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BGH

Gericht: BGH

Zusammenhang zwischen den norvösen Beschwerden und den Verfolgungserlebnissen verneint und diese Leiden auf eine Arteriosklerose zurückgeführt hätten« Die Leistenbrüchc, die erat Jahre nach dem Ende der Verfolgungszeit aufge-treton seien, hätten die ärztlichen Sachverständigen als Folge einer angeborenen Bindegewebsschwäche bezeichnet und aus diesem Grunde einen ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung abgelehnt« 14» Januar 1959 nicht verneint werden, da dieser Arzt zwei der drei Bruchoperationen ausgeführt und in dem Zeugnis auf die schwere körperliche Arbeit des damaligen Klägers als Ursache der Bruchleiden hingewiesen habe« Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichte bestätigt« Es hat die Revision an den Bundesgerichtshof nicht zugolasscn« Durch den Beschluß des Senats vom 3o« November 1962 wurde die Revision zugelassen« Nachdem Revision eingelegt ' war, verstarb der Ehemann der Klägerin« Seine »Vitwe, die ihn beerbt hat, setzt den Rechtsstreit fort., um zu erreichen, daß das beklagte Land verurteilt wird, an die Klägerin Kapitalentschädigung und rückständige Rente von insgesamt 26«545,4o DM zu zahlen« 1« Nach der Auffassung des Berufungsgerichts können die beiderseitigen Leistenbrüche, die den Ehemann der Klägerin nötigten, sich dreimal operieren zu lassen, sowie die darauf beruhenden gesundheitlichen Verhältnisse keinen Sntschüdi-gungsanspruch nach § 28 ff BEG begründen« Nach der vom Berufungsgericht gebilligten Ansicht der ärztlichen Gutachter Dr« Dr« RflBHHP un(* 3r« ist das erwähnte Leiden auf eine angeborene Bindegewebsschwäche zurUckzuführon« In dom angefochtenen Urteil wird dazu noch gesagt, daß das Rczidivieren des linken Leistenbruchs, sowie der Umstand« daß der Vertrauensarzt Dr* bei seiner Untersuchung dos Ehemannes der Klägerin erstmals einen kleinen Narbenbrueh an der Prostataoperationsnarbe gefunden hat, für diese Ansicht der drei genannten Arzte spreche« Das Berufungsgericht vor- 2» Die Klägerin wendet sich gegen diese Festu oöllun,;; i in L l der Rüge, das Berufungsgericht hätte den Antrag, zur Klärung dieser Präge das Erscheinen der Arzte Dr. RflBHIV und Dr» vor Gericht anzuordnen, nicht ablehnen dürfen« Dieser Antrag war in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 1?» Januar 1962 gestellt und im Schriftsatz von 19« Januar 1962 erläutert worden« In ihm hatte der damalige Kläger mitgcteilt, daß er den Antrag gestellt habe, um den beiden Ärzten die Präge stellen zu können, ob die Leistenbrüche allein auf die Bindegewebsschwäche zurücksu-fUhron seien« Dieser Arzt war von der Entschädigungsbehörde des beklagten Landes in dem an das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Schreiben vom 28„ November 1959 mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden» Da nach §191 BEG die Vorschriften der Zivilprozeßordnung für die Beweisaufnahme durch die Entschadigungsbehörde gelten, int ein von der Entschädigungsbehörde als Sachverständiger hinzu-gezogener Arzt nicht als Privatgutachter einer Partei, sondern wie ein gerichtlicher Sachverständiger ansusehen» Das hat der Senat in der RzW 1961, 132 Nr» 29 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen» Anders ist es dagegen, soweit der Antrag das Ziel verfolgte, dem damaligen Kläger nach §§ 397, 4o2 ZPO Gelegenheit zu geben, an Br« Prägen zu stellen« Dieses Recht, an den Sachverständigen, der ein schriftliches Gutachten erstattet hat, Fragen zu stellen oder stellen zu lassen, ist für die Partei von erheblicher Bedeutung« Ist kein Rcchto-mißbrauch,insbesondere auch keine Absicht der Prozeßvor-ochlcppung.-ersichtlich, so ist einem entsprechenden Antrag in der Regel stattzugeben, wie in der Rechtsprechung des Bundes gerichtshofs mehrfach hervorgehoben worden ist (BGHZ 6, 398, Der Antrag auf diese Vernehmung war auch nicht verspätet gestellt» Zwar hat der V» Zivilsenat in der BGHZ 35 s 37o abgedruckten Entscheidung dargelegt, daß das Recht, nach § 397 ZPO an einen Zeugen Prägen zu stellen, nur unmittelbar in Verbindung mit der Vernehmung des Zeugen ausgeübt werden kann» Hieraus hat der genannte Senat gefolgert, daß der Antrag, das Erscheinen eines Sachverständigen vor Gericht anzuordnen,, .in dem Termin gestellt werden muß, in dem nach § 285 Abs» 2 ZPO das schriftlich erstattete Gutachten vorgetragen und dadurch in den Rechtsstreit eingeführt worden ist» Eine solche zeitliche Beschränkung dieses Rechts ist mit den das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten kennzeichnenden Besonderheiten nicht zu vereinbaren» Erfahrungsgemäß benötigen die überwiegend in Ausland lebenden Verfolgten erhebliche Zeit, Äußerungen der Ärzte ihres Vertrauens beizubringen» Erst auf Grund solcher Äußerungen kann, aber in der Regel sachgemäß beurteilt werden, ob ein solcher Antrag zu stellen ist» Sind nach § 2o9 Abs» 1 BEG die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend an-zuwonden, so ist es nach dem Gesagten jedenfalls angebracht, die in der erwähnten Entscheidung dargelegten Grundsätze im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten nicht durchgreifcn zu lassen» Bas Recht des Gerichts, einen verspätet gestellten Antrag aus diesem Grunde zurücksuweisen, wird dadurch nicht berührt» Durch diese Angriffe gegen die Erwägungen, mit denen die Entschädigungsbehörde und das Landgericht ihre Verneinung dos ursächlichen Zusammenhanges begründet hatte, hatte der frühere Kläger bereits zu dem Ausdruck gebracht, in welcher Richtung er durch mündliche Befragung des Sachverständigen weitere Aufklärung wünschte (vgl» VII ZK 275/56 vom 21» Januar 1957)o Forderte er nun, wie der Schriftsatz vom 19« Januar 1962 ergibt, die Vernehmung des Sachverständigen Dr» durch das Gericht, weil er ihm die Frage vorlogen wollte, ’’ob die Leistenbrüche allein auf Bindegewebsschwäche zurückzuführen sind", so kann nach dem gesamten Vortrag des Klägers nicht zweifelhaft sein, daß er diesen Sachverständigen nach der Bedeutung der ihm durch die Auswanderung aufgezwungenen schworen Arbeit für die Entstehung oder Verschlimmerung seines Leidens fragen wollte (vgl» hierzu RsW 1962, 454 Nr» 17)« Insgesamt gesehen, genügte diese Begründung des Antrags sogar den Anforderungen, die das Berufungsgericht nach den Gründen seines Urteils für notwendig erachtet« Aus diesem Grunde kann die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger hätte seinen Antrag, nicht ausreichend begründet und das Ziel seiner Fragen nicht deutlich genug bezeichnet, nicht gebilligt werden« nicht auseinandergesetzt hatten» Wie der Senat in der Rs\V 1961, 132 Nr» 29 abgedruckten Entscheidung betont hat, muß eich ein ärztlicher Gutachter in Entschädigungssachen in aller Regel mit den von dem Geschädigten vorgelegten ärztlichen Zeugnis ausoinandersetzen» Ist das nicht geschehen, so liegt darin ein VorfahrensmangelP der den Wert des Gutachtens erheblich beeinträchtigt» Ohne daß es eines Antrags der Parteien bedarf, muß das Gericht, je nach Lage des Palles, eine schriftliche Ergänzung des Gutachtens anfordern (§ 412 ZPO), dio Vernehmung des Sachverständigen anordnen oder ein Obergutachten anfordern» Auch diese Erwägungen hätten das Berufungsgoricht zu einer anderen Entscheidung über den Antrag auf Ladung des Sachverständigen veranlassen müssen» Eine solche Anordnung erübrigte sich auch nicht deshalb, weil auch bei zwei operierten Leistenbrüchen die Minderung der Erwerbsfähigkeit meist die Grenze von 2o v» H» nicht überschreiten wird» Für sich gesehen, würde ein derartiges Leiden den Anspruch auf Rente und Kapitalentschädigung meist nicht begründen könnon (§31 Abs» 1, § 36 BEG)» Es ist aber nicht auszuschließen, daß eine verfolgungsbedingte M.dJS» von insgesamt 25 i» in Betracht kommt, wenn das Berufungsgericht auch die psychischen Erscheinungen, unter denen der Erblasser der Klägerin gelitten hatte, als Verfolgungsleidcn anerkennt* Daran ist es möglicherweise gehindert worden, weil es den Antrag auf gerichtliche Ladung des Sachverständigen Prof» Auch dann9 wenn das Berufungsgericht auf Grund einer sorgfältigen Prüfung und Abwägung zu dem Ergebnis kommen konnte, daß die von der Norm abweichenden psychischen Erscheinungen nicht alo Folge des Verfolgungsschicksals anzuoehen sind, durfte es die von dem damaligen Kläger beantragte Vernehmung dos Sachverständigen Profc-Dr«H®fc nicht ablehnen«, Es kam dem Antragsteller darauf an, sich durch Befragen dieses Sachverständigen darüber zu unterrichten, ob die poycho-neuroticchcn Storungen durch die jahrelangen seelischen Belastungen, verursacht, mitvoruroacht oder verschlimmert worden waren« Nach dieser Richtung sollte der Sachverständige befragt worden« wie sich aus dem Schriftsatz vom 17« November 196o ergibt« Aus dem diesem Schriftsatz beigefügten Zeugnis des I)r« PiflHH? tigen konnte, ist zu ersehen, daß Dr« Pi^HH die rcsidi-viorendo Depression seines Patienten auch auf den sozialen Abstieg zurückführt, der als Folge der erzwungenen Auswanderung anzuoehen ist« Nach Ansicht des Erblassers der Klägerin hatte Prof« Dr« HflP die hierauf beruhenden seelischen Belastungen nicht genügend berücksichtigt« Ob dieser Mangel vorlag, ist nicht zu erörtern, auf jeden Fall war damit genügend deutlich gemacht, worauf es bei der Befragung des Sachverständigen ankommen sollte« Das Berufungsgericht hätte daher auch die Vernehmung des Prof« Dr« durch das Prozeßgericht oder durch das zuständige deutsche Konsulat anordnen müssen«

Zitierte Normen: § 411 ZPO § 31 BEG § 286 ZPO
ZPOZeugnisArztBerufungsgerichtSachverständigeBrKlägerKlägerin

Volltext der Entscheidung

IV ZK___1/63
Verkündet am 26o Juni 1963
Hooppöj Justizangestollte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Witwe Gertrud L	9	DulH^ Street9
IflBBHP on Hu^^, No Ye 9 USA j als Erbin nach ihrem Ehemann Georg
 Klägerin und RevisionsKlägerin7 - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt Ur» SHHHP in
 gegen
die Freie und Hansestadt Hamburg 9
vertreten durch die Sozialbehörde9 Amt für Wiedergutmachung
 in Hamburg 369 Drehbahn 54 9
Beklagte und Revisionobeklagto5
hat der IV0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19* Juni 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen* Wüstenberg,, Maaß* Wilden und Dr« Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9c. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichto zu Hamburg vom 14* Februar 1962 aufgehoben«
_ 1
a -
Dor Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung9 auch Über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück« verwiesen«.
Gerichtogebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben«.
Von Rechts wegen
- 2 *
Tatbestand:
Der im Jahre 1891 geborene Ehemann der Klägerin wurde wegen seiner jüdischen Abstammung verfolgte Seine Einkünfte als Vertreter mehrerer Firmen? die Maschinen und technische Apparate herstollten? gingen seit 1933 ständig zurück«, In den !,Ionaten Juni und Juli 1938 war er Häftling im Konzentrationslager Sachsenhauseno Nach seinen Angaben wurde er in dieser Zeit mißhandelt* Ende August 1938 wanderte er nach den Vereinigten Staaten aus* Es gelang ihm nicht«, eine seiner früheren Stellung entsprechende berufliche Tätigkeit zu finden*. Er mußte sich seinen Lebensunterhalt als Arbeiter verdienen? vielfach durch Reinigen und Sortieren von alten Säcken* Seit 1948 war er aus gesundheitlichen Gründen als Bote tätige.
In den Jahren 1946» 1952 und 1954 wurde der Ehemann der Klägerin an Leistenbrüchen 'operiert* Er litt auch untor nervösen Beschwerden? die durch Schlaflosigkeit? Üborerreg-barkeit-, Kopfschmerzen und Zue-ken im Rücken gekennzeichnet waren* Von September 1947 bis Januar 1948 befand er sich im HoflHB Stflp Hospital? weil er unter Geistesstörungen litt«* Diese besserten sich nach einer in dieser Zeit vorgonommenen operativen Entfernung der Prostata? deren Vergrößerung vorher zu urämischen Beschwerden geführt hatte* Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus blieb er in nervenärztlieher Behandlung., u* a* bei den Ärzten Dr* LiMHMfe und Dr*
Wegen der nervösen Beschwerden sowie der Folgen der Bruchoperationen hat der Ehemann der Klägerin Entschädigungsansprüche geltend gemacht* Die Entschädigungsbehördo hat
 abgelbhntv Sie»wha,t,’l'hre^Entscheidung -damit begründ etv’1. daß die von ihr“zu”Räte gesogenen Ärste' DrjV;ErK|[
Prof, Dr* K<
und Dr. K(
- einen
... 3 -
Zusammenhang zwischen den norvösen Beschwerden und den Verfolgungserlebnissen verneint und diese Leiden auf eine Arteriosklerose zurückgeführt hätten« Die Leistenbrüchc, die erat Jahre nach dem Ende der Verfolgungszeit aufge-treton seien, hätten die ärztlichen Sachverständigen als Folge einer angeborenen Bindegewebsschwäche bezeichnet und aus diesem Grunde einen ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung abgelehnt«
Biesen Bescheid hat der Ehemann der Klägerin mit der Klage angeföchten« Gegen das die Klage abweisende Urteil dos Landgerichts hat er Berufung eingelegt« Br hat das Rechtsmittel im wesentlichen damit begründet, die oben genannten Ärzte seien als Vertrauensärzte der Beklagten tätig gewesen, auf ihre Beurteilung der Ursachenfrage hHtte das Landgericht 3eine Entscheidung nicht stützen dürfen, zu demal dom Kläger in zahlreichen Zeugnissen seiner Ärzte ein Urcachensusammenhang zwischen Verfolgung und seinen Leiden bestätigt worden sei« In diesem Zusammenhang hat er vor allem auf das Zeugnis des I)r« Li^H^P vom 29« April 1958 und das Attest des Nervenfacharztes Br« Fi^Hl^vom 3o* Mai i960 hingewieoen« Aus ihnen ergebe sich, daß die nervösen Beschwerden nicht als Folge der Arteriosklerose, sondern der Ver-folgungserlebnisse anzusehen seien« Der Zusammenhang zwischen den Leistenbrüchen und den Auswirkungen der Verfolgung könne nach dem bisher nicht gewürdigten Zeugnis des JDr«	vom
14» Januar 1959 nicht verneint werden, da dieser Arzt zwei der drei Bruchoperationen ausgeführt und in dem Zeugnis auf die schwere körperliche Arbeit des damaligen Klägers als Ursache der Bruchleiden hingewiesen habe«
 
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichte bestätigt« Es hat die Revision an den Bundesgerichtshof nicht zugolasscn« Durch den Beschluß des Senats vom 3o« November 1962 wurde die Revision zugelassen« Nachdem Revision eingelegt ' war, verstarb der Ehemann der Klägerin« Seine »Vitwe, die ihn beerbt hat, setzt den Rechtsstreit fort., um zu erreichen, daß das beklagte Land verurteilt wird, an die Klägerin Kapitalentschädigung und rückständige Rente von insgesamt 26«545,4o DM zu zahlen«
Das beklagte Land hat sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht vertreten lassen«
Bntsoheidungsgründe:
Die Revision ist begründet«
1« Nach der Auffassung des Berufungsgerichts können die beiderseitigen Leistenbrüche, die den Ehemann der Klägerin nötigten, sich dreimal operieren zu lassen, sowie die darauf beruhenden gesundheitlichen Verhältnisse keinen Sntschüdi-gungsanspruch nach § 28 ff BEG begründen« Nach der vom Berufungsgericht gebilligten Ansicht der ärztlichen Gutachter Dr«	Dr« RflBHHP un(* 3r«	ist	das	erwähnte
 Leiden auf eine angeborene Bindegewebsschwäche zurUckzuführon« In dom angefochtenen Urteil wird dazu noch gesagt, daß das Rczidivieren des linken Leistenbruchs, sowie der Umstand« daß der Vertrauensarzt Dr*	bei	seiner	Untersuchung	dos
 Ehemannes der Klägerin erstmals einen kleinen Narbenbrueh an der Prostataoperationsnarbe gefunden hat, für diese Ansicht der drei genannten Arzte spreche« Das Berufungsgericht vor-
 
wertet ferner für seine Ansicht, daß das Bruchleiden erstmals 1944, also sechs Jahre nach der Auswanderung, aufgetroten sei«
2» Die Klägerin wendet sich gegen diese Festu oöllun,;; i in L l der Rüge, das Berufungsgericht hätte den Antrag, zur Klärung dieser Präge das Erscheinen der Arzte Dr. RflBHIV und Dr»	vor	Gericht anzuordnen, nicht ablehnen dürfen«
Dieser Antrag war in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 1?» Januar 1962 gestellt und im Schriftsatz von 19« Januar 1962 erläutert worden« In ihm hatte der damalige Kläger mitgcteilt, daß er den Antrag gestellt habe, um den beiden Ärzten die Präge stellen zu können, ob die Leistenbrüche allein auf die Bindegewebsschwäche zurücksu-fUhron seien«
5« Diesem Anträge hätte das Berufungsgericht entsprochen müssen, soweit er auf die Ladung des Facharztes für innere Krankheiten, Dr» BfliHHHi in N0	gerichtet	war»
Dieser Arzt war von der Entschädigungsbehörde des beklagten Landes in dem an das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Schreiben vom 28„ November 1959 mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden» Da nach §191 BEG die Vorschriften der Zivilprozeßordnung für die Beweisaufnahme durch die Entschadigungsbehörde gelten, int ein von der Entschädigungsbehörde als Sachverständiger hinzu-gezogener Arzt nicht als Privatgutachter einer Partei, sondern wie ein gerichtlicher Sachverständiger ansusehen» Das hat der Senat in der RzW 1961, 132 Nr» 29 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen»
Auf die Beweisaufnahme durch gerichtlich gestellte Sachverständige sind nach § 4o2 ZPO die Vorschriften über den
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Zeugonboweis entsprechend anzuwenden, soweit nicht die besonderen gesetzlichen Bestimmungen über den Beweis durch Sachverständige entgegenstehen* Hieraus folgt zunächst, daß die Klägerin nicht beanstanden kann* daß das Berufungsgericht die Ladung des Br«,	nicht	angeordnet	hat*
Dieser Arzt ist weder von der Entschädigungsbehörde noch von den Entschädigungsgerichten zu dem Sachverständigen bestellt worden« Nichts anderes gilt, soweit die Klägerin beanstandet? daß Br»	nxclai; geladen worden sei«
Anders ist es dagegen, soweit der Antrag das Ziel verfolgte, dem damaligen Kläger nach §§ 397, 4o2 ZPO Gelegenheit zu geben, an Br«	Prägen	zu stellen« Dieses
 Recht, an den Sachverständigen, der ein schriftliches Gutachten erstattet hat, Fragen zu stellen oder stellen zu lassen, ist für die Partei von erheblicher Bedeutung« Ist kein Rcchto-mißbrauch,insbesondere auch keine Absicht der Prozeßvor-ochlcppung.-ersichtlich, so ist einem entsprechenden Antrag in der Regel stattzugeben, wie in der Rechtsprechung des Bundes gerichtshofs mehrfach hervorgehoben worden ist (BGHZ 6, 398,
4o1 « LM Nr« 1 zu § 411 ZPO; 3GHZ 24, Io, 14; FamRZ 1957,
167 = LM Nr, 2 zu § 411 ZPO)« Bas gilt ganz besonders für Entscheid igungasachen, in denen der Ausgleich von Gesundheit^-schaden verlangt wird, zu demal in diesen Fällen sehr häufig auch die Tatsachengrundlagen der schriftlich erstatteten Gutachten angesweifolt werden (RzYf 196o, 335 Nr« 51 = LM Nr« 3 zu § 411 ZPO),
Der Umstand, daß der genannte Sachverständige Br« R( in	wohnt, stand der Anordnung seines Erscheinens
 nicht entgegen, wenn auch in einem solchen Falle das Erscheinen
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voi* einem Gericht dor Bundesrepublik nicht erzwungen werden kann« An Stelle einer Vernehmung durch das Prozeßgoricht kommt nach § 363 ZPO in solchen Pällcn die Beweisaufnahme durch die zuständige Behörde des Auslandes, vor allem aber durch einen Konsul der Bundesrepublik, in Betracht (BGH RzYV aaO),
Der Antrag auf diese Vernehmung war auch nicht verspätet gestellt» Zwar hat der V» Zivilsenat in der BGHZ 35 s 37o abgedruckten Entscheidung dargelegt, daß das Recht, nach § 397 ZPO an einen Zeugen Prägen zu stellen, nur unmittelbar in Verbindung mit der Vernehmung des Zeugen ausgeübt werden kann» Hieraus hat der genannte Senat gefolgert, daß der Antrag, das Erscheinen eines Sachverständigen vor Gericht anzuordnen,, .in dem Termin gestellt werden muß, in dem nach § 285 Abs» 2 ZPO das schriftlich erstattete Gutachten vorgetragen und dadurch in den Rechtsstreit eingeführt worden ist» Eine solche zeitliche Beschränkung dieses Rechts ist mit den das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten kennzeichnenden Besonderheiten nicht zu vereinbaren» Erfahrungsgemäß benötigen die überwiegend in Ausland lebenden Verfolgten erhebliche Zeit, Äußerungen der Ärzte ihres Vertrauens beizubringen» Erst auf Grund solcher Äußerungen kann, aber in der Regel sachgemäß beurteilt werden, ob ein solcher Antrag zu stellen ist» Sind nach § 2o9 Abs» 1 BEG die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend an-zuwonden, so ist es nach dem Gesagten jedenfalls angebracht, die in der erwähnten Entscheidung dargelegten Grundsätze im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten nicht durchgreifcn zu lassen» Bas Recht des Gerichts, einen verspätet gestellten Antrag aus diesem Grunde zurücksuweisen, wird dadurch nicht berührt»
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Wie bereite erwähnt,, kann das Recht der Partei, an einen Sachverständigen vor Gericht Prägen zu stellen oder stellen za lassen, nur dann die ihm zukommende Bedeutung gewinnen, wenn entsprechende. Anträge der Partei nicht engherzig behandelt worden, Der damalige Kläger hatte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens deutlich zu erkennen gegeben, worauf es ihm bei seinem Antrag, das Erscheinen dos Sachverständigen vor Gericht anzuordnen, ankern. Schon zu Beginn des landgerichtlichon Vor-fohreno, im Schriftsatz vom 17« November 196o, hatte er zur Begründung des hier erörterten Gesundheitsschadens auf das Attest des Br, DflHP vom 14« Januar 1959 hingcwiecen. In ihm hatte der genannte Arzt erwähnt, daß sich der Kläger das genannte Leiden durch die schwere Arbeit - durch das Heben schwerer ftetallplatten - zugezogen habe. Auf diesen Zusammenhang hatte der frühere Kläger auch schon den Vertrauensarzt Br,	bei der ersten ärztlichen Untersuchung hingewieson,,
Dieser Arzt hatte dazu bemerkt: "Die Leistenbrüche sind m,E, anlagobedingt und beruhen auf einer Bindegewebsschwäche, Die Tatsache, daß der rechte Leistenbruch rczidivierte, sowie das Vorhandensein des Narbenbruchs sprechen dafür. Soweit feststellbar, verrichtete der Antragsteller keine besonders schwöre körperliche Arbeit," Aus dieser Bemerkung ergibt sich, daß nach dem Standpunkt des Gutachters Dr, P^fe für die Entstehung und Entwicklung von Leistenbrüchen eine Rolle spielen kann, ob der Geschädigte schwere körperliche Arbeit vorrichten mußte. Ob boi der späteren vertrauensärztlichen Untersuchung durch Dr,	bei	der	es in erster Linie um die Aufklärung
 der nervösen Beschwerden ging, der erwähnte Gesichtspunkt nochmals erörtert worden ist, ist nicht ersichtlich. Der Sachverständige Br,	lehnte	jedenfalls einen Zusammenhang
 zwischen Verfolgung und dem Auftreten der LeistenbrUche mit
 
dor Begründung ab, dieses Leiden sei lange nach dem Endo der Verfolgung entstanden» Dem gegenüber hat der frühere Klüger in der Berufungobegründung wiederum auf das Zeugnis des Dr»	hingewiesen»
Durch diese Angriffe gegen die Erwägungen, mit denen die Entschädigungsbehörde und das Landgericht ihre Verneinung dos ursächlichen Zusammenhanges begründet hatte, hatte der frühere Kläger bereits zu dem Ausdruck gebracht, in welcher Richtung er durch mündliche Befragung des Sachverständigen weitere Aufklärung wünschte (vgl» VII ZK 275/56 vom 21» Januar 1957)o Forderte er nun, wie der Schriftsatz vom 19« Januar 1962 ergibt, die Vernehmung des Sachverständigen Dr» durch das Gericht, weil er ihm die Frage vorlogen wollte, ’’ob die Leistenbrüche allein auf Bindegewebsschwäche zurückzuführen sind", so kann nach dem gesamten Vortrag des Klägers nicht zweifelhaft sein, daß er diesen Sachverständigen nach der Bedeutung der ihm durch die Auswanderung aufgezwungenen schworen Arbeit für die Entstehung oder Verschlimmerung seines Leidens fragen wollte (vgl» hierzu RsW 1962, 454 Nr» 17)« Insgesamt gesehen, genügte diese Begründung des Antrags sogar den Anforderungen, die das Berufungsgericht nach den Gründen seines Urteils für notwendig erachtet« Aus diesem Grunde kann die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger hätte seinen Antrag, nicht ausreichend begründet und das Ziel seiner Fragen nicht deutlich genug bezeichnet, nicht gebilligt werden«
Das Erscheinen des Sachverständigen vor Gericht anzuordnen, war, von allem anderen abgesehen, aaclm deshalb geboten, weil die von der Entschädigungsbehörde bestellten ärztlichen Gutachter sich mit der von Dr» D^|^ ausgestellten Bescheinigung
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nicht auseinandergesetzt hatten» Wie der Senat in der Rs\V 1961, 132 Nr» 29 abgedruckten Entscheidung betont hat, muß eich ein ärztlicher Gutachter in Entschädigungssachen in aller Regel mit den von dem Geschädigten vorgelegten ärztlichen Zeugnis ausoinandersetzen» Ist das nicht geschehen, so liegt darin ein VorfahrensmangelP der den Wert des Gutachtens erheblich beeinträchtigt» Ohne daß es eines Antrags der Parteien bedarf, muß das Gericht, je nach Lage des Palles, eine schriftliche Ergänzung des Gutachtens anfordern (§ 412 ZPO), dio Vernehmung des Sachverständigen anordnen oder ein Obergutachten anfordern» Auch diese Erwägungen hätten das Berufungsgoricht zu einer anderen Entscheidung über den Antrag auf Ladung des Sachverständigen veranlassen müssen»
Eine solche Anordnung erübrigte sich auch nicht deshalb, weil auch bei zwei operierten Leistenbrüchen die Minderung der Erwerbsfähigkeit meist die Grenze von 2o v» H» nicht überschreiten wird» Für sich gesehen, würde ein derartiges Leiden den Anspruch auf Rente und Kapitalentschädigung meist nicht begründen könnon (§31 Abs» 1, § 36 BEG)» Es ist aber nicht auszuschließen, daß eine verfolgungsbedingte M.dJS» von insgesamt 25 i» in Betracht kommt, wenn das Berufungsgericht auch die psychischen Erscheinungen, unter denen der Erblasser der Klägerin gelitten hatte, als Verfolgungsleidcn anerkennt* Daran ist es möglicherweise gehindert worden, weil es den Antrag auf gerichtliche Ladung des Sachverständigen Prof»
Br»	zu Unrecht abgelehnt hat» Das Berufungsgericht hat'
sich zwar mit den Gegenansichten auseinandergesetzt, die sich in den vom Erblasser der Klägerin vorgelegten ärztlichen Zeugnissen der Fachärzte Br»	und	Dr»
finden» Gutachten und ärztliche Zeugnisse unterliegen der
 Würdigung durch den Tatrichter (DM Nr« 2 zu § 286 B ZPO)«
Auch dann9 wenn das Berufungsgericht auf Grund einer sorgfältigen Prüfung und Abwägung zu dem Ergebnis kommen konnte, daß die von der Norm abweichenden psychischen Erscheinungen nicht alo Folge des Verfolgungsschicksals anzuoehen sind, durfte es die von dem damaligen Kläger beantragte Vernehmung dos Sachverständigen Profc-Dr«H®fc nicht ablehnen«, Es kam dem Antragsteller darauf an, sich durch Befragen dieses Sachverständigen darüber zu unterrichten, ob die poycho-neuroticchcn Storungen durch die jahrelangen seelischen Belastungen, verursacht, mitvoruroacht oder verschlimmert worden waren« Nach dieser Richtung sollte der Sachverständige befragt worden« wie sich aus dem Schriftsatz vom 17« November 196o ergibt« Aus dem diesem Schriftsatz beigefügten Zeugnis des I)r« PiflHH? das ProfoDr«	bei	seinem Gutachten noch nicht berücksich-
tigen konnte, ist zu ersehen, daß Dr« Pi^HH die rcsidi-viorendo Depression seines Patienten auch auf den sozialen Abstieg zurückführt, der als Folge der erzwungenen Auswanderung anzuoehen ist« Nach Ansicht des Erblassers der Klägerin hatte Prof« Dr« HflP die hierauf beruhenden seelischen Belastungen nicht genügend berücksichtigt« Ob dieser Mangel vorlag, ist nicht zu erörtern, auf jeden Fall war damit genügend deutlich gemacht, worauf es bei der Befragung des Sachverständigen ankommen sollte« Das Berufungsgericht hätte daher auch die Vernehmung des Prof« Dr«	durch	das Prozeßgericht oder durch
 das zuständige deutsche Konsulat anordnen müssen«
 
Auf diesen Verfahrensverstößen kann das angofochtono Urteil beruhen«, Bs mußte deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit zur nochmaligen Verhandlung und Bntschoidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«
Johannen Bundesrichter	Maaß	Wilden	JDr«	Loowcnheim
WUstenberg ist ortsabwesend und verhindert zu unterschreiben
 Johannsen