April 1962 schloß die damals 71 Jahre alte Louise 5^0^^ (im folgenden Erblasserin genannt) mit dem Kläger einen notariellen Erbvertrag, inhaltlich dessen sie gegen Zahlung einer erstmals am 1. Er ist der Ansicht, daß die Erblasserin bei Abschluß des Erbvertrages infolge geistiger Erkrankung nicht testierfähig gewesen und der Erbvertrag daher nichtig sei. Juli 1966 erfolgte Entmündigung wegen Geisteskrankheit berufen und weiterhin vorgetragen, die Erblasserin habe schon geraume Zeit vor Abschluß des Erbvertrages an Wahnideen gelitten, die nach Art und Ausmaß bei ihr das Vorliegen einer Geisteskrankheit ira Sinne einer Schizophrenie haben erkennen lassen. Er hat weiterhin geltend gemacht, die streitgegenständige Eigentumswohnung habe bei Abschluß des Erbvertrages das gesamte Vermögen der Erblasserin dargestellt, ein im Zeitpunkt ihres Todes vorhandenes Sparguthaben in Höhe von etwa 6.000,- DM sei erst auf Grund von Einzahlungen, die sie ab 1. Hierzu hat er vorgetragen, die Erblasserin sei bei Abschluß des Erbvertrages von der irrigen Vorstellung ausgegangen, sie könne durch die vereinbarte Rente ihr bisheriges Einkommen, eine Versorgungsrente, um 120,— DM monatlich erhöhen. In Wahrheit habe sie von dem Rentenversprechen des Klägers nur eine Erhöhung ihres Einkommens um 2.051,— DM erreicht, weil die mit dem Kläger vereinbarte Rente auf ihre Versorgungsrente angerechnet worden sei. Infolge ihrer altersbedingten Hirnarteriosklerose sei sich die Erblasserin ihrer Fehleinschätzung bei Abschluß des Erbvertrages nicht bewußt geworden und habe ihren Irrtum nicht erkannt. Das Berufungsgericht hat in dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch zutreffend und auch von der Revision nicht angegriffen einen aus dem Erbvertrag vom 9. Es hat jedoch den Anspruch für unbegründet erachtet, weil der Erbvertrag infolge Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin im Sinne des § 104 Ziffer 2 BGB nichtig gewesen sei. Das Berufungsgericht hat dies bejaht und hierzu ausgeführt: Bei den von den gehörten Zeugen an der Person der.Erblasserin wahrgenommenen und bis in das Jahr 1953 zurückreichenden Sinnestäuschungen und Wahnvorstellungen handele es sich samt und sonders um die klassischen Symptome einer paranoiden Schizophrenie, einer Geisteskrankheit, deren häufigste Erscheinungsform in Sinnestäuschungen und Wahnvorstellungen der vorliegenden Art bestehe und die infolge ihrer Neigung zu dem chronischen Verlauf in einem Zustand völliger Verblödung ende (vgl. Der Senat sei bei der Art und Schwere der bei der Erblasserin auf Grund der Bekundungen der Zeugen schon bis zurück in das Jahr 1955 nachgewiesenen krankhaft bedingten Sinnestäuschungen und Wahnvorstellungen der Überzeugung, daß die Erblasserin im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages mit dem Kläger in ihrer Willensentschließung nicht mehr frei gewesen sei. Die schon seit dem Jahre 1955 auf sie einwirkenden und sich fortlaufend verstärkenden Zwangsvorstellungen hätten bis dahin bei der Erblasserin bereits das Ausmaß einer echten Psychose erreicht. Alles in allem wiesen die bei der Erblasserin seit dem Jahre 1953 zutage getretenen und sich mit fortschreitender Zeit laufend verstärkenden Symptome einer geistigen Störung die Erblasserin für den Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages als sichere Schizophrene,: aus. Wie sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt, hat dieses sich, im wesentlichen gestützt auf LiteraturStudium, für genügend sachkundig gehalten, um die Frage, ob die Erblasserin zu einer Zeit geschäftsunfähig war, die über vier Jahre vor ihrer Entmündigung lag, selbst beantworten zu können. Wenn das Berufungsgericht im Widerspruch hierzu feststellt, die Erblasserin habe an einer paranoiden Schizophrenie gelitten, dann kann es diese Feststellung nur auf die bis in das Jahr 1953 zurückreichenden Sinnestäuschungen und Wahnvorstellungen der Erblasserin gestützt haben. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß Langelüddeke, auf den das Berufungsgericht glaubt, seine Sachkunde stützen zu können, derartige Erscheinungen, wie sie bei der Erblasserin seit 1953 zutage getreten sind, auch der altersbedingten Hirnarteriosklerose zuschreibt und hierzu ausführt: Es erscheint daher bedenklich, wenn das Berufungsgericht geglaubt hat, allein auf Grund der bei der Erblasserin in Erscheinung getretenen Sinnestäuschungen und Wahnvorstellungen abweichend von der fachärztlichen Begutachtung auf eine Schizophrenie schließen zu können. Langelüddeke, auf den sich das Berufungsgericht auch insoweit beruft, führt hierzu aus, ob man bei leichten Fällen immer Geschäftsunfähigkeit annehmen könne, sei keineswegs so sicher wie die Annahme von Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 51 StGB, zu demal im Zivilrecht liehen Verfahren die Geschäftsunfähigkeit bewiesen werden müsse. Selbst wenn man also mit dem Berufungsgericht davon ausgehen wollte, die Erblasserin sei schizophren gewesen, so brauchte dies noch nicht bedeuten, ihre bei der Entmündigung festgestellte Geschäftsunfähigkeit habe auch schon vier Jahre vor der Entmündigung bestanden. Vielmehr wäre es auch hierbei darauf angekommen, ob die Erkrankung schon bei Abschluß des Erbvertrages im Jahre 1962 einen solchen Grad erreicht hatte, der für eine Geschäftsunfähigkeil der Erblasserin sprechen konnte. Hierfür könnte sprechen, daß auch nach den Bekundungen der Zeugen ein augenfälliger Persönlichkeitsabbau der Erblasserin erst um die Mitte des Jahres 1965 einsetzte. Es hätte daher besonderer Prüfung bedurft, ob bei der Erblasserin auch schon 1962 eine allgemeine Willensunfreiheit vorlag oder diese sich nur auf ihren Lebens-bereich beschränkte, der mit ihren Sinnestäuschungen und Wahnvorstellungen in unmittelbarem Zusammenhang stand, während eine hinreichende Urteilsfähigkeit in geschäftlichen Dingen noch vorhanden war. Zwar liegt die Beurteilung der Frage, ob eine Person sich zu einer bestimmten Zeit in einem die freie Willens-beStimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat, im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet, Der erkennende Senat kann aber die die Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin bejahende Stellungnahme des Berufungsgerichts solange nicht als maßgebende tatsächliche Beurteilung hinnehmen, als sie nicht mit einer verfahrensrechtlich einwandfreien, die richterliche Überzeugung rechtfertigenden Begründung versehen ist und als sie nicht erkennen läßt, daß sie auf einer zutreffenden und erschöpfenden Würdigung aller in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte beruht.
BUNDESGERICHTSHOF t t ! IM NAMEN DES VOLKES IV ZR 1/72 URTEIL Verkündet am 10. Oktober 1973 Hellmann, Jus ti zhaupt Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Michael Bernhard MI istraße - Prozeßbevollmächtigter: Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt gegen die unbekannten Erben nach der am 4. 5. 1968 verstorbenen Frau Louise S , gesetzlich vertreten durch den Nachlaßpfleger, Rechtsanwalt Dr. Hans-Ulrich S< N^H^straße f« - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Freiherr von - Der IV, Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1973 durch die Richter Professor Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt, Dr. Buchholz und Knüfer für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 2. November 1971 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 9. April 1962 schloß die damals 71 Jahre alte Louise 5^0^^ (im folgenden Erblasserin genannt) mit dem Kläger einen notariellen Erbvertrag, inhaltlich dessen sie gegen Zahlung einer erstmals am 1. April 1972 fälligen monatlichen Rente von 120,- DM ihm ihre in München, T^B^straße, gelegene Eigentumswohnung samt Einrichtung vermachte. Die Erblasserin, die ab 24. Dezember 1965 wegen chronischen Alkoholismus verbunden mit geistiger Verwirrtheit als gemein- und selbstgefährlich in der Nervenanstalt Haar untergebracht war, wurde auf Grund Beschlusses des Amtsgerichts München vom 29. Juli 1966, rechtskräftig seit 17. Oktober 1966, wegen Geisteskrankheit (Zustand nach einer fortschreitenden Hirnarteriosklerose) entmündigt. Sie starb am 4. Mai 1968, ohne pflichtteilsberechtigte Verwandte zu hinterlassen. Unter Bezugnahme auf den notariellen Erbvertrag nimmt der Kläger die unbekannten Erben der Verstorbenen, gesetzlich vertreten durch den Nachlaßpfleger, auf Auflassung der Eigentumswohnung und seine Eintragung als Eigentümer derselben im Grundbuch sowie auf Herausgabe der darin befindlichen und von ihm im einzelnen aufgeführten Einrichtungsgegenstände in Anspruchs Der Nachlaßpfleger hat um Klageabweisung gebeten. Er ist der Ansicht, daß die Erblasserin bei Abschluß des Erbvertrages infolge geistiger Erkrankung nicht testierfähig gewesen und der Erbvertrag daher nichtig sei. Er hat sich hierfür auf die am 24. Dezember 1965 notwendig gewordene vorläufige Verwahrung der Erblasserin im Nervenkrankenhaus Haar und deren im Anschluß daran am 29. Juli 1966 erfolgte Entmündigung wegen Geisteskrankheit berufen und weiterhin vorgetragen, die Erblasserin habe schon geraume Zeit vor Abschluß des Erbvertrages an Wahnideen gelitten, die nach Art und Ausmaß bei ihr das Vorliegen einer Geisteskrankheit ira Sinne einer Schizophrenie haben erkennen lassen. Er hat weiterhin geltend gemacht, die streitgegenständige Eigentumswohnung habe bei Abschluß des Erbvertrages das gesamte Vermögen der Erblasserin dargestellt, ein im Zeitpunkt ihres Todes vorhandenes Sparguthaben in Höhe von etwa 6.000,- DM sei erst auf Grund von Einzahlungen, die sie ab 1. Oktober 1965 geleistet habe, entstanden. Daraus folge, daß der Kläger nicht Vermächtnisnehmer, sondern Erbe sei. Seiner Klage fehle daher das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Überdies sei der Kläger mit der Bezahlung der Rente im Rückstand gewesen. Diesen Rückstand in Höhe von 980,— DM habe er erst am Tage nach dem Tode der Erblasserin beglichen. Schließlich hat der Nachlaßpfleger den Erbvertrag ange-fochten und sich auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen. Hierzu hat er vorgetragen, die Erblasserin sei bei Abschluß des Erbvertrages von der irrigen Vorstellung ausgegangen, sie könne durch die vereinbarte Rente ihr bisheriges Einkommen, eine Versorgungsrente, um 120,— DM monatlich erhöhen. Dies hätte bis zu ihrem Todestage einen Betrag von 8.880,— DM ausgemacht. In Wahrheit habe sie von dem Rentenversprechen des Klägers nur eine Erhöhung ihres Einkommens um 2.051,— DM erreicht, weil die mit dem Kläger vereinbarte Rente auf ihre Versorgungsrente angerechnet worden sei. Nach der Lebenserfahrung hätte die Erblasserin bei Kenntnis der Anrechnung der Leibrente auf ihre Versorgungsbezüge den Erbvertrag nicht geschlossen. Hinzu komme noch das auffallende Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im Erbvertrag. Während die Eigentumswohnung einen Verkehrswert von etwa 50.000,— DM besitze, hätten sich die Rentenzahlungen des Klägers auf einige wenige 1.000,— DM belaufen. Infolge ihrer altersbedingten Hirnarteriosklerose sei sich die Erblasserin ihrer Fehleinschätzung bei Abschluß des Erbvertrages nicht bewußt geworden und habe ihren Irrtum nicht erkannt. Das Landgericht hat den Klageanträgen des Klägers stattgegeben. Das Berufungsgericht hat unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Ent s ch e i dung s gründ e: Das Berufungsgericht hat in dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch zutreffend und auch von der Revision nicht angegriffen einen aus dem Erbvertrag vom 9. April 1962 hergeleiteten Vermächtnisan-spruch gesehen. Es hat jedoch den Anspruch für unbegründet erachtet, weil der Erbvertrag infolge Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin im Sinne des § 104 Ziffer 2 BGB nichtig gewesen sei. Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg. / - b - Nach § 2275 Abs. 1 BGB kann einen Erbvertrag als Erblasser nur schließen, wer unbeschränkt geschäftsfähig ist. Da die Erblasserin durch Beschluß des Amtsgerichts München vom 29. Juli 1966 wegen Geisteskrankheit entmündigt worden ist (§ 6 Abs. 1 Ziffer 2 BGB), steht fest, daß sie ab der Rechtskraft dieses Beschlusses am 17. Oktober 1966 als geschäftsunfähig anzusehen war (§ 104 Ziffer 2 BGB). Für die Entscheidung kommt es daher darauf an, ob die Erblasserin auch am 9. April 1962, dem Tag des Abschlusses des Erbvertrages, geschäftsunfähig war. Das Berufungsgericht hat dies bejaht und hierzu ausgeführt: Bei den von den gehörten Zeugen an der Person der.Erblasserin wahrgenommenen und bis in das Jahr 1953 zurückreichenden Sinnestäuschungen und Wahnvorstellungen handele es sich samt und sonders um die klassischen Symptome einer paranoiden Schizophrenie, einer Geisteskrankheit, deren häufigste Erscheinungsform in Sinnestäuschungen und Wahnvorstellungen der vorliegenden Art bestehe und die infolge ihrer Neigung zu dem chronischen Verlauf in einem Zustand völliger Verblödung ende (vgl. dazu Langelüddeke, Gerichtliche Psychiatrie, 3. Aufl., S. 360 ff). Tatsächlich sei die Erblasserin im Anschluß an ihre am 24. Dezember 1965 wegen Gemein- und Selbstgefährlichkeit erfolgte vorläufige Verwahrung am 29. Juli 1966 wegen “organi-scher Demenz“ entmündigt worden und knapp zwei Jahre danach in völliger geistiger Umnachtung im Nervenkran-kenhaus Haar gestorben. Daß die paranoide Form der Schizophrenie bei klarer Bewußtseinsläge des Patienten in erster Linie seine freie Willensentschließung einenge und diese schließlich aufhebe, sei eine allgemeine Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft (vgl. dazu Langelüddeke, aaO). Der Senat sei bei der Art und Schwere der bei der Erblasserin auf Grund der Bekundungen der Zeugen schon bis zurück in das Jahr 1955 nachgewiesenen krankhaft bedingten Sinnestäuschungen und Wahnvorstellungen der Überzeugung, daß die Erblasserin im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages mit dem Kläger in ihrer Willensentschließung nicht mehr frei gewesen sei. Die schon seit dem Jahre 1955 auf sie einwirkenden und sich fortlaufend verstärkenden Zwangsvorstellungen hätten bis dahin bei der Erblasserin bereits das Ausmaß einer echten Psychose erreicht. Ihre Erwägungen und WiliensentSchlüsse hätten infolgedessen nicht mehr auf einer der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechenden Würdigung der Außendinge und LebensVerhältnisse beruht, sondern seien durch krankhaftes Empfinden, insbesondere durch ihre Wahnideen und Zwangsvorstellungen, derart beeinflußt gewesen, daß sie in Wahrheit nicht mehr frei gewesen sei, sondern sich jenen krankhaften Einwirkungen schrankenlos und hemmungslos hingegeben habe und von ihnen widerstandslos beherrscht worden sei. Dem stehe nicht entgegen, daß die Erblasserin, wie sich aus den Bekundungen der Eheleute H. und des Zeugen von 0. ergebe, im Jahre 1962 noch geselligen Verkehr gepflogen habe. Die Unfreiheit der Erwägungen und der Willensbildung brauchten nicht darin zutage zu treten, daß der Vertragsschließende keine Vorstellung vom Vertrag und dessen Inhalt oder von der Tragweite des Rechtsgeschäftes habe. Bei der Art und Schwere der die Erblasserin im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages mit dem Kläger beherrschenden Wahnvorstellungen und Verfolgungsideen stehe der Mangel freier Willensbildung und Willensentschließung im vorliegenden Falle außer Frage. Die von dem beurkundenden Notar in der Vertragsurkunde getroffene Feststellung, die Erblasserin sei "geschäftsfähig", sei hier ohne Belang. Die paranoide Schizophrenie als Geisteskrankheit wirke sich zunächst nicht auf den Verstand, sondern auf die Willensentschließung aus. Der Mangel der freien Willensentschließung sei ein innerer Vorgang, der dem beurkundenden Notar gegenüber nicht in Erscheinung habe zu treten brauchen. Das gelte auch in Ansehung der von den Notaren D. und Dr. N. abgegebenen schriftlichen Erklärungen, wonach sie bei der Beurkundung der Verträge vom 28. September 1962 bzw. vom 13. März 1963 keinerlei Zweifel an der "Geschäftsfähigkeit" der Erblasserin gehegt hätten. Alles in allem wiesen die bei der Erblasserin seit dem Jahre 1953 zutage getretenen und sich mit fortschreitender Zeit laufend verstärkenden Symptome einer geistigen Störung die Erblasserin für den Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrages als sichere Schizophrene,: aus. Schizophrene aber seien wegen Geisteskrankheit als geschäftsunfähig anzusehen (§ 104 Ziffer 2 BGB, vgl. dazu Langelüddeke, S. 371). Bei der Klarheit der Symptome erübrige sich die Einholung eines ärztlichen Gutachtens. Der Erbvertrag vom 9. April 1962 sei sohin nichtig. Demgegenüber greift die Verfahrensrüge der Revision durch, § 28b ZPO sei durch Unterlassung der Einholung des Gutachtens eines Sachverständigen verletzt worden. Wie sich aus den Ausführungen des Berufungsgerichts ergibt, hat dieses sich, im wesentlichen gestützt auf LiteraturStudium, für genügend sachkundig gehalten, um die Frage, ob die Erblasserin zu einer Zeit geschäftsunfähig war, die über vier Jahre vor ihrer Entmündigung lag, selbst beantworten zu können. Die fachärztliche Beurteilung im Entmündigungsverfahren der Erblasserin, die das Berufungsgericht ausdrücklich in seine Beurteilung miteinbezogen hat, ging dahin: Die Erblasserin leide an einer generalisierten Arteriosklerose, von der unter anderem die Himgefäße betroffen seien. Die ungenügende Blutversorgung des Gehirns in Verbindung mit dem im Greisen-alter schon normalerweise einsetzenden Schwund von Gehirnsubstanz habe zu vielfältigen seelisch-geistigen Abbau- und Ausfallserscheinungen geführt, die man unter dem Begriff ’’organische Demenz” zusammenfassen könne. Während im früheren Stadium der Erkrankung wahnhafte Umdeutungen der Erlebnisse und halluzinatorische Beeinflussungen im Vordergrund gestanden hätten, seien es jetzt hauptsächlich die Ausfälle des Gedächtnisses und die gestörte Merkfähigkeit, die es der Kranken unmöglich machten, die jeweilige Situation richtig einzuschätzen und ihr Handeln sinnvoll darauf einzurichten. 10 Wenn das Berufungsgericht im Widerspruch hierzu feststellt, die Erblasserin habe an einer paranoiden Schizophrenie gelitten, dann kann es diese Feststellung nur auf die bis in das Jahr 1953 zurückreichenden Sinnestäuschungen und Wahnvorstellungen der Erblasserin gestützt haben. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, daß Langelüddeke, auf den das Berufungsgericht glaubt, seine Sachkunde stützen zu können, derartige Erscheinungen, wie sie bei der Erblasserin seit 1953 zutage getreten sind, auch der altersbedingten Hirnarteriosklerose zuschreibt und hierzu ausführt: Nicht selten begleiteten dieses Leiden Depressionszustände und nicht selten träten auch Beeinträchtigungsund Verfolgungsideen auf. Sei die Störung der Merk- und Urteilsfähigkeit noch nicht so ausgeprägt, so systematisierten die Erkrankten oft ihre Verfolgungsideen, suchten sich mit Sicherheitsschlössern und anderen Maßnahmen zu schützen, krakeelten, querulierten und würden auch wohl einmal tätlich (Langelüddeke aaO S. 317). Es erscheint daher bedenklich, wenn das Berufungsgericht geglaubt hat, allein auf Grund der bei der Erblasserin in Erscheinung getretenen Sinnestäuschungen und Wahnvorstellungen abweichend von der fachärztlichen Begutachtung auf eine Schizophrenie schließen zu können. Dem Berufungsgericht stand es zwar frei, sich der in dem herangezogenen Gutachten vertretenen Ansicht nicht anzuschließen. Jedoch hätte es dann im einzelnen darlegen müssen, weshalb es die Krankheitserscheinungen der Erblasserin, die auch auf eine generalisierte Gehirnarteriosklerose hinweisen konnten, als schizophrene Erkrankung angesehen hat. Hieran fehlt es jedoch. Will der Richter von einer sachverständigen Begutachtung abweichen, so wird in der Regel zu verlangen sein, daß er zu demindest mit dem Sachverständigen die von diesem aufgezeigten Möglichkeiten und seine hiervon abweichende Ansicht erörtert. Abgesehen hiervon ist es auch nicht einmal richtig wenn das Berufungsgericht aus eigener Sachkunde glaubt annehmen zu können, Schizophrene seien grundsätzlich wegen Geisteskrankheit als geschäftsunfähig anzusehen. Langelüddeke, auf den sich das Berufungsgericht auch insoweit beruft, führt hierzu aus, ob man bei leichten Fällen immer Geschäftsunfähigkeit annehmen könne, sei keineswegs so sicher wie die Annahme von Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des § 51 StGB, zu demal im Zivilrecht liehen Verfahren die Geschäftsunfähigkeit bewiesen werden müsse. Nicht jeder Schizophrene könne entmündigt werden. Es komme dabei auch darauf an, ob der Kranke noch imstande sei, seine Angelegenheiten zu besorgen. Besonnene Paranoide und Paraphrene seien dazu manchmal sehr wohl in der Lage (Langelüddeke aaO S. 371). Selbst wenn man also mit dem Berufungsgericht davon ausgehen wollte, die Erblasserin sei schizophren gewesen, so brauchte dies noch nicht bedeuten, ihre bei der Entmündigung festgestellte Geschäftsunfähigkeit habe auch schon vier Jahre vor der Entmündigung bestanden. Vielmehr wäre es auch hierbei darauf angekommen, ob die Erkrankung schon bei Abschluß des Erbvertrages im Jahre 1962 einen solchen Grad erreicht hatte, der für eine Geschäftsunfähigkeil der Erblasserin sprechen konnte. In gleicher Weise hätte dies zu gelten, wenn die Erblasserin an einer fortschreitenden Gehirnarteriosklerose erkrankt gewesen wäre. Auch hier ließe sich nicht ausschließen, daß 1962 erst eine nur geringgradige arteriosklerotische Demenz bestand, die sich zwar in Sinnestäuschungen und Wahnvorstellungen zeigte, aber durchaus noch nicht zu einem solchen Persönlichkeitsabbau geführt hatte, der die Geschäftsfähigkeit der Erblasserin ausschloß. Hierfür könnte sprechen, daß auch nach den Bekundungen der Zeugen ein augenfälliger Persönlichkeitsabbau der Erblasserin erst um die Mitte des Jahres 1965 einsetzte. Hingewiesen sei schließlich noch darauf, daß in der Rechtsprechung auch die Möglichkeit einer auf ein bestimmtes Gebiet oder auf einen bestimmten Lebens -bereich beschränkten Geschäftsunfähigkeit anerkannt ist. Es hätte daher besonderer Prüfung bedurft, ob bei der Erblasserin auch schon 1962 eine allgemeine Willensunfreiheit vorlag oder diese sich nur auf ihren Lebens-bereich beschränkte, der mit ihren Sinnestäuschungen und Wahnvorstellungen in unmittelbarem Zusammenhang stand, während eine hinreichende Urteilsfähigkeit in geschäftlichen Dingen noch vorhanden war. Zwar liegt die Beurteilung der Frage, ob eine Person sich zu einer bestimmten Zeit in einem die freie Willens-beStimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat, im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet, Der erkennende Senat kann aber die die Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin bejahende Stellungnahme des Berufungsgerichts solange nicht als maßgebende tatsächliche Beurteilung hinnehmen, als sie nicht mit einer verfahrensrechtlich einwandfreien, die richterliche Überzeugung rechtfertigenden Begründung versehen ist und als sie nicht erkennen läßt, daß sie auf einer zutreffenden und erschöpfenden Würdigung aller in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte beruht. Da es dem angefochtenen Urteil hieran ermangelt, ist es auf die Revision des Klägers aufzuheben, und die Sache ist zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Reinhardt Dr, Buchholz Knüfer