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BGH · IV ZR 98/59

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IV ZR 98/59

358 abgedruckte Urteil des Senats enthält keine Entscheidung der Frage, ob die Unehelichkeit eines während der Ehe der Mutter geborenen Kindes, dessen Unehelichkeit nicht rechtskräftig festgestellt ist, auch dadurch dem Verbot des § 1593 BGB zuwider geltend gemacht wird, daß ein anderer als der Ehemann einen Dritten unter Berufung auf die §§ 823, 826 BGB auf Ersatz seiner dem Kind gewährten ünterhaltsleistungen in Anspruch nimmto In dem hier anhängigen Rechtsstreit hat der Kläger vorgetragen * er habe bis zu einer ehelichen Auseinandersetzung am 8o Januar 1957 angenommen, daß sein Pflegesohn Korst KflBB ein eheliches Kind des ersten Ehemannes seiner Ehe-. Dies sei: für seine jetzige Ehefrau und insbesondere für den Beklagten, mit dem diese ständig Beziehungen unterhalten habe, auch ohne weiteres ersichtlich gewesen. Eben dies sei auch die Absicht des Beklagten gewesen, der sich auf diese Art seiner Unterhaltspflicht gegenüber Horst Kggggf habe entziehen wollen* Auf Grund dieses Sachverhalts stehe ihm, dem Kläger, hinsichtlich der von ihm für den Unterhalt des Horst Kfgggg gemachten Aufwendungen gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823, 826 BGB sowie ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB zu* Der Kläger stützt seine Klage auf die Behauptung, daß er bei Eingeheung der Ehe mit seiner jetzigen Ehefrau und bei seinem Entschluß«» seinen Stiefsohn Horst KflBwie ein eigenes Kind zu unterhalten, über dessen Ehelichkeit vom Beklagten getäuscht, worden sei» Außerdem sei der Beklagte durch seine, des Klägers, Unterhaltsleistungen an seinen Stiefsohn ungerechtfertigt bereichert worden, weil er damit von der ihm, dem Beklagten, als außerehelichen Erzeuger obliegenden Unterhaltspflicht befreit worden sei. Das Klagevorbringen schließt hiernach in jedem Falle die - vom Beklagten nicht bestrittene - Behauptung in sich, daß der Stiefsohn des Klägers Horst ein uneheliches Auch eine Anfechtung der Ehelichkeit durch den Staatsanwalt ist bisher nicht erfolgto Das Berufungsgericht hat auf Grund dieses Sachverhalts angenommen, daß der Kläger mit seiner Klage schon deshalb abgewiesen werden müsse, weil er mit ihr dem Verbot des § 1595 BGB zuwider die Unehelichkeit seines Stiefsohnes geltend mache. Der erkennende Senat hat einen Verstoß gegen § 1593 BGB für die Klage des Ehemannes bejaht, wenn dieser damit unter Berufung auf die §§ 823, 826 BGB einen Dritten als Erzeuger eines während seiner Ehe geborenen Kindes, dessen Unehelichkeit nicht rechtskräftig festgestellt ist, auf Ersatz seiner dem Kinde gewährten Ünterhaltsleistüngen in Anspruch nimmt (BGHZ 14, 358 ff)* Der über die .Ehelichkeit eines während seiner Ehe geborenen Kindes getäuschte Ehemann hat die - wenn auch befristete -Möglichkeit, gemäß § 1594 BGB die Unehelichkeit des Kindes im Statusverfahren anzufechten, sobald er von den Umständen Kenntnis erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen» Dringt er mit einer derartigen Anfechtungsklage durch. Der Kläger stützt seinen Anspruch in erster Linie auf unerlaubte Handlung5 wenn er geltend macht, der Beklagte habe sich ihm gegenüber der strafbaren Handlung des Betrugs (§ 263 StGB)- schuldig gemacht und damit gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 323 Abs0 2 BGB verstoßen. Der Sach-vortrag des Klägers ergibt jedoch nicht, daß sämtliche gesetzlichen Tatbestandsraerkmale einer solchen strafbaren Handlung gegeben sind« Der Kläger übersieht zunächst, daß Horst K^^pplurch die Vorschrift des § 1593 BGB bisher gehindert war und noch gehindert ist, Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten auf Grund der Behauptung geltend zu machen, daß dieser sein außerehelicher Erzeuger sei. Wenn also der Kläger, wie er vorgetragen hat, zu seinem Entschluß, dem Kind seiner jetzigen Ehefrau Unterhalt zu gewähren, entscheidend durch die Erwägung bestimmt worden ist, daß das Kind, dessen gesetzlicher Vater verstorben ist,, sich wegen seines Unterhalts außer an seine Mutter an niemand halten konnte, so entsprach diese Annahme durchaus der Wirklichkeit. Das Erstreben eines Vermögensvorteiis für sich selbst scheidet schon deshalb aus, weil der Beklagte, wie dargelegt, die Geltendmachung von ünterhaltsansprüchen des Kindes nicht zu gewärtigen hatte. Aber auch abgesehen davon, kann aus dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden, daß es dem Beklagten bei seiner angeblichen Täuschung gerade darauf angekommen sei., sich auf Kosten des Klägers der Erfüllung einer - und sei es nur sittlichen - Unterhaltspflicht gegenüber dem Kinde zu entziehen und diesem zu Unterhaitaleistungen durch den Kläger zu verhelfen, auf die es keinen Anspruch hatte* Der Beklagte war und ist nach der unbestrittenen Behauptung des Klägers sehr vermögende Er hat es auch, wie der Kläger verträgt „an großzügigen Zuwendungen zu Gunsten des Horst Kjf^^nicht fehlen lassen. Danach läßt sich, auch wenn man den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, die Llög-lichkeit nicht ausschließen, daß der treibende Beweggrund für sein Verhalten gegenüber dem Kläger, in welchem dieser die Betrugshandlung erblickt, ein anderer war als das Interesse seine Vermögenslage oder die Vermögenslage des Herst Krcmcr oder dessen Mutter auf Kosten des Klägers zu verbessern*. Klägers gegen eine Heirat mit Margarete Kl verhindern oder zerstreuen oder Zweifel an dem ehelichen Status des Horst K0||K nicht auf kommen lassen wollte, ohne daß das dabei von ihm zu Gunsten der beiden Genannten verfolgte und für sein Verhalten ausschlaggebend bestimmende Interesse wirtschaftlicher Art war. Der Beklagte ist danach durch die Leistungen des Xlägers an Horst K|H nicht bereichert» Solange dessen Ehelichkeit nicht angefochten ist, kann nicht davon ausgegangen werden, daß ihm ein realisierbarer Unter-haltsanspruch gegen den Beklagten zustand bzw, zusteht* Es kann deshalb auch nicht davon gesprochen werden, daß der Be- Ebensowenig ist Horst ftflH^durch die ünterhaltsleistungen des Klägers daran gehindert worden« seine ihm nach der Meinung des Klägers sustehenden Unterhalt sansprüche gegen den Beklagten geltend zu machen.

Zitierte Normen: § 1595 BGB § 263 StGB § 1593 BGB
EhefrauKindgeltenBGBHorstKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks ,ia Amtliche Sammlungs nein
BGB § 1593
Das in BGHZ 14? 358 abgedruckte Urteil des Senats enthält keine Entscheidung der Frage, ob die Unehelichkeit eines während der Ehe der Mutter geborenen Kindes, dessen Unehelichkeit nicht rechtskräftig festgestellt ist, auch dadurch dem Verbot des § 1593 BGB zuwider geltend gemacht wird, daß ein anderer als der Ehemann einen Dritten unter Berufung auf die §§ 823, 826 BGB auf Ersatz seiner dem Kind gewährten ünterhaltsleistungen in Anspruch nimmto
BGH, Urtr v» 11» November 1959 - IV ZR 98/59
DBG Frankfurt (Main) LG Frankfurt (Main)
Verkündet am 11- November 1959 horm i Justisangesteiiter , als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 des Ifinisterialrats a n KflBBIM*
In dem Rechtsstreit Do Dr* Helmuth
- Prozeßbevollmächtigters
 Klägers, Widerbeklagten und Revisionsklägers,
 Hechtsanwalt Dr*
gegen
 den Proku; Gl
 Gustav M Straße
m
in Firma V
Beklagten, Widerklägers und Revisionsbeklagten,
- Prcseßbevollmäehtigterj Rechtsanwalt Dr,
 hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 4* November 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Baske, Johann sen, Wüstenberg und Wilden
 für Recht erkannt?
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 70 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 12, Januar 1959 wird zurückgewiesen*
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen«
Von Rechts wegen
 
fatbe stand?
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 Am 4* Juli 1934 hat der Kläger seine jetzige Ehefrau Margarete geb«	geheiratet.	Biese war bis zu ihrer
 Scheidung im Jahre 1932 mit Franz IflHP verheiratet. Während ihrer Ehe mit Letzterem hatte sie am flHHHHK 1929 einen Sohn Horst KflHfc geboren»
Mit Rücksicht auf die beabsichtigte und später vorgenommene Eheschließung mit seiner jetzigen Ehefrau übernahm der Kläger vom 16 Oktober 1933 an die Sorge für den Unterhalt des Kindes Horst K0HP und nahm ihn in seinen ehelichen Haushalt auf* Der frühere Ehemann Franz KHHVPwar inzwischen bereits verstorben*
Anfang 1957 hat der Kläger gegen seine jetzige Ehefrau Klage auf Eheaufhebung, hilfsweise Ehescheidung vor dem Landgericht in Hannover erhoben. Die Klage wurde im ersten Rechtszuge abgewiesen»
In dem hier anhängigen Rechtsstreit hat der Kläger vorgetragen * er habe bis zu einer ehelichen Auseinandersetzung am 8o Januar 1957 angenommen, daß sein Pflegesohn Korst KflBB ein eheliches Kind des ersten Ehemannes seiner Ehe-. frau sei. Nur unter dieser Voraussetzung habe er die Aufwendungen für den Unterhalt des Kindes Horst Kfl|B getragen, weil er sich in Anbetracht des Todes von Franz \ des Fehlens eines Unterhaltspflichtigen für das Kind dazu sittlich für verpflichtet gehalten habe*
Im Laufe der Auseinandersetzung am 8* Januar 1957 habe er durch ein freimütiges Geständnis seiner Ehefrau erfahren, daß der Beklagte der Erzeuger des Horst KflHP	äer	Folge-
zeit habe er dann auch in Erfahrung gebracht? daß während der ganzen Bauer seiner Ehe der Beklagte mit der Ehefrau ■ des Klägers in Verbindung gestanden habe und sich mit dieser
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ohne Wissen des Klägers getroffen und mit ihr zusammen übernachtet habe*.
Der ' Beklagte habe, auch für das Kind Horst KfllB in den Jahren 1929 bis 1933 GeldZuwendungen gemacht und in den Jahren 1953 bis 1938 dem Kind unter einem Decknamen wertvolle Kleidung zugeleitet.
Im Jahre 1949 habe der Beklagte den Horst KHM in einer Lehrstelle bei der Firma	untergebracht,	wo	er
 selbst angestellt gewesen sei. Des weiteren habe er ihm eine elegante Appartement-Wohnung in Frankfurt/Main-Griesheim eingerichtet und im Jahre 1956ieine vierzehntägige Heise mit ilira^ in die Schweiz unternommen. Durch alle diese Bemühungen des Beklagten um Horst KflBBP werde die Tatsache seiner Vaterschaft eindeutig bewiesen*-'*
Im übrigen habe die Ehefrau des Klägers kurz vor Kriegsende ihrem Sohn Horst KJ^B^gestanden, daß der Beklagte sein Vater seic Horst K^PB^habe dieses Geständnis im Jahre 1943 der Ehefrau des Beklagten mitgeteilt, die bereits im Jahre 1947 Briefe zwischen der Ehefrau des Klägers und dem Beklagten gefunden habe, aus denen sich die Vaterschaft des Beklagten eindeutig ergeben habe«, Im Jahre 1955 habe Horst &BBHI auch einem Arbeitskameraden erklärt, der Beklagte sei sein Vater.
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Wenn er, der Klägerbereits im Jahre 1934 die Unehelichkeit des Horst KBHBlSe-<ann^ hätte, würde er, so hat der Kläger weiter vorgetragen, weder die damalige Frau geheiratet noch den Unterhalt ihres Sohnes Horst übernommen haben. Dies sei: für seine jetzige Ehefrau und insbesondere für den Beklagten, mit dem diese ständig Beziehungen unterhalten habe, auch ohne weiteres ersichtlich gewesen. Er, der Kläger, habe als Beamter allergrößten Wert auf saubere Fämiiienverhältnisse legen müssen und deshalb die damalige
 
Frau KflHB eindringlich wegen eines etwaigen intimen Verhältnisses zu dem Beklagten befragt. Sie habe das - unter Anrufung Gottes - verneint*
Darüber hinaus habe er auch den Beklagten selbst durch den Angestellten eines Detektivinstituts befragen lassen* der sich ihm gegenüber als Vertreter des Klägers legitimiert habe. Der Beklagte habe auch damals wahrheitswidrig das Vorliegen irgendwelcher intimen Beziehungen zu der späteren Ehefrau des Klägers abgestritten*
Der Kläger hat weiter vorgetragen, der Beklagte habe, als der Kläger sich zur Erlangung eines Leumundszeugnisses über die damalige Frau K^Hpschriftlich an die von dieser benannte Frau Dr* LHB^gewandt habe, ein von ihm verfaßtes, mit "Lotte	unterzeichnetes	Handschreiben	mit	äußerst
 positiven Auskünften an den Kläger gesandt.
Nur durch diese im Zusammenwirken zwischen der Ehefrau des Klägers und dem Beklagten vorgenommenen Säuschungshandlungen sei der Kläger veranlaßt worden, Frau KJH^p zu heiraten und ihren Sohn Horst	wie ein eigenes Kind großzu-
ziehen. Eben dies sei auch die Absicht des Beklagten gewesen, der sich auf diese Art seiner Unterhaltspflicht gegenüber Horst Kggggf habe entziehen wollen*
Auf Grund dieses Sachverhalts stehe ihm, dem Kläger, hinsichtlich der von ihm für den Unterhalt des Horst Kfgggg gemachten Aufwendungen gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 823, 826 BGB sowie ein Bereicherungsanspruch nach § 812 BGB zu*
Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn, den Kläger, 1*100,— DM nebst Zinsen zu zahlen*
Der Beklagte hat beantragt, die Klage 'abzuweisen. Er hat bestritten, der Erzeuger des Horst KflB^zu sein. Dieser
 
sei vielmehr der leibliche Sohn eines gewissen - inzwischen verstorbenen - Herrn von	Das	habe	die	Ehefrau
 des Klägers diesem auch von Anfang an mitgeteilt.,
Der Beklagte hat ferner vorgetragen* der Kläger berühme sich ihm gegenüber über den geltend gemachten Betrag von Io 100 DM hinaus einer Oesamtschadensersatzforderung von 30*ÖÖ0. DM, nachdem er ursprünglich sogar 80*000 DM gefordert habe0
Der Beklagte hat deshalb Widerklage erhoben mit dem Antrag festzustellen, daß dem Kläger über den von ihm eingeklagten Betrag von 1*000 DM hinaus keine weitere Forderung in Höhe von 29,000 DM gegen den Beklagten sustehe,»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben.. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter*
..„.Der Beklagte bittet* die Revision surückzuweisen»
Ent scheid ung sgründ e ?
Der Kläger stützt seine Klage auf die Behauptung, daß er bei Eingeheung der Ehe mit seiner jetzigen Ehefrau und bei seinem Entschluß«» seinen Stiefsohn Horst KflBwie ein eigenes Kind zu unterhalten, über dessen Ehelichkeit vom Beklagten getäuscht, worden sei» Außerdem sei der Beklagte durch seine, des Klägers, Unterhaltsleistungen an seinen Stiefsohn ungerechtfertigt bereichert worden, weil er damit von der ihm, dem Beklagten, als außerehelichen Erzeuger obliegenden Unterhaltspflicht befreit worden sei.
Das Klagevorbringen schließt hiernach in jedem Falle die - vom Beklagten nicht bestrittene - Behauptung in sich,
 daß der Stiefsohn des Klägers Horst
 ein uneheliches
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Kind sei, Pa Horst KflHBIwährend der Ehe seiner Mutter mit Franz	geboren ist, kann seine Unehelichkeit gemäß
'§ 1523 BGB nur geltend gemacht werden, wenn sie rechtskräftig festgestellt ist* Pies ist nicht geschehen* Der frühere Ehemann der Mutter des Horst KflHB, Franz K|^, ist, ohne die Ehelichkeit angefochten zu haben, verstorben. Auch eine Anfechtung der Ehelichkeit durch den Staatsanwalt ist bisher nicht erfolgto
 Das Berufungsgericht hat auf Grund dieses Sachverhalts angenommen, daß der Kläger mit seiner Klage schon deshalb abgewiesen werden müsse, weil er mit ihr dem Verbot des § 1595 BGB zuwider die Unehelichkeit seines Stiefsohnes geltend mache.
Der erkennende Senat hat einen Verstoß gegen § 1593 BGB für die Klage des Ehemannes bejaht, wenn dieser damit unter Berufung auf die §§ 823, 826 BGB einen Dritten als Erzeuger eines während seiner Ehe geborenen Kindes, dessen Unehelichkeit nicht rechtskräftig festgestellt ist, auf Ersatz seiner dem Kinde gewährten Ünterhaltsleistüngen in Anspruch nimmt (BGHZ 14, 358 ff)*
Ob die in dieser Entscheidung dargelegten Gesichtspunkte • die Abweisung einer auf unerlaubte Handlung gestutzten Klage immer auch dann rechtfertigen,, wenn die Klage nicht von dem geschädigten Ehemann, sondern von einem Dritten erhoben wird, ist nicht ganz unzweifelhaft, bedarf jedoch hier keiner Entscheidung* Zweifel in dieser Richtung könnten, aus folgenden Erwägungen hergeleitet werden?
Der über die .Ehelichkeit eines während seiner Ehe geborenen Kindes getäuschte Ehemann hat die - wenn auch befristete -Möglichkeit, gemäß § 1594 BGB die Unehelichkeit des Kindes im Statusverfahren anzufechten, sobald er von den Umständen Kenntnis erlangt, die für die Unehelichkeit des Kindes sprechen» Dringt er mit einer derartigen Anfechtungsklage durch.
so ist damit auch der Weg für jede Schadenersatzklage frei, zu deren Begründung die Tatsache der Unehelichkeit dos Kindes als Anspruchsvoraussetzung "behauptet werden muß»
Der Dritte hat diese Möglichkeit nicht«. Zwar kann er eine Anfechtung durch den Staatsanwalt anregen, clor hei der Ausübung seines ihm gemäß § 1595 a BUB zustehenden Anfechtungs-
rechts an keine Frist gebunden ist«. Auf die Eilt Scheidung des Staatsanwalts hat er jedoch keinen Einfluß. Maßgebend hierfür ist auch nicht ein etwaiges privates Interesse Dritter, sondern das öffentliche Interesse oder das Interesse de3 Kindes oder seiner Nachkommen. Der im Zusammenhang mit der unehelichen Erzeugung eines Kindes durch eine unerlaubte Handlung geschädigte Dritte wurde danach, wenn eine Anfechtung der Ehelichkeit des Kindes unterbleibt, keine Möglichkeit haben, etwaige ihm auf Grund eines solchen Sachverhalts an sich zustehende Schadensersatzansprüche durchausetzen. Er würde daran selbst dann gehindert sein, wenn die unerlaubte Handlung, auf die er seinen Schadensersatzanspruch stützt, den Tatbestand einer strafbaren Handlung erfüllen würde und der Schädiger deswegen in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt wäre. Daß die Bestimmung des § 1593 BUB einer solchen Verurteilung nicht entgegenstehen würde, hat auch der Senat in seiner oben angeführten Entscheidung nicht verkannt•
Es erscheint danach nicht unbedenklich, auch unter solchen Umständen das Interesse des geschädigten Dritten an der Durchsetzung seines Schadensersatzanspruchs grundsätzlich geringer zu bewerten als das durch § 1593 BUB geschützte Interesse des Kindes und der etwaigen sonst Beteiligten daran, daß die Frage der ehelichen Abstammung des Kindes nicht in einem gewöhnlichen Zivilprozeß erörtert, untersucht und entschieden wird. Die Frage kann jedoch hier deshalb dähinstshen, weil das Vorbringen des Klägers seinen Anspruch auch abgesehen von einem seiner Ueltendmachung auf Urund des § 1593 BUB entgegenstehenden Hindernis, nicht rechtfertigte
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Der Kläger stützt seinen Anspruch in erster Linie auf unerlaubte Handlung5 wenn er geltend macht, der Beklagte habe sich ihm gegenüber der strafbaren Handlung des Betrugs (§ 263 StGB)- schuldig gemacht und damit gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 323 Abs0 2 BGB verstoßen. Der Sach-vortrag des Klägers ergibt jedoch nicht, daß sämtliche gesetzlichen Tatbestandsraerkmale einer solchen strafbaren Handlung gegeben sind« Der Kläger übersieht zunächst, daß Horst K^^pplurch die Vorschrift des § 1593 BGB bisher gehindert war und noch gehindert ist, Unterhaltsansprüche gegen den Beklagten auf Grund der Behauptung geltend zu machen, daß dieser sein außerehelicher Erzeuger sei. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß seine Ehelichkeit noch durch den Staatsanwalt angefqchten wird, ist davon auszugehen, daß er auch in Zukunft derartige Ansprüche nicht mit Erfolg wird geltend machen können. Wenn also der Kläger, wie er vorgetragen hat, zu seinem Entschluß, dem Kind seiner jetzigen Ehefrau Unterhalt zu gewähren, entscheidend durch die Erwägung bestimmt worden ist, daß das Kind, dessen gesetzlicher Vater verstorben ist,, sich wegen seines Unterhalts außer an seine Mutter an niemand halten konnte, so entsprach diese Annahme durchaus der Wirklichkeit. Insofern ist er also nicht getäuscht worden. Der Vortrag des Klägers bietet . ferner - seine Richtigkeit unterstellt - keinen greifbaren • Anhaltspunkt für die Feststellung, daß der Beklagte die angebliche Täuschungshandlung in der Absicht begangen hat, sich oder einem Dritten - also dem Kind oder seiner Mutter -einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu beschaffen. Das Erstreben eines Vermögensvorteiis für sich selbst scheidet schon deshalb aus, weil der Beklagte, wie dargelegt, die Geltendmachung von ünterhaltsansprüchen des Kindes nicht zu gewärtigen hatte. Aber auch abgesehen davon, kann aus dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden, daß es dem Beklagten bei seiner angeblichen Täuschung gerade darauf angekommen sei., sich auf Kosten des Klägers der Erfüllung einer - und sei es nur sittlichen - Unterhaltspflicht gegenüber dem Kinde zu entziehen und diesem zu Unterhaitaleistungen durch den
 
T
Kläger zu verhelfen, auf die es keinen Anspruch hatte* Der Beklagte war und ist nach der unbestrittenen Behauptung des Klägers sehr vermögende Er hat es auch, wie der Kläger verträgt „an großzügigen Zuwendungen zu Gunsten des Horst Kjf^^nicht fehlen lassen. Danach läßt sich, auch wenn man den Vortrag des Klägers als richtig unterstellt, die Llög-lichkeit nicht ausschließen, daß der treibende Beweggrund für sein Verhalten gegenüber dem Kläger, in welchem dieser die Betrugshandlung erblickt, ein anderer war als das Interesse seine Vermögenslage oder die Vermögenslage des Herst Krcmcr oder dessen Mutter auf Kosten des Klägers zu verbessern*. Ein • bloßer hierauf gerichteter Vorsatz würde für den gesetzlichen Tatbestand des Betrugs nicht ausreichen. Der entschoidende Beweggrund für das vom Kläger behauptete Verhalten des Beklagten könnte insbesondere darin bestanden haben, daß er Bedenken des. Klägers gegen eine Heirat mit Margarete Kl verhindern oder zerstreuen oder Zweifel an dem ehelichen Status des Horst K0||K nicht auf kommen lassen wollte, ohne daß das dabei von ihm zu Gunsten der beiden Genannten verfolgte und für sein Verhalten ausschlaggebend bestimmende Interesse wirtschaftlicher Art war.
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Diese Möglichkeit aber schließt auch die Feststellung aus, daß der Beklagte den Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt hat. Denn die hiernach möglicherweise für das Handeln des Beklagten entscheidenden * Motive könnten nicht als schlechthin sittenwidrig bezeichnet werden.
Auch ein Anspruch auf Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung steht dem Kläger nach seinem Vorbringen gegen den Beklagten nicht zu. Der Beklagte ist danach durch die Leistungen des Xlägers an Horst K|H nicht bereichert» Solange dessen Ehelichkeit nicht angefochten ist, kann nicht davon ausgegangen werden, daß ihm ein realisierbarer Unter-haltsanspruch gegen den Beklagten zustand bzw, zusteht* Es kann deshalb auch nicht davon gesprochen werden, daß der Be-
klagte durch die Unt erhalt sl ei st ungen des Klägers von seiner Unterhaltspflicht frei geworden soi und dadurch einen Vermö-gensvorteil erlangt nahe.. Ebensowenig ist Horst ftflH^durch die ünterhaltsleistungen des Klägers daran gehindert worden« seine ihm nach der Meinung des Klägers sustehenden Unterhalt sansprüche gegen den Beklagten geltend zu machen. Daran war er vielmehr, wie dargelegt, schon durch die Bestimmung des § 1593 BGB gehindert,
 Hach allem ist das Berufungsurteil im Ergebnis richtig und. su bestätigen«, Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs«. 1 ZPO,
Ascher	Baske
 Wüstenberg
Wilden
 Johannsen