Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1, Zivilkammer des Bandgerichts Amberg vom H v Juli 1967 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß als Versicherungs-. Der Kläger betreibt mit mehreren Lastkraftwagen ein Fuhrunternehmen» Für eine Sattelzugmaschine hatte er bei dem Beklagten eine Haftpflicht- und eine Fahrzeugversicherung abgeschlossen. In dem unterlassenen linfiillen eines Frostschutzmittels in ausreichender Menge sieht das Berufungsgericht zutreffend einen Gefährdungsvorgang, der seiner Natur nach geeignet war, einen neuen Gefahrenzustand von so langer Dauer zu schaffen, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Schadensverlaufs bilden konnte und damit den Eintritt des fersicherungsfalls generell zu fördern geeignet war. lach dem Verhandlungs- und Beweisergebnis ist der Kläger sich aber der eingetretenen Änderung der Gefahrenlage, die sein Eingreifen erforderte, nicht bewußt gewesen. Auch das Verhalten seines Bruders - für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß die Menge des eingefüllten Frostschutzmittels unzureichend gewesen ist -rechtfertigt nicht die Annahme einer vom Kläger gestatteten Gefahrefhöhung. Im übrigen hat auch der Bruder des Klägers die Änderung der Gefahrenläge erst unmittel-bar vor dem Unfall, als er zu bre »isen versuchte* erkannt. Aus den dargelegten Gründen 1st für die Annahme einer vom Kläger vorgenommenen oder gestatteten Gefahrerhöhung kein Raum» Renn ein Kennenmüssen des mangelhaften Bremszustandes genügt selbst dann nicht, wenn die Unkenntnis der gefahrändernden Umstände auf grober Fahrlässigkeit beruht. IIo Auf eine Gefahrerhöhung des Klägers kann der Beklagte sich weder für die Haftpflichtversicherung noch für die Fahrzeugversicherung berufen. Von seiner Verpflichtung zur Entschädigung des Fahrzeugschadens wäre der Beklagte aber nach § 61 VVG auch dann frei, wenn der Kläger den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hätte. Das Berufungsgericht hat diese Frage nicht geprüft; seine eingehenden Feststellungen, die es aus anderem Grunde zu dem Verhalten des Klägers (Verschulden der angenommenen Gefahrerhöhung) getroffen hat, reichen aber aus, um beurteilen zu können, ob der Kläger grob fahrlässig gehandelt hat. Um dem zu genügen, hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seihe Kraftfahrzeuge jeden Samstag von den Kraftfahrern pflegen lassen und diese dabei beaufsichtigt; er hat ferner auf die "Winterfestmaehungu der Fahrzeuge hingewiesen, Glysantin zur Verfügung gestellt und ab und an das Einfüllen von Glysantin überprüft. ein Frostschutzmittel in ausreichender Menge und in sachgemäßer Weise in die Bremsanlage eingefüllt hat* Dieses Versäumnis ist zwar nicht zu entschuldigen, wiegt aber angesichts dessen, was der Kläger zur Wartung seiner Fahrzeuge getan hat, nicht so schwer, daß es den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigen könnte*
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XV 2R 1/69 URTEIL Verkündet am 8 o April 1970 Blecher, Justizoberaekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Fuhrunternehmers Anton fr - pTozeßbevollmäehtigter: und Rechtsanwalt Br* j gegen den Bayerischen Versicherungsverband, straße f, gesetzlich vertreten durch die Bayerische Ver- sicherungskammer in München, diese vertreten durch den Präsidenten - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Eevisionsbeklagten, Re chtsanwalt Br. 2 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Hauß sowie der Bundesriehter Wüstenberg» Br. Pfretzschner, Br. Reinhardt und Br. Bukov/ für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. Oktober 1968 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 1, Zivilkammer des Bandgerichts Amberg vom H v Juli 1967 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß als Versicherungs-. '■ leistung, die .der ^Beklagte . dem Kläger aus der fahrzeugversicherung für den Unfall vom 15. November 1965 ^u gewähren hat.» eine Entschädigung von 4.890,58 BM zu zahlen ist. Ber Beklagte hat auch die Kosten des Beru-fungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechte wegen 3 - Tatbestand: Der Kläger betreibt mit mehreren Lastkraftwagen ein Fuhrunternehmen» Für eine Sattelzugmaschine hatte er bei dem Beklagten eine Haftpflicht- und eine Fahrzeugversicherung abgeschlossen. Die Führung des Fahrzeugs hatte der Kläger seinem bei ihm beschäftigten Bruder Faul anvertraut» Dieser verursachte damit am 15* November 1965» v;eil die vereiste Fuibremse versagte, einen Verkehrsunfall, der Sachund Personenschaden zur Folge hatte. schütz für die Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung, weil die Vereisung der Bremsanlage darauf zurückzu- führen sei, daß die erforderlichen Frostschutzmainahmen unterblieben seien. Der Kläger begehrt deshalb, ihm aus der Haftpflicht- und Fahrzeugversicherung Versicherungsschutz zu gewähren. Den ihm zu ersetzenden Fahrzeugschaden gibt er nach Abzug der Selbstbeteiligung und ersparter Aufwendungen mit 4»890,58 DM an. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger weiter die Bewährung von Versicherungsschutz .■ • " ■ ■ . . *7 Entacheidun&sgründei I* lit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die Luftbremsanlage des versicherten Fahrzeugs sich vor dem Unfall in einem Zustand befunden hat, der beim Hinzutreten entsprechender Witterungsbedingungen jederzeit eine Tereisung der Leitungen und der Ventile mit der Folge eintreten lassen konnte, daß jede Bremswirkung ausgeschlossen war* Bieser Zustand war, v/ie das Berufungsgericht dargelegt hat, darauf zurückzuführen, daß kein Frostschutzmittel oder jedenfalls keine genügende Menge eihes Frostschutzmittels in die Bretnsanlage eingefüllt worden war. Infolgedessen hatten die am Ünfail“-täge herrschenden Witterungsverhältnisse (niedrige Temperatur, hohe Luftfeuchtigkeit, Wirkung des Fahrtwindes) das in der Anlage sich absetzende Kondensv/asser gefrieren lassen und das Versagen der Luftdruckbremse ■ bewirkt*' In dem unterlassenen linfiillen eines Frostschutzmittels in ausreichender Menge sieht das Berufungsgericht zutreffend einen Gefährdungsvorgang, der seiner Natur nach geeignet war, einen neuen Gefahrenzustand von so langer Dauer zu schaffen, daß er die Grundlage eines neuen natürlichen Schadensverlaufs bilden konnte und damit den Eintritt des fersicherungsfalls generell zu fördern geeignet war. Nicht zu folgen ist dem Berufungsgericht jedoch darin, daß die festgesetellte objektive Gefahrerhöhung bereits die Anwendung der §§ 23, 2$ WG rechtfertige, es auf die Kenntnis der eingetretenen Gefahrenänderung nicht ankomme. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (seit BGHZ 50, 385 - VersR 1968, 1153 ständige Rechtsprechung vgl. VersR 1969, 416, 727, 987, 1035) verlangt die Vornahme oder Gestattung einer Gefahrerhöhung, daß der Versicherungsnehmer hei Benutzung des Fahrzeugs dessen mangelhaften Zustand kennt. lach dem Verhandlungs- und Beweisergebnis ist der Kläger sich aber der eingetretenen Änderung der Gefahrenlage, die sein Eingreifen erforderte, nicht bewußt gewesen. Auch das Verhalten seines Bruders - für das Revisionsverfahren ist davon auszugehen, daß die Menge des eingefüllten Frostschutzmittels unzureichend gewesen ist -rechtfertigt nicht die Annahme einer vom Kläger gestatteten Gefahrefhöhung. Denn der Bruder des Klägers hatte nicht die Stellung eines versicherungsrechtlichen Repräsentanten (zu dem Begriff des Repräsentanten vgl. BGH VersR 1969, 1086). Br war hinsichtlich der Wartung des von ihm gefahrenen Fahr zeuge nioit an die Stelle des Kl aggers getreten, sondern hatte sein Fahrzeug wie die anderen fahrer d^^Klägers unter dessen Aufsicht und nach dessen Weisungen, vornehmlich an jedem Sonnabend der Woche, zu pflegen und zu warten. Im übrigen hat auch der Bruder des Klägers die Änderung der Gefahrenläge erst unmittel-bar vor dem Unfall, als er zu bre »isen versuchte* erkannt. Zuvor glaubte er, die Gefahr eines Einfrierens der Bremsanlage durch das Einfüllen ein?s Frostschutzmittels ~ mag dieses auch unsachgemäß, weil in zu geringer Menge und unter Hichtbeachtung der Betriebsanleitung, erfolgt sein - gebannt zu haben» Aus den dargelegten Gründen 1st für die Annahme einer vom Kläger vorgenommenen oder gestatteten Gefahrerhöhung kein Raum» Renn ein Kennenmüssen des mangelhaften Bremszustandes genügt selbst dann nicht, wenn die Unkenntnis der gefahrändernden Umstände auf grober Fahrlässigkeit beruht. IIo Auf eine Gefahrerhöhung des Klägers kann der Beklagte sich weder für die Haftpflichtversicherung noch für die Fahrzeugversicherung berufen. Von seiner Verpflichtung zur Entschädigung des Fahrzeugschadens wäre der Beklagte aber nach § 61 VVG auch dann frei, wenn der Kläger den Versicherungsfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hätte. Das Berufungsgericht hat diese Frage nicht geprüft; seine eingehenden Feststellungen, die es aus anderem Grunde zu dem Verhalten des Klägers (Verschulden der angenommenen Gefahrerhöhung) getroffen hat, reichen aber aus, um beurteilen zu können, ob der Kläger grob fahrlässig gehandelt hat. lit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Fuhrunternehmers hatte der Kläger dafür zu sorgen, daü seine Kraftfahrzeuge und Lastzüge sich stets in einem verkehrssicheren Zustand befanden. Um dem zu genügen, hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seihe Kraftfahrzeuge jeden Samstag von den Kraftfahrern pflegen lassen und diese dabei beaufsichtigt; er hat ferner auf die "Winterfestmaehungu der Fahrzeuge hingewiesen, Glysantin zur Verfügung gestellt und ab und an das Einfüllen von Glysantin überprüft. Im vorliegenden Falle hat sich der Kläger allerdings nicht davon überzeugt, ob sein Bruder 7 ein Frostschutzmittel in ausreichender Menge und in sachgemäßer Weise in die Bremsanlage eingefüllt hat* Dieses Versäumnis ist zwar nicht zu entschuldigen, wiegt aber angesichts dessen, was der Kläger zur Wartung seiner Fahrzeuge getan hat, nicht so schwer, daß es den Vorwurf grober Fahrlässigkeit rechtfertigen könnte* III. Der Beklagte ist danach verpflichtet, dem Kläger aus der Haftpflichtversicherung und aus der Fahrzeugversicherung Versicherungsschutz zu gewähren* Die dahingehende Entscheidung des Landgerichts ist daher unter Aufhebung des Berufungsurteils in vollem Umfange wiederherzustellen* Hierbei ist die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts mit 8 der Maßgabe zurückzuweisen, daß der Beklagte als Versicherungsleistung aus der Fahrzeugversicherung eine IntSchädigung von 4.890,58 JM zu zahlen hat. Br. Hauß Wüstenberg Br. Pfretzschner Br. Heinhardt Br. Bukow