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BGH · IV ZR 98/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 98/95

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer, Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 3. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. ; - - JiWt Oli Der Kläger hält Laufzeitregelungen von zehn Jahren, die unter Verwendung dieser Antragsformulare zustande gekommen sind, nach § 9 AGBG für unwirksam. Der Kläger hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, sich bei Versicherungsverträgen, die zwischen dem 1. Versicherungsvertreter bei der Vermittlung und/oder dem Abschluß des Vertrages die Laufzeit von zehn Jahren eingesetzt haben, ohne zuvor mit dem Versi- 1. Das Berufungsgericht hat von der Darstellung eines Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, weil es - nachdem es den Streitwert auf 20.000 DM festgesetzt hatte - die Sache offenbar nicht als revisibel angesehen hat. Der Bundesgerichtshof hat jedoch von der Aufhebung eines nicht mit einem Tatbestand versehenen Berufungsurteils ausnahmsweise dann abgesehen, wenn die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt deshalb nachgeprüft werden konnte, weil sich der Sachund Streitstand in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang aus den Entscheidungsgründen ergab (BGH, Urteil vom 12. 2. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die beanstandeten Klauseln seien vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG. Die Formulare enthielten zwar lediglich Rubriken zur Eintragung der Daten für den Beginn und das Ende der Versicherung. a) Die für die Vertragsdauer vorgesehenen Passagen in den hier zu beurteilenden Antragsformularen der Beklagten stellen nach ihrem Wortlaut keine dem potentiellen Versicherungsnehmer gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar. Dadurch, daß der Antragsteller die Daten für Beginn und Ende der Vertragsdauer eintragen kann, denen seine eigene Entscheidung zugrunde liegt, hat der Verwender des Formulars nicht einseitig von seiner Gestaltungsmacht Gebrauch gemacht (vgl. b) Für seine Auffassung, der beanstandete Teil der Antragsformulare werde dadurch zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen, daß die Vertreter der Beklagten eine bestimmte Ver- tragsdauer vorgäben, kann sich das Berufungsgericht nicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. In jener Entscheidung ist ausgeführt, es mache keinen Unterschied, ob der Verwender die Vertragsbedingungen in schriftlicher Form vorbereite und für die Einbeziehung in abzuschließende Verträge bereitstelle oder ob er "seine Vertreter eine bestimmte Formulierung auswendig lernen läßt und sie dazu anhält", diese Formulierung bei allen künftigen Vertragsschlüssen in den schriftlichen Vertragstext aufzunehmen (aaO unter I 1). Das Berufungsgericht hat aufgrund des Ergebnisses seiner Beweisaufnahme nicht festgestellt, daß die Beklagte als Verwender der Antragsformulare ihre Vertreter in irgendeiner Weise angehalten hat, nur solche Daten des Versicherungsbeginns und -endes einzutragen oder durch den künftigen Versicherungsnehmer eintragen zu lassen, die immer eine zehnjährige Vertragsdauer ergeben. Für Feststellungen dazu, welche Merkmale in Einzelfällen einen Formularteil zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen machen können, der seinem Wortlaut nach keine gestellte Bedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG darstellt, ist im Verbandsprozeß grundsätzlich kein Raum.

Zitierte Normen: § 9 AGBG § 543 ZPO § 1 AGBG
VertragsdauerAntragsformulareBerufungsgerichtVertreterAGBGKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
3. April 1996 Wermes
 Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Beklagten und Revisionsklägerin,
 Kläger und Revisionsbeklagten,
IV ZR 98/95
Verkündet am:
der AI
ihren Vorstand, A
und
■i Versicherung AG, vertreten durch Straße ff, AaBB,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr. 
und
 gegen
denV e.V., Lffff^ffstraße
 vertreten durch den Vorstand, Herrn Dr. BuMHü,
A.
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof.	Dr.
und Dr. MBB -
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Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Schmitz, die Richterin Dr. Ritter und die Richter Römer, Terno und Seiffert auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 1996
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. März 1995 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. November 1992 - 26 0 174/92 - wird zurückgewiesen. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren seine Klage erweitert hat, wird diese abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrnehmung von Verbraucherinteressen gehört. Das beklagte Versicherungsunternehmen verwandte beim Abschluß von Verträgen über private Haftpflicht-, Hausrat-, Glas- und Unfallversicherungen bis zu dem
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31. Dezember 1990 Antragsformulare, die folgende Passagen enthielten:
a)
1,1.1,	• i i i •
- 12 Utw imnift - n/o^-n	VirKAKV^MMul I • 12 Uw mittag! • J
b)
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c)
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 Der Kläger hält Laufzeitregelungen von zehn Jahren, die unter Verwendung dieser Antragsformulare zustande gekommen sind, nach § 9 AGBG für unwirksam. Bei allen beanstandeten Klauseln handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Handschriftliche Eintragungen in den Formularen änderten hieran nichts. Der Kläger hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, sich bei Versicherungsverträgen, die zwischen dem 1. April 1977 und dem 31. Dezember 1990 aufgrund der beanstandeten Formulare abgeschlossen wurden, auf Laufzeitregelungen von zehn Jahren zu berufen, sofern ihre Mitarbeiter bzw. Versicherungsvertreter bei der Vermittlung und/oder dem Abschluß des Vertrages die Laufzeit von zehn Jahren eingesetzt haben, ohne zuvor mit dem Versi-
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cherungsnehmer über die Versicherungsdauer gesprochen zu haben, oder nachdem sie den Abschluß von Zehnjahresverträ-gen dem Versicherungsnehmer gegenüber als üblich dargestellt hatten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision hat Erfolg. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist unbegründet.
1.	Das Berufungsgericht hat von der Darstellung eines Tatbestandes gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen, weil es - nachdem es den Streitwert auf 20.000 DM festgesetzt hatte - die Sache offenbar nicht als revisibel angesehen hat.
Das Berufungsurteil ist nicht deshalb aufzuheben, weil es keinen Tatbestand enthält. Allerdings wäre nach § 543 Abs. 2 ZPO eine gedrängte Darstellung des Sachund Streitstandes geboten gewesen, da der Wert der Beschwer der Beklagten 60.000 DM übersteigt, wie sich aus dem Beschluß des Senats vom 5. Juli 1995 ergibt, und die Entscheidung des Berufungsgerichts deshalb revisibel ist. In solchen Fällen führt das Fehlen eines Tatbestandes grundsätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (BGHZ 73, 248, 252; 80,
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 64, 67; BGH, Urteil vom 12. Mai 1993 - XII ZR 174/92 - BGHR ZPO § 543 Abs. 2 Tatbestand, fehlender 10).
Der Bundesgerichtshof hat jedoch von der Aufhebung eines nicht mit einem Tatbestand versehenen Berufungsurteils ausnahmsweise dann abgesehen, wenn die Anwendung des Rechts auf den festgestellten Sachverhalt deshalb nachgeprüft werden konnte, weil sich der Sachund Streitstand in einem für die Beurteilung der aufgeworfenen Rechtsfragen ausreichenden Umfang aus den Entscheidungsgründen ergab (BGH, Urteil vom 12. Mai 1993 - XII ZR 174/92 - aaO, m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall ist auch hier gegeben. Das Berufungsgericht hat in seinem Urteilsausspruch Ablichtungen von vier Seiten der Antragsformulare der Beklagten in vollem Umfang aufgenommen. Daraus und aus den Entscheidungsgründen können der hier zur rechtlichen Beurteilung stehende Sachverhalt und der Antrag des Klägers entnommen werden.
2.	Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die beanstandeten Klauseln seien vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG. Dem stehe nicht entgegen, daß die von der Beklagten verwendeten Antragsformulare in ihrem vorgegebenen Wortlaut die Vertragsdauer von zehn Jahren nicht vorsähen. Die Formulare enthielten zwar lediglich Rubriken zur Eintragung der Daten für den Beginn und das Ende der Versicherung. Erst durch die Eintragung konkreter Daten erhielten die Klauseln als vertragliche Regelung einen Sinn und werde die Erklärung des künftigen Versicherungsnehmers zu einem vollständigen und annahmefähigen Angebot. Dennoch handele es sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung, weil die Vertreter der Beklagten eine bestimmte Vertrags-
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dauer vorgegeben und so die Klausel im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG gestellt hätten. Die Vertreter hätten dem künftigen Versicherungsnehmer individuell keine Wahl zwischen verschiedenen Laufzeiten gelassen.
3.	Dem ist nicht zu folgen.
a)	Die für die Vertragsdauer vorgesehenen Passagen in den hier zu beurteilenden Antragsformularen der Beklagten stellen nach ihrem Wortlaut keine dem potentiellen Versicherungsnehmer gestellten Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.
Dieser Teil des Antragsformulars enthält keine konkret vorformulierten Vorschläge für eine Vertragsdauer. Er läßt völlig offen, für welche Dauer der Vertrag geschlossen werden soll. Damit ist dem Antragsteller nicht nur formal, sondern tatsächlich und unbeeinflußt durch Vorformulierun-gen die freie Wahl einer ihm richtig erscheinenden Vertragsdauer gelassen. Dadurch, daß der Antragsteller die Daten für Beginn und Ende der Vertragsdauer eintragen kann, denen seine eigene Entscheidung zugrunde liegt, hat der Verwender des Formulars nicht einseitig von seiner Gestaltungsmacht Gebrauch gemacht (vgl. Senatsurteil vom 7. Februar 1996 - IV ZR 16/95 - unter II 1, zur Veröffentlichung bestimmt). Das hat das Berufungsgericht im Grundsatz nicht verkannt.
b)	Für seine Auffassung, der beanstandete Teil der Antragsformulare werde dadurch zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen, daß die Vertreter der Beklagten eine bestimmte Ver-
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tragsdauer vorgäben, kann sich das Berufungsgericht nicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1987 (IVa ZR 6/86 - NJW 1988, 410) stützen.
In jener Entscheidung ist ausgeführt, es mache keinen Unterschied, ob der Verwender die Vertragsbedingungen in schriftlicher Form vorbereite und für die Einbeziehung in abzuschließende Verträge bereitstelle oder ob er "seine Vertreter eine bestimmte Formulierung auswendig lernen läßt und sie dazu anhält", diese Formulierung bei allen künftigen Vertragsschlüssen in den schriftlichen Vertragstext aufzunehmen (aaO unter I 1). Das Berufungsgericht hat aufgrund des Ergebnisses seiner Beweisaufnahme nicht festgestellt, daß die Beklagte als Verwender der Antragsformulare ihre Vertreter in irgendeiner Weise angehalten hat, nur solche Daten des Versicherungsbeginns und -endes einzutragen oder durch den künftigen Versicherungsnehmer eintragen zu lassen, die immer eine zehnjährige Vertragsdauer ergeben.
c)	Es tritt hinzu, daß dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1987 (aaO) ein Individualprozeß zugrunde lag. Es handelte sich nicht - wie hier - um eine Verbandsklage nach § 13 AGBG. Für Feststellungen dazu, welche Merkmale in Einzelfällen einen Formularteil zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen machen können, der seinem Wortlaut nach keine gestellte Bedingung im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG darstellt, ist im Verbandsprozeß grundsätzlich kein Raum. Das sind Fragen, die bei der vom Einzelfall losgelösten abstrakten Wirksamkeitsprüfung im Unterlassungverfahren außer Betracht zu bleiben haben (Senatsurteil vom
 
 7. Februar 1996 - IV ZR 16/95 - unter II 2, m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch Wille, VersR 1995, 1404, 1413f . ) .
Dr. Schmitz
 Dr. Ritter
 Römer
Ter no
 Seiffert