Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 1. Oktober 1994, mit dem es die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat, hat das Berufungsgericht die Revision zu dem Bundesgerichtshof gemäß § 7 Abs. 1 EGZPO zugelassen. Januar 1995, daß Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision bestünden, reichte die Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 18. Da dem Auftragsschreiben zur Revisionseinlegung das Berufungsurteil nicht beigefügt gewesen sei, habe sie ihre Sekretärin gebeten, es per Telefax anzufordern und die Revisionsschrift wie üblich vorzubereiten. Darauf habe sie die Sekretärin gebeten, die Revisionsschrift auf den Bundesgerichtshof, zu dem die Revision zugelassen worden sei, zu ändern. Als sie selbst am Nachmittag die angefallene Post unterschrieben habe, sei ihr neben der Revisionsschrift in der Sache des Klägers ausnahmsweise das Berufungsurteil nicht gemäß ihrer allgemeinen Anordnung vorgelegt worden. Dem Kläger kann die begehrte Wiedereinsetzung unter diesen Umständen nicht gewährt werden, denn seine Prozeßbevollmächtigte trifft an der Fristversäumung - zu demindest auch - ein Verschulden, das sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Ohne einen Vergleich der Angaben in einer Rechtsmittelschrift mit Rubrum und Tenor des anzufechtenden Urteils kann ein Anwalt nicht zuverlässig beurteilen, ob die Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht adressiert ist.
BUNDESGERICHTSHOF /& BESCHLUSS IV ZR 1/95 vom 22. Februar 1995 in dem Rechtsstreit des Herrn Albert , N( ). S\ Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin v. gegen die DKrankenversicherungs AG, vertreten durch den Vorstand, aHBHV Straße HD, KflV* Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwältin yß Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer, Dr. Schlichting und Terno am 22. Februar 1995 beschlossen: Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Bamberg vom 13. Oktober 1994 versagt. Gründe: In seinem Urteil vom 13. Oktober 1994, mit dem es die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat, hat das Berufungsgericht die Revision zu dem Bundesgerichtshof gemäß § 7 Abs. 1 EGZPO zugelassen. Das Urteil ist den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 15. November 1994 zugestellt worden. Sie beauftragten namens des Klägers die beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin v. flHHB mit der Einlegung der Revision. Diese legte mit einem am 9. Dezember 1994 eingegangenen Schriftsatz Revision bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht ein. Auf gerichtlichen Hinweis vom 10. Januar 1995, daß Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision bestünden, reichte die Prozeßbevollmächtigte des Klägers am 18. Januar 1995 einen Wiederein- 3 Setzungsantrag ein, in dem sie folgendes anwaltlich und an Eides Statt versichert: Am Tag des Auftragseinganges, dem 8. Dezember 1994, sei sie krank gewesen und nur zur Sichtung des Posteinganges und zu dem Unterschreiben der postfertigen Sachen vor- und nachmittags in ihr Büro gegangen. Da dem Auftragsschreiben zur Revisionseinlegung das Berufungsurteil nicht beigefügt gewesen sei, habe sie ihre Sekretärin gebeten, es per Telefax anzufordern und die Revisionsschrift wie üblich vorzubereiten. Das per Telefax eingegangene Berufungsurteil sei ihr noch im Laufe des Vormittags vorgelegt worden. Darauf habe sie die Sekretärin gebeten, die Revisionsschrift auf den Bundesgerichtshof, zu dem die Revision zugelassen worden sei, zu ändern. Die Sekretärin habe möglicherweise diesen Hinweis nicht zur Kenntnis genommen oder sogleich wieder vergessen. Als sie selbst am Nachmittag die angefallene Post unterschrieben habe, sei ihr neben der Revisionsschrift in der Sache des Klägers ausnahmsweise das Berufungsurteil nicht gemäß ihrer allgemeinen Anordnung vorgelegt worden. Dem Kläger kann die begehrte Wiedereinsetzung unter diesen Umständen nicht gewährt werden, denn seine Prozeßbevollmächtigte trifft an der Fristversäumung - zu demindest auch - ein Verschulden, das sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Ohne einen Vergleich der Angaben in einer Rechtsmittelschrift mit Rubrum und Tenor des anzufechtenden Urteils kann ein Anwalt nicht zuverlässig beurteilen, ob die Rechtsmittelschrift an das zuständige Gericht adressiert ist. Dr. Zopfs Dr. Ritter Römer Dr. Schlichting Terno