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BGH

Gericht: BGH

118 Abs. 1 BEG setzt die verfolgungsbedingte Entstehung eines nicht nur geringfügigen Schadens voraus; es ist aber unerheblich, ob es sich hierbei um einen meßbaren materiellen Schaden handelt b) Hat ein Verfolgter den ursprünglich erstrebten Beruf aus ganz bestimmten, insbesondere in den Erwerbsaussichten liegenden Gründen gewählt, so ist ein Ausweichberuf, auf den er durch die Verfolgung abgedrängt worden ist, dann nicht gleichwertig, wenn er dem Verfolgten für die Nutzung seiner Arbeitskraft nicht die gleichen Chancen bietet. Februar 1921 geborene jüdische Kläger besuchte von 1927 bis 1934 die siebenklassige evangelische Volksschule in DUnsbach und verbrachte das achte Schuljahr an der Schule des jüdischen Waisenhauses Wilhelmspflege in Esslingen Am 3 Der Kläger hat die erstrebte Bäckerlehre, von der er aus Für die Anwendung des § 118 BEG ist es nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (LM Nr. 19 zu § 115 BEG 1956 RzW I960, 274 Nr. 51) unerheblich, ob durch den Ausschluß von der erstrebten Ausbildung (oder durch deren, erzwungene Unterbrechung) dem Verfolgten ein meßbarer materiel- muß ein nicht nur geringfügiger Schaden durch die Verfolgung entstanden sein; soweit in den Entscheidungsgründen des Urteils des Senats vom 29. artig und damit gleichwertig ist; denn auch in diesem Palle hat der Verfolgte die Ausbildung, von der ihn der Nationalsozialismus ausgeschlossen hatte, im Sinne der Vorschriften des BEG "nachgeholt". RzW I960, 516 Nr. 25) nicht, wenn z.B. der Verfolgte gezwungen worden ist, anstatt die Vorbereitung für ein in einer religiösen Gemeinschaft auszuübendes geistliches Amt abzuschließen, einen im wesentlichen mit körperlicher und technischer Tätigkeit einfacher Art verbundenen Beruf zu ergreifen. Andererseits kann ein Verfolgter Ansprüche wegen Berufsschadens in der Regel nicht erheben, wenn er die erstrebte Berufsausbildung für einen akademischen Beruf, wenn auch nur im Bereiche eines anderen Wissensgebietes erreicht hat (Urteil des Senats vom 28. Gegenüber der Auffassung des Oberlandesgerichts, der kaufmännische Beruf sei dem Handwerk nicht nur gleich wertig, sondern eröffne sogar günstigere Berufsaussichten Chancen als ein gelernter Kaufmann habe, insbesondere, wenn er keine Sprachkenntnisse besitze und nur eine kurze Lehre durchgemacht habe Der Revision ist zuzugeben, daß die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen den im vorliegenden Falle gegebenen Problemkreis nicht erschöpfen und daß die Frage der Gleichwertigkeit des kaufmännischen Berufes und des Bäckerhandwerks in der Person des Klägers möglicherweise unter besonderen Gesichtspunkten beurteilt werden muß. Die Erfahrung hat gezeigt, daß Verfolgte aus der kaufmännischen Branche im Auswänderungs-lande vielfach ungünstige Erwerbsmöglichkeiten antrafen und daher häufig zu einem anderen Beruf übergehen mußten wäh rend Handwerker (und auch Landwirte) im allgemeinen leich ter weiterkamen. Wenn die Sache so liegen sollte, läßt sich nicht, mit dem Oberlandesgericht, sagen, der Kläger habe mit dem kaufmännischen Beruf, anstelle des Bäckerhandwerkes, eine gleichwertige Berufsstellung erlangt Hat ein Verfolgter den ursprünglich erstrebten Beruf aus ganz bestimmten, insbesondere in den Erwerbsaussichten liegenden Gründen gewählt, so ist ein Ausweich-beruf, auf den er durch die Verfolgung abgedrängt worden ist, dann nicht gleichwertig, wenn er dem Verfolgten für die Nutzung seiner Arbeitskraft nicht die gleichen Chancen bietet. In dieser Hinsicht wird das Oberlandesgericht den Sachverhalt erneut zu prüfen und dem Kläger unter Umständen die von ihm begehrte Entschädigung zuzuerkennen haben. das Oberlandesgericht anscheinend annimmt, im Hinblick auf die §§ 9 Abs. 1 BEG, 254- BGB daran scheitern, daß der Kläger sich nach der Entlassung bei dem Bäckermeister Spieth in Esslingen nicht um eine andere Lehrstelle in einem Handwerksberuf bemüht hat; denn es ist allgemein bekannt, daß 1935, insbesondere nach Erlaß der Nürnberger Gesetze,die Einstellungsschwierigkeiteh'/fürc rä'söiöch Verfolgte als Handwerkslehrlinge auf allen Gebieten des Handwerks die gleichen waren. Außerdem ist es für den Anspruch nach § 118 BEG unerheblich, aus welchen Gründen der Verfolgte die Ausbildung, die er unterbrechen mußte, oder eine ähnliche Ausbildung.,

Zitierte Normen: § 118 BEG
erstrebenAusbildungGrundOberlandesgerichtBEGberufenKlägerRevisionSchaden

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
BEG § 64 Abs. 1 Satz 1, § 118 Abs. 1
Der Entschädigungsanspruch nach
118 Abs. 1 BEG setzt
 die verfolgungsbedingte Entstehung eines nicht nur geringfügigen Schadens voraus; es ist aber unerheblich, ob es sich hierbei um einen meßbaren materiellen Schaden handelt
b) Hat ein Verfolgter den ursprünglich erstrebten Beruf aus
 ganz bestimmten, insbesondere in den Erwerbsaussichten liegenden Gründen gewählt, so ist ein Ausweichberuf, auf den er durch die Verfolgung abgedrängt worden ist, dann nicht gleichwertig, wenn er dem Verfolgten für die Nutzung seiner Arbeitskraft nicht die gleichen Chancen bietet.
BGH, Urt. v. 24. Mai 1961 - IV ZR l/6l - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
V e r künd e t
Mai 1961
Justizangestellter Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

I in
 Namen
des
 Volkes
In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Otto
J
Ho ad,
, N.J.
*
Klägers und Revisionsklägers,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Raphael St
m
gegen
 das Land
 vertreten durch das Justizministerium B
m

Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat ier IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenber und Dr. Loewenheim
4
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart
 vom 13» Mai I960 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Der am 2. Februar 1921 geborene jüdische Kläger besuchte von 1927 bis 1934 die siebenklassige evangelische Volksschule in DUnsbach und verbrachte das achte Schuljahr an der Schule des jüdischen Waisenhauses Wilhelmspflege
 in Esslingen
 Am 3
Mai 1935 begann er die Bäckerlehre bei
 dem Bäckermeister Sp

Esslingen, der ihn aber am 29.Juni
1935 wegen seiner jüdischen Herkunft wieder entließ. Am 16. Juli 1935 nahm ihn die Firma Württ. Eisen- und Metall
 Verwertung Gebrüder
 in Bad Cannstatt als kaufmänni
 sehen Lehrling auf. Diese Lehre beschloß er am 15. Januar
1938	und blieb dann noch bis zu seiner Entlassung am 9«Januar
1939	als Angestellter bei der genannten Firma. Nach vorübergehenden anderweitigen Beschäftigungen wanderte er im September 1940 nach den USA aus.
Seinem Anspruch auf 5.000 DM wegen Ausbildungsschadens infolge Ausschlusses von der Bäckerlehre hat, nach Ablehnung durch die Entschädigungsbehörde, das Landgericht entsprochen, während das Oberlandesgerieht auf die Berufung des beklagten Landes, unter Änderung des landgerichtlichen Urteils, die Klage abgewiesen hat.
Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land hat sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten
■
lassen.
Entscheidun
 ründe:
Die Revision ist im Ergebnis begründet
 Das Oberlandesgericht hat die auf § 118 BEG gestützte
3
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Klage abgewiesen, weil dem Kläger kein nennenswerter Schaden entstanden sei; im Gegenteil sei der kaufmännische Beruf dem Handwerk nicht nur gleichwertig, sondern eröffne sogar günstigere Berufsaussichten.
2. Die Auffassung des Oberlandesgerichts ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Dem Berufungsgericht kann darin nicht zugestimmt wer
 den, daß auch bei Ansprüchen aus
118 BEG der Grundsatz
 des
64 Abs. 1 S. 1 BEG uneingeschränkt anzuwenden sei.
Der Kläger hat die erstrebte Bäckerlehre, von der er aus
■
verfolgungsbedingten Gründen ausgeschlossen worden war, nicht nachgeholt und beabsichtigt dies auch nicht mehr. In einem derartigen Palle kann ihm als Ersatz für die
 fehlende Ausbildung nach
118 BEG ein Entschädigungsan
 spruch in der von ihm begehrten Höhe zustehen. Für die
 Anwendung des § 118 BEG ist es nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats (LM Nr. 19 zu § 115 BEG 1956 RzW I960, 274 Nr. 51) unerheblich, ob durch den Ausschluß von der erstrebten Ausbildung (oder durch deren, erzwungene Unterbrechung) dem Verfolgten ein meßbarer materiel-
ler Schaden entstanden ist; denn
118 BEG will den Ver
 folgten deshalb entschädigen, v/eil er die erstrebte Aus
 bildung nicht erhalten hat. Auch im Palle des
118 aaO
muß ein nicht nur geringfügiger Schaden durch die Verfolgung entstanden sein; soweit in den Entscheidungsgründen des Urteils des Senats vom 29. Januar I960 - IV ZR 215/59
(LM Nr. 19 zu § 115 BEG 1956 = RzW I960, 274 Nr. 51)
weitergehende Ausführungen enthalten sind, wird hieran
 nicht festgehalten.
An einem solchen Schaden fehlt es, wenn, wie das

Oberlandesgericht zutreffend ausführt, eine von de
 Ver
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r
I
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folgten inzwischen ohne Zeitverlust und Mehraufwendungen
 erreichte Ausbildung der ursprünglich erstrebten gleich-
*
artig und damit gleichwertig ist; denn auch in diesem Palle hat der Verfolgte die Ausbildung, von der ihn der Nationalsozialismus ausgeschlossen hatte, im Sinne der Vorschriften des BEG "nachgeholt". Eine Gleichwertigkeit besteht nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom
16. März I960 - IV ZR 195/59

IM Nr. 21 zu
64 BEG 1956
RzW I960, 516 Nr. 25) nicht, wenn z.B. der Verfolgte gezwungen worden ist, anstatt die Vorbereitung für ein in einer religiösen Gemeinschaft auszuübendes geistliches Amt abzuschließen, einen im wesentlichen mit körperlicher und technischer Tätigkeit einfacher Art verbundenen Beruf zu ergreifen. Andererseits kann ein Verfolgter Ansprüche wegen Berufsschadens in der Regel nicht erheben, wenn er die erstrebte Berufsausbildung für einen akademischen Beruf, wenn auch nur im Bereiche eines anderen Wissensgebietes erreicht hat (Urteil des Senats vom 28. Januar 1959
IV ZR 198/58
IM Nr. 7 zu
115 BEG 1956
RzW 1959,
234 Nr. 34). Jedenfalls ist die Gleichwertigkeit der Berufsausbildung nicht in erster Linie nach Maßgabe des wirtschaftlichen Ertrages, den die in Rede stehenden Berufe erbringen, zu beurteilen.
Gegenüber der Auffassung des Oberlandesgerichts, der kaufmännische Beruf sei dem Handwerk nicht nur gleich
 wertig, sondern eröffne sogar günstigere Berufsaussichten
■
verweist die Revision auf ihren vor dem Berufungsgericht gestellten Antrag (Bl. 32 - 33 GA), eine Auskunft des deutschen Generalkonsulats in New York darüber einzuholen, ob dort ein gelernter Bäcker nicht ungleich höhere
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Chancen als ein gelernter Kaufmann habe, insbesondere, wenn er keine Sprachkenntnisse besitze und nur eine kurze
 Lehre durchgemacht habe
 Der Revision ist zuzugeben, daß die vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen den im vorliegenden Falle gegebenen Problemkreis nicht erschöpfen und daß die Frage der Gleichwertigkeit des kaufmännischen Berufes und des Bäckerhandwerks in der Person des Klägers möglicherweise unter besonderen Gesichtspunkten beurteilt werden
 muß. Es muß
 ttlich geprüft werden, ob der Kläger das
 Bäckerhandwerk nicht aus ganz bestimmten, wohl erwogenen Gründen gewählt hatte. Die Erfahrung hat gezeigt, daß Verfolgte aus der kaufmännischen Branche im Auswänderungs-lande vielfach ungünstige Erwerbsmöglichkeiten antrafen und
 daher häufig zu einem anderen Beruf übergehen mußten
 wäh
rend Handwerker (und auch Landwirte) im allgemeinen leich
 ter weiterkamen. Es ist, im Gegensatz zur Auffassung des
 Oberlandesgerichts, nicht notwendig, daß der Kläger sich nach Abschluß seiner Schulzeit über seine Berufswahl bereits vollständig schlüssig war; es würde die Feststellung genügen, daß der Kläger im Hinblick auf die beabsichtigte Auswanderung die Berufschancen im Bäckerhand werk für günstiger, weil für ihnkkrisenfester, als eine kaufmännische Stellung ansah. Wenn die Sache so liegen sollte, läßt sich nicht, mit dem Oberlandesgericht, sagen, der Kläger habe mit dem kaufmännischen Beruf, anstelle des Bäckerhandwerkes, eine gleichwertige Berufsstellung
 erlangt
Hat ein Verfolgter den ursprünglich erstrebten
 Beruf aus ganz bestimmten, insbesondere in den Erwerbsaussichten liegenden Gründen gewählt, so ist ein Ausweich-beruf, auf den er durch die Verfolgung abgedrängt worden ist, dann nicht gleichwertig, wenn er dem Verfolgten für die Nutzung seiner Arbeitskraft nicht die gleichen Chancen bietet. In dieser Hinsicht wird das Oberlandesgericht den Sachverhalt erneut zu prüfen und dem Kläger unter Umständen die von ihm begehrte Entschädigung zuzuerkennen haben.
Ein solcher Entschädigungsanspruch würde auch nicht, wie
 
■
das Oberlandesgericht anscheinend annimmt, im Hinblick
 auf die §§ 9 Abs. 1 BEG, 254- BGB daran scheitern, daß der
*
Kläger sich nach der Entlassung bei dem Bäckermeister Spieth in Esslingen nicht um eine andere Lehrstelle in
m
einem Handwerksberuf bemüht hat; denn es ist allgemein bekannt, daß 1935, insbesondere nach Erlaß der Nürnberger Gesetze,die Einstellungsschwierigkeiteh'/fürc rä'söiöch
 Verfolgte als Handwerkslehrlinge auf allen Gebieten des Handwerks die gleichen waren. Außerdem ist es für den Anspruch nach § 118 BEG unerheblich, aus welchen Gründen der Verfolgte die Ausbildung, die er unterbrechen mußte, oder eine ähnliche Ausbildung., nicht nachgeholt hat.
3. Aus diesen Gründen ist das angefochtene Urteil auf-
zuheoen und die Sache zur anderweiten Verhandlung und
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Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Gebühren- und Auslagenfreiheit des Verfahrens
 beruht auf § 225 Abs. 1 BEG.
Asc.ier Raske Johannsen Wüstenberg Dr.Loewenheim
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