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BGH · IV ZR 99/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 99/93

Nachdem, der Beklagten die bevorstehende Versetzung des Klägers in den Ruhestand mitgeteilt worden war, lehnte sie die Gewährung von Rentenleistungen unter Rücktritt vom Versicherungsvertrag ab mit der Begründung, der Kläger habe bei Antragstellung am. Der Kläger sei, wie sich aus von ihr inzwischen eingeholten ärztlichen Stellungnahmen ergebe, schon vor Antragsteilurig wegen erhöhter Leberwerte wiederholt in ärztlicher Behandlung gewesen; ihm seien auch Leberpräparate verordnet worden. Denn der Kläger habe durch das in erster Instanz eingeholte Sachverständigengutachen bewiesen, daß bei ihm zur Zeit der Antragstellung eine irreversible Leberschädigung nicht Vorgelegen habe und daß auch die behandelnden Ärzte von einer erheblichen Schädigung der Leber nicht ausgegangen seien. Das Berufungsgericht beachtet nicht, daß es für die Frage, ob die Anzeige gefahrerheblicher Umstände ohne Verschulden des Klägers unterblieben ist, auf dessen Kenntnis von solchen Umständen im Zeitpunkt der Beantwortung der Antragsfragen ankommt. Demgemäß ist für eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit zunächst maßgeblich, ob der Antragsteller bei Beantwortung von Antragsfragen von durch den Versicherer erfragten Umständen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 VVG) Kenntnis hatte. Solche Kenntnis kann sich für ihn bei erfragten Gesundheitsumständen sowohl unmittelbar aus eigener (körperlicher) Wahrnehmung ergeben, sie kann ihm aber auch durch Angaben der ihn zuvor behandelnden Ärzte vermittelt worden sein. Ist letzteres der Fall, kommt es nicht darauf an, ob solche ärztlichen Angaben, auf die sich die Kenntnis des Antragstellers von gefahrerheblichen Umständen gründet, sich im nachhinein als objektiv zutreffend erweisen oder nicht. Hatte er zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe der ihm offenbarten ärztlichen Einschätzungen Kenntnis von gefahrerheblichen Umständen, obliegt es ihm, sie anzuzeigen, während deren Prüfung und Bewertung Sache des Versicherers ist. b) Demgemäß war für die Frage, ob der Kläger seine Anzeigeobliegenheit verletzt hat, entscheidend, welche Kenntnisse er bei Beantwortung der Antragsfragen über durch die Beklagte erfragte Gesundheitsumstände hatte. Instanz eingeholten Sachverständigengutachten sei bewiesen, daß der Kläger zur Zeit der Antragstellung nicht an einer irreversiblen Leberschädigung gelitten habe und daß auch die ihn damals behandelnden Ärzte von einer erheblichen Schädigung nicht ausgegangen seien. Denn das Sachverständigengutachten beschränkt sich auf eine nachträgliche Bewertung der beim Kläger vor Antragstellung ärztlich erhobenen Leberwerte und der darauf veranlaßten Behandlung dahin, ob sich daraus eine schwere Lebererkrankung, ein irreversibler Leberschaden entnehmen läßt. Selbst wenn mit dem Gutachten ein solcher Leberschaden zur damaligen Zeit objektiv zu verneinen sein sollte, besagt das nichts darüber, welcher Kenntnisstand dem Kläger zu jener Zeit von den ihn damals behandelnden Ärzten über eine Erkrankung oder Gesundheitsstörung der Leber vermittelt worden ist. Schon deshalb entbehrt die vom Berufungsgericht aus dem Gutachten gezogene Folgerung einer tatsächlichen Grundlage, auch der Kläger habe annehmen dürfen, die durchgeführte Leberbehandlung sei eine Bagatelle, nicht aber eine ernsthaft erwähnenswerte Erkrankung gewesen. War der Kläger aber auch danach gefragt, was das Berufungsgericht offenläßt, bleiben seine Erwägungen zu dem fehlenden Verschulden an der Nichtanzeige jedenfalls dieser Umstände selbst nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens ohne tatsächlichen Anknüpfungspunkt. Die Auslegung, die im Klammerzusatz beispielhaft aufgeführten Erkrankungen ließen erkennen, daß das Interesse des Versicherers auf nicht unerhebliche Schäden gerichtet sei, berücksichtigt den Gesamtinhalt der Frage nur unvoll- Sie läßt außer Betracht, daß die erfragten Gesundheit sumst ände schon im ersten Teil der Frage - und damit bestimmend für alle Unterfragen - mit "Krankheiten, Störungen oder Beschwerden" umschrieben worden sind. Die Aufzählung lenkt damit den Blick des Befragten auf bestimmte Bereiche möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigung ("Verdauungsorgane"), während die im Klammerzusatz angeführten Beispiele exemplarische Krankheiten in diesem Bereich benennen und damit dem Befragten deutlich machen, welche Teilbereiche von der Frage umfaßt sein sollen ("Magen, Darm, Leber, Gallenblase und Bauchspeicheldrüse"). Die Antragsfrage ist damit für den Befragten erkennbar weit gefaßt; er wird mit ihr aufgefordert, auch Störungen und Beschwerden der bei den Verdauungsorganen benannten Teilbereiche anzugeben, unabhängig von deren Schwere oder von dem, Stadium, in dem sie sich befinden. b) Der Kläger hat die ihm zu Nr. 8c) der Antragsfragen gestellte Gesundheitsfrage objektiv unrichtig beantwortet, denn er hatte bei ihrer Beantwortung Kenntnis von einer (Gesundheits-)Störung im Bereich der Leber, die in der Frage als Teilbereich der Verdauungsorgane benannt worden ist. Auch ohne eine solche wußte der Kläger, daß ein vom Normalzustand abweichender, behandlungsbedürftiger Befund der Leber vorlag; er hatte also Kenntnis von einer Gesundheitsstörung und damit von einem erfragten Gesundheitsumstand. d.) Der Kläger hat nicht bewiesen, daß die Nichtanzeige des erfragten Gesundheitsumstandes ohne sein Verschulden unterblieben ist (§ 16 Abs.3 VVG). Denn er hatte zu jenem Zeitpunkt Kenntnis davon, daß bei ihm schon seit Jahren erhöhte Leberwerte Vorlagen, welche die ihn damals behandelnden Ärzte zu fortlaufender Kontrolle und zur Verabreichung von Medikamenten veranlaßt hatten. Auch als Laie im medizinischen wie versicherungsrechtlichen Bereich konnte er deshalb nicht guten Gewissens annehmen, daß diese Gesundheitsstörung für die Beklagte im Rahmen des gewünschten Versicherungsschutzes von vornherein bedeutungslos sei. gewesen sei, stellt sich mit Blick auf den Inhalt der Antragsfrage zu 8 c) und die damit vom Kläger erforderten Angaben als unerheblich dar.

Zitierte Normen: § 16 VVG § 16 WG § 16 VVG § 565 ZPO § 16 VVG § 276 BGB
LeberFrageBerufungsgerichtUmstandärztlichKlägerKrankheitKenntnis

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
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	IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 99/93	URTEIL Verkündet am: 2. März 1994 Heinz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
	in dem Rechtsstreit
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Bundschuh, den Richter Dr. Zopfs, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Dr. Schlichting und Terno auf die mündliche Verhandlung vom 2. März 1994
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Februar 1993 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der
1.	Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 23. April 1992 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die weiteren Kosten des
 Re chtss treits.
Von Rechts, wegen
 Tatbestand:
Der Kläger, der als Lokomotivführer bei der Deutschen Bundesbahn beschäftigt war, beansprucht von der Beklagten eine seit 1. Dezember 1990 zu zahlende Berufsunfähigkeitsrente von vierteljährlich 2.100 DM. Er unterhält bei ihr seit 1. Januar 1986 eine Berufsunfähigkeitsversicherung, nach deren Zusatzbedingungen für Beamte Leistungen gewährt werden, wenn der Beamte wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird. Der Kläger wurde wegen eines chroni-
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sehen Leberschadens sowie einer labilen Hypertonie im Jahre 1990 dauernd dienstunfähig und deshalb von seinem Dienstherrn mit Ablauf des 30. November 1990 vorzeitig in den Ruhestand versetzt.
Nachdem, der Beklagten die bevorstehende Versetzung des Klägers in den Ruhestand mitgeteilt worden war, lehnte sie die Gewährung von Rentenleistungen unter Rücktritt vom Versicherungsvertrag ab mit der Begründung, der Kläger habe bei Antragstellung am. 7. Januar 1986 seine Anzeigeobliegenheit verletzt. Er habe ärztlich behandelte Gesundheitsstörungen, die schließlich zu seiner Berufsunfähigkeit geführt hätten, trotz darauf gerichteter Fragen im Antragsformular nicht angegeben. Der Kläger sei, wie sich aus von ihr inzwischen eingeholten ärztlichen Stellungnahmen ergebe, schon vor Antragsteilurig wegen erhöhter Leberwerte wiederholt in ärztlicher Behandlung gewesen; ihm seien auch Leberpräparate verordnet worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheldungsgründe:
Das Rechtsmittel der Beklagten hat Erfolg.
1. Das Berufungsgericht vertritt die Ansicht, die Beklagte sei nicht rechtswirksam vom Versicherungsvertrag zu-
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rückgetreten. Selbst wenn erhöhte Leberwerte als gefahrerhebliche, anzeigepflichtige Umstände zu werten sein sollten, komme es hierauf im vorliegenden Falle nicht an. Denn der Kläger habe durch das in erster Instanz eingeholte Sachverständigengutachen bewiesen, daß bei ihm zur Zeit der Antragstellung eine irreversible Leberschädigung nicht Vorgelegen habe und daß auch die behandelnden Ärzte von einer erheblichen Schädigung der Leber nicht ausgegangen seien. Somit habe der Kläger annehmen können, daß die bei ihm durchgeführte Leberbehandlung eine Bagatelle, nicht aber eine ernsthaft erwähnenswerte Erkrankung gewesen sei. Der Rücktritt der Beklagten vom Versicherungsvertrag sei daher gemäß § 16 Abs. 3 VVG mangels Verschuldens des Klägers an der unterbliebenen Anzeige ausgeschlossen.
2.	Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht beachtet nicht, daß es für die Frage, ob die Anzeige gefahrerheblicher Umstände ohne Verschulden des Klägers unterblieben ist, auf dessen Kenntnis von solchen Umständen im Zeitpunkt der Beantwortung der Antragsfragen ankommt.
a)	Das Rücktrittsrecht des Versicherers gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 WG setzt eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit nach § 16 Abs. 1 WG voraus. Nach dieser Vorschrift hat der Versicherungsnehmer bei Schließung des Vertrages "alle ihm bekannten Umstände", die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Die Anzeigeobliegenheit setzt also positive Kenntnis des Versicherungsnehmers von solchen Umständen im Zeitraum ihrer Erfüllung - hier bei Antragstellung - voraus (Senatsurteil
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 vom 13. Oktober 1982 - IVa ZR 67/81 - VVGE § 16 VVG Nr. 1). Demgemäß ist für eine Verletzung der Anzeigeobliegenheit zunächst maßgeblich, ob der Antragsteller bei Beantwortung von Antragsfragen von durch den Versicherer erfragten Umständen (§ 16 Abs. 1 Satz 3 VVG) Kenntnis hatte. Solche Kenntnis kann sich für ihn bei erfragten Gesundheitsumständen sowohl unmittelbar aus eigener (körperlicher) Wahrnehmung ergeben, sie kann ihm aber auch durch Angaben der ihn zuvor behandelnden Ärzte vermittelt worden sein. Ist letzteres der Fall, kommt es nicht darauf an, ob solche ärztlichen Angaben, auf die sich die Kenntnis des Antragstellers von gefahrerheblichen Umständen gründet, sich im nachhinein als objektiv zutreffend erweisen oder nicht. Denn § 16 Abs. 1 VVG knüpft die Obliegenheit zu deren Anzeige allein an die Kenntnis des Antragstellers bei Beantwortung der Antragsfragen. Hatte er zu diesem Zeitpunkt nach Maßgabe der ihm offenbarten ärztlichen Einschätzungen Kenntnis von gefahrerheblichen Umständen, obliegt es ihm, sie anzuzeigen, während deren Prüfung und Bewertung Sache des Versicherers ist.
b)	Demgemäß war für die Frage, ob der Kläger seine Anzeigeobliegenheit verletzt hat, entscheidend, welche Kenntnisse er bei Beantwortung der Antragsfragen über durch die Beklagte erfragte Gesundheitsumstände hatte. Das aber hängt wesentlich davon ab, welche Kenntnisse er durch die zuvor erfolgten ärztlichen Behandlungen und die ihm in diesem Zusammenhang erteilten ärztlichen Erläuterungen über seinen Gesundheitszustand, hier insbesondere über den Befund der Leber, erlangt hat. Das verkennt das Berufungsgericht, wenn es bei seinen Erwägungen darauf abhebt, nach dem in erster
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Instanz eingeholten Sachverständigengutachten sei bewiesen, daß der Kläger zur Zeit der Antragstellung nicht an einer irreversiblen Leberschädigung gelitten habe und daß auch die ihn damals behandelnden Ärzte von einer erheblichen Schädigung nicht ausgegangen seien. Denn das Sachverständigengutachten beschränkt sich auf eine nachträgliche Bewertung der beim Kläger vor Antragstellung ärztlich erhobenen Leberwerte und der darauf veranlaßten Behandlung dahin, ob sich daraus eine schwere Lebererkrankung, ein irreversibler Leberschaden entnehmen läßt. Darauf aber kommt es nicht an. Selbst wenn mit dem Gutachten ein solcher Leberschaden zur damaligen Zeit objektiv zu verneinen sein sollte, besagt das nichts darüber, welcher Kenntnisstand dem Kläger zu jener Zeit von den ihn damals behandelnden Ärzten über eine Erkrankung oder Gesundheitsstörung der Leber vermittelt worden ist. Diese Kenntnis aber war für die Beantwortung der Antragsfragen maßgeblich. Erst daran knüpft sich die weitere Frage, ob nach dieser Kenntnis ein gefahrerheblicher Umstand schuldhaft nicht angezeigt worden ist. Schon deshalb entbehrt die vom Berufungsgericht aus dem Gutachten gezogene Folgerung einer tatsächlichen Grundlage, auch der Kläger habe annehmen dürfen, die durchgeführte Leberbehandlung sei eine Bagatelle, nicht aber eine ernsthaft erwähnenswerte Erkrankung gewesen.
c)	Die Erwägungen des Berufungsgerichts erweisen sich zudem als unvollständig und nicht frei von Widersprüchen.
Es unterstellt, daß erhöhte Leberwerte als gefahrerheblicher Umstand zu bewerten seien. Unstreitig aber hatte der Kläger bei Antragstellung Kenntnis von bei ihm zuvor schon mehrfach festgestellten erhöhten Leberwerten. Mit Blick auf
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die Beantwortung der Antragsfragen kam es deshalb darauf an, ob sich die Fragen der Beklagten auch auf solche Angaben bezogen. War der Kläger aber auch danach gefragt, was das Berufungsgericht offenläßt, bleiben seine Erwägungen zu dem fehlenden Verschulden an der Nichtanzeige jedenfalls dieser Umstände selbst nach dem Inhalt des Sachverständigengutachtens ohne tatsächlichen Anknüpfungspunkt.
Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Da die Sache jedoch zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO).
3.	Der Kläger hat seine Anzeigeobliegenheit bei Beantwortung der Antragsfragen objektiv verletzt, indem er die Frage Nr. 8c) verneint hat.
a)	Die insoweit vom Berufungsgericht erhobenen Bedenken gegen die Verständlichkeit der Fragestellung greifen nicht durch. Die Frage lautet:
"8. Leiden oder litten Sie an Krankheiten, Störungen oder Beschwerden:
c) der Verdauungsorgane? (z.B. Magen/Darm-geschwüre, Blutungen, Gelbsucht, Leberund Gallenblasenleiden, Bauchspeicheldrüsenerkrankungen) "
Die Auslegung, die im Klammerzusatz beispielhaft aufgeführten Erkrankungen ließen erkennen, daß das Interesse des Versicherers auf nicht unerhebliche Schäden gerichtet sei, berücksichtigt den Gesamtinhalt der Frage nur unvoll-
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ständig. Sie läßt außer Betracht, daß die erfragten Gesundheit sumst ände schon im ersten Teil der Frage - und damit bestimmend für alle Unterfragen - mit "Krankheiten, Störungen oder Beschwerden" umschrieben worden sind. Erst daran schließt sich die Aufzählung einzelner Organe, Körperteile und Krankheiten an, die ihrerseits wiederum teilweise - wie hier unter Buchstabe c) "Verdauungsorgane" - durch Einzelbeispiele erläutert werden. Die Aufzählung lenkt damit den Blick des Befragten auf bestimmte Bereiche möglicher gesundheitlicher Beeinträchtigung ("Verdauungsorgane"), während die im Klammerzusatz angeführten Beispiele exemplarische Krankheiten in diesem Bereich benennen und damit dem Befragten deutlich machen, welche Teilbereiche von der Frage umfaßt sein sollen ("Magen, Darm, Leber, Gallenblase und Bauchspeicheldrüse"). Wenngleich die angeführten Beispiele auch schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen erwähnen, kann das einem aufmerksamen Leser jedoch nicht den Blick darauf verstellen, daß er mit der Frage - wie mit dem Obersatz klargestellt - auch nach anderen Krankheiten, insbesondere aber auch nach Störungen oder Beschwerden gefragt ist, die den einzelnen angesprochenen Bereichen zuzuordnen sind.
Darüber hinaus verdeutlicht die Umschreibung der Gesundheitsbeeinträchtigungen mit "Krankheiten, Störungen oder Beschwerden", daß nicht nur Krankheiten oder Schäden von erheblichem Gewicht erfragt werden, sondern auch solche, die sich nicht bereits als Schaden oder Krankheit darstellen, sondern nur als Störungen oder Beschwerden zu bezeichnen sind. Denn schon nach gewöhnlichem Sprachgebrauch wird der Befragte unter Störungen oder Beschwerden eine Ge-
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sundheitsbeeinträchtigung von (noch) geringerer Intensität verstehen, als dies beim Vorliegen einer Krankheit oder eines Schadens der Fall ist. Die Antragsfrage ist damit für den Befragten erkennbar weit gefaßt; er wird mit ihr aufgefordert, auch Störungen und Beschwerden der bei den Verdauungsorganen benannten Teilbereiche anzugeben, unabhängig von deren Schwere oder von dem, Stadium, in dem sie sich befinden. Damit wird dem Befragten eine Wertung nicht abverlangt; die erfragte Gesundheitsstörung erfaßt vielmehr jede Gesundheitsbeeinträchtigung, die nicht offenkundig belanglos ist oder alsbald vergeht (vgl. Benkel/Hirschberg, Beruf sunfähigkeits- und Lebensversicherung, ALB § 6 Rdn. 4).
b)	Der Kläger hat die ihm zu Nr. 8c) der Antragsfragen gestellte Gesundheitsfrage objektiv unrichtig beantwortet, denn er hatte bei ihrer Beantwortung Kenntnis von einer (Gesundheits-)Störung im Bereich der Leber, die in der Frage als Teilbereich der Verdauungsorgane benannt worden ist. Das hat bereits das Landgericht in Würdigung des Ergebnisses der erstinstanzlichen Beweisaufnahme festgestellt. Gegenteilige Feststellungen hat das Berufungsgericht nicht getroffen, sondern auf die landgerichtlichen Feststellungen Bezug genommen. Danach steht fest:
Nach den Angaben der den Kläger vor Antragstellung behandelnden Ärzte hatte der Kläger Kenntnis von einer Störung der "Verdauungsorgane" im Sinne der Antragsfrage 8 c). Denn nach den Untersuchungen, den dabei schon von Dr. T. erhobenen und dem Kläger offengelegten erhöhten Leberwerten und insbesondere den sich jeweils anschließenden Behandlungen mit Medikamenten war dem. Kläger bekannt, daß jedenfalls
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eine "Störung" der Leber vorlag, die ärztlicher Behandlung bedurfte und sich nicht offenkundig als nur vorübergehende Erscheinung darstellte. Daß der Kläger dies auch erkannt hat, wird insbesondere dadurch nachdrücklich belegt, daß er Mitte 1985 den Zeugen Dr. S. selbst zu einer weiteren Untersuchung der Leber aufsuchte und sich von diesem mehrere Monate bis kurz vor Antragstellung behandeln und Medikamente verordnen ließ. Darauf, daß dem Kläger möglicherweise eine Diagnose nicht eröffnet worden ist, kommt es nicht an. Mit der Antragsfrage wird dem Kläger die Angabe einer Diagnose nicht abverlangt. Auch ohne eine solche wußte der Kläger, daß ein vom Normalzustand abweichender, behandlungsbedürftiger Befund der Leber vorlag; er hatte also Kenntnis von einer Gesundheitsstörung und damit von einem erfragten Gesundheitsumstand.
Das in erster Instanz eingeholte Sachverständigengutachten steht dem nicht entgegen. Denn es kommt, wie dargelegt, insoweit nicht darauf an, ob schon bei Antragstellung ein schwerer oder irreversibler Leberschaden vorlag. Früher
 bereits "pathologische" Leberwerte stellt im. übrigen auch der Sachverständige nicht in Frage.
c)	Was die Gefahrerheblichkeit der verschwiegenen Gesundheitsumstände anlangt, kommt der Beklagten die Vermutung des § 16 Abs. 1 Satz 3 VVG zugute. Einer Darlegung der für ihre Risikoprüfung maßgeblichen Grundsätze bedurfte es im vorliegenden Falle nicht. Die Gefahrerheblichkeit von langjährig festgestellten und behandlungsbedürftigen erhöhten Leberwerten liegt für die Berufsunfähigkeitsversicherung auf der Hand.
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d.) Der Kläger hat nicht bewiesen, daß die Nichtanzeige des erfragten Gesundheitsumstandes ohne sein Verschulden unterblieben ist (§ 16 Abs. 3 VVG). Denn er hat nicht aus-geräumt, insoweit zu demindest fahrlässig gehandelt zu haben. Bei Beantwortung der Antragsfragen konnte der Kläger bei Anspannung der erforderlichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht davon ausgehen, es habe sich nur um eine unerhebliche, nicht erwähnenswerte gesundheitliche Beeinträchtigung gehandelt. Denn er hatte zu jenem Zeitpunkt Kenntnis davon, daß bei ihm schon seit Jahren erhöhte Leberwerte Vorlagen, welche die ihn damals behandelnden Ärzte zu fortlaufender Kontrolle und zur Verabreichung von Medikamenten veranlaßt hatten. Dauer der Störung und insbesondere die von den Ärzten angenommene Behandlungsbedürftigkeit mußten ihm daher - selbst wenn er unter Schmerzen nicht litt -deutlich vor Augen führen, daß es insoweit nicht lediglich um eine vorübergehende Störung ging. Auch als Laie im medizinischen wie versicherungsrechtlichen Bereich konnte er deshalb nicht guten Gewissens annehmen, daß diese Gesundheitsstörung für die Beklagte im Rahmen des gewünschten Versicherungsschutzes von vornherein bedeutungslos sei. Bei sorgfältiger Prüfung der Antragsfragen konnte der Kläger daher nicht verkennen, daß die bei ihm vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen auf die Frage zu 8 c) anzuzeigen waren.
Der Inhalt des in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachtens widerlegt auch sein Verschulden nicht. Denn die mit dem Gutachten vorgenommene nachträgliche ärztliche Bewertung, ob beim Kläger schon vor Antragstellung von einem schweren, irreversiblen Leberschaden auszugehen
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gewesen sei, stellt sich mit Blick auf den Inhalt der Antragsfrage zu 8 c) und die damit vom Kläger erforderten Angaben als unerheblich dar. Sie läßt deshalb auch sein Verschulden an der Nichtanzeige der erfragten Gesundheitsumstände unberührt.
Die Beklagte ist mithin wirksam vom Versicherungsvertrag zurückgetreten.
Bundschuh
 Dr. Zopfs
 Dr. Ritter
 Dr. Schlichting
 Terno