aber vor dem 31» Dezember 1952 erneut daselbst seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat und erst in Jahre 1955 in die Bundesrepublik Deutschland verzogen ist, jedoch ohne als SowjetZonenflüchtling anerkannt oder einem solchen gleichgestellt zu sein. Juni 1953 - II ZR 200/52 - (IM Er. 4 zu § 9ia ZPO = JR 1953, 385)* Allerdings ist nach dieser Entscheidung, wenn sich aus den übereinstimmenden Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht ergibt, daß der Rechtsstreit nach Erlaß des Berufungsurteils, aber vor.Einlegung der Revision in der Hauptsache erledigt war, § 91a ZPO nicht anwendbar; vielmehr ist die Revision dann als unzulässig auf Kosten des Revisionsklägers zu verwerfen. Denn in dem damaligen Pall hatte der Streit der Parteien rechtlich bereits nach Erlaß des Berufungsurteils, aber vor Einlegung der Revision eindeutig seine Erledigung dadurch gefunden, daß der Beklagte die Urteilssumme an den Kläger gezahlt hatte, so daß es für die Zukunft an einer Beschwer des Beklagten und 3omit an einem Rechtsschutzinteresse für eine Portführung des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz durch den Beklagten fehlte. In den beiden Vorinstanzen war ein vollstreckbares Urteil zugunsten der früheren Klägerin ergangen« Solange die jetzigen Kläger nicht eine bestimmte Erklärung abgegeben hatten, sie nähmen das beklagte Land aus diesem Urteil nicht in Anspruch, konnte eine Beschwer und damit ein Rechtsschutzinteresse des beklagten Landes an einer Entscheidung des Revisicnsgerichts nicht verneint werden. Rechtlich erledigt ist der vorliegende Streit der Parteien also nicht bereits durch den vor Einlegung der Revision des beklagten Landes eingetretenen Tod der ursprünglichen Klägerin, sondern erst durch die im Schriftsatz vom 18, August 1959, also während des Revisionsrechtszuges, abgegebene Erledigungserklärung der gegenwärtigen Kläger, welche den gegen das beklagte Land ergangenen Titel seiner beschwerenden Wirkung entkleidet hat. In materielirechtlieher Hinsicht hing die Entscheidung über den Soforthilfeanspruch der ursprünglichen Klägerin und hängt insoweit heute die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits vornehmlich von der Stellungnahme zu der Präge ab, die dem Senat Veranlassung gegeben hat, die Revision zuzulassen. Diese geht dahin, ob ein Anspruch auf Entschädigung nach § .4 Abs. 1 Hr. 1 c EEG besteht, wenn der verfolgte aus der sowjetischen Besatzungssone deportiert worden ist, aber vor dem 51- Dezember 1552 erneut daselbst seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat und erst im Jahre 1955 in die Bundesrepublik Deutschland verzogen ist, jedoch ohne als Sowjetzonenflücht- Das Oberlandesgericht hat diese Frage mit folgender Begründung bejaht: Die ursprüngliche Klägerin sei rassisch verfolgt, vor dem 31« Dezember 1932 deportiert und zuletzt vorher im Altreichsgebiet wohnhaft gewesen. Dezember 1952 aus der Deportation an seinen früheren Wohnsitz in der Sowjetzone zurückgekehrt sei; in einem solchen Falle setze der Entschädigungsanspruch nicht eine Anerkennung des Verfolgten als Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 4 Abs. 1 Hr. 1 f BEG voraus. Demgemäß sind nunmehr auch diejenigen Verfolgten voll anspruchsberechtigt, die nur eine räumliche Beziehung zu deutschen Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes haben, wenn diese Gebiete zu dem Deutschen Beich nach dem Stande vom 31. Wie dort zutreffend ausgeführt wird, sollte durch die Neufassung des § 4 Abs. 1 Nr* 1 c aaO eine gesetzliche Lücke geschlossen werden, die sich, daraus ergehen hat, daß viele Verfolgte ihren - meist durch Verfolgung bedingten -Wohnsitz im Ausland auch nach 1945 beibehielten und daher als ehemalige Bürger des Deutschen Reiches, dessen Völker rechtliche Rechtsnachfolge, wie betont, die Bundesrepublik für sich in Anspruch nimmt;, nur die frühere räumliche Beziehung zu ihrer ehemaligen Heimat besaßen. Kehrt in einem solchen Palle der Verfolgte nicht in das Bundesgebiet (vgl, § 4 Abs, 1 Fr, 1 a BEG), sondern in deutsches Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes, also etwa in die Sowjetsone. zurück, so erlischt die während der Auswanderung usw, noch bestehende mittelbare räumliche Beziehung zu dem früheren Deutschen Reich und damit auch zur Bundesrepublik durch die Herstellung der unmittelbaren räumlichen Beziehung zu dem deutschen Staatsgebiet außerhalb der Bundesrepublik, Der Verfolgte befindet sich dann in der gleichen Rechtslage, als wenn er niemals ausgewandert, deportiert oder ausgewiesen wäre. Im übrigen ist durch § 238 BEG eine weitergehende Regelung der Entschädigung für Verfolgte, die eine Örtliche Beziehung zu deutschen Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des Bundeser«.t3chädigungsgeserzes haben, bis zur Wiedervereinigung Deutschlands Vorbehalten geblieben» 3„ Da nach alledem die ursprüngliche Klägerin weder die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr- 1 c oder f BEG noch diejenigen eines der übrigen Buchstaben dieser Bestimmung erfüllte und infolgedessen mit ihrem Klagebegehren von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind die Kosten des Rechtsstreits den Klägern aufzuerlegen. Dabei erscheint es im Interesse der Klarheit der Hechtslege zweckmäßig, auszusprechen ; daß die zur Hauptsache ergangenen Urteile der Vor-instanzen durch die Erledigung des Rechtsstreits aufgehoben sind (Stein/Jcnas/Schönke aaO § 91a ZPO, Anmc VI 3, Seite 6).
Nachschlagewerks Ja Amtliche Sammlung; nein *3 HEG § 4 Abs, 1 Nr. 1 c, f Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht; wenn der Verfolgte aus der sowjetischen Besatzungszone deportiert worden ist. aber vor dem 31» Dezember 1952 erneut daselbst seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat und erst in Jahre 1955 in die Bundesrepublik Deutschland verzogen ist, jedoch ohne als SowjetZonenflüchtling anerkannt oder einem solchen gleichgestellt zu sein. BGH, Beschluß vom 7 c Oktober 1959 - IV ZE 99/59 Olfi Celle DG Hildesheim Verkündet am 7 - Oktober 1959 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle c € B e s c h 1 u In der Entschädigungssache des Landes Bieder Sachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten - Entschädigungsbehörde - in Hildesheim, • Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br« |H| m gegen in Fi lo Rechtsanwalt Johannes ?( 2i Landgerichtsdirektor Peter P^^^B in Sj als Erben der am 5* Januar 1959 verstorbenen Witwe Rosa gebe Kläger und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigtes Rechtsanwälte hat der IV- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1959 beschlossen: Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. Die Urteile der Entschädigungskammer des Landgerichts in Hildesheim, den Parteien an Verkündungs Statt zugestellt am 2- Oktober 1958, und des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 7. Januar 1959 sind aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger. Gründe z I. Die ursprüngliche am 5, Januar 1959 verstorbene Klägerin, Witwe Rasa PflHP, jüdischer Abstammung und deutscher Staatsangehörigkeit, wurde am 31 > Januar 1945 von Eisenachs ihrem Wohnsitz, nach Theresienstadt deportiert, kehrte am 8. Juni 1945 von.dort nach Eisenach zurück und verzog am 1. April 1955 von dort nach Frankfurt/Kain. Den Flüchtlingsausweis C besaß sie nicht» Ihre Klage auf Zahlung einer Soforthilfe nach § 141 3EG hatte, nach ablehnendem Bescheid der Entschädigungsbehörde, in den beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision hat das beklagte Land seinen Klageabv/eisungsantrag weiterverfolgt, mit Schriftsatz vom 26. September 1959 jedoch, in Übereinstimmung mit der Erledigterklärung der Kläger im Schriftsatz vom 18. August 1959, den Rechtsstreit im Hinblick auf den Tod der Klägerin für in der Hauptsache erledigt erklärt und nur noch beantragt, die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits den Klägern aufzuerlegen. Diese haben sich, trotz Hinweises auf die Folgen des Ausbleibens in der Ladung, im Termin zur mündliehen Verhandlung nicht vertreten lassen. II. Gemäß § 209 Abs, 3 S. 2 HEG ist auf die einseitige mündliche Verhandlung des beklagten Landes zu entscheiden» Darüber, daß die jetzigen Kläger die Erben ihrer verstorbenen Mutter sind, besteht kein Streit, - Die allein noch notwendige Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten (vgl. §§ 209 Abs. 1, 225 Abs« 1 BEG) ist nach § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sachund Streitstandes nach billigem Ermessen zu treffen, also unter dem doppelten Gesichtspunkt, inwieweit das Klagebegehren ohne das Dazwischentreten der Erledigung aussichtsvoli war (BGHZ 3. 253; 4, 238) und inwieweit das erledigende Ereignis auf den Willensentschluß der einen oder anderen Partei zurückzuführen ist (Stein/Jonas/. Schönke. 18. Aufl. § 91a ZPO An»n. I 2a, S* 2). ic Gegen die Zulässigkeit einer Entscheidung gemäß § 91a ZPO im vorliegenden Palle bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der erkennende Senat tritt danach nicht in Widerspruch zu der Entscheidung des II* Zivilsenats vom 24. Juni 1953 - II ZR 200/52 - (IM Er. 4 zu § 9ia ZPO = JR 1953, 385)* Allerdings ist nach dieser Entscheidung, wenn sich aus den übereinstimmenden Erklärungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht ergibt, daß der Rechtsstreit nach Erlaß des Berufungsurteils, aber vor.Einlegung der Revision in der Hauptsache erledigt war, § 91a ZPO nicht anwendbar; vielmehr ist die Revision dann als unzulässig auf Kosten des Revisionsklägers zu verwerfen. Der vom II. Zivilsenat entschiedene Pall und der jetzt von dem erkennenden Senat zu entscheidende Pall liegen jedoch wesentlich verschieden. Denn in dem damaligen Pall hatte der Streit der Parteien rechtlich bereits nach Erlaß des Berufungsurteils, aber vor Einlegung der Revision eindeutig seine Erledigung dadurch gefunden, daß der Beklagte die Urteilssumme an den Kläger gezahlt hatte, so daß es für die Zukunft an einer Beschwer des Beklagten und 3omit an einem Rechtsschutzinteresse für eine Portführung des Rechtsstreits in der Revisionsinstanz durch den Beklagten fehlte. (Vgl, Habscheid, Pestschrift für Friedrich Lent, 1957« 161 f)> Im vorliegenden Palle war zwar der von der ursprünglichen Klägerin erhobene Soforthilfeanspruch auf die .jetzigen Kläger als Erben übergegangen. Damit war aber der Rechtsstreit noch nicht erledigt. In den beiden Vorinstanzen war ein vollstreckbares Urteil zugunsten der früheren Klägerin ergangen« Solange die jetzigen Kläger nicht eine bestimmte Erklärung abgegeben hatten, sie nähmen das beklagte Land aus diesem Urteil nicht in Anspruch, konnte eine Beschwer und damit ein Rechtsschutzinteresse des beklagten Landes an einer Entscheidung des Revisicnsgerichts nicht verneint werden. Rechtlich erledigt ist der vorliegende Streit der Parteien also nicht bereits durch den vor Einlegung der Revision des beklagten Landes eingetretenen Tod der ursprünglichen Klägerin, sondern erst durch die im Schriftsatz vom 18, August 1959, also während des Revisionsrechtszuges, abgegebene Erledigungserklärung der gegenwärtigen Kläger, welche den gegen das beklagte Land ergangenen Titel seiner beschwerenden Wirkung entkleidet hat. Die Präge der Zulässigkeit der Revision (§ 554a ZPO) steht daher im vorliegenden Falle einer Entscheidung des Senats gemäß § 91a ZPO nicht entgegen. 2. In materielirechtlieher Hinsicht hing die Entscheidung über den Soforthilfeanspruch der ursprünglichen Klägerin und hängt insoweit heute die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits vornehmlich von der Stellungnahme zu der Präge ab, die dem Senat Veranlassung gegeben hat, die Revision zuzulassen. Diese geht dahin, ob ein Anspruch auf Entschädigung nach § .4 Abs. 1 Hr. 1 c EEG besteht, wenn der verfolgte aus der sowjetischen Besatzungssone deportiert worden ist, aber vor dem 51- Dezember 1552 erneut daselbst seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt genommen hat und erst im Jahre 1955 in die Bundesrepublik Deutschland verzogen ist, jedoch ohne als Sowjetzonenflücht- ling anerkannt oder einem solchen gleichgestellt zu sein* Das Oberlandesgericht hat diese Frage mit folgender Begründung bejaht: Die ursprüngliche Klägerin sei rassisch verfolgt, vor dem 31« Dezember 1932 deportiert und zuletzt vorher im Altreichsgebiet wohnhaft gewesen. Da sie seit 1955 jm Bundesgebiet gewohnt habe, entfalle in ihrer Person die Einschränkung des Gesetzes für Personen in Gebieten, mit deren Regierungen die Bundesrepublik keine diplomatischen Beziehungen unterhalte« Weitere Voraussetzungen habe die ursprüngliche Klägerin nicht zu erfüllen brauchen. Insbesondere sei § 4 Abs. 1 Hr, 1 c BEG nicht unanwendbar, wenn der Deportierte vor dem 31. Dezember 1952 aus der Deportation an seinen früheren Wohnsitz in der Sowjetzone zurückgekehrt sei; in einem solchen Falle setze der Entschädigungsanspruch nicht eine Anerkennung des Verfolgten als Sowjetzonenflüchtling im Sinne des § 4 Abs. 1 Hr. 1 f BEG voraus. Vielmehr seien-die verschiedenen, unter den Buchstaben a) bis f) des § 4 Abs. 1 Hr. 1 BEG aufgezählten Bestimmungen voneinander unabhängig, und die Passivlegiti-raation des beklagten Landes sei schon dann zu bejahen, wenn sie auch nur aus einer Bestimmung des Gesetzes hergeleitet werden könne. Auch der Bundesgerichtshof (RzW 1957, 275) habe die Auffassung vertreten, mehrere tatbe-standsmäSige Voraussetzungen des Gesetzes könnten sich in der Weise überschneiden, daß die Zuständigkeit sowohl aus der einen als auch aus der anderen Bestimmung herzuleiten sei. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind begründet; insbesondere liegt ein Fall der Oberschneidung mehrerer gesetzlicher Bestimmungen im Sinne der vorerwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht vor. Is ist nicht zu verkennen, daß die Fassung des heutigen § 4 Abs. 1 Nr* 1 c BEG eine Erweiterung der früheren Bestimmung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 BErgG darstellt. Die Neufassung des Gesetzes erweitert das Territorialitätsprinzip in persönlicher Hinsicht dahin, daß die räumliche Beziehung zu dem Beichsgebiet nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 einer räumlichen Beziehung zu dem Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes gleichgeachtet wird. Demgemäß sind nunmehr auch diejenigen Verfolgten voll anspruchsberechtigt, die nur eine räumliche Beziehung zu deutschen Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes haben, wenn diese Gebiete zu dem Deutschen Beich nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 gehört haben, die Verfolgten also aus deutschen Vertreibungsgebieten und aus der heutigen Sowjetzone ausgewandert, deportiert oder ausgewiesen sind und jetzt im Auslande leben oder von dort in den Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zurückgekehrt sind. Diese Erweiterung beruht auf dem Gedanken, daß es sich hier um die räumliche Beziehung zu einem Staatsgebiet handelt* das die Bundesrepublik nach ihrer politischen Konzeption staatsrechtlich und völkerrechtlich zu repräsentieren beansprucht. (Amtliche Begründung, BT-Drucks. 1949, 2. Wahlperiode 1953» Seite 72, 88 f). Die Erweiterung der heutigen gegenüber der früheren Fassung des Gesetzes geht aber, im Gegensatz zu der Auffassung des Oberlandesgerichts, nicht so weit, daß es nur noch auf den rein tatsächlichen Vorgang der Auswanderung, Deportation oder Ausweisung des Verfolgten und nicht vielmehr auf das Fortbestehen des dadurch geschaffenen Zustandes ankäme. Der Senat schließt sich bei der Auslegung des Gesetzes den Ausführungen von Zorn in RzW 1958, 201, 204 an. Wie dort zutreffend ausgeführt wird, sollte durch die Neufassung des § 4 Abs. 1 Nr* 1 c aaO eine gesetzliche Lücke geschlossen werden, die sich, daraus ergehen hat, daß viele Verfolgte ihren - meist durch Verfolgung bedingten -Wohnsitz im Ausland auch nach 1945 beibehielten und daher als ehemalige Bürger des Deutschen Reiches, dessen Völker rechtliche Rechtsnachfolge, wie betont, die Bundesrepublik für sich in Anspruch nimmt;, nur die frühere räumliche Beziehung zu ihrer ehemaligen Heimat besaßen. Dieser örtliche Anknüpfungspunkt zu dem früheren Wohnsitz im Reichsgebiet kann aber, wie Zorn (aaO) ebenfalls mit Recht hervorhebt, seine rechtliche Bedeutung nur solange behalten, als er nicht durch eine spätere räumliche Beziehung zu diesem Gebiet ersetzt wird. Kehrt in einem solchen Palle der Verfolgte nicht in das Bundesgebiet (vgl, § 4 Abs, 1 Fr, 1 a BEG), sondern in deutsches Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des Bundesentschädigungsgesetzes, also etwa in die Sowjetsone. zurück, so erlischt die während der Auswanderung usw, noch bestehende mittelbare räumliche Beziehung zu dem früheren Deutschen Reich und damit auch zur Bundesrepublik durch die Herstellung der unmittelbaren räumlichen Beziehung zu dem deutschen Staatsgebiet außerhalb der Bundesrepublik, Der Verfolgte befindet sich dann in der gleichen Rechtslage, als wenn er niemals ausgewandert, deportiert oder ausgewiesen wäre. Rur der Verfolgte, der im Sinne des § 4 Abs . 1 Sfr.lsdK büs f| BEGi aisfHeUmftehrer.-. Vertriebener oder Sowjetzonenflüchtiing anerkannt ist, kann durch Wohnsitznahme im Bundesgebiet nach dem 31= Dezember 1952 einen Anspruch nach dem Buttdesentschädigungsgesetz begründen«, Im übrigen ist durch § 238 BEG eine weitergehende Regelung der Entschädigung für Verfolgte, die eine Örtliche Beziehung zu deutschen Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs des Bundeser«.t3chädigungsgeserzes haben, bis zur Wiedervereinigung Deutschlands Vorbehalten geblieben» 3„ Da nach alledem die ursprüngliche Klägerin weder die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr- 1 c oder f BEG noch diejenigen eines der übrigen Buchstaben dieser Bestimmung erfüllte und infolgedessen mit ihrem Klagebegehren von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte, sind die Kosten des Rechtsstreits den Klägern aufzuerlegen. Dabei erscheint es im Interesse der Klarheit der Hechtslege zweckmäßig, auszusprechen ; daß die zur Hauptsache ergangenen Urteile der Vor-instanzen durch die Erledigung des Rechtsstreits aufgehoben sind (Stein/Jcnas/Schönke aaO § 91a ZPO, Anmc VI 3, Seite 6). Ascher Johannsen Wüstenberg Maaß Dr.loewenhe im