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BGH

Gericht: BGH

Beklagten und Revisionsbeklagtct hat der IVV Zivilsenat des BündeegerichtshofS' auf die mündliche Verhandlung ' vom ,5«: Juni 1965 runter' Mitwirkung -der Bundesrichter f:i Johannsen, Wnetenberg,tMaaBg Wilden und Dr» Graf für Recht erkannt: Auf die Revision der.Klägerin wird das Urteil des 13« Zivilsenats des-Kammergefichts in Berlin vom '14« Pebruar^1052'aufgehoben« Wegen dieser Vorgänge-, und ihrer jüdischen Abstammung hat die Klägerin ihre Ausbildung als Kranken-und Hebammenschwester vorzeitig auf geben müssen. Er« NetfHBBh. in S£BRl überprüft worden« Dieser Arzt vertritt den Standpunkt, ,d die Neurose nicht durch Verfolgungsmaßnahmen ausgelöst ’.vordem--: sei » sondern als anlagebedingte Krankheit anzusehen und durchw die Verfolgungoerlebnisse nur abgrenzbar verschlimmert worden’■ seiD Sr hat für den Anteil der Verschlimmerung eine Minderung ä Brwerbsfähigkeit von 25» v« H» angenommen und hinzugefügt, diese;Verschlimmerung sei zeitlich begrenzt, weil-jetzt*die Erscheinungen der Neurose nicht mehr als reaktive Folge der Verfolgung anzusehen seien« Er hat es aber abgelehnt, die Dauer der verfolgungsbedingten Verschlimmerung anzugehen« . Klägerin mit der Klage ange-fochten, am za erreichen, daß ihr Kapitalentsehädigung.und Rente nach einer Kinderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v,H:, ohne zeitliche. gegen ihre .'Elta^s'.gericht'eten Maßnahmen bei der Beurteilung der Auswirkungen der Verfolgung außer Betracht zu ■bleiben hätten» Aus diesem Grunde ist das Landgericht dem Gutachten des Dr» Nevermann sov/ie dhr- Ansicht des ärztlichen Dienstes gefolgt» : weisen» Es hat den Standpunkt der Entschadigungsbehördc verteidigt und darauf hingewiesen, die durch Verfolgungsmaßnahmon verschlimmerte Neurose könne nach dem Ablauf von 12 Jahren'nach dem Ende der Verfolgung nicht mehr auf nationalsozialistische Gewalt maßnähmen zurückgeführt werden, sshjjern müsse als Ausdruck ein# abartigen seelischen: Verfassung gewertet ..werden» Auf Grund dieser Bev/ei sauf nahe hat das Berufsgericht das;Urteil des Landgerichts bestätigte Mit der vom Senat zugelasseaen Revision verfolgt die;Klägerin ihre Ansprüche weiiöa?V XU; der mündlichen Verhandlung vor dem'Senat bähen sich beide Parteiennicht vertreten lassen. sicht dieses-Arztes - im Uege der Auffassung des Ver trauensarztes Br. fyÄBt - bestand hei der Klägerin schon vor dem Beginn der 7erfolgung eine Neurose mit Krankheitswert ? für die der Sachverständige eine Minderung der Erwerbs fähigkelt von 5 £ angenommen hat. Deshalb sei enzunehme daß die Neurose schon früher bestanden habe, auch wenn sie -dem Betroffenen und der Umwelt nicht bekannt geworden sein spllte:|: Dies gilt/nach Ansicht des Sachverständigen zwar ; nicht für alle: Neurosen, aber für die Kernneurose, wie sic ; nach seiner Helming- bei-.-der, Klägeriif-vorliegt.. das Berufungsgericht ferner ahj§ nommen, daß die gegenwärtigen Erscheinungen bei der Klägerin nicht mehr als Folge der Verf01gungserlebnis.se ansusenen seien. a) .Die -Erwägungen, .Mt denen das Berufungsgericht seine Ansicht "begründet hat, daß den Gutachten des -Dr« le--qdHVfc gegenüber der Beurteilung durch: Dr«. der das Berufungsgericht gelangt ist, richtig ist» Diese -Entscheidung trifft der Tatrichter auf Grund der ihm nach § 286 ZPO vorhehaltenea Würdigung der Gutachteno Bine Verletzung des §176 Abso 1 BEG kann Jedoch dann vorliegen, wenn der Sachverständige, dem sich das Gericht angeschlossen hat, von unzulänglichen tatsächlichen Grundlagen ausgegangen is to. ten Persönlichkeiten einstellen» Daraus, daß für die Entstehung Jeder Neurose eine abartige Persönlichkoitsstruktur von erheblicher Bedeutung ist, kann nicht ohne weiteres und allgemein gefolgert' werden, wie:\Üi'e©-''Drv;getan hat daß bei der Klägerin' schon;.vor':'dem Beginn der Verfolgung neurotische Erscheinungen mt.;.Krankheitswert zutage getreten sein müssen» Ob Verfolgungserlebnisce solche Erscheinungen ausgelöst oder eine vorhandene Neurose verschlimmert haben, ist eine Frage des Einzelfalles, wie auch sonst* von Ausnahmen abgesehen* die Bedeutung der Anlagezu einer Krankheit in aller Regel nicht generell bewertet werden kann« Br» will das Bestehen von neuro- In welchem Umfange einem fachärztlichen Gutachten über die Entstehung und den Verlauf einer Krankheit Tat-Sachen zugrune zu legen sind, ist nach dem Stande der medizinischen Kenntnis zu entscheiden* Per dichter kann ein ihm erstattetes Gutachten nur verwerten, wenn er sich die. Überzeugung gebildet hat, daß das Gutachten von den Tatsachen ausgeht, auf die es nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnis ankommt (vgl« BzW I960-? Bas Berufungsgericht erhält dadurch.Gelegenheit, nochmals der Frage nachzugehen, ob bei einer Verfolgung aller Mitglieder einer jüdischen Familie im Zusammenhang 'j: mit einem Strafverfahren zwischen solchen Verfolgungsor-Icbnissen, die sich gegen die Eltern richteten, und den Verfolgungsmaßnahmen, von denen im gleichen Zusammenhang die Kinder betroffen waren, unterschieden werden kann« verbünd enen Angst- und SehreckhrlMibnisse wird sich ein solcher Unter-schied nicht machen lassen«' Nach der Par3tcllung der Klägerin sollte durch die Haussuchungen und fernmünd-i liehen Anrufe Furcht und Schrecken verbreitet werden« In diesem Palle muß angenommen werden» daß sich diese Gewalt-maßnahmen nicht nur gegen:diejenigen Mitglieder der-Pamilit richteten, die in den Verdacht strafbarer Handlungen geraten waren, sondern alle Angehörigen der Familie der Klägerin wegen ihrer jüdischen Abstammung'troffen sollten Johannsen.

Zitierte Normen: § 286 ZPO
sachverständigVerfolgungGrundBerufungsgerichtGutachtenNeuroseKlägerinErscheinungKrankheit

Volltext der Entscheidung

hachsehlagwerk; " ja Amtliche Sammlung; nein
ZPO §§ 1443 402? BUG §§ 28 .ff
 Zur Frage der Anforderungen,9 die Bor Richter an den Inhalt ärztlicher Gutachten, inehesendore zu leurosehchaden zu stellen hat®
BGH, Urto Vo 12® Juni 1963	-	IV	ZF,	12/63
KG Berlin IG Berlin
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Verkündet. am 12„ Juni 1963 locppe 3 Justizargestelite ale Urkundebeamter der Geschäftsstelle
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In dem Entschädigungsrecbtsstreit
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Klägerin und Revisionsklägerin
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 Senator für Inneres,
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Beklagten und Revisionsbeklagtct
 hat der IVV Zivilsenat des BündeegerichtshofS' auf die mündliche Verhandlung ' vom ,5«: Juni 1965 runter' Mitwirkung -der Bundesrichter f:i Johannsen, Wnetenberg,tMaaBg Wilden und Dr» Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der.Klägerin wird das Urteil des 13« Zivilsenats des-Kammergefichts in Berlin vom '14« Pebruar^1052'aufgehoben«
Der Rechtestreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision,, an das Berufungsgericht surückver-wieaen.
Gerichtögebühren.und Auslagen für die Revisionsinetanz werden nicht erhoben»
Von Rechts wegen
 Die am 25. Mai. 19.16 geborene Klägerin entstammt einer jüdischen Familie . Ihr Tater betrieb eine konzessionierte . : Pfandleihanstalt und?ein Jüwsßiier geschah wurde von einem §ondorgeripht/ttieim Landgericht Berlin 1934 oder 1935 wegen Betruges und Devisenvergehens zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 9°ooo EM verurteilt. Die Mutter der -.'Klägerin erhielt wegen ihrer Beteiligung an diesen. Vergehen eine Gefängnisstrafe von fünf Monateno"’;
.Der Verurteilung der Eltern der Klägerin waren nach ihren Angaben zahlreiche Haussuchungen durch SS-Männer voran-gegangen, bei denen die Angehörigen der ganzen Familie mißhandelt und auf andere ireise in Angst-und Schrecken ver-setzt worden seien. Während einer solchen Haussuchung will auch die Klägerin mißhandelt worden sein. Hach ihrer Darstellui hat nach der Verhaftung der Eltern ein Dr.	häufig
 telefonisch angerufen und die Familie belästigt» beschimpft und bedroht. Wegen dieser Vorgänge-, und ihrer jüdischen Abstammung hat die Klägerin ihre Ausbildung als Kranken-und Hebammenschwester vorzeitig auf geben müssen.
Im Herbst 1936» nach der Entlassung der Mutter aus dom Gefängnis, wanderte die Klägerin mit ihrer Mutter nach Palästina aur. Sie( mußte dort ungewohnte und schwere körperliche Arbeit verrichten, weil sie nur auf diese Weise den Lebensunterhalt verdienen konnte. Im Jahre 1943 heiratete sie. Aus dieser Ehe stammen zwei Kinder. Der Ehemann der Klägerin fand während der bewaffneten Auseinandersetzung zwischen Juden und Arabern 1948 den Tod. In der Folgezeit mußte die Klägerin den Lohen suhl? erhalt für sich und die beiden Kinder allein aufbringeno Dabei wurde sie durch die Krankheit ihres Sohnes besonders belastet. Im Jahre 1957 wandorte die Klägerin nach Kanada aus.
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Sie fordert Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit» Sie hat ihre Ansprüche auf den vorzeitigen Eintritt des Klimakteriums, auf allgemeine Körperschwäche und lleurose gestützt« Eie:IntschädigungshehÖrde hat die Klägerin durch den Vertrauensarzt ih f<®BBBi^ den Neurologen Dro fy^Bfcs untersuchen lassen« Dieser Arzt hat eine "chronische Angstneurose mit konversionshysterischen Symptomen*' als durch die Verfolgungserlebnisse entstanden bezeichnet und» dafür eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v«H« angenommen« Sr hat psychotherapeutische Behandlung empfohlen«
Diese fachärztliche Stellungnahme ist auf Veranlassung der 3nt-gchädigungsbehörde durch den Kervenfacharz.t Er« NetfHBBh. in S£BRl überprüft worden« Dieser Arzt vertritt den Standpunkt, ,d die Neurose nicht durch Verfolgungsmaßnahmen ausgelöst ’.vordem--: sei » sondern als anlagebedingte Krankheit anzusehen und durchw die Verfolgungoerlebnisse nur abgrenzbar verschlimmert worden’■ seiD Sr hat für den Anteil der Verschlimmerung eine Minderung ä Brwerbsfähigkeit von 25» v« H» angenommen und hinzugefügt, diese;Verschlimmerung sei zeitlich begrenzt, weil-jetzt*die Erscheinungen der Neurose nicht mehr als reaktive Folge der Verfolgung anzusehen seien« Er hat es aber abgelehnt, die Dauer der verfolgungsbedingten Verschlimmerung anzugehen« . j
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 Auf Grund einer Stellungnahe des ärztlichen Seferenten'j hat die Sntschädigungsbehörde in ihrem Bescheid vom 23> März \ 196o die Angstneurose der Klägerin als Verfolgungsleiden im' * Sinne einer abgrehzbuarenKVeraehiim^	vom	■	J3
1 o Januar ,1936 bis 31» Dezember 1948 mit einer M«d«E« von' ’ 25 o. v«. H« anerk:8'nnt^--''-lür'':'die' :■ iereehnungVd^
gung wurde .die Klägerin einem 3eamten des gehobenen Dienstes <\ gleichgestellt und ihr eine. Kapitalentschädigung von 4« 662 3S&< sowie Ersatz der'"Kosten eines' ||eilverfahrens bewilligt«	..-pT
Diesen, Bescheiß hat die. Klägerin mit der Klage ange-fochten, am za erreichen, daß ihr Kapitalentsehädigung.und Rente nach einer Kinderung der Erwerbsfähigkeit von 50 v,H:, ohne zeitliche. Beschränkung anerkannt werden»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen,, Da hat den Standpunkt eingenommen, daß die Klägerin'im Vergleich'zu anderen rassich Verfolgten unmittelbar .nicht besonders schwer betroffen worden sei und daß die. gegen ihre .'Elta^s'.gericht'eten Maßnahmen bei der Beurteilung der Auswirkungen der Verfolgung außer Betracht zu ■bleiben hätten» Aus diesem Grunde ist das Landgericht dem Gutachten des Dr» Nevermann sov/ie dhr- Ansicht des ärztlichen Dienstes gefolgt» :
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt» Sie hat zur Begründung des Rechtsmittels vorgetragen, das Landgericht habe die Verfolgungsmaßnahmen unzureichend gewürdigte’
Das gegen die: Eitern gerichtete Ermittlungsverfahren sei nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen geführt worden, sondern willkürlich, zur Verbreitung von Angst und Schrecken» Dadurch sowie durch die varangegangenen Nachteile in der Aasbildung und" die ungewohnten Lebensverhältnisse in Palästina sei die Klägerin schwer getroffen worden» Hierdurch sei die Neurose ausgelüst worden»
•w	Das beklagte Land hat beantragt, die Berufung zurückzu-
weisen» Es hat den Standpunkt der Entschadigungsbehördc verteidigt und darauf hingewiesen, die durch Verfolgungsmaßnahmon verschlimmerte Neurose könne nach dem Ablauf von 12 Jahren'nach dem Ende der Verfolgung nicht mehr auf nationalsozialistische Gewalt maßnähmen zurückgeführt werden, sshjjern müsse als Ausdruck ein# abartigen seelischen: Verfassung gewertet ..werden»
Das Beruf Eigericht hat Dr.	veran-
laßt, sein schriftlich erstattetes Sutachten mündlich zu erläutern. Auf Grund dieser Bev/ei sauf nahe hat das Berufsgericht das;Urteil des Landgerichts bestätigte Mit der vom Senat zugelasseaen Revision verfolgt die;Klägerin ihre Ansprüche weiiöa?V XU; der mündlichen Verhandlung vor dem'Senat bähen sich beide Parteiennicht vertreten lassen.
1.	Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landge-
richts bestätigt, weil es sich den Uedankengängen des Sachverständigen	Bach	An-
sicht dieses-Arztes - im Uege	der	Auffassung	des	Ver
 trauensarztes Br. fyÄBt - bestand hei der Klägerin schon vor dem Beginn der 7erfolgung eine Neurose mit Krankheitswert ? für die der Sachverständige eine Minderung der Erwerbs fähigkelt von 5 £ angenommen hat. Seine Ansicht hat der ge-; nannte Arzt damit .• begründet9 daß "neurotische Erscheinungen tief in der Persönlichkeit des Betreffenden verwurzelt und in der Regel anlagebedingt seien". Deshalb sei enzunehme daß die Neurose schon früher bestanden habe, auch wenn sie -dem Betroffenen und der Umwelt nicht bekannt geworden sein spllte:|: Dies gilt/nach Ansicht des Sachverständigen zwar ; nicht für alle: Neurosen, aber für die Kernneurose, wie sic ; nach seiner Helming- bei-.-der, Klägeriif-vorliegt.. Im Einklang', mit dem Sachverständigen hat. das Berufungsgericht ferner ahj§ nommen, daß die gegenwärtigen Erscheinungen bei der Klägerin nicht mehr als Folge der Verf01gungserlebnis.se ansusenen seien. Es hat deshalb auch die zeitliche; Begrenzung der Entschädigung gebilligt.
2.	Diese Begründung des angefochtenen Urteils hat die K
gerin mit der Rüge angegriffen, das Berufungsgericht habe di ihm nach § 176 Abs, T BEG- obliegende Aufklärungspflicht nich ausreichend erfüllt. Diese Rüge ist begründet.
a)	.Die -Erwägungen, .Mt denen das Berufungsgericht seine Ansicht "begründet hat, daß den Gutachten des -Dr« le--qdHVfc gegenüber der Beurteilung durch: Dr«. l'ivaflHb der Vorzug zu geben sei, sind-vomEeviaionfgerieht nur'-' in bestimmten; Grenzen nachzuprüfen, :.Hegelmäßig kann vom ,. Revisionsgericht nicht nachgeprüft ^eräen^ti'oS:' die Über- . zeugung, zu. der das Berufungsgericht gelangt ist, richtig ist» Diese -Entscheidung trifft der Tatrichter auf Grund der ihm nach § 286 ZPO vorhehaltenea Würdigung der Gutachteno Bine Verletzung des §176 Abso 1 BEG kann Jedoch dann vorliegen, wenn der Sachverständige, dem sich das Gericht angeschlossen hat, von unzulänglichen tatsächlichen Grundlagen ausgegangen is to. Nur dann, wenn der: Sachverständige die Tatsachen,die seiner Beurteilung zu Grunde liegen, angibt, kann der Richter prüfen, ob das Gutachten ihn überzeugt, (vgl» NJW W 62, 1770- RzS 62,
 664 Nr0 36)o Bin Verstoß gegen die genannte Verfahrens-. Vorschrift kann ferner dann vorliegen, wenn das-Gericht über grobe Mängel des Gutachtens hinweggegangen ist, ohne ein Ergänzungsgutachten oder öbergutachten einzuholen.
Das hat der Senat in der RzW 1961, 132 Nr» 29, (mit weiteren Hinweisen) abgedruckten Entscheidung ausgesprochen». v.	;■:::::
b)	Solche Mängel liegen bei dem von Dr«	erstatteten Gut a chten'vqrt,- ;'BS', ,::ls:t;,	Äerk	sich	,	:
neurotische Erscheinungen nur bei entsprechend veranlag- . ten Persönlichkeiten einstellen» Daraus, daß für die Entstehung Jeder Neurose eine abartige Persönlichkoitsstruktur von erheblicher Bedeutung ist, kann nicht ohne weiteres und allgemein gefolgert' werden, wie:\Üi'e©-''Drv;getan hat daß bei der Klägerin' schon;.vor':'dem Beginn der Verfolgung neurotische Erscheinungen mt.;.Krankheitswert zutage getreten sein müssen» Ob Verfolgungserlebnisce solche Erscheinungen
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ausgelöst oder eine vorhandene Neurose verschlimmert haben, ist eine Frage des Einzelfalles, wie auch sonst* von Ausnahmen abgesehen* die Bedeutung der Anlagezu einer Krankheit in aller Regel nicht generell bewertet werden kann« Br»	will das Bestehen von neuro-
tischen Erscheinungen vor dom Beginn der Verfolgung daraus ableiten-, daß bei der Klägerin eine'Kernneurose bestehe»
Der Sachverständige hat aber keine Tatsachen angegeben* .; ■ die für das. Vorliegen dieser schwersten Neuroseform spreche^ Solche Tatsachen sind ganz unentbehrlich,, weil nach den Er-f. fahrungon der ärztlichen Wissenschaft das äussere Bild \ der Neurose für ihren inneren Aufbau v/enig besagt (vgl? Schultz«, Arzt und Neurose, 2« Auf 1« , So 41 , 42, 46)«
Ohne Erforschung der Vorgeschichte konnte der Sachverständige daher nicht zu dem Ergebnis kommen, daß die Kläger!
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schon vor der Verfolgung an einer Neurose mit Krankheit©-wort gelitten hat»	,
1
I
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c; Nicht nur zur Frage der Entstehung, sondern auch zur" .Frage des weiteren Verlaufs der Neurose sind bisher keine ausreichenden Feststellungen getroffen und dem GuläGhteti zugrunde gelegt worden« Der ganz allgemeine Erfahrungsgrund-satz, daß nach dem Aufhören der Schreck- und Angstzustande $ durch sie horvörgerufenen Störungen abzuklingen pflegen, genügt in aller Regol nicht* um ohne jeden weiteren Anhalts* punkt das Ende des Entsehadigungszeitraums zu bestimmen Bas gilt ganz besonders* wenn die Klägerin* i$Le Br« Ne annimmt* unter einer Kernneurose leidet« Solche Neurosen führen zu schweren ^er^änlichkeitsvorbildungen« Sie können meistens nur unter großem unu langwierigem Aufwand an ärzt-r lieber Kunst geheilt werden (Schultz, aaö S« 47)» Auch deshalb bedarf es einer sorgfältigen Analyse der Person-.li'Ohkölt und der Bebensgeschiehte, um “zwischen;einer-
zweckreaktiv gesteuerten -Oder von außen induzierter. Verhalt ensv/c-ise und einerelementaren Umstrukturierung der Persönlichkeit einen Unterschied" machen zU:können l-vglo vö Baeyer "Die Freiheitsfrage in der forensischen Psychiatrie” in "Per ITervenarzt" 1957 3 357 ff j ferner Schulz und Natho "Zura Problem:der Begutachtung von Neurosen" in Ärztliche .Mitteilungen 1-96o, 263? £f). Auf die Notv/endigkeit solcher Peststellungen wird auch 'in der Entscheidung BGHZ 20, 137, , 143 hingewiesen« ;;;\V	ll't;	l-	:\	t	•
In welchem Umfange einem fachärztlichen Gutachten über die Entstehung und den Verlauf einer Krankheit Tat-Sachen zugrune zu legen sind, ist nach dem Stande der medizinischen Kenntnis zu entscheiden* Per dichter kann ein ihm erstattetes Gutachten nur verwerten, wenn er sich die. Überzeugung gebildet hat, daß das Gutachten von den Tatsachen ausgeht, auf die es nach dem Stande der wissenschaftlichen Erkenntnis ankommt (vgl« BzW I960-? 335 Nr0 5*0
 d) Biesen Anforderungen genügt das -von Br« erstattete Gutachten.nicht« Bas Berufungsgericht dunte es daher seiner Entscheidung nicht zugrunde legen« Aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil aufgehoben / werden. Bas Berufungsgericht erhält dadurch.Gelegenheit, nochmals der Frage nachzugehen, ob bei einer Verfolgung aller Mitglieder einer jüdischen Familie im Zusammenhang 'j: mit einem Strafverfahren zwischen solchen Verfolgungsor-Icbnissen, die sich gegen die Eltern richteten, und den Verfolgungsmaßnahmen, von denen im gleichen Zusammenhang die Kinder betroffen waren, unterschieden werden kann«
Bei d er Beurteilung der Tiefe der d am it. verbünd enen Angst- und SehreckhrlMibnisse wird sich ein solcher Unter-schied nicht machen lassen«' Nach der Par3tcllung der
 Klägerin sollte durch die Haussuchungen und fernmünd-i liehen Anrufe Furcht und Schrecken verbreitet werden« In diesem Palle muß angenommen werden» daß sich diese Gewalt-maßnahmen nicht nur gegen:diejenigen Mitglieder der-Pamilit richteten, die in den Verdacht strafbarer Handlungen geraten waren, sondern alle Angehörigen der Familie der Klägerin wegen ihrer jüdischen Abstammung'troffen sollten
 Johannsen. YfUstenberg Maaß Wilden , Dr0 Graf