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BGH

Gericht: BGH

1, Im Strafverfahren wegen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht ist der Strafriohter nicht an ein nach der Straftat ergehendes rechtskräftiges Urteil des Zivilrichters gebunden, durch das über die Unterhaltspflicht des Angeklagten oder im Statusverfahren über das Bestehen oder Wichtbestehen seiner unehelichen Vaterschaft entschieden ist«. 2, Das rechtliche Interesse des Klägers an der von ‘ihm durch Erhebung der Statusklage begehrten Feststellung, er sei nicht der uneheliche Vater des Beklagten, kann auch dann fehlen, wenn gegen ihn ein Strafverfahren nach § 170 b StGB anhängig und dieses ausgesetzt ist.. Ist der Kläger rechtskräftig zur Unterhaltszahlung an den Beklagten als dessen unehelicher Erzeuger verurteilt worden, hat er mit der Behauptung,’ er sei nicht der Vater, Klage erhoben mit dem*Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Un-terhaltourteil für unzulässig zu erklären, und ist dieser Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die außerdem erhobene negative Abstammungs-festctellungsklage ausgesetzt worden, so begründet nicht schon die Tatsache der Aussetzung die Annahme, der Kläger habe an der Abstammungsklage . Oktober 1952 auf Antrag des Verteidigers und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Strafverfahren bis zur Entscheidung des vor dem Amtsgericht in Köln schwebenden Zivilprozesses ausgesetzt. Es ist beabsichtigt diesen Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO auszusetzen bis zur Entscheidung oder zur Ablehnung des Armenrechtsgesuchs in der Peststellungsklage, die der Kläger vor dem Land- ' gericht Köln erheben will mit dem Anträge, festzustellen, daß er nicht der Vater des Beklagten ist. ,lIn pp« wird der Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO ausgesetzt bis zur Entscheidung oder zur Ablehnung des Arnenrechtsgesuches wegen Aussichtslosigkeit in der Peststellungsklage, die der Kläger bei dem Landgericht Köln eingereicht hat mit*dem Anträge festzustellen, daß er nicht der Vater des Beklagten ist.” Der Kläger hat, nachdem der Rechtsstreit im Armenrecht sverfahren von dem Landgericht in Köln an das Landgericht in Bochum verwiesen worden war, Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß er nicht der Vater des Beklagten sei. Das Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag des Beklagten durch Urteil»vom 15« Juni 1953 als unzulässig abgewiesen mit der Begründung, daß dem Kläger das rechtliche Interesse an der beantragten Feststellung fehle. 1) Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats davon ausgegangen, daß eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der blutmässigen Abstammung zulässig ist und auf sie die Vorschriften über das Statusverfahren nach den §§ 64-0 ff ZPO anzuwenden sind. 2) Festzuhalten ist ferner an der wiederholt von dem Senat ausgesprochenen, auch von dem Berufungsgericht vertretenen Auffassung, daß das rechtliche Interesse, das ein als angeblicher Erzeuger des Beklagten zur Unterhaltszahlung verurteilter Kläger an der von ihm begehrten Feststellung des Abstaimaungsverhältnisses haben muß, sich nicht in dem Bestreben erschöpfen darf, die frühere Verurteilung zur ünterhaltsleistung durch ein in dem Ab-stammungsprozeß erstrittenes obsiegendes Erkenntnis zu Fall zu bringen; denn dieser Erfolg lässt sich auf dem eingeschlagenen Weg nicht erreichen, Neuerdings hat Schwab (JZ 1954, 273 /besonders 275, 2767) darauf hingewiesen, daß das Reichsgericht dem zwischen dem Kind und seinem Erzeuger im Familiefistandspro-zeß ergangenen Urteil, das die Gültigkeit der Ehelich-keitserklärung feststellt, den Vorrang vor einer früheren* rechtskräftigen Entscheidung izuerkannt hat, in der der Vater zur Herausgabe des Kindes an die Mutter verurteilt worden war. 283/20^ )’ Es mag deshalb geböten sein, anzunehmen) 7\dalB das früher ergangene rechtskräftige Herausgabeurteil gegenüber der späteren im Farailienstandsprozeß ergangenen Entscheidung zurücktritt, weil es andernfalls zu einem dem Wohl des Kindes äusserst abträglichen Zustand kommen würde, Die in solchem Fall möglicherweise angebrachte Durchbrechung des Prinzips der Rechtskraft kann jedoch nicht auf Fälle wie den vorliegenden aiisgedehnt werden, in denen es um vermögensrechtliche Unterhaltsansprüche geht. 3) Wenn der Kläger sein Feststellungsinteresse darauf gründet, daß eine gesetzliche Regelung zu erwarten sei, die den unehelichen Kind ein Erbrecht gegen seinen Erzeuger gebe, und daß aus diesem Grunde das Abstammungs-Verhältnis geklärt werden müsse, so macht auch eine derartige entfernte Möglichkeit die Klage nicht zulässig, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird» 4) Das Berufungsgericht hält ein rechtliches Interesse des Klägers an seinem Feststellungsbegehren auch nicht deshalb für gegeben, weil gegen ihn ein Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 b StGB) anhängig ist- In dem angefochtenen Urteil wird ausge^, . in dem Strafverfahren wegen Vergehens nach § 170 b StGB an die rechtskräftige Entscheidung des Zivilrichters über das Bestehen der UnterhaltsVerpflichtung gebunden sei. senate des Bundesgerichtshofs hin, der ausgesprochen hat, da/3 der Strafrichter in Strafverfahren wegen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht an eine rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten zur Unterhaltszahlung gebunden sei, sondern-Uber das Be^:\ stehen der Unterhaltspflicht nach den allgemein "für/das"/ Strafverfahren geltenden Grundsätzen entscheide (BGHSt 5,106 ff5 ebenso OLG Oldenburg NJW 1952, 118; a.A. OLG Hamm EOT 1953, 520; OLG Braunschweig HJW 1953, 558). Die Revision meint, damit liege das rechtliche Interesse an der im Abstammungsprozeß begehrten Reststellung vor* Da das im Statusprozeß ergehende Urteil Rechts-kraftwirkung für und gegen alle habe, dürfe der Kläger erwarten, daß es auch der Entscheidung im Strafprozeß zugrunde gelegt werde. Aber auch ein vor der Entscheidung des Strafrichters im Statusprozeß ergehendes Erkenntnis über das Bestehen der unehelichen Vaterschaft präjudiziert das Strafurteil nicht. für sich in Anspruch nimmt, nur wirkt, wenn er an dem ' Rechtsstreit teilgenoramen hat« Da es sich nicht um ein Gestaltungsurteil, sondern ein Peststellungsurteil handelt, ist der Strafrichter an die Entscheidung nicht gebunden* Vielmehr hat er auch ihr gegenüber in eigener . Die Auffassung, daß diese Grundsätze auch gelten, wenn das Zivilurteil ein mit allgemeiner Wirkung ausgestattetes Peststellungsurteil ist, wird mittelbar in der erwähnten Entscheidung des 4«. 13 /2Q?) - Wenn Schwarz (StPO 17» Aufl § 262 Anm 1 B) auch das nach der Straftat rechtskräftig gewordene, gegenüber allen wirkende Zivilurteil für bindend halten sollte, so könnte dem jedenfalls nicht beigetreten werden, soweit es sich um ein Peststellungsurteil handelt. Der Weg, die Abstammungsfrage in einem Zivilprozeß zu klären, ist ihm auch nicht, wie die Revision meint, zu eröffnen, weil es bei der nicht ganz eindeutigen Rechtslage möglich sein könnte, daß der Strafrichter sich in deren Verkennung an das Statusurteil für gebunden halten würde, Ein Interesse, das sich daraus ergibt, daß durch den Ausgang des Zivilprozesses die in dem Strafverfahren ergehende Entscheidung beeinflußt werden kann, ist in der Rechtsprechung und im • Schrifttum wiederholt als ausreichend für die Erhebung der Feststellungsklage angesehen worden (RGZ 16, 390; 31, 30 £5=7% 56, 210 /5l37> Stein-Jonas-SchÖnke ZPO 18. Es hat die Klage auf Feststellung der.Echtheit einer Urkunde, die im Hinblick auf das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren v/egen Urkundenfälschung erhoben worden war, nicht zugelassen, weil der Strafrichter die Tatsache der Fälschung selbständig zu prüfen habe und nicht der Feststellungsaus-spruch des bürgerlichen Gerichts, sondern das diesem Urteil zugrunde liegende Ermittlungsergebnis und seine Würdigung für die Entscheidung im Strafverfahren von Bedeutung sein könne; daß das Urteil des Zivilrichters bei der Beweiswürdigung des Strafrichters mit berück- Die Beziehungen zwischen dem unehelichen Kind und seinem Erzeuger stellen sich zwar als ein Rechtsverhältnis dar, wie der erkennende Senat ausgeführt hat (BGHZ 5, 385 /388 ff7); im Strafverfahren steht jedoch für die Entscheidung, ob eine gesetzliche Unterhalts- Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der Strafrichter zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf - alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die für die Entscheidung von Bedeutung sind; hinzuzufügen ist, daß er Beweisanträge nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ablehnen darf (§ 244 StPO). Das rechtliche Interesse lässt sich auch nicht mit der Darlegung begründen* dem Kläger werde im Strafverfahren keinesfalls ein vorsätzliches Handeln oder Unterlassen nachzuweisen sein, wenn das Zivilgericht selbst festgestellt habe, daß der Kläger nicht der Vater des Beklagten sei. Es mag richtig sein, daß der Strafrichter bei einem derartigen Sachverhalt von vornherein den subjektiven Tatbestand des Vergehens nicht festzustellen vermöchte und sich schon aus diesem Grunde veranlasst sehen könnte, von eigenen Beweiserhebungen über die Ab-otamnungsfrage abzuseheii; aber auch diese Möglichkeit rechtfertigt es nicht, die rein auf tatsächlichem Gebiet liegenden, vom Standpunkt des Klägers aus nur für das Strafverfahren bedeutsamen Feststellungen in den Zivilprozeß zu verlagern. Der dargelegten Auffassung kann nicht entgegehge-halten werden, daß der Grundsatz der Antsermittlung auch in dem Verfahren auf gerichtliche Anordnung der Berich-' tigung der Personenstandsregister gilt (§§ 4-7, 48 PStG in Verbindung mit § 12 EGG) und der erkennende Senat ausgesprochen hat, das Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens der unehelichen Vaterschaft sei auch dann gegeben, wenn der Kläger die Berichtigung des im Geburtenbuch nach § 29 Abs 1 PStG vorgetragenen Vaterschaftsanerkennt-, nisses erstrebe (BGHZ 5, 385 £$00/), Das die Rechte des Beschuldigten im höchstmöglichen Ausmaß gewährleistende Strafverfahren und das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem zwar auch der Sachverhalt erschöpfend aufzuklären,' das aber doch wesentlich freier gestaltet ist, lassen sich insoweit nicht miteinander vergleichen«, Nun ist allerdings dieser Zivilprozeß bezüglich der von dem jetzigen Kläger erhobenen Klage, festzustellen, daß der-Beklagte keine Ansprüche aus dom Unterhaltsurteil geltend machen könne, am 27* Oktober 1952 ebenfalls ausgesetzt worden, und zwar bis Auch das Strafverfahren blieb damit ausgesetzt, bis der Feststellungsprozeß und alsdann der am Amtsgericht schwebende Prozeß erledigt war; aber wenn auch die Strafkammer, wie ihr Aussetzungsbeschluß erkennen läßt, auf die Entscheidung des Zivilgerichts über die Abstarmaungsfrage für die von ihr selbst zu treffende Feststellung Gewicht legen mag, so reicht das nach dem oben unter 4 Gesagten nicht aus, das Feststellungsinteresse für. Der Umstand, daß das Amtsgericht in dem anderen zwischen den Parteien anhängigen Zivilprozeß dem Kläger eine Frist zur Erhebung der Abstammungsfeststellungsklage gesetzt und alsdann den Rechtsstreit ausgesetzt hat, rechtfertigt gleichfalls nicht die Annahme, daß der Kläger ein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung habe. Oktober 1952 hindeuten könnte., und ob auf Antrag eine Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 154 Abs 2 ZPO auch dann erfolgen muß, wenn die Entscheidung von dem Bestehen oder Nichtbestehen des Verhältnisses der unehelichen Vaterschaft zwischen den Parteien abhängt (ablehnend OLG Tübingen KJW 1953, 1110), kann auf sich beruhen. Zwar will das Amtsgericht über die Unzulässigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Unterhaltsurteil, die vornehmlich auf § 826 BGB zu stützen wäre, erst entseheiden, wenn die Frage der Abstammung mit allgemein verbindlicher Wirkung festgestellt ist- Wie jedoch der erkennende Senat ausgesprochen hat, ist das rechtliche Interesse an einer noch durchzuführenden Klage auf Feststellung der Vaterschaft nicht damit zu begründen, daß das im Unterhaltsrechtsstreit ergangene Urteil mittels des § 826 BUB beseitigt werden solle (ITJV/ 1953?

Zitierte Normen: § 323 ZPO § 244 StPO § 4 PStG § 148 ZPO § 826 BGB § 97 ZPO
FeststellungKindInteresseZPOKlägerStrafverfahrenRevision

Volltext der Entscheidung

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 Für das Wachs chlagev/erk !
Wicht für die amtliche Sammlung !
jr 2458 096
Gesetz* BGB § 1717; ZPO §§ 148, 154, 256. 640, 644;
StGB § 170 b; StPO § 262,
Hechtssatz^
1,	Im Strafverfahren wegen Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht ist der Strafriohter nicht an ein nach der Straftat ergehendes rechtskräftiges Urteil des Zivilrichters gebunden, durch das über die Unterhaltspflicht des Angeklagten oder im Statusverfahren über das Bestehen oder Wichtbestehen seiner unehelichen Vaterschaft entschieden ist«.
2,	Das rechtliche Interesse des Klägers an der von ‘ihm durch Erhebung der Statusklage begehrten Feststellung, er sei nicht der uneheliche Vater des Beklagten, kann auch dann fehlen, wenn gegen ihn ein Strafverfahren nach § 170 b StGB anhängig und dieses ausgesetzt ist..
3«. Ist der Kläger rechtskräftig zur Unterhaltszahlung an den Beklagten als dessen unehelicher Erzeuger verurteilt worden, hat er mit der Behauptung,’ er sei nicht der Vater, Klage erhoben mit dem*Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Un-terhaltourteil für unzulässig zu erklären, und ist dieser Rechtsstreit bis zur Entscheidung über die außerdem erhobene negative Abstammungs-festctellungsklage ausgesetzt worden, so begründet nicht schon die Tatsache der Aussetzung die Annahme, der Kläger habe an der Abstammungsklage .	ein	rechtliches Interesse,
 Aktenzeichens IV ZR 1/54
Urteil des BGH vom 24, Kai 1954 OLG, Hamm
IV ZR 1/54
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Verkündet am 24, Mai 1954
Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Schweissers Wilhelm B
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Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
das Kind Karl Wilfried K
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Evgl, Kinderheim, U(^weg 09
gesetzlich vertreten durch das Jugendamt der Stadt
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1954 .unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Br.v.Werner, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 9* November 1953-wird zurückgewiesen.
Ber Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestand?
Der jetzige Beklagte strengte im Juni 1946 gegen den nunmehrigen Kläger Klage auf Unterhalt an. Er behauptete, seine Kutter habe in der Empfängniszeit nur mit diesem geschlechtlich verkehrt. Der damalige Beklagte erhob im ersten Verhandlungstermin nur die Einrede des Mehrverkehrs. Darauf wurde die Kindesmutter als Zeugin vernommen. Sie
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bekundete, sie habe in der gesetzlichen Empfängniszeit, die am 29. Oktober 1944 begann, nur mit dem damaligen Beklagten geschlechtlich verkehrt. Dieser erschien in dem neuen Verhandlungstermin nicht und ließ sich in ihm auch nicht vertreten.
Durch rechtskräftig gewordenes Versäumnisurteil des Amtsgerichts in ludv/igshafen vom 21, August 1946 wurde der jetzige Kläger darauf verurteilt, an den am 27. August 1945 geborenen Beklagten von dessen Geburt an bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres als unehelicher Erzeuger eine Unterhaltsrente von vierteljährlich 90,— EM, umgestellt durch Beschluß vom 21. Oktober 1952 auf 90.— DK, zu zahlen.
♦ Da er an den Beklagten keinen Unterhalt leistete, wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen Vergehens nach § 170 b StGB eingelcitet. Durch Urteil des Schöffengerichts in Herne vom 25- März 1952 wurde er deswegen zu einer Gefängnisstrafe von 2 Monaten verurteilt, Er legte Berufung ein. Er erklärte u,a., er wolle den jetzigen Beklagten zu sich nehmen und adoptieren.
Während das Strafverfahren in der Berufungsinstanz schwebte, erhob der jetzige Beklagte im Juni 1952 bei dem Amtsgericht in Köln Klage mit dem Antrag, das Urteil des Amtsgerichts in Ludwigshafen gemäß § 523 ZPO zu ändern und die Unterhaltsrente auf vierteljährlich 120,— DM zu erhöhen, Der jetzige Kläger erhob Widerklage und beantragte
 
nunmehr mit der Begründung, er habe in der gesetzlichen Empfängniszeit keinen Geschlechtsverkehr mit der Kutter des Beklagten gehabt - sondern nur vorher -,und deren Aussage, die sie in dem Unterhaltsprozeß gemacht habe, sei unrichtig, festzustellen, daß der Beklagte nicht berechtigt sei, Ansprüche aus dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts in ludwigshafen geltend zu machen.
Nunmehr wurde durch Beschluß der Großen Strafkammer des Landgerichts in Bochum vom 1. Oktober 1952 auf Antrag des Verteidigers und mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft das Strafverfahren bis zur Entscheidung des vor dem Amtsgericht in Köln schwebenden Zivilprozesses ausgesetzt.
In diesem wurde der nach § 323 ZPO erhobenen Klage des jetzigen Beklagten durch Urteil des Amtsgerichts in Köln vom 17« Oktober 1952 stattgegeben. Das Urteil hat Rechtskraft erlangt. Das Verfahren bezüglich der Widerklage wurde abgetrennt und in ihm am 17. Oktober 1952 der folgende Beschluß verkündet:
w I. Die mündliche Verhandlung wird wieder eröffnet.
II.	Es ist beabsichtigt diesen Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO auszusetzen bis zur Entscheidung oder zur Ablehnung des Armenrechtsgesuchs in der Peststellungsklage, die der Kläger vor dem Land- ' gericht Köln erheben will mit dem Anträge, festzustellen, daß er nicht der Vater des Beklagten ist.
III.	Zum Nachweis der Einreichung dieser Peststellungsklage wird dem Kläger eine Ausschlußfrist bis zu dem 25. 10. 32 gesetzt.
IV.	Die Aussetzung des Rechtsstreits ohne erneute mündliche Verhandlung bleibt Vorbehalten.
V.	Kommt der Kläger der Auflage zu III. innerhalb der Ausschlußfrist nicht nach wird neuer Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung von amtswegen angesetzt.M
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Der Kläger legte daraufhin den Amtsgericht die Abschrift seines in den vorliegenden Rechtsstreit bei dem Landgericht in Köln eingereichten Arraenrechtsgesucha vom 22. Oktober 1952 vor, und das Amtsgericht beschloß am 27. Oktober 1952 r
,lIn pp« wird der Rechtsstreit gemäß § 148 ZPO ausgesetzt bis zur Entscheidung oder zur Ablehnung des Arnenrechtsgesuches wegen Aussichtslosigkeit in der Peststellungsklage, die der Kläger bei dem Landgericht Köln eingereicht hat mit*dem Anträge festzustellen, daß er nicht der Vater des Beklagten ist.”
Der Kläger hat, nachdem der Rechtsstreit im Armenrecht sverfahren von dem Landgericht in Köln an das Landgericht in Bochum verwiesen worden war, Klage erhoben mit dem Antrag, festzustellen, daß er nicht der Vater des Beklagten sei.
Auch hier hat er vorgetragen, er habe der Kutter des Beklagten, die in dem Untcrhaltsprozeß unrichtig ausgesagt habe und jetzt geisteskrank sei, innerhalb der Zeit vom 29. Oktober 1944 bis zu dem 27. Pebruar 1945, der gesetzlichen Empfängniszeit, nicht beigewohnt. Er sei nämlich schon am 22. Oktober 1944 zur Front abgestellt worden. Sein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung ergebe sich aus dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren und aus familienrechtlichen Gründen.
Das Landgericht hat die Klage entsprechend dem Antrag des Beklagten durch Urteil»vom 15« Juni 1953 als unzulässig abgewiesen mit der Begründung, daß dem Kläger das rechtliche Interesse an der beantragten Feststellung fehle.
Der Kläger hat Berufung eingelegt und seinen Klagantrag wiederholt.
Zur Begründung seines Festotellungsinteresses hat
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er nochmals auf das Strafverfahren hingewiesen sowie darauf, daß eine neue gesetzliche Regelung der zv/ischen
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dem Erzeuger und dem unehelichen Kind bestehenden erb-rechtlichen Bestimmungen zu erwarten und auch.aus diesem Grunde eine Klarstellung des Abstamiiungsverhältnisses geboten sei.
Der Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Demgemäß hat das Obörlandesgericht durch Urteil vom 9. November 1953 erkannt.
liit der Revision, die von' dem Berufungsgericht zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

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Entscheidungsgründe %
1)	Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats davon ausgegangen, daß eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der blutmässigen Abstammung zulässig ist und auf sie die Vorschriften über das Statusverfahren nach den §§ 64-0 ff ZPO anzuwenden sind. Daran, daß die Klage im Statusverfahren zu behandeln ist, ist trotz der Einwendungen festzuhalten, die Lauterbach (Baurabach-Lau-terbach ZPO 22. Aufl § 644 JCnm 2) und Krohn (SchlHA 1954, 169) in dieser Hinsicht gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erhoben haben. Auch die klagabweisenden Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts hätten deshalb von Amts wegen zugestellt werden müssen, und die im Parteibetricb erfolgte Zustellung setzte die Rechts-mittolfristen nicht in Lauf (vgl das zur Veröffentlichung
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bestimmte Urteil des Senats vom 4. Februar 1954 - IV ZR 102/53)* Die Zulässigkeit der Berufung und der Revision stehen hier ausser Zweifel, da -die Rechtsmittel vor Ablauf von 6 Monaten seit der Verkündung der Vorentscheidungen eingelegt worden sind (§§ 516, 552 ZPO),
2)	Festzuhalten ist ferner an der wiederholt von dem Senat ausgesprochenen, auch von dem Berufungsgericht vertretenen Auffassung, daß das rechtliche Interesse, das ein als angeblicher Erzeuger des Beklagten zur Unterhaltszahlung verurteilter Kläger an der von ihm begehrten Feststellung des Abstaimaungsverhältnisses haben muß, sich nicht in dem Bestreben erschöpfen darf, die frühere Verurteilung zur ünterhaltsleistung durch ein in dem Ab-stammungsprozeß erstrittenes obsiegendes Erkenntnis zu Fall zu bringen; denn dieser Erfolg lässt sich auf dem eingeschlagenen Weg nicht erreichen,
 Neuerdings hat Schwab (JZ 1954, 273 /besonders 275, 2767) darauf hingewiesen, daß das Reichsgericht dem zwischen dem Kind und seinem Erzeuger im Familiefistandspro-zeß ergangenen Urteil, das die Gültigkeit der Ehelich-keitserklärung feststellt, den Vorrang vor einer früheren* rechtskräftigen Entscheidung izuerkannt hat, in der der Vater zur Herausgabe des Kindes an die Mutter verurteilt worden war. Bas Reichsgericht meint, die Rechtskraft des im Herausgabeprozeß ergangenen Erkenntnisses könne dem Vater, der wegen des im Familienstandsprözeß ergangenen Urteils die Rückgabe des Kindes an ihn verlange, von der Mutter nicht entgegengehalten werden; denn dieses Urteil wirke für und' gegen alle und damit auch für und gegeh* die Parteien des Herausgabeprozesses (RGZ 122, 2'4 zustimmend Landsberg JW 1929, 105; ähnlich schon RG Warn 1916 Hr 230; anders jedoch RGZ 76, 285 ff; vgl auch RGRK BGB 9- Aufl § 1632 Anm 1 a.E*). Schwab meint, dementsprechend müsse auch bei einem Zwiespalt zwischen dem im
 
Statusverfahren'ergangenen Abstammungsurteil und dem Unterhaltsurteil das erstgenannte Vorgehen.
Ob der mitgeteilten Auffassung des Reichsgerichts Uber den Vorrang des Familienstandsurteils vor dem Her-ausgabeurteii zuzustimmen ist, kann dahinstehen. Auch falls man ihr beipflichtet, ist die von Schwab für das Verhältnis zwischen Abstammungsurteil lind ünt rhaltsur-teil gezogene Folgerung nicht zwingend. Denn wenn es sich um die Herausgabe eines Kindes handelt, werden.dessen persönliche Interessen in hohem Maße betroffen. Bereits in der zuletzt angeführten, den Zwiespalt jedoch anders lösenden Entscheidung des Reichsgerichts wird betont daß die aus der elterlichen Gewalt fließenden Rechte und Pflichten entsprechend dem Wesen des Verhältnisses zwischen Eltern und Kind ein geschlossenes Ganze bilden, und daß die Befugnis, über den Verbleib des Kindes Be-Stimmung zu treffen, sich nicht als ein selbständiges besonderes Recht von,der elterlichen Gewalt abspalten läßt,.daß auch das Kind nicht gleichzeitig dem Erziehungsrecht seiner .unehelichen Mutter und im übrigen der .elter-liehen Gewalt des Vaters unterworfen sein kann i(RG2Ä6^. 283/20^ )’ Es mag deshalb geböten sein, anzunehmen) 7\dalB das früher ergangene rechtskräftige Herausgabeurteil gegenüber der späteren im Farailienstandsprozeß ergangenen Entscheidung zurücktritt, weil es andernfalls zu einem dem Wohl des Kindes äusserst abträglichen Zustand kommen würde, Die in solchem Fall möglicherweise angebrachte Durchbrechung des Prinzips der Rechtskraft kann jedoch nicht auf Fälle wie den vorliegenden aiisgedehnt werden, in denen es um vermögensrechtliche Unterhaltsansprüche geht. Auch die allgemeine Wirkung der im Familienstandsprozeß ergehenden Urteile vermag sie nicht zu rechtfertigen.
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3)	Wenn der Kläger sein Feststellungsinteresse darauf gründet, daß eine gesetzliche Regelung zu erwarten sei, die den unehelichen Kind ein Erbrecht gegen seinen Erzeuger gebe, und daß aus diesem Grunde das Abstammungs-Verhältnis geklärt werden müsse, so macht auch eine derartige entfernte Möglichkeit die Klage nicht zulässig, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird»
4)	Das Berufungsgericht hält ein rechtliches Interesse des Klägers an seinem Feststellungsbegehren auch nicht deshalb für gegeben, weil gegen ihn ein Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 b StGB) anhängig ist- In dem angefochtenen Urteil wird ausge^, . führt, im Strafverfahren sei nicht das blutsmässige. Ab-stammungsverhältnis, sondern das Bestehen der Unterhaltspflicht und ihre Verletzung Gegenstand der Urteilsfindung«.* Es sei der Auffassung beizupflichten, daß der Strafrichter. in dem Strafverfahren wegen Vergehens nach § 170 b StGB an die rechtskräftige Entscheidung des Zivilrichters über das Bestehen der UnterhaltsVerpflichtung gebunden sei. Da der Kläger auf Grund eines dem Unterhaltsurteil widersprechenden Feststellungsurteils die rechtskräftig ausgesprochene Unterhaltspflicht nicht zu beseitigen vermöge, könne das Feststellungsurteil keinen Einfluß auf das Strafverfahren haben, denn der Strafrichter bleibe
*an das Unterhaltsurteil gebunden. Aber auch wenn diese Bindung nicht bestehen wüx’de, sei kein Grund vorhanden, die Feststellungsklage zuzulassen, da die Beweisaufnahme in Strafverfahren von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel, gegebenenfalls also auch auf die Einholung erbbiologischer Gutachten, zu erstrecken sei.
Demgegenüber weist die Revision auf die am 4- November 1953, also wenige Tage vor der Verkündung des Berufungsurteils, ergangene Entscheidung des 4. Straf-
 
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senate des Bundesgerichtshofs hin, der ausgesprochen hat, da/3 der Strafrichter in Strafverfahren wegen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht an eine rechtskräftige Verurteilung des Angeklagten zur Unterhaltszahlung gebunden sei, sondern-Uber das Be^:\ stehen der Unterhaltspflicht nach den allgemein "für/das"/ Strafverfahren geltenden Grundsätzen entscheide (BGHSt 5,106 ff5 ebenso OLG Oldenburg NJW 1952, 118; a.A. OLG Hamm EOT 1953, 520; OLG Braunschweig HJW 1953, 558).
Die Revision meint, damit liege das rechtliche Interesse an der im Abstammungsprozeß begehrten Reststellung vor* Da das im Statusprozeß ergehende Urteil Rechts-kraftwirkung für und gegen alle habe, dürfe der Kläger erwarten, daß es auch der Entscheidung im Strafprozeß zugrunde gelegt werde. Keinesfalls könne dem Kläger, wenn er in dem Abstammungsrechtsstreit ein obsiegendes Urteil erstritten habe, der subjektive Tatbestand der ihm zur Last gelegten Straftat nachgewiesen werden.
5Der hier erkennende Senat tritt der*'mitgeteilten Auffassung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofes über die Stellung, die der Strafrichter gegenüber dem rechtskräftigen Unterhaltsurteil hat, bei.
Aber auch ein vor der Entscheidung des Strafrichters im Statusprozeß ergehendes Erkenntnis über das Bestehen der unehelichen Vaterschaft präjudiziert das Strafurteil nicht. Zwar wirkt ein solches Erkenntnis grundsätzlich für und gegen alle, doch führt es als Eeststellungsurteil keine materielle Rechtsänderung herbei, wie etwa die Vorschrift des § 643 Satz 2 ZFQ erkennen lässt, nach der ein Urteil, welches das Bestehen des Eltern= und Kindesverhältnisses oder der elterlichen Gewalt feststellt, gegenüber einem Dritten, der das elterliche Verhältnis oder die elterliche Gewalt
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für sich in Anspruch nimmt, nur wirkt, wenn er an dem ' Rechtsstreit teilgenoramen hat« Da es sich nicht um ein Gestaltungsurteil, sondern ein Peststellungsurteil handelt, ist der Strafrichter an die Entscheidung nicht gebunden* Vielmehr hat er auch ihr gegenüber in eigener . Verantwortung über das festgestellte Rechtsverhältnis nochmals selbst zu entscheiden, wobei er allerdings nicht gehindert ist, das Erkenntnis des Zivilrichters, wenn er es für richtig hält, seinem eigenen zugrunde zu legen. Die Auffassung, daß diese Grundsätze auch gelten, wenn das Zivilurteil ein mit allgemeiner Wirkung ausgestattetes Peststellungsurteil ist, wird mittelbar in der erwähnten Entscheidung des 4«. Strafsenats ausgesprochen, in der es heißt, ein Zivilurteil binde den Strafrichter nur, wenn es rechtsgeotaltend wirke (aaO 110). Auch das Schrifttum zur Strafprozeßordnung macht insoweit zu demeist keine Einschränkung (Löwe-Rosenberg StPO 19. Aufl § 262 Anm l,6;/§761f7; Kleinknecht-iCüller-Reitberger StPO .3, Aufl § 262 Anm 1 £Eier wird ausdrücklich ausgesprochen, daß der Grundsatz der freien BeweisWürdigung im Strafprozeß auch für diejenigen zivilrechtlichen Vorfragen gelte, in denen die Offizialmaxime im Zivilprozeß angewendet wercte/7; ebenso wohl auch Peters Strafprozeßrecht § 3 III 2 /ß 207 und Henkel * Straf verfahrensrecht § 97 I 2 c bb CS 403^7; vgl ferner RGSt 59? 13 /2Q?) - Wenn Schwarz (StPO 17» Aufl § 262 Anm 1 B) auch das nach der Straftat rechtskräftig gewordene, gegenüber allen wirkende Zivilurteil für bindend halten sollte, so könnte dem jedenfalls nicht beigetreten werden, soweit es sich um ein Peststellungsurteil handelt. Ob seiner Meinung zu folgen ist, das schon vor Begehung der Tat gegenüber dem Angeklagten rechtskräftig gewordene Zivilurteil sei grundsätzlich bindend, kann hier dahinstehen.
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Der Kläger hat mithin ein rechtliches Interesse an der von ihm erstrebten Feststellung nicht deshalb, weil er mittels ihrer ohne weiteres seine Freisprechung von der Anklage der Verletzung der Unterhaltspflicht erreichen könnte. Der Weg, die Abstammungsfrage in einem Zivilprozeß zu klären, ist ihm auch nicht, wie die Revision meint, zu eröffnen, weil es bei der nicht ganz eindeutigen Rechtslage möglich sein könnte, daß der Strafrichter sich in deren Verkennung an das Statusurteil für gebunden halten würde,
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Immerhin könnte das Ergebnis des Feststellungsprozesses nach dem oben Gesagten für die Entscheidung des Strafrichters von Bedeutung sein. Ein Interesse, das sich daraus ergibt, daß durch den Ausgang des Zivilprozesses die in dem Strafverfahren ergehende Entscheidung beeinflußt werden kann, ist in der Rechtsprechung und im • Schrifttum wiederholt als ausreichend für die Erhebung der Feststellungsklage angesehen worden (RGZ 16, 390;
 31, 30 £5=7% 56, 210 /5l37> Stein-Jonas-SchÖnke ZPO 18. Aufl § 256 Anm III 2,3), Das Reichsgericht hat ein derartiges Interesse jedoch nicht unter allen Umständen für genügend gehalten. Es hat die Klage auf Feststellung der.Echtheit einer Urkunde, die im Hinblick auf das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren v/egen Urkundenfälschung erhoben worden war, nicht zugelassen, weil der Strafrichter die Tatsache der Fälschung selbständig zu prüfen habe und nicht der Feststellungsaus-spruch des bürgerlichen Gerichts, sondern das diesem Urteil zugrunde liegende Ermittlungsergebnis und seine Würdigung für die Entscheidung im Strafverfahren von Bedeutung sein könne; daß das Urteil des Zivilrichters
 bei der Beweiswürdigung des Strafrichters mit berück-
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sichtigt werden dürfe, reiche nicht aus, um ein rechtliches Interesse an der Feststellungsklage zu begründen
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(RG SeuffArch 75, 304 /506, 30J7; vgl, ferner OLG- Stuttgart Rechtspr OLG 15, 110 £1117; gegen Leide Entschei-düngen Stein-Jonas-Schönke § 256 Anm III 3 Fußn 86).
Entsprechendes muß auch in einem Fall, v/ie er hier vorliegt, gelten. Die Beziehungen zwischen dem unehelichen Kind und seinem Erzeuger stellen sich zwar als ein Rechtsverhältnis dar, wie der erkennende Senat ausgeführt hat (BGHZ 5, 385 /388 ff7); im Strafverfahren steht jedoch für die Entscheidung, ob eine gesetzliche Unterhalts-
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pflicht besteht, die Feststellung der Tatsache der Abstammung im Vordergrund. Dasselbe gilt für den Zivilrichter; der zu klären hat, ob das Rechtsverhältnis der un-
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ehelichen Vaterschaft besteht. Auch er ist vor allem gehalten, die auf tatsächlichem Gebiet liegende Abstammungsfrage zu klären; die Entscheidung schwieriger Rechtsfragen aus dem materiellen bürgerlichen Recht tritt hier wie dort zurück. Auch der Feststellungsprozeß würde dem Strafrichter mithin nicht die Klärung bürgerlich-rechtlicher Vorfragen erleichtern, sondern Unterlagen tatsächlicher Art schaffen, die er bei der Tatsachenfeststellung, die ihm obliegt, verwenden kann. Das wäre nicht anders, wenn ei* ohne weiteres die indem Zivilurteil getroffene Feststellung übernähme. Die Beschaffung von Tatsachenmaterial für einen Strafprozeß ist aber nicht die Aufgabe des Zivilprozesses. Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß der Strafrichter zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf - alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die für die Entscheidung von Bedeutung sind; hinzuzufügen ist, daß er Beweisanträge nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ablehnen darf (§ 244 StPO). Der Kläger kann deshalb erwarten, daß auch ira Strafverfahren eine erschöpfende4 Aufklärung des Sachverhalts erfolgt und seine Belange voll gewahrt werden, und er bedarf zur Wahrnehmung seiner
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Rechte in diesem hier nicht der vorhergehenden Durchführung eines Zivilprozesses.
Das rechtliche Interesse lässt sich auch nicht mit der Darlegung begründen* dem Kläger werde im Strafverfahren keinesfalls ein vorsätzliches Handeln oder Unterlassen nachzuweisen sein, wenn das Zivilgericht selbst festgestellt habe, daß der Kläger nicht der Vater des Beklagten sei. Es mag richtig sein, daß der Strafrichter bei einem derartigen Sachverhalt von vornherein den subjektiven Tatbestand des Vergehens nicht festzustellen vermöchte und sich schon aus diesem Grunde veranlasst sehen könnte, von eigenen Beweiserhebungen über die Ab-otamnungsfrage abzuseheii; aber auch diese Möglichkeit rechtfertigt es nicht, die rein auf tatsächlichem Gebiet liegenden, vom Standpunkt des Klägers aus nur für das Strafverfahren bedeutsamen Feststellungen in den Zivilprozeß zu verlagern.	::
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Der dargelegten Auffassung kann nicht entgegehge-halten werden, daß der Grundsatz der Antsermittlung auch in dem Verfahren auf gerichtliche Anordnung der Berich-' tigung der Personenstandsregister gilt (§§ 4-7, 48 PStG in Verbindung mit § 12 EGG) und der erkennende Senat ausgesprochen hat, das Interesse an der Feststellung des Nichtbestehens der unehelichen Vaterschaft sei auch dann gegeben, wenn der Kläger die Berichtigung des im Geburtenbuch nach § 29 Abs 1 PStG vorgetragenen Vaterschaftsanerkennt-, nisses erstrebe (BGHZ 5, 385 £$00/), Das die Rechte des Beschuldigten im höchstmöglichen Ausmaß gewährleistende Strafverfahren und das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, in dem zwar auch der Sachverhalt erschöpfend aufzuklären,' das aber doch wesentlich freier gestaltet ist, lassen sich insoweit nicht miteinander vergleichen«,

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5) Die Revision macht noch geltend, daß der Aussetzungsbeschluß der Strafkammer selbständig das Rechts-schutzinteresse begründe. V/enn das Gericht einem Verfahrensbeteiligten anheimgebe oder auferlege, ein streitiges Rechtsverhältnis durch besondere Peststellungsklage zu klären, und davon absehe,, es selbst zu entscheiden, so sei damit ohne weiteres ein Interesse an alsbaldiger Peststellung begründet. Die Strafkammer habe durch ihren Aussetzungsbeschluß zu erkennen gegeben, daß sie der Entscheidung, die in dem gegenwärtigen Rechtsstreit ergehe, Bedeutung für das Strafverfahren beimesse. Das genüge zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses ,des Klägers, auch v/enn die Strafkammer eigene Feststellungen hätte treffen können oder zur Aussetzung des Verfahrens nicht befugt ge wesen wäre.
Richtig ist es, daß das rechtliche Interesse an einer Peststellungsklage in der Regel gegeben ist, wenn die Klagerhebung in Befolgung einer behördlichen Anordnung oder Auflage geschieht (RGZ 160, 71	Stein-
 <£onas-Schönke vor § 253 Anm II 2 a). Das kann jedoch nicht ausnahmslos gelten. Zunächst ist festzustellen, daß dem Kläger in dem Strafverfahren eine solche Auflage nicht gemacht worden ist. Das Strafverfahren ist durch Beschluß vom 1. Oktober 1952 nicht bis zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits, sondern bis zur Entscheidung desjenigen Prozesses, der in dem damaligen Zeitpunkt über die Erhöhung der Unterhaltsrente und die Unzulässigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Unterhaltsurteil vor dem Amtsgericht in Köln anhängig war, ausgesetzt worden. Nun ist allerdings dieser Zivilprozeß bezüglich der von dem jetzigen Kläger erhobenen Klage, festzustellen, daß der-Beklagte keine Ansprüche aus dom Unterhaltsurteil geltend machen könne, am 27* Oktober 1952 ebenfalls ausgesetzt worden, und zwar bis
 
zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits. Auch das Strafverfahren blieb damit ausgesetzt, bis der Feststellungsprozeß und alsdann der am Amtsgericht schwebende Prozeß erledigt war; aber wenn auch die Strafkammer, wie ihr Aussetzungsbeschluß erkennen läßt, auf die Entscheidung des Zivilgerichts über die Abstarmaungsfrage für die von ihr selbst zu treffende Feststellung Gewicht legen mag, so reicht das nach dem oben unter 4 Gesagten nicht aus, das Feststellungsinteresse für. die Abstammungsklage zu bejahen, und auch die aus diesem Grunde erfolgte Aussetzung des Strafverfahrens rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Der Umstand, daß das Amtsgericht in dem anderen zwischen den Parteien anhängigen Zivilprozeß dem Kläger eine Frist zur Erhebung der Abstammungsfeststellungsklage gesetzt und alsdann den Rechtsstreit ausgesetzt hat, rechtfertigt gleichfalls nicht die Annahme, daß der Kläger ein rechtliches Interesse an der von ihm begehrten Feststellung habe. Bas Amtsgericht hat die Aussetzung, auf § 148 ZPO gestützt. Ob sie auf Betreiben des Klägers erfolgt ist, worauf die Fassung des Beschlusses vom 17. Oktober 1952 hindeuten könnte., und ob auf Antrag eine Aussetzung in entsprechender Anwendung von § 154 Abs 2 ZPO auch dann erfolgen muß, wenn die Entscheidung von dem Bestehen oder Nichtbestehen des Verhältnisses der unehelichen Vaterschaft zwischen den Parteien abhängt (ablehnend OLG Tübingen KJW 1953, 1110), kann auf sich beruhen. Zwar will das Amtsgericht über die Unzulässigkeit der Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Unterhaltsurteil, die vornehmlich auf § 826 BGB zu stützen wäre, erst entseheiden, wenn die Frage der Abstammung mit allgemein verbindlicher Wirkung festgestellt ist- Wie jedoch der erkennende Senat ausgesprochen hat, ist das rechtliche Interesse an einer noch durchzuführenden Klage auf Feststellung der Vaterschaft nicht damit zu begründen,
 daß das im Unterhaltsrechtsstreit ergangene Urteil mittels des § 826 BUB beseitigt werden solle (ITJV/ 1953?
 1545 /T5467)* Es kann nichts anderes gelten, wenn das Verfahren? in dem Einwendungen gegen das Unterhaltsurteil nach § 826 BGB erhoben werden, vor dem Abstammungsrechtsstreit eingeleitet und bis zu dessen Durchführung ausgesetzt worden ist. Andernfalls würde die zufällige Gestaltung der Prozeßlage maßgebend dafür sein? ob das rechtliche Interesse an der Feststellung des Abstammungsverhältnisses zu bejahen ist.
6) Die Klage ist deshalb mit Recht als unzulässig abgewiesen worden, und die Revision mußte als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs 1 ZPO. Schmidt Baske v.Werner Scheffler Wüstenberg
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