März 2005 in dem Rechtsstreit Dorothea Wl Straße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke beschlossen: Die Kosten des Verfahrens werden, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend in Höhe von € 943,03 für erledigt erklärt haben und die Beklagte ihre Pflicht zur Tragung der Kosten insoweit anerkannt hat, wie folgt verteilt:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 2/05 vom 16. März 2005 in dem Rechtsstreit Dorothea Wl Straße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt I gegen AG, vertreten durch den Vorstand, Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und 'Bertuu u, 7.12. zoo 7 - -7 6" oz/oY - ^ - /ZreuZrhotj 2 f.oO 'ZooY ~ 72 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2005 durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke beschlossen: Die Kosten des Verfahrens werden, nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend in Höhe von € 943,03 für erledigt erklärt haben und die Beklagte ihre Pflicht zur Tragung der Kosten insoweit anerkannt hat, wie folgt verteilt: Die Kosten des Revisions- und des Berufungsverfahrens hat die Beklagte und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5 zu tragen (§§ 91, 91a, 269 Abs. 3 ZPO, § 307 ZPO analog; vgl. BGH Urt. v. 03. Juni 1985 - II ZR 248/84 - MDR 1985, 914). Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke