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BGH · IV ZR 98/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 98/65

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8« Juli 1966 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr«, Loewenheim für Recht erkannt: Juni 1964 aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Entschädigungskammer II des Landgerichts Karlsruhe vom 28«, Juni I960 zurückgowiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist. In der neuen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hat der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm unter Anrechnung von Vorleistungen für die Zeit vom 1« Januar 1956 an die Höchstrente zu zahlen» JFunmehr hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger unter Anrechnung der bereits erhaltenen Leistungen für die Zeit vom 1. Diese Frage hat in den bisher ergangenen Entscheidungen allein das Landgericht erörtert, ohne darüber abschließende Feststellungen zu treffen, während in dem Bescheid der Entschädigungsbehörde versehentlich auf § 82 BEG abgestellt ist und das Oberlandesgericht sich mit den Voraussetzungen dos Rentenwahlrechts überhaupt nicht befaßt hat, obwohl es dem Kläger für die Zeit vom 1. Da jedoch das beklagte Land nicht Revision eingelegt hat und das Urteil des Berufungsgerichts in den Umfang, in dem die Rente zugesprochen worden ist, Rechtskraft erlangt hat, ist damit den Kläger auch das Rentenwahlrecht als solches rechtskräftig zuerkannt worden. Soweit der Kläger geltend macht, ihm stehe eine höhere Rente zu, ist deshalb nicht mehr in Frage zu stellen, daß er die Rente wirksam gewählt hat. Soweit der Kläger eine höhere Rente für die Zeit vom Io Januar 1956 bis zu dem 30. In diesem Zusammenhang ist auf das RzV/ 1964, 74 Nr. 20 veröffentlichte Urteil des Senats zu verweisen» Die Ausführungen, die in diesem Urteil für den gleichliegenden Fall enthalten sind, daß der Verfolgte mit der Klage eine höhere als die ihm durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde zuerkannte Rente begehrt, gelten entsprechend, wenn es sich darum handelt, ob die im gerichtlichen Verfahren unangefochten zugesprochene Rente zu erhöhen ist. Für deren Berechnung hat das Berufungsgericht den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht, Es hat festgestellt, daß der Klüger vom November 1930 bis zu dem-Oktober 1931 Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend einem Einkommen von monatlich 200,— bis 300,— RM entrichtet, vom November 1931 an aber keine Beiträge mehr geleistet habe, und es hat daraus den Schluß gezogen, daß sein Einkommen von dieser Zeit an die damalige Versicherungspflichtgrenze überstiegen habe. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht in Anwendung des § 176 Abs, 2 BEG als erwiesen angesehen, daß das Gehalt des Klägers im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor der Verfolgung mindestens 4.900,— RM betragen habe und damit nach der Anlage 3 zur 3? Das Berufungsgericht hat das bis zu dem Oktober 1948 in diesem Geschäft erzielte Einkommen in vollem Umfang als Einkommen des Klägers angesehen und es nach dem Devisenkurs in die deutsche Währung umgerechneto Nicht zu beanstanden ist die Umrechnung nach dem Devisenkurs, da in den maßgebenden Jahren die vom Statistischen Bundesamt festgestellten Kaufkraftmittel-v/orte der englischen im Verhältnis zur deutschen Währung so hoch über dem amtlichen Devisenkurs lagen, daß eine Berücksichtigung der Kaufkraft nach § 39 3. Dieser Vortrag ist erheblich; denn wenn die in dem Geschäft erzielten Erträge nicht in vollem Umfang als Einkommen des Klägers anzusehen wären, könnte sich daraus ergeben, daß dieses Einkommen vom 1. Soweit in diesem Zusammenhang die eherechtlichen Beziehungen, die zwischen dem Klager und seiner Ehefrau in der Zeit von ihrer Eheschließung bis zur Übersiedelung in die Vereinigten Staaten von Amerika bestanden, von Bedeutung sind, ist dafür nicht das etwa nach den Grundsätzen der Art. 14, 15 EGBGB zur Anwendung kommende ausländische Recht maßgebend. sie veranlaßt hat, der gemeinsamen Arbeit in einem Geschäft diejenige Rechtsgrundlage zu geben, die für sie steuerlich am günstigsten ist« Es kann auch von Bedeutung sein, ob nach dem ausländischen Recht das Geschäft in ein Register nach Art des deutschen Handelsregisters hätte eingetragen werden müssen, wenn es nicht von einem Ehegatten allein, sondern von beiden betrieben wurde, oder wenn im Firmennamen nicht die.Namen aller Teilhaber enthalten sind» Da der Kläger die Versicherungsagentur gegründet und bis zur Heirat allein betrieben hat, ist die Annahme, daß seine Ehefrau Mitinhaberin geworden und an dem Gewinn beteiligt gewesen sei, nur begründet, wenn dafür wichtige Anzeichen sprechen0 Daß die Ehefrau des Klägers sich in diesem Geschäft betätigt hat, steht fest. Zwar wäre es, sofern nicht das maßgebende ausländische Recht entgegenstoht, für die Annahme einer eigenen Beteiligung der Ehefrau an dem Unternehmen und dem Gewinn nicht unerlässlich, daß die Ehefrau nach außen hin als Mitinhaberin in Erscheinung trat; in dem RzV/ 1962, 31 Nr. 16 veröffentlichten Urteil dco Senats ist in diesem Zusammenhang nur gesagt, das Auftreten der Ehefrau allein reiche nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, daß das in dem Unternehmen erzielte Einkommen beiden Ehegatten zuzurechnen sei. Es lassen sieh deshalb nicht ohne weiteres dem Kläger nachteilige Schlüsse daraus ziehen, daß er mit dem Vorbringen, an dem Unternehmen sei seine Ehefrau beteiligt gewesen, erst in einem späten Abschnitt des Verfahrens hervorgetreten ist, und daß er sich dahin ausgedrückt hat, er habe das Geschäft zusammen mit seiner Ehefrau wie mit einem Teilhaber gleichberechtigt geführt« Es läßt sich auch nicht sagen, daß der Vortrag, mit dem der Kläger zuerst eine Beteiligung seiner Ehefrau an dem Unternehmen behauptete, und die gleichzeitig von ihm vorgelegte eidesstattliche Das Berufungsgericht durfte, wie die Revision mit Recht vorbringt, nicht ohne nähere Prüfung annehmen, daß die eigentliche Erwerbstätigkeit, der die Vertragsabschlüsse und damit den Verdienst erbringende Außendienst, alleiii auf dem Kläger gelastet habe. Es war erforderlich, den Versuch zu machen, ein möglichst deutliches Bild darüber zu gewinnen, wie die Eheleute die Arbeit in dem Geschäft verteilt hatten, welcher Art insbesoiidere die Tätigkeit der Ehefrau war, und ob sie nicht nur in Abwesenheit des Ehemannes, sondern auch sonst, ohne von dessen Weisungen abhängig zu sein, in erheblichem Umfang selbständig solche Geschäftshandlungen vornahm, wie sie dem Geschäftsinhaber oder einem leitenden Angestellten eines derartigen Unternehmens obliegen. Von Bedeutung könnte es in diesem Zusammenhang auch sein, ob die Ehefrau, die nach dem Vortrag des Klägers schon vor der Heirat als Sekretärin im Versicherungsgewerbe tätig gewesen war, die für eine selbständige Unternehmertätigkeit erforderlichen geschäftlichen Kenntnisse und Erfahrungen hatte sammeln können. Der Sachverhalt muß deshalb in tatsächlicher Richtung nochmals daraufhin geprüft werden, ob das in dem Versicherungsgeschäft in England erzielte Einkommen allein dem Kläger oder teilweise auch seiner Ehefrau zuzurechnen ist» Sollte ein Teil davon auf die Ehefrau entfallen, so wären die erzielten Einkünfte, soweit sie Arbeitseinkünfte sind, im Verhältnis der beiderseitigen Arbeitsleistungen auf die Eheleute aufzuteilen (Senatsurteile RzW 1962, 31 Nr. 16, 126 " Nr. 21). Hinzuweisen ist ferner darauf, daß von den Bruttoerwerbseinkünften des Verfolgten, bevor sie den Vergleichseinkünften gegenübergestellt werden, die für den Geschäftsbetrieb notwendigen Aufwendungen, mit denen das Einkommen eines Beamten seiner Natur nach nicht belastet ist, abgesetzt werden können, soweit sie den Pauschalbetrag der Werbungskosten des deutschen Einkommenssteuerrechts übersteigen (Urteile des Senats RzW 1961, 395 Nr» 29, 1962, 459 Nr» 23)o Im übrigen kommt aber wegen der schematischen Regelung des § 75 Abs» 2, 3 BEG in der Passung des BEG-Schlußgesetzes ein Zuschlag von mehr als 20 $ zu den Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3« DV-BEG nicht in Betracht; besondere Belastungen können durch Erhöhung der Tabellensätze nicht berücksichtigt werden» Unzutreffend ist ferner die Ansicht der Revision, daß dann, wenn der Verfolgte im Laufe eines Jahres eine nach der Tabelle maßgebende Altersgrenze überschreite, für dieses Jahr stets der für die höhere Altersstufe geltende Tabellensatz zugrunde zu legen und kein Durchschnittsbetrag zu bilden sei (Urteil des Senats RzW 1965, 369 Nr» 26). April 1964 nur vom Ersten des Monats an zuerkannt v/erden, für den fest-gestellt wird, daß der Kläger in seinem Beruf nicht mehr als 50 °/<> arbeitsfähig war (§ 33 Abs. 5 3° DV-BEG). 5. Nach alledem muß das angefochtene Urteil, soweit die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten de3 Verfahrens entschieden ist, aufgehoben und der Rechtsstreit in diesem Umfang sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten auch des vorliegenden Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Zitierte Normen: § 94 BEG § 14 EGBGB
GeschäftEhefrauZeitBerufungsgerichtDV-BEGRenteEinkommenKlägerUnternehmen

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
 Amtliche Sammlung: nein
3EG § 75
Zur Präge, unter welchen Voraussetzungen die Einkünfte aus einem im Aufnahmeland betriebenen Geschäft nicht ausschließlich dem Verfolgten, sondern zu einem Teil seiner in dem Geschäft mitarbeitenden Ehefrau zuzu-rcchnen sind.
BGH, Urt. vom 13. Juli 1966 - IV ZR 98/65 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
13° Juli 1966
Justizangestellter
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
IV^R_9i3/65
des II.	V/	,
S	0	,	Calif./USA.,
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	,
gegen
 das land Baden - Württemberg, vertreten durch das Justizministerium Baden-Württemberg in Stuttgart,
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozcßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	-°
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Dor IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8« Juli 1966 unter Mitwirkung des Senatopräsidenten Ascher und der Bundesrichter Wüstenberg, Maaß, Wilden und Dr«, Loewenheim
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil dos Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 5. Juni 1964 aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Entschädigungskammer II des Landgerichts Karlsruhe vom 28«, Juni I960 zurückgowiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits entschieden ist.
In diesem Umfang und zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des zweiten Revisionsverfahrens wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen«.
Das Verfahren des Revisionsrechts-zugo ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«,
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Der am 18. November 1905 geborene Kläger wurde wegen seiner jüdischen Abstammung zu dem 1. November 1953 aus seiner Stellung als Einkäufer und Abteilungsleiter bei der Firma H	& Co. in M	entlassen.
Er wanderte nach England aus. Dort heiratete er im Jahre 1941. Im November 1948 siedelte er mit seiner Ehefrau in die Vereinigten Staaten von Amerika über.
Der Kläger beansprucht Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen.
Die Entschädigungsbehörde hat ihm eine Kapital-entSchädigung von 1.740,— DM zuerkannt und ausgesprochen, daß er anstelle der Kapitalentschädigung eine Rente wählen könne; im Fall der Wahl habe er Anspruch auf eine Rente vom 1. Januar 1956 an in Höhe von monatlich 100,— DM.
Der Kläger hat die Rentenwahl erklärt, jedoch geltend gemacht, daß ihm eine höhere Rente, und zwar seit dem 1. November 1953, zustehe. Er hat deshalb Klage erhoben.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgowiesen. Auf dessen Revision hat der erkennende Senat das Urteil dos Oberlandesgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
 
In der neuen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht hat der Kläger beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, ihm unter Anrechnung von Vorleistungen für die Zeit vom 1« Januar 1956 an die Höchstrente zu zahlen»
JFunmehr hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise geändert und das beklagte Land verurteilt, an den Kläger unter Anrechnung der bereits erhaltenen Leistungen für die Zeit vom 1. Januar 1956 bis zura 31» Dezember I960 eine monatliche Rente von 155»— DM und vom 1» Januar 1961 an eine monatliche Rente von 172,— DM zu zahlen; im übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision, die von dem erkennenden Senat zugelassen worden ist, verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Antrag, soweit diesem nicht stattgegeben ist, weiter.
Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
1. Dem ira privaten Dienst durch Entlassung geschädigten Kläger steht das von ihm ausgeübte Rentenwahlrecht nur zu, wenn er die Voraussetzungen des § 94 BEG erfüllt. Da er das 65» Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
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kommt os darauf an, ob er im Zeitpunkt der maßgeblichen Entscheidung in seinem Beruf nicht mehr als 50 cß> arbeitsfähig ist. Diese Frage hat in den bisher ergangenen Entscheidungen allein das Landgericht erörtert, ohne darüber abschließende Feststellungen zu treffen, während in dem Bescheid der Entschädigungsbehörde versehentlich auf § 82 BEG abgestellt ist und das Oberlandesgericht sich mit den Voraussetzungen dos Rentenwahlrechts überhaupt nicht befaßt hat, obwohl es dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 1956 an eine Rente zuerkannt hat. Da jedoch das beklagte Land nicht Revision eingelegt hat und das Urteil des Berufungsgerichts in den Umfang, in dem die Rente zugesprochen worden ist, Rechtskraft erlangt hat, ist damit den Kläger auch das Rentenwahlrecht als solches rechtskräftig zuerkannt worden. Soweit der Kläger geltend macht, ihm stehe eine höhere Rente zu, ist deshalb nicht mehr in Frage zu stellen, daß er die Rente wirksam gewählt hat. V/ollte man- anders entscheiden, so könnte das zu sonst kaum lösbaren Schwierigkeiten führen, etwa wenn die Voraussetzungen des Rentenwahlrechts nachträglich verneint würden, gleichzeitig aber fest-gestellt würde, daß die der Rentenber.echnung zugrunde liegende Kapitalentschädigung zu gering bemessen worden sei.
Was dagegen den Zeitpunkt des Rentenbeginns betrifft, für den bisher die Vorschrift de3 § 33 Abs. 4 3« DV-BEG a.F. maßgebend war und jetzt die damit wörtlich übereinstimmende Vorschrift des § 33 Abs. 5 3. DV-BEG maßgebend ist, so geht die Bindung an die
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Entscheidung des Berufungsgerichts nur dahin, daß dem Klüger jedenfalls vom 1„ des Monats an, in dem die letzte mündliche Verhandlung des Berufungsgerichts stattgefunden hat, also vom 1. Mai 1964 an, die Rente zustcht. Soweit der Kläger eine höhere Rente für die Zeit vom Io Januar 1956 bis zu dem 30. April 1964 verlangt, bedarf es der Feststellung, ob und seit wann die Voraussetzungen des § 33 Abs» 5 Satz 1 3o DV-BEG vorliegen»
In diesem Zusammenhang ist auf das RzV/ 1964, 74 Nr. 20 veröffentlichte Urteil des Senats zu verweisen» Die Ausführungen, die in diesem Urteil für den gleichliegenden Fall enthalten sind, daß der Verfolgte mit der Klage eine höhere als die ihm durch den Bescheid der Entschädigungsbehörde zuerkannte Rente begehrt, gelten entsprechend, wenn es sich darum handelt, ob die im gerichtlichen Verfahren unangefochten zugesprochene Rente zu erhöhen ist.
Da das angefochtene Urteil aus anderen Gründen aufgehoben worden muß, wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, zu klären, ob und von welchem Zeitpunkt an der Kläger bereits zwischen dem 1» Januar 1956 und dem 30. April 1964 in seinem Beruf nicht mehr als 50 i arbeitsfähig war.
Es besteht derzeit keine Veranlassung, zu der Rechtsfrage Stellung zu nehmen, mit welcher Teilungc-zahl die Rente zu berechnen ist, wenn sich ergeben sollte, daß der Kläger, dem das Berufungsgericht die
 
Rente ohne Prüfung seines Gesundheitszustandes von einem vor der Vollendung dos 55« Lebensjahres liegen-den Zeitpunkt an zuerkannt hat, in Wirklichkeit erst seit einem danach liegenden Zeitpunkt in seinem beruf nicht mehr als 50 $ arbeitsfähig war»
2.	Für die Bemessung der Rente ist nach § 93 Satz 2 BEG, § 33 Abs, 1 bis 3	3» DV-BEG die dem Kläger zu-
stehende Kapitalentschädigung maßgebend.
Für deren Berechnung hat das Berufungsgericht den Kläger in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes eingereiht, Es hat festgestellt, daß der Klüger vom November 1930 bis zu dem-Oktober 1931 Beiträge zur Sozialversicherung entsprechend einem Einkommen von monatlich 200,— bis 300,— RM entrichtet, vom November 1931 an aber keine Beiträge mehr geleistet habe, und es hat daraus den Schluß gezogen, daß sein Einkommen von dieser Zeit an die damalige Versicherungspflichtgrenze überstiegen habe. Eine solche sprunghafte Gehaltsteigerung sei in der damaligen Zeit der Wirtschaftskrise' zwar außergewöhnlich, aber nicht ausgeschlossen gewesen, wenn berücksichtigt werde, daß der Kläger zu dem Einkäufer und Abteilungsleiter aufgerückt sei. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht in Anwendung des § 176 Abs, 2 BEG als erwiesen angesehen, daß das Gehalt des Klägers im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor der Verfolgung mindestens 4.900,— RM betragen habe und damit nach der Anlage 3 zur 3? DV-BEG die Einstufung in den
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höheren Dienst gerechtfertigt sei ( § 76 Abso 1,
 § 92 Abso 1 BEG, § 14 Abs,.1, § 30 Abs. 1	3»	DV-BEG).
Diese Ausführungen sind rechtlich unangreifbar, ebenso die Annahme, daß der Entschädigungozeitraum mit dem 1. November 1933 beginneo
3.	Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, daß der Klüger sich nach der Auswanderung in England als Versicherungsagent betätigte, und daß seit der 1941 erfolgten Heirat seine Ehefrau in dem Geschäft mitarbeitete. Das Berufungsgericht hat das bis zu dem Oktober 1948 in diesem Geschäft erzielte Einkommen in vollem Umfang als Einkommen des Klägers angesehen und es nach dem Devisenkurs in die deutsche Währung umgerechneto
 Nicht zu beanstanden ist die Umrechnung nach dem Devisenkurs, da in den maßgebenden Jahren die vom Statistischen Bundesamt festgestellten Kaufkraftmittel-v/orte der englischen im Verhältnis zur deutschen Währung so hoch über dem amtlichen Devisenkurs lagen, daß eine Berücksichtigung der Kaufkraft nach § 39	3.	DV-BEG
nicht in Betracht kommt (Urteil des Senats Rz\7 1961, 175 Nr. 21). Es trifft auch zu, daß das vom 1. April 1944 bis zu dem 31. Oktober 1948, also bis zur Übersiedelung in die Vereinigten Staaten von Amerika, erzielte Einkommen, wie es in dem Berufungsurteil angegeben ist, die maßgebenden Tabollensätze der Anlage 1 zur 3. DV-BE( mit dem Versorgungszuschlag von 20 i» überstiegen hat (§ 75 Abs. 1 Satz 2, § 92 Abs. 1 BEG, § 12.Aba. 2,
§ 29	3. DV-BEG).
 
Weiter heißt es in dem angefochtenen Urteil, die wirklichen Gründe, aus denen sieh der Kläger in November 1948 in die Vereinigten Staaten begeben habe, seien nicht bekannt. Geschäftliche Rückschläge, die nicht stattgefunden hätten, könnten dafür nicht verantwortlich gemacht werden. Vom damaligen Standpunkt aus habe der Kläger, wenn er in England geblieben wäre, mit einer erheblichen Sicherheit und Stetigkeit seiner Einkünfte für die absehbare Zukunft rechnen können. Wie sich seine Einkommensverhältnisse in den Vereinigten Staaten entwickelt hätten, brauche nicht erörtert zu werden, denn ein Entschädigungczeit-raum, der einmal sein Ende gefunden habe, lebe bei einer nachträglichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht wieder auf.
Damit ist auch die Nachhaltigkeit der erlangten Lebcnsgrundlage unangreifbar festgestellt.
Der Kläger hat jedoch vorgetragen, nach der Eheschließung habe er die bis dahin in seiner Versicherungsagentur beschäftigte Sekretärin entlassen, und seitdem habe er das Versicherungsgeschäft gemeinsam mit seiner Ehefrau, die vorher ebenfalls in einen Versicherungsunternehmen als Sekretärin beschäftigt gewesen sei, betrieben; ein feil des erzielten Einkommens entfalle deshalb auf die Ehefrau. Dieser Vortrag ist erheblich; denn wenn die in dem Geschäft erzielten Erträge nicht in vollem Umfang als Einkommen des Klägers anzusehen wären, könnte sich daraus ergeben, daß dieses Einkommen vom 1. April 1944 an die
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maßgebenden Tabellensätze der Anlage 1 zur 3° DV-BEG nicht mehr erreicht hat.
Die Revision macht mit Recht geltend, daß das Berufungsgericht den Sachverhalt in dieser Richtung nicht unter durchweg zutreffenden rechtlichen Gesichtspunkten und nicht erschöpfend geprüft hat.
Soweit in diesem Zusammenhang die eherechtlichen Beziehungen, die zwischen dem Klager und seiner Ehefrau in der Zeit von ihrer Eheschließung bis zur Übersiedelung in die Vereinigten Staaten von Amerika bestanden, von Bedeutung sind, ist dafür nicht das etwa nach den Grundsätzen der Art. 14, 15 EGBGB zur Anwendung kommende ausländische Recht maßgebend. Für das Entschädigungsrecht, durch das in den meisten Fällen ein Ausgleich für die in Deutschland erfolgte Schädigung gegeben werden soll, sind diese Beziehungen grundsätzlich entsprechend dem, wie die Eheleute ihre Beziehungen tatsächlich gestaltet haben, unter Berücksichtigung der Regeln des deutschen Rechts zu beurteilen (vgl. entsprechend für die Beurteilung der Mitarbeit der Ehefrau vor der Verfolgung Senatsurteil RzW 1965, 267 Nr. 16). Doch sind die besonderen Verhältnisse des Aufnahmelandos zu berücksichtigen, und es ist deshalb geboten, bestimmte rechtliche Gestaltungen, die die Eheleute ihren Beziehungen auf Grund der ausländischen Rechtsordnung, unter der sie lebten, gegeben haben, in Rechnung zu stellen. So wäre es möglich, daß die Steuergesetzgebung des Aufnahmelandos
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sie veranlaßt hat, der gemeinsamen Arbeit in einem Geschäft diejenige Rechtsgrundlage zu geben, die für sie steuerlich am günstigsten ist« Es kann auch von Bedeutung sein, ob nach dem ausländischen Recht das Geschäft in ein Register nach Art des deutschen Handelsregisters hätte eingetragen werden müssen, wenn es nicht von einem Ehegatten allein, sondern von beiden betrieben wurde, oder wenn im Firmennamen nicht die.Namen aller Teilhaber enthalten sind»
Da der Kläger die Versicherungsagentur gegründet und bis zur Heirat allein betrieben hat, ist die Annahme, daß seine Ehefrau Mitinhaberin geworden und an dem Gewinn beteiligt gewesen sei, nur begründet, wenn dafür wichtige Anzeichen sprechen0 Daß die Ehefrau des Klägers sich in diesem Geschäft betätigt hat, steht fest. Für die Rechtsstellung, die sie in dem Geschäft inne hatte, ist es von maßgeblicher Bedeutung, ob die Verhältnisse, unter denen die Eheleute im Auf-nahmoland lebten, es ihnen zweckmäßig erscheinen lassen mußten, das Unternehmen gemeinsam als Teilhaber zu betreiben. Es ist schon darauf hingewiesen worden, daß für die Beurteilung dieser Frage die im Aufnahmeland geltenden rechtlichen Regelungen, insbesondere auf dem Gebiet des Steuerrechts und.des Handelsund Ge-sellschaftsrechts, eine wichtige Rolle spielen.
Wenn ein derartiges Interesse nicht ersichtlich ist, und auch keine ausdrücklichen Vereinbarungen über die Mitarbeit der beiden Partner und ihre Beteiligung am Gewinn getroffen sind, bedarf es einer
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besonders eingehenden Prüfung in der Richtung, ob die Ehefrau sich in dem Geschäft in einer V/eise betätigt hat, die Uber eine bloße Hilfstätigkeit hinauc-ging und ihr eine eigenverantwortliche Stellung gab, und ob sie an der eigentlichen geschäftlichen Tätigkeit, die die Einkünfte erbrachte, beteiligt war«
Zwar wäre es, sofern nicht das maßgebende ausländische Recht entgegenstoht, für die Annahme einer eigenen Beteiligung der Ehefrau an dem Unternehmen und dem Gewinn nicht unerlässlich, daß die Ehefrau nach außen hin als Mitinhaberin in Erscheinung trat; in dem RzV/ 1962, 31 Nr. 16 veröffentlichten Urteil dco Senats ist in diesem Zusammenhang nur gesagt, das Auftreten der Ehefrau allein reiche nicht aus, um die Annahme zu rechtfertigen, daß das in dem Unternehmen erzielte Einkommen beiden Ehegatten zuzurechnen sei. Aber e3 würde nicht genügen, daß die Ehefrau mehr leistete als eine Sekretärin, und daß sie über eine geregelte Arbeitszeit hinaus mitarbeitete. Jedoch könnte es für eine Beteiligung der Ehefrau an den im Geschäft erzielten Gewinnen sprechen, wenn sie den Kläger einen Teil der von ihm allein ausgeübten Unternehmertätigkeit abgenommen und diese in eigener Verantwortung ausgeübt hätte, insbesondere wenn sie selbständig Versicherungsabschlüsse durchgeführt und Versichcrungsangelegenheiten bearbeitet hätte. Dann könnte, auch ohne daß ausdrückliche Vereinbarungen zwischen den Eheleuten getroffen worden sind, ein Anspruch der Ehefrau auf Beteiligung an den erzielten Einkünften bestehen. Der Umstand, daß ein soldier Anspruch nicht geltend gemacht wurde, und daß die Beteiligten sich wegen ihrer ehelichen Verbundenheit darüber
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wer Inhaber des Unternehmens und wie das Einkommen zu verteilen sei, niemals Gedanken machten, brauchte dem nicht entgegenzustehen.
Es lassen sieh deshalb nicht ohne weiteres dem Kläger nachteilige Schlüsse daraus ziehen, daß er mit dem Vorbringen, an dem Unternehmen sei seine Ehefrau beteiligt gewesen, erst in einem späten Abschnitt des Verfahrens hervorgetreten ist, und daß er sich dahin ausgedrückt hat, er habe das Geschäft zusammen mit seiner Ehefrau wie mit einem Teilhaber gleichberechtigt geführt«
Das kann darauf beruhen, daß ihm die rechtliche Bedeutung der Mitarbeit seiner Ehefrau vorher nicht zu dem Bewußtsein gekommen war. Mit dem Hinweis in dem Senatsurteil Rz\7 1962, 31 Nr. 16 darauf, daß der damalige Kläger die Behauptung der Partnerschaft erst nach dem Erlaß des Bescheides der Entschädigungsbehörde aufgcstellt habe, sollte und konnte eine dahingehende tatrichterliche Würdigung nicht ausgeschlossen werden. Ein Urteil dahin, daß der Kläger den Sachverhalt nachträglich unrichtig oder entstellt dargestellt habe, um den Grundsätzen, die in der Rechtsprechung für die Annahme einer Teilhaberschaft aufgestellt sind, Rechnung zu tragen, ist nicht möglich, bevor sein dahingehendes Vorbringen eingehend geprüft ist und die erforderlichen Beweise erhoben sind. Es läßt sich auch nicht sagen, daß der Vortrag, mit dem der Kläger zuerst eine Beteiligung seiner Ehefrau an dem Unternehmen behauptete, und die gleichzeitig von ihm vorgelegte eidesstattliche
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Erklärung der Ehefrau eindeutig nur auf eine übliche Mitarbeit der Ehefrau hindeuteten. Die Angaben reichten zwar nicht aus, um eine Teilhaberschaft anzunehmen, sie mußten aber doch Anlaß geben, der Präge weiter nachzugehen. Das Berufungsgericht durfte, wie die Revision mit Recht vorbringt, nicht ohne nähere Prüfung annehmen, daß die eigentliche Erwerbstätigkeit, der die Vertragsabschlüsse und damit den Verdienst erbringende Außendienst, alleiii auf dem Kläger gelastet habe. Es war erforderlich, den Versuch zu machen, ein möglichst deutliches Bild darüber zu gewinnen, wie die Eheleute die Arbeit in dem Geschäft verteilt hatten, welcher Art insbesoiidere die Tätigkeit der Ehefrau war, und ob sie nicht nur in Abwesenheit des Ehemannes, sondern auch sonst, ohne von dessen Weisungen abhängig zu sein, in erheblichem Umfang selbständig solche Geschäftshandlungen vornahm, wie sie dem Geschäftsinhaber oder einem leitenden Angestellten eines derartigen Unternehmens obliegen. Von Bedeutung könnte es in diesem Zusammenhang auch sein, ob die Ehefrau, die nach dem Vortrag des Klägers schon vor der Heirat als Sekretärin im Versicherungsgewerbe tätig gewesen war, die für eine selbständige Unternehmertätigkeit erforderlichen geschäftlichen Kenntnisse und Erfahrungen hatte sammeln können. Die von dem Kläger vorgelegten Erklärungen des Aron Fi	.,	der	Margot	H-	und
 des E.C. S	mit	den	darin	enthaltenen	Angaben
 über die Betätigung der Ehefrau des Klägers als Bearbeiterin von Versicherungsangelegenheiten und Beraterin in Versicherungsfragen lassen es möglich erscheinen, daß durch eine Vernehmung dieser Personen als Zeugen,
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etwa in Verbindung mit den Ergebnissen einer Vernehmung der Ehefrau selbst und einer Würdigung der Angaben des Klägers, ausreichende Grundlagen für eine Beurteilung der Tätigkeit der Ehefrau und ihrer Stellung in den Unternehmen gewonnen werden»
Die Rüge der Revision, daß die genannten drei Personen als Zeugen hätten vernommen werden müssen, greift demnach durch, wobei es dem Tatsachengericht überlassen bleiben muß, ob nach § 575 Abs» 1 ZPO die Vernehmung der im Ausland lebenden Zeugen einem ausländischen Gericht oder der zuständigen ausländischen Behörde oder der nach den Vorschriften des Konsulargesetzes zuständigen deutschen im Ausland befindlichen Behörde zu übertragen ist (siehe dazu das Urteil des Senats vom 19» Januar 1966 - IV ZR 313/64).
Der Sachverhalt muß deshalb in tatsächlicher Richtung nochmals daraufhin geprüft werden, ob das in dem Versicherungsgeschäft in England erzielte Einkommen allein dem Kläger oder teilweise auch seiner Ehefrau zuzurechnen ist» Sollte ein Teil davon auf die Ehefrau entfallen, so wären die erzielten Einkünfte, soweit sie Arbeitseinkünfte sind, im Verhältnis der beiderseitigen Arbeitsleistungen auf die Eheleute aufzuteilen (Senatsurteile RzW 1962, 31 Nr. 16, 126 " Nr. 21). Einen Anhaltspunkt dafür, wie die Aufteilung vorzunehmen ist, könnte das Verhältnis der von jedem Ehegatten herbeigeführten Versicherungsabschlüsse entsprechend den daraus zugeflossenen Provisionen oder sonstigen Geschäftsgewinnen geben. Soweit die Einkünfte
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Dich als Verzinsung des in dem Geschäft arbeitenden Kapitals darstellen, bleiben sie außer Betracht, doch wären insoweit genaue und eingehende Darlegungen des Klägers erforderlich»
Hinzuweisen ist ferner darauf, daß von den Bruttoerwerbseinkünften des Verfolgten, bevor sie den Vergleichseinkünften gegenübergestellt werden, die für den Geschäftsbetrieb notwendigen Aufwendungen, mit denen das Einkommen eines Beamten seiner Natur nach nicht belastet ist, abgesetzt werden können, soweit sie den Pauschalbetrag der Werbungskosten des deutschen Einkommenssteuerrechts übersteigen (Urteile des Senats RzW 1961, 395 Nr» 29, 1962, 459 Nr» 23)o
Im übrigen kommt aber wegen der schematischen Regelung des § 75 Abs» 2, 3 BEG in der Passung des BEG-Schlußgesetzes ein Zuschlag von mehr als 20 $ zu den Tabellensätzen der Anlage 1 zur 3« DV-BEG nicht in Betracht; besondere Belastungen können durch Erhöhung der Tabellensätze nicht berücksichtigt werden» Unzutreffend ist ferner die Ansicht der Revision, daß dann, wenn der Verfolgte im Laufe eines Jahres eine nach der Tabelle maßgebende Altersgrenze überschreite, für dieses Jahr stets der für die höhere Altersstufe geltende Tabellensatz zugrunde zu legen und kein Durchschnittsbetrag zu bilden sei (Urteil des Senats RzW 1965, 369 Nr» 26).
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Von dem Ergebnis der Prüfung, welches in dem Ver3ichorungsgeschäft in England erzielte Einkommen als Erwerbseinkommen dos Klägers anzusehen ist, wird es abhängen, ob auch die Entwicklung der Einkommens-Verhältnisse des Klägers ir. den Vereinigten Staaten von Amerika noch berücksichtigt v/erden muß.
4.	Bemerkt sei schließlich, daß nach § 92 Abs. 2 BEG
in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes der Kapitalentschädigung der Versorgungszuschlag von 20 c/° nur dann nicht hinzuzurechnen ist, wenn die besonderen in dieser Vorschrift genannten Voraussetzungen vorliegen. Aber auch der sich dadurch für den Kläger ergebende höhere Rentenbetrag kann ihm für die Zeit vom I. Januar 1956 bis zu dem 30. April 1964 nur vom Ersten des Monats an zuerkannt v/erden, für den fest-gestellt wird, daß der Kläger in seinem Beruf nicht mehr als 50 °/<> arbeitsfähig war (§ 33 Abs. 5	3°	DV-BEG).
5.	Nach alledem muß das angefochtene Urteil, soweit die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten de3 Verfahrens entschieden ist, aufgehoben und der Rechtsstreit in diesem Umfang sowie zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten auch des vorliegenden Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
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Die Parteien werden in der neuen Verhandlung vor den Berufungsgericht Gelegenheit haben, ihren Vortrag gegebenenfalls klarzustellen oder zu ergänzen.
Ascher	Wüstenberg	Bundesrichter Maaß und Buhdesrichter Wilden sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben
		Ascher
 Dr„ Loewenheim