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BGH · IV ZR 1/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 1/51

an, vor allem die Tatsache, dass die Beklagte ihnen Gelegenheit zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs in der Bhcwohnung der Parteien gegeben hat«, Es berücksichtigt zugunsten der Beklagten, dass diese Beziehungen ihres Sohnes bereits ausser- j halb ihres Einflussbereichs entstanden waren, und dass sie, • v/enn sie dem entgegengetreten wäre, hätte befürchten müssen, sich auch noch ih:^en Sohn zu entfremden, nachdem schon das Verhältnis zu ihrem Mann völlig erkaltet war. Ausserdem sei die Beklagte auch dadurch zur Nachsicht bestimmt worden, dass der Sohn damals Soldat war, der Krieg aber in seine kritische Phase eingetreten gewesen sei und auch die^| Eheschlieooung des Sohnes mit diesem Mädchen von vornherein beabsichtigt gewesen sei, also ein Verlöbnis Vorgelegen habe. Bas Berufungsgericht sieht auch keine schwere Ehe-vcrfehBung darin, dass die Beklagte den Kläger nicht von der Eheschliessung des Sohnes unterrichtet habe? Ebenso liege..auch, im Verkehr • mit dem Zahlmeister und dem Amerikaner, die^ie^.in den Jahren 1944/1945 häufig zusammen mit ihrer Schwiegertochter abends auf ihrem Zimmer empfangen habe, wobei gewöhnlich Alkohol getrunken worden sei, keine schwere Eheverfehlung o Babei seien die Zeitverhältnisse und der Umstand- Die Revision ist demgegenüber der Auffassung, dass diese Verfehlungen der Beklagten als schwere Eheverfehlungen gewertet werden müssen, zu demal die vom Berufungsgericht angeführten Entschuldigungsgründe weder in dem Vorbringen der Parteien noch in allgemeinen Erfahrungs-Sätzen hinreichend begründet seien. Das Berufungsgericht ist mit-Recht davon ausgegangen, dass die von ihm festgestellten Eheverfehlungen der Be- Es hat für jede einzelne dieser Verfehlungen untersucht, ob der Beklagten besondere, aus den Umständen des konkreten Falles sich ergebende Ent-schiil'digungsgründe zur Seite stehen und hat*das bejaht, Soweit es sich um die Duldung und Förderung der Beziehungen des Sohnes zu seiner späteren Ehefrau handelt, hat das Berufungsgericht berücksichtigt, dass diese Beziehungen ausserhalb des Einflußbereichs der Beklagten entstanden .sind und dass trotz des jugendlichen Alters des Mädchens schon ein Verlöbnis vorlag, das auch zur EheSchliessung geführt hat. Das Berufungsgericht hat nun festgestellt, dass das Verhältnis der Beklagten zu ihrem Mann zu dieser Zeit schon völlig erkaltet war, und dass sie dem Sohn gegenüber Nachsicht geübt hat, um ihn nicht auch noch zu verlieren. Dem Berufungsgericht kann darin gefolgt werden, dass unter diesen Umständen eine schwere Eheverfehlung der Beklagten nicht darin gesehen werden kann, dass sie den Ysünschen des Sohnes nachgab * Ob eine Eheverfehlung gegenüber dem Kläger darin liegen könnte, dass die Beklagte, wenn sie sich schon nicht selbst dem Sohn gegenüber durchsetzte, nicht jedenfalls den Kläger von diesen Verhältnissen unterrichtete, um ihm seinerseits ein Einschreiten zu ermöglichen, kann dahingestellt bleiben, denn der Kläger hat-selbst nicht behauptet, dass er diese Unterlassung der Beklagten als Eheverfehlung angesehen hat. von der EheSchliessung des Sohnes keine Nachricht gegeben habe, sagt das Berufungsgericht, es könne unter Yürdigung der besonderen Zv/angslage der Beklagten nicht festgestellt werden, dass hierdurch die Ehe in dein Maße hätte erschüttert werden müssen, dass die Y/iederhörstellung der Lebensgemeinschaft unwahrscheinlich geworden wäre* Dem ist beizutreten. Das Berufungsgericht sagt an anderer Stelle mit Recht, dass diese Unterlassung nur durch die zu jener Zeit schon bestehende tiefe Zerrüttung der Ehe Uenn das’ Berufungsgericht als entlastend für die Beklagte berücksichtigt, dass sie dabei möglicherweise auch aus Rücksicht auf ihre Schwiegertochter gehandelt hat, der die Besuche sicher in jleichem Maße gegolten hätten, so weist die Revision mit Recht darauf hin, dass die Beklagte selbst sich darauf nicht berufen hat. Aber selbst, wenn hier eine schwere Eheverfehlung der Beklagten festsustellen sein würde, so wäre doch die atif § 43 Satz 2 EheG gegründete Hilfserwägung des Berufungsgerichts durchschlagend. Die Revision greift diese Ausführungen als in sich widerspruchsvoll an, y/eil das Berufungsgericht an mehreren Stellen seines Urteils seihst betont hat, dass die Ehe schon 1943, als die Beziehungen des Klägers zu Brau erst begannen und der Beklagten noch gar nicht bekannt waren, tief zerrüttet v/ar, und weil das Berufungsgericht die Tatsache nicht gewürdigt habe, dass der Kläger schon im Jahre 1944 aus § 55 der alten Passung des EheG auf Scheidung geklagt habe, die Ehe also schon damals unheilbar zerrüttet gewesen sein müsse* Diese Rüge ist jedoch unbegründet* Auch vrenn das Verhältnis der Beklagten zu ihrem Mann im Herbst 1943 schon "völlig erkaltet51 war, v;ie das Berufungsgericht feststellt, und wenn ohne feststellbares Verschulden schon eine "tiefe Zerrüttung" der Ehe eingetreten war, so ist doch damit nicht gesagt, dass es sich auch um eine unheilbare Zerrüttung im Sinne des § 48 EheG gehandelt hat, und dass eine nunmehr schuldhaft herbeigeführte weitere Zerrüttung nicht mehr möglich v.ar* Eine solche. fehlungen selbst bei Berücksichtigung aller Verfehlungen der Beklagten nicht zweifelhaft sein könne, weil der Kläger durch die Anknüpfung seines dauernden eheähnlichen Verhältnisses die schwerste denkbare Eheverfehlung begangen habe und daran festhalte* Das Berufungsgericht hat auch an anderer Steile (S 14 des Urteils) ausdrücklich gesagt, dass, so tiefgreifend die Zerrüttung der Ehe auch gewesen sein möge, als der Kläger sein ehebrecherisches Verhältnis an- der Frage, wann ein Widerspruch beachtlich ist, sind frei von Rechtsirrtum und decken sich im Ergebnis mit dem Standpunkt, den der Senat zu’dieser Frage einnimmt (BG-HZ 1,87) o Das gilt auch von den Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, dass der Widerspruch selbst dann beachtlich sein kann, wenn mit der Widerherstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft unter keinen Umständen gerechnet werden kann. Mittelpunkt des Lebens der Beklagten gebildet habe, und dass die Beklagte nun .im Palle der Scheidung für ihr Al- \ Die Aufrechterhaltung der Ehe sei um so eher geboten, als das Verhalten des der Scheidung widersprechenden Ehegatten mit den aus der Ehe sich ergebenden Verpflichtungen im Ein- * klang stehe. Selbst wenn1esvrlchtig:ist, dass die Ehe 20 Jahre lang im Mittelpunkt des Lebens der Beklagten gestanden hat, so wird doch zu beachten sein, dass mindestens von diesem Zeitpunkt an nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine gegenseitige, sich mehr und mehr vertiefende Entfremdung zwischen den Ehe- Das Berufungsgericht ist hi:mach selbst der Auffassung, dass die Beklagte sich.damals schon weitgehend von der Ehe gelöst hatte. tigt, dass sie sich, als der Sohn seine nicht zu billigenden Beziehungen zu dem 16jährigen Mädchen unterhielt, auf seine Seite stellte und dem Kläger das ganze Verhältnis verschwieg! A.ber auch das weitere Verhalten der Beklagten, soweit ihr Umgang mit dem Zahlmeister und dem Amerikaner in Präge steht, kann hier von Bedeutung werden. Mag auch eine schwere, die Scheidung rechtfertigende Eheverfehlung darin mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 43 Satz 2 EheG nicht gefunden werden können, so wird doch zu prüfen sein, ob nicht auch daraus tiefgreifende Schlüsse auf eine ablehnende Einstellung der Beklagton zu ihrer Ehe gezogen werden können. ’Das Berufungsgericht hat hiernach bei der Beurteilung der Präge-, • ob der Y/iderspruch der Beklagten beachtlich ist, wesentlichen Prozeßstoff, der dafür von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, nämlich das eigene Verhalten ,der Be-klagten, nicht berücksichtigt« Schon deshalb,lis^'ein'e^ Auf- cine Rolle spielt, so darf doch dabei nicht übersehen werden, dass die Aufrechterhaltung der Ehe gemäss § 48 Abs 2 Satz 2 EheG von der richtigen Würdigung des Uesens der Ehe und des gesamten Verhaltens beider Ehegatten abhängt* Die Präge der Versorgung steht daher nicht derart im Vordergrund, dass sie regelmässig für die Beachtlich-keit des Widerspruchs entscheidend sein kann* Es v/ird vielmehr in jedem Pall auch und wesentlich auf die Würdigung des Verhaltens des widersprechenden Ehegatten an-kommen. Da es schliesslich, wie dargelegtauch;:noch darauf ankornr.it, aus welchen Beweggründen die Beklagte" der Scheidung widerspricht und ob diese Gründe in einer fest begründeten, Dauer versprechenden sittlichen Überzeugung verwurzelt sind, so wird auch nicht unbeachtet bleiben können, dass die Beklagte selbst im ersten Rechtszug in der ersten mündlichen Verhandlung am 13® Pebr.1948 Widerklage auf Scheidung erhoben hat, die sie erst in der letzten mündlichen Verhandlung des ersten Rechtszuges am 8.0ktol949 zurlickgenommen hat. Das Berufungsgericht wird zu würdigen haben, ob daraus im Zusammenhang mit den gesamten Umständen des Palles und insbesondere dem sonstigen Verhalten der Beklagten Schlüsse nach der Richtung gezogen werden können, welche Beweggründe ihrem Pesthalten an äer Ehe

Zitierte Normen: § 43 EheG
EheGBerufungsgerichtParteiEheVerhältnisEhegatteKläger

Volltext der Entscheidung

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✓ IV ZR 1/51
Verkündet
- «MT	,	T	1	4.
TKIett, Justizangestellter Urkundsbeamter der Geschäftsstelle .
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit des Regierungsangestellten Hans	in	B{
Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
geb
 in VI
seine Ehefrau Maria H^^strasse 0,
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollirächtigter: Rechtsanwalt
h.at der IV.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1951 unter Mit- . Wirkung des Bundesrichters Br. Bersch als Vorsitzenden und der Bundesrichter Raske, Br. Hartz, Johannsen und Br. ICregel
 für Recht erkannt:
Bas ürteii des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 14. November 1950 wird aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht surückverwieseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand£	•.'
• ,
Die Parteien haben am 20« Ifici 1920 in Koblenz miteinander die Ehe geschlossen. Beide sind deutsch, der Ehemann ist 1893 geboren und katholisch, die Ehefrau ist 1896 geboren und evangelisch« Aus der Ehe ist ein im Jahre 1921 geborener Sohn hervorgegangen« Der letzte eheliche Verkehr war nach Angabe des Klägers l'i Jahre 1940., nach der der Beklagten 1943«	.
Veranlasst durch wirtschaftliche Schwierigkeiten war Ä die Beklagte während der Ehe viele Jahre berufstätig. Da ™ die Parteien zu dem Teil nicht an ihrem Wohnort arbeiteten, kamen sie seit 1939 nur noch am Wochenende, später nur noch gelegentlich zusammen« Seit der Zerstörung ihrer Ehewohnung in Koblenz durch Bombentreffer im August 1944 leben die Parteien vollständig getrennt. Die Beklagte ist wieder wie früher als Vertreterin tätig.
Der Kläger unterhält seit Ende 1943 ein eheähnliches Verhältnis mit einer Prau	in	aus	dem
 zwei am. ^^^1944 und ^^^1945 geborene Kinder hervor-gegangen sind«
Der Kläger hat bereits im Jahre 1944 eine auf § 55
des damaligen Ehegesetzes gestützte Klage erhoben, die
 jedoch infolge des politischen Zusammenbruchs nicht durch-$ * % geführt wurde. Mit der nun vorliegenden, im Oktober-1947
erhobenen Klage hat der Kläger wiederum in erster Linie
 Scheidung aus § 48 EheG begehrt, hilfsweise hat er die
 Klage auf § 43 EheG gestützt.
Die Beklagte hat der Scheidung aus § 48 widersprochen und geltend gemacht, dass der Kläger wegen seines ehebrecherischen Verhältnisses allein die Schuld an der . Zerrüttung trage. Die ihr zur Last gelegten Verfehlungen hat sie bestritten. Sic hat zunächst Widerklage aus § 42 EheG erhoben, diese aber wieder zurückgenommen.
 
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme die Ida je abgewiesen« In der Berufungsinstanz hat der Kläger noch vorgetragen, die Beklagte habe im Jahre 1943 geduldet, dass der damals 22jährige Sohn mit einem damals 16 Jahre alten Mädchen, seiner späteren, jetzt wieder von ihm geschiedenen Ehefrau in der ehelichen Wohnung Geschlechtsverkehr unterhalten habe« Die Beklagte habe auch im Jahre 1945 mit einem Zahlmeister und mit einem amerikanischen Offizier ehewidrigen Verkehr unterhalten« Der Kläger hat deshalb in der Berufungsinstanz die Klage in erster Linie auf § 43, hilfsweise auf|_ 48 EheG gestützt« Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen«
Mit der Revision verfolgt aus der Berufungsinstanz weiter Zurückweisung der Revision«
der Kläger seine Anträge « Die Beklagte bittet um
 Ent s che1dungsgründes
 Die Revision ist in dem angefochtenen Urteil zugelassen worden« Sie ist unbegründet, soweit die Klage aus § 43 EheG ab, ewiesen worden ist, soweit jedoch § 48 EheG als Klagegrund geltend gemacht ist, unterliegt das Urteil der Aufhebung«
I«
Zu § 43 EheG.
Las Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Ehe der Parteien schon im Herbst 1943 ohne feststellbares grobes Verschulden einer der Parteien erheblich erschüttert war«
Es sieht unter den festgestallten Verfehlungen der Beklagten als schwerwiegendste die Förderung und Duldung des Verhältnisses des Sohnes der Parteien zu seiner späte ren, damals erst 16 Jahre alten Prau. an, vor allem die
 Tatsache, dass die Beklagte ihnen Gelegenheit zur Ausübung des Geschlechtsverkehrs in der Bhcwohnung der Parteien gegeben hat«, Es berücksichtigt zugunsten der Beklagten, dass diese Beziehungen ihres Sohnes bereits ausser- j halb ihres Einflussbereichs entstanden waren, und dass sie, • v/enn sie dem entgegengetreten wäre, hätte befürchten müssen, sich auch noch ih:^en Sohn zu entfremden, nachdem schon das Verhältnis zu ihrem Mann völlig erkaltet war. Ausserdem sei die Beklagte auch dadurch zur Nachsicht bestimmt worden, dass der Sohn damals Soldat war, der Krieg aber in seine kritische Phase eingetreten gewesen sei und auch die^| Eheschlieooung des Sohnes mit diesem Mädchen von vornherein beabsichtigt gewesen sei, also ein Verlöbnis Vorgelegen habe. Bas Berufungsgericht sieht auch keine schwere Ehe-vcrfehBung darin, dass die Beklagte den Kläger nicht von der Eheschliessung des Sohnes unterrichtet habe? Es ist der Auffassung, dass cs sich dabei in erster Linie tim eine dem Sohn obliegende Mitteilungspflicht gehandelt habe und dass die Mutter habe befürchten müssen, durch ein Vorgreifen ihr Verhältnis zu dem Sohn zu belasten. Bie Mutter habe sich daher in einer durch die Entfremdung der Parteien bedingten Zwangslage befunden, die ihr Verhalten in weitem Maße entschuldige. Ebenso liege..auch, im Verkehr • mit dem Zahlmeister und dem Amerikaner, die^ie^.in den Jahren 1944/1945 häufig zusammen mit ihrer Schwiegertochter abends auf ihrem Zimmer empfangen habe, wobei gewöhnlich Alkohol getrunken worden sei, keine schwere Eheverfehlung o Babei seien die Zeitverhältnisse und der Umstand-
zu berücksichtigen, dass die Ehe durch das ehebrecheri-
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sehe Verhältnis des Klägers inzwischen noch weiter zerrüttet worden sei. Zwar sei der Verkehr ungehörig, doch sei der Beklagten zugute zu halten, dass sie zu ihrem Verhalten auch durch die Rücksicht auf ihre Schwiegertochter der die Besuche sicher im gleichen Maße gegoltenhätten, bestimmt worden sein möge. Schliesslich sei auch
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der von der Beklagten angegebene Diebstahl•einer Gans unter den damaligen ErnMl:rungsverhältnissen keine schwere Eheverfehlung. Dem Scheidungsverlangen des Klägers stünden überdies seine eigenen Eheverfehlungen entgegen. Dieser habe gerade au derselben Zeit, für die die ersten Verfehlungen der Beklagten festaustellen seien, von denen er aber erst im Deaember 1949 Kenntnis erhalten habe,.sein dauerndes ehebrecherisches Verhältnis au Frau	an-
geknüpft. Er begehre die Scheidung auch weit weniger, weil ihm die Portsetaung der Ehe mit der Beklagten wegen ihrer Verfehlungen untragbar erscheine als vielmehr desv/egen, weil er Prau	heiraten	wolle.
Die Revision ist demgegenüber der Auffassung, dass diese Verfehlungen der Beklagten als schwere Eheverfehlungen gewertet werden müssen, zu demal die vom Berufungsgericht angeführten Entschuldigungsgründe weder in dem Vorbringen der Parteien noch in allgemeinen Erfahrungs-Sätzen hinreichend begründet seien.
Dem kann nicht beigetreten werden. Ob ein vom Berufungsgericht festgestellter Sachverhalt eine schwere Ehevcrfehlung ist, kann von der Revision nur insoweit zur Nachprüfung gestellt werden, als es darauf ankomnrb, ob die Pflichtverletzung unter gewöhnlichen Verhältnissen bei einem selbst von rechter ehelicher Gesinnung erfüll-' ten Ehegatten eine völlige Entfremdung herbeiführen kann. Denn insoweit handelt es sich um die Präge, ob die festgestellte Tatsache der angewandten Rechtsregel entspricht. Die Feststellung darüber, ob eine Eheverfehl ng im konkreten Pall die Lebensgemeinschaft zerstört hat, ist dem Angriff der Revision entzogen.
Das Berufungsgericht ist mit-Recht davon ausgegangen, dass die von ihm festgestellten Eheverfehlungen der Be-
 
klagten ihrer Natur nach schwere Eheverfehlungen im Sinne des § 43 EheG- sein können. Es hat für jede einzelne dieser Verfehlungen untersucht, ob der Beklagten besondere, aus den Umständen des konkreten Falles sich ergebende Ent-schiil'digungsgründe zur Seite stehen und hat*das bejaht, Soweit es sich um die Duldung und Förderung der Beziehungen des Sohnes zu seiner späteren Ehefrau handelt, hat das Berufungsgericht berücksichtigt, dass diese Beziehungen ausserhalb des Einflußbereichs der Beklagten entstanden .sind und dass trotz des jugendlichen Alters des Mädchens schon ein Verlöbnis vorlag, das auch zur EheSchliessung geführt hat. Der Sohn v;ar damals schon volljährig. Eine Verletzung von Erziehungspflichten ihm gegenüber, die etwa der Beklagten im Verhältnis zu dem Kläger obgelegen haben könnten, kann daher nicht mehr in Betracht kommen. Jedoch kann die Förderung eines unsittlichen Lebenswandels auch bei erwachsenen Kindern eine schwere Eheverfehlung gegenüber dem anderen Ehegatten sein. Das Berufungsgericht hat nun festgestellt, dass das Verhältnis der Beklagten zu ihrem Mann zu dieser Zeit schon völlig erkaltet war, und dass sie dem Sohn gegenüber Nachsicht geübt hat, um ihn nicht auch noch zu verlieren. Dem Berufungsgericht kann darin gefolgt werden, dass unter diesen Umständen eine schwere Eheverfehlung der Beklagten nicht darin gesehen werden kann, dass sie den Ysünschen des Sohnes nachgab * Ob eine Eheverfehlung gegenüber dem Kläger darin liegen könnte, dass die Beklagte, wenn sie sich schon nicht selbst dem Sohn gegenüber durchsetzte, nicht jedenfalls den Kläger von diesen Verhältnissen unterrichtete, um ihm seinerseits ein Einschreiten zu ermöglichen, kann dahingestellt bleiben, denn der Kläger hat-selbst nicht behauptet, dass er diese Unterlassung der Beklagten als Eheverfehlung angesehen hat.
Zu dem weiteren Vorwurf, dass die Beklagte dem Kläger
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von der EheSchliessung des Sohnes keine Nachricht gegeben habe, sagt das Berufungsgericht, es könne unter Yürdigung der besonderen Zv/angslage der Beklagten nicht festgestellt werden, dass hierdurch die Ehe in dein Maße hätte erschüttert werden müssen, dass die Y/iederhörstellung der Lebensgemeinschaft unwahrscheinlich geworden wäre* Dem ist beizutreten. Das Berufungsgericht sagt an anderer Stelle mit Recht, dass diese Unterlassung nur durch die zu jener Zeit schon bestehende tiefe Zerrüttung der Ehe
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zu erklären sei. Daraus rechtfertigt sich die Annahme, dass die Unterlassung nur eine Folge der damals schon bestehenden Zerrüttung, nicht aber auch schwerwiegend genug war, um wieder die Ursache für eine weitere Zerrüttung zu werden.
Von grösserem Gewicht ist der weitere Vorwurf, der sich auf den Umgang der Beklagten mit dem Zahlmeister und dem Amerikaner bezieht. Das Berufungsgericht hat allerdings nur festgestellt, dass die Beklagte zusammen mit ihrer Schwiegertochter abendliche Besuche des Zahlmeisters und des Amerikaners empfangen hat, und dass dabei Alkohol getrunken worden ist. Dass darüber hinaus noch ehewidrige Handlungen vorgekömmen seien, ist nicht festgestellt. Gleichwohl ist dieses Verhalten der Beklagten stark ehewidrig. Uenn das’ Berufungsgericht als entlastend für die Beklagte berücksichtigt, dass sie dabei möglicherweise auch aus Rücksicht auf ihre Schwiegertochter gehandelt hat, der die Besuche sicher in jleichem Maße gegolten hätten, so weist die Revision mit Recht darauf hin, dass die Beklagte selbst sich darauf nicht berufen hat.
Aber selbst, wenn hier eine schwere Eheverfehlung der Beklagten festsustellen sein würde, so wäre doch die atif § 43 Satz 2 EheG gegründete Hilfserwägung des Berufungsgerichts durchschlagend. Der Kläger unterhielt zu dieser Zeit schon sein ehebrecherisches Verhältnis zu Frau aus dem schon am 15.5.1944 das erste Kind hervorgegangen
 war«, Als der Kläger im Dezember 1949 von dieser Verfehlung der Beklagten Kenntnis erhielt, bestand sein Verhältnis zu Frau	schon	seit 6 Jahren« Zwar bestand zwi-
schen diesen Beziehungen und dem Verhalten der Beklagten kein irgendwie gearteter Zusammenhang«, Die Auffassung der Revision, dass die Anwendung des § 45 Satz 2 einen solchen Zusammenhang voraussetze, trifft jedoch nicht zu* Der Wortlaut des § 45 ergibt eindeutig, dass der Zusammenhang der beiderseitigen Verfehlungen nur als Beispiel dafür angegeben wird, wann das Scheidungsbegehren des Klägers sittlich nicht gerechtfertigt sein kann* Unter Umständen kann schm die unverhältnismässig grössere Schwere der Verfehlungen des Klägers für sich allein seinem Scheidungsverlangen die sittliche Berechtigung nehmen (RGZ 167, 265) • Mit Recht hat das Berufungsgericht unter diesen Umständen ausgesprochen, dass selbst, wenn die Verfehlungen der Beklagten als schwere Eheverfehlungen anzusehen sein sollten, das Schei-dun'gsbegehren. des Klägers mit Rücksicht auf seine eigenen Verfehlungen sittlich nicht gerechtfertigt sein würde*
Zu Unrecht rügt die Revision, dass diese Würdigung des Berufungsgerichts von Erwägungen beeinflusst sei, die für die Zumutungsfrage im Sinne des früheren § 1568 BUB maßgebend gewesen seien* Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten sich im Rahmen des § 45 S 2 EheG* Dass die dabei anzustellenden Erwägungen darüber, ob das Scheidungsbegehren sittlich gerechtfertigt ist, sich in einzelnen Funkten möglicherweise mit denjenigen (decken können, die früher für die Zumutungsfrage im Sinne des § 1568 BGB von Bedeutung gewesen wären, ist denkbar, ohne dass deshalb allein ein Rechtsverstoss vorliegen müsste* Die Klage aus § 45 EheG ist daher mit Recht abgewiesen worden*
II*
Soweit .die Klage, auf §
48 EheG gestützt
 wird,
be-
stehen gegen das angefochtene Urteil Bedenken* Ohne Rechtsirrtum hat das Berufungsgericht allerdings festge-s:ellt, dass der Widerspruch der Beklagten zulässig sei*
Die Revision greift diese Ausführungen als in sich widerspruchsvoll an, y/eil das Berufungsgericht an mehreren Stellen seines Urteils seihst betont hat, dass die Ehe schon 1943, als die Beziehungen des Klägers zu Brau	erst
 begannen und der Beklagten noch gar nicht bekannt waren, tief zerrüttet v/ar, und weil das Berufungsgericht die Tatsache nicht gewürdigt habe, dass der Kläger schon im Jahre 1944 aus § 55 der alten Passung des EheG auf Scheidung geklagt habe, die Ehe also schon damals unheilbar zerrüttet gewesen sein müsse* Diese Rüge ist jedoch unbegründet*
Auch vrenn das Verhältnis der Beklagten zu ihrem Mann im Herbst 1943 schon "völlig erkaltet51 war, v;ie das Berufungsgericht feststellt, und wenn ohne feststellbares Verschulden schon eine "tiefe Zerrüttung" der Ehe eingetreten war, so ist doch damit nicht gesagt, dass es sich auch um eine unheilbare Zerrüttung im Sinne des § 48 EheG gehandelt hat, und dass eine nunmehr schuldhaft herbeigeführte weitere Zerrüttung nicht mehr möglich v.ar* Eine solche. weitere Zerrüttung durch den Kläger nimmt das Berufungsgericht auch ersichtlich an, wenn es ausführt, dass die überwiegende Schuld .des Klägers an der Zerrüttung der Ehe .sowohl nach der Zeitfolge wie nach der Schwere der beiderseitigen Ver-. fehlungen selbst bei Berücksichtigung aller Verfehlungen der Beklagten nicht zweifelhaft sein könne, weil der Kläger durch die Anknüpfung seines dauernden eheähnlichen Verhältnisses die schwerste denkbare Eheverfehlung begangen habe und daran festhalte* Das Berufungsgericht hat auch an anderer Steile (S 14 des Urteils) ausdrücklich gesagt, dass, so tiefgreifend die Zerrüttung der Ehe auch gewesen sein möge, als der Kläger sein ehebrecherisches Verhältnis an-
 
knüpfte, doch kein Anhaltspunkt dafür vorhanden sei, dass sie schon damals unheilbar genesen sei. Die Zulässigkeit des Viderspruchs ist daher vom Berufungsgericht bedenkenfrei festgestellt.
. Auch die grundsätzlichen Erwägungen des Berufungsgerichts zu. der Frage, wann ein Widerspruch beachtlich ist, sind frei von Rechtsirrtum und decken sich im Ergebnis mit dem Standpunkt, den der Senat zu’dieser Frage einnimmt (BG-HZ 1,87) o Das gilt auch von den Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, dass der Widerspruch selbst dann beachtlich sein kann, wenn mit der Widerherstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft unter keinen Umständen gerechnet werden kann. Auch das hat der Senat in seiner Entscheidung vom 5o4«51 (IV ZR 79/50) bereits ausgesprochen. Der Senat ist dabei davon ausgegangen, dass es entscheidend für die Aufrechtorhaltung der Ehe spreche, wenn sie in jahrelangem
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 Bestehen zu einer von beiden Ehegatten be jaherid "gestalte-
ten Lebensund Familiengemeinschaft ausgereifl;'fselV in der das Leben der Ehegatten seine entscheidende Aufgabe, seinen •wesentlichen Inhalt und seine bestimmende Mitte gefunden-	;
habe. In einem solchen Fall könne diese Gemeinschaft in dem sittlichen Bewusstsein der Ehegatten und ihres Lebenskreises auf die Dauer nicht mehr völlig ausgelöscht werden. Sie wirke vielmehr auch nach der Zerrüttung der Ehe notwendig darin fort und bestimme auch weiterhin das Verhältnis der Ehegatten zueinander. Dem Bestreben des schuldigen Ehegatten, sich in Uiderspruch mit diesem tiefverwurzelten Bewußtsein von der Ehe loszusagen, müsse darum in einem solchen Fall um der sittlichen Ordnung willen die rechtliche Anerkennung vertagt bleiben. Immer aber ist die Aufrechterhaltung der Ehe nur dann sittlich gerechtfertigt, wenn sie darauf absielt, wenigstens einen Rest der früheren ehelichen Lebensgemeinschaft zu bewahren, der im Bewußtsein der Ehegatten in der Wurzel noch geblieben ist. Auch das hat der Senat in seinem Urteil vom 10.5»51 (IV ZR 34/50) ausgesprochen.
Von diesen Grundsätzen ausgehend, zeigt sich, dass das Berufungsgericht nicht alle in Betracht kommenden Umstände ...jg
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hinreichend berücksichtigt hat. Das Berufungsgericht hat in '
den Mittelpunkt seiner Erwägungen gestellt, dass die Ehe	j
50 Jahre bestanden und davon mindestens 20 Jahre lang den	!
Mittelpunkt des Lebens der Beklagten gebildet habe, und
 dass die Beklagte nun .im Palle der Scheidung für ihr Al- \
ter trotz ihres Anspruchs auf Bezüge aus der Sozialver-#
Sicherung wirtschaftlich nicht gesichert sei. Zu Unrecht ist aber das Berufungsgericht der Auffassung, dass das Verhalten der Parteien in der Ehe hier keine Berücksichtigung finden könne, v/eil danach schon die Präge der Zu-	•
lässiglieit des Y/iderspruchs zu beurteilen sei. Der Senat	}
hat dazu (BGHZ 1,87) aüsgeführt, dass es für die Präge	>
der Beachtlichkeit des Widerspruchs wesentlich auch darauf j ankomme, in welchem Maße der widersprechende Ehegatte in	•
die Ehe hineingewachsen und seelisch, geistig und wirtschaftlich von dem Bestehen der Ehe abhängig geworden sei.
Die Aufrechterhaltung der Ehe sei um so eher geboten, als das Verhalten des der Scheidung widersprechenden Ehegatten mit den aus der Ehe sich ergebenden Verpflichtungen im Ein- * klang stehe. Die Beweggründe für sein .Pesthalten an der Ehe seien auch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob sie in einer aufrichtigen und ehrlichen Gesinnung und in einer fest begründeten, Dauer, versprechenden sittlichen oder religiösen Überzeugung und Uillenshaltung verwurzelt seien, oder reiner Selbstsucht, Schikane, Haß oder Rachsucht entspringen. Nach diesen Gesichtspunkten hat das Berufungsgericht die Frage, ob der T/iderspruch der Beklagten beachtlich ist, nicht geprüft. Hier ergeben sich aber stärke Bedenken. Die nähere Prüfung zeigt," dass der langen Dauer der Ehe hier .nicht die Bedeutun^zuk'ommt,	:
die diese in der Regel hat. Selbst wenn1esvrlchtig:ist, dass die Ehe 20 Jahre lang im Mittelpunkt des Lebens der Beklagten gestanden hat, so wird doch zu beachten sein, dass mindestens von diesem Zeitpunkt an nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine gegenseitige, sich mehr und mehr vertiefende Entfremdung zwischen den Ehe-
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gatten Platz gegriffen hat, die ohne feststellbare Eheverfehlungen dazu geführt hat, dass schon im Herbst 1943 die eheliche Gesinnung beider Ehegatten stark untergraben und insbesondere das Verhältnis der Beklagten zu ihrem Mann . völlig erkaltet war. Das Berufungsgericht ist hi:mach selbst der Auffassung, dass die Beklagte sich.damals schon weitgehend von der Ehe gelöst hatte. Das wird auch dadurch bestä- . tigt, dass sie sich, als der Sohn seine nicht zu billigenden Beziehungen zu dem 16jährigen Mädchen unterhielt, auf seine Seite stellte und dem Kläger das ganze Verhältnis verschwieg! A.ber auch das weitere Verhalten der Beklagten, soweit ihr Umgang mit dem Zahlmeister und dem Amerikaner in Präge steht, kann hier von Bedeutung werden. Mag auch eine schwere, die Scheidung rechtfertigende Eheverfehlung darin mit Rücksicht auf die Bestimmung des § 43 Satz 2 EheG nicht gefunden werden können, so wird doch zu prüfen sein, ob nicht auch daraus tiefgreifende Schlüsse auf eine ablehnende Einstellung der Beklagton zu ihrer Ehe gezogen werden können.
’Das Berufungsgericht hat hiernach bei der Beurteilung der Präge-, • ob der Y/iderspruch der Beklagten beachtlich ist, wesentlichen Prozeßstoff, der dafür von ausschlaggebender Bedeutung sein kann, nämlich das eigene Verhalten ,der Be-klagten, nicht berücksichtigt« Schon deshalb,lis^'ein'e^ Auf-
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hebung des Urteils erforderlich. Aber auch dfö;Erwägungen, die das Berufungsgericht für diese Präge angestellt hat, sind nicht unbedenklich. Die Beklagte ist schon lange Jahre während des^Bestehens der Ehe berufstätig gewesen und ist es auch jetzt. Ihre Lebensführung erleidet daher-keine wesentliche Veränderung, wenn die. Ehe geschieden werden sollte. Pür den Pall ihrer späteren Arbeitsunfähigkeit hat sie, wie das Berufungsgericht feststellt, Ansprüche auf Bezüge aus der Sozialversicherung, deren Höhe allerdings nicht fest-bestellt ist. Yrenn es auch richtig ist, dass der Versorgungs-gedrnke für die Präge der Beachtlichkeit des Y.'iderspruchs
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cine Rolle spielt, so darf doch dabei nicht übersehen werden, dass die Aufrechterhaltung der Ehe gemäss § 48 Abs 2 Satz 2 EheG von der richtigen Würdigung des Uesens der Ehe und des gesamten Verhaltens beider Ehegatten abhängt* Die Präge der Versorgung steht daher nicht derart im Vordergrund, dass sie regelmässig für die Beachtlich-keit des Widerspruchs entscheidend sein kann* Es v/ird vielmehr in jedem Pall auch und wesentlich auf die Würdigung des Verhaltens des widersprechenden Ehegatten an-kommen.

Da es schliesslich, wie dargelegtauch;:noch darauf ankornr.it, aus welchen Beweggründen die Beklagte" der Scheidung widerspricht und ob diese Gründe in einer fest begründeten, Dauer versprechenden sittlichen Überzeugung verwurzelt sind, so wird auch nicht unbeachtet bleiben können, dass die Beklagte selbst im ersten Rechtszug in der ersten mündlichen Verhandlung am 13® Pebr.1948 Widerklage auf Scheidung erhoben hat, die sie erst in der letzten mündlichen Verhandlung des ersten Rechtszuges am 8.0ktol949 zurlickgenommen hat. Dabei kann auch von Bedeutung sein, weshalb sie die Widerklage zurückgenommen hat. Wenn das, wie das Berufungsgericht feststellt, geschehen ist, weil der Kläger sie um die Zustimmung dazu gebeten hatte, dass seine unehelichen.Kinder für ehelich erklärt oder sie den Namen des Klägers erhalten würden, so wird zu prüfen sein, ob und inwieweit die Rücknahme der Widerklage dann auf einem in der. sittlichen Überzeugung der Beklagten begründeten Pesthalten an der Ehe beruht. Das Berufungsgericht wird zu würdigen haben, ob daraus im Zusammenhang mit den gesamten Umständen des Palles und insbesondere dem sonstigen Verhalten der Beklagten Schlüsse nach der Richtung gezogen werden können, welche Beweggründe ihrem Pesthalten an äer Ehe
 
zugrunde liegen«
Nach alledem muss das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und* Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«
Streitwerts 2000«— DM Dr« lersch Raske Dr. Hartz	Johannsen	Kregel
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