Juli 1950 bei der Schuldnerin im Anschluss an 15 andere Gläubiger pfänden,-Zu den Pfandsachen gehören auch mehrere Behälter mit flüssigem Pektin An dem Pektin macht die Klägerin Eigentunsansprüehe' geltend. Er hält den Vertrag für sittenwidrig und neint ferner, dass die Klägerin ihn auch selbst hafte, weil sie durch den streitigen Vertrag und einen weiteren Vertrag von 30. Ein Verstoss gegen § 286 ZPO kann schon deshalb nicht vorliegen„weil der Beklagte niemals geltend gemacht hat,, dass die Pfandsache Eigentum' der 1T4IHIHS- . Der Beklagte hat ausserdem wiederholt darauf.hingewiesen,, dass, das gepfändete Pektin erst Ende 1949 hergestellt worden sei und daher nicht zu dem im Vertrage vom 15. Deiiigemä.ss ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass das gepfändete Pektin nach'Abschnitt 6 des Vertrages erst mit der Einbringung in das Sicherungslager Ende 1949 habe Eigentum der Klägerin; werden können. Das gilt •umsomehr, als der Beklagte vorgetragen hatte, die H|p##ili#bank habe sofort ,(schon 1948) "wieder ihr Geld gekündigt" und schon um Weihnachten 1948 einen Zahlungsbefehl erwirkt» Bas Berufungsgericht hat überdies ausdrücklich festgestellt, es sei in der letzten mündlichen Verhandlung unstreitig gewesen, dass die gepfändeten Pektine in ein Sicherungslager gebracht-worden seien, das gemäss(dem Vertrage nur zur Unterbringung sicherungsübereigneter .Pektine gedient habe, dass über die jeweils in das Sicherungslager geschafften Pektine fortlaufend Bestandsmeldungen an:die Klägerin - gemacht worden seien und dass die Lagerbesiandsmeläung vom 1» Januar 1950 (Bl 116 GA) die gepfändeten Pektine enthalte 1) Bas Berufungsgericht hat insoweit u.a. ausgeführt: Die Klägerin habe mit der Schuldnerin am-3Ö; September 1949 einen weiteren-tlbereignungsvertrag geschlossen» Der Beklagte habe aber nicht.dargetan, dass es sich .um eine.Kette ira voraus geplanter Verträge im Sinne der Entscheidung(des RU in HER 1932, 1575 gehandelt habe» so sei doch nicht ersichtlich» dass der Klägerin eine erheblich zu hohe Bewertung bewusst gewesen sei, Ihr seien durch den Vertrag vom 15» März 1949 zur Sicherung ihrer damaligen Forderung von 340.000,— DM nur Pektine in Verte von 178,150»— DM übereignet worden. Die Klägerin habe, selbst wenn die Schuldnerin Anfang 1949 sehr schlecht dagestanden habe, jedenfalls versucht, diese fortlaufend durch Gewährung immer höherer Kredite zu sanieren;:das habe im Interesse der Lieferanten und Gläubiger gelegen» nicht zuletzt auch im Interesse des Beklagten, Einen solchen Sanierungsversuch habe später das Land Schleswig-Holstein ebenfalls unternommen, Es sei der.Klägerin nicht zu widerlegen; dass sie nur mit vorübergehender Sicherung durch Fertigware und mit baldiger Abtragung der Schulden gerechnet habe. habe' auch sonst nicht;arglistig gehandelt; .auf Arglist '& könne der Beklagte'sich umsoweniger beruf en, alsi er die Verhältnisse als Betriebsleiter gekannt habe und aus den Krediten seinen nutzen gezogen habe, notleidenden Unternehmen neue Mittel zugeführt werden sollten (so schon ?L& in V.'orn Rspr 1913 llr 129) , Solche Verträge können aber dennoch gegen die guten Sitten verst ossen, wenn sie.die wirtschaftliche Selbständigkeit\des Schuldners nicht wahren (Knebelungsvertrag) oder nach. EM fast doppelt so hoch war wie derWert des übereigneten Gesamtbestand.es an Pektin und nach dem Vortrag der Klägerin weitere Kredite in Aussicht genommen waren die Notwendigkeit .ergeben, auch die künftige Produktion aus den der Schuldnerin zunächst noch belassenen Rohstoffen in das Sicherungslager einzubringen0 ■Auch insoweit haben die Vertragsteile die Einigung über den Eigentumsübergang schon in Abschnitt 6 Abs 1 Satz 4 des Vertrages vom 15» März 1949 vorweggenofaraenInsgesamt bot damit schon dieser -Vertrag seinem Wortlaut nach für sich allein eine hinreichende Grundlage^ dafür, um der Klägerin für alle schon gewährten und noch zu gewährenden Kredite mit der Zeit das Sicherungseigentüta an den gesamten V.'arenbeständen und damit an dem bei weitem überwiegenden Peil des ganzen Umlaufvermögens der Pektinwerke zu verschaffen. Klägerin auch alle Ansprüche aus Kaufverträgen für nicht bar verkaufte waren abgetreten hat» Insgesamt konnte lie Schuldnerin damit in eine für ihre Lebensfähigkeit bedrohliche Abhängigkeit von der Klägerin kommen. insbesondere auch zur Zahlung der laufenden Löhne und Gehälter verblieben und als ferner die Klägerin nach Abschnitt 5 des Vertrages jederzeit berechtigt wardie Herausgabe der Waren.zu verlangen und sie auch die in den Abschnitten .6 und 6a der Schuldnerin eingeräumten Befugnisse. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin nach dem Vortrag der Klägerin am 28. 1 227)'» Die Klägerin hat sich demgegenüber u.a. darauf berufen, dass der Vertrag anders gehandhabt worden sei. der Klägerin, auch keine Rohstoffe übereignet worden seien und dass dies von vornherein so vorgesehen gewesen sei. Sie hat hierfür und auch für die sonstigen Vorstellungen und Absichten, die die Vertragsteile mit dem Vertrage vom 15, Mars 1949 verbunden haben. Diese kann aber einen Rückschluss auf die Gesinnung und den Willen der Vertragspartner bei'Vertragsschluss gestatten und daher für die Entscheidung der Präge bedeutsam sein, ob auch die .subjektiven Voraussetzungen der Sitten-Widrigkeit vorliegen (RG in BRR .1033 Kr 470)i Die 'Präger ob der Vertrag, vom 15<. ä abschliessend, beurteilt werden könnena Ist der Vertrag vom 15» März nichtig,, dann sind auch die auf diesem Vertrage beruhenden spateren.Er-.fül1ungsgeschä Denn .in den Fällen des:Knebelungsvertrages■- wie auch;in ' denjenigen der Gläubigergefährdung oder Kredittäuschung -ist in der Regel auch die Übereignung selbst ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstösst, weil sie die durch das Grundgeschält eingeleitete Knebelung und Kredittäuschung verstärkt oder erst endgültig bewirkt (vgl auch RGZ 109, 201 /ji.02/; 3) Die Revision rügt ferner mit Rechtdass das Berufungsgericht allein auf die Verhältnisse zur Zeit des V:rtragsSchlusses vom 15* März 1949 abgestellt hat,'Die für diesen Rechtsstreit: letztlich entscheideh.de Diesen Ausführungen, deren Richtigkeit im einzelnen - dahingestellt bleiben kann,’ist jedenfalls .darin heizutretehv dass der Vertrag-vom 15m Harz und die bis zu dem 30,: September seitens der Schuldnerin vorgenor.menen Siclierung s üb e r -eignungen nicht rückwirkend sittenwidrig geworden sein können. Das schliesst aber nicht aus, dass die weitere Durchführung des Vertrages vom 15, März vom 30V September 1949 ab gegen die guten Sitten verstossen haben kann, Demi der)Vertrag vom 30, September 1949 stellte nicht nur die Kreditsicherung der Klägerin, sondern auch die Erfüllung der Vertragspflichten der Schuldnerin auf eine neue Grundlage,» f Zu die sen' Vertragspflichten; gehörte auch die Verpflichtung, Waren als; Ersatz und Ergänzung in das Sicherungslager einzubringen, ,Verm die Vertragsteile diese Verpflichtung am 30, September 1949 - ausdrücklich oder stillschweigend- aufrechterhalten haben, obwohl der Klägerin an diesem Tage in erheblichem Umfange neue Sicherheiten für did selben.Kredite eingeräumt worden sind, so konnte ein Vorstoss gegen die guten Sitten auch darin liegen, dass die Klägerin die Schuldnerin noch für die Zukunft an dem früheren Vertrage festgehalten und weitere Übereignungen von Pektin von ihr entgegengenommen hat. Insoweit handelt es sich nicht um Wirkungen, die auf Grund des Vertrages vom 15, März 1949 ohne weiteres eintraten und etwa deshalb nicht sittenwidrig sein konnten». Hach Abschnitt 6 dieses Vertrages trat vielmehr der Eigentumsübergang auf die Klägerin erst ein, .wenn die Ware in das Sicherungslager eingebracht wurde, .Er er- das Eigentum an dem jeweiligen künftigen Bestand ('ios Sicherungslagers auf die Klägerin, übergehen zu lassen beiderseits auch noch in den Augenblick fortbestanden hat jn dem die Schuldnerin die Ware in das Sic herungsläger eir.brachteV Kommt es aber hiernach für die Erfüllung des Vertrages vom' 15« März auch für ßie Zeit nach dem 30b September aufden Willen der Verm . trägsteile an« dann muss für die Präge der Gültigkeit dieser Erfüllung'die Lage berücksichtigt werden, die durch den;Abschluss des Vertrages vom 30« September ent- , standen ist. Auch wenn dieser Vortrag selbst nicht sittenwidrig war, kann sein Abschluss eine Lage herbeige-: Eährt haben, bei der weitere Übereignungen - auch auf rruhd. Gegenstände habe* Die Decision rügt zutreffend, dass damit die Haftung der Klägerin aus 3 419 BG3 rechtsirrig nicht a'bsch]descend untersucht worden sei , weil' nach der Behauptung dos Beklagten die Übereignungen nach dem Vertrage vom 15. Harz 1949 in Verbindung mit der Übereignung ’vom 30= September 1949 zu einer Übertragung des gesamten Betriebes einschliesslich der Anlagen und der Produktion auf• die -Klägerin geführt ..-.habe*
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:§ 138« 950
üii esst ein Schuldner mit seinem G.'! äubiger e r z v; e i s e 1 b s t ä n G i. g e S j c 11 e ru n g s ü b e r • sverträge ab und tritt erst durch den -n Vertrag eine Knebelung des Schuldners oder eine Gefährdung seiner sonstigen Gläubi-er ein. die diesen Vertrag als sittenwidrig erscheinen lassen, so wird deshalb der erste Vertrag nicht:rückwirkend nichtig» Ein Ver-stoss gegen die guten Sitten kann dann aber arin liegen, dass der Gläubiger den Schulder an den ersten Vertrage festhält und sieh seincr lurchführung weiterhin neue VTaren-Gruiid der schon in den ersten
übereignen
Verkündet an 14» Juli 1952 Klettr Justizangest als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in den Rechtsstreit
Ernst G
r: Rechtsanwalt
Bank in HMmi und Direktor E:
vertreten durch den Vorstand
Klägerin und Revisionsbeklagte Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt
hat der IV. Zivilsenat des B mündliche Verhandlung von 7„ der Bundesrichter Dr, lersch und Dr,Kregel
für Recht erkannt:
undesgerichtshofs auf die Juli 1952 unter Mitwirkung .M Ascher, Baske.. Johannsen.'
Von Rechts wegen
Der Beklagte war vom lc Dezember 1946 bis zu dem 30„ Juni
erhielt ein Gehalt von zunächst 1,200*— PU, später lo200r-DIJj und ab 1, Oktober 1948 von l„OOÖ?— DU ausgezahlt« Auf Grund eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs von 5» Juli 195o steht ihm ein Abfindungsbctrag von 7»000,— DU zu. Jegen dieser Forderung liess er an 15. Juli 1950 bei der Schuldnerin im Anschluss an 15 andere Gläubiger pfänden,-Zu den Pfandsachen gehören auch mehrere Behälter mit flüssigem Pektin An dem Pektin macht die Klägerin Eigentunsansprüehe' geltend. Die Schuldnerin hat) ihr mit bbereigmmgsvef trag von 15. März 1949 zur Sicherheit für gegenwärtige und künftige Forderungen das Eigentum an ihrem gesamten Bestand an Flüssig-, Pektinen in "werte von 178.150*-— DU Überträgen« In Abschnitt 6 und 6a dieses Vertrages war u.a, folgendes vereinbart;
"6) Die Firma ist vorbehaltlich des der Bank jederzeit zustehenden Widerrufsrechts berechtigt* die Waren zur ordntmgsmüssigeii Fortführung, ihres Geschäfts : auch in eigenen Hamen zu verkaufen und die verkauften Waren zwecks Erfüllung der Kaufverträge an die Käufer auszuliefern, Die Firma ist verpflichtet, nach erfolgtem Verkauf den Erics der Bank abzuführen; sie ist berechtigt, den Erlös zu dem Ankauf weiterer Waren zu verwenden* und verpflichtetdiese' den Sicherungslager zuzulühren<, Auch diese Gegenstände gehen mit der Einbringung in das Sicherungslager in das Eigentum der Bank über« Auch sämtliche sonst als Ersatz und Ergänzung des Sicherungslagers angeschafften oder hergestellten und dem Lager'beigefügten Waren gehen mit der Einbringung in die vorbezeichneten Lagerbestände in das Eigentum der Bank über « . . . . . .
6a) Die Firma ist .vorbehaltlich'des der Bank jeder-'zeit zustehenden Widerrufsrechts, berechtigt <, die
der Bank gehörige Ware zu verändern, z.B. zu bearbeiten und zu verarbeiten» In diesen Fällen bleibt die Ware in allen Stadien, insbesondere als Zwischen-und Endprodukt, Eigentun der Bank, Soweit die Pirna kraft Gesetzes'durch Vermengung, Vermischung oder Verarbeitung an den Erzeugnis Eigentun erwerben sollte, gilt als vereinbart, dass die Bank in Zeitpunkt • des Eigentunsüberganges auf die Pirna an den neuen Produkten jeweils.wieder Eigentum erwerben soll,"
Die Klägerin hat beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus den Vergleich in das gepfändete flüssige Pektin für unzulässig zu erklären.
Der Beklagte hat gebeten, die Klage abzuweisen. Er hält den Vertrag für sittenwidrig und neint ferner, dass die Klägerin ihn auch selbst hafte, weil sie durch den streitigen Vertrag und einen weiteren Vertrag von 30. September 194-9 das gesamte V.v " übernom-
men habe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben»
Der Beklagte verfolgt mit der Revision seinen Antrag auf Klagabweisung weiter»
Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise sie als unzulässig zu verwerfen»
Entscheidungsgründe s
I» Die Revision rügt zunächst Verletzung der §§139, 286 ZPO, weil die Sachbefugnis der Klägerin zweifelhaft gewesen sei und das Berufungsgericht die Parteien zur Aufklärung habe;anregen müssen. Sie macht hierzu geltend, die: Schuldnerin habe in "Sommer. 1948 einen fast gleichlauten-
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den Sicherungsübereignungsvertrag nit der geschlossene Dieser Vertrag habe bis Ende 1949 fortbestanden. . «SMiiiiti iahin noch Forderungen
gegen die Schuldnerin gehabt habe und nicht auf die Sicherung eines veiterbestehenden und zweifelhaften Kre dits verzichtet haben werde.
Diese Angriffe sind mit der Prozessführung des Beklagten ■in den ersten beidenRechtszügen nicht vereinbar. Ein Verstoss gegen § 286 ZPO kann schon deshalb nicht vorliegen„weil der Beklagte niemals geltend gemacht hat,, dass die Pfandsache Eigentum' der 1T4IHIHS- . bank;seif'und'daher insoweit - mangels einander wider-streitenden' Behauptungen für " eine iDweü.swürdigung kein Raum 'war. Das Berufungsgericht hat aber auch, fseine Auf-■ klärungspflicht nicht:verheizt. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob das Gericht mit der von der - Revision geforderten Aufklärung sogar gegen den Beibringungsgrundsatz 'verstossen hätte . Denn auch nach dem Vorbringen des Beklagten bestand kein Anlass anzuneh-men? die FMMB|bank könne Eigentümerin des gepfän-deten Pektin sein. Gerade der Beklagte, der als erster auf den Vertrag mit der hingewiesen hat
(Schriftsatz vom 24. Januar 1991 S 5 - Bl 52 GA -). hat später selbst vorgetragen,, die HÄBBBBbank sei wegen ihrer Forderungen befriedigt worden (Schriftsatz vom 26. Mai 1951 S 1 und 5 - Bl 92 und 94 GA -). Der Beklagte hat ausserdem wiederholt darauf. hingewiesen,, dass, das gepfändete Pektin erst Ende 1949 hergestellt worden sei und daher nicht zu dem im Vertrage vom 15. März 1949 erwähnten Bestände gehöre. Dem hatte die Klägerin nicht widersprochen. Deiiigemä.ss ist das Berufungsgericht
davon ausgegangen, dass das gepfändete Pektin nach'Abschnitt 6 des Vertrages erst mit der Einbringung in das Sicherungslager Ende 1949 habe Eigentum der Klägerin; werden können. Es bestand aber keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass die Schuldnerin noch Ende 1949 Pektin in ein-Sicherungslager für die llflBBHIbank eingebracht hat.
Das gilt •umsomehr, als der Beklagte vorgetragen hatte, die H|p##ili#bank habe sofort ,(schon 1948) "wieder ihr Geld gekündigt" und schon um Weihnachten 1948 einen Zahlungsbefehl erwirkt» Bas Berufungsgericht hat überdies ausdrücklich festgestellt, es sei in der letzten mündlichen Verhandlung unstreitig gewesen, dass die gepfändeten Pektine in ein Sicherungslager gebracht-worden seien, das gemäss(dem Vertrage nur zur Unterbringung sicherungsübereigneter .Pektine gedient habe, dass über die jeweils in das Sicherungslager geschafften Pektine fortlaufend Bestandsmeldungen an:die Klägerin - gemacht worden seien und dass die Lagerbesiandsmeläung vom 1» Januar 1950 (Bl 116 GA) die gepfändeten Pektine enthalte
IXo Die Revision hält ferner den Vertrag vom 15» Marz 1949 für sittenwidrig»
1) Bas Berufungsgericht hat insoweit u.a. ausgeführt: Die Klägerin habe mit der Schuldnerin am-3Ö; September 1949 einen weiteren-tlbereignungsvertrag geschlossen»
Der Beklagte habe aber nicht.dargetan, dass es sich .um eine.Kette ira voraus geplanter Verträge im Sinne der Entscheidung(des RU in HER 1932, 1575 gehandelt habe»
Es komme daher für die Frage, ob ein sittenwidriger Knebelungsvertrag vorliege, nur auf die Verhältnisse bei
Vertragsschluss am 15* März 194-9 an. Nach dem Stande vom 28, Februar 1949 habe das Aktivverr' . (MÜHMf..-
3»850.594.98 Hl.l betragen; davon sei ein Betrag von 2.360.050--DM Anlagevermögen gewesen. Die Verbindlichkeiten habe die Schuldnerin mit 1.299»888,64- DM angegeben. Selbst wenn, wie der Beklagte behaupte, das Aktivvermögen zu hoch bewertet worden sei. so sei doch nicht ersichtlich» dass der Klägerin eine erheblich zu hohe Bewertung bewusst gewesen sei, Ihr seien durch den Vertrag vom 15» März 1949 zur Sicherung ihrer damaligen Forderung von 340.000,— DM nur Pektine in Verte von 178,150»— DM übereignet worden. So hohe Kredite könne sie nur gegeben haben, wenn sie an eine:; gute Entwicklung und ein erhebliches Aktivvermögen der Firma geglaubt. habe»-. Sie .habe sich im März 1949 nur einen verhältnismässig kleinen Teil des Firmenverraögens über-. eignen lassen. Die Klägerin habe, selbst wenn die Schuldnerin Anfang 1949 sehr schlecht dagestanden habe, jedenfalls versucht, diese fortlaufend durch Gewährung immer höherer Kredite zu sanieren;:das habe im Interesse der Lieferanten und Gläubiger gelegen» nicht zuletzt auch im Interesse des Beklagten, Einen solchen Sanierungsversuch habe später das Land Schleswig-Holstein ebenfalls unternommen, Es sei der.Klägerin nicht zu widerlegen; dass sie nur mit vorübergehender Sicherung durch Fertigware und mit baldiger Abtragung der Schulden gerechnet habe. Sie habe den P(HMBfwerken auch keine drückenden Bedingungen auferlegt; es sei kein festes Abzahlungsprogramn vereinbart worden» die Schuldnerin habe auch über den .Erlös aus den übereigneten Pektinen so verfügen können, wie es in ihrem Geschäftsinteresse gelegen habe. Eine Absicht der Klägerin», die Gläubiger, der PtBBBBwerke zu benach-
teiligen, könne nicht festgestellt werden»' Die Klägerin ; . habe' auch sonst nicht;arglistig gehandelt; .auf Arglist '& könne der Beklagte'sich umsoweniger beruf en, alsi er die Verhältnisse als Betriebsleiter gekannt habe und aus den
Krediten seinen nutzen gezogen habe,
2) hie in diesen Ausführungen des Berufungsgerichts enthaltenen Feststellungen reichen nicht aus. um die Rechtsfrage. ob der. Vertrag von 15» Ilärz 1949 gegen die - guten Bitten verstösst, zu verneinen. Insoweit ist zwar davon, auszugehen, dass die..Rechtsprechung seit langem einem. wirtschaftlichen Bedürfnis ;• folgend Sicherungsübereig-nungeh ganzer Warenlager einschliesslich künftiger Bestandteile insbesondere T dann anerkannt hat. wenn die Übereignung erfolgte, um Kredite zu sichern, durch die einem . notleidenden Unternehmen neue Mittel zugeführt werden sollten (so schon ?L& in V.'orn Rspr 1913 llr 129) , Solche Verträge können aber dennoch gegen die guten Sitten verst ossen, wenn sie.die wirtschaftliche Selbständigkeit\des Schuldners nicht wahren (Knebelungsvertrag) oder nach. .: aussen den Schein einer nicht mehr Vorhander.en Kreditwürdigkeit aufrechterhalten (Gläubigergefährdung)» Selbst wenn der Schuldnerin erhebliches freies Vermögen verblieb und deshalb eine Gläubigergefährdung ausschied, konnte der Vertrag vom 15» März 1949 seinen Mortlaut nach mindestens zu einer sehr Weitgehenden Beschränkung der wirtschaftlichen Selbständigkeit der PBBBiwerke führen» Denn die Schuldnerin hat hierdurch der Klägerin ihren gesamten Bestand an Plüssig-Bektinen übereignet■und in-Abschnitt 6 und 6a Verpflichtungen übernommen, die bei
wortgetreuer Handhabung des Vertrages sämtliche künftigen Erlöse aus dem übereigneten Pektin, ersatzweise alle aus diesen Erlösen angeschafftenfwaren|; auch Rohstoffe und alle aus diesen Höhst offen neu hergestellten Haren, zugunsten der Klägerin binden konnten0 Diese Möglichkeit beschränkte sich nach dem Vertrage aber nicht nur auf den am 15» März 1949 ausgewiesenen Bestand an Elüss'ig-Pektinen im werte von 178,150,— IHM Die Schuldnerin hat vielmehr in dem Vertrage ausdrücklich die Verpflichtung übernommen.-den Bestand der übereigneten Haren und der abgetretenen Forderungen zusammen stets auf einer Höhe zu halten, die dem jeweils in Anspruch genommenen Kredit entsprach (Abschnitt 6 Abs 8 und Abschnitt 6a Abs 2). Hieraus konnte sich, da der am 15. März, 1949 ein ge räumte Kredit mit 340.000?*-- EM fast doppelt so hoch war wie derWert des übereigneten Gesamtbestand.es an Pektin und nach dem Vortrag der Klägerin weitere Kredite in Aussicht genommen waren die Notwendigkeit .ergeben, auch die künftige Produktion aus den der Schuldnerin zunächst noch belassenen Rohstoffen in das Sicherungslager einzubringen0 ■Auch insoweit haben die Vertragsteile die Einigung über den Eigentumsübergang schon in Abschnitt 6 Abs 1 Satz 4 des Vertrages vom 15» März 1949 vorweggenofaraenInsgesamt bot damit schon dieser -Vertrag seinem Wortlaut nach für sich allein eine hinreichende Grundlage^ dafür, um der Klägerin für alle schon gewährten und noch zu gewährenden Kredite mit der Zeit das Sicherungseigentüta an den gesamten V.'arenbeständen und damit an dem bei weitem überwiegenden Peil des ganzen Umlaufvermögens der Pektinwerke zu verschaffen. Hinzu kommt., dass-die Schuldnerin der
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Klägerin auch alle Ansprüche aus Kaufverträgen für nicht bar verkaufte waren abgetreten hat» Insgesamt konnte lie Schuldnerin damit in eine für ihre Lebensfähigkeit bedrohliche Abhängigkeit von der Klägerin kommen. Das gilt umso-: mehrmals ihr nach der in den Vertrage vorgesehenen Regelung aus den Erlösen keine Betriebsmittel zur Deckung der //eiteren Herstellungskosten.» insbesondere auch zur Zahlung der laufenden Löhne und Gehälter verblieben und als ferner die Klägerin nach Abschnitt 5 des Vertrages jederzeit berechtigt wardie Herausgabe der Waren.zu verlangen und sie auch die in den Abschnitten .6 und 6a der Schuldnerin eingeräumten Befugnisse. Waren zu verkaufen und zu verändern r jederzeit widerrufen konnte. Der Vertrag bot hier-^ nach, wenn er auch im einzelnen keine drückenden Bedingungen enthalten mag. doch im ganzen die erkennbare Gefahr. dass die Schuldnerin mit jeder weiteren Kreditgewährung, in immer stärkere Abhängigkeit von der Klägerin geriet. Insoweit konnte sich insbesondere auch der Umstand ungünstig auswirken. dass die insgesamt zu gewährenden Kredite nicht beziffert -waren und es anscheinend im Belieben der Klägerin stand, in welcher Höhe und auf welche Zeit sie der Schuldnerin die alten Kredite belassen und neue gewähren wollte. .Dass eine solche Gestaltung für die Sittenwidrigkeit eines Sanierungsvertrages sprechen kann, hat auch das Reichsgericht - bei etwas anderem Sachverhalt - schon ausgesprochen (HER 1930 Er 90), •
Der Vertrag vorn 15» Marz 1949 könnte hiernach insbesondere als Knebelungsvertrag, unter Umständen aber
auch unter dem Gesichtspunkt der Gläubigergefährdung nichi' tig sein., Hierbei könnte es unerheblich sein, dass der Vertrag das in dem Status zun 28. Februar 1949 mit ins-r;gesamt 2.360.600.— Hl bewertete Anlagevermögen nicht erfasst hat. Denn der Gert des Anlagevermögens, insbesondere aber die weitere Produktion und damit die Lebensfähigkeit der Schuldnerin, war weitgehend in Präge gestellt,. wenn die Klägerin die Möglichkeit gewann, das Umlaufvermögen mit einen Schlage aus den Betrieb zu ziehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin nach dem Vortrag der Klägerin am 28. Februar 1949 einschliesslich einer Schuld an die Klägerin von 307.043.71 DH bereits Gesamtverbindlichkeiten von etwa 1.300.000.— DH hatte.
In subjektiver Hinsicht würde es genügen, wenn die Klägerin sich der Umstände bewusst gewesen ist. aus denen sich die etwaige Sittenwidrigkeit des Vertrages vom 15.
März 1949 ergibt; (vglRGZ 150. 1 227)'» Die Klägerin hat sich demgegenüber u.a. darauf berufen, dass der Vertrag anders gehandhabt worden sei. als sein Gort laut ergebe-, dass insbesondere die Verkaufserlöse der Schuldnerin jeweils als Betriebsmittel belassen, dass ihr. der Klägerin, auch keine Rohstoffe übereignet worden seien und dass dies von vornherein so vorgesehen gewesen sei. Sie hat hierfür und auch für die sonstigen Vorstellungen und Absichten, die die Vertragsteile mit dem Vertrage vom 15, Mars 1949 verbunden haben. Beweis angetreten. Diese Beweisantritte sind,- auch hinsichtlich' der tatsächlichen Handhabung - erheblich. Objektiv kommt es für die Prüfung der Sittenwidrigkeit eines Vertrages zwar im wesentlichen auf seinen Inhalt und die daraus folgende
Rechtslage, nicht auf die spätere Handhabung an. Diese kann aber einen Rückschluss auf die Gesinnung und den Willen der Vertragspartner bei'Vertragsschluss gestatten und daher für die Entscheidung der Präge bedeutsam sein, ob auch die .subjektiven Voraussetzungen der Sitten-Widrigkeit vorliegen (RG in BRR .1033 Kr 470)i Die 'Präger ob der Vertrag, vom 15<. Kürz 1949 ein sittenwidriger ist, wird daher erst nach Erhebung der angebotenen Beweise. ä abschliessend, beurteilt werden könnena
Ist der Vertrag vom 15» März nichtig,, dann sind auch die auf diesem Vertrage beruhenden spateren.Er-.fül1ungsgeschä f t e nichtig.' Insoweit tritt eine Ausnahme von dem Grundsatz ein, dass die Unsittlichkeit des schuld-rechtlichen Grundgeschäfts regelmässig nicht die Richtigkeit des dinglichen Erfüllungsgeschäfts nach sich zieht. Denn .in den Fällen des:Knebelungsvertrages■- wie auch;in ' denjenigen der Gläubigergefährdung oder Kredittäuschung -ist in der Regel auch die Übereignung selbst ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstösst, weil sie die durch das Grundgeschält eingeleitete Knebelung und Kredittäuschung verstärkt oder erst endgültig bewirkt (vgl auch RGZ 109, 201 /ji.02/; V/arn Espr 1931 llr 100;
BGB RGRK 9«• Auf 1 Anm 6 c-zu § 930), .
3) Die Revision rügt ferner mit Rechtdass das Berufungsgericht allein auf die Verhältnisse zur Zeit des V:rtragsSchlusses vom 15* März 1949 abgestellt hat,'Die für diesen Rechtsstreit: letztlich entscheideh.de -Frage ist m 1c I ob de2 j' e *ei gnungsvertrag: als' solcher gül- :: tig ist, sondern ob die Klägerin Eigentümerin der gepfändeten Pektine geworden ist. Das Berufungsgericht geht nun selbst davon aus, dass diese Pektine nicht schon bei
I
seiner Zeit'’vorhandenen Verhältnisse dazu nötige’, auch ’ die eingetretenen oder nunmehr zu erwartenden Wirkungen der vorher geschlossenen Verträge mit zu berücksichtigen.. Diesen Ausführungen, deren Richtigkeit im einzelnen - dahingestellt bleiben kann,’ist jedenfalls .darin heizutretehv dass der Vertrag-vom 15m Harz und die bis zu dem 30,: September seitens der Schuldnerin vorgenor.menen Siclierung s üb e r -eignungen nicht rückwirkend sittenwidrig geworden sein können. Das schliesst aber nicht aus, dass die weitere Durchführung des Vertrages vom 15, März vom 30V September 1949 ab gegen die guten Sitten verstossen haben kann, Demi der)Vertrag vom 30, September 1949 stellte nicht nur die Kreditsicherung der Klägerin, sondern auch die Erfüllung der Vertragspflichten der Schuldnerin auf eine neue Grundlage,» f Zu die sen' Vertragspflichten; gehörte auch die Verpflichtung, Waren als; Ersatz und Ergänzung in das Sicherungslager einzubringen, ,Verm die Vertragsteile diese Verpflichtung am 30, September 1949 - ausdrücklich oder stillschweigend- aufrechterhalten haben, obwohl der Klägerin an diesem Tage in erheblichem Umfange neue Sicherheiten für did selben.Kredite eingeräumt worden sind, so konnte ein Vorstoss gegen die guten Sitten auch darin liegen, dass die Klägerin die Schuldnerin noch für die Zukunft an dem früheren Vertrage festgehalten und weitere Übereignungen von Pektin von ihr entgegengenommen hat. Insoweit handelt es sich nicht um Wirkungen, die auf Grund des Vertrages vom 15, März 1949 ohne weiteres eintraten und etwa deshalb nicht sittenwidrig sein konnten». Hach Abschnitt 6 dieses Vertrages trat vielmehr der Eigentumsübergang auf die Klägerin erst ein, .wenn die Ware in das Sicherungslager eingebracht wurde, .Er er-
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gefeierte also ein Handeln der Schuldnerin, überdies war ein Eigenturnsübergang nach den §§ 929, 930 BGB nur inög-licht wenn die bei Vertragsschluss vorweggenommene Einigung». das Eigentum an dem jeweiligen künftigen Bestand ('ios Sicherungslagers auf die Klägerin, übergehen zu lassen beiderseits auch noch in den Augenblick fortbestanden hat jn dem die Schuldnerin die Ware in das Sic herungsläger eir.brachteV Der Eigentumsübergang war daher jederzeit vom rillen der Vertragsteile abhängig.; Kommt es aber hiernach für die Erfüllung des Vertrages vom' 15« März auch für ßie Zeit nach dem 30b September aufden Willen der Verm . trägsteile an« dann muss für die Präge der Gültigkeit dieser Erfüllung'die Lage berücksichtigt werden, die durch den;Abschluss des Vertrages vom 30« September ent- , standen ist. Auch wenn dieser Vortrag selbst nicht sittenwidrig war, kann sein Abschluss eine Lage herbeige-: Eährt haben, bei der weitere Übereignungen - auch auf
rruhd. des früfierera Vertragesnvou l.b
Itz - den. Tat-
bestand der Knebelung oder Gläubigertäuschung vollenden konnten., kw t vif'.
Es kann daher für die Entscheidung des Rechtsstreits auch von Bedeutung -sein, wann die gepfändeten Pektine in d a
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IIK Bei der andere ei ten Vorher along wird das JJerjftui' 0 gericht ? ; falls 'die nach' vorst0hendein erforderliche '''Wür-dw digung zugunsten der Klägerin ausfallt, auch -'erneut zu • prüfen haben,' ob und gegebenenfalls inwieweit die Voraussetzungen des § 419 BGB erfüllt sind«' In der 'angefochtenen Zntscheidung ist hierzu lediglich gesagt, der Vertrag vom 13. Llärz 1949 sei keine Yermögensübernahme nach § 419 3GB, weil er nicht das ganze Vermögen zu dem. Gegenstände habe* Die Decision rügt zutreffend, dass damit die Haftung der Klägerin aus 3 419 BG3 rechtsirrig nicht a'bsch]descend untersucht worden sei , weil' nach der Behauptung dos Beklagten die Übereignungen nach dem Vertrage vom 15. Harz 1949 in Verbindung mit der Übereignung ’vom 30= September 1949 zu einer Übertragung des gesamten Betriebes einschliesslich der Anlagen und der Produktion auf• die -Klägerin geführt ..-.habe* if., a 09
IV. Gegebenenfalls wird - ausserdem nachzuprüfen sein, ob der Klagantrag noch der Sachlage entspricht. Wie die Klägerin bereits in der Berufungsbegründung' vorgetra-
gen hat, hat das ämts ge rieht die s s i c ch-01 d endor f bereits am IG November 1950 beschlossen, dass;die Pfandsachen versteigert oder verkauft und die Krlöse hinterlegt werden sollen , per Gerichtsvollzieher hat nach seinen Rundschreiben vom 6. rJanuar 1951 (Bl 53’ GA) auch schon
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