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BGH · IV ZH 98/63

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZH 98/63

a) Der EntechädigungsZeitraum endet nach § 79 Abs , ; Satz BEG nicht mit dem Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit, deren Dauer zwar zunächst abzusehen war, die aber später wieder weggefallen ist- Entscheidungsgründes io Ber Kläger hat es versäumt, einen zahlenmäßig bestimmten Antrag zu stellen, obwohl ihm das möglich gewesen wäre« Ba sich jedoch die Höhe der von dem Kläger begehrten Rente nach den in seinem Antrag angegebenen Anspruchsolementen errechnen läßt, wobei onzunehmen ist, daß der der Rente zugrunde zu legenden Kapitalentschädigung der VersorgungsZuschlag des § 92 Abs« 2 BEG hinzugerechnet werden soll, kann der gestollU-Antrag als ausreichend angesehen werden« Ba der Rechtsstreit ohnehin an das Berufungsgericht zuruckverwiesen werden muß, wird der Kläger in dem weiteren Verfahren Gelegenheit haben einen ordnungsgemäßen bezifferten Antrag zucntellon» 2> a) Bie Entschädigungsbehörde hat dem Kläger unanfechtbar für die Zeit vom i5 November 1953 an wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Rente von monatlich 100 BM zuerkannt« Es kann deshalb nicht mehr in Präge gestellt werden, daß die Voraussetzungen des § 94 BEG für das Rentenwahlrecht in dem nach dieser Vorschrift maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung Vorgelegen haben; sowei der Kläger für die Zeit vom 10 November '953 an eine höhere als die ihm zugesproehene Rente verlangt, sind die Voraussetzungen dafür, daß ihm von diesem Zeitpunkt an eine höhere Rente zusteht, jedoch selbständig zu prüfen, und zwar einschließlich der in § 33 Abs<> 4 3<> DV~BEG für den Rente n~ c' In dem angefochtenen Urteil ist es offen gelassen worden, ob der Kläger in Argentinien aus seiner Erwerbstatigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat» Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Entschädigungszeiträum spätestens am Juli 1947 nach § 79 Abs^ 1 Satz 1, § 92 Abs^ " BEG sein Ende gefunden habec Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 BEG endet der Entschädigungs • Zeitraum, wenn der Gesundheitszustand des Verfolgten es diesem nicht mehr erlaubt, einen Beruf wie denjenigen, aus dem er verdrängt worden ist, auszuüben (Urteil des Senats RsW ;96', 65 Nro 19 entsprechend zu § 79 Abs. 1 Satz 2 BEG)o Das Berufungsgericht hat, obwohl sich die Frage nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils auf Grund medizinischer Erwägungen nicht einwandfrei beurteilen läßt, die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger in der Zeit vom 16* Juli 946 bis Daher ende der Entschädi gungszeitraum nach § 79 Abs, > Satz '• BEG spätestens mit diesem Zeitpunkt> Dem stehe nicht entgegen, daß der Kläger seit dem 22, Mai ‘949 dann doch wieder, wenn auch mit einigen krankheitsbedingten Unterbrechungen, trotz seines weiterhin sehr schlechten Gesundheitszustandes als Schneider tätig ge wesen, seine Arbeitsunfähigkeit also weggefallen sei» Mai 1949 unabhängig von Auswirkungen der Verfolgung arbeitsunfähig gu wesen, dann aber wieder arbeitsfähig geworden sei, so hängt das Ergebnis des Rechtsstreits davon ab, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, die Vorschrift des § 79 Abs-.l Satz 1 BEG greife auch dann ein, wenn der Verfolgte für eine längere nicht absehbare Zeit arbeitsunfähig geworden sei, aber später doch noch seine frühere Berufstätigkeit habe ausüben können Dieser Auffassung kann nicht bei getreten werden Der Verfolgte soll nach dem Grundgedanken des § "9 BBG BErgG, soweit sic das Ende des Entschädigungszoitraums mit der Vollendung des 1?0- Lebensjahres vorsah* und zwar auch dann, wenn der Verfolgte betracht lieh über diesen Zeitpunkt hinaus in seinem Beruf gearbeitet hätte, nicht aufrecht erhalten, sondern in die widerlegbare Vermutung dos § 79 Abs. 1 Satz 2 BEG umgewandolt worden ist ('Begründung zu § 32 RegE zu dem BEG, Bf-Drucks, ^953 Hr*. / 9491 -395 ‘'40) * Dann aber ist es auch nicht mit dem Sinn der gesetzlichen Regelung zu vereinbaren, daß dem Verfolgten die Folgen der auf die Verfolgung zurückgehenden Schwierigkeiten einer Wiedereingliederung in das Berufsleben nach der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit mit der Begründung aufgebürdet werden, seine tatsächlich nur vorübergehende Arbeite Unfähigkeit habe zunächst als eine endgültige erscheinen müssen* Darauf, ob im Einzelfall dargetan ist, daß die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ohne dio Verfolgung weniger schwierig gewesen wäre, kann os nicht ankoramen* Unerheblich ist es auei- Y/cnn die erwähnte Vermutung des § f?9 Abs, • Satz 2 BEG nicht eingreift, endet mithin der EntsehädigungsZeitraum nach § 79 Abs» 1 Satz 1 BEG mit dem Zeitpunkt, für den die endgültige Arbeitsunfähigkeit erwiesen isto Im Einzelfall braucht bei einer Arbeitsunfähigkeit, die lange Zeit hindurch angedauert hat, eine von dem Verfolgten dann wioderaufge nommenc verhältnismäßig geringfügige und unbedeutende Erwerbstätigkeit, mit der die Fortdauer des Entschädigungszeitraums dargetan werden soll, noch nicht dafür zu sprechen, daß der Verfolgte die Arbeitsfähigkeit wieder erlangt hat; das ist aber eine Frage der Beweiswürdigung, bei der die entscheidende Behörde oder das Gericht gegebenenfalls mögliche Versuche» die Vorschrift des § 79 Abs» 1 Satz : BEG zu umgehen, wird in Rechnung stellen müssen* In der Regel wird es geboten sein, darüber, für welchen Zeitpunkt der endgültige Verlust der Arbeitsfähigkeit anzunehmen ist, einen ärztlichen Sachverständigen zu hören, der in seinem Gutachten alle bekannt gewordenen Tatsachen und zur Verfügung stehenden Unterlagen zu berücksichtigen hat» Y/enn der Verfolgte jedoch, ohne eine ausreichende Löbens-grundlage erlangt zu haben, trotz seiner geschwächten Gesundheit tatsächlich in erheblichem Umfang erwerbstätig gewesen ist, um einer wirtschaftlichen Rotlage zu begegnen, wird die Feststellung, er sei damals schon nicht mehr arbeitsfähig im Sinne des § 79 Abs» f Satz '! daß dem Verfolgten, der aus Not Uber seine Kräfte hinaus gearbeitet hat, entgegengehalten werden könnte, er sei in dieser Zeit arbeitsunfähig gewesen, weil er ohne die Verfolgung wegen seines schlechten Gesund heitazustandes keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hätte, 3=- Nach alledem bedarf der Sachverhalt einer neuen Prüfung, auch in tatsächlicher Hinsicht, damit die Höhe der für die Rente des Klägers maßgebenden Kapitalentschädigung ermittelt werden kann* Hs läßt sich nicht ausschiießen, daß sich auf Grund dieser Prüfung für den Kläger eine höhere als die ihm bisher zuerkannte Rente ergibto Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, soweit der im Berufungsrechtszug von dem Kläger gestellte Haupt an trag abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszugs entschieden ista Das Berufungsgericht wird auch über die außergerichtlichen Kosten dos Eevisions-rechtszugs zu befinden haben«

Zitierte Normen: § 94 BEG
ZeitpunktVerfolgungZeitBEGBerufungsgerichtRenteArbeitsunfähigkeitKlägerverfolgt

Volltext der Entscheidung

Nu chschlagewerk /unt liehe Sammlung*
3®
nein
BEG § ,s9
a)	Der EntechädigungsZeitraum endet nach § 79 Abs , ; Satz BEG nicht mit dem Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit, deren Dauer zwar zunächst abzusehen war, die aber später wieder weggefallen ist-
b)	Der Entschädigungszeitraum endet nach dieser Vorschrift ferner nicht., wenn der Verfolgte, um einer Wirtschaft liehen Notlage zu begegnen, trotz einer an sich bestehenden Ax’beitsunfähigkoit seine Erwex'bstätigkeit fortgesetzt hato
BGH, Urtr Vo - Dezember 1963 - IV ZH 98/63 •' OLG München
LG München I
IV ZR 98/63
Verkündet am Hi Dezember ^963
Hoeppo, Justizangestellte ale Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Ini Namen des Volkes In dem Entschädigungsrechtsstreit
 des Schneiders Arthur
A
9
• Prozeßbevollmächtigter:
Klägers und Revisionsklägers,,
Rechtsanwalt
 gegen
den Freistaat ß a y e r n ?
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen in Mlinchen:; Ludwigstraße7
Prozeßbovollinachtigter:
Beklagten und Revisionsbeklagten« Rechtsanwalt Di%	in
 hat der IVo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4» Dezember <r963 unter Mitwirkung der Bundes-richter Kasko? Johannsen? Wüstenborg? Maaß und Dr-, Loewenhoim
 für Recht erkannt;
Auf die Revision des Klagers wird das Urteil des :0o Zivilsenats (Entschädigungssenats^ des Oberlandesgerichts München vom 24o Januar !963 aufgehoben? soweit der von dem Kläger im Berufungsrechtszug gestellte Hauptantrag abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszugs entschieden ist^
In diesem Umfang und zur Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Revision wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Ent Scheidung an das Berufungsgericht zurückver -wiesen«
Das Verfahren des Revisionsrechtszugs ist frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen,
 Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der am m -	1910 geborene Kläger ist jüdischer
 Abstammung.. Er war in	in dem Schneidercibetrieb
 seines Vaters als Herrenschneider tätig» Am 7- Mai 936 «änderte er wegen der gegen die Juden gerichteten nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen nach Argentinien aus» Dort stand er vom 22, März "939 bis zu dem 46» Juli "1946 in einem Arbeitsverhältnis als Schneider» In den folgenden Jahren übte er wegen seines schlechten Gesundheitszustandes keine Berufekelt.-.äüs-. .. Vom 22« Mai 1949 bis zu dem 30c November ’957 war er mit mehreren krankheitsbedingten Unterbrechungen wieder als Schneider tätig«
Der Kläger beansprucht Entschädigung wegen Schadens im bei'uflichen Fortkommen durch Verdrängung aus einer unselbständi gen Erwerbstätigkeit, Er hat die Rente gewählt«
Die Entschäaigungsbohörae hat ihm für die Zeit vom v „ Rovern ber "953 an eine monatliche Rente von 100 Dil zuerkannt9 weiter gehende Ansprüche jedoch abgelehnt«
Der Kläger verlangt eine höhere Rente und hat deshalb Klage erhoben»
Er hat im ersten Rechtszug beantragt, das beklagte Land zu verurteilen» an ihn für die Zeit vom 15 November '953 an eine Rente zu zahlen unter Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des mittleren Dienstes nach einem Schadenszoit-raum vom Hai ?936 bis zu dem 3'U Oktober "953,
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, und das Ober-landesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er seinen im ersten Rechtszug gestellten Antrag weiter verfolgt und
 hilfsweise einen anderen Antrag gestellt hat, zurück-gewiesen..
Mit der Revision, die von dem Berufungsgericht zuge lassen worden ist, will der Kläger die Verurteilung des beklagten Landes nach seinem im ersten Rechtszug gestellten Antrag erreichen«
Bas beklagte Land beantragt, die Revision zurückzu weisen«
Entscheidungsgründes
 io Ber Kläger hat es versäumt, einen zahlenmäßig bestimmten Antrag zu stellen, obwohl ihm das möglich gewesen wäre« Ba sich jedoch die Höhe der von dem Kläger begehrten Rente nach den in seinem Antrag angegebenen Anspruchsolementen errechnen läßt, wobei onzunehmen ist, daß der der Rente zugrunde zu legenden Kapitalentschädigung der VersorgungsZuschlag des § 92 Abs« 2 BEG hinzugerechnet werden soll, kann der gestollU-Antrag als ausreichend angesehen werden« Ba der Rechtsstreit ohnehin an das Berufungsgericht zuruckverwiesen werden muß, wird der Kläger in dem weiteren Verfahren Gelegenheit haben einen ordnungsgemäßen bezifferten Antrag zucntellon»
2> a) Bie Entschädigungsbehörde hat dem Kläger unanfechtbar für die Zeit vom i5 November 1953 an wegen Verdrängung aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eine Rente von monatlich 100 BM zuerkannt« Es kann deshalb nicht mehr in Präge gestellt werden, daß die Voraussetzungen des § 94 BEG für das Rentenwahlrecht in dem nach dieser Vorschrift maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung Vorgelegen haben; sowei
 der Kläger für die Zeit vom 10 November '953 an eine höhere als die ihm zugesproehene Rente verlangt, sind die Voraussetzungen dafür, daß ihm von diesem Zeitpunkt an eine höhere Rente zusteht, jedoch selbständig zu prüfen, und zwar einschließlich der in § 33 Abs<> 4	3<> DV~BEG für den Rente n~
beginn angegebenen Voraussetzungen (Urteil des Senats vom IO«. Juli ^963 IV ZR 335/62) o
b) Für die Ermittlung der Kapitalentschädigung, die nach § 93 Satz 2 BEG, § 33 Abs« 1	3*	DV-BEG der Berechnung der
 Rente zugrunde zu legen ist, ist der Kläger von dem Berufungsgericht in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes eingereiht wordene Ein sachlich-rechtlicher Fehler des angefochtenen Urteils ist insoweit nicht erkennbar <> Vor fahrensrügen hat die Revision nicht erhoben,,
c' In dem angefochtenen Urteil ist es offen gelassen worden, ob der Kläger in Argentinien aus seiner Erwerbstatigkeit eine ausreichende Lebensgrundlage erlangt hat» Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Entschädigungszeiträum spätestens am Juli 1947 nach § 79 Abs^ 1 Satz 1, § 92 Abs^ " BEG sein Ende gefunden habec
 Nach § 79 Abs. 1 Satz 1 BEG endet der Entschädigungs • Zeitraum, wenn der Gesundheitszustand des Verfolgten es diesem nicht mehr erlaubt, einen Beruf wie denjenigen, aus dem er verdrängt worden ist, auszuüben (Urteil des Senats RsW ;96',
 65 Nro 19 entsprechend zu § 79 Abs. 1 Satz 2 BEG)o Das Berufungsgericht hat, obwohl sich die Frage nach den Ausführungen des angefochtenen Urteils auf Grund medizinischer Erwägungen nicht einwandfrei beurteilen läßt, die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger in der Zeit vom 16* Juli 946 bis
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zu dem 22, Mai '949) in der er tatsächlich nicht arbeitete arbeitsunfähig in dem erörterten Sinn gewesen seii doch sei es: so wird in dem angefochtenen Urteil weiter eingehend dargelegi. weder erwiesen noch wahrscheinlich, daß die Arbeitsunfähigkeil ganz oder teilweise verfolgungsbedingt gewesen sei Es sei seinerzeit nicht abzusehen gewesen, ob und wann der Kläger wieder arbeitsfähig werden würde. Selbst wenn zunächst mit einer baldigen Y/iederherstellung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen gewesen sein sollte» sei das nach dem Ablauf eines Jahres nicht mehr der Fall gewesen. Daher ende der Entschädi gungszeitraum nach § 79 Abs, > Satz '• BEG spätestens mit diesem Zeitpunkt> Dem stehe nicht entgegen, daß der Kläger seit dem 22, Mai ‘949 dann doch wieder, wenn auch mit einigen krankheitsbedingten Unterbrechungen, trotz seines weiterhin sehr schlechten Gesundheitszustandes als Schneider tätig ge wesen, seine Arbeitsunfähigkeit also weggefallen sei»
Es mag zweifelhaft erscheinen, ob deswegen, weil der Kläger am 22- Mai *949 trotz eines fortdauernden schlechten Gesundheitszustandes seine Erwerbstätigkeit wiederaufnahm, ohne weiteres ein Wegfall der bisherigen Arbeitsunfähigkeit angenommen werden konnte* Es wäre denkbar, daß er etwa wegen einer wirtschaftlichen Notlage wieder zu arbeiten anfing„ obwohl sich sein Gesundheitszustand nicht oder nur unerheblich geändert hatte,. Wenn man aber mit dem Berufungsgericht davon ausgeht, daß der Kläger vom 16«. Juli 1946 bis zu dem 22-. Mai 1949 unabhängig von Auswirkungen der Verfolgung arbeitsunfähig gu wesen, dann aber wieder arbeitsfähig geworden sei, so hängt das Ergebnis des Rechtsstreits davon ab, ob das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, die Vorschrift des § 79 Abs-.l Satz 1 BEG greife auch dann ein, wenn der Verfolgte für eine längere nicht absehbare Zeit arbeitsunfähig geworden sei, aber später doch noch seine frühere Berufstätigkeit habe ausüben können
 Dieser Auffassung kann nicht bei getreten werden
 Der Verfolgte soll nach dem Grundgedanken des §	"9	BBG
für diejenige Zeit keine Entschädigung wegen Schadens ins beruflichen Fortkommen erhalten, in der er auch ohne die Verfolgung wegen einer unabhängig von dieser eingetretonen Arbeitsunfähigkeit seine Erwerbstätigkeit hätte aufgeben müssen.. Es handelt sich also um einen im Gesetz besonders geregelten Anwendungsfall des § 9 Abs« 5 BEG« Anders liegt os bei dem Beendigungsgrund des § ?5 Abs* 1, 2» BEGo Hach dieser Vorschrift endet der Sntschädigungszeitraum, wenn der Verfolgte wieder eine angemessene neue Existenzgrundlage gefunden und damit die Auswirkungen der Verfolgung, soweit sich das überhaupt sagen läßt« überwunden hat, unabhängig davon« ob der erlittene Schaden voll ausgeglichen ist» Sofern der Verfolgte wieder in geordnete und seiner früheren Stellung entsprechende berufliche und wirtschaftliche Verhältnisse gelangt ist und erwartet werden kann., daß diese Verhältnisse nachhaltig sein werden? soll er das Risiko später eintretender unvorhei'sehbaror Schwierigkeiten und Rückschläge selbst trägem., und es soll deshalb insoweit nicht rückschauend, sondern vom Zeitpunkt der Aufnahme der Berufstätigkeit aus geurteilt werden (Urteil des Senats RztSi ’958? 267 Nr* 52} « Äonn es jedoch darauf ankommte ob der verfolgte auch ohne die Verfolgung seinen Beruf nicht mehr hätte ausiiben können., ist eine vorauc&cliuuondi Beurteilung der Verhältnisse vom Zeitpunkt des Eintritte der Arbeitsunfähigkeit aus nicht am Platze* In dieser Hinsicht ist vielmehr entscheidend., wie sich die Sachlage im Zeitpunkt der Entscheidung, im gerichtlichen Verfahren im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der 'fa teacher* • Instanzen, dareteilto Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben.? us1.3 die beruflichen Möglichkeiten eines Verfolgten;, der längere;
Zeit arbeitsunfähig war, dann aber seine Arbeitsfähigkeit wicdcrorlangtc, infolge der Verfolgung erheblich ungünstiger sein können, als wenn er das Schicksal einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit ohne Verfolgung erlitten hätte: Insbesondere wird es oft einem Verfolgtena der wie der Kläger in das Auslen^ hatte auswandern müssen, nach mehr oder weniger wiederhergestellter Gesundheit sehr viel schwerer möglich sein, eine entsprechende berufliche Beschäftigung zu finden, als wenn er ohne Verfolgung in seiner Heimat längere Zeit aus gesundheit liehen Gründen mit seiner Berufsarbeit hätte aussetzon müssen. Durch die Vorschrift des § 79 Abs* 1 BEG soll allein erreicht werden., daß der Verfolgte für die Zeit keine Entschädigung mehr erhält, in der er auch ohne die Verfolgung seine Berufs tätigkeit endgültig aufgegeben hätte* Dafür spricht; daß die Bestimmung des .§ 32 Abs, " Satz "? BErgG, soweit sic das Ende des Entschädigungszoitraums mit der Vollendung des 1?0- Lebensjahres vorsah* und zwar auch dann, wenn der Verfolgte betracht lieh über diesen Zeitpunkt hinaus in seinem Beruf gearbeitet hätte, nicht aufrecht erhalten, sondern in die widerlegbare Vermutung dos § 79 Abs. 1 Satz 2 BEG umgewandolt worden ist ('Begründung zu § 32 RegE zu dem BEG, Bf-Drucks, ^953 Hr*. / 9491 -395 ‘'40) * Dann aber ist es auch nicht mit dem Sinn der gesetzlichen Regelung zu vereinbaren, daß dem Verfolgten die Folgen der auf die Verfolgung zurückgehenden Schwierigkeiten einer Wiedereingliederung in das Berufsleben nach der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit mit der Begründung aufgebürdet werden, seine tatsächlich nur vorübergehende Arbeite Unfähigkeit habe zunächst als eine endgültige erscheinen müssen* Darauf, ob im Einzelfall dargetan ist, daß die Wiedereingliederung in das Erwerbsleben nach der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ohne dio Verfolgung weniger schwierig gewesen wäre, kann os nicht ankoramen* Unerheblich ist es auei-
daß eine später wider Erwarten weggefallene Arbeitsunfähigkeit eine einmal zuerkannte Rente nicht zu dem Erlöschen bringt» Die Vorschrift des § 79 BEG ist nicht, dazu bestimmt, inao weit einen Ausgleich auf Kosten der von ihr betroffenen Verfolgten zu schaffen,
Y/cnn die erwähnte Vermutung des § f?9 Abs, • Satz 2 BEG nicht eingreift, endet mithin der EntsehädigungsZeitraum nach § 79 Abs» 1 Satz 1 BEG mit dem Zeitpunkt, für den die endgültige Arbeitsunfähigkeit erwiesen isto Im Einzelfall braucht bei einer Arbeitsunfähigkeit, die lange Zeit hindurch angedauert hat, eine von dem Verfolgten dann wioderaufge nommenc verhältnismäßig geringfügige und unbedeutende Erwerbstätigkeit, mit der die Fortdauer des Entschädigungszeitraums dargetan werden soll, noch nicht dafür zu sprechen, daß der Verfolgte die Arbeitsfähigkeit wieder erlangt hat; das ist aber eine Frage der Beweiswürdigung, bei der die entscheidende Behörde oder das Gericht gegebenenfalls mögliche Versuche» die Vorschrift des § 79 Abs» 1 Satz : BEG zu umgehen, wird in Rechnung stellen müssen* In der Regel wird es geboten sein, darüber, für welchen Zeitpunkt der endgültige Verlust der Arbeitsfähigkeit anzunehmen ist, einen ärztlichen Sachverständigen zu hören, der in seinem Gutachten alle bekannt gewordenen Tatsachen und zur Verfügung stehenden Unterlagen zu berücksichtigen hat»
Y/enn der Verfolgte jedoch, ohne eine ausreichende Löbens-grundlage erlangt zu haben, trotz seiner geschwächten Gesundheit tatsächlich in erheblichem Umfang erwerbstätig gewesen ist, um einer wirtschaftlichen Rotlage zu begegnen, wird die Feststellung, er sei damals schon nicht mehr arbeitsfähig im Sinne des § 79 Abs» f Satz '! BEG gewesen, nicht getroffen werden können* Die Vorschrift des § /'9 Abs.:	•	3EG
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ist nicht dahin zu verstehen., daß dem Verfolgten, der aus Not Uber seine Kräfte hinaus gearbeitet hat, entgegengehalten werden könnte, er sei in dieser Zeit arbeitsunfähig gewesen, weil er ohne die Verfolgung wegen seines schlechten Gesund heitazustandes keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt hätte,
3=- Nach alledem bedarf der Sachverhalt einer neuen Prüfung, auch in tatsächlicher Hinsicht, damit die Höhe der für die Rente des Klägers maßgebenden Kapitalentschädigung ermittelt werden kann* Hs läßt sich nicht ausschiießen, daß sich auf Grund dieser Prüfung für den Kläger eine höhere als die ihm bisher zuerkannte Rente ergibto
 Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, soweit der im Berufungsrechtszug von dem Kläger gestellte Haupt an trag abgewiesen und über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsrechtszugs entschieden ista Das Berufungsgericht wird auch über die außergerichtlichen Kosten dos Eevisions-rechtszugs zu befinden haben«
Nach § 225 Abs«, : BEG ist das Verfahren der Revisions instanz frei von gerichtlichen Gebühren und Auslagen«
Ra oke
 Johannsen
V/üstenberg
 Maaß Dr, Loev/enhoira