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BGH · IV ZR 1/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 1/56

Die Beklagte ist der Auffassung, daß die der Klägerin in dem Testament ausgesetzte Rente nicht nach 1 7/8 i des Einheitswertes der Grundstücke zu berechnen sei, sondern nach der vom Finanzamt genehmigten Absetzung für Abnutzung in Höhe von 1,25 9» des Einheitswertes der in West-Berlin gelegenen un-zerstörten Grundstücke, wonach sich eine Jahresrente von 7.163?75 DM und eine Monatsrente von 596,98 DM ergeben würde. Sie hat daher der Klägerin nur die von der Erblasserin festgesetzte Mindestrente von monatlich 600,- DM gezahlt, davon jedoch jeweils 132,- DU für die auf daa Vermächtnis der Klägerin entfallende Erbschaftssteuer abgezogen und diesen Betrag an das Finanzamt abgeführt. Sie ist der Auffassung, daß das ihr ausgesetzte Vermächtnis durch die von der Beklagten erbrachten Deistungen nicht vollständig erfüllt worden sei. Ferner hat sie die Zahlung eines Teilbetrages des bei dem Postscheckamt Berlin-West befindlichen Guthabens sowie die Abtretung der Rechte aus den angegebenen Pfandbriefen und die Herausgabe bestimmter Einrichtungsgegenstände verlangt, Ben zunächst gestellten Antrag auf Herausgabe sämtlicher Privatakten der Erblasserin hat die Klägerin, nachdem die Beklagte diesem Verlangen im Verlaufe des ersten Rechtszuges zu dem Teil nachgekommen war, auf die Verurteilung zur Herausgabe der Korrespondenz mit den Postscheckämtern und Banken beschränkt. Die Rente sei nach der bei der Berechnung der Einkommenssteuer zulässigen Abschreibung von 1,25 $> des Einheitswertes der unzer-störten Grundstücke in West-Berlin zu bemessen, nachdem der Antrag der Erblasserin, ihr zu gestatten, für die Abnutzung einen Betrag in Höhe von 1 7/8 $ des Einheitswertes abzusetzen, vom Finanzamt abgelehnt worden sei- Aus dem Testament sei auch nicht zu entnehmen, daß die Erblasserin die Klägerin von der auf das Vermächtnis entfallenden Erbschaftssteuer habe freisteilen wollen. Das Postscheckkonto bei dem Postscheckamt Berlin-West sei ein reines Mietkonto, das zur Unterhaltung des Grundbesitzes der Erblasserin sowie zur Zahlung von Grundsteuern und der Hypothekengewinnabgabe bestimmt gewesen sei. Bei der Errichtung des Testaments habe das Guthaben auf dem Postscheckkonto nur 500DM betragen, so daß die Erblasserin es damals nicht besonders habe zu berücksichtigen brauchen. die Erblasserin der Klägerin nur die beweglichen Sachen ihres Nachlasses, nicht aber auch die ihr zustehenden Porderungsrechte habe zuwenden wollen und sie sich bei der Wahl des Ausdrucks geirrt habe, falls unter den gesamten beweglichen Nachlaß auch das Guthaben auf dem Postscheckkonto und die Wertpapierrechte fielen. In den Gründen des Berufungsurteils wird ausgeführt, daß die Revision gemäß § 546 Abs 2 Satz 1 ZPO zugelassen sei, weil in der Entscheidung eine Abweichung von den Grundsätzen erblickt werden könnte, die das Reichsgericht in einem Urteil vom 2 Juni 1943 (DR 1943, 942 Hr 14) aufgestellt habe. Revisionserwiderung auch für die Entscheidung Bedeutung haben kann* Die Zulässigkeit des Rechtsmittels kann deshalb auch von der Auffassung der angeführten Entscheidungen aus nicht in Zweifel gezogen werden, was den Antrag der Klägerin betrifft, die von dem Landgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zu einer Rentennachzahlung wiederherzustellen, und mindestens dieses Begehren ist ohne Beschränkung auf die von dem Berufungsgericht als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage nachzuprüfen (BGHZ 9, 357; BGH IM § 546 ZPO Hr 15). Zu prüfen bleibt, ob die Revision den Klägerin auch hinsichtlich derwenigen von dem Berufungsgericht abgewiesenen Klaganträge zulässig ist, die neben dem Antrag auf Verurteilung zur Zahlung weiterer Rentenbeträge gestellt worden sind und mit der Rechtsfrage, deretwegen die Zulassung erfolgt ist, in keinem Zusammenhang stehen. In Betracht kommt hier nur das Begehren der Klägerin, die von dem Landgericht ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung eines Teilbetrages von dem Guthaben auf dem Postscheckkonto sowie zur Abtretung eines Teiles der Wertpapierrechte zu bestätigen, denn die weiteren von der Klägerin gestellten Anträge sind bereits von dem Landgericht abgewiesen worden und, da nur die Beklagte dessen Urteil angefochten hat, nicht mehr in den Berufungsrechtszug gelangt. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings ausgesprochen worden, daß die von dem Berufungsgericht wegen einer bestimmten Rechtsfrage zugelassene Revision die Einlegung des Rechts- Allgemein ist zu sagen, daß schon um der Rechtssicherheit und des Ansehens der Rechtspflege willen die Verwerfung einer Revision wegen Unwirksamkeit der Von dem Berufungsgericht ausgesprochenen Zulassung auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muß, Bas gilt auch, wenn eine teilweise Verwerfung des Rechtsmittels aus diesem Grunde in Präge steht. Bas Berufungsgericht hat die Möglichkeit, die Revision nur wegen bestimmter selbständiger Teile seines Urteils zuzulassen, und es muß von ihm erwartet werden, daß es diese Möglichkeit prüft und demgemäß verfährt, wenn das im Interesse einer Entlastung des Bundesgerichtshofs von überflüssiger Arbeit, die nicht der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung dient, geboten ist und die einzelnen Teile der Entscheidung sich so trennen lassen, daß eine nur beschränkt mög- Wenn aber die Zulassung uneingeschränkt ausgesprochen und nur in den TJrteilsgründen die Rechtsfrage bezeichnet ist, die den Anlaß für die Zulassung gegeben hat, so kann das Rechtsmittel jedenfalls unter solchen Umständen, wie sie hier vorliegen, nicht von dem Revisionsgericht auf einen Teil der angefochtenen Entscheidung beschränkt werden« Renn die verschiedenen Ansprüche, um die es geht, beruhen auf derselben letstwilligen Verfügung und stellen mehr oder weniger ein einheitliches Vermächtnis dar. Es wäre jedoch nicht angemessen, sie bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels, also vor dem Beginn der Sachprüfung, auseinanderzureißen, Bas könnte bei der sachlichen Entscheidung des Revisionsgerichts schon wegen des engen Zusammenhangs dieser Ansprüche, bei denen möglicherweise die gleichen Rechtsfragen eine Rolle spielen - wenn auch nicht gerade diejenige, die zur Zulassung der Revision geführt hat -, zu Unzuträglichkeiten und Widersprüchen führen, die von vornherein vermieden werden müssen- Darauf, ob sich solche Schwierigkeiten bei der Sachprüfung dann im Einzelfall ergeben, was hier nicht der Pall ist, kann für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht abgestellt werden, 1. Das Berufungsgericht hat das Testament der Erblasserin dahin ausgelegt, daß weder'das Guthaben auf dem Postscheckkonto bei dem Postscheckamt Berlin-West Aus der Gesamtheit der ausgesetzten Vermächtnisse sei zu schließen, daß die Erblasserin der Klägerin ebenso wie den übrigen Vermächtnisnehmern nur bewegliche Sachen habe zuwenden wollen- Aus dem Zusammenhang der Vermächtnisse ergebe sich, daß die Klägerin die gesamte bewegliche Habe der Erblasserin, also alle beweglichen Sachen, die nicht den übrigen Vermächtnisnehmern zugedacht gewesen seien, habe erhalten sollen, nicht aber auch die Forderungen und andere Vermögensrechte- Die Worte "meinen gesamten beweglichen Nachlaß" seien mithin nicht in Beziehung gesetzt zu einer etwa auf den unbeweglichen Nachlaß beschränkten Erbeinsetzung,sondern zu den übrigen Vermächtnisseno Ob das Postscheckkonto außer der Entgegennahme von Mietzinsüberweisungen auch anderen grundstücksfremden Zwecken gedient habe, könne dahingestellt bleiben* Jedenfalls habe das Postscheckkonto Zu Unrecht berufe sich die Klägerin auf den letzten Absatz des Testaments, in dem die Erblasserin die Beklagte zur Belastung oder Veräußerung von Grundbesitz für den Fall anweise, daß die Einkünfte des Nachlasses zur Bestreitung der Vermächtnisse nicht ausreichten, Biese Bestimmung habe nur für die verschiedenen Rentenvermächtnisse Bedeutung; die Erblasserin habe klargestellt, daß diese Vermächtnisse nicht gekürzt werden dürften, wenn die Einkünfte des Nachlasses zu ihrer Erfüllung nicht ausreichten- Wenn die Erblasserin der Klägerin das Postscheckkonto und die Wertpapiere habe zuwenden wollen, so habe sie der Beklagten keine Weisung zu erteilen brauchen, woher diese die erforderlichen Mittel nehmen solle, denn es habe sich um im Zeitpunkt des Todes vorhandene Werte gehandelt. Auch daß die Erblasserin die Verwaltung und Nutznießung des Ehemanns der Klägerin ausgeschlossen habe, zwinge nicht zu dem Schluß, daß das Postscheckkonto und die Wertpapiere als Gegenstände des Vermächtnisses anzusehen seien. Das Berufungsgericht hat, trotz einer in den Entscheidungsgründen vielleicht enthaltenen mißverständlichen Wendung, nicht übersehen, daß den anderen Vermächtnisnehmern nicht ausschließlich bewegliche Sachen, sondern auch andere Rechte, so dasjenige auf eine freie Wohnung, vermacht worden sind, wie aus dem Tatbestand und aus den beiden letzten Zeilen von S 13 der Urteilsgründe des angefochtenen Urteils hervor-geht. Bei den Erörterungen darüber, daß die übrigen Vermächtnisnehmer bestimmte Einzelsachen, die Klägerin jedoch alle anderen beweglichen Sachen habe erhalten sollen* kam es auf diese außerdem ausgesetz ten Vermächtnisse nicht an, so daß darauf nicht eingegangen zu werden brauchte, Bie Übergehung der von der Gegenpartei gestellten Beweisanträge kann die Revision nicht rügen^ Baß es sich bei dem Postscheck konto um ein reines Privatkonto gehandelt habe, hatte die Klägerin zwar im , ersten Rechtszug behauptet und durch die Eintragungen in den Scheckbüchern der Erblasserin beweisen wollen Im unmittelbaren Anschluß ancdiese Ausführungen hatte sie ihre Behauptung jedoch dadurch abgeschwächt, daß sie erklärte, aus den Scheckbüchern gehe hervor, daß die Erblasserin von diesem Konto im wesentlichen private Zahlungen vorgenommen habe; schon daraus sei ersichtlich, daß es sich nicht um ein reines Mietkonto gehandelt habe (Bl 45 GA). Bas war zulässig, ohne daß im Wege des TJrkundenbeweises die Scheckbücher beigezogen wurden, denn die Beklagte hatte sich im zweiten Rechtszug eingehend über die Verwendung des auf dem Konto befindlichen Guthabens zur Instandsetzung der Häuser der Erblasserin geäußert (Bl 98 GA), und die Klägerin hatte dann selbst nicht mehr in Abrede gestellt, daß es sich um ein Mietkonto handelte (Bl 117 GA). § 139 ZPO veranlassen müssen, sich zu dem Nachweis für den Willen der Erblasserin auf das Zeugnis des Notars, dem diese ihr Testament übergeben hatte, zu Die Revision ist mithin unbegründet, soweit das Berufungsgericht den Antrag auf Verurteilung zur Auszahlung eines Teilbetrages von 500,- DM von dem Guthaben auf dem Postscheckkonto und auf Abtretung der Ansprüche aus den im einzelnen genannten Wertpapieren, wie sie von dem Landgericht ausgesprochen worden war, zurückgewiesen hat. 2, a) Auch den Anspruch auf die von der Klägerin verlangten zusätzlichen Beträge zu der Rente für die Monate Eebruar und März 1954, soweit das Landgericht ihn für berechtigt erklärt hatte, hat das Berufungsgericht ihr nicht zuerkannt. Das Landgericht hatte diesen Anspruch als unbegründet angesehen, soweit die Klägerin eine Jährliche Rente in Höhe von 1 7/8 ^ der Einheitswerte aller in West-Berlin gelegenen Grundstücke der Erblasserin statt einer solchen von 1,25 # der Einheitswerte der Westberliner Grundstücke abgesehen von den Trümmergrundstücken begehrte; dagegen hatte es die Absetzung der von der Beklagten wegen der Erbschaftssteuer einbehaltenen Beträge als unzulässig bezeichnet und die Beklagte deshalb zur Zahlring von 264,- DM nebst Zinsen verurteilt. Im zweiten Rechtszug wurde, was den Rentenanspruch angeht, vornehmlich darüber gestritten, ob die Beklagte zur Einbehaltung der Erbschaftssteuer berechtigt war* Das ist in der Entscheidung des Berufungsgerichts mit eingehender Begründung bejaht worden. etwa deshalb berechtigt sein könnte, weil die Klägerin schon bei richtiger Berechnung der Rente die von ihr beanspruchten höheren Beträge zu verlangen hätte, finden sich in dem Berufungsurteil keine Ausführungen, obwohl es in dem Tatbestand heißt, daß beide Parteien ihr bisheriges Vorbringen, die Klägerin mithin auch ihren dahingehenden Vortrag, im zweiten Rechtszug wiederholt hätten- Das trifft freilich nicht zu; denn bei der Prüfung der Präge,.ob der Rentenanspruch begründet ist, kam unter allen Gesichtspunkten die Auslegung der das Rentenvermächtnis der Klägerin betreffenden Bestimmungen des Testaments in Betracht, so daß man nicht sagen kann, es sei in dem Berufungsurteil einer von mehreren selbständigen Klagegründen oder ein selbständiges Angriffsmittel übergangen worden. Jedenfalls aber mußte das Berufungsgericht die Grundlagen des Anspruchs umfassend nachprüfen und dabei auch die Auffassung der Klägerin, daß die Rente an sich schon über die ihr von dem Landgericht zuerkannten Beträge hinaus zu bemessen sei, in den Kreis seiner Beurteilung ziehen. Schon aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil, soweit es die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 264,- DM nebst Zinsen aufgehoben und die Klage auf Nachzahlung von Rentenbeträgen ganz abgewiesen hat, seinerseits auf gehoben werden. Hier lasse sich auch im Wege der Auslegung des Testaments nicht feststellen, daß der Wille der Erblasserin dahin gegangen sei, die Beklagte solle die auf das Vermächtnis der Klägerin entfallende Erbschaftssteuer tragen. Aus der Festsetzung einer Mindestrente von 600,- DM lasse sich für sich allein noch nicht schließen, daß die Klägerin diesen Betrag netto habe erhalten sollen, und auch aus dem letzten Absatz des Testaments gehe nicht der Wille der Erblasserin hervor, daß die Beklagte im Innenverhältnis die auf das Bentenvermächtnis der Klägerin entfallende Erbschaftssteuer zu tragen habe. Dem Schriftwechsel zwischen der Erblasserin und der Klägerin sei nicht zu entnehmen, daß die Erblasserin einen Reinbetrag von 600;- DM als für den standesgemäßen Unterhalt der Klägerin erforderlich angesehen habe. Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Testament in dem hier in Rede stehenden Funkt gegeben hat, ist, für sich betrachtet, rechtlich nicht zu beanstanden; sie entspricht der Beurteilung, die Vermächtnissen dieser Art mit Recht in der Regel zuteil wird (OLG Hamburg RBpr OLG 34, 293). Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß auch in diesem Zusammenhang die Beweisangebote der Klägerin aus dem ersten Rechtszug dafür, daß der Erblasserin nach ihren wiederholten Äußerungen daran gelegen gewesen sei, ihr eine Monatsrente von 1.000,- DM netto zuzuwenden, nicht übergangen werden durften (Bl 23, 42, 46 GA). Auch aus diesem Grunde ist der den Rentenanspruch der Klägerin betreffenden Teil des Berufungsurteils aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückzuverweisen. c) Wenn sich in der neuen Verhandlung etwa ergeben sollte, daß die Klägerin die ihr vermachte Rente nur nach der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung verlangen kann und auch die Erbschaftssteuer selbst tragen muß, so* kommt es darauf an, ob die Beklagte die Beträge, die von ihr für die Begleichung der auf das Rentenvermächtnis entfallenden Erbschaftssteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt worden sind, entsprechend von der Rente absetzen durfte. Das Berufungsgericht hat das angenommen, weil der Beklagten als Erbin nach den Steuergesetzen gegenüber dem Staate die Verpflichtung auferlegt sei, die Zahlung der Erbschaftssteuer sicherzustellen, und sie des- Diesen Ausführungen ist beizutreten« Es kann schon fraglich sein, ob hier überhaupt eine Aufrechnung mit einem Ersatzanspruch in Betracht kommt, oder ob die Ansprüche auf die monatlichen Baten des Rentenvermächtnisses selbst unmittelbar in dem Umfang getilgt worden sind, in dem die Beklagte den ihnen entsprechenden Teil der Steuer entrichtet hat, für die sie nach Maßgabe des § 15 Abs 3 des Erbschaftssteuergesetzes und des § 106 Abs 2 AbgO haftet. Denn die aer Klägerin.vermachten Einkünfte sind von vornherein mit den entsprechenden Teilen der Erbschaftssteuer belastet und stehen ihr nach dem Sinn des Gesetzes nur nach deren Abzug für ihren Lebensbedarf zur Verfügung, Wenn die Beklagte die Steuer für die Rente zahlte und damit zugleich eine ihr und der Klägerin obliegende Verpflichtung

Zitierte Normen: § 546 ZPO § 843 BGB § 850b ZPO § 394 BGB § 850b ZPO § 394 BGB § 850b ZPO § 394 BGB
ErblasserinBerufungsgerichtRenteZPOTestamentKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

IV ZR 1/56
Verkündet	2508	003
^agn 14* April 1956 (■■B, Juste Augestc als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 geh* Ri
 der Prau Frieda S
itr.
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt,
 gegen
die TBMHB-Kirchengemeinde, vertreten durch den Gemeindekirchenrat, dieser vertreten durch den geschäfts führenden Pfarrer Alfred SchMBBM, BflHU-ChJ UMBstr» VI?
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher, Ita\ v. Werner, Siemer und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 21. Oktober 1955 aufgehoben, soweit es das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts in Berlin vom 8. März 1955 in Ziffer la und 3 (die Verurteilung zur Zahlungxvon 264,- DM nebst Zinsen und die Kostenentscheidung)
 
geändert und die Klage auf Zahlung der in Ziffer la des Urteils des Landgerichts genannten Beträge abgewiesen sowie über die Kosten des Rechtsstreits anderweitig entschieden hat. In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
2c Im übrigen wird die Revision der Klägerin zurückgewiesen.
3- Die Entscheidung über die Kosten der Revision bleibt dem Berufungsgericht Vorbehalten .
Von Rechts wegen
\
 
Tatbestand
 Die Klägerin ist die Halbschwester der in BMi wohnhaft gewesenen, am M» Januar 1954 verstorbenen
 hat ein am 24* Dezember 1949 errichtetes Testament hinterlassen, das als offene Schrift dem Notar
2) Ich setze folgende Vermächtnisse aus?
streitung ihres Lebensunterhalts eine monatliche Rente erhalten. Die Höhe der Rente bestimme ich so, daB sie 1 7/8 des Einheitswertes meiner Grundstücke ausmacht. Das ist der Abzug, der mir von den Einkünften der Häuser gesetzlich zusteht. Den Mindestbetrag der Rente setze ich auf 600,— ... DM-West monatlich fest. Außerdem soll meine Halbschwester meinen gesamten beweglichen Nachlaß erhalten, soweit ich nicht darüber anderweit verfüge. Was meine Halbschwester aus meinem Nachlaß erhält, ist der Verwaltung und Nutznießung ihres Ehemannes entzogen.
Frau Margarete NMMM geb. BMI in BM-ChlMMMMM ° * • erhält freie Wohrnpg in einem meiner Häuser ... Außerdem erhält sie eine monatliche Rente von 50,- ... DM-West. Ferner soll sie noch Sachen erhalten, die ich in einem Nachzettel auf zeichnen werde.
Frl. Else B(M Schwester der Frau NMMMP bei ihr wohnhaft erhält dasselbe Vermächtnis indessen mit der Maßgabe, daß sie. nur dann Anspruch auf eine eigene freie Wohnung in einem meiner Häuser erhalten soll, wenn ihre Schwester Frau NMHMB nicht mehr am Leben ist. Auch sie soll Sachen lt. einem Nachzettel erhalten.
. Diese
 Dr. PIpMI in BMI zur Verwahrung gegeben war und in dem es heißt?
nl) Zu meiner alleinigen Erbin setze ich die Evan-
a) Keine Halbschw	‘	‘	geb.	Fi
 in BM-C
soll zur Be-
t
d)	Fräulein Hildegard WflBHB in BÄ-Cl
... erhält das gleiche Vermächtnis wie Frau	Die in ihrem Besitz
 befindlichen mir gehörenden Gegenstände erhält sie als Eigentum. Außerdem soll sie noch Sachen lt. einem von mir zu fertigenden Hachsettel erhalten.
e)	Frau Marta HMHHM geh. He|H| in BflBR erhält ein monatliches Barvermächtnis von 30,— ... BM-Y/est. «..
Weitere Vermächtnisse behalte ich mir noch vor,
 Falls die Einkünfte meines Nachlasses zur Bestreitung der Vermächtnisse nicht ausreichen, soll die Kirchengemeinde den einen oder den anderen Grundbesitz veräußern oder durch Aufnahme von Hypotheken Bargeld beschaffen«M
Der Nachlaß der Erblasserin besteht zu dem großen Teil aus Grundstücken, von denen 14- in West-Berlin und 2 im Sowjetsektor von Berlin gelegen sind. Die 14 in West-Berlin befindlichen Grundstücke hatten zur Zeit des Erbfalls einen Einheitswert von zusammen 691.700,- DM hiervon entfällt ein Betrag von 118.6Ö0,- DM auf Trümmergrundstücke ohne.Erträgnisse. Ferner gehört zu dem Nachlaß das Postscheckkonto Nr 10 100 bei dem Postscheckamt Berlin-West. Es wies zur Zeit des Erbfalls ein Guthaben von 28.648,78 DM auf. Außerdem bestehen noch ein oder zwei Postscheckkonten der Erblasserin im Sowjetsektor von Berlin. Schließlich hat die Erblasserin Wertpapiere hinterlassen. So befanden sich für sie im Depotkonto bei der Berliner Diskontobank in Berlin 4#ige Goldpfandbriefe, Beihe 21, der PflMBl gHBBbLandespfandbriefanstalt zu dem Betrage von 5*000,- BM. Die Erblasserin war ferner Eigentümerin der von ihr selbst benutzten Wohnungseinrichtung sowie weiterer Einrichtungsgegenstände, mit denen sie mehrere von ihr vermietete Wohnungen in ihren Häusern möbliert hatte. Dann ist noch die geschäftliche und private Korrespondenz der Erblasserin vorhanden.
 
Die Beklagte ist der Auffassung, daß die der Klägerin in dem Testament ausgesetzte Rente nicht nach 1 7/8 i des Einheitswertes der Grundstücke zu berechnen sei, sondern nach der vom Finanzamt genehmigten Absetzung für Abnutzung in Höhe von 1,25 9» des Einheitswertes der in West-Berlin gelegenen un-zerstörten Grundstücke, wonach sich eine Jahresrente von 7.163?75 DM und eine Monatsrente von 596,98 DM ergeben würde. Sie hat daher der Klägerin nur die von der Erblasserin festgesetzte Mindestrente von monatlich 600,- DM gezahlt, davon jedoch jeweils 132,- DU für die auf daa Vermächtnis der Klägerin entfallende Erbschaftssteuer abgezogen und diesen Betrag an das Finanzamt abgeführt. Die Klägerin hat außerdem von der Beklagten den Hausrat der Erblasserin, jedoch nicht die Mnrichtungsgegenstände, die sich in den möbliert vermieteten Wohnungen befinden, erhalten.
Sie ist der Auffassung, daß das ihr ausgesetzte Vermächtnis durch die von der Beklagten erbrachten Deistungen nicht vollständig erfüllt worden sei.
Die jährliche Rente sei auf 1 7/8 des Einheitswerts sämtlicher Grundstücke, mindestens aller in den Westsektoren von Berlin gelegenen, zu bemessen, und die Beklagte dürfe von der Rente auch nicht die Erbschaftssteuer abziehen. Bei der Berechnung der Rente geht die Klägerin, obwohl sie nicht bestreitet, daß der Einheitswert der Y/estberliner Grundstücke 691-700,- DU beträgt,, von einem Einheitswert dieser Grundstücke von zusammen 698.250,- DM aus? so kommt sie auf eine monatliche Rente von 1.091?- DM. Die Klägerin vertritt ferner die Meinung, ihr stehe das auf dem Postscheckkonto bei dem Postscheckamt Berlin-West befindliche Guthaben zu, und sie’könne außerdem die bei der Bank hinterlegten Wertpapiere der Erb-
 
lasserin verlangen,Ferner müsse die Beklagte ihr alle Einrichtungsgegenstände und die gesamte Korrespondenz der Erblasserin herausgeben.
In dem vorliegenden Hechtsstreit hat sie, was ihren Rentenanspruch betrifft, den Uhterschiedsbetrag geltend gemacht- der sich für die Monate Februar und Marz 1954 aus der von ihr beanspruchten und der von der Beklagten gezahlten Rente ergibt. Ferner hat sie die Zahlung eines Teilbetrages des bei dem Postscheckamt Berlin-West befindlichen Guthabens sowie die Abtretung der Rechte aus den angegebenen Pfandbriefen und die Herausgabe bestimmter Einrichtungsgegenstände verlangt, Ben zunächst gestellten Antrag auf Herausgabe sämtlicher Privatakten der Erblasserin hat die Klägerin, nachdem die Beklagte diesem Verlangen im Verlaufe des ersten Rechtszuges zu dem Teil nachgekommen war, auf die Verurteilung zur Herausgabe der Korrespondenz mit den Postscheckämtern und Banken beschränkt.
Bie Klägerin hat daher im ersten Rechtszug zuletzt beantragt,
 die Beklagte zu verurteilen,
1.	1,246,-	BM	nebst 4 # Zinsen seit dem 1. April
1954 an sie zu zahlen!
2c einen Teilbetrag von 500,- BM des Postscheckkontos Berlin-West Nr 10 100 an sie abzutreten und 4 $ Zinsen seit dem 10. November 1954 an sie zu zahlen;
3, die Ansprüche aus folgenden Wertpapieren an sie abzutretens
5.000,- RM 4 Goldpfandbriefe, Reihe 21, der Preußischen Landespfandbriefanstalt von dem Bepotkonto der Beklagten bei der Berliner Biskontobank;
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4- eine Reihe von Einrichtungsgegenständen an sie herauszugeben;
5« die Geschäftskorrespondenz der Erblasserin an sie herauszugeben.
Die Beklagte hat beantragt,
 die Klage abzuweisen.
Sie meint, daß die von ihr aufgestellte Rentenberechnung dem Inhalt des Testaments und dem Willen der Erblasserin entspreche. Die Rente sei nach der bei der Berechnung der Einkommenssteuer zulässigen Abschreibung von 1,25 $> des Einheitswertes der unzer-störten Grundstücke in West-Berlin zu bemessen, nachdem der Antrag der Erblasserin, ihr zu gestatten, für die Abnutzung einen Betrag in Höhe von 1 7/8 $ des Einheitswertes abzusetzen, vom Finanzamt abgelehnt worden sei- Aus dem Testament sei auch nicht zu entnehmen, daß die Erblasserin die Klägerin von der auf das Vermächtnis entfallenden Erbschaftssteuer habe freisteilen wollen. Das Postscheckkonto bei dem Postscheckamt Berlin-West sei ein reines Mietkonto, das zur Unterhaltung des Grundbesitzes der Erblasserin sowie zur Zahlung von Grundsteuern und der Hypothekengewinnabgabe bestimmt gewesen sei. Die Erblasserin habe der Klägerin weder das auf dem Konto befindliche Guthaben noch ihre Wertpapiere zukommen lassen wollen, vielmehr habe sie den Lebensunterhalt der Klägerin sicherstellen und ihr nur den Hausrat, die Wohnungseinrichtung und ihre Garderobe zuwenden wollen. Unter dem in dem Testament genannten "gesamten beweglichen Nachlaß" habe die Erblasserin nur die beweglichen Sachen verstanden, wie auch der zwischen der Erblasserin und der Klägerin geführte Schrift-
 
Wechsel ergebe* Ebensowenig habe die Klägerin das Mobiliar der möbliert vermieteten Wohnungen erhalten sollen Die Geschäftskorrespondenz der Erblasserin benötige sie, die Beklagte, aus steuerlichen Gründen und wegen der Verwaltung der Häuser.
Bas Landgericht hat das folgende Urteil erlassen?
"1, Die Beklagte wird verurteilt?
a)	an die Klägerin 264?- DM . - . nebst 4 Zinsen seit dem 1» April 1954 zu zahlen;
b)	an die Klägerin einen Teilbetrag von 500 DM .. .. des Postscheckkontos
 Hr 10 100 des Postscheckamts Berlin-West mittels Schecks und 4 & Zinsen von 500 DM ... seit dem 10» November 1954 zu zahlen;
c)	an die Klägerin die Ansprüche aus folgenden Wertpapieren abzutreten?
5«.000,- BM 4 & Goldpfandbriefe, Reihe 21, der Preußischen Landespfandbriefanstalt ..
• von dem Depotkonto der Beklagten bei der Berliner Biskontobarik ...
2,	Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.	Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 3/5 der
 Klägerin und zu 2/5 der Beklagten auferlegt.
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Die Beklagte hat Berufung eingelegt und ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzt. Bei der Errichtung des Testaments habe das Guthaben auf dem Postscheckkonto nur 500DM betragen, so daß die Erblasserin es damals nicht besonders habe zu berücksichtigen brauchen. Auch das Wertpapierkonto sei 1949 noch als . wertlos erschienen..Später habe die Erblasserin sich nicht veranlaßt gesehen, das Testament zu ändern, weil sie weder das Postscheckkonto noch die Wertpapiere als zu dem beweglichen Nachlaß.gehörend gehalten habe. Hilfsweise hat die Beklagte die Leistung verweigert, weil
 
die Erblasserin der Klägerin nur die beweglichen Sachen ihres Nachlasses, nicht aber auch die ihr zustehenden Porderungsrechte habe zuwenden wollen und sie sich bei der Wahl des Ausdrucks geirrt habe, falls unter den gesamten beweglichen Nachlaß auch das Guthaben auf dem Postscheckkonto und die Wertpapierrechte fielen.
Auch die Klägerin hat ihr früheres Vorbringen wiederholt. Weiter hat sie ausgeführt, daß die Erblasserin in Rechtsangelegenheiten nicht unerfahren gewesen sei, sondern sich im juristischen Sprachgebrauch ausgekannt habe. Außerdem habe sie das Testament einem Notar in Verwahrung gegeben, der von dessen Inhalt Kenntnis genommen habe. Es müsse angenommen werden, daß der Notar die Erblasserin auf die juristische Bedeutung des Ausdrucks 11 beweglicher Nachlaß” hingewiesen habe; trotzdem habe aber die Erblasserin an der von ihr gewählten Formulierung fest-gehalten^ Ein Irrtum der Erblasserin über den Inhalt ihrer testamentarischen Erklärung komme nicht in Betracht ,
Bas Kammergericht hat das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen; auch die ganzen Kosten des Rechtsstreits hat es der Klägerin auferlegt.
Mit der Revision, die in dem entscheidenden Teil des Urteils des Berufungsgerichts uneingeschränkt zugelassen ist, erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung' des Urteils des Landgerichts.
Die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, sie als’unbegründet zu-rückzuweisen.
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Ent s che i dungs grund e z I. Die Revision ist in vollem Umfang zulässig.
Die Revisionsbeklagte meint, dieses Rechtsmittel sei von dem Berufungsgericht offensichtlich entgegen dem Gesetz zugelassen worden und binde das Revisions-gericht daher nicht (BGHZ 2, 396; BGH LH § 546 Nr 9, 11j BVerwG NJW 1954, 47? BArbG NJW 1955, 278, 1128; etwas anders- jedoch BArbG NJW 1955, 1335). Das ist jedoch nicht richtig. In den Gründen des Berufungsurteils wird ausgeführt, daß die Revision gemäß § 546 Abs 2 Satz 1 ZPO zugelassen sei, weil in der Entscheidung eine Abweichung von den Grundsätzen erblickt werden könnte, die das Reichsgericht in einem Urteil vom 2 Juni 1943 (DR 1943, 942 Hr 14) aufgestellt habe. Das Reichsgericht hatte dort ausgesprochen, daß die Entscheidung darüber, ob nach § 843 BGB zu entrichtende Geldrenten nach § 4 der LohnpfändungsVO vom 30, Oktober 1940 (RGBl I, 1451) gepfändet werden dürften, nur dem Vollstreckungsgericht zustehe und gegen die Geldrenten nicht aufgerechnet werden könne, solange das Vollstreckungsgericht die Pfändung nicht zugelassen habe. Das Berufungsgericht, vertritt- in dem vorliegenden Rechtsstreit dagegen die Auffassung, daß die Beklagte -ungeachtet der Vorschrift des § 850 b ZPO, die an die Stelle des $ 4 der lohnpfändungsVO getreten ist, gegenüber dem. Anspruch der Klägerin auf das Rentenvermächtnis mit ihrem Ersatzanspruch wegen der für die Klägerin entrichteten Erbschaftssteuer ohne eine vorgängige Entscheidung des Vollstreckungsgerichts aufrechnen könne. Es handelt sich dabei um eine Präge, der eine grundsätzliche Bedeutung nicht abzusprechen ist und die entgegen der Auffassung der
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Revisionserwiderung auch für die Entscheidung Bedeutung haben kann* Die Zulässigkeit des Rechtsmittels kann deshalb auch von der Auffassung der angeführten Entscheidungen aus nicht in Zweifel gezogen werden, was den Antrag der Klägerin betrifft, die von dem Landgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zu einer Rentennachzahlung wiederherzustellen, und mindestens dieses Begehren ist ohne Beschränkung auf die von dem Berufungsgericht als grundsätzlich bezeichnete Rechtsfrage nachzuprüfen (BGHZ 9, 357; BGH IM § 546 ZPO Hr 15).
Zu prüfen bleibt, ob die Revision den Klägerin auch hinsichtlich derwenigen von dem Berufungsgericht abgewiesenen Klaganträge zulässig ist, die neben dem Antrag auf Verurteilung zur Zahlung weiterer Rentenbeträge gestellt worden sind und mit der Rechtsfrage, deretwegen die Zulassung erfolgt ist, in keinem Zusammenhang stehen. In Betracht kommt hier nur das Begehren der Klägerin, die von dem Landgericht ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung eines Teilbetrages von dem Guthaben auf dem Postscheckkonto sowie zur Abtretung eines Teiles der Wertpapierrechte zu bestätigen, denn die weiteren von der Klägerin gestellten Anträge sind bereits von dem Landgericht abgewiesen worden und, da nur die Beklagte dessen Urteil angefochten hat, nicht mehr in den Berufungsrechtszug gelangt. Aber auch die Zulässigkeit der Revision wegen dieser Klaganträge begegnet keinen Bedenken.
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings ausgesprochen worden, daß die von dem Berufungsgericht wegen einer bestimmten Rechtsfrage zugelassene Revision die Einlegung des Rechts-
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mittels nicht rechtfertige, wenn nicht der Revisions-kläger, sondern nur sein Streitgenosse von der Rechtsfrage betroffen werde (IM § 546 ZPO Nr 9) oder die Streitfrage zugunsten des Revisionsklägers entschieden sei (BGHZ 7, 62	anders	jedoch	BGH	HI	§	546
ZPO Nr 15). Außerdem ist nach feststehender Rechtsprechung bei der Geltendmachung mehrerer vermögensrechtlicher Ansprüche in demselben Rechtsstreit, die insgesamt die Revisionssumme nicht erreichen und de-retwegen die Revision auch nicht äugelassen ist, von denen jedoch einige nach § 547 Abs 1 Nr 2 ZPO revisibel sind, die Revision nur wegen der letztgenannten Ansprüche zulässig, wie auch für diese Ansprüche in der Revisionsinstanz allein die nach § 547 Abs 1 Nr 2 ZPO bevorrechtigten Klaggründe nachgeprüft werden können (BGHZ 1, 369	BGH	IM	§	546	ZPO	Nr	9)>
Die dargelegten Grundsätze können jedoch auf einen Pall, wie er hier vorliegt, nicht übertragen werden. Allgemein ist zu sagen, daß schon um der Rechtssicherheit und des Ansehens der Rechtspflege willen die Verwerfung einer Revision wegen Unwirksamkeit der Von dem Berufungsgericht ausgesprochenen Zulassung auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben muß,
 Bas gilt auch, wenn eine teilweise Verwerfung des Rechtsmittels aus diesem Grunde in Präge steht. Bas Berufungsgericht hat die Möglichkeit, die Revision nur wegen bestimmter selbständiger Teile seines Urteils zuzulassen, und es muß von ihm erwartet werden, daß es diese Möglichkeit prüft und demgemäß verfährt, wenn das im Interesse einer Entlastung des Bundesgerichtshofs von überflüssiger Arbeit, die nicht der Rechtseinheit und Rechtsfortbildung dient, geboten ist und die einzelnen Teile der Entscheidung sich so trennen lassen, daß eine nur beschränkt mög-
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liehe Anfechtung nicht zu Schwierigkeiten führt«
Wenn aber die Zulassung uneingeschränkt ausgesprochen und nur in den TJrteilsgründen die Rechtsfrage bezeichnet ist, die den Anlaß für die Zulassung gegeben hat, so kann das Rechtsmittel jedenfalls unter solchen Umständen, wie sie hier vorliegen, nicht von dem Revisionsgericht auf einen Teil der angefochtenen Entscheidung beschränkt werden« Renn die verschiedenen Ansprüche, um die es geht, beruhen auf derselben letstwilligen Verfügung und stellen mehr oder weniger ein einheitliches Vermächtnis dar. Sie können zwar eine unterschiedliche prozessuale Behandlung erfahren, wie hier Uber einen Teil dieser Ansprüche schon nicht mehr von dem Berufungsgericht zu entscheiden war. Es wäre jedoch nicht angemessen, sie bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels, also vor dem Beginn der Sachprüfung, auseinanderzureißen, Bas könnte bei der sachlichen Entscheidung des Revisionsgerichts schon wegen des engen Zusammenhangs dieser Ansprüche, bei denen möglicherweise die gleichen Rechtsfragen eine Rolle spielen - wenn auch nicht gerade diejenige, die zur Zulassung der Revision geführt hat -, zu Unzuträglichkeiten und Widersprüchen führen, die von vornherein vermieden werden müssen- Darauf, ob sich solche Schwierigkeiten bei der Sachprüfung dann im Einzelfall ergeben, was hier nicht der Pall ist, kann für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht abgestellt werden,
II, Die Revision i%t nur zu dem Teil begründet.
1. Das Berufungsgericht hat das Testament der Erblasserin dahin ausgelegt, daß weder'das Guthaben auf dem Postscheckkonto bei dem Postscheckamt Berlin-West
 
noch die Wertpapiere der Erblasserin dem der Klägerin vermachten "beweglichen Nachlaß" zuzurechnen seien.
Es hat bei der Untersuchung darüber, was die Erblasserin unter diesem von ihr verwendeten Ausdruck verstanden habe, den allgemeinen Sprachgebrauch zugrunde gelegt und ausgeführt, daß die Terminologie der Zivilprozeßordnung, die unter beweglichem Vermögen auch Forderungen und andere Vermögensrechte verstehe, mit diesem nicht übereinstimme Auch ein gebildeter und in juristischen Dingen nicht unerfahrener Laie werde in der Regel unter beweglichem Vermögen hur bewegliche Sachen verstehenDer Gebrauch des Ausdrucks "beweglicher Nachlaß" reiche daher allein für die die Klägerin treffende Darlegungspflicht dafür, daß ihr auch das Postsche'ckkon fco und die Wertpapiere vermacht seien, nicht aus- Für eine derartige Folgerung biete das Testament keinen hinreichenden Anhaltspunkt. Aus der Gesamtheit der ausgesetzten Vermächtnisse sei zu schließen, daß die Erblasserin der Klägerin ebenso wie den übrigen Vermächtnisnehmern nur bewegliche Sachen habe zuwenden wollen- Aus dem Zusammenhang der Vermächtnisse ergebe sich, daß die Klägerin die gesamte bewegliche Habe der Erblasserin, also alle beweglichen Sachen, die nicht den übrigen Vermächtnisnehmern zugedacht gewesen seien, habe erhalten sollen, nicht aber auch die Forderungen und andere Vermögensrechte- Die Worte "meinen gesamten beweglichen Nachlaß" seien mithin nicht in Beziehung gesetzt zu einer etwa auf den unbeweglichen Nachlaß beschränkten Erbeinsetzung,sondern zu den übrigen Vermächtnisseno Ob das Postscheckkonto außer der Entgegennahme von Mietzinsüberweisungen auch anderen grundstücksfremden Zwecken gedient habe, könne dahingestellt bleiben* Jedenfalls habe das Postscheckkonto
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auch der Verwaltung des Grundbesitzes mit gedient.
Es sei schwerlich anzunehmen, daß die Erblasserin die Erben für den Zeitpunkt ihres Todes aller Barmittel habe entblößen wollen. Baß der Notar, dem die Erblasserin ihr Testament übergeben habe, sie auf Bedenken gegen die von ihr gewählte Formulierung aufmerksam gemacht habe, könne nicht unterstellt werden. Zu Unrecht berufe sich die Klägerin auf den letzten Absatz des Testaments, in dem die Erblasserin die Beklagte zur Belastung oder Veräußerung von Grundbesitz für den Fall anweise, daß die Einkünfte des Nachlasses zur Bestreitung der Vermächtnisse nicht ausreichten, Biese Bestimmung habe nur für die verschiedenen Rentenvermächtnisse Bedeutung; die Erblasserin habe klargestellt, daß diese Vermächtnisse nicht gekürzt werden dürften, wenn die Einkünfte des Nachlasses zu ihrer Erfüllung nicht ausreichten- Wenn die Erblasserin der Klägerin das Postscheckkonto und die Wertpapiere habe zuwenden wollen, so habe sie der Beklagten keine Weisung zu erteilen brauchen, woher diese die erforderlichen Mittel nehmen solle, denn es habe sich um im Zeitpunkt des Todes vorhandene Werte gehandelt. Auch daß die Erblasserin die Verwaltung und Nutznießung des Ehemanns der Klägerin ausgeschlossen habe, zwinge nicht zu dem Schluß, daß das Postscheckkonto und die Wertpapiere als Gegenstände des Vermächtnisses anzusehen seien. Bie Erblasserin habe, wie aus ihren an die Klägerin gerichteten Briefen hervorgehe, befürchtet, daß der Ehemann der Klägerin alle Zuwendungen in kurzer Zeit verbrauchen würde.'Bas Mißtrauen, mit dem sie ihm gegenübergestanden habe, spreche ebenfalls bis zu einem gewissen Grade dagegen, daß sie der Klägerin eine beträchtliche Summe auf einmal habe zuwenden
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wollen-. Alle diese Erwägungen ständen so eindeutig der Auslegung entgegen, die die Klägerin dem Testament geben wolle, daß es sich erübrige, die von der Beklagten zwecks Feststellung des Willens der Erblasserin angebotenen Beweise zu erheben. Die Klage auf Auszahlung des auf dem Postscheckkonto befindlichen Betrages und.auf Abtretung der Ansprüche aus den vorhandenen Wertpapieren sei daher abzuweisen.
Die Auslegung, die das Berufungsgericht den in Frage stehenden Bestimmungen des Testaments der Erblasserin gegeben hat, ist rechtlich möglich. Sie könnte mit der Revision nur angegriffen wei'den, wenn sie gegen die Denkgesetze verstieße oder das Berufungsgericht Auslegungsgrundsätze oder Verfahrens-Vorschriften verletzt hätte (Urteil des erkennenden Senats DM § 133 /B7 BGB 1fr 1). Derartige Rechtsverstöße sind nicht ersichtlich, und das Berufungsgericht hat auch seine Auffassung eingehend genug begründet. Was die Revision gegen diesen Teil des angefochtenen Urteils vorbringt, richtet sich zu demeist gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung der gegebenen konkreten Verhältnisse und kann deshalb im Revisionsrechtszug nicht berücksichtigt werden. Das Berufungsgericht hat, trotz einer in den Entscheidungsgründen vielleicht enthaltenen mißverständlichen Wendung, nicht übersehen, daß den anderen Vermächtnisnehmern nicht ausschließlich bewegliche Sachen, sondern auch andere Rechte, so dasjenige auf eine freie Wohnung, vermacht worden sind, wie aus dem Tatbestand und aus den beiden letzten Zeilen von S 13 der Urteilsgründe des angefochtenen Urteils hervor-geht. Bei den Erörterungen darüber, daß die übrigen Vermächtnisnehmer bestimmte Einzelsachen, die Klägerin jedoch alle anderen beweglichen Sachen habe
 erhalten sollen* kam es auf diese außerdem ausgesetz ten Vermächtnisse nicht an, so daß darauf nicht eingegangen zu werden brauchte, Bie Übergehung der von der Gegenpartei gestellten Beweisanträge kann die Revision nicht rügen^ Baß es sich bei dem Postscheck konto um ein reines Privatkonto gehandelt habe, hatte die Klägerin zwar im , ersten Rechtszug behauptet und durch die Eintragungen in den Scheckbüchern der Erblasserin beweisen wollen Im unmittelbaren Anschluß ancdiese Ausführungen hatte sie ihre Behauptung jedoch dadurch abgeschwächt, daß sie erklärte, aus den Scheckbüchern gehe hervor, daß die Erblasserin von diesem Konto im wesentlichen private Zahlungen vorgenommen habe; schon daraus sei ersichtlich, daß es sich nicht um ein reines Mietkonto gehandelt habe (Bl 45 GA). letzteres hat aber das Berufungsgericht bei der von ihm vorgenommenen Würdigung der gesamten Verhältnisse ausdrücklich unterstellt; dabei hat es angenommen, daß das Postscheckkonto jedenfalls auch der Verwaltung des Grundbesitzes gedient habe. Bas war zulässig, ohne daß im Wege des TJrkundenbeweises die Scheckbücher beigezogen wurden, denn die Beklagte hatte sich im zweiten Rechtszug eingehend über die Verwendung des auf dem Konto befindlichen Guthabens zur Instandsetzung der Häuser der Erblasserin geäußert (Bl 98 GA), und die Klägerin hatte dann selbst nicht mehr in Abrede gestellt, daß es sich um ein Mietkonto handelte (Bl 117 GA). Unbegründet ist schließlich die Rüge der . Revision,daa/.$5£n^	habe die Klägerin nach
§ 139 ZPO veranlassen müssen, sich zu dem Nachweis für den Willen der Erblasserin auf das Zeugnis des Notars, dem diese ihr Testament übergeben hatte, zu
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berufen, für das Berufungsgericht bestand hier nach Lage der Sache kein Anlaß, das Pragerecht auszuüben.
Die Revision ist mithin unbegründet, soweit das Berufungsgericht den Antrag auf Verurteilung zur Auszahlung eines Teilbetrages von 500,- DM von dem Guthaben auf dem Postscheckkonto und auf Abtretung der Ansprüche aus den im einzelnen genannten Wertpapieren, wie sie von dem Landgericht ausgesprochen worden war, zurückgewiesen hat. Es braucht deshalb nicht darauf eingegangen zu werden, ob die Vermächtnisansprüche, falls sie begründet waren, in der dem Tenor des Urteils des Landgerichts entsprechenden Weise zu erfüllen sein würden, oder ob ein verurteilendes Erkenntnis anders hätte gefaßt werden müssen, .
2, a) Auch den Anspruch auf die von der Klägerin verlangten zusätzlichen Beträge zu der Rente für die Monate Eebruar und März 1954, soweit das Landgericht ihn für berechtigt erklärt hatte, hat das Berufungsgericht ihr nicht zuerkannt. Das Landgericht hatte diesen Anspruch als unbegründet angesehen, soweit die Klägerin eine Jährliche Rente in Höhe von 1 7/8 ^ der Einheitswerte aller in West-Berlin gelegenen Grundstücke der Erblasserin statt einer solchen von 1,25 # der Einheitswerte der Westberliner Grundstücke abgesehen von den Trümmergrundstücken begehrte; dagegen hatte es die Absetzung der von der Beklagten wegen der Erbschaftssteuer einbehaltenen Beträge als unzulässig bezeichnet und die Beklagte deshalb zur Zahlring von 264,- DM nebst Zinsen verurteilt. Im zweiten Rechtszug wurde, was den Rentenanspruch angeht, vornehmlich darüber gestritten, ob die Beklagte zur Einbehaltung der Erbschaftssteuer berechtigt war* Das ist in der Entscheidung des Berufungsgerichts mit eingehender Begründung bejaht worden. Darüber, ob die von dem Landgericht ausgesprochene Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 264,- DM mit Zinsen
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etwa deshalb berechtigt sein könnte, weil die Klägerin schon bei richtiger Berechnung der Rente die von ihr beanspruchten höheren Beträge zu verlangen hätte, finden sich in dem Berufungsurteil keine Ausführungen, obwohl es in dem Tatbestand heißt, daß beide Parteien ihr bisheriges Vorbringen, die Klägerin mithin auch ihren dahingehenden Vortrag, im zweiten Rechtszug wiederholt hätten-
Die Revision beanstandet das mit Recht, Sie meint, daß der absolute Revisionsgrund des § 551 Br 7 ZPO gegeben sei. Das trifft freilich nicht zu; denn bei der Prüfung der Präge,.ob der Rentenanspruch begründet ist, kam unter allen Gesichtspunkten die Auslegung der das Rentenvermächtnis der Klägerin betreffenden Bestimmungen des Testaments in Betracht, so daß man nicht sagen kann, es sei in dem Berufungsurteil einer von mehreren selbständigen Klagegründen oder ein selbständiges Angriffsmittel übergangen worden. Jedenfalls aber mußte das Berufungsgericht die Grundlagen des Anspruchs umfassend nachprüfen und dabei auch die Auffassung der Klägerin, daß die Rente an sich schon über die ihr von dem Landgericht zuerkannten Beträge hinaus zu bemessen sei, in den Kreis seiner Beurteilung ziehen. Daß das Berufungsgericht der Klägerin,'wenn sie nicht Anschlußberufung einlegte, keine höheren Beträge zusprechen konnte, als sie ihr vom Landgericht zuerkannt waren, befreite es von dieser Pflicht nicht.
Die Prüfung betrifft auch insoweit die Auslegung des Testaments, und sie muß deshalb dem Tatrichter Vorbehalten bleiben. Das Re^isionsgericht ist nicht befugt und auch nicht in der Lage, dazu
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Stellung zu nehmen* ob die von dem Landgericht; getroffene Entscheidung richtig ist. Eine solche Stellungnahme ist um so weniger möglich, als in diesem
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Zusammenhang die Vernehmung der von der Klägerin im ersten Rechtszug benannten Zeugen für Äußerungen der Erblasserin darüber; was sie der Klägerin zugedacht hatte, nicht 2u umgehen sein wird. Lie in dem Tatbestand des Berufungsurteils wiedergegebene Bezugnahme der Klägerin auf ihr früheres Vorbringen ergibt, daß sie sich auch auf ihre damaligen Beweisangebote berufen hat. Wenn auch aus derartigen Äußerungen der Erblasserin nicht notwendig zwingende Schlüsse auf ihren Willen über die Berechnung der Rente zu ziehen sein mögen, so ist es doch nicht ausgeschlossen, daß durch die Anhörung der Zeugen größere Klarheit erzielt wird.
Schon aus diesem Grunde muß das angefochtene Urteil, soweit es die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 264,- DM nebst Zinsen aufgehoben und die Klage auf Nachzahlung von Rentenbeträgen ganz abgewiesen hat, seinerseits auf gehoben werden. Das Berufungsgericht wird die erforderliche Prüfung nachzuholen haben, falls es nicht aus anderen Gründen zur Zurückweisung der Berufungen diesem Punkt kommen sollte,
b) Daß Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Klägerin die auf ihr Vermächtnis entfallende ^rbschajftssteuer im Verhältnis 2ur Beklagten selbst tragen müsse. Regelmäßig sei derjenige, der etwas von Todes wegen erwerbe, auch mit der auf die Zuwendung entfallenden Erbschaftssteuer belastet.
Jiine abweichende Anordnung des Erblassers müsse in dem Testament einen hinreichend klaren Ausdruck
 
finden. Hier lasse sich auch im Wege der Auslegung des Testaments nicht feststellen, daß der Wille der Erblasserin dahin gegangen sei, die Beklagte solle die auf das Vermächtnis der Klägerin entfallende Erbschaftssteuer tragen. Aus der Festsetzung einer Mindestrente von 600,- DM lasse sich für sich allein noch nicht schließen, daß die Klägerin diesen Betrag netto habe erhalten sollen, und auch aus dem letzten Absatz des Testaments gehe nicht der Wille der Erblasserin hervor, daß die Beklagte im Innenverhältnis die auf das Bentenvermächtnis der Klägerin entfallende Erbschaftssteuer zu tragen habe. Dem Schriftwechsel zwischen der Erblasserin und der Klägerin sei nicht zu entnehmen, daß die Erblasserin einen Reinbetrag von 600;- DM als für den standesgemäßen Unterhalt der Klägerin erforderlich angesehen habe. Es sei daher von der allgemeinen Hegel auszugehen, nach welcher der mit einer Freigebigkeit Bedachte die auf ihn entfallenden steuerlichen Lasten selbst zu entrichten habe.
Die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Testament in dem hier in Rede stehenden Funkt gegeben hat, ist, für sich betrachtet, rechtlich nicht zu beanstanden; sie entspricht der Beurteilung, die Vermächtnissen dieser Art mit Recht in der Regel zuteil wird (OLG Hamburg RBpr OLG 34, 293). Die Revision rügt jedoch mit Erfolg, daß auch in diesem Zusammenhang die Beweisangebote der Klägerin aus dem ersten Rechtszug dafür, daß der Erblasserin nach ihren wiederholten Äußerungen daran gelegen gewesen sei, ihr eine Monatsrente von 1.000,- DM netto zuzuwenden, nicht übergangen werden durften (Bl 23, 42, 46 GA). Diese Beweisanträge hat die Klägerin auch im zweiten Rechtszug gestellt, wie daraus geschlossen
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v/erden muß, daß sie nach dem Tatbestand des Berufungsurteils ihr bisheriges Vorbringen wiederholt hat. Sollte sich die Behauptung der Klägerin auf Grund der Vernehmung der Zeugen bestätigen, so wäre es möglich, daß sich die Feststellung treffen ließe, nach dem Willen der Erblasserin, wie er bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Testaments bestand, solle die Klägerin die ihh zugedachte Monats-rente^ ausgezahlt erhalten und deshalb die Beklagte die auf die vermachte Rente entfallende Erbschaftssteuer tragen. Dieser Wille würde, sofern er bereits bei der Testamentserrichtung bestanden hätte, in dem Inhalt der letztwilligen Verfügung immerhin einen gewissen Ausdruck gefunden haben und dann berücksichtigt werden müssen-
Auch aus diesem Grunde ist der den Rentenanspruch der Klägerin betreffenden Teil des Berufungsurteils aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Kammergericht zurückzuverweisen.
c) Wenn sich in der neuen Verhandlung etwa ergeben sollte, daß die Klägerin die ihr vermachte Rente nur nach der von der Beklagten vorgenommenen Berechnung verlangen kann und auch die Erbschaftssteuer selbst tragen muß, so* kommt es darauf an, ob die Beklagte die Beträge, die von ihr für die Begleichung der auf das Rentenvermächtnis entfallenden Erbschaftssteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt worden sind, entsprechend von der Rente absetzen durfte. Das Berufungsgericht hat das angenommen, weil der Beklagten als Erbin nach den Steuergesetzen gegenüber dem Staate die Verpflichtung auferlegt sei, die Zahlung der Erbschaftssteuer sicherzustellen, und sie des-
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halb auch, um einem Rückgriff des Staates vorzubeugen, der Klägerin gegenüber berechtigt sei, die Erbschaftssteuer zu zahlen und der Klägerin nur den nach Abzug der Steuern verbleibenden Betrag auszuhändigen * Zwar falle die Hente der Klägerin unter § 850 b Abs 1 Kr 3 ZPO, so daß sie unpfändbar sei und gegen sie nach § 394 BGB nicht aufgerechnet und auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden könne, die Zulässigkeit der Pfändung vielmehr nur nach Maßgabe des § 850 b Abs 2 und 3 ZPO durch das Vollstreckungsgericht zu prüfen sei- Darauf könne sich jedoch die Klägerin der Beklagten gegenüber nicht berufen. Denn diese befinde sich in einer Kon-fljktslage. Sie müsse einerseits, um eine persönliche Haftung ihrer Vertreter gegenüber dem Finanzamt zu vermeiden, Mittel zur Bezahlung der Erbschaftssteuer einbehalten, andererseits müsse sie bei Anwendung des § 850 b Abs 1 Kr 3 ZPO das volle Vermächtnis an die Klägerin auszahlen, obwohl sie mit ihrer Zahlung an das Finanzamt eine in erster Binie die Klägerin treffende Schuld getilgt und damit gewissermaßen kraft gesetzlichen Zwanges ein Geschäft der Klägerin geführt habe. Zwei voneinander unabhängige gesetzliche Bestimmungen verlangten hier von der Beklagten ein gegensätzliches Tun. In diesem Konflikt gingen die Interessen der Beklagten denen der Klägerin vor und versage die .soziale Schutzerwägung, die dem § 850 b ZPO zugrunde liege. In Fällen dieser Art, in denen die Berufung auf .das Auf re chnungs verbot gegen Treu und Glauben verstoßen würde, sei auch gegenüber einer grundsätzlich unpfändbaren Forderung die Aufrechnung oder Zurückbehaltung zulässig. Der Schutz, den § 850 b ZPO dem Schuldner gewähren wolle, könne sich nur auf denjenigen Rentenbetrag beziehen, den die Rechtsordnung einschließlich des Steuerrechts
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dem Schuldner endgültig belasse.
Diesen Ausführungen ist beizutreten« Es kann schon fraglich sein, ob hier überhaupt eine Aufrechnung mit einem Ersatzanspruch in Betracht kommt, oder ob die Ansprüche auf die monatlichen Baten des Rentenvermächtnisses selbst unmittelbar in dem Umfang getilgt worden sind, in dem die Beklagte den ihnen entsprechenden Teil der Steuer entrichtet hat, für die sie nach Maßgabe des § 15 Abs 3 des Erbschaftssteuergesetzes und des § 106 Abs 2 AbgO haftet. In der Rechtsprechung ist wiederholt ausgesprochen worden, daß der Erbe den verachten Geldbetrag um die von ihm entrichtete Steuer kürzen könne; eine besondere Aufrechnungserklärung ist dabei anscheinend nicht für erforderlich gehalten worden (RG Recht 1907 Nr 1856;
 OLG Braunschweig Rspr OLG 26, 342 ^54.27) • Immerhin könnten in diesem Zusammenhang in manchen Hinsichten Zweifel auf tauchen, und die Frage mag auf sich beruhen. Sofern man nämlich annehmen wollte, daß die Rentenansprüche der Klägerin zunächst in unveränderter Höhe weiter bestehen bleiben und Gegenansprüche der Beklagten auf Grund des § 426 oder der §§ 670,
679, 683 BGB gegeben sind, könnte jedenfalls aus den im Berufungsurteil angeführten Gründen das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB in Verbindung mit § 850 b ZPO in dem Umfang nicht durchgreifen, ln dem den jeweiligen Raten der Rente entsprechende Teile der von der Beklagten entrichteten Steuer gegenüber stehen. Denn die aer Klägerin.vermachten Einkünfte sind von vornherein mit den entsprechenden Teilen der Erbschaftssteuer belastet und stehen ihr nach dem Sinn des Gesetzes nur nach deren Abzug für ihren Lebensbedarf zur Verfügung, Wenn die Beklagte die Steuer für die Rente zahlte und damit zugleich eine ihr und der Klägerin obliegende Verpflichtung
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erfüllte, so verstößt eine daraufhin erklärte Aufrechnung in dem bezeichneten Umfang nicht gegen den Zweck, der mit den genannten gesetzlichen Vorschriften verfolgt wird. Unerheblich ist es deshalb insoweit, daß der Rentenanspruch der Klägerin unter § 850 b Abs 1 Nr 3 ZPO fällt und ihm gegenüber nach der herrschenden Meinung (RG DR 1943, 942 Nr 14; Palandt BGB 15. Aufl § 394 Anm 2 /545/; Erman BGB § 394 Anm 3a ^5397; Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl § 850 b Anm III 5 Fußn 11; Baumbach-Lauterbach ZPO 23. Aufl § 850 b Anm 6 A /I30l7: Middel DR 1943, 606? a,A. Wittland DR 1941, 29 £5$7) gemäß § 394 BGB regelmäßig eine Aufrechnung mindestens so lange nicht erfolgen kann, als das Vollstreckungsgericht die Pfändung nicht zugelassen hat.
Hier hat die Beklagte offenbar "von den einzelnen Rentenzahlungen keine höheren Beträge als die den Monatsrenten entsprechenden Anteile der gezahlten Steuer abgesetzt, so daß sich in dieser Hinsicht keine Unstimmigkeiten ergeben.
Schmidt Ascher v, Werner Siemer Wüstenberg
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