BEG § 14 Hat die Ent Schädigungsbehörde auf den Antrag eines Gläubigers die Pfändung von Entschädigungsansprüchen des Schuldners genehmigt und hat der Schuldner Klage erhoben mit dem Antrag» den Genehmigungsbescheid aufzuheben» so muß er dem Pfändungsgläubiger den Streit verkünden» um diesem eine Teilnahme an dem Verfahren zu ermöglichen. Februar 1938 den angeblichen Anspruch des Klägers gegen das beklagte Land auf Wiedergutmachung nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberlandesgericht durch Urteil vom 6. Februar 1965 das Urteil des Landgerichts teilweise und stellte fest, daß das beklagte Land verpflichtet sei, dem Kläger für einen längeren Entschädigungszeitraum Entschädigung zu leisten; die weitergehende Berufung wies es zurück. Nachdem das Urteil des Landgerichts ergangen war, der Kläger aber noch nicht Berufung eingelegt hatte, genehmigte die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 8. Juni 1962 die Pfändung und Überweisung der etwaigen Wiedergutmachungsansprüche des Klägers gegen das beklagte Land auf Grund des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses vom 11. Ler Kläger ist der Auffassung, daß die Pfändung nicht hätte genehmigt werden dürfen, und hat deshalb Ler Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und den Bescheid vom 8. Ler Kläger verfolgt mit diesem Rechtsmittel seinen im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter, während das beklagte Land erreichen will, daß die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird. * legt, daß die von der Entachädigungsbehörde ausgesprochene Genehmigung der Pfändung der Entschädigungsansprüche des Klägers durch die Amtskasse des Bundesgerichtshofs nicht von vornherein unstatthaft gewesen sei. Die gegen diese Entscheidung von den Revisionen beider Parteien erhobenen Einwendungen sind im Ergebnis unbegründet, da die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht zwar nicht wegen der in dem angefochtenen Urteil angesteilten Erwägungen, jedoch aus anderen Gründen aufrechtzuerhalten ist. Juni 1962 ist einem Antrag der Amtskasse des Bundesgerichtshofs, die Pfändung des angeblichen Anspruchs des Klägers auf Wiedergutmachung nach dem Bundesent-schädigungsgeBetz zu genehmigen, stattgegeben worden. Wird der die Genehmigung enthaltende Bescheid von dem Verfolgten mit einer nach den §§ 210, 211 BEG zulässigen Klage angegriffen, so handelt es sich in dem Rechtsstreit mithin darum, ob dem von der Ent-schädigungsbehörde bereits bejahend beschiedenen Antrag des Gläubigers, ihm durch die Genehmigung der Pfändung nach § 14 Satz 2 BEG die Stellung des Pfändungsgläubigers zu geben, endgültig stattzugeben oder der Erfolg zu versagen ist. Die Gesetzeslücke kann deshalb nur so geschlossen werden, daß unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Ent-schädigungsverfahrena Vorschriften herangezogen werden, die diesem Verfahren gemäß sind, und die eine entsprechende Anwendung bei einer Sachlage, wie sie hier in Rede steht, zulassen. Abzulehnen ist ferner die Ansicht» der Verfolgte» der geltend mache* daß die Genehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen, habe entsprechend der in § 214 Abs. 1 BEG getroffenen Regelung Feststellungs klage gegen den Pfändungsgläubiger zu erheben (so LG Hünchen 1 RzW 1961, 169 Kr. 13). dom Land gerichtlich den Streit verkünden muß, so hat der Verfolgte, wenn zwischen ihm und dem Land ein Rechtsstreit Uber die Genehmigung der Pfändung ge-fuhrt wird, dem Pfändungsgläubiger gerichtlich den Streit zu verkünden. Die Verpflichtung des Klägers, durch die Streitverkündung dem Pfändungs-gläubiger die 'Wahrnehmung seiner Rechte zu ermöglichen, ist also nicht deshalb in Frage zu stellen, weil unter den gegebenen Umständen dessen Beitritt auf seiner Seite nicht in Frage kommt. Dadurch, daß die Streitverkündung an die Amtskasse des Bundesgerichtshofs bisher unterblieben ist und diese nicht die Möglichkeit gehabt hat, sich an dem gerichtlichen Verfahren zu beteiligen, leidet das Verfahren an einem von Amte wegen zu berücksichtigenden wesentlichen Mangel. Es ist angebracht, daß nach § 539 ZPO die Sache in die erste Instanz zurückverwiesen wird, damit die Amtskasse des Bundesgerichtshofs sich gegebenen falls bereits in dem gerichtlichen Verfahren dieser Da das Berufungsgericht die Aufhebung des Urteils des Landgerichts und die Zurückverweisung in die erste Instanz bereits ausgesprochen hat, ist die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung der Revisionen beider Parteien im Ergebnis zu bestätigen, ohne daß es auf die Begründung, die das Berufungsgericht für die Aufhebung und Zurückverweisung gegeben hat, ankommt. Der Rechtsstreit ist unabhängig davon und von den bisherigen Ergebnissen des Verfahrens nochmals vor dem Landgericht durchzuführen, damit der Streitverkündeten Geü^enheit gegeben wird, an dem Verfahren teilzunehmen.
Nachschlagewerk* ja Amtliche Sammlungi nein BEG § 14 Hat die Ent Schädigungsbehörde auf den Antrag eines Gläubigers die Pfändung von Entschädigungsansprüchen des Schuldners genehmigt und hat der Schuldner Klage erhoben mit dem Antrag» den Genehmigungsbescheid aufzuheben» so muß er dem Pfändungsgläubiger den Streit verkünden» um diesem eine Teilnahme an dem Verfahren zu ermöglichen. BGH» Urt. vom 2. März 1966 - IV ZR 1/65 - OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IV 2R 1/65 URTEIL Verkündet am 2. März 1966 Broeske Justizangeetellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entsohädigungsrechtsstreit des Ruhegoldempfängers Carl K Klägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagt en, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br. gegen die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch das Wiedergutmachungsaat Hamburg 36, Drehbahn 34, Beklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin, Prozeßbevollmächtigter: RechtBanwalt Br* Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter WUstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und von der Mühlen für Recht erkannt : Die Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Zivilsenats 9 b des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 25* November 1964 werden zurückgewiesen. Das Landgericht hat auch Uber die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugs, ? dessen Verfahren frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen ist, zu entscheiden. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger hat mit der Begründung, er sei wegen politischer Gegnerschaft gegen den Nationalsozialismus verfolgt worden, Entschädigungsansprüche nach dem Bunde sent Schädigungsgesetz und nach dem Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des Öffentlichen Dienstes geltend gemacht. Durch Vergleich vom 29» Juli/3. August 1937 wurden ihm von dem Personalamt des beklagten Landes in gewissem Umfang Ansprüche nach dem zuletzt genannten Gesetz zuerkannt. Der Amtskasse des Bundesgerichtshofs schuldete der Kläger aus von ihm geführten Erbschaftsprozessen Gerichtskosten und Nebenkosten in Höhe von 3.462,— DM. Wegen dieser Forderung und der Kosten des Pfändungs-beschlusses in Höhe von 26,30 DM pfändete die Amtskasse duroh Pfähdungs- und Überweisungsbeschluß vom 11. Februar 1938 den angeblichen Anspruch des Klägers gegen das beklagte Land auf Wiedergutmachung nach dem Bundesentschädigungsgesetz. Gleichzeitig beantragte sie • ' * • ’ . «’* bei der Entschädigungsbehörde, die Pfändung zu genehmigen. , Ohne, daß der Kläger gehört, worden war, verfügte ein Sachbearbeiter der Entschädigungsbehörde am 22. Februar 1938 in den Akten der Entschädigungsbehörde, daß die Pfändung der übertragbaren Entschädigungsansprüche genehmigt werde. Mit Schreiben vom 3. März 1938 wurde die Genehmigung der Amtskasse des Bundesgerichtshofs mitgeteilt. Der Kläger wurde nicht benachrichtigt. Duroh Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 3. November 1939 wurde dem Kläger wegen Schadens im beruflichen Fortkommen ein Betrag von 484»55 DM abzüglich eines gezahlten Vorschusses von 250,— DM zugesprochen und bestimmt, daß der verbleibende Betrag von 235»— DM auf Grund des genehmigten Pfändungsund Überweisungsbcsehlu88es an die Amtekasse des Bundes gerichtshofs zu leisten sei, wenn der Bescheid unanfechtbar geworden sei. Gegen den Bescheid erhob der Kläger Klage. Las Landgericht erkannte durch Urteil vom 17. Mai 1962 dahin, daß die Verfügung vom 22. Februar 1958 Uber die Genehmigung der Pfändung aufgehoben werde; im übrigen wies es die Klage ab. Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberlandesgericht durch Urteil vom 6. Februar 1965 das Urteil des Landgerichts teilweise und stellte fest, daß das beklagte Land verpflichtet sei, dem Kläger für einen längeren Entschädigungszeitraum Entschädigung zu leisten; die weitergehende Berufung wies es zurück. Las Urteil ist rechtskräftig» Nachdem das Urteil des Landgerichts ergangen war, der Kläger aber noch nicht Berufung eingelegt hatte, genehmigte die Entschädigungsbehörde durch Bescheid vom 8. Juni 1962 die Pfändung und Überweisung der etwaigen Wiedergutmachungsansprüche des Klägers gegen das beklagte Land auf Grund des Pfändungsund Überweisungsbeschlusses vom 11. Februar 1958 über einen Betrag von 5.462,— LM und Kosten von 28,30 LM. Weiter heißt es in dem Bescheid, die Genehmigung beziehe sich nur auf die Ansprüche, deren Pfändung nach dem Bundesentschädigungsgesetz zulässig sei. Ler Bescheid wurde dem Kläger und der Amtskasse des Bundesgerichtshofs zugestellt. Ler Kläger ist der Auffassung, daß die Pfändung nicht hätte genehmigt werden dürfen, und hat deshalb gegen das beklagte Land Klage erhoben* Er hat beantragt, den Bescheid vom 8. Juni 1962 für unzulässig zu erklären und die Genehmigung der Pfändung aufzuheben. Las Landgericht hat die Klage abgewiesen. Ler Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt, das Urteil des Landgerichts zu ändern und den Bescheid vom 8. Juni 1962 aufzuheben. Las Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit' zur ander-woiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Es hat die Revision zugelassen. Beide Parteien haben Revision eingelegt. Ler Kläger verfolgt mit diesem Rechtsmittel seinen im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter, während das beklagte Land erreichen will, daß die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen wird. Jede Partei beantragt, die Revision der Gegenpartei zurückzuweisen. Entsoheidungsaründe: 1. In dam angefochtenen Urteil wird eingehend darge- * legt, daß die von der Entachädigungsbehörde ausgesprochene Genehmigung der Pfändung der Entschädigungsansprüche des Klägers durch die Amtskasse des Bundesgerichtshofs nicht von vornherein unstatthaft gewesen sei. Die Entschädigungsbehörde habe aber bei der nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Genehmigung nicht alle dafür maßgebenden Tatsachen aufgeklärt und gewürdigt. Die Sache sei, da den Parteien die Nachprüfung in einer zweiten Tatsacheninstanz nicht genommen werden könne, an das Landgericht zurückzuverweisen. Damit erhalte das beklagte Land die Möglichkeit, sich über seine ärmessensgründe neu schlüssig zu werden und den Bescheid gegebenenfalls zu ändern. 2. Die gegen diese Entscheidung von den Revisionen beider Parteien erhobenen Einwendungen sind im Ergebnis unbegründet, da die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht zwar nicht wegen der in dem angefochtenen Urteil angesteilten Erwägungen, jedoch aus anderen Gründen aufrechtzuerhalten ist. Durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 8. Juni 1962 ist einem Antrag der Amtskasse des Bundesgerichtshofs, die Pfändung des angeblichen Anspruchs des Klägers auf Wiedergutmachung nach dem Bundesent-schädigungsgeBetz zu genehmigen, stattgegeben worden. Der Genehmigungsbescheid, der entgegen der von der Revision des Klägers vertretenen Auffassung erteilt werden kann, nachdem der Pfändungsund Überweisungs-beschluß erlassen ist, macht, wenn er unanfechtbar geworden ist, die Pfändung voll wirksam. Erst damit kann der Gläubiger die Rechte eines Pfändungsgläubigers ausliben. Wird der die Genehmigung enthaltende Bescheid von dem Verfolgten mit einer nach den §§ 210, 211 BEG zulässigen Klage angegriffen, so handelt es sich in dem Rechtsstreit mithin darum, ob dem von der Ent-schädigungsbehörde bereits bejahend beschiedenen Antrag des Gläubigers, ihm durch die Genehmigung der Pfändung nach § 14 Satz 2 BEG die Stellung des Pfändungsgläubigers zu geben, endgültig stattzugeben oder der Erfolg zu versagen ist. In einem derartigen Verfahren muß aber wegen des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs dem Gläubiger Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden (Art. 103 Abs. 1 GG). Darüber, wie die Möglichkeit seiner Beteiligung an dem Verfahren sicherzustellen ist, fehlt es an einer gesetzlichen Regelung. Die Gesetzeslücke kann deshalb nur so geschlossen werden, daß unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Ent-schädigungsverfahrena Vorschriften herangezogen werden, die diesem Verfahren gemäß sind, und die eine entsprechende Anwendung bei einer Sachlage, wie sie hier in Rede steht, zulassen. Rieht in Betracht kommt eine gerichtliche Beiladung des Pfändungsgläubigers, wie sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 65 VwGO vorgesehen ist. Denn das Verfahren richtet sich nach den sinngemäß geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung (§ 209 Abs. 1 BEG); diese kennt aber die Einrichtung der Beiladung nur in Ausnahmefällen (§ 666 Abs. 3» § 856 Abs. 3 ZPO), sie kann deshalb auch nicht ohne eine besondere gesetzliche Grundlage in das zivilprozessuale Verfahren eingeführt werden. Abzulehnen ist ferner die Ansicht» der Verfolgte» der geltend mache* daß die Genehmigung nicht hätte erteilt werden dürfen, habe entsprechend der in § 214 Abs. 1 BEG getroffenen Regelung Feststellungs klage gegen den Pfändungsgläubiger zu erheben (so LG Hünchen 1 RzW 1961, 169 Kr. 13). Dem ist mit Recht entgegengehalten worden, daß der eigentliche Streitpunkt die Frage betreffe* ob die Entschädigungsbehörde richtig oder falsch entschieden habe, und daß das nur in einem Verfahren geprüft werden könne, in dem die Entschädigungsbehörde - richtiger: das Land, dessen Organ die Entschädigungsbehörde ist - selbst Partei sei (Czapski RzW *961, 450 Kr. 13). Hinweise geben jedoch die Vorschriften des § 214 Abs. 3 und des § 215 Abs. 3 BEG, wie die Zuziehung des Pfändungsgläubigers zu dem zwischen dem Verfolgten und dem beklagten Land Uber die Frage der Genehmigung der Pfändung schwebenden Verfahren zu erreichen ist. Wie in einem Rechtsstreit, der zwischen dem Antragsteller und dem Arbeitgeber über die Einräumung eines Arbeitsplatzes anhängig ist, den Belangen des Landes dadurch Rechnung zu tragen ist, daß der Antragsteller dom Land gerichtlich den Streit verkünden muß, so hat der Verfolgte, wenn zwischen ihm und dem Land ein Rechtsstreit Uber die Genehmigung der Pfändung ge-fuhrt wird, dem Pfändungsgläubiger gerichtlich den Streit zu verkünden. Der Pfändungsgläubiger hat dann die Möglichkeit, dem beklagten Land als Nebenintervenient beizutreten. Regelmäßig wird zwar mit der Streitverkündung bezweckt, daß derjenige, dem der Stroit verkündet ist, dem Verkündenden beitritt (§§ 72» 74 ZPO). Die Streitverkündung, die auch eine weit ergehende Bedeutung, haben kann (§§ 75 - 77 ZPO), schließt es nicht aus, daß der, dem der Streit verkündet worden let, der anderen Partei beitritt (BGH LM ZPO § 66 Nr. 1; Stein-Jones-Pohle ZPO 19. Aufl. § 66 Anm. I 3, § 74 Anm. II). Die Verpflichtung des Klägers, durch die Streitverkündung dem Pfändungs-gläubiger die 'Wahrnehmung seiner Rechte zu ermöglichen, ist also nicht deshalb in Frage zu stellen, weil unter den gegebenen Umständen dessen Beitritt auf seiner Seite nicht in Frage kommt. Dadurch, daß die Streitverkündung an die Amtskasse des Bundesgerichtshofs bisher unterblieben ist und diese nicht die Möglichkeit gehabt hat, sich an dem gerichtlichen Verfahren zu beteiligen, leidet das Verfahren an einem von Amte wegen zu berücksichtigenden wesentlichen Mangel. Es ist angebracht, daß nach § 539 ZPO die Sache in die erste Instanz zurückverwiesen wird, damit die Amtskasse des Bundesgerichtshofs sich gegebenen falls bereits in dem gerichtlichen Verfahren dieser 10 - Instanz an dem Rechtsstreit beteiligen kann. Da das Berufungsgericht die Aufhebung des Urteils des Landgerichts und die Zurückverweisung in die erste Instanz bereits ausgesprochen hat, ist die angefochtene Entscheidung unter Zurückweisung der Revisionen beider Parteien im Ergebnis zu bestätigen, ohne daß es auf die Begründung, die das Berufungsgericht für die Aufhebung und Zurückverweisung gegeben hat, ankommt. Der Rechtsstreit ist unabhängig davon und von den bisherigen Ergebnissen des Verfahrens nochmals vor dem Landgericht durchzuführen, damit der Streitverkündeten Geü^enheit gegeben wird, an dem Verfahren teilzunehmen. Das Landgericht wird auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungs- und des Revisionsrechtszugs entscheiden müssen. 3* Im Übrigen mag bemerkt werden, daß es dem Senat nicht von vornherein unzulässig zu sein scheint, wenn ein Pfändungsund Überweisungsbeschluß sich allgemein auf alle Entschädigungsansprüche des Schuldners, soweit deren Pfändung nicht gesetzlich ausgeschlossen ist, bezieht, und wenn die Entechädigungsbehörde eine derartige allgemeine Pfändung nach § H Satz 2 BES genehmigt. Die Genehmigung kann aber auch beschränkt erteilt werden derart, daß sie sich nur auf die Pfändung eines einzelnen Entschädigungsanspruchs oder bestimmter Entschädigungsansprüche beziehen soll, wobei immer nur solche Ansprüche in Betracht kommen, deren Pfändung gesetzlich zulässig ist. Bei der Entscheidung darüber, ob die Genehmigung zu erteilen ist, hat die Entschädigungsbehörde 11 grundsätzlich nicht zu prüfen, ob dem Pfändungsund Überweisungsbeschluß Mängel anhaften, die ihn schon abgesehen von dem Pehlen der Genehmigung nichtig oder unwirksam machen; allenfalls wenn die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit offen zutage liegt,wird die Genehmigung aus diesem Grunde versagt werden können. Abgesehen davon hat sich die EntSchädigungsbehörde bei der Entscheidung über die Genehmigung ausschließlich von entschädigungsreohtlichen Erwägungen leiten zu lassen. Sie’wird vor allem zu prüfen haben, ob eine Notlage des Verfolgten oder seiner Familie es unter Berücksichtigung der Belange des Gläubigers angezeigt erscheinen läßt, die Pfändung nicht zu genehmigen; eine solche Notlage wird besonderes Gewicht haben, wenn sie noch auf der Verfolgung beruht. Der Schutz, der dem Schuldner durch das Erfordernis der Genehmigung der Pfändung seiner Entschädigungsansprüche zuteil wird, geht über denjenigen hinaus, den ein Schuldner nach § 765 a ZPO genießt. Nicht entscheidend ist, ob die Forderung, deretwegen die Pfändung erfolgt, privat-rechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur ist. Andererseits ist bei der Entscheidung über die Genehmigung der Pfändung auch auf die berechtigten Interessen des Gläubigers ausreichend Bedacht zu nehmen. Durch das Erfordernis der Genehmigung der Pfändung soll der Schuldner nicht die Möglichkeit erhalten, seiner Verantwortung für die von -A / ihm getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen und Maßnahmen auszuweichen und sich den Folgen der von ihm eingegangenen finanziellen Risiken zu entziehen. Ascher Wüstenberg Wilden Bundesrichter Dr. Loewenheim ist beurlaubt und deshalb von der Mühlen verhindert zu unterschreiben Ascher