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BGH · IV ZR 98/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 98/71

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Die jährlichen Abrechnungen wurden von den Miterben, insbesondere auch von der Klägerin, regelmäßig überprüft. Die Beklagten haben der Klägerin die für die Verwaltung ihrer Häuser erforderlichen Unterlagen ausgehändigt. Mit der Klage hat die Klägerin neben Zahlungsansprüchen aufgrund der Verwaltungstätigkeit der Beklagten auch Herausgabe aller ihr Los betreffenden Unterlagen, die zu den jährlichen Abrechnungen gehören, für die Zeit vom 1. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, daß der Wert des Be schwer de gegenständes 200 DM übersteige. Entgegen dem Berufungsgericht sieht der Senat als glaubhaft gemacht an, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufungsinstanz 200 DM übersteigt. Die Beklagten haben den Nachlaß, zu dem mehrere Grundstücke gehörten, viele Jahre lang hindurch als Testamentsvollstrecker verwaltet. Die Klägerin trägt vor, sie benötige die Belege, um den Beklagten ihre Unregelmäßigkeiten nachweisen und gegen sie Ersatzansprüche geltend machen zu können, ferner aber auch um ungerechtfertigte Ansprüche der Mieter zurückzuweisen. Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch zusteht, sondern allein darauf, wie hoch sein Wert zu bemessen ist. sichtigung des Vorbringens der Klägerin ihr Interess an der Herausgabe der von ihr verlangten Belege auf erheblich mehr als 200 DM geschätzt werden. Die Beru fung der Klägerin durfte daher nicht nach §§ 511 a, 519 b ZPO als unzulässig verworfen werden.

GrundstückbelegenWertNachlaßMiterbeunterliegenKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IV ZR 98/71	URTEIL	Den	Parteien an Ver-
kündungs Statt zugestellt am 17. Juli 1972. Fieser, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Hausfrau Friedei
 traße
9
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
1.	den Kaufmann Karl S
traße ^P,
2.	den Diplom-Ingenieur Walter
 LfllMstraße
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
/
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Hauß und der Bundesrichter Johannsen, Dr. Pfretzschner, Dr. Reinhardt,und Dr. Bukow im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung auf Grund der Beratung vom 5. Juli 1972
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. Mai 1971 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin war neben anderen Miterbin der inzwischen auseinandergesetzten Erbengemeinschaft nach der am 31. März 1956 verstorbenen Erblasserin Witwe Friederike	Die	Be-
klagten waren gemeinschaftliche Testamentsvollstrecker des Nachlasses. Zum Nachlaß gehörten eine größere Anzahl von Grundstücken, die durch Lose auf die einzelnen Miterben verteilt wurden. Die Klägerin erhielt die Grundstücke DflHV-Istraße und	DflHHH^IV	Straße
 Die Auseinandersetzung wurde auf den Stichtag 1. Januar 1968 vorgenommen. Die Beklagten haben jedoch die Grundstücke auch nach dem 1. Januar 1968 noch bis zu dem 31. März 1968 verwaltet. Sie haben eine Schlußabrechnung per 31. Januar 1969 gefertigt. Über ihre Tätigkeit als Testamentsvollstrecker legten die Beklagten jährlich Rechnung. Die jährlichen Abrechnungen wurden von den Miterben, insbesondere auch von der Klägerin, regelmäßig überprüft. Die übrigen Miterben haben den Beklagten Entlastung erteilt. Die Beklagten haben der Klägerin die für die Verwaltung ihrer Häuser erforderlichen Unterlagen ausgehändigt. Die Belege über die Verwaltung bis zu dem 31. März 1968, insbesondere die Ausgabenbelege, befinden sich noch in ihrem Besitz.
Mit der Klage hat die Klägerin neben Zahlungsansprüchen aufgrund der Verwaltungstätigkeit der Beklagten auch Herausgabe aller ihr Los betreffenden Unterlagen, die zu den jährlichen Abrechnungen gehören, für die Zeit vom 1. Januar I960 bis 31. März 1968 verlangt, hilfsweise die Einräumung von Mitbesitz an diesen Unterlagen. Die Klägerin hat weiter hilfsweise zwei Zahlungsansprüche geltend gemacht .
Das Landgericht hat durch Teilurteil dem einen Zahlungsantrag der Klägerin stattgegeben und die Klage insoweit abgewiesen, als die Klägerin Herausgabe der Unterlagen, hilfsweise die Einräumung von Mitbesitz daran, begehrt hat. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen mit der Begründung, die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, daß der Wert des Be schwer de gegenständes 200 DM übersteige. Deswegen sei ihre Berufung nach § 311 a Abs. 1 ZPO unzulässig.
Jk
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Die Klägerin hat Revision eingelegt.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Entgegen dem Berufungsgericht sieht der Senat als glaubhaft gemacht an, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Berufungsinstanz 200 DM übersteigt. Die Klägerin ist Mitglied einer Erbengemeinschaft. Die Beklagten haben den Nachlaß, zu dem mehrere Grundstücke gehörten, viele Jahre lang hindurch als Testamentsvollstrecker verwaltet. Die Klägerin wirft den Beklagten vor, sie hätten ihre Pflicht als Verwalter verletzt und den Erben Nachlaßverbindlichkeiten zu Lasten geschrieben, die in Wahrheit nicht bestanden hätten, da die Mieter die den Erben angelasteten Reparaturen selbst hätten vornehmen lassen. Die Klägerin trägt vor, sie benötige die Belege, um den Beklagten ihre Unregelmäßigkeiten nachweisen und gegen sie Ersatzansprüche geltend machen zu können, ferner aber auch um ungerechtfertigte Ansprüche der Mieter zurückzuweisen. Endlich benötige sie die Belege, um prüfen zu können, ob eine andere Verteilung der Nachlaßverwaltung unter den Miterben zu erreichen sei.
Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin der von ihr geltend gemachte Anspruch zusteht, sondern allein darauf, wie hoch sein Wert zu bemessen ist. In Anbetracht der Größe des von den Testamentsvollstreckern verwalteten Nachlasses und der Dauer ihrer Verwaltung muß unter Berück-
 
sichtigung des Vorbringens der Klägerin ihr Interess an der Herausgabe der von ihr verlangten Belege auf erheblich mehr als 200 DM geschätzt werden. Die Beru fung der Klägerin durfte daher nicht nach §§ 511 a, 519 b ZPO als unzulässig verworfen werden.
Dr. Hauß Johannsen Dr. Pfretzschner Dr. Reinhard Dr. Bukow