* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IV ZB 99/61

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZB 99/61

Die Frist für die Klage des Landes beginnt mit dem Tage, an dem der für die Bearbeitung des betreffenden Anspruchs zuständige Sachbearbeiter Kenntnis von dem Anfechtungegrunde erlangt hat# Die Kenntnis des Angestellten oder Beamten, der das Land in Entschädigungssachen vor den Gerichten vertritt, setzt die Frist nicht in Lauf, wenn dieser nicht zugleich Sachbearbeiter für den betreffenden Anspruch ist# Zusammen mit der vom Land angestrengten Restitutionsklage kann auch der Anspruch auf Rückzahlung der auf Grund des angegriffenen Urteils zu Unrecht bewirkten Leistungen geltend gemacht werden# Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Entschädigungssenats des Hanseatischen Cberlandesgerichts in Bremen vom 7. Wegen des weiter geltend gemachten Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen wurde die Klage im Berufungsreohtszug durch Urteil vom 15* April 1959 mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger nicht aus Gründen des ? Mai 1959 Restitutionsklage erhoben und beantragt, die genannten Teilurteile aufzuheben, die Klage in vollem Umfange abzuweisen und den Erblasser des Beklagten zur Rückzahlung der auf Grund der Teilurteile erhaltenen Entschädigungs-leistungen zu verurteilen« Auf Beschwerde der Klägerin hat der erkennende Senat die Revision gegen dieses Urteil sugelassen. Es könne dahingestellt bleiben» ob die Frist für die Erhebung der Restitutionsklage einen oder drei Monate betrage. § 586 ZPO ist sinngemäß dahin anzuwenden, daß die Restitutionsklage innerhalb einer Notfrist von drei Monaten und, wenn der Restitutionskläger im außereuropäischen Ausland wohnt, innerhalb einer Notfrist von sechs Monaten erhoben werden muß. Die Restitutionsklage ist ein außerordentlicher Rechtsfeehelf.Die Prist, innerhalb deren sie nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung zu erheben ist, ist übereinstimmend mit den Rechtsmittelfriston für die Berufung und die Revision geregelt worden. Die Frist, innerhalb der die Restitutionsklage zu erheben ist, beträgt nach $ 79 ArbGerG einen Monat; sie ist also ebenso lang wie die Revisionsfrist und doppelt so lang wie die Berufungsfrist. Für die Friot, innerhalb der die Reetitutioneklage zu erheben ist, trifft das Bundesentachädigungogesetz keine Bestimmung, da dieses Gesetz den außerordentlichen Rechtsbehelf der Restitutionsklago selbst nicht geregelt hat. Es besteht kein Grund, diese Frist abweichend von den anderen Verfahrensordnungen kürzer als die Klag- und Rechtsmittelfristen zu bemessen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat die Frist auch nicht schon am 18. Kenntnis von dem Anfechtungsgrunde hat das auf Entschädigung in Anspruch genommene land grundsätzlich erst dann bekommen, wenn der verantwortliche Sachbearbeiter dieses Anspruchs die Kenntnis erlangt hat. Dos hat der erkennende Senat bereits entschieden für die Kenntnis der Tatsachen, die nach § 7 BEG berechtigen, einen Anrpruch auf Entschädigung zu versagen oder zu Dasselbe muß auch gelten, wenn es sich um die Kenntnis des An-fechtungsgrundes nach f 586 ZPO handelt« Die Kenntnis des Prozeßbevollmächtigten einer Partei kann genügen, wenn und solange es-nach dem Gesetz in Verbindung mit d?n ihm erteilten Auftrag seine Aufgabe ist, den in Präge stehenden Anspruch geltend zu machen (BGRZ 31» 351, 354). Auf die Kenntnis dieses Termins-Vertreters vvUrde es nur ankommen, wenn er, als er diese Kenntnis erlangte, auch der verantwortlichen Sachbearbeiter für die bereits durch die angegriffenen Teilurteile erledigten Verfahren gewesen wäre. Das Urteil des Berufungsgerichts kann auch nicht insoweit aufrechterhalten werden, als es den Anspruch auf Rückzahlung der auf Grund der angegriffenen Teilurteile erlangten Leistungen betrifft. Für den ähnlich gelagerten Fall der Aufhebungsklage ist deswegen in § 213 Abs. 2 BEG ausdrücklich angeordnet worden, daß der Anspruch auf Rückzahlung der nach Eintritt eines Vervvirkungsgrundos bewirkten Leistungen zugleich mit der Klage geltend zu machen ist. Aus prozoßv/irtschaftlichen Gründen ist es geboten, die genannten Vorschriften sinngemäß anzuwenden, wenn das beklagte Land eine Restitutionsklage erhoben hat und die auf Grund des angegriffenen Urteils zu Unrecht bewirkten Leistungen zurückfordert.

Zitierte Normen: § 586 ZPO § 210 BEG
FristGrundBEGAnspruchRestitutionsklageMonatKlägerinRevisionKenntnis

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung:	nein
EF.G § 209; ZPO M 580, 586
“49 031
Die Frißt für die Erhebung der Restitutionsklage beträgt in Entschädigungssachen drei Monate und, wenn der Re-stitutionskläger im außereuropäischen Ausland wohnt, sechs Monate. Die Frist für die Klage des Landes beginnt mit dem Tage, an dem der für die Bearbeitung des betreffenden Anspruchs zuständige Sachbearbeiter Kenntnis von dem Anfechtungegrunde erlangt hat# Die Kenntnis des Angestellten oder Beamten, der das Land in Entschädigungssachen vor den Gerichten vertritt, setzt die Frist nicht in Lauf, wenn dieser nicht zugleich Sachbearbeiter für den betreffenden Anspruch ist#
Zusammen mit der vom Land angestrengten Restitutionsklage kann auch der Anspruch auf Rückzahlung der auf Grund des angegriffenen Urteils zu Unrecht bewirkten Leistungen geltend gemacht werden#
BGH, Urt.v. 10. Oktober 1962 - IV ZB 99/61-01G Breme«
LG Bremen
IV ZR 99/61
Verkündet am 10. Oktober 1962 ■■V, «Justizangestellter als Urkundsbeamter dor Geschäftsstelle
 Im Namen des Volke;
In dem Entschädigungsrechtsstreit
 der Freien Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Arbeit
 Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbcvollraächtigte: Rechtsanwälte
 gegen
Hechtsanwalt Br. Volkert HflB^in als Verwalter des Nachlasses des am 1. April 1961 verstorbenen Kaufmanns Heinrich
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmäcbtigter: Rechtsanwalt
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Oktober 1962 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, V/Ustenberg, Wilden und Br. Boewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Entschädigungssenats des Hanseatischen Cberlandesgerichts in Bremen vom 7. Dezember i960 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur andeiweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht surückver-v/iesen.
Gerichtsgebühren und Auslagen werden für das Revisionsverfahren nicht erhoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Dem Erblasser des Beklagten sind durch Teilurteil vom 5. Juni 1955 eine Haftentschädigung von 450 DM und durch weiteres Teilurteil vom 15. November 1957 für Scheden an Körper oder Gesundheit eine Kapitalentschädigung von 12.702,80 DM sowie eine monatliche Rente in Höhe von 218,- DM für die Zeit vom 1. November 1955 bis 51. Dezember 1955 sowie in Höhe von 238,- DM für die Zeit ab 1. Januar 1956 zuerkannt worden. Das erst© Teilurteil ist seit dem 28. Februar 1956 und das zweite Teilurteil seit dem 22. Februar 1958 rechtskräftig.
Wegen des weiter geltend gemachten Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen wurde die Klage im Berufungsreohtszug durch Urteil vom 15* April 1959 mit der Begründung abgewiesen, daß der Kläger nicht aus Gründen des ? 1 BEG verfolgt worden sei. Dieses Urteil stützt sich auf Urkunden des Schweizer Konsulats aus den Jahren 1944 bis 1945, die den Parteien im Termin vom 18. Februar 1959 bekannt gegeben worden waren.
Die Klägerin hat am 21. Mai 1959 Restitutionsklage erhoben und beantragt, die genannten Teilurteile aufzuheben, die Klage in vollem Umfange abzuweisen und den Erblasser des Beklagten zur Rückzahlung der auf Grund der Teilurteile erhaltenen Entschädigungs-leistungen zu verurteilen«
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig ab-gewiesen• Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf Beschwerde der Klägerin hat der erkennende Senat die Revision gegen dieses Urteil sugelassen. Die Klägerin hat Revision eingelegt und verfolgt ihre im ersten Rechtszuge gestellten Anträge weiter.
 
EntscheidungsgrUnde:
Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen 9 daß die Reetitutionsklage als außerordentlicher Rechtsbehelf zur Beseitigung der Rechtskraft gemäß § 209 Abs. 1 BE6 vor den Entschädigungegerichten in den fUr sie geltenden Verfahren durcbzuführen ist.
Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, die Restitutionsklage könne sachlich keinen Erfolg haben.
Es könne dahingestellt bleiben» ob die Frist für die Erhebung der Restitutionsklage einen oder drei Monate betrage. Denn die Klage sei in jedem Falle zu spät erhoben worden. Die Frist beginne mit dem Tage» an dem die Partei von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erhalten habe. Das sei in der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 1959 geschehen. In dieser Verhandlung sei als Vertreter der Klägerin der Re» ierungsrat ZiMHB anwesend gewesen. Dieser sei ein Angestellter der Klägerin. Ihm seien die Urkunden vorgelegt worden, auf die die Klägerin jetzt ihre Restitutionsklagc stutze. Seine Kenntnis mUsse die Klägerin sich zurechnen lassen. Der Klägerin könne auch die nachgesuchte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist fUr die Klagerhebung nicht erteilt werden. Daß die Frist versäumt worden sei, beruhe nicht auf einem unabwendbaren Zufall.
Diese Ansicht des Berufungsgerichts ist rechtsirriß.
Nach ? 209 BEO finden für das Verfahren vor den Entschädigungegerichten die Bestimmungen der Zivilprozeßordnung sinngemäße Anwendung. Zu den sinngemäß anwend-
If
f
~ 4 -
feeren Vorschriften gehören auch die §§ 578 ff ZPO über die Restitutionsklage. § 586 ZPO ist sinngemäß dahin anzuwenden, daß die Restitutionsklage innerhalb einer Notfrist von drei Monaten und, wenn der Restitutionskläger im außereuropäischen Ausland wohnt, innerhalb einer Notfrist von sechs Monaten erhoben werden muß.
Die Restitutionsklage ist ein außerordentlicher Rechtsfeehelf. Die Prist, innerhalb deren sie nach den Bestimmungen der Zivilprozeßordnung zu erheben ist, ist übereinstimmend mit den Rechtsmittelfriston für die Berufung und die Revision geregelt worden. Eine solche Übereinstimmung besteht auch im Bereiche anderer Verfahrensordnungen. Berufungs- und Revisionsfrist fee-trogen nach §? 151» '164 SozGerG einen Monat. Dieselbe Frist gilt nach ff 179 f SozGerO für die Frist, inner-halb der die Restitutionsklage erhoben werden muß.
Nach 124, 139 VerwGerO betragen Berufungs- und Re-visionefrist gleichfalls einen Monat» Dieselbe Frist gilt nach § 153 VerwGerO für die Reetitutionsklage.
Nach ? 66 ArbGerG beträgt die Berufungsfrist zwei wochen, nach § 74 ArbGerG die Revisionsfrist einen Monat. Die Frist, innerhalb der die Restitutionsklage zu erheben ist, beträgt nach $ 79 ArbGerG einen Monat; sie ist also ebenso lang wie die Revisionsfrist und doppelt so lang wie die Berufungsfrist.
Soweit im Sozialgerichtsgesctz und in der Ver-waltungsgerichtsordnung allgemein Fristen für die Beschreitung des Rechtswegs gegeben sind, sind auch hier die Rechtsmittelfriston und die Frist für die Reotitutionoklage ebenso lang wie jene Fristen bemessen (ff 84, 87 SozGerG; $? 70, 74 VerwGerO). Im
 
Entschädigungsverfahren betragt die Klagfrist nach § 210 BEG drei oder sechs Monate. Die Rechtsmittelfristen betrogen nach §{* 218, 219 Abs. 4 BEG gleichfalls drei oder sechs Monate. Diese Fristen sind so lang bemessen worden mit Rücksicht auf die vielfach im Ausland lebenden Verfolgten und die Schwierigkeiten, die sie bei der Verfolgung ihrer Rechte hoben.
Für die Friot, innerhalb der die Reetitutioneklage zu erheben ist, trifft das Bundesentachädigungogesetz keine Bestimmung, da dieses Gesetz den außerordentlichen Rechtsbehelf der Restitutionsklago selbst nicht geregelt hat. Es ist allein sinnvoll, diese Frist für das Entschädigungsverfahren übereinstimmend mit den sonstigen Verfahrensordnungen gleichfalls in derselben Weise zu bemessen wie die für das Entschädigungsver-fahren geltenden Rechtsmittel und Klagfristen. Es besteht kein Grund, diese Frist abweichend von den anderen Verfahrensordnungen kürzer als die Klag- und Rechtsmittelfristen zu bemessen. Im Gegenteil gelten die Gründe, die Klag- und Rechtsmittelfristen im Entschädigungsverfahren länger zu bemessen, auch für die Restitutiono-klage.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts hat die Frist auch nicht schon am 18. Februar 1959 zu laufen begonnen. Kenntnis von dem Anfechtungsgrunde hat das auf Entschädigung in Anspruch genommene land grundsätzlich erst dann bekommen, wenn der verantwortliche Sachbearbeiter dieses Anspruchs die Kenntnis erlangt hat.
Dos hat der erkennende Senat bereits entschieden für die Kenntnis der Tatsachen, die nach § 7 BEG berechtigen, einen Anrpruch auf Entschädigung zu versagen oder zu
 
f
r
entziehen (LSI BEG 1956 § 7 Nr. 13?das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil v. 31*1«1962 IV ZR 197/61). Dasselbe muß auch gelten, wenn es sich um die Kenntnis des An-fechtungsgrundes nach f 586 ZPO handelt« Die Kenntnis des Prozeßbevollmächtigten einer Partei kann genügen, wenn und solange es-nach dem Gesetz in Verbindung mit d?n ihm erteilten Auftrag seine Aufgabe ist, den in Präge stehenden Anspruch geltend zu machen (BGRZ 31» 351, 354).
Einen solchen Prozeßfcevollmächtigten hatte die Klägerin in dem hier in Präge stehenden Verfahren nicht bestellt.
Sie führte den Rechtsstreit selbst und ließ sich in den Gerichtsterminen durch einen ihrer Angestellten oder Beamten vertreten. Auf die Kenntnis dieses Termins-Vertreters vvUrde es nur ankommen, wenn er, als er diese Kenntnis erlangte, auch der verantwortlichen Sachbearbeiter für die bereits durch die angegriffenen Teilurteile erledigten Verfahren gewesen wäre. Die Klägerin hat geltend gemscht, daß er überhaupt nicht Sachbearbeiter gewesen sei, sondern daß er allein die Aufgabe gehabt habe, sie vor Gericht zu vertreten. Dann kenmt es auf den Zeitpunkt, in dem er von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt hat, nicht an.	!
i
Somit durfte das Berufungsgericht auf Grund der	!
von ihm getroffenen Peststellungen die Klage nicht obweisen. Das Urteil des Berufungsgerichts kann auch nicht insoweit aufrechterhalten werden, als es den Anspruch auf Rückzahlung der auf Grund der angegriffenen Teilurteile erlangten Leistungen betrifft. Das Bundesentschädigungsgesetz hat ausdrücklich nichts darüber bestimmt, in welchem Verfahren dieser Anspruch geltend zu machen ist. Dieser Anspruch wäre an sich, nach den	j
für das ordentliche Verfahren geltenden Vorschriften	i
j
i
su verfolgen. Das würde aber zu einer unnötigen Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits führen. Für den ähnlich gelagerten Fall der Aufhebungsklage ist deswegen in § 213 Abs. 2 BEG ausdrücklich angeordnet worden, daß der Anspruch auf Rückzahlung der nach Eintritt eines Vervvirkungsgrundos bewirkten Leistungen zugleich mit der Klage geltend zu machen ist. über ihn wird gleichfalls nach den für das Ent-cchüdigungsverfahren geltenden Vorschriften entschieden.
Eine ähnliche Bestimmung ist in § 179 Abs. 3 SozGerG für das Wiederaufnahmeverfahren getroffen worden. Danach kann zu-rar.men mit der Wiederaufnahmeklage ‘zugleich der Anspruch auf Rückzahlung bereits gewährter Leistungen geltend gemacht werden. Aus prozoßv/irtschaftlichen Gründen ist es geboten, die genannten Vorschriften sinngemäß anzuwenden, wenn das beklagte Land eine Restitutionsklage erhoben hat und die auf Grund des angegriffenen Urteils zu Unrecht bewirkten Leistungen zurückfordert.
Die Kostenentecheidung folgt aus § 22$ A’e. 1 BEG.
Archer	*	Johannsen	Wüstenberg
 Wilden	Dr. Loewenhoira