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BGH · IV ZR 99/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 99/91

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter, Römer, Dr. Schlichting und Terno auf die mündliche Verhandlung vom 6. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Lebensversicherung mit Unfallzusatzversicherung in Anspruch, die er für seinen Sohn bei ihr abgeschlossen hatte. Die Finger und Handinnenflächen des Toten sowie sein Gesicht wiesen Schmauchspuren auf.Klage und Berufung des Klägers sind bis auf einen Teilbetrag von 900 DM, den die Beklagte in erster Instanz anerkannt hat, erfolglos geblieben. 1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß CfH durch Freitod aus dem Leben geschieden ist; deshalb sei die Beklagte gemäß §§ 169, 180a WG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistungsfrei geworden. Das Berufungsgericht führt hierzu aus: "Die Beklagte hat den ihr obliegenden Nachweis durch Anfuhren der äußeren für diesen Tod des Versicherten ursächlichen Umstände geführt ...Der auf das Eindringen entweder eines sich lösenden Geschosses aus dem Schußapparat oder nicht abgebrannter pyrotechnischer Knallkörper zurückzuführende Tod des Versicherten ist von der Beklagten mit diesen Umständen vereinbar auf die Verwirklichung des Entschlusses zur Selbsttötung durch den Versicherten zurückgeführt worden. a) Der Senat hat bislang nicht dazu Stellung genommen, ob Versicherungsnehmern oder Bezugsberechtigten in einer Lebensversicherung mit einer Klausel in den vereinbarten Februar 1992 - XII ZR 58/91 - zur Veröffentlichung bestimmt) einer Obduktion oder darüber hinaus auch einer Exhumierung des toten Versicherten zuzustimmen, steht es nicht im Belieben des Versicherers, aus der Verweigerung der Zustimmung seine Leistungsfreiheit herzuleiten. Er ist nämlich nur dann auf eine Obduktion oder Exhumierung angewiesen, wenn die begehrte Maßnahme zu einem entscheidungserheblichen Beweisergebnis führen kann und mit ihr das letzte noch fehlende Glied in einem vom Versicherer zu führenden Beweis geliefert werden soll. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß CflHl nur durch einen Schuß aus dem von ihm gebastelten Schußapparat zu Tode gekommen sein kann, dem eine Zündung des zuvor in den Lauf gestopften Schwarzpulvers vorangegangen sein muß (vgl. Streitig geblieben ist zwischen den Parteien, wie es zu der Zündung des tödlichen Schusses gekommen ist und welcher feste Gegenstand, der das Loch in die Stirn von CflBI geschlagen hat, neben dem Pulver zuvor in den Lauf gestopft worden war. Die Beklagte spricht von einem Projektil und hält eine Zündung der Ladung nur in der Weise für möglich, daß C|B das Pulver am hinteren Laufende mit einem brennenden Streichholz gezündet hat. Möglicherweise habe auch ein bereits gezündeter Schuß geklemmt und sich erst während der Kontrolle gelöst. Das Berufungsgericht ist diesen Beweisangeboten jedoch nicht nachgegangen, sondern hat statt dessen den Kläger aufgefordert zu erklären, ob er zur Aufklärung der Frage, welcher feste Gegenstand in die Stirne von CflB eingedrungen sei, einer Exhumierung und Autopsie des Toten zustimme. Nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens ist es nicht entscheidungserheblich, welcher feste Gegenstand in die Stirn von CÜB eingedrungen ist. Es geht demnach nur noch darum, wie es zu dem Schuß gekommen ist und ob sich aus einer Aufklärung des Schußherganges zur Überzeugung des Tatrichters herleiten läßt, daß CflBI mit Selbsttötungsvorsatz gehandelt hat. Auf die Art des festen Gegenstandes, der mit tödlicher Wirkung in die Stirn eingedrungen ist, kommt es jedenfalls so lange nicht an, wie nicht ein Waffensachverständiger erklärt, es sei für sein Gutachten von Bedeutung, um welchen Gegenstand es sich gehandelt hat. d) Auf die Art des Gegenstandes kommt es auch nicht deshalb an, weil die Beklagte Leistungsfreiheit in der Zusatzversicherung daraus herleiten will, daß Chris sich durch den Gebrauch einer Schußwaffe, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu sein, strafbar gemacht und somit einen in der Zusatzversicherung vereinbarten Risikoausschluß verwirklicht habe.

Zitierte Normen: § 1 WaffG
StirnVersicherteSchußapparatBerufungsgerichtSchußKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 99/91
URTEIL
Verkündet am:
6. Mai 1992 Estel
 Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Herrn Frank S
Straße |B,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die nWM Vorstand,
 Versicherungs AG,
vertreten durch den
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.
und
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Schmidt-Kessel, Dr. Ritter, Römer,
 Dr. Schlichting und Terno auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1992
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenates des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Februar 1991 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Lebensversicherung mit Unfallzusatzversicherung in Anspruch, die er für seinen Sohn	bei	ihr	abgeschlossen	hatte. Verein-
barungsgemäß werden bei einem Unfalltod des Versicherten aus der Zusatzversicherung 33.894 DM und aus der Lebensversicherung zunächst 3.000 DM fällig; der Restbetrag aus der Lebensversicherung in Höhe von 30.894 DM ist dagegen erst am 1. Dezember 2014 zu zahlen. Dem trägt der Zahlungsantrag des Klägers Rechnung.
sei nicht unbeab-
 
Die Beklagte macht geltend, Ci sichtigt beim Hantieren mit einem selbstgebastelten Schußapparat zu Tode gekommen. Unter Berufung hierauf verweigert sie die begehrten Leistungen.
Der seinerzeit 17 1/2 Jahre alte Sohn des Klägers wurde am 18. September 1988 gegen 11.00 Uhr im Wald an abgelegener Stelle auf seiner rechten Körperseite liegend tot aufgefunden. Neben ihm lagen der selbstgebastelte Schußapparat, zwei abgebrannte Streichhölzer und zwei Packungen Streichhölzer. Der Schußapparat war als Vorderlader ausgestaltet. Das in das circa 30 cm lange Rohr gefüllte Schießpulver mußte zur Abgabe eines Schusses am hinteren Laufende gezündet werden. Auf der Stirn des Toten befand sich etwa zwei Finger breit über der Nasenwurzel ein kreisrundes Loch. Ein Ausschuß fehlte. Die Finger und Handinnenflächen des Toten sowie sein Gesicht wiesen Schmauchspuren auf.
Klage und Berufung des Klägers sind bis auf einen Teilbetrag von 900 DM, den die Beklagte in erster Instanz anerkannt hat, erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verlangt er weiterhin, ihm die über 900 DM hinausgehenden Beträge zuzuerkennen.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
f
 
1.	Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß CfH durch Freitod aus dem Leben geschieden ist; deshalb sei die Beklagte gemäß §§ 169, 180a WG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen leistungsfrei geworden. Das Berufungsgericht führt hierzu aus: "Die Beklagte hat den ihr obliegenden Nachweis durch Anfuhren der äußeren für diesen Tod des Versicherten ursächlichen Umstände geführt ... Der auf das Eindringen entweder eines sich lösenden Geschosses aus dem Schußapparat oder nicht abgebrannter pyrotechnischer Knallkörper zurückzuführende Tod des Versicherten ist von der Beklagten mit diesen Umständen vereinbar auf die Verwirklichung des Entschlusses zur Selbsttötung durch den Versicherten zurückgeführt worden. Die Klärung der Todesursache und die Deutung der Umstände, die Rückschlüsse auf die von der Beklagten behauptete Freiwilligkeit der Tötung zuließen, ist jedoch dadurch nicht möglich, daß der Kläger die Exhumierung und Autopsie des Versicherten verweigert ... Danach sind wenigstens erleichterte Anforderungen an die Beweisführung der Beklagten hinsichtlich der Selbsttötung des Versicherten zu stellen mit der Folge, daß die mit den äußeren Umständen des Todes des Versicherten zu vereinbarende Behauptung einer Selbsttötung als erwiesen anzusehen ist. "
2.	Diese Ausführungen sind von Rechtsfehlern beeinflußt und tragen die getroffene Entscheidung nicht.
a)	Der Senat hat bislang nicht dazu Stellung genommen, ob Versicherungsnehmern oder Bezugsberechtigten in einer Lebensversicherung mit einer Klausel in den vereinbarten
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Versicherungsbedingungen rechtswirksam die Obliegenheit aufgegeben werden kann, erforderlichenfalls einer Obduktion oder zusätzlich einer Exhumierung des zu Tode gekommenen Versicherten zuzustimmen. Auch im hier zu entscheidenden Fall ist nach dem bisherigen Sachund Streitstand eine Stellungnahme nicht veranlaßt.
b)	Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß die umstrittene Selbsttötung von der Beklagten zu beweisen ist (s. z.B. BGHZ 100, 214) und daß sie sich hierbei nicht eines Anscheinsbeweises für das Vorliegen eines Selbsttötungsvorsatzes bedienen kann.
Unzutreffend ist dagegen die Annahme, die Weigerung des Klägers führe zu erleichterten Anforderungen an die Beweisführung der Beklagten.
Wie schon in den mit Senatsurteilen vom 9. Oktober
1991 - IV 3R 212/90 - VersR 1991, 1365 und vom 25. März
1992 - IV ZR 153/91 - zur Veröffentlichung vorgesehen -entschiedenen Fällen besteht auch hier Veranlassung auf folgendes hinzuweisen: Auch wenn eine sanktionsbewehrte Obliegenheit des Bezugsberechtigten begründet worden ist, als Totensorgeberechtigter (s. hierzu Urteil des Bundesgerichtshofes vom 26. Februar 1992 - XII ZR 58/91 - zur Veröffentlichung bestimmt) einer Obduktion oder darüber hinaus auch einer Exhumierung des toten Versicherten zuzustimmen, steht es nicht im Belieben des Versicherers, aus der Verweigerung der Zustimmung seine Leistungsfreiheit herzuleiten. Beweiserleichterungen, wie sie das Berufungsgericht annehmen will, kommen ihm in derartigen Fällen ebenfalls
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nicht ohne weiteres zugute. Er ist nämlich nur dann auf eine Obduktion oder Exhumierung angewiesen, wenn die begehrte Maßnahme zu einem entscheidungserheblichen Beweisergebnis führen kann und mit ihr das letzte noch fehlende Glied in einem vom Versicherer zu führenden Beweis geliefert werden soll.
c)	Zumindest an letzterem fehlt es bislang.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß CflHl nur durch einen Schuß aus dem von ihm gebastelten Schußapparat zu Tode gekommen sein kann, dem eine Zündung des zuvor in den Lauf gestopften Schwarzpulvers vorangegangen sein muß (vgl. dazu insbesondere den auf S. 8 des Berufungsurteils in Bezug genommenen Vortrag des Klägers im Schriftsatz vom 3. September 1990, der nach Einsicht in die - nicht mehr in den Akten vorhandene - Lichtbildmappe der Polizei gebracht worden ist).
Streitig geblieben ist zwischen den Parteien, wie es zu der Zündung des tödlichen Schusses gekommen ist und welcher feste Gegenstand, der das Loch in die Stirn von CflBI geschlagen hat, neben dem Pulver zuvor in den Lauf gestopft worden war. Die Beklagte spricht von einem Projektil und hält eine Zündung der Ladung nur in der Weise für möglich, daß C|B das Pulver am hinteren Laufende mit einem brennenden Streichholz gezündet hat. Deshalb komme nur ein gezielter Schuß in die eigene Stirn in Frage.
Der Kläger vertritt demgegenüber die Ansicht, durch vorangegangene Schüsse könne sich der Lauf so erhitzt ha-
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ben, daß sich die Ladung, ungewollt von seinem Sohn, infolge dieser Hitze entzündet habe, als CflHB gerade den Schußapparat kontrolliert habe. Möglicherweise habe auch ein bereits gezündeter Schuß geklemmt und sich erst während der Kontrolle gelöst. Der Schußapparat habe nämlich angeblich nicht einwandfrei funktioniert.	habe auch nur Knall-
frösche und sonstige Silvesterknallkörper für seine Schießereien verwendet und kein echtes Schießpulver.
Beide Parteien haben für ihre Sachdarstellung Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten. Das Berufungsgericht ist diesen Beweisangeboten jedoch nicht nachgegangen, sondern hat statt dessen den Kläger aufgefordert zu erklären, ob er zur Aufklärung der Frage, welcher feste Gegenstand in die Stirne von CflB eingedrungen sei, einer Exhumierung und Autopsie des Toten zustimme. Erst anschließend hat sich die Beklagte dieses Exhumierungsverlangen zu eigen gemacht.
Nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens ist es nicht entscheidungserheblich, welcher feste Gegenstand in die Stirn von CÜB eingedrungen ist. Unstreitig war der Schuß tödlich. Es geht demnach nur noch darum, wie es zu dem Schuß gekommen ist und ob sich aus einer Aufklärung des Schußherganges zur Überzeugung des Tatrichters herleiten läßt, daß CflBI mit Selbsttötungsvorsatz gehandelt hat. Auf die Art des festen Gegenstandes, der mit tödlicher Wirkung in die Stirn eingedrungen ist, kommt es jedenfalls so lange nicht an, wie nicht ein Waffensachverständiger erklärt, es sei für sein Gutachten von Bedeutung, um welchen Gegenstand es sich gehandelt hat. Bislang ist nichts für dieses Erfor-
dernis ersichtlich. Demnach kann dem Kläger seine Weigerung bislang nicht angelastet werden.
d)	Auf die Art des Gegenstandes kommt es auch nicht deshalb an, weil die Beklagte Leistungsfreiheit in der Zusatzversicherung daraus herleiten will, daß Chris sich durch den Gebrauch einer Schußwaffe, ohne im Besitz der dafür erforderlichen Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu sein, strafbar gemacht und somit einen in der Zusatzversicherung vereinbarten Risikoausschluß verwirklicht habe.
Bei dem als Vorderlader mit Lunten- oder Funkenzündung ausgestalteten Schußapparat handelt es sich gemäß § 1 Abs. 2 der Ersten Verordnung zu dem Waffengesetz (BGBl. 1987 I
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 S. lilt.) in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Nr. la WaffG nicht um eine Schußwaffe im Sinne des Waffengesetzes und damit auch nicht im Sinne des geltend gemachten Risikoausschlusses .
Das Berufungsgericht wird nunmehr, nachdem es die Lichtbildmappe wieder beigezogen hat. Beweis durch das Gutachten eines Waffensachverständigen zu erheben haben.
Dr. Schmidt-Kessel
 Dr. Ritter
 Römer
Dr. Schlichting
 Terno