechen.“ Der Senat hat jedoch erhebliche Bedenken, * dem früheren schriftlichen Gutachten von ^rof• Dr. einen höheren Bev/eiswert beizu demessen, als den Gutachten der beiden anderen Sachverständigen. Das .Gutachten von Prof. Dr. leidet zunächst insofern, an einer gewissen Unklarheit, als es einmal die Aussage enthält, der Sach- •flj- verständige "möchte es für sehr wahrscheinlich halten, ciaS Herr St^HHl in der Sitzung des 22. Oktober 1948 nicht mehr so in Form war, um allen Ansprüchen eines amtierenden Sen^tsbeisitzers zu genügen", andererseits aber die Auffassung vertritt, "daß Herr Obcrlandesge-richtsrat St^HHfc zu dem damaligen Termins Zeitpunkt schon sor erkrankt gewesen sei, daß man ihn für seine wichtige und schwierige Amtstätigkeit als nicht mehr geschäftsfähig habe bezeichnen müssen, da er zu dieser *eit schon eindeutig an einer krankhaften Störung, der Geistestätigkeit gelitten habe." Das Gutachten stützt sich ferner im wesentlichen auf die (nach den Feststellungen, die das Oborlanuesgericht Celle im Wiederaufnahmeverfahren TJSHHI ./. getroffen hat) unzutref- fende , jedenfalls aber nicht bewiesene und auch von der * Hevision nicht unter Bev/eis gestellte Annahme, daß der dem Sachverständigen auszugsweise mitgeteilte Urteilsentwurf des Obeflanuesgerichtsräts St^BHHfc von diesem vor seinem Zusammenbruch am 2. HoYember 1948 angefertigt sei. 3s stützt sich sodann hinsichtlich des Eindrucks, den Oberlandesgerichtsrat St^MM in der Sitzung vom » v * * 22. Oktober 19^8 auf die Anwesenden gemacht hat, nur auf die - lediglich als Farteibehauptungen zu* wertende - Darstellung der Froseßbevollmächtigten der Ehefrau ohne die Zeugenaussagen zu verwerten und ohne insbesondere auf die dienstliche Äußerung des Senat3p räsideht^n^ Thiene näher einzugehen. Schließlich kann der Meinung des Sachverständigen Prof. Dr. BdHfc gegenüber dem'Gut-achten der beiden anderen Ärzte auch Um deswillen nicht der Vorzug gegeben werden,.weil diese Meinung sich nur auf die verhältnismäßig kurze Beobachtung des Patienten, die in der Göttinger Nervehklinik in' Abwesenheit des , i ' Gutachters vorgeaonmeu wurde, sowie auf dessen einmalige Nachuntersuchung am 19. Dezember 1949 stützt, während - 21 V * die beiden anderen Sachverständigen Gelegenheit hatten, sich während eines längeren Zeitraumes mit dem Patienten zu befassen. Eine mündliche Venieh&ung der Sachverständigen oder eine erneute Begutachtung durch einen von ihnen hat der Senat nicht für erforderlich gehalten, da er sich über die Erfahrungssätze der medizinischen V/issenschaft, welche für die Beurteilung des vorliegenden/Palles in Be-, tracht kommen, anhand der eingehenden schriftlichen Darlegungen -der drei Sachverständigen bereits hinreichend hat unterrichten können (vgl Stein-Jonas-SchÖnlce ZPO Ahm; III 1 u 2 vor § 402). In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat die Hevision weiter vorgetragen, - daß Oberlan-desgeriohtsrat St^^Hk sich auch bei der Beratung des Berufungsurteils, deren genauer Zeitpunkt dabei nicht angegeben ist, in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden habe . Eine solche - Rüge ist in dieser Polin in der schriftlichen Revisionsbegründung, in der nur auf den Zustand des genannten Richters während der Verhandlung vom 19.10.1948 abgestellt ist, nicht.enthalten. Run wird man zwar die auf die Verhandlung vom 19.10.1948 sich beziehende schriftliche Revisionsrüge, . bei weiter Auslegung, allenfalls dahin verstehen können, , daß Oberlandesgerichtsrat auch bei einer etwa im Anschluß an diese Verhandlung, also noch am gleichen Tage stattgefundenen Beratung geistesgestört gewesen sei. hinsichtlich einer solchen Behauptung würden jedoc^.dle gleichen Erwägungen gelten, v;ie, für seinen Zustand wäh- . fend der Verhandlung vom 19.10.1948, d.h. es würde auch insoweit und darüber hinaus für seinen Zustand bis zu dem 2.11.1948 an einem Beweis der Geistesgestörtheit fehlen. Eine Rüge des Inhalts aber, daß die Beratung zu einem späteren Zeitpunkt stattgefunden habe, und daß Oberlandes- 2. gerichtsrat SttfBBfc zu diesem Zeitpunkt geistesgestört gewesen sei, kenn der schriftlichen Revisions-be0’ründ.:ng in keinem Palle entnommen werden. Auf eine solche Rüge könnte deshalb die Revision gemäß §§ 554 Abs 3 Ziff 2 b', 559 ZPO nicht gestützt werden. IV. Die Revision rügt ferner, daß das Berufungsgericht den Prozeßstoff nicht voll ausgeschöpft und seiner Fragepflicht gemäß § 139 ZPO nicht in vollem Umfange genügt habe • So nehme es-lediglich auf Grund einiger Wendungen * in dem Testrment vom 29. August 1929. - an* *da& dieses unter Mitwirkung eines Juristen formuliert, worden-sei, obwohl die Parteien hierüber voneinander abweichende Behauptungen aufgestellt hätten, denen das Gericht hätte nachgehen müssen. Insbesondere hätte es die Beklagte im Linblick auf ihreBehauptung, daß .ein Jurist bei der Formulierung des Testaments mitgewirkt habe, fragen müssen, welcher Jurist dies.gewesen sei. Dem kann nicht zugestimmt werden. Aus dem Zusammenr-hang, in welchen von der Beklagten die Behauptung aufge-stellt war, daß das Testament von einem Rechtskundigen entworfen sei, (Schriftsatz vom 26.2.48 Bl 61 d.A.) konnte das Berufungsgericht 'entnehmen, daß diese Behauptung, für die Zeugen oder sonstige Beweismittel nicht angegeben, waren, sich nicht auf ;die Kenntnis der Beklagten- von .einem bestimmten historischen Vorgang gründete, ^sondern nur eine Schlußfolgerung aus* der Textfassung dos ^bstä-f mentsdarstellte. Es konnte darum ohne gegen seine Auf-; \. klärungspflicht zu verstoßen, annehmen, daß die Bekiagte-nicht inder Bage sei, diese ihre Behauptung in der von - ; der Revision bczeichneten Richtung näher zu substantiieren und unter Beweis zu stellen, wie ja andererseits auch die * . ■£. Kläger ihre gegenteilige Behauptung nicht näher substantiiert und unter Beweis gestellt hatten• Wenn das Berufungsgericht aber mit der Beklagten aus einzelnen Wendungen des Testaments die Schlußfolgerung gezogen hat, daß das Testament von einem Rechtskundigen entworfen, zu dem mindesten aber mit einem solchen im ein- . zelnen durchgesprochen worden sei, so ist eine solche auf dem Gebiet tatrichterlichcr Würdigung liegende Feststellung auch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß das xestament in seinen Rebenanordnungen auch laienhafte Wendungen enthält, jedenfalls denkgesetzlich und nach der Lebenserfahrung möglich und kann daher in der Reyi- r s sionsinstanz nicht mit Erfolg angegriffen werden. Das Berufungsgericht konnte diese Feststellung, ohne gegen Denkgesetze und ErfahrungsSätze *zu verstoßen, hilfsweise auch auf die unbestrittene Tatsache stützen, daß der Erblasser sich nach der Bekundung des Zeugen Oberlandesge- * richtsrat a.D. Er. Sa^HRfc in der Folgezeit (nach 1946) in entscheidenden Rechtsfragen von einem Juristen hatte beraten lassen* ’* Der Revision kann auch üaxln nicht beigetreten werden, daß das Berufungsgericht bei der Auslegung des Testaments angenommen habe, der Ausdruck "Alleinerbe* schließe schlechthin schon die Annahme einer Vorr- $uid Hach-i erbschaft aus. Das Berufungsgericht stellt der Vorerb- * schaft ausdrücklich den Begriff der Vollerbschaft und nicht den der Alleinerbsphaft gegenüber* Es ist sich also des Unterschiedes zwischen diesen beiden Begriffen durchaus bewußt gewesen. Zu Unrecht beanstandet die Revision ferner, daß das Berufungsgericht bei der Erforschung des wahren Willens * der verstorbenen Eheleute den in ihrer Ehe vor- gekoomenen Spannungen eine zu geringe Bedeutung beigemessen und die konkreten Angaben, die die Kläger hierzu un- II ter Beweisantritt gemacht hätten, nicht berücksichtigt habe. Das Berufungsgericht konnte auch bei Unterstellung dieser Angaben der Kläger der Auffassung sein, daß das Haß der Spannungen, die in der Ehe der Bblasser vor-gekommen waren, nicht wesentlich über den Rehmen hinaus gegangen sei, durch* den das-Bild einer Durehsehnittsehe bestimmt, ist, 30 daß die Grundlage des gegenseitigen Vertrauens der Eheleute trotz dieser gelegentlichen Spannungen erhalten geblieben war. Insbesondere ergab sich aus den Behauptungen, die die Kläger hierzu gemacht hatten, nicht, daß dieses gegenseitige Vertrauen der Eheleute schon zur Zeit der Testamentserrichtung (29.8. 1929) soweit erschüttert gewesen sei, daß die Ehefrau da- • mals für den Pall ihres Voryersterbens die Befürchtung gehegt haben könne oder gehegt haben müsse, ihr Ehemann werde nach ihrem Tode ein ihm durch das Testament eingeräumtes Recht, über ihren Nachlaß unter Lebenden zu verfügen, zu dem Nachteil der Söhne, mißbrauchen. Auch der sonstige Sachverhalt nötigte das Berufungsgericht nicht, eine derartige Besorgnis der Ehefrau RflBU gegenüber ihrem Gatten und umgekehrt des Ehemannes gegenüber der Frau anzunehmen und daraus auf '.den Willen der Erblasser zu schließen,* dem Überlebenden in keinem Palle die Stellung, eines unter Lebenden frei verfügungsberechtigten Erben des JSrstversterbenden zu geben. Die Auslegung, .die das Berufungsgericht dem Testament gibt, schließt auch keineswegs die Annahme aus, daß beide Eheleute davon ausgegangen sind, daß .den Söhnen nach, dem Tode des Läng stiebenden das Grundstück und das, Druckereige- . schüft zufallen sollten. Denn auch wenn diese ihre'Vor-r Stellung die Erwartung in sich schloß, daß der Überlebende, über den Nachlaß des zuerst Versterbenden ebenso wie über seinen Anteil an. dem Grundstück und an dem Geschäft unter Lebenden nicht ohne Not bezw. nicht ohne wichtige K~' \i v j l -25- Gründe eine Verfügung* treffen werde, durch die das Vermögen, das den Söhnen beim Tode des Längstlebenden zufallen sollte, geschmälert werden würde, so konnten sie doch den Willen gehabt haben, dem Überlebenden ein solches Verfügungsrecht für alle Fälle einzuräumen, d.h. die Möglichkeit einer solchen Verfügung nicht schlechthin aus zuschließen. Hit dieser Annahme steht auch der Inhalt des letzten Absatzes des Testamentes denkgesetzlich nicht in Widerspruch. Wenn es dort heißt, daß der Überlebende über Privatgelder und Wirtschaftsgegenstände nach seinem Willen extra verfügen könne , so kann damit das Hecht zu einer anderweiten Verfügung von Todes wegen gemeint sein, das dem Überlebenden gemäß § 2271 BGB ohne eine solche besondere Anordnung bezüglich dieser Gegenstände ebensowenig zugestanden hätte, wie bezüglich des sonstigen Vermögens, sei es de3 persönlichen sei es des auf Grund des Testaments ererbten. Für diese Auslegung würde noch der Umstand sprechen können, daß in diesem letzten Absatz ausdrücklich von den Frivatgeldern und Wirts.chaftsgegen-ständen der Unterzeichneten, also beider Eheleute die Rede ist'. Daß der Überlebende nicht gehindert y/ar, über sei ne persönlichen, nicht ererbten Vermögensgegenstände un-ter Lebenden frei zu verfügen, verstand sich in jedem Fai le von selbst und brauchte ihm nicht erst im Testament gestattet zu werden. ^ * * Wenn das Berufungsgericht *aus dem Umstand, daß die Kläger ihr Hacherbenrecht erst nach dem. Tode des Vaters und kurz vor der RechtshängigKeit dieses. Prozesses gelr. tend gemacht haben, den* Schluß zieht,* daß sie sich selbst nicht als Nacherben’angesehen.hätten, so ist auch darin ein gedanklicher Fehler, nicht ,zu erkennen. Das Berufungsgericht konnte - im Gegensatz zu der Meinung der Revision durchaus annehmen, daß die Kläger vor der Bestellung des V/ohnrechts für die Be?clagte Anlaß gehabt hätten, ihr Rach > * ' erbenrecht geltend zu machen, insbesondere seine^ Feststellung durch einen Erbschein und seine Eintragung im Grundbuch zu erwirken, wenn sie sich, als Nacherben angesehen hätten« Bei der Auslegung des Testaments sprach der erste Anschein im Hinblick auf § 2269 Abs 1 BGB für die Vollerbenstellung des Vaters. ~ie Kläger mußten also zu demal bei dem gespannten Verhältnis, daß zwischen ihnen auf der einen Seite und ihrem ..Väter und der Beklag-ten auf der anderen Seite während der letzten Jahre bestand, damit rechnen, daß der Erblasser versuchen werde, über den Nachlaß seiner Ehefrau Verfügungen zu treffen, durch die ihr etwaiges Nacixerbenrecht, wenn es weder durch Erbschein festg^stellt noch durch grundbuchliche Eintragung gesichert war, beeinträchtigt werden würde. Im übrigen würde der Annahme des Berufungsgerichts, daß das Testament in dem von ihm vertretenen Sinne auszulegen sei, keine Stütze entzogen werden, wenn die Kläger tatsäch-r - * # ' lieh schon immer der Meinung gewesen wären, daß sie hinsichtlich des Nachlasses ihrer Mutter zu Nacherben bestimmt seien, denn ihre Auffassung ist als solche für die Auslegung des Testaments unerheblich. * * >. Auch der Inhalt der von den Klägern überreichten Testamentsentwürfe und Schreiben des Erblassers brauchte die Überzeugung des Berufungsgerichts, daß die Erblasser bei Errichtung des Testaments vom 29. August 1929 den Willen gehabt hätten, dem Überlebenden die Stellung eines Vollerben zu geben, nicht in Frage zu stellen. Wenn der Erblasser in diesen Schriftstücken zu dem Ausdruck gebracht hat, daß er ln der Verfügung über das Grundstück und das . Geschäft beschränkt sei, so kahn .er damit seine Beschrän-kung hinsichtlich einer Verfügung von Todes wegen gemeint haben, die, wie bereits ausgeführt, nach dem Tode seiner Ehefrau gemäß § 2271 BGB auch dann bestand, wenn er Vollerbe war. Seine etwaige irrtümliche Annahme, daß diese -27- Beschränkang nicht bestehe, sofern er bereits vor dem Tode seiner Ehefrau Alleineigentümer gewesen 3ei, beweist nicht, daw er sich zu einer Verfügung unter Lebenden hinsichtlich des ererbten Vermögens^nteils nicht für befugt gehalten hat® Seine gegenteilige Annahme konnte das Berufungsgericht u.a. aus der Aussage des Zeugen SatflHH und der tatsächlich vorgenommenen Bestellung des Wohnrechts für die Beklagte folgern* Auch die Erwägung des Berufungsgerichts darüber, daß eine solche Annahme des Erblassers mit dem Inhalt seines Testaments vom 13.3*1946 nicht in,Widerspruch stehe, sind rechtlich und denkgesetzlich einwandfrei* Der Satz dieses Testaments: .... "Alle meine bewegliche Habe, soweit sie nicht meinen Söhnen übertragen ist«**”, kann,wie iäas Berufungsgericht zutreffend ausführt, zwanglos auch in dem Sinne verstanden werden: ««.“Soweit sie nicht meinen Söhnen letztwillig zugewandt ist, d.h. ihnen bei meinem Tode zufällt.“ Wirksam wurde ja die “Übertragung” durch das Testament in jedem Falle erst mit diesem Zeitpunkt. Ebenso lassen sich aus dem Umstand, daß der Vater $ Hornberger alsbald nach dem Tode seiner Ehefrau - in Ausübung seines Ver'fügungsrechts - die Kläger als Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft an dem Druckereigeschäft beteiligt hat, keine zwingenden Schlüsse auf seinen Willen bei der Testamentserrichtung ziehen. Unerheblich hierfür ist auch die Erwägung, daß die Töchter der Erblasser beim Tode ihrer Mutter gegen ihren Väter als Vollerben Pflichtteilsansprüche hätten geltend'machen und dadurch die von den Eltern beabsichtigte schließli-che Aufteilung des beiderseitigen Nachlasses hätten gefährden können, weil Barmittel zur Auszahlung der Pflichtteilsansprüche nicht hatten aufgebracht werden können« Zur Geltendmachung ihres Pflichtteils wären die Töchter - wenn auch nur unter Ausschlagung der Nacherbschaft (§ 2306 BGB) - auch hei der von den Klägern vertretenen Auslegung des Testaments berechtigt gewesen« Zu Unrecht unterstellt die Revision dem Berufungsgericht , daß es in der Bestellung des' lebenslänglichen Wohnrechts für die Beklagte einen Akt der ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses der Mutter erblickt hätte, der auch beim Vorliegen einer Nacherbschaft ohne Züstim-nung der Nacherben wirksam wäre. Bas hat das Berufungsgericht nicht angenommen. Bie Kläger hatten ausgeführt, daß die weitgehende Befugnis zu Verfügungen unter lebenden, die bei der von der Beklagten vertretenen* Auslegung des Testaments dem überlebenden Ehegatten zustehen würde und zur Vereitelung der Teilungsanordnung führen könne, gegen diese Auslegung spreche. Bemgegenüber weist das Berufungsgericht lediglich allgemein darauf hin, daß auch ‘die Verfügungsbeschränkung des Vorerben ihre Grenzen habe, weil.der Vorerbe unter Umständen auch über die ihm durch § 2113 Abs 1 BGB gezogenen Schranken hinaus über % \ Nachlaßgegenstände, und zwar auch über Grundstücke verfügen könne, wenn eine solche-Verfügung zur orünungsmässi-gen Verwaltung des Nachlasses erforderlich sei« Bas Berufungsgericht hat dabei offenbar die Bestimmung des § 2120 BGB im Auge gehabt, wonach der N&cherbe unter der * angegebenen Voraussetzung dem Vorerben gegenüber verpflich-* tet ist, seine Einwilligung zu der Verfügung zu erteilen. Biese Erwägung ist rechtlich nicht fehlerhaft, wenn-ihr » ' „ * * auch für die Auslegung des Testaments keine entscheidende ♦ ' Bedeutung zukommen mag und öffenbar vom Berufungsgericht auch nicht zugemessen wird, da die Stellung des Vollerben trotz der Bestimmung des § 2120 BGB eine wesentlich,frei- * ♦ ere ist, als die des - nicht'befreiten - Vorerben^/ Sämtliche Angriffe, die die Revision gegen die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Testaments vom* 29» August 1929 erhoben hat, erweisen sich hiernach als unbegründet« Die Revision hat nicht darzutun vermocht, daß diese Auslegung gegen gesetzliche Auslegungsregeln oder gegen Denkgesetze verstößt oder daß das Berufungsgericht tatsächlich Umstände außer acht gelassen habe, die zu einer anderen Auslegung hätten Anlaß geben können oder müssen« Zutreffend hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung des Testaments .wesentlich darauf abgestellt, •ob die sämtlichen Anordnungen so wie sonstige zu ihrer Auslegung heranzuziehen den. Umstände r, zusammen betrachtet erkennen lassen, ob die ^heleute des beiderseitige Vermögen als eine Einheit angesehen und daher eine verschiedene Hechtss tellung des überlebenden Ehegatten zu den ursprünglichen Teilen des gesamten Vermögens haben ausschließen.wollen oder ob sie eine Trennung der beiden Vermögensmassen beabsichtigt halben (vgl RG 113, 240)« Gegen die letztere Annahme hat es auch mit Recht den Umstand angeführt, daß das beiderseitige Vermögen der Ehegatten bereits kraft Gütergemeinschaft zu einer Einheit verbunden war, sodaß unter dem Nachlaß eines -jeden Ehegatten im wesentlichen immer nur die Hälfte des gemeinschaftlichen Vermögens zu verstehen war« Zum mindesten konnte das Berufungsgericht bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstande begründete Zweifel haben, ob der Wille der Eheleute bei Errichtung des Testaments darauf gerichtet .gewesen sei, dem Oberlebenden hinsichtlich des Nachlasses des Erstversterbenden lediglich die Stellung eines Vorerben zu geben.« Solche Zweifel mußten aber, nach der Regel des § 2269 BGB zu der Auslegung führen, zu der das Bemfungsgericht eich entschieden hat« . . ; Als unbegründet erweist sich schließlich auch der Angriff der Revision gegen die Eeststellung des Berufungs- 2- gerichts, daß.in der Bestellung des lebenslänglichen Wohnrechts für die Beklagte keine bösliche Schenkung im Sinne, des § 2287 BGB zu erblicken sei® Es mag dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht hierbei den Begriff der böslichen Schenkung verkennt, wenn es • ausführt, die Kläger hätten nicht nachweisen können, daß • V der Erblasser ausschließlich in Benachteiligungsabsicht gehandelt habe. Auf einem Hechtsirrtum in dieser Sichtung würde jedenfalls das angefochterie Urteil nicht beruhen. Bas Berufungsgericht, stellt nämlich (S 13) ohne Rechtsverstoß eindeutig fest, daß der eigentlich treibende und bestimmende Beweggrund für die Wohnrechtsbe-, Stellung die Sorge um die Beklagte und nicht eine Benachteiligung der Kläger ge?/esen sei. Damit fehlt es, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf die zu* billigende Rechtsprechung des Reichsgerichts (RG 77, 111 \ ^ 1935 9 275) zutreffend ausführt, in jedem Falle an der entscheidenden begrifflichen Voraussetzung für die Annahme einer Schenkung, und das Berufungsge- * rieht konnte es dahingestellt lassen, ob die Bestellung des Wohnrechts ganz oder teilweise eine unentgeltliche Verfügung zugunsten der Beklagten bedeutete, oder ob sie » lediglich eine angemessene Entlohnung der Beklagten für ihre dem Erblasser geleisteten Dienste darstellte. -31.- Nach allem war der Revision der Erfolg, zu versagen« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO« Dr. Lersch Raske Ascher Johannsen v.V/erner %