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BGH · IV za 99/51

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV za 99/51

Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen* Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine Scheidungsklage weiterverfolgt. Das Berufungsgericht hat dem Kläger, wenn auch nicht mit ganz zutreffender Begründung, so doch im Er* gebnis mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und seine Berufung nach §§516, 519 b ZPO als unzulässig verworfen, da sie verspätet eingelegt worden ist. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist kann nach §§ 223, 234, 236 ZPO nur erteilt werden, wenn die Partei durch ein Naturereignis oder einen anderen unabwendbaren Zufall . Bern Kläger kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden, weil er es unterlassen hat, innerhalb von zwei Wochen, nachdem sein Prozeßbevollmächtigter des ersten Rechtszugs die Versäumung der Prist bemerkte, dem Berufungsgericht darzulegen. gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt werden konnte, damit der Kläger sich rechtzeitig schlüssig werden konnte, ob er ein Rechtsmittel einlegen wollte, und dann rechtzeitig einen beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalt hiermit beauftragen konnte (L-M Nr 1 zu § 233 ZPO)-Der Prozeßbevollmächtigte, der den Kläger im ersten Rechtszug vertreten hat, hat dem Kläger und dem für diesen bestellten Pfleger erst nach Ablauf der Berufungs- Erst danach hat der Kläger sich entschlossen, Berufung einzulegen- Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte dem Kläger daher nur erteilt werden können, wenn er innerhalb von zwei Wochen, nachdem sein Prozeßbevollmächtigter dieses Versehen bemerkte, dem Berufungsgericht dargelegt hätte, aus welchen einen unabwendbaren Zufall darstellenden Gründen sein Prozeßbevollraächtigter ihm nicht alsbald nach der Zustellung des Urteils hiervon Kenntnis gegeben hat.

Zitierte Normen: § 233 ZPO
BerufungRechtWiedereinsetzungBerufungsgerichtRechtsmittelZustellungZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

IV za 99/51
Verkündet laut Protokoll am 26. Juni 1957
Wüst, Justizobersekretär als Urkundebeamter der Geschäftsstelle
2542 036
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Hilfsarbeiters Horst NeflB^straße Bi
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr»	in
 gegen
dessen Ehefrau Marta N	gebe	in
 Hfll /bei KflHi) jflBBB^straße
 Beklagte und Revisionsbeklagte
 hat der IV Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die**' mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Raske, Johannsen, Y/üstenberg und Wilden
 für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 7> Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 50- Januar 1957 wird auf Kosten des Klägers zu • rückgewiesen*
Von Rechts wegen
 
Tatbestand;
Das Landgericht hat die Scheidungsklage des Klägers abgewiesen. Gegen dieses, ihm am 13* September 1956 zugestellte Urteil hat der Kläger am 17. November 1956 Berufung eingelegt und zugleich beantragt, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu erteilen. Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Berufung als unzulässig verworfen* Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine Scheidungsklage weiterverfolgt. Die Beklagte hat sich im Revisionsrechtszug nioht vertreten lassen.
Ent s ch e i dungsgründe g
Die Revision ist unbegründet.
♦
Das Berufungsgericht hat dem Kläger, wenn auch nicht mit ganz zutreffender Begründung, so doch im Er* gebnis mit Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist versagt und seine Berufung nach §§516, 519 b ZPO als unzulässig verworfen, da sie verspätet eingelegt worden ist.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist kann nach §§ 223, 234, 236 ZPO nur erteilt werden, wenn die Partei durch ein Naturereignis oder einen anderen unabwendbaren Zufall . gehindert worden ist, die Berufungsfrist zu wahren, und wenn sie innerhalb von zwei Wochen, nachdem das Hindernis behoben war, um die Wiedereinsetzung nachgesucht und dabei die die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen sowie die Mittel für deren Glaubhaftmachung angegeben hat.
Bern Kläger kann die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht erteilt werden, weil er es unterlassen hat, innerhalb von zwei Wochen, nachdem sein Prozeßbevollmächtigter des ersten Rechtszugs die Versäumung der Prist bemerkte, dem Berufungsgericht darzulegen. aus welchen einen unabwendbaren Zufall darstellenden Gründen die Prist versäumt worden ist. Er hat nur angegeben, der Bürovorsteher seines Prozeßbevollmächtigten des ersten Rechtszuges habe es im Drange der Geschäfte unterlassen, die Zustellung des landgerichtlichen Urteils im Pristenkalender zu vermerken Dieser Umstand war unerheblich* Der Prozeßbevollmächtigte, der den Kläger im ersten Rechtszug vertreten hatte, war am Berufungsgericht nicht zugelassen.
Der Kläger hatte ihn auch nicht vorsorglich beauftragt, für die Einlegung eines Rechtsmittels Sorge zu tragen.
Es war daher in erster Linie Aufgabe des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, der diesen im ersten Rechtszuge vertreten hatte, dem Kläger und dem für ihn bestellten Pfleger alsbald nach der Zustellung des Urteils von diesem und davon Kenntnis zu geben, bis zu welchem Zeitpunkt . gegen das Urteil ein Rechtsmittel eingelegt werden konnte, damit der Kläger sich rechtzeitig schlüssig werden konnte, ob er ein Rechtsmittel einlegen wollte, und dann rechtzeitig einen beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalt hiermit beauftragen konnte (L-M Nr 1 zu § 233 ZPO)-Der Prozeßbevollmächtigte, der den Kläger im ersten Rechtszug vertreten hat, hat dem Kläger und dem für diesen bestellten Pfleger erst nach Ablauf der Berufungs-
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frist Kenntnis von dem Urteil und dem Zeitpunkt der Urteilszustellung gegeben. Erst danach hat der Kläger sich entschlossen, Berufung einzulegen- Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hätte dem Kläger daher nur erteilt werden können, wenn er innerhalb von zwei
 Wochen, nachdem sein Prozeßbevollmächtigter dieses Versehen bemerkte, dem Berufungsgericht dargelegt hätte, aus welchen einen unabwendbaren Zufall darstellenden Gründen sein Prozeßbevollraächtigter ihm nicht alsbald nach der Zustellung des Urteils hiervon Kenntnis gegeben hat. Pa der Wiedereinsetzungsantrag nicht einmal die Angabe enthielt, daß der Prozeßbevollmächtigte es versäumt hatte, dem Kläger von dem Urteil Mitteilung zu machen, konnte diesem die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden,
 Pie Revision des Klägers mußte daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Schmidt Raske Johannsen WUstenberg Wilden