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BGH

Gericht: BGH

Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Sntschädigungsrechtsstreit des Priesters Jacek gegen das Land Niedersa chsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern m Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. September I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr*Vo Werner, Wüstenberg und Dr. Graf für Recht erkannt: gewiesen hatc Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Las Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die hat ein Gutachten des Ver trauensarztes des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Dr. Ernest erholt die Ansprüche des Klägers aber abgelehnt, weil der Kläger nicht aus den Gründen des Das Landgericht hat die Klage abgewiesen Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt verfolgt der Kläger die Klageansprüche, soweit diesen nicht durch das Berufungsgericht stattgegeben worden BEG auf Grund der einseitigen Verhandlung des Klägers zu entscheiden Die Revision ist begründet . Das Oberlandesgericht hat, im Gegensatz zu der Auf fasaune des Landgerichts, eine Verfolgung Klägers auch aus Gründen des Glaubens für gegeben erachtet. a) Zwar ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich dem Gutachten des Dr. deshalb nicht an- schließen dürfen, weil das Gutachten als ein Parteigutachten des beklagten Landes zu werten sei, unbegründet. aber die Beweiserhebung sinngemäß Anwendung* Ein Sach verständiger, der auf Ersuchen einer Entschädigungsbehörde ein Gutachten erstattet hat t somit im Rahmen eines dem gerichtlichen Verfahren angeglichenen Beweiserhebungs verfahren tätig geworden* Sein Gutachten kann deshalb nicht als Parteigutachten dee Landes, für dessen Entschädigungsbehörde er das Gutachten erstellt hat b) Die Revision erblickt jedoch mit Recht eine Ver-letzung des § 286 ZPO, richtig, des § 287 ZPO, und des § 176 BEG darin, daß sich das Berufungsgericht dem Gut achten des Br* Sp^Bp angeschlossen hat, ohne weitere Ermittlungen über den Gesundheitszustand des Klägers 176 BEG kommt jedoch dann in Betracht, wenn der Sachverständige bei Erstellung des Gutachtens entweder von unrichtigen oder unvoll ständigen Unterlagen auegegangen ist oder die ihm zugänglich gemachten Unterlagen nicht ausreichend verwertet hat und sich das Gericht ihm ohne weitere Klärung ange schlossen hat* Bas gleiche gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn das Gutachten grobe Mängel und I960, 596)* Diese Voraussetzungen sind hier gegeben Einmal geben die knapp gehaltenen Ausführungen des Gut achtens keine Begründung dafür, daß der Sachverständige den ursächlichen Zusammenhang zwischen den nach seiner Feststellung auf nervöser Grundlage beruhenden Leiden daß es im wesentlichen den gesundheitlichen Befund des Klägers im Zeitpunkt der Untersuchung abstellt, sich aber nicht mit dem Inhalt der vom Kläger vorgelegten und dem Gutachter zugänglich gemachten privatärztlichen Bescheinigungen auseinandersetzt. Schluß über den Gesundheitszustand und die Leiden des Klägers in der Zeit von 1945 bis 1946 (Dr. KflM, von weil die in ihnen aufgeführten und nach dem Inhalt der Bescheinigungen seit 1945 bestehenden Leiden des Klägers Brückensymptome bei Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und den Leiden des Klägers zu berücksichtigen sind und weil außerdem sich die Frage stellt, ob der Kläger nicht wenigstens in der ersten Zeit nach dev Befreiung oder schon vor derselben in seiner Erwerbsfähigkeit auf Grund der Verfolgung um mindestens 25 $ beeinträchtigt war, er also für diese Zeit einen Anspruch auf Kapitalentschädigung Scheidung nicht allein das Gutachten des Sachverständigen Dr. zugrundelegen dürfen, sondern noch weitere Ermittlungen über die seit der Verfolgung bestehenden Leiden des Klägers und ihrem ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung anstellen müssen. Das Berufungsgericht hat zur Frage, ob der Kläger aus den Gründen des § 1 BEG verfolgt worden ist, ausgeführt, daß in wohl den meisten Fällen der Freiheitsberaubung gegen- seio Diese Feststellung reicht nicht aus* Es müssen viel mehr im Einzelfall die Gründe, die zur Festnahme und Fest tat geführt haben, festgeetellt werden* Das Berufungsgericht wird daher bezüglich des Klägers die Feststellung, ob er aus den Gründen des § 1 BEG seiner Freiheit beraubt wurde, noch zu treffen haben*

Zitierte Normen: § 7 ZPO
FeststellungLandVerfolgungGrundBerufungsgerichtBEGGutachtenZPOKläger

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 30«, September I960
Schorm, Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
 In dem Sntschädigungsrechtsstreit
 des Priesters Jacek
 gegen
das Land Niedersa chsen,
 vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern m Hannover,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. September I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr*Vo Werner, Wüstenberg und Dr. Graf
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Celle vom 8* Januar I960 aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers
 gegen das Urteil der iäntschädigungskammer des Landgerichts Hannover vom 16. Juli 1958 zurück-
gewiesen hatc
 Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das
 Berufungsgericht zurückverwieseno
 Las Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei
 von gerichtlichen Gebühren und Auslagen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Kläger ist katholischer Ordenspriester polnischer
 Nationalität* Er wurde am 20. September 1941 in Krakau
 er als Prediger an der Katharinenkirche
>
wo
 war
ver
 haftet

am
 November 1941 als ’'Schutzhäftling*1 in da
 Konzentrationslager Auschwitz verbracht und von dort im
*
Juni 1942 in das Konzentrationslager Dachau überfuhrt.
Hier wurde er in der Zeit von Oktober 1942 bis März 1943 dreimal durch Einspritzungen in den Zeigefinger der linken Hand mit Phlegmonen infiziert und mit MP-Puder wieder geheilt. Seitdem ist sein Zeigefinger im Endgelenk ver
 steift. Am 29. April 1945 wurde der Kläger befreit
 Der Kläger, der eine Haftentschädigung nach nieder«*
sächsischem Landesrecht erhalten hat, verlangt Entschädi
■
gung für Schaden an Körper und Gesundheit.
Die
 hat ein Gutachten des Ver
 trauensarztes des Generalkonsulats der Bundesrepublik
 Deutschland in
 Dr. Ernest
 erholt

die
 Ansprüche des Klägers aber abgelehnt, weil der Kläger
 nicht aus den Gründen des
BEG verfolgt worden .sei
*0
Mit seiner
 verfolgt der Kläger seine Ansprüche
 weiter.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen
 Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt
t
das beklagte Land zu verurteilen, ihm eine Kapitalentschädigung von 32.165}80 DM
11*1953 eine monatliche Rente von 391 DM
1956 eine solche von 426 DM unter
 und ab sowie -ab
 Berücksichtigung der Verbesserung ab
 zahlen, ferner
1957 zu
 ein Heilverfahren zu gewähren
 für; chronisches Magen«* und Darmleiden, chronische Blasenentzündung, chronische Bronchitis, chronischen Rheumatismus, Herzschwäche, Nervosität mit Angst
 anfällen und Schlaflosigkeit, Deformierung des
 linken Zeigefingers*
7
J
Da
 Berufungsgericht hat das beklagte Land verurteilt
3
dem Kläger ein Heilverfahren zu gewähren für
1.	Bewegungsbehinderung des linken Zeigefinders,
2.	leichte Schädigung des Herzmuskels.
4
Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen*
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
. ♦
verfolgt der Kläger die Klageansprüche, soweit diesen
 nicht durch das Berufungsgericht stattgegeben worden
*
ist, weiter«
Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen«
Entscheidungsgründe %
Da das beklagte Land trotz ordnungsmäßiger Ladung im
 Verhandlungstermin nicht vertreten war, ist gemäß
209
Abs
BEG auf Grund der einseitigen Verhandlung des
 Klägers zu entscheiden
 Die Revision ist begründet
.
Das Oberlandesgericht hat, im Gegensatz zu der Auf
 fasaune des Landgerichts, eine Verfolgung
 Klägers auch
 aus Gründen des Glaubens für gegeben erachtet. Es hat
 jedoch, dem Gutachten des Vertrauensarztes Dr. Sp
 folgend
>
nur eine Bewegungsbehinderung des linken Zeige
 fingers und eine leichte Schädigung des Herzmuskels des
 Klägers als verfolgungsbedingte Leiden und lediglich
*
%
eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von insgesamt
20
J
gleichbleibend ab Oktober
j
festgestellt. Der
 Sachversxändige habe, so führt das Oberlandesgericht aus
9
den Kläger eingehend untersucht, wie seine Befunde und
♦
*
*
*
* «
*
die von ihm beigezogenen Faehuntersuchungen der Molay Medical
 Laboratories und des Dr. Paul
 erkennen ließen. Er
+
habe den Kläger veranlaßt, ihm ausführlich seine Leidens
 geschichte zu berichten und seine Beschwerden zu nennen. Auch sei ihm der Verfolgungsvorgang mitgeteilt worden
 Alle vom Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste seien ihm
*
zugeleitet worden. Der Inhalt seines Gutachtens überzeuge
*
auch gegenüber den privatärztlichen Zeugnissen von Dr.

Dr. 15

Dr.
und Dr.
Es liege nicht
 der geringste Anhaltspunkt dafür vor, daß der Gutachter die Erlebnisse des Klägers während der Verfolgung nicht
 ausreichend bedacht und deshalb seine Magenbeschwerden
, *
und Kopfschmerzen nicht richtig gewürdigt habe. Da daß
 nicht erschüttert sei. bestehe
 Gutachten des Dr. Sp
♦
kein Anlaß, eine weitere Begutachtung des Klägers herbei
 Zufuhren
2o Die verfahrensrechtlichen Rügen, mit denen die Revision diese Feststellungen des Berufungsgerichts angreift, sind im Ergebnis begründet.
a) Zwar ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich dem Gutachten des Dr.	deshalb	nicht	an-
schließen dürfen, weil das Gutachten als ein Parteigutachten des beklagten Landes zu werten sei, unbegründet.
Der Vertrauensarzt Dr. Sp^H) hat sein Gutachten in dem
.
dem gerichtlichen Verfahren vorgeschalteten Verfahren
 vor dem Regierungspräsidenten Hannover auf dessen Er-
suchen erstattet. Der Regierungspräsident Hannover war
 gemäß
185 Abs
BEG in Verbindung mit
 Abs
Nr
 der für das Land Niedersachsen ergangenen ZVO-BEG vom
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Juli 1956 (NiedereGVBl
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 98) die zur Entscheidung
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über die Ansprüche zunächst zuständige Entschädigungs«
*
*
behörde. Auf des Verfahren vor der Entschödigungebehörde
5
*
finden gemäß § 191 BEG die Vorschriften der
355 ff ZPO
aber die Beweiserhebung sinngemäß Anwendung* Ein Sach verständiger, der auf Ersuchen einer Entschädigungsbehörde
 ein Gutachten erstattet hat

t somit im Rahmen eines
 dem gerichtlichen Verfahren angeglichenen Beweiserhebungs verfahren tätig geworden* Sein Gutachten kann deshalb nicht als Parteigutachten dee Landes, für dessen Entschädigungsbehörde er das Gutachten erstellt hat
f
ge
 wertet werden* Vielmehr kommt ihm dieselbe Bedeutung
 zu

wie einem auf Grund gerichtlichen Ersuchens in der
 Vorinstanz erstatteten Gutachten
b) Die Revision erblickt jedoch mit Recht eine Ver-letzung des § 286 ZPO, richtig, des § 287 ZPO, und des § 176 BEG darin, daß sich das Berufungsgericht dem Gut achten des Br* Sp^Bp angeschlossen hat, ohne weitere
 Ermittlungen über den Gesundheitszustand des Klägers
* * +
seit der Verfolgung und dessen Ursachen anzustellen* Wohl ist es eine Frage der freien tatrichterlichen Be-weiswürdigung, ob sich das Gericht dem Gutachten eines
 Sachverständigen anechließt und diesem Gutachten den Vorzug vor anderen in der Sache erholten oder vorgelegten
 Gutachten gibt« Eine Verletzung der
286
*
287 ZPO und
 im Entschädigungsverfahren
 des
176 BEG kommt jedoch
 dann in Betracht, wenn der Sachverständige bei Erstellung
 des Gutachtens entweder von unrichtigen oder unvoll
 ständigen Unterlagen auegegangen ist oder die ihm zugänglich gemachten Unterlagen nicht ausreichend verwertet hat und sich das Gericht ihm ohne weitere Klärung ange schlossen hat* Bas gleiche gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn das Gutachten grobe Mängel
1
*
aufv>eist und sich das Gericht auf dasselbe stützt, ohne ein Ergänzungsgutachten oder ein Obergutachten einzuholen
*
*

♦
6

4
t
(LM Hr
 zu
286 /El ZPO, insoweit in BGHZ 10, 266 nicht
 abg«drucktj LM Nr*
zu
286 /§7 ZPO; VereR 1958
t
688
und I960, 596)* Diese Voraussetzungen sind hier gegeben
 Einmal geben die knapp gehaltenen Ausführungen des Gut achtens keine Begründung dafür, daß der Sachverständige den ursächlichen Zusammenhang zwischen den nach seiner
 Feststellung auf nervöser Grundlage beruhenden Leiden
*
und der Verfolgung ablehnt. Es ist die Möglichkeit nicht auezuschließen, daß der Sachverständige von der unrichtigen Auffassung ausgegangen ist, nervösen Leiden kommen bei
 der Feststellung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung
♦
keine Bedeutung zu« Einer eingehenden Begründung der Ab lehnung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesen

Leiden und der Verfolgung hätte es umsomehr bedurft der Sachverständige selbst davon ausgeht, daß die auf nervösen Störungen beruhenden Leiden, zu demindest die
 ls
Störungen der %
9
bereits im März 1945
»
also
 noch während der Freiheitsentziehung, aufgetreten sind
>
eshalb gemäß
28 Abs
 in Verbindung mit
15 Ab
BEG
Ein
 eiter
*
dieser ürsachenzusammenhang vermutet wird erheblicher mangel .des Gutachtens liegt ferner darin
1
daß
 es im wesentlichen
 den gesundheitlichen Befund des
 Klägers im Zeitpunkt der Untersuchung abstellt, sich aber nicht mit dem Inhalt der vom Kläger vorgelegten und dem Gutachter zugänglich gemachten privatärztlichen Bescheinigungen auseinandersetzt. Diese Bescheinigungen geben Auf-
+
Schluß über den Gesundheitszustand und die Leiden des
 Klägers in der Zeit von 1945 bis 1946 (Dr. KflM, von
*
Ende 1946 oder Anfang 1947 bis Anfang 1949 (Dr.	,
 ferner in der zweiten Hälfte des Jahres 1949 (Dr.MiflBB^)
und in t^n letzten Jahren (Dr. SwflBBl) • Diesen Bescheinigungen kann deshalb eine erhebliche Bedeutung zukommen,
i
weil die in ihnen aufgeführten und nach dem Inhalt der
 Bescheinigungen seit 1945 bestehenden Leiden des Klägers
t.
als sog. Brückensymptome bei Prüfung des ursächlichen
 Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und den Leiden
 des Klägers zu berücksichtigen sind und weil außerdem
>
♦
sich die Frage stellt, ob der Kläger nicht wenigstens in der ersten Zeit nach dev Befreiung oder schon vor derselben in seiner Erwerbsfähigkeit auf Grund der Verfolgung um mindestens 25 $ beeinträchtigt war, er also
 für diese Zeit einen Anspruch auf Kapitalentschädigung
*
gemäß § 36 BEG hat«
+
3. Nach allem hätte das Berufungsgericht seiner Ent-
*
*
Scheidung nicht allein das Gutachten des Sachverständigen Dr.	zugrundelegen dürfen, sondern noch weitere
 Ermittlungen über die seit der Verfolgung bestehenden Leiden des Klägers und ihrem ursächlichen Zusammenhang
 mit der Verfolgung anstellen müssen. Wegen dieser Ver-
•*
letzung der in § 176 BEG vorgeschriebenen Amtsermittlungs-
*
Pflicht, auf der das Berufungsurteil beruht, ist dieses soweit es angefochten ist, aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an
 das Berufungsgericht zurückzuverweiseno
■
*
*
Bel, der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das
+
Berufungsgericht noch folgendes zu berücksichtigen haben;
*
Das Berufungsgericht hat zur Frage, ob der Kläger aus den
 Gründen des § 1 BEG verfolgt worden ist, ausgeführt, daß
 in wohl den meisten Fällen der Freiheitsberaubung gegen-
•%
über katholischen Geistlichen polnischer Nationalität außer den Gründen ihrer Nationalität auch solche einer Verfolgur,’ um ihres Glaubens willen wesentlich mit eine Holle gespielt hätten und daß auch im vorliegenden Falle
t
eine Verfolgung wesentlich mit aus Glaubensgründen gegeben
8
*
seio Diese Feststellung reicht nicht aus* Es müssen viel
 mehr im Einzelfall die Gründe, die zur Festnahme und Fest
 tat geführt haben, festgeetellt werden* Das Berufungsgericht
 wird daher bezüglich des Klägers die Feststellung, ob er
 aus den Gründen des § 1 BEG seiner Freiheit beraubt wurde, noch zu treffen haben*
Ascher Raske v* Werner Wüstenberg Dr* Graf
»
*

*
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