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BGH · IV ZR 2/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 2/05

März 2005 in dem Rechtsstreit Dorothea Wl Straße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke beschlossen: Die Kosten des Verfahrens werden, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend in Höhe von € 943,03 für erledigt erklärt haben und die Beklagte ihre Pflicht zur Tragung der Kosten insoweit anerkannt hat, wie folgt verteilt:

Zitierte Normen: § 307 ZPO
KostenRechtsstreitTerno16MärzZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 2/05
vom 16. März 2005 in dem Rechtsstreit
 Dorothea Wl
 Straße
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt I
gegen
AG, vertreten durch den Vorstand,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	und
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
 beschlossen:
Die Kosten des Verfahrens werden, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend in Höhe von € 943,03 für erledigt erklärt haben und die Beklagte ihre Pflicht zur Tragung der Kosten insoweit anerkannt hat, wie folgt verteilt:
Die Kosten des Revisions- und des Berufungsverfahrens hat die Beklagte und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5 zu tragen (§§ 91, 91a, 269 Abs. 3 ZPO, § 307 ZPO analog; vgl. BGH Urt. v. 03. Juni 1985 - II ZR 248/84 - MDR 1985, 914).
Terno		Dr. Schlichting	Wendt
	Felsch		Dr. Franke