Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Sntschädigungsrechtsstreit des Priesters Jacek gegen das Land Niedersa chsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern m Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. September I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr*Vo Werner, Wüstenberg und Dr. Graf für Recht erkannt: gewiesen hatc Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Las Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Die hat ein Gutachten des Ver trauensarztes des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Dr. Ernest erholt die Ansprüche des Klägers aber abgelehnt, weil der Kläger nicht aus den Gründen des Das Landgericht hat die Klage abgewiesen Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt verfolgt der Kläger die Klageansprüche, soweit diesen nicht durch das Berufungsgericht stattgegeben worden BEG auf Grund der einseitigen Verhandlung des Klägers zu entscheiden Die Revision ist begründet . Das Oberlandesgericht hat, im Gegensatz zu der Auf fasaune des Landgerichts, eine Verfolgung Klägers auch aus Gründen des Glaubens für gegeben erachtet. a) Zwar ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich dem Gutachten des Dr. deshalb nicht an- schließen dürfen, weil das Gutachten als ein Parteigutachten des beklagten Landes zu werten sei, unbegründet. aber die Beweiserhebung sinngemäß Anwendung* Ein Sach verständiger, der auf Ersuchen einer Entschädigungsbehörde ein Gutachten erstattet hat t somit im Rahmen eines dem gerichtlichen Verfahren angeglichenen Beweiserhebungs verfahren tätig geworden* Sein Gutachten kann deshalb nicht als Parteigutachten dee Landes, für dessen Entschädigungsbehörde er das Gutachten erstellt hat b) Die Revision erblickt jedoch mit Recht eine Ver-letzung des § 286 ZPO, richtig, des § 287 ZPO, und des § 176 BEG darin, daß sich das Berufungsgericht dem Gut achten des Br* Sp^Bp angeschlossen hat, ohne weitere Ermittlungen über den Gesundheitszustand des Klägers 176 BEG kommt jedoch dann in Betracht, wenn der Sachverständige bei Erstellung des Gutachtens entweder von unrichtigen oder unvoll ständigen Unterlagen auegegangen ist oder die ihm zugänglich gemachten Unterlagen nicht ausreichend verwertet hat und sich das Gericht ihm ohne weitere Klärung ange schlossen hat* Bas gleiche gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn das Gutachten grobe Mängel und I960, 596)* Diese Voraussetzungen sind hier gegeben Einmal geben die knapp gehaltenen Ausführungen des Gut achtens keine Begründung dafür, daß der Sachverständige den ursächlichen Zusammenhang zwischen den nach seiner Feststellung auf nervöser Grundlage beruhenden Leiden daß es im wesentlichen den gesundheitlichen Befund des Klägers im Zeitpunkt der Untersuchung abstellt, sich aber nicht mit dem Inhalt der vom Kläger vorgelegten und dem Gutachter zugänglich gemachten privatärztlichen Bescheinigungen auseinandersetzt. Schluß über den Gesundheitszustand und die Leiden des Klägers in der Zeit von 1945 bis 1946 (Dr. KflM, von weil die in ihnen aufgeführten und nach dem Inhalt der Bescheinigungen seit 1945 bestehenden Leiden des Klägers Brückensymptome bei Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und den Leiden des Klägers zu berücksichtigen sind und weil außerdem sich die Frage stellt, ob der Kläger nicht wenigstens in der ersten Zeit nach dev Befreiung oder schon vor derselben in seiner Erwerbsfähigkeit auf Grund der Verfolgung um mindestens 25 $ beeinträchtigt war, er also für diese Zeit einen Anspruch auf Kapitalentschädigung Scheidung nicht allein das Gutachten des Sachverständigen Dr. zugrundelegen dürfen, sondern noch weitere Ermittlungen über die seit der Verfolgung bestehenden Leiden des Klägers und ihrem ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung anstellen müssen. Das Berufungsgericht hat zur Frage, ob der Kläger aus den Gründen des § 1 BEG verfolgt worden ist, ausgeführt, daß in wohl den meisten Fällen der Freiheitsberaubung gegen- seio Diese Feststellung reicht nicht aus* Es müssen viel mehr im Einzelfall die Gründe, die zur Festnahme und Fest tat geführt haben, festgeetellt werden* Das Berufungsgericht wird daher bezüglich des Klägers die Feststellung, ob er aus den Gründen des § 1 BEG seiner Freiheit beraubt wurde, noch zu treffen haben*
Verkündet am 30«, September I960 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Sntschädigungsrechtsstreit des Priesters Jacek gegen das Land Niedersa chsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern m Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten, hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28. September I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Raske, Dr*Vo Werner, Wüstenberg und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Celle vom 8* Januar I960 aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers gegen das Urteil der iäntschädigungskammer des Landgerichts Hannover vom 16. Juli 1958 zurück- gewiesen hatc Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Las Verfahren des Revisionsrechtszuges ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen. Von Rechts wegen Tatbestand; Der Kläger ist katholischer Ordenspriester polnischer Nationalität* Er wurde am 20. September 1941 in Krakau er als Prediger an der Katharinenkirche > wo war ver haftet am November 1941 als ’'Schutzhäftling*1 in da Konzentrationslager Auschwitz verbracht und von dort im * Juni 1942 in das Konzentrationslager Dachau überfuhrt. Hier wurde er in der Zeit von Oktober 1942 bis März 1943 dreimal durch Einspritzungen in den Zeigefinger der linken Hand mit Phlegmonen infiziert und mit MP-Puder wieder geheilt. Seitdem ist sein Zeigefinger im Endgelenk ver steift. Am 29. April 1945 wurde der Kläger befreit Der Kläger, der eine Haftentschädigung nach nieder«* sächsischem Landesrecht erhalten hat, verlangt Entschädi ■ gung für Schaden an Körper und Gesundheit. Die hat ein Gutachten des Ver trauensarztes des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland in Dr. Ernest erholt die Ansprüche des Klägers aber abgelehnt, weil der Kläger nicht aus den Gründen des BEG verfolgt worden .sei *0 Mit seiner verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt t das beklagte Land zu verurteilen, ihm eine Kapitalentschädigung von 32.165}80 DM 11*1953 eine monatliche Rente von 391 DM 1956 eine solche von 426 DM unter und ab sowie -ab Berücksichtigung der Verbesserung ab zahlen, ferner 1957 zu ein Heilverfahren zu gewähren für; chronisches Magen«* und Darmleiden, chronische Blasenentzündung, chronische Bronchitis, chronischen Rheumatismus, Herzschwäche, Nervosität mit Angst anfällen und Schlaflosigkeit, Deformierung des linken Zeigefingers* 7 J Da Berufungsgericht hat das beklagte Land verurteilt 3 dem Kläger ein Heilverfahren zu gewähren für 1. Bewegungsbehinderung des linken Zeigefinders, 2. leichte Schädigung des Herzmuskels. 4 Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen* Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision . ♦ verfolgt der Kläger die Klageansprüche, soweit diesen nicht durch das Berufungsgericht stattgegeben worden * ist, weiter« Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen« Entscheidungsgründe % Da das beklagte Land trotz ordnungsmäßiger Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten war, ist gemäß 209 Abs BEG auf Grund der einseitigen Verhandlung des Klägers zu entscheiden Die Revision ist begründet . Das Oberlandesgericht hat, im Gegensatz zu der Auf fasaune des Landgerichts, eine Verfolgung Klägers auch aus Gründen des Glaubens für gegeben erachtet. Es hat jedoch, dem Gutachten des Vertrauensarztes Dr. Sp folgend > nur eine Bewegungsbehinderung des linken Zeige fingers und eine leichte Schädigung des Herzmuskels des Klägers als verfolgungsbedingte Leiden und lediglich * % eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von insgesamt 20 J gleichbleibend ab Oktober j festgestellt. Der Sachversxändige habe, so führt das Oberlandesgericht aus 9 den Kläger eingehend untersucht, wie seine Befunde und ♦ * * * * « * die von ihm beigezogenen Faehuntersuchungen der Molay Medical Laboratories und des Dr. Paul erkennen ließen. Er + habe den Kläger veranlaßt, ihm ausführlich seine Leidens geschichte zu berichten und seine Beschwerden zu nennen. Auch sei ihm der Verfolgungsvorgang mitgeteilt worden Alle vom Kläger vorgelegten ärztlichen Atteste seien ihm * zugeleitet worden. Der Inhalt seines Gutachtens überzeuge * auch gegenüber den privatärztlichen Zeugnissen von Dr. Dr. 15 Dr. und Dr. Es liege nicht der geringste Anhaltspunkt dafür vor, daß der Gutachter die Erlebnisse des Klägers während der Verfolgung nicht ausreichend bedacht und deshalb seine Magenbeschwerden , * und Kopfschmerzen nicht richtig gewürdigt habe. Da daß nicht erschüttert sei. bestehe Gutachten des Dr. Sp ♦ kein Anlaß, eine weitere Begutachtung des Klägers herbei Zufuhren 2o Die verfahrensrechtlichen Rügen, mit denen die Revision diese Feststellungen des Berufungsgerichts angreift, sind im Ergebnis begründet. a) Zwar ist die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich dem Gutachten des Dr. deshalb nicht an- schließen dürfen, weil das Gutachten als ein Parteigutachten des beklagten Landes zu werten sei, unbegründet. Der Vertrauensarzt Dr. Sp^H) hat sein Gutachten in dem . dem gerichtlichen Verfahren vorgeschalteten Verfahren vor dem Regierungspräsidenten Hannover auf dessen Er- suchen erstattet. Der Regierungspräsident Hannover war gemäß 185 Abs BEG in Verbindung mit Abs Nr der für das Land Niedersachsen ergangenen ZVO-BEG vom o Juli 1956 (NiedereGVBl I 98) die zur Entscheidung ■ l über die Ansprüche zunächst zuständige Entschädigungs« * * behörde. Auf des Verfahren vor der Entschödigungebehörde 5 * finden gemäß § 191 BEG die Vorschriften der 355 ff ZPO aber die Beweiserhebung sinngemäß Anwendung* Ein Sach verständiger, der auf Ersuchen einer Entschädigungsbehörde ein Gutachten erstattet hat t somit im Rahmen eines dem gerichtlichen Verfahren angeglichenen Beweiserhebungs verfahren tätig geworden* Sein Gutachten kann deshalb nicht als Parteigutachten dee Landes, für dessen Entschädigungsbehörde er das Gutachten erstellt hat f ge wertet werden* Vielmehr kommt ihm dieselbe Bedeutung zu wie einem auf Grund gerichtlichen Ersuchens in der Vorinstanz erstatteten Gutachten b) Die Revision erblickt jedoch mit Recht eine Ver-letzung des § 286 ZPO, richtig, des § 287 ZPO, und des § 176 BEG darin, daß sich das Berufungsgericht dem Gut achten des Br* Sp^Bp angeschlossen hat, ohne weitere Ermittlungen über den Gesundheitszustand des Klägers * * + seit der Verfolgung und dessen Ursachen anzustellen* Wohl ist es eine Frage der freien tatrichterlichen Be-weiswürdigung, ob sich das Gericht dem Gutachten eines Sachverständigen anechließt und diesem Gutachten den Vorzug vor anderen in der Sache erholten oder vorgelegten Gutachten gibt« Eine Verletzung der 286 * 287 ZPO und im Entschädigungsverfahren des 176 BEG kommt jedoch dann in Betracht, wenn der Sachverständige bei Erstellung des Gutachtens entweder von unrichtigen oder unvoll ständigen Unterlagen auegegangen ist oder die ihm zugänglich gemachten Unterlagen nicht ausreichend verwertet hat und sich das Gericht ihm ohne weitere Klärung ange schlossen hat* Bas gleiche gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn das Gutachten grobe Mängel 1 * aufv>eist und sich das Gericht auf dasselbe stützt, ohne ein Ergänzungsgutachten oder ein Obergutachten einzuholen * * ♦ 6 4 t (LM Hr zu 286 /El ZPO, insoweit in BGHZ 10, 266 nicht abg«drucktj LM Nr* zu 286 /§7 ZPO; VereR 1958 t 688 und I960, 596)* Diese Voraussetzungen sind hier gegeben Einmal geben die knapp gehaltenen Ausführungen des Gut achtens keine Begründung dafür, daß der Sachverständige den ursächlichen Zusammenhang zwischen den nach seiner Feststellung auf nervöser Grundlage beruhenden Leiden * und der Verfolgung ablehnt. Es ist die Möglichkeit nicht auezuschließen, daß der Sachverständige von der unrichtigen Auffassung ausgegangen ist, nervösen Leiden kommen bei der Feststellung einer verfolgungsbedingten Erwerbsminderung ♦ keine Bedeutung zu« Einer eingehenden Begründung der Ab lehnung eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen diesen Leiden und der Verfolgung hätte es umsomehr bedurft der Sachverständige selbst davon ausgeht, daß die auf nervösen Störungen beruhenden Leiden, zu demindest die ls Störungen der % 9 bereits im März 1945 » also noch während der Freiheitsentziehung, aufgetreten sind > eshalb gemäß 28 Abs in Verbindung mit 15 Ab BEG Ein eiter * dieser ürsachenzusammenhang vermutet wird erheblicher mangel .des Gutachtens liegt ferner darin 1 daß es im wesentlichen den gesundheitlichen Befund des Klägers im Zeitpunkt der Untersuchung abstellt, sich aber nicht mit dem Inhalt der vom Kläger vorgelegten und dem Gutachter zugänglich gemachten privatärztlichen Bescheinigungen auseinandersetzt. Diese Bescheinigungen geben Auf- + Schluß über den Gesundheitszustand und die Leiden des Klägers in der Zeit von 1945 bis 1946 (Dr. KflM, von * Ende 1946 oder Anfang 1947 bis Anfang 1949 (Dr. , ferner in der zweiten Hälfte des Jahres 1949 (Dr.MiflBB^) und in t^n letzten Jahren (Dr. SwflBBl) • Diesen Bescheinigungen kann deshalb eine erhebliche Bedeutung zukommen, i weil die in ihnen aufgeführten und nach dem Inhalt der Bescheinigungen seit 1945 bestehenden Leiden des Klägers t. als sog. Brückensymptome bei Prüfung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Verfolgung und den Leiden des Klägers zu berücksichtigen sind und weil außerdem > ♦ sich die Frage stellt, ob der Kläger nicht wenigstens in der ersten Zeit nach dev Befreiung oder schon vor derselben in seiner Erwerbsfähigkeit auf Grund der Verfolgung um mindestens 25 $ beeinträchtigt war, er also für diese Zeit einen Anspruch auf Kapitalentschädigung * gemäß § 36 BEG hat« + 3. Nach allem hätte das Berufungsgericht seiner Ent- * * Scheidung nicht allein das Gutachten des Sachverständigen Dr. zugrundelegen dürfen, sondern noch weitere Ermittlungen über die seit der Verfolgung bestehenden Leiden des Klägers und ihrem ursächlichen Zusammenhang mit der Verfolgung anstellen müssen. Wegen dieser Ver- •* letzung der in § 176 BEG vorgeschriebenen Amtsermittlungs- * Pflicht, auf der das Berufungsurteil beruht, ist dieses soweit es angefochten ist, aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno ■ * * Bel, der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das + Berufungsgericht noch folgendes zu berücksichtigen haben; * Das Berufungsgericht hat zur Frage, ob der Kläger aus den Gründen des § 1 BEG verfolgt worden ist, ausgeführt, daß in wohl den meisten Fällen der Freiheitsberaubung gegen- •% über katholischen Geistlichen polnischer Nationalität außer den Gründen ihrer Nationalität auch solche einer Verfolgur,’ um ihres Glaubens willen wesentlich mit eine Holle gespielt hätten und daß auch im vorliegenden Falle t eine Verfolgung wesentlich mit aus Glaubensgründen gegeben 8 * seio Diese Feststellung reicht nicht aus* Es müssen viel mehr im Einzelfall die Gründe, die zur Festnahme und Fest tat geführt haben, festgeetellt werden* Das Berufungsgericht wird daher bezüglich des Klägers die Feststellung, ob er aus den Gründen des § 1 BEG seiner Freiheit beraubt wurde, noch zu treffen haben* Ascher Raske v* Werner Wüstenberg Dr* Graf » * * t