Beptember 1966 beschlosseni Der Rechtsstreit ist gebühren« und auslagen« frei# Der Kläger ist als Zigeuner in Hai 1940 in das sogenannte Generalgouvernement verbracht und dort bis 1944 festgehalten worden. Auch der Berufungsriehter ist davon auegegangen, daß die Zigeuner erst vom 1. Der erkennende Senat hat die Revision sagelassen.
2488 059 intseh.-Sammlung qes Senats BüHDESOERICHTSHOF •r zf Jd BESCHLUSS i I ui thv. 1"*66 »beamt«r iß der BatecfeftdlgtragsMcfe« de* Arbeiter» Friedrich Wilhel» - Froß«Sbe?oXlj»ächtigteri Kläger« «*d B«vl*ioa*klAg«ra f Wmehtmmmlt g*$»m dl« Frei« Eaaacfttadt * vertreten durch &ea Senator für Arbeit i» * Beklagten und lievlcloßcbeklagtei s Der IT. Zivilsenat de© Bundesgerichtshofs bat unter Mitwirkung des Senats Präsidenten Ascher und der Bundes« riehter Wüstenberg, Wilden9 Br. Boewenheim und von der Mühlen auf die mündlich© Verhandlung von 21. Beptember 1966 beschlosseni Der Rechtsstreit ist gebühren« und auslagen« frei# Die außergerichtlichen Kosten des Hechtsstreits trägt das beklagte Band. Q r ün d a i Der Kläger ist als Zigeuner in Hai 1940 in das sogenannte Generalgouvernement verbracht und dort bis 1944 festgehalten worden. Bis Sntechädigungsbehörde hat ihn wegen seines Berufsschäden© für die Seit nach den 23. Februar 1943 ent« schädigt. Auch der Berufungsriehter ist davon auegegangen, daß die Zigeuner erst vom 1. Märs 1943 ab einer allgemeinen Verfolgung aus rassischen Gründen aasgesetst waren« Der erkennende Senat hat die Revision sagelassen. Während des Revisionsverfahrens hat das beklagte Band den Kläger alsdann für die gesamte Kelt seiner Festhaltung entschädigt, ler Kläger hat daraufhin die Hauptsache für erledigt erklärt i das beklagte Baad hat den nicht widersprochen« ler Kläger beantragt« die Kosten des Rechtsstreits dem Bande aufsaerlegen, las beklagte Band hat sich vor den Senat nicht vertreten lassen. I WS I # m •Ö I I i I # s 4* A C' i at: s* & *gf St 0 ► 0 5