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BGH

Gericht: BGH

str hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16* Oktober 1957 unter Mitwii'kung des Senätspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Joharmsen und Wüstenberg beschlossen: ,\v Der frühere Kläger hat gegen die am unehelich geborene Beklagte Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß sie blutmäßig nicht von ihm abstamme. Das Landgericht hat die Klage wegen fehlenden Feststellungs-interesses abgewiesen, Auf die Berufung des früheren Klägers hat das Kammergericht die Entscheidung des Landgerichts geändert und festgestellt, daß der frühere Kläger nicht der Erzeuger der Beklagten sei* Es hat die Revision zugelassen* Die Beklagte hat das Urteil des Kammergerichts mit diesem Rechtsmittel angefochten. Während der Rechtsstreit vor dem Revisionsgericht anhängig war, ist der frühere Kläger am 30c März 1957 gestorben* Seine Erben, die jetzigen Kläger, haben das Verfahren aufgenommen * In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht haben beide Parteien ex’klärt, daß die Hauptsache erledigt sei.

Zitierte Normen: § 91a ZPO
KostenLandgerichtsRechtsstreitRevisionsgerichtZPOfrühKlägerSchmidtErbe~

Volltext der Entscheidung

IV 2B 1/57
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Beschluß
 In Sachen
 der am	geborenen	Erika
 ten durcn aas Bezirksamt T| ~ vertreten durch den Stadtvormuna	in
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, vertro-J ugend.
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in
1* Frau Dorothea G 2, Frau Erika P beide B
gegen
 und
Erben des am	1957 verstorbenen Franz
• wohnhaft geweseninzBBBBHBB®^KrSo^®B^?
Kläger und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr»(HH|A in
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 hat der IV» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16* Oktober 1957 unter Mitwii'kung des Senätspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Raske, Joharmsen und Wüstenberg
 beschlossen:	,\v
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1« Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.
• 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
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Der frühere Kläger hat gegen die am unehelich geborene Beklagte Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß sie blutmäßig nicht von ihm abstamme.
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Das Landgericht hat die Klage wegen fehlenden Feststellungs-interesses abgewiesen, Auf die Berufung des früheren Klägers hat das Kammergericht die Entscheidung des Landgerichts geändert und festgestellt, daß der frühere Kläger nicht der Erzeuger der Beklagten sei* Es hat die Revision zugelassen* Die Beklagte hat das Urteil des Kammergerichts mit diesem Rechtsmittel angefochten.
Während der Rechtsstreit vor dem Revisionsgericht anhängig war, ist der frühere Kläger am 30c März 1957 gestorben* Seine Erben, die jetzigen Kläger, haben das Verfahren aufgenommen * In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht haben beide Parteien ex’klärt, daß die Hauptsache erledigt sei.
Auf einen Rechtsstreit, der die Feststellung des Nichtbestehens der unehelichen Vaterschaft zu dem Gegenstand hat-, finden nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Vorschriften der §§ 640 ff ZPO Anwendung, Auch die in § 640 Abs. 1 ZPO enthaltene Verweisung auf § 628 ZPO gilt für derartige Verfahren, Demgemäß war auszusprechen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die in ihm ergangenen Urteile der 36. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin-Charlottenburg vom 29. November 1955 und des 1, Ferienzivilsenats des Karamex^gerichts in Berlin vom 7.September 1956, die nicht rechtskräftig geworden sind, sind ohne . weiteres aufgehoben.
Entsprechend § 91 a ZPO war über die Kosten des Rechts-Streits zu befinden, und zwar hatte das Revisionsgericht selbst die in dieser Vorschrift vorgesehene Ermessensentscheidung zu treffen (BGH LM § 91a ZPO Nr. 2, 6), Es er-
 
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c • *
schien im vorliegenden Pall
 angebracht,
einander aufzuheben.
die Kosten gegen
/V
Schmidt	Ascher	Raske	Jöhannsen	Wüstenberg