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BGH · IV ZR 1/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 1/04

Der Wert des Beschwerdegegenstands erhöht sich nicht über den Betrag der Verurteilung hinaus, wenn der Beklagte, der mit dem Rechtsmittel seinen Antrag auf Klagabweisung weiterverfolgen will, neben anderen Einwendungen auch mit einem hilfsweise geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht ohne Erfolg geblieben war. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf am 1. den nicht für gerechtfertigt und beruft sich zusätzlich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihres Pflichtteilsanspruchs nach dem inzwischen ebenfalls verstorbenen Vater der Parteien. Die Nichtzulassungsbeschwerde vertritt den Standpunkt, deshalb könne für die Beschwer von dem Beschluß des Landgerichts vom 22. Davon war nicht nur das Landgericht in dem von der Beklagten in Bezug genommenen Streitwertbeschluß vom 22. Mai 2002 gemeint hat, im Hinblick darauf, daß jeder der drei Kläger als Miterbe gemäß § 2058 BGB gegenüber den Banken gesamtschuldnerisch auf die volle Summe hafte und jeder Kläger für sich Freistellung von der Beklagten verlangen könne, sei für den Streitwert der Klage der dreifache Betrag maßgebend, kommt dies jedenfalls für den hier zu ermittelnden Wert des sich für die Beklagte ergebenden Beschwerdegegenstands nicht in Betracht. Eine Erhöhung des Wertes des Beschwerdegegenstands wegen des von der Beklagten geltend gemachten Gegenanspruchs auf den Pflichtteil nach dem Vater, hinsichtlich dessen sie ebenfalls einen Zulassungsgrund behauptet, ist jedoch nicht gerechtfertigt. Anders als bei einer Hilfsaufrechnung (§ 322 Abs. 2 ZPO) wird einem Beklagten, der ein Zurückbehaltungsrecht ohne Erfolg geltend macht, die Gegenforderung nicht rechtskräftig aberkannt. Für die Beschwer des unterlegenen Beklagten, der sich auch aus anderen Gründen gegen seine Verurteilung in der Vorinstanz wendet, also mit dem Zurückbehaltungsrecht nicht nur eine im übrigen hingenommene Verurteilung unter einen Zug-um-Zug-Vorbehalt gestellt wissen möchte, kommt es auf den Wert des hilfsweise geltend gemachten Gegenanspruchs nicht an. Vielmehr ist es grundsätzlich unerheblich, welche und wie viele Einwendungen ein Beklagter gegenüber dem Klageanspruch ohne Erfolg erhoben hat (BGH, Beschluß vom 16.

Zitierte Normen: § 26 ZPO § 26 EGZPO § 2058 BGB § 322 ZPO
WertgeltenMutterZurückbehaltungsrechtBeschlußKlägerVerurteilung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV ZR 1/04
vom 1. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BGHR:	ja
EGZPO § 26 Nr. 8, ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1
Der Wert des Beschwerdegegenstands erhöht sich nicht über den Betrag der Verurteilung hinaus, wenn der Beklagte, der mit dem Rechtsmittel seinen Antrag auf Klagabweisung weiterverfolgen will, neben anderen Einwendungen auch mit einem hilfsweise geltend gemachten Zurückbehaltungsrecht ohne Erfolg geblieben war.
BGH, Beschluß vom 1. Dezember 2004 - IV ZR 1/04 - OLG München
LG Augsburg
 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf
 am 1. Dezember 2004
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 2. Dezember 2003 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 18.092 €
Gründe:
I.	Die Kläger machen Ansprüche aus einem Prozeßvergleich geltend, den sie mit der Beklagten in einem Erbauseinandersetzungsverfahren nach der Mutter der Parteien geschlossen haben. Sie fordern zu dem einen ihren Anteil am Kaufpreis, den die Beklagte aufgrund des Vergleichs für die Übernahme des hälftigen Miteigentumsanteils der Mutter zu dem Schätzwert nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten zu zahlen hat. Die Kläger fordern ferner die im Vergleich Zug um Zug gegen Auflassung des Miteigentumsanteils vorgesehene Freistellung von ihren Verpflich-
tungen als Miterben nach der Mutter aus Darlehensverträgen gegenüber der B.	L.	sowie	der	Kreissparkasse
A.	.	Die Beklagte hält beide Ansprüche aus verschiedenen Grün-
den nicht für gerechtfertigt und beruft sich zusätzlich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen ihres Pflichtteilsanspruchs nach dem inzwischen ebenfalls verstorbenen Vater der Parteien.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises der Höhe nach verringert, ihre Berufung im übrigen aber zurückgewiesen. Mit der Revision will die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage uneingeschränkt weiterverfolgen. Die Nichtzulassungsbeschwerde vertritt den Standpunkt, deshalb könne für die Beschwer von dem Beschluß des Landgerichts vom 22. Mai 2002 ausgegangen werden, in dem der Streitwert auf 31.914,55 €festgesetzt worden ist.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
1.	Nach dem Berufungsurteil muß die Beklagte als Kaufpreis für den Miteigentumsanteil an jeden der drei Kläger je 4.767,15 € zahlen. Durch diese Verurteilung wird sie in Höhe von 14.301,45 € beschwert.
2.	Die jeweils zur Hälfte auf die Mutter der Parteien entfallenden
 Verpflichtungen aus den Darlehensverträgen mit der B.	L.
sowie der Kreissparkasse A.	von	denen
 die Beklagte die Kläger nach den Urteilen der Vorinstanzen freizustellen
 hat, sind zwar im Tenor des landgerichtlichen Urteils nicht beziffert, belaufen sich aber unstreitig für den von den Klägern zugrunde gelegten und von den Vorinstanzen gebilligten Stichtag (Todestag des Vaters) auf insgesamt 3.790,91 €(= 7.414,38 DM). Davon war nicht nur das Landgericht in dem von der Beklagten in Bezug genommenen Streitwertbeschluß vom 22. Mai 2002 ausgegangen; diesen Gesamtbetrag hat auch das Berufungsgericht auf eine Streitwertbeschwerde in seinem Beschluß vom 24. Oktober 2002 im einzelnen ermittelt. Soweit das Landgericht jedoch in seinem Streitwertbeschluß vom 22. Mai 2002 gemeint hat, im Hinblick darauf, daß jeder der drei Kläger als Miterbe gemäß § 2058 BGB gegenüber den Banken gesamtschuldnerisch auf die volle Summe hafte und jeder Kläger für sich Freistellung von der Beklagten verlangen könne, sei für den Streitwert der Klage der dreifache Betrag maßgebend, kommt dies jedenfalls für den hier zu ermittelnden Wert des sich für die Beklagte ergebenden Beschwerdegegenstands nicht in Betracht. Sie hat den Betrag von 3.790,91 €nur einmal zu zahlen.
3.	Eine Erhöhung des Wertes des Beschwerdegegenstands wegen des von der Beklagten geltend gemachten Gegenanspruchs auf den Pflichtteil nach dem Vater, hinsichtlich dessen sie ebenfalls einen Zulassungsgrund behauptet, ist jedoch nicht gerechtfertigt. Insoweit beruft sich die Beklagte - anders als in erster Instanz - nur noch auf ein Zurückbehaltungsrecht. Dadurch, daß sie damit nicht durchgedrungen ist, wird sie nicht zusätzlich über die Klageforderungen hinaus beschwert. Anders als bei einer Hilfsaufrechnung (§ 322 Abs. 2 ZPO) wird einem Beklagten, der ein Zurückbehaltungsrecht ohne Erfolg geltend macht, die Gegenforderung nicht rechtskräftig aberkannt. Für die Beschwer des unterlegenen Beklagten, der sich auch aus anderen Gründen gegen seine
 Verurteilung in der Vorinstanz wendet, also mit dem Zurückbehaltungsrecht nicht nur eine im übrigen hingenommene Verurteilung unter einen Zug-um-Zug-Vorbehalt gestellt wissen möchte, kommt es auf den Wert des hilfsweise geltend gemachten Gegenanspruchs nicht an. Vielmehr ist es grundsätzlich unerheblich, welche und wie viele Einwendungen ein Beklagter gegenüber dem Klageanspruch ohne Erfolg erhoben hat (BGH, Beschluß vom 16. April 1996 - XI ZR 302/95 - NJW-RR 1996, 828 unter II 3; Beschluß vom 20. Januar 2004 - X ZR 167/02 - NJW-RR 2004, 714 unter II 2).
Damit übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands hier 20.000 € nicht. Die Beschwerde war mithin zu verwerfen.
Terno
 Dr. Schlichting	Seiffert
 Wendt
Dr. Kessal-Wulf