BEG § 5 Soweit die Rückerstattung entzogener und zur Zeit der Entziehung feststellbarer Vermögenswerte für den Bereich der früheren französischen Besatzungszone durch Art- 4 der VO 120 ausgeschlossen ist, steht § 5 BEG der Anwendung des Bundesentschädigungsgesetzes nicht entgegen. Der Treuhänder veräußerte das Grundstück gegen Ende des Jahres 1939 an die Firma HaBHBi in Diese nahm auch von 1942 ab die auf dem Grundstück vorhandene Fabrikhallc der Firma & Bi^HHBl in Anspruch. Nach dem Kriege forderte der Kläger von Dr.» S3 die Rückerstattung der auf ihn übergegangenen Vermögens-gegenstände. in dem mit Dr. BiBBB abgeschlossenen Vertrag die im Vorvertrag vorgesehenen Übernahmepreise für Waren, Maschinen und Büroeinrichtungsgegenstände auf Druck des damals eingeschalteten Gauwirtschaftsberaters habe ermäßigen müssen, und zwar um insgesamt 7•914 RM. Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger nur wegen des Verlustes des Goodwill eine Entschädigung von Das Landgericht hat dem Kläger auf diesen Schaden noch weitere 890.- DM gewährt, im Übrigen aber die Klage abgewiesen. Es hat den Goodwill des Klägers an dem Chemieunternehmen mit dem Sechsfachen des Betrages angenommen, den es als Chance des Erwerbers auf weitere Erzielung dines Übergewinns von jährlich 5*000 RM Von dem so ermittelten Goodwill von 30.000 RM hat der Richter des ersten Rechtszuges als verfolgungsbedingten und zu entschädigenden Verlust nur einen Betrag von 10.000 RM angenommen, weil im übrigen mit der Veräußerung des FirmenvermiSgens der Goodwill auf den Erwerber Übergegangen sei. Auf die Entschädigungssumme von 2.000 DM hat das Landgericht den von der Entschädigungsbehörde bewilligten Betrag von 1.110 DM angerechnet, so daß dem Kläger darüber hinaus noch 890.- DM zugesprochen wurden. Eine Entschädigung für den Verschleuderungsschaden und die Pachteinbuße hat das Landgericht abgolehnt, weil es sich hierbei um Ansprüche handele, die ihrer Soweit der Kläger daneben noch Entschädigung für die Zahlung von Säumniszuschlägen und Zinsen für Sonderäbgaben in Höhe von insgesamt 556»20 DM gefordert hat, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil es die Entstehung dieses Schadens nicht festzustellen vermochte. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts in dem zuletzt genannten Punkte bestätigt, im übrigen aber dem Kläger für den Verlust des Goodwill, für den durch die erzwungenen Preis- und Pachtermäßi-gungen entstandenen Schaden eine Entschädigung von insgesamt 6.408,80 DM über die von der Entschädigungsbehörde bewilligte Summe hinaus zugesprochen. la} In dem angefochtenen Urteil wird zunächst ausgeführt, daß der Kläger dadurch, daß das Landgericht den Goodwill der Firma LifBHftünd DjVHHHfc auf 30.000.- Die entschädigungsrechtlichen Gesichtspunkt die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 60, 123 Nr. 24; 124, Nr. 25; 1962, 271 Nr. 2o) bei der Ermittlung des Schadens in diesen Fällen zu berücksichtigen sind, hat das Berufungsgericht beachtet Die Revision macht hierzu keine Bedenken geltend. Das Landgericht hatte weiter angenommen, daß mit dem Firmenvermögen der Goodwill zu 2/3 auf den Käufer Dr. BxflSM»übergegangen sei. Das Berufungsgericht hält es aus diesen Gründen für gerechtfertigt, daß der Kläger für den gesamten Schaden am Goodwill in Höhe von b' Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, daß der Kläger unter Verfolgungsdruck die im Vorverträge vom 30. Den Anspruch auf Wiedergutmachung dieses Schadens hat das Berufungsgericht, seiner bereits wiedergegebenen Rechtsansicht folgend, nicht dem Rückerstattungsrecht zugeordnet, sondern dem Entschädigungsrecht. Es hat dem Kläger nach § 36 BEO hierfür eine Entschädigung in Höhe von 1.182,- DM gewährt. c„ Für die Benutzung der nicht an Dr. BrBHBveräußerten Gebäude mit den Büro-, Fabrikations- und Lagerräumen, Zufahrtwegen und dergleichen sollte Dr. BrdPnach dem bereits erwähnten Vorvertrag eine monatliche Rächt von 550,- DM entrichten* Wie das Berufungsgericht festge-stcllt hat, wurde diese Pachtsumme in dem Übernahmevertrag vom 22. Bis zu dem Verkauf der erwähnten Grundstücke an die Firma GrBHHB & HaBHH®{Ende April 1939} entstand dem Kläger dadurch ein Schaden von 1.680,- RM. Auch hierfür hat das Berufungsgericht dem Kläger eine Entschädigung nach § 56 BEG in Höhe von 336,- DM gewährt. cl) Insgesamt hat das Berufungsgericht dem Kläger über den von der Entschädigungsbehörde hinaus festgesetzten Betrag 4-890,- + 1.182,80 + 336,- = 6.408,80 DM zuerkannt . 2) Nach Ansicht der Revision besteht in allen diesen Fällen kein Anspruch auf Entschädigung, weil die Wiedergutmachung des Schadens nach § 5 BEG dem besonderen Recht der Rückerstattung feststellbarer Vermögenswerte zuzuordnen sei. Besatzungsgesetzgeber die Rückerstattungeansprüche in Art. 4 der Verordnung 120 abweichend vom Recht der anderen Besatzungszone eingeschränkt hat, um den Ausgleich des nicht von der Rückerstattung erfaßten Schadens gerade, dem Entschädigungsgesetzgeber zu überlassen. Die von der Revision vertretene Auffassung hätte zur Folge, daß in Fällen, in denen nach Art* 4 der VO 120 eine Rückerstattung daran scheitert, daß die zur Zeit der Entziehung noch feststellbaren Güter im Zeitpunkt der Geltendmachung nicht mehr identifizierbar sind, die Anwendung des BEG entfällt. Gegen die Auffassung der Revision spricht ferner, daß der Bundesgesetzgeber die Begrenzung des Rückerstattungsrechts für den Bereich der früheren französischen Besätzungszone beseitigt hat, sofern die Entziehung durch das Deutsche Röich oder die in § 1 Abs. 2 BRüG aufgeführten Rechtsträger vorgenommen worden ist. hinnehmen mußte, kann sich das beklagte land nicht darauf berufen, daß nach der RzW 1965, 512 Nr. 16 abgedruckten Entscheidung des Bundesgerichtshofs derartige Preisnachlässe im Rahmen einer rückerstattungsrechtlichen Regelung ausgeglichen werden. Dem abgedruckten Beschluß des Senats lag nämlich ein Sachverhalt zugrunde, auf den das Rückerstattungsrecht der früheren britischen Besatzungszone anzuwenden war.
IJachschlagewerk: ja
Amtliche Sammlung? nein
BEG § 5
Soweit die Rückerstattung entzogener und zur Zeit der Entziehung feststellbarer Vermögenswerte für den Bereich der früheren französischen Besatzungszone durch Art- 4 der VO 120 ausgeschlossen ist, steht § 5 BEG der Anwendung des Bundesentschädigungsgesetzes nicht entgegen.
BGH, Urt. vom 13. Juli 1966 - IV ZR 99/65 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XV ZR 99/65 URTEIL
Verkündet am
13. Juli 1966
7
Justizangeetollter
als Urkundsbeamter der Geschäftastelle
in dem Entschädigungsrechtestreit ■
des Landes Baden“ W ti r t t e m b e r g , vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg,
- Prozeßbovollraächtigter
Beklagten und Revieionsldägers,
Rechtsanwalt
gegen
Antonio L i Argentinien,
- Prozeßbevollmächtigter:
Avenida
Klägers und Revisionsbeklogton,
Rechtsanwalt
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1966. unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenherg, Maaß, Wilden,und Br. Loewenheim
für Recht erkannt:
Bie Revision des beklagten Bandes gegen das Urteil des Zivilsenats 7 b des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 27. Januar 1965 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
Tatbestand^ r
Ber Kläger war früher Alleininhaber der Firma L und Bi^BBP1, einer Großhandlung für Chemikalien mit Fabrikationsbetrieb in Ludwigshafen. Außerdem betrieb der Kläger noch die Großgarage Bord mit EinstollplUtzen für 15o bis 2oo Kraftwagen, Werkstätten und Treibstoff-Versorgungseinrichtungen. Beide Unternehmen befanden eich auf dem dem Kläger gehörenden Grundstück H^|MBstra!3e
41
43 in
Am 1. Oktober 1938 erwarb Br. BrflHPdas unter der Firma LigBHfcuäd BiJHHHfc betriebene Unternehmen. Bie dazu benutzte Fabrikhalle wurde vom Kläger an den
Erwerber verpachtet. Die für den Vermögensübergang notwendigen Vereinbarungen v/urden im Vorvertrag vom 3o. März X938 getroffen, an deren Stelle die Vereinbarung vom 22. November 1938 trat. Dr. Bi^Bfcveräußerte dag Unternehmen schon im März; 1939 weiter, seine Käufer haben es dann liquidiert.
Die Großgarage Nord wurde 1937 an Heinrich einen Prokuristen des Klägers verpachtet. Dieses Pachtverhältnis besteht auch heute noch.
Im September 1938 mußte der Kläger mit seinen Angehörigen aus Verfolgungsgründen nach Argentinien auswandern.
Im Februar 1939 wurde die Saarpfälzische Vermögens Grab in Neustadt a.d.Weinstr. von den Behörden zu dem Treuhänder über das erwähnte Grundstück eingesetzt. Der Treuhänder veräußerte das Grundstück gegen Ende des Jahres 1939 an die Firma HaBHBi in Diese
nahm auch von 1942 ab die auf dem Grundstück vorhandene Fabrikhallc der Firma & Bi^HHBl in Anspruch.
Nach dem Kriege forderte der Kläger von Dr.» S3 die Rückerstattung der auf ihn übergegangenen Vermögens-gegenstände. Die Klage wurde v/egen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung zurückgenommen. Dagegen führte das Rückerstattungsverfahren gegen die Firma GrBBHfe & Ha<BB zur Rückübertragung des Eigentums an den genannten Grundstücken auf den Kläger.
Der Kläger fordert jetzt Entschädigung wegen Schadens am Vermögen. Diesen Schaden sieht er hauptsächlich in dem Vorlust des Goodwills der Firma & Bj
Er hat diesen Schaden auf 72*744 RM angegeben. Einen weiteren Vermögensschaden begründet er damit, daß er
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in dem mit Dr. BiBBB abgeschlossenen Vertrag die im Vorvertrag vorgesehenen Übernahmepreise für Waren, Maschinen und Büroeinrichtungsgegenstände auf Druck des damals eingeschalteten Gauwirtschaftsberaters habe ermäßigen müssen, und zwar um insgesamt 7•914 RM. Aus dem erwähnten Grunde habe er auch in eine Herabsetzung der Pacht des Erwerbers einwilligen müssen.
Der monatliche Pachtbetrag sei von 55o auf 3lo.- RM ermäßigt worden, hierdurch sei ihm ein Schaden von insgesamt 161o RM entstanden.
Die Entschädigungsbehörde hat dem Kläger nur wegen des Verlustes des Goodwill eine Entschädigung von
Das Landgericht hat dem Kläger auf diesen Schaden noch weitere 890.- DM gewährt, im Übrigen aber die Klage abgewiesen. Es hat den Goodwill des Klägers an dem Chemieunternehmen mit dem Sechsfachen des Betrages angenommen, den es als Chance des Erwerbers auf weitere Erzielung dines Übergewinns von jährlich 5*000 RM
geschätzt hat. Von dem so ermittelten Goodwill von 30.000 RM hat der Richter des ersten Rechtszuges als verfolgungsbedingten und zu entschädigenden Verlust nur einen Betrag von 10.000 RM angenommen, weil im übrigen mit der Veräußerung des FirmenvermiSgens der Goodwill auf den Erwerber Übergegangen sei. Auf die Entschädigungssumme von 2.000 DM hat das Landgericht den von der Entschädigungsbehörde bewilligten Betrag von 1.110 DM angerechnet, so daß dem Kläger darüber hinaus noch 890.- DM zugesprochen wurden.
Eine Entschädigung für den Verschleuderungsschaden und die Pachteinbuße hat das Landgericht abgolehnt, weil es sich hierbei um Ansprüche handele, die ihrer
Rechtsnatur nach dem Rückerstattungsrecht zuzurechnen seien. Soweit der Kläger daneben noch Entschädigung für die Zahlung von Säumniszuschlägen und Zinsen für Sonderäbgaben in Höhe von insgesamt 556»20 DM gefordert hat, hat das Landgericht die Klage abgewiesen, weil es die Entstehung dieses Schadens nicht festzustellen vermochte.
Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts in dem zuletzt genannten Punkte bestätigt, im übrigen aber dem Kläger für den Verlust des Goodwill, für den durch die erzwungenen Preis- und Pachtermäßi-gungen entstandenen Schaden eine Entschädigung von insgesamt 6.408,80 DM über die von der Entschädigungsbehörde bewilligte Summe hinaus zugesprochen.
Das Berufungsgericht hat die Revision an den Bundesgerichtshof zugelassen. Das beklagte Land hat Revision eingelegt, um dadurch die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils zu erreichen. Der Kläger hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe :
Das Rechtsmittel ist unbegründet.
la} In dem angefochtenen Urteil wird zunächst ausgeführt, daß der Kläger dadurch, daß das Landgericht den Goodwill der Firma LifBHftünd DjVHHHfc auf 30.000.- RM geschätzt habe, nicht benachteiligt worden sei. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht diese Schätzung begründet hat, hat das Berufungsgericht im einzelnen nachgeprüft und gebilligt. Diese im wesentlichen auf dem Gebiet der Tatsachenwürdigung liegenden Ausführungen
des Berufungsgerichts kann das Revisionsgericht nicht nachprüfen. Die entschädigungsrechtlichen Gesichtspunkt die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 60, 123 Nr. 24; 124, Nr. 25; 1962, 271 Nr. 2o) bei der Ermittlung des Schadens in diesen Fällen zu berücksichtigen sind, hat das Berufungsgericht beachtet Die Revision macht hierzu keine Bedenken geltend.
Das Landgericht hatte weiter angenommen, daß mit dem Firmenvermögen der Goodwill zu 2/3 auf den Käufer Dr. BxflSM»übergegangen sei. Auch diese Feststellung des Landgerichts hat das Berufungsgericht übernommen. Nach Ansicht des Landgerichts besteht insoweit nach § 5 Abs. 1 BEG kein Anspruch auf Entschädigung.
Diese Auslegung der genannten Gesetzesbestimmung hat das Berufungsgericht nicht gebilligt. Es hat dazu ausgeführt, nach der für den Entziehungsort ■,Ludwigshafen) maßgebenden VO. Nr. 120 vom 10. November 1947 (Amtsblatt des franz. Oberkommandos in Deutschland Nr. 119 vom 14. November 1947 S. 1219} fehle es überhaupt an einer Rechtsgrundlage für die Rückerstattung, wie Art. 4 dieser VO. zeige. Bei dieser Gesetzeslage sei eine Überschneidung von Rückerstattungsrecht und Entschädigungsrecht nicht denkbar. Es könne daher auch nicht die Rede davon sein, daß der geltend gemachte hiedergutmachungsanSpruch seiner Rechtsnatur nach unter besondere rückers tattungsrechtliche Vorschriften falle. Um unter diesen Voraussetzungen nicht jede Wiedergutmachung zu versagen, müsse das Entschädigungsrecht angewandt werden. Das Berufungsgericht hält es aus diesen Gründen für gerechtfertigt, daß der Kläger für den gesamten Schaden am Goodwill in Höhe von
6.000,- DM entschädigt wird. Es hat ihm daher über den von der Entschädigungsbehörde bewilligten Betrag von 1.110,- DM hinaus weitere 4*890,- DM zugesprochen. In diesem Betrage sind die schon vom Landgericht zuerkannten 890,— DM enthalten.
b' Das Berufungsgericht hat ferner festgestellt, daß der Kläger unter Verfolgungsdruck die im Vorverträge vom 30. März 1938 mit Dr. Br^B^vereinbarten Übernahme-preise für Waren, Maschinen und Büroeinrichtungsgegenstände im endgültigen Vertrage vom 22. November 1938 um insgesamt 7*914,- RM ermäßigen mußte. Den Anspruch auf Wiedergutmachung dieses Schadens hat das Berufungsgericht, seiner bereits wiedergegebenen Rechtsansicht folgend, nicht dem Rückerstattungsrecht zugeordnet, sondern dem Entschädigungsrecht. Es hat dem Kläger nach § 36 BEO hierfür eine Entschädigung in Höhe von 1.182,- DM gewährt.
c„ Für die Benutzung der nicht an Dr. BrBHBveräußerten Gebäude mit den Büro-, Fabrikations- und Lagerräumen, Zufahrtwegen und dergleichen sollte Dr. BrdPnach dem bereits erwähnten Vorvertrag eine monatliche Rächt von 550,- DM entrichten* Wie das Berufungsgericht festge-stcllt hat, wurde diese Pachtsumme in dem Übernahmevertrag vom 22. November 1938 auf 310,- RM monatlich herabgesetzt. Bis zu dem Verkauf der erwähnten Grundstücke an die Firma GrBHHB & HaBHH®{Ende April 1939} entstand dem Kläger dadurch ein Schaden von 1.680,- RM. Auch hierfür hat das Berufungsgericht dem Kläger eine Entschädigung nach § 56 BEG in Höhe von 336,- DM gewährt.
cl) Insgesamt hat das Berufungsgericht dem Kläger über den von der Entschädigungsbehörde hinaus festgesetzten Betrag 4-890,- + 1.182,80 + 336,- = 6.408,80 DM zuerkannt .
2) Nach Ansicht der Revision besteht in allen diesen Fällen kein Anspruch auf Entschädigung, weil die Wiedergutmachung des Schadens nach § 5 BEG dem besonderen Recht der Rückerstattung feststellbarer Vermögenswerte zuzuordnen sei. Der Vorrang des Rückerstattungsrechts Bei anzunehmen, wenn, wie das hier der Fall sei, eine verfolgungsbedingte Entziehung feststellbarer Vermögenswerte vorliege. Zur Begründung ihrer Rechtsansicht beruft sich die Revision auf Blessin-Ehrig-Wilden, Bundesentschädigungsgesetze, 3» Auf1., Anra. 14 zu § 5 BEG. Dort v/ird gesagt, allen Rückerstattungsgesetzen (USREG, BrREG, Berl REAO, VO 120) sei gemeinsam, daß jedenfalls der unter Verfolgungsdruck veräußerte oder weggenommene Vermögensgegenstand im Zeitpunkt seiner Entziehung feststellbar sei. Der damit umschriebene Begriff der Entziehung gelte auch für den räumlichen Anwendungsbereich der VO 120. Zwar sei nach Art. 4 dieser VO die Rückerstattung weiter davon abhängig, daß die "Güter, Rechte oder Interessen", die den Gegenstand ungerechtfertigter Verfügungen bildeten, im Zeitpunkt der gerichtlichen GeItendmachung noch identifizierbar seien, diese Besonderheit müsse aber für die Frage nach der "Rechtsnatur" des Wiodergutraachungsanspruchs außer Betracht bleiben.
Gegen diese Rechtsansicht bestehen Bedenken. Das Bundesentschädigungsgesetz enthält keine Hinweise nach der Richtung, unter welchen Voraussetzungen ein Wieder-
gutmachungsanspruch seiner Rechtsnatur nach dem Rückerstattungsbereich sugehört. Der Zweck des § 5 BEG besteht darin, den Anwendungsbereich des Entschädigungsrechts von dem der besonderen Rechtsvorschriften zur Wiedergutmachung abzugrenzen. Daß es dem Gesetzgeber des Entschädigung3rechts darauf ankam, die Wiedergutmachung durch Entschädigung in Grenzfällen, in denon die Anwendung rückerstattungsrechtlicher Vorschriften dem Geschädigten vielfach keine Wiedergutmachung des Schadens bringt, zu sichern, zeigen die Bestimmungen der §§ 53,
55, 6o Abs. 2 BEG. Durch die Rechtsprechung der Senate ist die Anwendung des Entschädigungsrechts ,§ 51 BEG; auf solche Bälle ausgedehnt worden, in denen aus verfolgungsbedingten Umständen rückeretattungsrechtliche Ansprüche von vornherein "auf dem Papier stehen".
RzW 1956, 535 Hr. 37»} Bei diesem Zweck des § 5 aaO, die Anwendungsbereiche der wiedergutmachungsrechtlichen Vorschriften - jedenfalls für das Gebiet der Bundesrepublik - so abzugrenzen, daß Überschneidungen vermieden werden, spricht nichts dafür, daß der Entschädigungs-gesetzgeber über tiefgreifende Unterschiede in der Ausgestaltung des Rückerstattungsrechts hinweggehen wollte. Dann hätte er damit außer acht gelassen, daß der franz. Besatzungsgesetzgeber die Rückerstattungeansprüche in Art. 4 der Verordnung 120 abweichend vom Recht der anderen Besatzungszone eingeschränkt hat, um den Ausgleich des nicht von der Rückerstattung erfaßten Schadens gerade, dem Entschädigungsgesetzgeber zu überlassen. Hierauf wird von Rotberg in "Die Rückerstattung entzogener Vermögensgegenstände nach der VO 120 der franz. Militärregierung" Seite 15, ausdrücklich hingewiesen. Für die Entschädigung durch die Gesetzgebung der Länder der früheren Besatzungszone hat die damalige französische
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Militärregierung ihrer VO. Nr. 164 Grundsätze aufgestollt.
Nach Art. , 4 a,dieser VO g^eifjh d^sEnt pchädigungsrecht nicht Platz, soweitder, Schäden durch die Anwendung
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der VO 120 ausgeglichen v/erden kann. Es ist nicht ersichtlich, daß der Bundesgesetzgeber in § 5 BEG diese Abgrenzung zwischen Rückerstattungs- und Entschädigungsrecht im Bereich der französischen Zone aufgeben wollte.
Die von der Revision vertretene Auffassung hätte zur Folge, daß in Fällen, in denen nach Art* 4 der VO 120 eine Rückerstattung daran scheitert, daß die zur Zeit der Entziehung noch feststellbaren Güter im Zeitpunkt der Geltendmachung nicht mehr identifizierbar sind, die Anwendung des BEG entfällt. Eine derartige "Lücke" im Wiedergutmachungsrecht fehlt für den räumlichen Anwendungsbereich aller Übrigen Rückerstattungsgesetze. Eine Ergänzung rückerstattungsrechtlicher Vorschriften außerhalb des Anwendungsbereichs des Bundesrückerstattungsgesetzes kommt nicht mehr in Betracht.
Gegen die Auffassung der Revision spricht ferner, daß der Bundesgesetzgeber die Begrenzung des Rückerstattungsrechts für den Bereich der früheren französischen Besätzungszone beseitigt hat, sofern die Entziehung durch das Deutsche Röich oder die in § 1 Abs. 2 BRüG aufgeführten Rechtsträger vorgenommen worden ist. Nach § 12 BRÜG ist Ersatz zu leisten, auch wenn die Vermögensgegenstände nur im Zeitpunkt der Entziehung, nicht aber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung feststellbar waren. Der Gesetzgeber hat damit auf dem Gebiet der rückerstattungsrecbtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reiches die Begrenzung des Art. 4 der VO 120 beseitigt. Es würde der Gerechtigkeit widersprechen,
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diese Schranke des Art. 4 bestehen zu lassen» soweit es
3ich um die Wiedergutmachung solcher Schäden handelt,
♦
die von anderen Schädigern verursacht worden sind.
Aus diesen Gründen hat das Berufungsgericht § 5 BEG richtig angewandt.
3. Soweit es sich um die wirtschaftlichen Nachteile handelt, die der Kläger infolge der erzwungenen Preisnachlässe für Waren, Maschinen usw. hinnehmen mußte, kann sich das beklagte land nicht darauf berufen, daß nach der RzW 1965, 512 Nr. 16 abgedruckten Entscheidung des Bundesgerichtshofs derartige Preisnachlässe im Rahmen einer rückerstattungsrechtlichen Regelung ausgeglichen werden.
Dem abgedruckten Beschluß des Senats lag nämlich ein Sachverhalt zugrunde, auf den das Rückerstattungsrecht der früheren britischen Besatzungszone anzuwenden war.
Rechtlich unbedenklich ist hier ferner, daß das Berufungsgericht aufgrund der besonderen Gestaltung des Sachverhalts in der Herabsetzung der Pachtzinsforderung keinen im Wege der Rückerstattung auszugleichenden Vorgang geSehen hat.
5. Aue allen diesen Gründen muß die Revision des beklagten Landes mit der Kostenfolge aus § 225 Abs. 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurttckgev/iesen werden.
Wüstenborg Maaß
zugleich für den durch Urlaub und Abwesenheit an der Unterschrift verhinderten Senatspräsidenten Ascher und die aus dem gleichen Grunde verhinderten Bundesrichter Wilden und Dr. Loewenhcim.