* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Die Beklagten haben weiter bestritten, daß der Kläger einen Verdienstausfall in der von ihm behaupteten Höhe gehabt habe und daß ihnen das mit der Klage herausverlangte Zubehör übergeben worden sei. Bas Oberlandesgericht in Koblenz hat die Berufung der Beklagten insoweit zurückgewiesen, als die Schadensersatzansprüche des Klägers wegen des Motors, der Batterien und des Verdienst aus f al l_s dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind. Mit Recht hat weiter das Berufungsgericht die Klageberechtigung des Klägers bejaht, nachdem diesem der Gerichtsvollzieher und der Justizfiskus die ihnen gegen die Beklagten zustehenden Schadensersatzansprüche abgetreten haben. III Die Revision rügt zunächst, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der zwischen dem Gerichtsvollzieher und den Beklagten geschlossene Vertrag sei ein Verwahrungsvertrag, Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt? Außerdem sei der Wagen des Klägers nicht von ihm als Fahrzeughalter, sondern von dem Gerichtsvollzieher bei den Beklagten untergebracht worden.- Dem Gerichtsvollzieher sei als einem Laien die persönliche Pflege und Obhut für den Wagen nicht zuzu demuten. Die Beklagten, die im Rahmen ihres Reparaturbetriebes ständig mit der Wartung und Obhut von Fahrzeugen beschäftigt seien, hätten erkennen müssen, daß es dem Gerichtsvollzieher, als er den Wagen bei ihnen untergestellt habe, darauf angekommen sei, damit jeder persönlichen Obhut enthoben zu sein* Daß der Gerichtsvollzieher die Fahrzeugschlüssel nach einigen Tagert wieder an sich genommen habe, schließe ein Verwahrungsverhältnis nicht aus. gegenüber der Raumgewahrung kaum ins Gewicht falle- stehe dem Verwahrer für Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten dürfe, nach § 691 3GD ein besonderer Ersatzanspruch zu, Diese Ausführungen werden mit Recht von der Revision angegriffen, Wach dem Tatbestand des Urteils sollte der Wagen gegen Zahlung einer "Unterstellmiete" für die Dauer der Pfändung abgestellt werden, wie es in einem früheren Falle in ähnlicher Weise geschehen war» Weiter hat unstreitig der Gerichtsvollzieher die Verhandlungen mit den Beklagten dadurch eröffnet, daß er bei dem Beklagten zu 1) anfragte, ”ob es möglich sei, daß da,s Fahrzeug bei ihm untergestellt werde”, er bekäme dafür die ’'gesetzlich vorgeschriebene Miete”, Yfenn auch die* rechtliche Beurteilung, die Vertragsparteien ihrer Vereinbarung geben, nicht immer maßgeblich ist, so bietet sie doch regelmäßig einen erheblich ins Gewicht fallenden Anhaltspunkt für die Frage nach der Rechtsnatur des Vertrages« Dies muß insbesondere dann gelten, wenn es sich bei den Rechtsbegriffen, die von den Vertragschließenden bei ihren Verhandlungen gebraucht worden sind, um allgemein bekannte und verhältnismäßig einfache handelt. Denn der Gerichtsvollzieher muß seine Erklärung so gegen sich gelten lassen, wie sie im Verkehr im allgemeinen verstanden wird, Wie die Beklagten das Vertragsangebot des Gerichtsvollziehers verstanden haben, ist eine tatsächliche Feststellung, die vom Revisionsgericht nicht getroffen werden kann, Bas Berufungsgericht hat für seine Annahme, daß ein Verwahrungsvertrag vorliege, den Umstand angeführt, daß dem Gerichtsvollzieher als Laien die persönliche Pflege und Obhut für den Wagen nicht zuzurauten gewesen sei; die Beklagten hätten erkennen müssen, daß es dem Gerichtsvollzieher darauf angekommen sei, jeder persönlichen Obhut enthoben zu sein. Wenn durch die Wegnahme der Schlüssel den Beklagten eine Pflege und Obhut unmöglich wurden und der Gerichtsvollzieher von vornherein die Absicht hatte, sich die Schlüssel zu holen, so wird dieser Umstand nicht dadurch für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses unerheblich, daß der Gerichtsvollzieher einen bestimmten Grund für die Abholung Bei seinen weiteren, oben wiedergegebenen Erwägungen beachtet das Berufungsgericht nicht, daß nach den bisherigen Feststellungen eine persönliche Obhut und Pflege - vom Ablassen des Kühlwassers abgesehen - nicht in Betracht kam5 denn e,g ist nicht ersichtlich, welche Verrichtungen die Beklagten sonst noch hätten ausführen sollen« Bas Berufungsgericht selbst hat ausgeführt (Bl 12 der Ausfertigung des Urteils), daß die Sicherung eines Fahrzeugs und dergl* gegenüber der fiaumgeWährung kaum ins Gewicht falle. Was die Huge anlangt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht dein Umstand keine Bedeutung beigemessen, daß das Entgelt für die Unterstellung nur 1,— B!£ täglich betragen habe, so könnte sie zu beeilt erhoben sein, wenn die Verpflichtung der Beklagten dahin gegangen wäre, den Wagen während der Qnterstellzeit laufend zu pflegen oder sonst su betreuen. ten Jahreszeit nicht, wie hier, bei Fachleuten, sondern bei Laien in Verwahrung gegeben hätte, möglicherweise eine Aufklärungspflicht des Gerichtsvollziehers bezw, des Klägers bejahen müssen; denn derjenige, dessen Kraftwagen im Winter von einem anderen verwahrt wird, ist grundsätzlich verpflichtet, auf eine mögliche llotorbeSchädigung durch Einfrieren des KühlWassers aufmerksam zu machen. Demnach habe es den Beklagten obgelegen, sich zu vergewissern, ob dem Kühlwasser ein Frostschutzmittel beigesetzt gewesen sei oder nicht, Das Berufungsgericht schließt also daraus, daß die Beklagten ihre Sorgfaltspflicht verletzt hätten, daß ein mitverschulden des Gerichtsvollziehers oder des Klägers nicht vorliegee Das ist rechtsirrig; denn ein mitwirkendes Verschulden setzt die Ersatzpflicht des andern voraus. Wenn also eine Vertragspflicht der Beklagten anzunehmen wäre, für das Ablassen des Kühlwassers zu sorgen, so müßte sich der Kläger entgegenhalten lassen, daß ihn und den Gerichtsvollzieher ein Mitverschulden trifft. Der Kläger selbst hat vortragen lassen (Schriftsatz vom 27^9.1955 Seite 8 Bl 213), daß der Gerichtsvollzieher und die Beklagten vereinbart hätten, daß die Beklagten das Fahrzeug am Abend nach Beendigung der Arbeit in der Halle unterstellen würden. Denn es wäre alsdann für die Beklagten ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust möglich gewesen, wieder Wasser einzufüllen, wenn sie es nicht vorzogen, den Wagen mittels einer Zugmaschine in die Halle zu schlep-pen, Wenn-also - was der Kläger selbst für möglich hält (vgl seine Schriftsätze vom 12.1.1954 Seite 3 /ßl 51 d.A^7 und vom 5»4.1954 Seite 7 ^B1 78 doA_o/) - das Kühlwasser schon vor dem Einbringen des Wagens in die Halle eingefroren, der Schaden also hierdurch entstanden sein sollte, so würde das überwiegende Verschulden beim Kläger liegen. Denn auch in diesem Fall müßte es als ein Hitverschulden angesehen werden, daß er die Beklagten nicht darauf aufmerksam gemacht hat, daß das Kühlwasser kein Schutzmittel enthielte . Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammeiihang zu prüfen haben, ob eine Obhutspflicht der Beklagten nicht erst von dem Augenblick ab entstanden ist. V. Eine Verletzung des materiellen Rechts liegt ferner darin, daß das Berufungsgericht die Beklagten für ersatzpflichtig hält, weil sie'für' ihre Behauptung beweisfällig geblieben seien, daß der Riß schon vor dem Einbringen des Fahrzeugs auf den Hof der Beklagten entstanden sei. Hierbei wäre aber übersehen, daß die oben wiedergegebene Behauptung der Beklagten gerade dahin geht, daß der Schaden bereits vorhanden gewesen sei, als sie den Vertrag mit dem Kläger geschlossen härten. Angesichts dieses Vorbringens war es Sache des Klägers zu beweisen, daß der Riß entstanden sei, als der Wagen den Beklagten übergeben war. Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagten seien beweisfällig geblieben, könnten vielleicht dahin ausgelegt werden, daß andererseits auch der Kläger nicht bewiesen habe, daß der Riß erst nach der Ablieferung des Wagens an die Beklagten entstanden sei. Es hat (Seite 13 der Urteilsausfertigung /Bl 266 d.AJ) ausgeführt, es wäre nach dem Gutachten des Sachverständigen Noes-ke nicht möglich gewesen, daß der Kläger unmittelbar vor der Unterstellung des Wagens bei den Beklagten noch eine längere Strecke (und zwar Meflflfl Bundernhausen - Bad-Kreuznach-Xirchberg-Zell-Alf -B - Me flBR - Y/iflBB) bis zur Werkstatt der Beklagten gefahren ist, wenn der Motorblock einen derartig großen Hiß gehabt hätten '•.'.J'. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß der Klageantrag zu a) insofern Bedenken unterliegt, als die 8.370,— DM als Reparaturkosten für den Einbau eines neuen Motorblocks, verlangt werden, obwohl der Klagevortrag ergibt, daß in

Zitierte Normen: § 254 BGB § 139 ZPO
KühlwasserRißhallenWagenBerufungsgerichtGerichtsvollzieherFahrzeugKläger

Volltext der Entscheidung

Verkündet am 30. Juni 1956
■BB. Jus t. Anges t.	^507	075
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Werkstätteninhaber 1-, Johann H 2■ Albert H 3= Rudolf H sämtlich in WBflHB; Ul
 istraße
Beklagten und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt
 gegen
den Transportunternehmer Wilhelm G-	in
G^B-Z^BB/Hessen,. KJBBstraße flfc
 Kläger und Revisionsbekiagten,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Ascher. Johannsen, Scheffler und Wüstenberg
 für Recht erkanntg
 Bas Urteil des 5- Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 23» Februar 1956 wird aufgehoben..
Bie Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den L Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
2
Tatbestands
 Der Kläger ist Besitzer eines von ihm auf Abzahlung gekauften Lastzuges ■< Der Motorwagen dieses Zuges wurde gepfändet und am 3k Februar 1953 von dem Kli/'ger auf Anweisung des Gerichtsvollziehers zu der Autore-paraturwerkstätte der Beklagten gefahren. Dort wurde er in einer nicht heizbaren Halle untergestellt. Als der Kläger nach Aufhebung der Pfändung am 23 März 1953 den Wagen abholte, war ein Riß im Zylinderblock des Motors. Die Batterien waren unbrauchbar.
Der Kläger behauptet, der Zylinderblock sei in der Zeit gerissen, in der der Wagen bei den Beklagten untergestellt gewesen sei; der Riß sei darauf zurück-zuführen, daß die Beklagten es unterlassen hätten, das Kühlwasser abzulassen. Dieses sei dann gefroren und habe den Block gesprengt. Ebenso seien durch den Prost die Batterien unbrauchbar geworden. Er ist der Meinung, der Unterstellvertrag sei ein Verwahrungsvertrag; durch den die Beklagten gewisse Obhutspflieilten übernommen hätten, die sie dann nicht erfüllt hätten. Er verlangt Zahlung der Kosten, die er für den Kauf und den Einbau eines neuen Motors aufzuwenden haben werde, sowie Ersatz seines Verdienstausfalls, den er mit 100,— DM je Tag seit dem 26. März 1953 angibt. Er fordert weiter Zahlung von 150,— DM für Zubehörteile, die nach seiner Behauptung während der Unterstellzeit entwendet worden sind.
Er hat beantragt,
 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, zu zahlen?
1) an ihn selbst 8.370,— DM Reparaturkosten
 für den Einbau eines neuen Motorblocks
\
und zv/ar gegen Überlassung des auszubauenden alten Motorblocks und unter Anrechnung
 
der durch einen Sachverständigen zu ermittelnden Wertverbesserung des Fahr-zeugs infolge des Einbaues eines neuen Motors bei Berücksichtigung des Wertes des alten Motors.
2) 100s— DM Verdienstausfall für jeden Tag seit dem 26,. März 1933 nebst 4 $ Zinsen jeweils vom Tag der Fälligkeit ab und zwar
a)	in Höhe von DM 3.094?59 nebst 9 $ Zinsen von DM 719?— seit dem 30. August 1952. von DM 720?— seit dem 30. September 1952 und von DM 740,— seit dem 30. Oktober 1952 an die Firma LflHBbKG:
b)	im übrigen an ihn, den Kläger.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen., Sie haben eingewandt, es habe sich bei dem zwischen ihnen und dem Gerichtsvollzieher zustandegekommenen Vertrag nicht um einen Verwahrungs=, sondern allenfalls um einen sog, Garagenmietvertrag gehandelt, durch den sie eine Verpflichtung zur Betreuung des Wagens' nicht übernommen hätten. Außerdem sei der Riß im Motoi'block schon vorhanden gewesen, als der Wagen bei ihnen abgestellt worden sei. Die Beklagten haben weiter bestritten, daß der Kläger einen Verdienstausfall in der von ihm behaupteten Höhe gehabt habe und daß ihnen das mit der Klage herausverlangte Zubehör übergeben worden sei.
Das Landgericht in Trier hat die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
 
Bas Oberlandesgericht in Koblenz hat die Berufung der Beklagten insoweit zurückgewiesen, als die Schadensersatzansprüche des Klägers wegen des Motors, der Batterien und des Verdienst aus f al l_s dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden sind. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruches des Klägers wegen der fehlenden Zubehörteil^ hat es das Urteil des Landgerichts und das ihm zu Grunde liegende Verfahren aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht zur erneuten Verhandlung über diesen Anspruch zurückverwiesen. Mit ihrer Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage, soweit darüber entschieden ist,
 Der Klager bittet, die Revision zurückzuweisen =
Bntscheidungs gründen
I.	Soweit das Berufungsgericht die Passivlegitimation der Beklagten bejaht hat, hat die Revision die tatsächlichen Feststellungen, die das Berufungsgericht getroffen hat, nicht angegriffen, insbesondere nicht die Feststellung, daß bei Abschluß des Unterstellvertrages alle 3 Beklagten Mitinhaber des Betriebes gewesen seien- Hieraus hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum gefolgert, daß alle 3 Beklagten Vertragsgegner des Klägers gewesen seien,
II.	Mit Recht hat weiter das Berufungsgericht die Klageberechtigung des Klägers bejaht, nachdem diesem der Gerichtsvollzieher und der Justizfiskus die ihnen gegen die Beklagten zustehenden Schadensersatzansprüche abgetreten haben.
 
\
III Die Revision rügt zunächst, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der zwischen dem Gerichtsvollzieher und den Beklagten geschlossene Vertrag sei ein Verwahrungsvertrag, Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt? Zwar würden Kraftfahrzeuge normalerweise in gemieteten Garagen untergestellt. Der Garagenvertrag sei deshalb regelmäßig ein Mietvertrag, Beim typischen Garagenvertrag sollten aber die untergestellten Fahrzeuge weiterbenutzt und nicht, wie hier, für eine gewisse Zeit stillgelegt werden. Außerdem sei der Wagen des Klägers nicht von ihm als Fahrzeughalter, sondern von dem Gerichtsvollzieher bei den Beklagten untergebracht worden.- Dem Gerichtsvollzieher sei als einem Laien die persönliche Pflege und Obhut für den Wagen nicht zuzu demuten. Die Beklagten, die im Rahmen ihres Reparaturbetriebes ständig mit der Wartung und Obhut von Fahrzeugen beschäftigt seien, hätten erkennen müssen, daß es dem Gerichtsvollzieher, als er den Wagen bei ihnen untergestellt habe, darauf angekommen sei, damit jeder persönlichen Obhut enthoben zu sein* Daß der Gerichtsvollzieher die Fahrzeugschlüssel nach einigen Tagert wieder an sich genommen habe, schließe ein Verwahrungsverhältnis nicht aus. Denn der Gerichtsvollzieher habe sich dagegen sichern müssen, daß der Wagen etwa unbefugterweise benutzt würde.
Daß bei der früheren Unterstellung eines vom Gerichtsvollzieher gepfändeten 'Wagens bei den Beklagten die zu zahlende Vergütung als "Miete1' bezeichnet worden sei, könne an dem Charakter des Vertrages als dem eines VerwahrungsVertrages nichts ändern* Ebensowenig lasse sich aus der Höhe der Vergütung ein Schluß auf den rechtlichen Inhalt des Vertrages ziehen. Abgesehen davon, daß die
6
z^-
Sicherung eines Fahrzeuges gegen Frostschäden und-dergl. gegenüber der Raumgewahrung kaum ins Gewicht falle- stehe dem Verwahrer für Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten dürfe, nach § 691 3GD ein besonderer Ersatzanspruch zu,
 Diese Ausführungen werden mit Recht von der Revision angegriffen,
 Wach dem Tatbestand des Urteils sollte der Wagen gegen Zahlung einer "Unterstellmiete" für die Dauer der Pfändung abgestellt werden, wie es in einem früheren Falle in ähnlicher Weise geschehen war» Weiter hat unstreitig der Gerichtsvollzieher die Verhandlungen mit den Beklagten dadurch eröffnet, daß er bei dem Beklagten zu 1) anfragte, ”ob es möglich sei, daß da,s Fahrzeug bei ihm untergestellt werde”, er bekäme dafür die ’'gesetzlich vorgeschriebene Miete”,
Das Berufungsgericht hätte sich hiermit näher auseinandersetzen müssen.. Yfenn auch die* rechtliche Beurteilung, die Vertragsparteien ihrer Vereinbarung geben, nicht immer maßgeblich ist, so bietet sie doch regelmäßig einen erheblich ins Gewicht fallenden Anhaltspunkt für die Frage nach der Rechtsnatur des Vertrages« Dies muß insbesondere dann gelten, wenn es sich bei den Rechtsbegriffen, die von den Vertragschließenden bei ihren Verhandlungen gebraucht worden sind, um allgemein bekannte und verhältnismäßig einfache handelt.
Das Berufungsgericht hätte ferner folgendes erwägen müssen? Selbst wenn festgestellt würde, daß der Gerichtsvollzieher einen Verwahrungsvertrag hatte schließen wollen, so hat er doch dem
 
t
.Beklagten zu 1) gegenüber von Miete, insbesondere von "gesetzlicher Miete" (als dem zu zahlenden Entgelt) gesprochen.
Wenn daraufhin der Beklagte zu 1) angenommen haben sollte, der Gerichtsvollzieher wolle einen Mietvertrag abschließen, so müßte das Zustandekommen eines Mietvertrags bejaht werden. Denn der Gerichtsvollzieher muß seine Erklärung so gegen sich gelten lassen, wie sie im Verkehr im allgemeinen verstanden wird, Wie die Beklagten das Vertragsangebot des Gerichtsvollziehers verstanden haben, ist eine tatsächliche Feststellung, die vom Revisionsgericht nicht getroffen werden kann,
 Bas Berufungsgericht hat für seine Annahme, daß ein Verwahrungsvertrag vorliege, den Umstand angeführt, daß dem Gerichtsvollzieher als Laien die persönliche Pflege und Obhut für den Wagen nicht zuzurauten gewesen sei; die Beklagten hätten erkennen müssen, daß es dem Gerichtsvollzieher darauf angekommen sei, jeder persönlichen Obhut enthoben zu sein. Daß er die Fahrzeugschlüssel nach einigen lagen wieder an sich genommen habe, schließe ein Verwahrung^Verhältnis nicht aus; denn er habe sich gegen eine unbefugte Benutzung des Wagens sichern müssen.
Diese letztere Erwägung ist nicht schlüssig«. Wenn durch die Wegnahme der Schlüssel den Beklagten eine Pflege und Obhut unmöglich wurden und der Gerichtsvollzieher von vornherein die Absicht hatte, sich die Schlüssel zu holen, so wird dieser Umstand nicht dadurch für die Beurteilung des Rechtsverhältnisses unerheblich, daß der Gerichtsvollzieher einen bestimmten Grund für die Abholung
8
der Schlüssel hatte. Bei seinen weiteren, oben wiedergegebenen Erwägungen beachtet das Berufungsgericht nicht, daß nach den bisherigen Feststellungen eine persönliche Obhut und Pflege - vom Ablassen des Kühlwassers abgesehen - nicht in Betracht kam5 denn e,g ist nicht ersichtlich, welche Verrichtungen die Beklagten sonst noch hätten ausführen sollen« Bas Berufungsgericht selbst hat ausgeführt (Bl 12 der Ausfertigung des Urteils), daß die Sicherung eines Fahrzeugs und dergl* gegenüber der fiaumgeWährung kaum ins Gewicht falle. Dann aber liegt die Annahme eines Mietvertrages näher«
Was die Huge anlangt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht dein Umstand keine Bedeutung beigemessen, daß das Entgelt für die Unterstellung nur 1,— B!£ täglich betragen habe, so könnte sie zu beeilt erhoben sein, wenn die Verpflichtung der Beklagten dahin gegangen wäre, den Wagen während der Qnterstellzeit laufend zu pflegen oder sonst su betreuen. Nach den bisherigen Feststellungen liegt hierfür aber nichts vor. Es kam als Fürsorgeverpflichtung der Beklagten - soweit ersichtlich -nur das Ablassen des Kühlwassers in Betracht, Hiervon ist auch, wie bereits erwähnt, das Berufungsgericht ausgegangen.
Eine solche einfache und einmalige Verrichtung aber konnte schwerlich eine Erhöhung des für bloße Raumgewährung angemessenen Satzes rechtfertigen.
Da hiernach die Auslegung des Vertrages durch das Berufungsgericht nicht frei von Rechtsirrtum ist, muß das Urteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Hier-
■ 9 -
zu ist darauf hinzuweisen, daß aus den obigen Ausführungen nicht entnommen werden darf, beim Vorliegen eines Mietvertrages entfalle unter allen Umständen eine Haftung der Beklagten. »Venn auch in der Hegel davon auszugehen ist, daß sich aus dem bloßen Vermieten von Räumen eine Fürsorgepflicht des Vermieters für die eingebrachten Bachen des Mieters nicht ergibt (RG-Z 103, 9 /TO/), so können daneben doch Abreden getroffen sein, die dem Vermieter einzelne Pflichten hinsichtlich der eingebrachten Sachen auferlegene Denkbar wäre auch, daß sich nach der Verkehrsauffassung eine Fürsorgepflicht zur Vornahme'einzelner Verrichtungen ergibt (RGZ 103? 140 /T427). Doch ist hierbei für den vorliegenden Fall zu beachten, daß seine Eigenart die Annahme ausschließen könnte, es habe sich für ihn eine Verkehrsauffassung entwickelt. Diese Eigenart liegt in folgendem? Daß der Kläger das Kühlwasser nicht selber abgelassen hat, lag daran, daß zu der Zeit, als er mit dem Gerichtsvollzieher auf dem Werkgelände der Beklagten eintraf, der für die Aufstellung seines Wagens vorgesehene Platz in der Halle erst noch freigemacht werden mußte, daß weder der Kläger noch der Gerichtsvollzieher dieses Freimachen abwarten wollten und daher dem Beklagten zu 1) die Fahrzeugschlüssel übergaben. Abweichend vom Üblichen, hat dann der Beklagte zu 1) (oder einer seiner Leute) den Wagen in die Halle gefahren.
IV.	Eine Verletzung des materiellen Rechts (§ 254 BGB) liegt weiter darin, daß das Oberlandesgericht ein Mitverschulden des Klägers verneint hat. Im -berufungsurteil heißt es hierzu? Zwar würde man, wenn der Gerichtsvollzieher den Wagen in der kal-
10
ten Jahreszeit nicht, wie hier, bei Fachleuten, sondern bei Laien in Verwahrung gegeben hätte, möglicherweise eine Aufklärungspflicht des Gerichtsvollziehers bezw, des Klägers bejahen müssen; denn derjenige, dessen Kraftwagen im Winter von einem anderen verwahrt wird, ist grundsätzlich verpflichtet, auf eine mögliche llotorbeSchädigung durch Einfrieren des KühlWassers aufmerksam zu machen.
Im vorliegenden Fall sei der Wagen aber in fachmännische Betreuung gegeben worden. Der Gerichtsvollzieher habe mit Recht davon ausgehen können, daß bei den Beklagten als den Inhabern einer Autoreparaturwerkstätte kein Schaden entstehen werde, und daß sie als Fachleute alle Vorkehrungen treffen würden, um den Wagen vor Witterungseinflüssen zu schützen. Demnach habe es den Beklagten obgelegen, sich zu vergewissern, ob dem Kühlwasser ein Frostschutzmittel beigesetzt gewesen sei oder nicht,
 Das Berufungsgericht schließt also daraus, daß die Beklagten ihre Sorgfaltspflicht verletzt hätten, daß ein mitverschulden des Gerichtsvollziehers oder des Klägers nicht vorliegee Das ist rechtsirrig; denn ein mitwirkendes Verschulden setzt die Ersatzpflicht des andern voraus. Wenn also eine Vertragspflicht der Beklagten anzunehmen wäre, für das Ablassen des Kühlwassers zu sorgen, so müßte sich der Kläger entgegenhalten lassen, daß ihn und den Gerichtsvollzieher ein Mitverschulden trifft. Als er den Wagen auf dem Hof der Beklagten abstellte, herrschte unstreitig Frost. Der Wagen konnte unstreitig nicht sofort in die Halle gebracht werden, weil dort erst noch ein Platz für ihn freigemacht werden
11	-
müßte«. Der Kläger selbst hat vortragen lassen (Schriftsatz vom 27^9.1955 Seite 8 Bl 213), daß der Gerichtsvollzieher und die Beklagten vereinbart hätten, daß die Beklagten das Fahrzeug am Abend nach Beendigung der Arbeit in der Halle unterstellen würden. Der Wagen sollte also noch mehrere Stunden im Freien stehen. Da der Kläger wußte; daß dem Kühlwasser in seinem Wagen kein Frostschutzmittel beigefügt war, was andererseits die Beklagten nicht wußten, so war es leichtsinnig von ihm, den wagen zu verlassen, ohne das Kühlwasser abzulassen oder wenigstens die Beklagten darauf aufmerksam zu machen, daß dem Wasser kein Frostschutzmittel zugesetzt sei«. Darauf, daß es unmöglich gewesen sei, den Wagen später ohne Kühlwasser mit eigener Kraft in die Halle zu fahren
-	eine dahingehende Feststellung ist im übrigen bisher nicht getroffen -, könnte sich der Kläger nicht mit Erfolg berufen«. Denn es wäre alsdann für die Beklagten ohne Schwierigkeiten und ohne Zeitverlust möglich gewesen, wieder Wasser einzufüllen, wenn sie es nicht vorzogen, den Wagen mittels einer Zugmaschine in die Halle zu schlep-pen, Wenn-also - was der Kläger selbst für möglich hält (vgl seine Schriftsätze vom 12.1.1954 Seite 3 /ßl 51 d.A^7 und vom 5»4.1954 Seite 7 ^B1 78 doA_o/) - das Kühlwasser schon vor dem Einbringen des Wagens in die Halle eingefroren, der Schaden also hierdurch entstanden sein sollte, so würde das überwiegende Verschulden beim Kläger liegen. Allerdings würde ein Mitverschulden des Klägers auch dann anzunehmen sein, wenn
-	immer eine Obhutspflicht der Beklagten unterstellt - der Schaden erst in der Halle verursacht
12
worden wäre.- Denn auch in diesem Fall müßte es als ein Hitverschulden angesehen werden, daß er die Beklagten nicht darauf aufmerksam gemacht hat, daß das Kühlwasser kein Schutzmittel enthielte .
Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammeiihang zu prüfen haben, ob eine Obhutspflicht der Beklagten nicht erst von dem Augenblick ab entstanden ist. in dem sie vereinbarungsgemäß den Wagen in die Halle bringen sollten. Ein weiteres Mit-verschulden des Klägers könnte darin liegen, daß er nicht Hinreichend für die Abwendung des hohen Verdienstausfalls, etwa durch Ausnutzung seiner Arbeitskraft gesorgt hat. Durch Ausübung des Fragerechts gemäß § 139 ZPO wären gegebenenfalls die Parteien zu einer Ergänzung ihres Vorbringens zu veranlassen, : Die Behauptungen über den sehr hohen Verdienstausfall lassen sich im übrigen auch sehr schwer mit der Tatsache in Einklang bringen, daß der Kläger, wie die Pfändungen zeigten, bereits bevor der Kraftwagen zu den Beklagten gebracht wurde, sich in schlechter Vermögenslage befunden hat. Auch insoweit wird der Sachverhalt gegebenenfalls noch - im Betrugsverfahren - zu klären sein,
V.	Eine Verletzung des materiellen Rechts liegt ferner darin, daß das Berufungsgericht die Beklagten für ersatzpflichtig hält, weil sie'für' ihre Behauptung beweisfällig geblieben seien, daß der Riß schon vor dem Einbringen des Fahrzeugs auf den Hof der Beklagten entstanden sei. Hier bat das Berufungsgericht die Beweislast verkannt, weswegen es meint, die Beklagten hätten insoweit die Beweislast, hat es nicht begründet. Es liegt die Vermutung nahe, daß ihm hierbei die Recht-
15 -
sprechung vorgeschwebt hat. die bei gewissen Verträgen annimmt, es müsse sich der Vertrags Schuldner entlasten;, wenn bei der Erfüllung seiner Vertragspflichten dem Gläubiger ein Schaden entstanden ist. Hierbei wäre aber übersehen, daß die oben wiedergegebene Behauptung der Beklagten gerade dahin geht, daß der Schaden bereits vorhanden gewesen sei, als sie den Vertrag mit dem Kläger geschlossen härten. Angesichts dieses Vorbringens war es Sache des Klägers zu beweisen, daß der Riß entstanden sei, als der Wagen den Beklagten übergeben war. Erst wenn dies erwiesen wäre, würde die Frage auftauchen, ob die Beklagten nunmehr beweisen müßten, daß sie - und ihre i^rfüllungsgehilfen - kein Verschulden träfe:
Die Feststellung des Berufungsgerichts, die Beklagten seien beweisfällig geblieben, könnten vielleicht dahin ausgelegt werden, daß andererseits auch der Kläger nicht bewiesen habe, daß der Riß erst nach der Ablieferung des Wagens an die Beklagten entstanden sei. Solchenfalls wäre die Klage abzuweisen, ohne daß es auf die Fragen nach dem Umfang der Vertragspflichten der Beklagten noch ankämeo Der Kläger hat jedoch noch Beweise dafür angetreten, daß es ausgeschlossen gewesen wäre, den Wagen zu den Beklagten zu fahren, wenn der liotprblock den Riß schon gehabt hätte, ehe er den Beklagten übergeben worden sei (vgl insbesondere seine Schriftsätze vom 5.4.1954 Seite 2 und 3 /Bl 76 bis 78 doA_o7 und vom 27* 9.1955 zu III /ßl 210 - 212 d.A^).
14
Diese Beweise wären zu erheben.- Das Berufungsgericht hat zu dieser Drage schon in gewissem Umfang Stellung genommen. Es hat (Seite 13 der Urteilsausfertigung /Bl 266 d.AJ) ausgeführt, es wäre nach dem Gutachten des Sachverständigen Noes-ke nicht möglich gewesen, daß der Kläger unmittelbar vor der Unterstellung des Wagens bei den Beklagten noch eine längere Strecke (und zwar Meflflfl Bundernhausen - Bad-Kreuznach-Xirchberg-Zell-Alf -B	- Me flBR - Y/iflBB) bis zur Werkstatt der
 Beklagten gefahren ist, wenn der Motorblock einen derartig großen Hiß gehabt hätten	'•.'.J'.
Mit dem gerissenen Zylinderblock hätten nur noch kürzere Strecken zurückgelegt werden können. Dadurch wäre aber der Riß vergrößert und ein Weiterbetrieb des Motors unmöglich gemacht worden. Diese Ausführungen sind nicht bedenkenfrei. Denn wenn - wie der Sachverständige ausgeführt hat - Mdie Weiterbildung eines Risses gefördert wird", wenn der wagen gefahren wird, so kann daraus, daß mit einem Riß, wie er nach Beendigung der Fahrt besteht, nur noch kurze Fahrten gemacht werden können, nicht gefolgert werden, daß die vorhergehende Fahrt nicht von längerer Dauer gewesen sein könne *
VI,	Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zu beachten haben, daß der Klageantrag zu a) insofern Bedenken unterliegt, als die 8.370,— DM als Reparaturkosten für den Einbau eines neuen Motorblocks, verlangt werden, obwohl der Klagevortrag ergibt, daß in
 
den 8.57Ö;-— DM auch die Kosten für die Batterie enthalten sein sollen,, Wenn also schon der Kläger meint, die Klagesumme auch im Antrag näher er-läutern zu sollen, so muß er die Summe klarstellen
 Schmidt Ascher
 Johannsen Scheffler Wüstenberg