2. DV-BEG § 14 Abs. 5 Bei der Einstufung eines im Ausland an seiner Gesundheit geschädigten Verfolgten nach seiner sozialen Stellung sind die Einkommensverhältnisse der betreffenden sozialen Gruppe im Ausland zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß der Kläger Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Offenbar ist das Berufungsgericht bei der Anerkennung des Klägers als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention von der Definition des Begriffs "Flüchtling” in Art. 1 des genannten Abkommens ausgegangen. Das Berufungsgericht, an das die Sache aus anderen Gründen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzu-verweisen ist, wird daher zu prüfen haben, ob der Kläger tatsächlich Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention ist und demgemäß die Rechte aus den §§ l6o ff BEG geltend machen kann. Bei dieser erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht auch zu untersuchen haben, ob der Kläger Flüchtling nach Art. 1 A Nr. 1 der Genfer Konvention ist. Während der Kläger unter Berufung auf seine soziale Stellung seine Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes erstrebt, hält das beklagte Land nur seine Einordnung in den gehobenen Bienst für gerechtfertigt. Pas Berufungsgericht hat sich mit folgenden Erwägungen dem Standpunkt des beklagten Landes angeschlossen: Für die Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe sei die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der gegen ihn gerichteten VerfolgungsmaPnahmen maßgebend. Bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Stellung des Klägers sei von seinem Durchschnittseinkommen in seiner letzten Stellung vor dem Beginn der Verfolgung in den Jahren 1938 bis 194o auszugehen. DV-BEG bestimme sich die soziale Stellung nach der auf seiner Vorbildung, seinen Leistungen und seinen Fähigkeiten beruhenden Geltung im öffentlichen Leben. S& ftönne dem Kläger aber nicht in der Auffassung beigetreten werden, daß eine solche Ausbildung allein schon genüge, die Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes zu rechtfertigen. Der Kläger habe nichts vorgetragen, woraus geschlossen werden dürfte, daß er über seine Tätigkeit als beratender Ingenieur der Firma & Cie hinaus eine Geltung im öffentlichen Leben genossen habe. Die maßgebende Vorschrift für die Einordnung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe für die Festsetzung der Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit enthält die Bestimmung de9 § 31 Abs. 2 BEGr. Danach ist die Rente in einem Hundertsatz des Diensteinkommens eines mit dem Verfolgten nach seiner wirtschaftlichen Stellung vergleichbaren Bundesbeamten einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern festzuset2en. Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung zu beurteilen; eine Minderung seines Einkommens durch vorausgegangene Verfolgung bleibt außer Betracht. Das vom Berufungsgericht errechnete Einkommen des Magers in Höhe von 8.691,2o RM jährlich, das bereits die Einordnung des Klägers in die Beamtengruppe des höheren Dienstes nicht rechtfertigt, liegt daher noch unter diesem Betrag, da die Umrechnung nach dem Mittelwert der Verbrauchergeldparität für den Kläger günstiger war. 4. Neben der wirtschaftlichen Stellung ist auch die soziale Stellung des Verfolgten zu berücksichtigen, wenn diese zu einer günstigeren Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe führt. Die soziale Stellung des Verfolgten bestimmt sich danach nach der auf seiner Vorbildung, seinen Leistungen und seinen Fähigkeiten beruhenden Geltung im öffentlichen Leben. Die Bestimmung des Begriffs der sozialen Stellung nach der Vorbildung, den Beistungen und der auf seinen Fähigkeiten beruhenden Geltung im öffentlichen Leben war in gleicher Weise bereits in*§. Zugunsten des Verfolgten ist daher bei der Bestimmung seiner sozialen Stellung zu berücksichtigen, daß er ein vollakademisches Studium mit der erfolgreichen Ablegung der großen Staatsprüfung abgeschlossen hat. Wenn auch der Kläger an der Technischen Hochschule in Wien die zweite Staatsprüfung mit Erfolg bestanden hat, so weist das Berufungsgericht hier doch mit Recht darauf hin, daß diese Ausbildung des Klägers es allein nicht rechtfertigt, ihn in die Beamtengruppe des höheren Dienstes einzustufen. DV-BEG zu dem Ausdruck kommt, auf eine Stellung im Öffentlichen Leben hin, wobei der Gesetzgeber nicht auf das politische Leben, sondern auf die Geltung in der Gesellschaft abstellen will. Es kommt daher wesentlich auf die Bedeutung und das Ansehen des Unternehmens an, in dem der Verfolgte tätig war, sowie auf seine Stellung in diesem Unternehmen. 3s fehlt jedoch an den notwendigen sachlichen Feststellungen, um die soziale Stellung des Verfolgten unter diesem Gesichtspunkt zutreffend bestimmen zu können» Zur Hachholung dieser Feststellungen ist daher das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zunächst den Umfang und die Bedeutung des Unternehmens, in dem der Kläger tätig war, zu ermitteln haben* Sodann werden Feststellungen über die Stellung des Klägers in diesem Unternehmen, seinen Aufgaben kreis, seine Befugnisse und seine wirtschaftliche und recht liehe Verantwortung zu treffen sein. Das Berufungsgericht hat jedoch bei seiner Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, daß es für die Bestimmung der sozialen Stellung, anders als für die Festlegung der wirtschaftlichen Position, darauf ankommt, wie sich das Gehalt des Klägers im Vergleich zu den üblichen Bezügen anderer Ingenieure nach den zweiten Staatsexamen verhält.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein 2%\9 059 2. DV-BEG § 14 Abs. 5 Bei der Einstufung eines im Ausland an seiner Gesundheit geschädigten Verfolgten nach seiner sozialen Stellung sind die Einkommensverhältnisse der betreffenden sozialen Gruppe im Ausland zu berücksichtigen. BGH, Urt. v. 27. Oktober 196l - IV ZR 98/61 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf IV^ZR.^98/61 Verkündet am 27. Okt. 1961 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im tarnen des Volkes ln dem Entschädigungsrechtsstreit des Ingenieurs Zeinwel J PflB (^0) , Frankreich, - Prozeßbevollmächtigter: fue Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr. F. gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf, Tannenstraße 26, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagten und Revisionsbeklagten, Rechtsanwalt Dr» in hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1961 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Johannsen, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 8. September i960 aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der am 189o in M^BHHt (Galizien) geborene jüdische Kläger erhielt im Jahre 19o8 das Reifezeugnis einer österreichischen Staatsrealschule in Galizien. Nach dem Besuch der Maschinenbauschule und der Bau-Ingenieurschule der Technischen Hochschule in Wien liegt© er dort im Jahre 1915 die erste und im Jahre 1924 die zweite Staatsprüfung im Bauingenieurfach ab. Der Kläger arbeitete bis 1927 als Ingenieur in Bolen und wanderte im Jahre 1928 nach Frankreich aus. In den Jahren 1937 bis 1940 war er technischer Ingenieur bei der Filzfabrik & Cie, (BIHt« Seit dem Jahre 1948 besitzt er die französische Staatsbürgerschaft. Seit 1941 war er nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt, die ihn schließlich zwangen, sich zu verbergen und die auch den Verlust der genannten Anstellung zur Folge hatten. Durch die Verfolgung hat der Kläger Gesundheitsschäden erlitten. Nachdem er durch den Bescheid des Regierungspräsidenten in Köln vom 8. Juni 1957 wegen Freiheitsschadens entschädigt worden war, wurde ihm mit Bescheid vom 2. März 1959 der ^andesrentenbehörde in Düsseldorf wegen einer 25 #igen verfolgungsbedingjten Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Rente und eine Kapitalentschädigung in Höhe von 25 v. H. der Dienstbezüge eines vergleichbaren Beamten des gehobenen Dienstes zuerkannt. Diesen Bescheid hat der Kläger nur insoweit angeiechten,als er seine Einreihung in die Beamtengruppe des höheren Dienstes verlangt. Seine Klage blieb beim Landgericht und beim Oberlandesgennht erfolglos. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klaganspruch weiter. * Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen « p Entacheidungagründe; Die Hevision des Klägers führt zur Aufhebung des Berufung^, Urteils und zur Kurückverweisung der Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung. Das Berufungsgericht ist bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß der Kläger Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 sei. Gegen diese Annahme bestehen rechtliche Bedenken. Offenbar ist das Berufungsgericht bei der Anerkennung des Klägers als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention von der Definition des Begriffs "Flüchtling” in Art. 1 des genannten Abkommens ausgegangen. Nach Buchstabe A Nr, 2 des Art. 1 sind Flüchtlinge im Sinne der Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 alle Personen, die infolge von Ereignissen, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind und aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Basse, Belegion, Nationalität, Zugehörigkeit, zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen können oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen wollen, oder die sich als Staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befinden, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten und nicht dorthin zurückkehren können oder wegen der ^nwÄhnteja Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren wollen. Ob der Kläger diese Voraussetzungen erfüllt, ist angesichts des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts zweifelhaft. Denn der Kläger ist bereits im Jahre 1928 nach Frankreich ausgewandert. Dort hatte er den Mittelpunkt seines beruflichen und familiären Lebens. Denn er war als technischer Ingenieur in einer Fabrik tätig, er besitzt seit dem Jahre 1948 die französische Staatsangehörigkeit und war in Frankreich ver- heiratet. Das Berufungsgericht, an das die Sache aus anderen Gründen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzu-verweisen ist, wird daher zu prüfen haben, ob der Kläger tatsächlich Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention ist und demgemäß die Rechte aus den §§ l6o ff BEG geltend machen kann. Bei dieser erneuten Prüfung wird das Berufungsgericht auch zu untersuchen haben, ob der Kläger Flüchtling nach Art. 1 A Nr. 1 der Genfer Konvention ist. 2. Der Kläger macht Entschädigungsansprüche wegen Schadens an der Gesundheit geltend. Per Streit der Parteien geht allein um die Einstufung des Klägers in eine vergleichbare Beamtengruppe. Während der Kläger unter Berufung auf seine soziale Stellung seine Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes erstrebt, hält das beklagte Land nur seine Einordnung in den gehobenen Bienst für gerechtfertigt. Pas Berufungsgericht hat sich mit folgenden Erwägungen dem Standpunkt des beklagten Landes angeschlossen: Für die Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe sei die wirtschaftliche Stellung des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der gegen ihn gerichteten VerfolgungsmaPnahmen maßgebend. Pie soziale Stellung sei daneben zu berücksichtigen, wenn dies zu einer für den Verfolgten günstigeren Einstufung führe. Das Hauptgewicht sei dabei auf die wirtschaftliche Stellung zu legen. Bei der Ermittlung der wirtschaftlichen Stellung des Klägers sei von seinem Durchschnittseinkommen in seiner letzten Stellung vor dem Beginn der Verfolgung in den Jahren 1938 bis 194o auszugehen. Pas Gesamteinkommen des Klägers habe im höchsten Falle einem Jahreseinkommen von 8.691,2o RH entsprochen. Pas Jahreseinkommen der vergleichbaren Beamtengruppe des höheren Dienstes werde nicht erreicht. Denn der Kläger habe das 5o. Lebensjahr bereits vor Beginn der gegen ihn gerichteten gesundheitsschädigenden Verfolgungsmaßnahmen beendet. Die Besoldungsübeisicht der 2. DV-BEG setze demnach für den höheren Dienst ein Jahreseinkommen von 1o.4oo HM voraus. Die soziale Stellung des Klägers könne nicht zu einer höheren Einstufung fuhren. Hach § 15 Abs. 5 der 2«. DV-BEG bestimme sich die soziale Stellung nach der auf seiner Vorbildung, seinen Leistungen und seinen Fähigkeiten beruhenden Geltung im öffentlichen Leben. Hinsichtlich der Ausbildung des Klägers sei davon auszugehen, daß er eine vollakademische Ausbildung, die der eines deutschen Diplomingenieurs entspreche, absolviert habe. S& ftönne dem Kläger aber nicht in der Auffassung beigetreten werden, daß eine solche Ausbildung allein schon genüge, die Einstufung in die vergleichbare Beamtengruppe des höheren Dienstes zu rechtfertigen. Die Ausbildung sei nur einer von mehreren Faktoren, auf denen die Geltung im öffentlichen Leben beruhe. Ein Vollakademiker werde kein erhöhtes Ansehen genießen, wenn er dauernd in Stellungen tätig sei, deren Bezahlung nicht dem entspreche, was bei einer vollakademischen Ausbildung darüber hinaus unter Umständen erreicht werden liönr;?. Der Kläger habe nichts vorgetragen, woraus geschlossen werden dürfte, daß er über seine Tätigkeit als beratender Ingenieur der Firma & Cie hinaus eine Geltung im öffentlichen Leben genossen habe. Es müsse daher davon ausgegangen werden, daß seine soziale Stellung im öffentlichen Leben im wesentlichen durch seine berufliche Tätigkeit bestimmt worden sei. Da diese den Kläger nicht besonders hervorgehoben habe, wie aus dem für diese Arbeit gewährten Entgelt geschlossen werden müsse* könne eine günstigere Einreihung als sie den erhaltenen Bezügen entsprechen, nicht stattfinden. 5. Diese Ausführungen tragen das Urteil nicht. Die maßgebende Vorschrift für die Einordnung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe für die Festsetzung der Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit enthält die Bestimmung de9 § 31 Abs. 2 BEGr. Danach ist die Rente in einem Hundertsatz des Diensteinkommens eines mit dem Verfolgten nach seiner wirtschaftlichen Stellung vergleichbaren Bundesbeamten einer Besoldungsgruppe mit aufsteigenden Gehältern festzuset2en. Die wirtschaftliche Stellung ist nach dem Durchschnittseinkommen des Verfolgten in den letzten drei Jahren vor dem Beginn der gegen ihn gerichteten Verfolgung zu beurteilen; eine Minderung seines Einkommens durch vorausgegangene Verfolgung bleibt außer Betracht. Was die Feststellung des Einkommens des Klägers anlangt, so legt das Berufungsgericht für die Umrechnung des von dem Kläger in Frankreich in französischer Währung verdienten Einkommens nicht den amtlichen Devisenkurs zugrunde. Diese Umrechnungsmethode ist unrichtig. Sie widerspricht den von dem erkennenden Senat in den Entscheidungen vom 5. Juli 1961 - IV ZR 76/61 und IV ZR 86/61 - aufgestellten Grundsätzen. Die Umrechnung ist vielmehr nach dem Devisenkurs vorzunehmen. Das vom Berufungsgericht errechnete Einkommen des Magers in Höhe von 8.691,2o RM jährlich, das bereits die Einordnung des Klägers in die Beamtengruppe des höheren Dienstes nicht rechtfertigt, liegt daher noch unter diesem Betrag, da die Umrechnung nach dem Mittelwert der Verbrauchergeldparität für den Kläger günstiger war. 4. Neben der wirtschaftlichen Stellung ist auch die soziale Stellung des Verfolgten zu berücksichtigen, wenn diese zu einer günstigeren Einreihung des Verfolgten in eine vergleichbare Beamtengruppe führt. Den Begriff der sozialen Stellung im Sinne der genannten Vorschrift erläutert § 14 Abs. 5 der 2. DV-BEG. Die soziale Stellung des Verfolgten bestimmt sich danach nach der auf seiner Vorbildung, seinen Leistungen und seinen Fähigkeiten beruhenden Geltung im öffentlichen Leben. Die gegen die Rechtsgültigkeit der Bestim.uung der Durchführungsverordnung gerichteten Angriffe des Klagers gehen fehl. Die gesetzliche Vorschrift des § 31 Abs. 2 BEG wird durch die DVO in ihrer Bedeutung nicht eingeschränkt. Die Bestimmung des Begriffs der sozialen Stellung nach der Vorbildung, den Beistungen und der auf seinen Fähigkeiten beruhenden Geltung im öffentlichen Leben war in gleicher Weise bereits in*§. -löMb's. s-5;- dpr 2-." ©Y^BEG enthalten, so daß nicht angenommen werden kann, § 14 Abs. 5 der 2. DV-BEG schränke diesen Begriff in unzulässiger Weise ein. 5. Zutreffend stellt § 14 Abs. 5 der 2. DV-BEG zunächst auf die Vorbildung des Verfolgten ab. In der Tat ist die Vorbildung für die Bestimmung der sozialen Stellung von besonderer Bedeutung. Das gilt insbesondere für die in den Kulturstaaten Europas geltenden gesellschaftlichen Auffassungen. Zugunsten des Verfolgten ist daher bei der Bestimmung seiner sozialen Stellung zu berücksichtigen, daß er ein vollakademisches Studium mit der erfolgreichen Ablegung der großen Staatsprüfung abgeschlossen hat. Wenn auch der Kläger an der Technischen Hochschule in Wien die zweite Staatsprüfung mit Erfolg bestanden hat, so weist das Berufungsgericht hier doch mit Recht darauf hin, daß diese Ausbildung des Klägers es allein nicht rechtfertigt, ihn in die Beamtengruppe des höheren Dienstes einzustufen. Der Begriff der sozialen Stellung weist vielmehr, wie dies zutreffend auch in § 14 Abs. 5 2. DV-BEG zu dem Ausdruck kommt, auf eine Stellung im Öffentlichen Leben hin, wobei der Gesetzgeber nicht auf das politische Leben, sondern auf die Geltung in der Gesellschaft abstellen will. Es kommt daher wesentlich auf die Bedeutung und das Ansehen des Unternehmens an, in dem der Verfolgte tätig war, sowie auf seine Stellung in diesem Unternehmen. Das Berufungsgericht geht zwar zutreffend davon aus, daß ein Vollakademiker kein erhöhtes - 8 ~ Ansehen genieße, wenn er dauernd in Stellungen tätig sei, deren Bezahlung nicht dem entspreche, was bei einer vollakademischen Ausbildung unter Umständen erreicht werden könne. 3s fehlt jedoch an den notwendigen sachlichen Feststellungen, um die soziale Stellung des Verfolgten unter diesem Gesichtspunkt zutreffend bestimmen zu können» Zur Hachholung dieser Feststellungen ist daher das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen* Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zunächst den Umfang und die Bedeutung des Unternehmens, in dem der Kläger tätig war, zu ermitteln haben* Sodann werden Feststellungen über die Stellung des Klägers in diesem Unternehmen, seinen Aufgaben kreis, seine Befugnisse und seine wirtschaftliche und recht liehe Verantwortung zu treffen sein. Hach der Bestätigung der Firma S. & Cie vom 12» Hovember 1959 war der Kläger als Ingenieur conseil, also als beratender Ingenieur, tätig. In diesem Zusammenhang wird es auch auf das Gehalt, das der Kläger bezogen hat, ankommen. Denn die Höhe des Gehalts spielt für das Ansehen und die Wertschätzung in der Gesellschaft eine sehr wesentliche Rolle* Die effektive Höhe der Einnahmen des Klägers steht zwar fest. Das Berufungsgericht hat jedoch bei seiner Entscheidung nicht hinreichend berücksichtigt, daß es für die Bestimmung der sozialen Stellung, anders als für die Festlegung der wirtschaftlichen Position, darauf ankommt, wie sich das Gehalt des Klägers im Vergleich zu den üblichen Bezügen anderer Ingenieure nach den zweiten Staatsexamen verhält. Hierbei ist, was das Berufungsgericht offensichtlich gleichfalls unberücksichtigt gelassen hat, nicht auf die JEinkomraensverhaltnisse in Deutschland abzustellen. Entscheidend sind vielmehr die Verhältnisse in Frankreich zu der hier maßgebenden Zeit. Ascher Johannsen Wilden Dr.Loewenheim Dr.Graf V.