Johannsen* Wilden und Br«, loewanheim für Recht erkannte Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 20 Ferienzivilsenats dos Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 19o August 1958 wird zurückgewiesen 0 Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt 0 Sie hat geltend gemacht, daß die Rückkehrersofort-hilfe des § 141 BIG nicht zur Deckung des Debensbedarfs bestimmt sei3 In den Ländern Bayern und ITiedersachsen sei dies sogar ausdrücklich durch Minister-Erlaß bestimmt wordene Sie hat daher beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und den Bescheid der Entschädigungsbehörde in Kassel vom Io* September 1957 dahin abzuändern, daß dem LFV kein Ersatzanspruch gemäß § 21 a RFV zustehe* Die Hage richtet sich gegen den Bescheid des Regierungspräsidenten in Kassel (Entschärf igungsbe- ; hörde) vom Io o September 1957c, In diesem Besclaeirf ist der Antrag der Klägerin,, ” den auf § 21 a RFV gestutzten Ersatzanspruch des Landeswohlfahrtsver-banrfes Hessen - Landesfüreorgeverband ~ vom 22o Februar 1957 zurückzuweUsen/'und\ diesem nicht stattzu- * , geben”, abgelehntc Die Entschädigungsbehörde hat dä-mit offenbar aussprechen wollen, daß der'von ihr bereits durch den früheren Bescheid vom 27* Februar 1957 festgestellte Anspruchder Klägerin auf Zahlung einer Soforthilfe für Rückwanderer auf Grund der Öberleitungs-anzeige des LF7 Hessen gemäß § 21 a RFV auf diesen übergegangen und daß durch die Leistung des Sofort-hilfebeträges in Höhe von 5»473-6o DM an den neuen Gläubiger der Anspruch in dieser Höhe erloschen sei« Der angefochtene Bescheid enthält damit sachlich eine teilweise Ablehnung des früher zugesprochenen Entschädigungsanspruchs und damit einen teilweisen Widerruf der früheren Entscheidung«, Für die Fälle, in denon das Bundesentschädigungs^äsetz den Widerruf eines Be-r scheides oder eines Vergleichs vorsieht, gewährt es'dem Antragsteller di# Befugnis, auf Aufhebung oder 'Abände- ' rung des Widerrufsbaschcids zu klagen,(§ 212 BEG)o Mit, dieser Klage soll er geltend machen können, daß der von der Entschädigungsbehörde angeführte gbsetzlicho Widerrufsgrund nicht Vorgelegen habe,« der Widerruf also unbegründet gewesen sei«. Pebruar 1957 eine solche Entscheidung in dem Sinne getroffen, daß der Klägerin der Soforthilfoanöpruch zu dem größten Teil nicht mehr zustehc« so hätte sie den Anspruch insoweit ablehnon müssen* und die Klägerin hätte gegen die Ablehnung gemäß § 2Io Abs« 1 BEG Klage erheben können. Das Berufungsgei'icht hat deshalb den Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 1o0 September 1957 mit Recht aufgehobene Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs« i ZK) und § 225 Abs» 1 BEGr*
2544 048 IV ZS 1/5? Verkündet ltoProtokoll am 19o Juni 1959 Wüst, Justizobersekretär ais Urkundsbeamter der Geachäftssteile Im Hamen des "Volkes In dem EnVschadi^ungsrechtsstreit des Landes Hesse n9 -vertrete» durch den Hessischen Minister des Innern* Wiesbaden» Luisenstraße I3f Beklagten und RevisionsklägeraP ~ Prozeßbeyollmächtigter§ Rechtsanwalt ProfStoDr: gegen Fräulein Irmgard W WRKMNRHKDv wohnhaft in ______ landteshoilanstalt* gesetzlich vertreten durch ihren Vor- mund Jakob L in Ml Istr Klägerin und Revisionsbeklagte-, ~ Brozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt in hat der I?0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1o0 Juni 1959'Unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske? Johannsen* Wilden und Br«, loewanheim für Recht erkannte Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des 20 Ferienzivilsenats dos Oberlandesgerichts in Frankfurt/Main vom 19o August 1958 wird zurückgewiesen 0 Die außergerichtlichen Kosten der Revision fallen dem beklagten Land zur Last» Gebühren und Auslagen werden nicht erhobon Von Rechts wegen 2 - Die Klägerin ist 1937? weil sie Jüdin im Sinne der Nürnberger Gesetze ist, aus Deutschland nach don USA ausgev/andert, wo sie 1941 gemütskrank wurde. Im Jahre 1955 ist sie nach Deutschland zurückgekehrt und wegen ' Geistesstörung zunächst in einem Krankenhaus in und anschließend in dcrKeiD- und Pflegeanstalt in M0-untergebracht worden* Der I^ndesfür sorge verband (DPV) Hessen hat dem DF/ Hamburg die von diesem ausgelegten 1. 754?6o DM Kosten für Krankenhausbehandlung und Transport erstattet und außerdem ab 3o November 1955 die durch den Aufenthalt der Klägerin in der Heilanstalt entstandenen Kosten getragen« Diese belaufen sich ab 1. Januar 1957 auf täglich 7vr Mit Schreiben vom 22« Pebruar 1957? bei dem Regierungspräsidenten eingegangen am 23c Pebruar 1957« hat der DPV in Kassel der Bntschädigungsbehördo angezeigt. daß er "den Ersatzanspruch" gemäß § 21 a Reichsfürsorge-Verordnung (HPV) auf sich überleite und die der Klägerin zustehende und von ihr geltend gemachte Forderung auf Rückkehrersoforthilfe für sich in'Anspruch nehme:«,. Am / \ 27« Pebruar 1957 hat die Bntschädigungsbehördo Kassol der Klägerin durch einen am 4« März 1957 zugcstellten . * Bescheid einen Anspruch auf 6.000.- DM Rückkehrersoforthilfe gemäß § 141 BEG zuerkannt. Davon hat sie nachträgr lieh 5o473^60 DM dem DFV Hessen wegen seiner Leistung für > die Klägerin bis 3o0 April 1957 und dio restlichen 526,4o DM an die Prozeßbevollmächtigton der Klägerin ausgezahlt.' Den alsdann erhobenen Widerspruch der Klägerin gegen die Zahlung an den DPV Hessen und gegen don Porderungsüber-gang hat die Bntschädigungsbehördo durch Bescheid vom Io. September 1957 zurückgewiesen. Mit der hiergegen er- ~ 3 ~ hobenen Klage hat die Klägerin Pest Stellung verlangt, daß die EhekkohrerSoforthilfe nicht gemäß § 21 a HPV auf den LFV Hessen ü berge gangen sei* Das Landgericht hat die Klage abgewiesen• Die Bnt-Schädigungskammer sei«, so führt es aus, gemäß § 175 Abs» 1 B’PCr für die Entscheidung zuständig* Die für die Klägerin vom IPV geleisteten Fürsorgeboträge seien gemäß § io Abs» 2 BEGr anrechenbar-, da sie nach dem 1* November 1953 gewährt worden seien* Die Oberleitung des Entschädigungsanspruchs auf den LFV gemäß § 21 a dor HPV sei daher gerechtfertigte Die Soforthilfe aus § 141 BEG- sei eine Leistung zur Deckung des Lebensbodarfs im Sinne des § 21 a EpVo Der Entschädigungsanspruch des Fürsorgeverbandes sei daher begründet und die Klage daher abzuweisen* Die Klägerin hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt 0 Sie hat geltend gemacht, daß die Rückkehrersofort-hilfe des § 141 BIG nicht zur Deckung des Debensbedarfs bestimmt sei3 In den Ländern Bayern und ITiedersachsen sei dies sogar ausdrücklich durch Minister-Erlaß bestimmt wordene Sie hat daher beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und den Bescheid der Entschädigungsbehörde in Kassel vom Io* September 1957 dahin abzuändern, daß dem LFV kein Ersatzanspruch gemäß § 21 a RFV zustehe* Das Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Bescheid der Entschädigungsbehörde in Wiesbaden - richtig Kassel - vom io* September 1957 aufgehoben* Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteilso Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen* 4 Ent a che i d ungsgründ es. Die Hage richtet sich gegen den Bescheid des Regierungspräsidenten in Kassel (Entschärf igungsbe- ; hörde) vom Io o September 1957c, In diesem Besclaeirf ist der Antrag der Klägerin,, ” den auf § 21 a RFV gestutzten Ersatzanspruch des Landeswohlfahrtsver-banrfes Hessen - Landesfüreorgeverband ~ vom 22o Februar 1957 zurückzuweUsen/'und\ diesem nicht stattzu- * , geben”, abgelehntc Die Entschädigungsbehörde hat dä-mit offenbar aussprechen wollen, daß der'von ihr bereits durch den früheren Bescheid vom 27* Februar 1957 * * , festgestellte Anspruchder Klägerin auf Zahlung einer Soforthilfe für Rückwanderer auf Grund der Öberleitungs-anzeige des LF7 Hessen gemäß § 21 a RFV auf diesen übergegangen und daß durch die Leistung des Sofort-hilfebeträges in Höhe von 5»473-6o DM an den neuen Gläubiger der Anspruch in dieser Höhe erloschen sei« Der angefochtene Bescheid enthält damit sachlich eine teilweise Ablehnung des früher zugesprochenen Entschädigungsanspruchs und damit einen teilweisen Widerruf der früheren Entscheidung«, Für die Fälle, in denon das Bundesentschädigungs^äsetz den Widerruf eines Be-r scheides oder eines Vergleichs vorsieht, gewährt es'dem Antragsteller di# Befugnis, auf Aufhebung oder 'Abände- ' rung des Widerrufsbaschcids zu klagen,(§ 212 BEG)o Mit, dieser Klage soll er geltend machen können, daß der von der Entschädigungsbehörde angeführte gbsetzlicho Widerrufsgrund nicht Vorgelegen habe,« der Widerruf also unbegründet gewesen sei«. Eine Klägebofugnis muß aber auch gegen einen Widerrufsbescheid gegeben sein, wenn keiner der im Gesetz vorgesehenen Widerrufsfalle gegeben, der ' Widerrufsbescheid alpo unzulässig ist* Um einen solchen unzulässigen Widerrufsbeschoid handed es sich hier«» Bei der - erstmaligen - Prüfung der Präge«, oh der von der Klägerin geltend gemachte Soforthilfcan-Spruch bestehe9 hatte dio EntschädigungsbehÖrdo auch dio Präge zu prüfen und zu entscheiden, ob der in der Person der lülägerin entstandene Anspruch noch ihr»zusteho oder ob er inzwischen auf einen Britten übergegangen sold War letzteres der pall- so war der Entschädigungsanspruch wegen der nunmehr fehlenden Sachbefugnis der Klägerin als sachlich unbegründet abzulchnen0 Bio Sachbefugnis istj wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 29, Ok-tober 1958 - IV Zr 137/58 - (TM Nr. 9 zu § 21o BEG 1956) ausgesprochen hat* auch in Entschädigungssachen als ein Teil der sachlich-rechtlichen Anspruchsgrundlago anzu-seheiio Im Entschädigungsverfahren ist deshalb auch darüber zu entscheiden«, inwieweit ein Entschädigungsanspruch auf Grund von Vorschriften außerhalb des BEG nicht mehr von dem Geschädigten geltend gemacht werden kannr sondern durch Beratung an einen Britten zu erfüllen istc Die Entschädigungsbehörde war im vorliegenden Palle auch in der Bage* die Entscheidung hierüber bereits in dem Bescheid vom 27«, Pebruar 1957 zu treffen. Als dieser Bescheid erlassen wurde «> war ihr die Überleitungsanzeige des BPV bereits zugegangen und damit gemäß § 21 a Abs, 2 Satz 1 RPVO dio ‘Überleitung,, soweit deren gesetzliche Voraussetzungen gegeben waren* bewirkt. Hätte die Entschädigungsbehorde in dem Bescheid vom 27? Pebruar 1957 eine solche Entscheidung in dem Sinne getroffen, daß der Klägerin der Soforthilfoanöpruch zu dem größten Teil nicht mehr zustehc« so hätte sie den Anspruch insoweit ablehnon müssen* und die Klägerin hätte gegen die Ablehnung gemäß § 2Io Abs« 1 BEG Klage erheben können. Gegen den Bescheid vom 27, Pebruar 1957* der ihr den Soforthilfeanspruch in voller &öhe z&er-kannte, stand der Klägerin jedoch ein Klagerecht nicht zu 6 — Die Entschädigungsbehörde aber konnte eine Entscheidung Uber den Wegfall der Sachbefugnis der Klägerin nicht in der Weise troffen, daß sie, ohne die Klägerin zu verständigen, den Betrag der Soforthilfe zu dem größten Teil an den LFV leistete* Sio lionnto da3 auch nicht in der Weise tun, daß sio den rechtskräftigen Bescheid vom 27» Februar 1957 teilv/oiso widerrief» Die Fälle, in denen ein zu Gunsten des Antragstellers ergangener Bescheid widerrufen werden muß oder widerrufen werden kann, sind in den §§ 2oo bis 2o3 BEG erschöpfend aufgezählt (vgl» §§ 2o3, 2o4 und 212 BEG)» Die Tatsache, daß ein zu Gunsten des Antragstellers ergangener Bescheid sachlich unrichtig ist, weil eine sachlich-rechtliche Voraussetzung dos feststollten Anspruchs zu Unrecht als gegeben angenommen worden ist oder weil die Entschädigungsbehördo die Prüfung einer solchen Voraussetzung unterlassen und gleichwohl den Anspruch zuerkannt hat, ist als solche kein Widerrufsgrund» 7 - Das Berufungsgei'icht hat deshalb den Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 1o0 September 1957 mit Recht aufgehobene Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs« i ZK) und § 225 Abs» 1 BEGr* Ascher Raske Johannsen Wilden Br* Boewenheim