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BGH · IV ZR 1/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 1/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 30. 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. sprechung des Senats (BGHZ 117, 385, 387 f.) verkannt, wonach der Versicherer sich auf das Anfechtungsrecht wegen arglistig verschwiegener Vorerkrankungen nicht berufen dürfe, wenn er im Rahmen einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung die Anzeigeobliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers schon vor Antragsannahme hätte aufdecken kön- Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage, ob die Arglistanfechtung bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung uneingeschränkt auch dann möglich sei, wenn die Vorerkrankung, über die arglistig getäuscht wurde, keinerlei Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles gehabt habe, ist durch das Senatsurteil vom 1. Die ausdrücklich auf den Rücktritt des Versicherers bezogene Vorschrift des § 21 VVG a.F. findet im Fall der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung keine Anwendung (so jetzt auch OLG Nürnberg VersR 2006, 1627).

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 21 VVG
VersRFelschDüsseldorfBeschwerdearglistigBGHZRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 1/07
vom 30. September 2009 in dem Rechtsstreit
 
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
 am 30. September 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. November 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 104.668,32 €
Gründe:
1	Die	Beschwerde	hat	keinen	Erfolg,	weil	die	Voraussetzungen	für
 die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht vorliegen.
2	1.	Die	Beschwerde	meint,	das	Berufungsgericht	habe	die	Recht-
sprechung des Senats (BGHZ 117, 385, 387 f.) verkannt, wonach der Versicherer sich auf das Anfechtungsrecht wegen arglistig verschwiegener Vorerkrankungen nicht berufen dürfe, wenn er im Rahmen einer ordnungsgemäßen Risikoprüfung die Anzeigeobliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers schon vor Antragsannahme hätte aufdecken kön-
 
nen. Diese Rechtsprechung hat der Senat aufgegeben (Beschluss vom 15. März 2006 - IV ZA 26/05 - VersR 2007, 96 m.w.N.).
3	2. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung wegen der
 Frage, ob die Arglistanfechtung bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung uneingeschränkt auch dann möglich sei, wenn die Vorerkrankung, über die arglistig getäuscht wurde, keinerlei Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles gehabt habe, ist durch das Senatsurteil vom 1. Juni 2005 geklärt (BGHZ 163, 148, 150 f.). Die ausdrücklich auf den Rücktritt des Versicherers bezogene Vorschrift des § 21 VVG a.F. findet im Fall der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung keine Anwendung (so jetzt auch OLG Nürnberg VersR 2006, 1627).
 
4	3. Die Gehörsrügen hat der Senat geprüft; sie greifen nicht durch.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Terno	Seiffert	Wendt
 Dr. Kessal-Wulf
 Felsch
Vorinstanzen:
LG Kleve, Entscheidung vom 07.03.2006 - 3 0 265/04 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.11.2006 - 1-4 U 63/06 -