Übernimmt ein Architekt auf Grund eines Bauvertrages die Lieferung schlüsselfertiger Häuser zu dem Festpreis* so wird seine gesamte Berufstätigkeit für diese Bauten von der Architekten-Haftpflichtversicherung nicht gedeckt. In § 1 des benutzten Vordrucks übertrug der Auftraggeber dem Architekten die Planung, Oberleitung und örtliche Bauaufsicht. " Die Herstellung von 28 Einfamilien-Reihen-Wohn-häusern in Elemente-Bauweise nach vorliegenden Zeichnungen, ausführlicher Baubeschreibung, schlüsselfertig ...Der Architekt leistet die Garantie, daß die vorveranschlagte Baukostensumae nicht überschritten wird und liefert im Aufträge und für Rechnung des Bauherrn fix und fertige Reihenhäuser. Nach § 4 II 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB) bleiben von der Versicherung ausgeschlossen Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Aufträge oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge In den Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren (BHB), die dem Versicherungsvertrag ebenfalls zugrunde liegen, ist indessen unter I 4 a bestimmt: Die Versicherung umfaßt ferner abweichend von § 4 II, Ziffer 5 AHB die Haftpflicht wegen Schäden an den im Auftrag des Versicherungsnehmers hergestellten Gebäudeteilen, gelieferten Arbeiten und Baustoffen, sofern die Aufträge vom Versicherungsnehmer lediglich in der Eigenschaft als bauleitender Architekt (nicht bauausführender) vergeben worden sind. Die Parteien streiten dementsprechend in erster Linie darum, ob der Kläger als bauleitender oder bauausführender Architekt tätig geworden ist. Das Berufungsgericht hat den Vertrag zwischen dem Kläger und dem Bankier Kojf dahin ausgelegt, daS der Kläger nicht lediglich das Entstehenlassen, sondern die Lieferung der Reihenhäuser als körperlicher Sachen übernommen und mithin keinen Architekten-, sondern einen Bauvertrag geschlossen habe. Hieraus hat es gefolgert, der Kläger habe die Aufträge an die Handwerker nicht lediglich in seiner Eigenschaft als bauleitender, sondern zu demindest auch als bauausführender Architekt vergeben, so daß I 4 a BHB nicht zu seinen Gunsten eingrei fe und die Beklagte sich auf den Ausschluß in § 4 II 5 AHB berufen könne. Daß der Kläger auf dem gewählten Wege höhere Einkünfte zu erzielen hoffte als bei einer Vergütung nach der Gebührenordnung für Architekten, hatte der Streithelfer in seiner Berufungsbegründung selbst vorgetragen; er kann sich nicht mit der Revision dagegen wenden, daß der Tatrichter dem gefolgt ist. Schließlich war das Berufungsgericht auch nicht gehalten, den Architekten Rehder über die vom Streithelfer dargestellte Entstehungsgeschichte des Vertrages zu vernehmen. Mit der Auslegung der Vereinbarung als Bauvertrag ist zugleich entschieden, daß der Kläger die Aufträge an die Bauhandwerker nicht lediglich in der Eigenschaft als bauleitender Architekt vergeben hat. Damit entfällt die Voraussetzung, unter der die Versicherung nach I 4 a BHB abweichend von § 4 II 5 AHB die Haftpflicht wegen Schäden an den im Auftrag des Versicherungsnehmers hergestellten Gebäudeteilen umfaßt. Ist diese mit einer Betätigung als Bauunternehmer verbunden, so verbleibt es wegen des andersartigen und höheren Risikos bei dem in § 4 II 5 AHB bestimmten Ausschluß, Insbesondere wird dann nicht danach unterschieden, ob die Gebäudeschäden auf Verstöße des Versicherungsnehmers bei der Bauleitung oder der Bauausführung zurückzuführen sind. Nach II 1 BHB ist vielmehr über die in Rede stehenden Schäden hinaus die gesamte Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers von der Versicherung ausgeschlossen, soweit er Bauten als Bauunternehmer oder in gleichzuachtender Stellung ausführt. In der Lieferung schlüsselfertiger Häuser zu dem Festpreis auf Grund eines Bauvertrages, wie ihn das Berufungsgericht unangreifbar festgestellt hat, ist eine solche Betätigung als Bauunternehmer zu sehen, und zwar auch dann, wenn sich der Architekt zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen selbständiger Bauhandwerker bedient. Das von der Revision angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 28. Die damalige Klägerin, eine Bauträgergesellschaft, hatte für die bei ihr tätigen Architekten eine Haftpflichtversicherung genommen® Dem beklagten Versicherer ist es verwehrt worden, den Versicherungsschutz mit der Begründung zu versagen, die Klägerin betätige sich als Bauunternehmer. Daraus kann der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits, der Architekt und Bauunternehmer zugleich war, nichts für sich herleiten.
Nachschlagewerk: BGHZ: ja nein AVB f. Haftpflichtvers. (AHB) § 4 II Nr. 5; Bes.Bedingungen f. d. Haftpflichtvers. v. Architekten u. Bauingenieuren (BHB) Übernimmt ein Architekt auf Grund eines Bauvertrages die Lieferung schlüsselfertiger Häuser zu dem Festpreis* so wird seine gesamte Berufstätigkeit für diese Bauten von der Architekten-Haftpflichtversicherung nicht gedeckt. Das gilt auch dann, wenn der Architekt den Bauvertrag mit Hilfe selbständiger Bauhandwerker erfüllt. BGH, Urt. v, 21. April 1971 — IV ZR 99/69 — OLG Hamburg LG Hamburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 99/69 in dem Rechtsstreit Verkündet am 21. April 1971 B 1 e c h e r , JustizhauptSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1. des Architekten Carl-Heinz CflHBstraße 0, t Klägers und Berufungsklägers, Prozeßbevollmächtigte II . Instanz: RechtggngLtdn Ingeborg 2. des Kaufmanns Dr. Werner reg 0 b, Revisionsklägers und Streit helfer des Klägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die A Versicherungs-Aktiengesellschaft, vertreten durchdie Vorstandsmitglieder A^re^H« und Dr. Gerd MÜHk Zweigniederlassung " Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Bukow und Dr. Buchholz für Recht erkannt: Die Revision des Streithelfers des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 12. März 1969 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Revision trägt der Streithelfer. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 16. März 1961 bis 15. März 1965 als Architekt gegen Haftpflicht versichert. Er schloß am 9. Oktober 1961 mit dem Bankier Mofl) einen "Architektenvertrag" über die Errichtung von 28 Einfamilienhäusern. In § 1 des benutzten Vordrucks übertrug der Auftraggeber dem Architekten die Planung, Oberleitung und örtliche Bauaufsicht. Anschliessend wurde als vom Architekten ferner noch übernommene Leistung eingefügt: " Die Herstellung von 28 Einfamilien-Reihen-Wohn-häusern in Elemente-Bauweise nach vorliegenden Zeichnungen, ausführlicher Baubeschreibung, schlüsselfertig ... Der Architekt leistet die Garantie, daß die vorveranschlagte Baukostensumae nicht überschritten wird und liefert im Aufträge und für Rechnung des Bauherrn fix und fertige Reihenhäuser. " In § 3 wurde eingesetzt: n Die vereinbarte Vergütung für die im Auftrag und für Rechnung der Bauherrschaft als fix und fertige Leistung zu liefernden 28 Reihenhauseinheiten beträgt als absoluter Festpreis ... DM 32.320,-, mithin für 28 Einheiten DM 918.400,—. Damit sind auch die Architektenleistungen für diese 28 Einheiten abgegolten. Zahlungen erfolgen lt. Zahlungsplan, der Bestandteil dieses Vertrages ist, auf ein Sonderkonto ... ' Unverändert blieb § 5 des Vordrucks: " Die Bauleistungen werden durch den Architekten im Namen und Auftrag des Auftraggebers vergeben ... Die Wahl der Unternehmer für die Ausführung des Bauwerks und die Entscheidung über die Vergabe treffen Auftraggeber und Architekt gemeinsam. " In dem angefügten Zahlungsplan wurde die Vereinbarung als "Architekten- und Bauvertrag" bezeichnet. Die Zahl der zu erstellenden Einheiten wurde später auf 35 erhöht. Die vom Kläger errichteten Häuser waren 1963 fertig. Im Jahre 1965 zeigten sich an ihnen erhebliche Schäden. In die vom Kläger verwandten Linex-Wandelemente war Regenwasser eingedrungen, was auch auf die eingebauten Argola-Schiebefenster zurückgeführt wurde. Der Bankier Mohr erhob Klage auf Ersatz des entstandenen und künftigen Schadens. Vorliegend hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß ihm die Beklagte wegen der geltend gemachten Ansprüche Versicherungsschutz gewähren müsse. Die Beklagte hat die Deckung mit der Begründung versagt, der Kläger sei nach dem mit Mofli geschlossenen Vertrag nicht lediglich als bauleitender, sondern als bauausführender Architekt tätig geworden, worauf sich der Versicherungsschutz bedingungsgemäß nicht erstreckte, überdies habe der Kläger die Schäden durch ein bewußt vorschrifts-und pflichtwidriges Verhalten bewirkt. Die Beklagte hat dementsprechend die Abweisung der Klage beantragt. Der Kläger hat dem Alleininhaber der Firma F|0H & Co., der den Versicherungsvertrag vermittelt und den Bankier Ho0 hinsichtlich des Bauvorhabens betreut hat, den Streit verkündet; dieser ist dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte keinen Erfolg. Der Streithelfer verfolgt mit der von ihm eingelegten Revision das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Nach § 4 II 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversicherung (AHB) bleiben von der Versicherung ausgeschlossen Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die an den vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Aufträge oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellten oder gelieferten Arbeiten oder Sachen infolge einer in der Herstellung oder Lieferung liegenden Ursache entstehen. Um solche Haftpflichtansprüche handelt es sich hier. In den Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren (BHB), die dem Versicherungsvertrag ebenfalls zugrunde liegen, ist indessen unter I 4 a bestimmt: Die Versicherung umfaßt ferner abweichend von § 4 II, Ziffer 5 AHB die Haftpflicht wegen Schäden an den im Auftrag des Versicherungsnehmers hergestellten Gebäudeteilen, gelieferten Arbeiten und Baustoffen, sofern die Aufträge vom Versicherungsnehmer lediglich in der Eigenschaft als bauleitender Architekt (nicht bauausführender) vergeben worden sind. Die Parteien streiten dementsprechend in erster Linie darum, ob der Kläger als bauleitender oder bauausführender Architekt tätig geworden ist. Das Berufungsgericht hat den Vertrag zwischen dem Kläger und dem Bankier Kojf dahin ausgelegt, daS der Kläger nicht lediglich das Entstehenlassen, sondern die Lieferung der Reihenhäuser als körperlicher Sachen übernommen und mithin keinen Architekten-, sondern einen Bauvertrag geschlossen habe. Hieraus hat es gefolgert, der Kläger habe die Aufträge an die Handwerker nicht lediglich in seiner Eigenschaft als bauleitender, sondern zu demindest auch als bauausführender Architekt vergeben, so daß I 4 a BHB nicht zu seinen Gunsten eingrei fe und die Beklagte sich auf den Ausschluß in § 4 II 5 AHB berufen könne. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die wiedergegebene Auslegung des Vertrages. Sie ist möglich und beruht auf einer Würdigung aller in Betracht kommen- den Umstände. Das Berufungsgericht hat insbesondere die Bestimmungen über die Vergabe der Aufträge und die Abwicklung der Zahlungen gesehen und erörtert, auf die der Kläger - freilich vergeblich - zur Stützung seiner Rechtsauffassung verwiesen hatte, er habe lediglich einen Architektenvertrag mit garantierter Bausumme geschlossen. Daß der Kläger auf dem gewählten Wege höhere Einkünfte zu erzielen hoffte als bei einer Vergütung nach der Gebührenordnung für Architekten, hatte der Streithelfer in seiner Berufungsbegründung selbst vorgetragen; er kann sich nicht mit der Revision dagegen wenden, daß der Tatrichter dem gefolgt ist. Schließlich war das Berufungsgericht auch nicht gehalten, den Architekten Rehder über die vom Streithelfer dargestellte Entstehungsgeschichte des Vertrages zu vernehmen. Soweit die in dem Vortrag enthaltenen Tatsachenbehauptungen wesentlich waren, ist das Berufungsgericht von ihnen ausgegangen; die rechtliche Würdigung der Umstände konnte nicht Gegenstand eines Zeugenbeweises sein. Daß der Tatrichter gegen Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstoßen hätte, ist nicht ersichtlich. Eine weitere Nachprüfung der Auslegung des Individualvertrages findet in der Revisionsinstanz nicht statt. Mit der Auslegung der Vereinbarung als Bauvertrag ist zugleich entschieden, daß der Kläger die Aufträge an die Bauhandwerker nicht lediglich in der Eigenschaft als bauleitender Architekt vergeben hat. Damit entfällt die Voraussetzung, unter der die Versicherung nach I 4 a BHB abweichend von § 4 II 5 AHB die Haftpflicht wegen Schäden an den im Auftrag des Versicherungsnehmers hergestellten Gebäudeteilen umfaßt. Der erweiterte Versicherungsschutz wird nach dem Wortlaut und wirtschaftlichen Sinn der Klausel nur gewährt, wenn das Haftpflichtwagnis in der reinen (planenden und bauleitenden) Architektentätigkeit besteht. Ist diese mit einer Betätigung als Bauunternehmer verbunden, so verbleibt es wegen des andersartigen und höheren Risikos bei dem in § 4 II 5 AHB bestimmten Ausschluß, Insbesondere wird dann nicht danach unterschieden, ob die Gebäudeschäden auf Verstöße des Versicherungsnehmers bei der Bauleitung oder der Bauausführung zurückzuführen sind. Nach II 1 BHB ist vielmehr über die in Rede stehenden Schäden hinaus die gesamte Berufstätigkeit des Versicherungsnehmers von der Versicherung ausgeschlossen, soweit er Bauten als Bauunternehmer oder in gleichzuachtender Stellung ausführt. In der Lieferung schlüsselfertiger Häuser zu dem Festpreis auf Grund eines Bauvertrages, wie ihn das Berufungsgericht unangreifbar festgestellt hat, ist eine solche Betätigung als Bauunternehmer zu sehen, und zwar auch dann, wenn sich der Architekt zur Erfüllung der übernommenen Verpflichtungen selbständiger Bauhandwerker bedient. Das von der Revision angeführte Urteil des erkennenden Senats vom 28. Mai 1969 (IV ZR 617/68 » VersR 1969, 723) he-traf einen Sonderfall und ist nur als dessen Lösung zu verstehen. Die damalige Klägerin, eine Bauträgergesellschaft, hatte für die bei ihr tätigen Architekten eine Haftpflichtversicherung genommen® Dem beklagten Versicherer ist es verwehrt worden, den Versicherungsschutz mit der Begründung zu versagen, die Klägerin betätige sich als Bauunternehmer. In diesem Fall ist die unversichert ausgeübte Tätigkeit der Klägerin als Bauträgerin außer Betracht gelassen worden, weil sonst die Versicherung der angestellten Architekten leergelaufen wäre und für die Klägerin keinen Wert gehabt hätte. Daraus kann der Kläger des vorliegenden Rechtsstreits, der Architekt und Bauunternehmer zugleich war, nichts für sich herleiten. Er kann dies um so weniger■ als er im Gegensatz zu der genannten Bauträgergesellschaft die Haftung für Sachmängel der zu liefernden Häuser nicht ausgeschlossen hatte. Die Revision des Streithelfers des Klägers mußte nach alledem als unbegründet zurückgewiesen werden. Dr. Hauß Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Bukow Dr. Buchholz