Hierdurch habe er sich mit den Bestrebungen einer Partei identifiziert, deren Ziel es sei, die Bundesrepublik in das politische System der sowjetischen Besät-zungszone einzugliedern und auf diese Weise ihre freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu beseitigen. Auf die Berufung hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. 1c) Das Berufungsgericht geht bei seiner Entscheidung davon aus» daß der Kläger Verfolgter im Sinne des § 1 Abs* 1 BEG sei und als solcher Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen habe* Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken* Auch die Revision erhebt gegen diese Rechtsauffassung keine Einwendungen* 2,) Einen Ausschluß des Klägers von der Entschädigung auf Grund der Vorschrift des § 6 Abs# 1 Ziff.2 BEG sieht das Berufungsgericht entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht als begründet an* Hiernach ist von der Entschädigung ausgeschlossen, wer nach dem 23« Mai 1949 die freiheitliche demokratische Crund-ordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat* Das Berufungsgericht lehnt die Anwendung dieser Vorschrift ab* Es stellt zunächst fest, in der Zeit vom 23« Mai 1949 bis zu dem Erlaß des Urteils des Bundesverfassungsgerichts sei der Kläger Mitglied der Kommunistischen Partei Deutschlands (im folgenden? Y/enn der Kläger sich demnach auch in der Zeit vor dem Erlaß des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17* August 1956 aktiv für die KPD betätigt habe, so könne, so meint das Berufungsgericht, seän aktives Eintreten für diese Partei in diesem Zeitraum nicht als eine gegen das Grundgesetz versto-ßende Tätigkeit angesehen werden* Die KPD sei sowohl im 1» Bundestag (bis 1953) als auch bis* zu dem Erlaß des Urteils des Bundesverfassungsgerichts in den Bänder- und Gemeindeparlamenten vertreo*fn/unc? 1 Ziff* 2 BEG nur dann Anwendung finden, wenn der Kläger kraft Ausspruchs des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hätte- weil er es zu dem Kampfe gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung mißbraucht (Art* 18 GG) oder sich eines Vergehens gegen diese Grundordnung (vgl • §§ 88 fi* StGB) schuldig gemacht hätte und deswegen verurteilt worden wärer Biese Voraussetzungen seien aber im Palle des Klägers nicht gegeben«, 3«) Bie Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Wertung der Tätigkeit des Klägers innerhalb der KPB sind begründet«, Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß das Verbot der KPB durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17* August 1956 - 1 BvB 2/31 - nicht schon die Annahme rechtfertigt, daß der Kläger als Mitglied der verbotenen Partei bis zu ihrem Verbot nach dem 23* Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat. Baß nicht jedes Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation, die die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik bekämpft, allein wegen seiner Mitgliedschaft den Tatbestand des § 6 Abs» 1 Ziff« 2 BEG erfüllt, ist ständige Rechtsprechung des Senats« Entscheidend ist vielmehr, wie bereits in der Entscheidung vom 12» Bezember 1956 ausgesprochen worden ist, die Tätigkeit des einzelnen Mitglieds. der Verfassungswidrigkeit der KPB selbst habe aber nur die in den §§ 46, 47 BVerfGG bezeichneten Rechtsfolgen und besage nicht, daß nun jedes Mitglied der für verfassungswidrig erklärten Partei auch als ein Bekämpfer der freiheitlich demokratischen Grund Ordnung zu gelten habe» Entscheidend könne daher nur das jeweilige Verhalten des Anspruchsberechtigten sein« An dieser Auffassung ist festzuhalten» Sie entspricht dem V/ortlaut sowie dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Horm» 4 ) Zu Unrecht hat jedoch das Berufungsgericht verneint, daß der Kläger durch seine Tätigkeit den Ausschließungstatbe-stand des § 6 Abs. 1 Ziff.2 BEG erfüllt habe« Hach den ohne Verfahrensverstoß getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger r-l-r - - Mitglied der KPD gewesen und hat dem Stadtrat von Trier als Mitglied der KPD-Fraktion angehört sowie für den Bundestag und den Landtag kandidiert. Durch die Ausübung dieser Tätigkeiten und Funktionen hat der Kläger sich aktiv, wie dies der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung verlangt, gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gewandt. ner hat er den Äusschließungstatbestand des § 6 Abs. 1 Ziff, 2 BSG- erfüllt Daß er durch seinen aktiven Einsatz für die KPD die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik bekämpft hat, ergibt sich notwendigerweise daraus, daß die KPD in ihrer Gesamtheit diese Ordnung bekämpft hat, wie dies das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. 5,) Wenn das Berufungsgericht ungeachtet des auch von ihm festgestellten Einsatzes des Klägers für die KPD (Seite 6 des Berufungsurteils) seine Tätigkeit nicht als Verstoß gegen das Grundgesetz ansieht, weil zur Zeit der Betätigung des Klägers diese Partei als demokratische Partei gegolten habe, so liegt hier ein grundsätzlicher Rechtsirrtum. Die KPD ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil das BundesVerfassungsgericht dies in seinem Urteil festgestellt hat; ihre Verfassungswidrigkeit ergibt sich vielmehr daraus, daß sie durch ihre Zielsetzung und tatsächliche Betätigung die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft hat - Püt den strafrechtlichen Bereich des § 90 a StGB ist dies im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Die Straftat als solche werde schon mit der Erfüllung des in Abs« 1 umschriebenen Tatbestandes begangen, Kur die Strafverfolgung wegen dieser Tat sei erst zulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Partei festgestellt habe» § 90 a Abs.3 StGB enthalte eine Verfahr ens voraus Setzung (ebenso Schwarz, Strafgesetzbuch Anm* 3 § 90 a) „ Die gleiche Rechtsauffassung muß für die Auslegung des § 6 Abs. 1 Ziff.2 BEG gelten. Es kann daher nicht darauf an-kommen, daß der Kläger für die KP3) zu einer Zeit tätig geworden ist, als diese Partei noch niöht verboten worden war. 6.) Ob der Ausschluß von der Entschädigung wegen der Erfüllung des Tatbestandes des § 6 Abs. 1 Ziff.2 BEG auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Anspruchsteller nicht gewußt hat, daß seine Tätigkeit für die KPD ein Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung darstelle, bedarf im vorliegenden Pall keiner Entscheidung. Baß er auf Grund seiner fangjährigen politischen Betätigung für die KPB und der von ihm ausgeübten Punktionen über den verfassungswidrigen Charakter dieser Partei keinen Zweifel haben konnte, unterliegt keinen begründeten Bedenken und ist, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, vom Berufungsgericht mit Recht angenommen worden.
IV 2R 98/58 Verkündet
am 5, November 1958
Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle
25U 075
Im Namen des Volkes
In dem Entschädigungsrechtsstreit
des Landes Rheinland-Pfalz,, vertreten durch den Direktor des Landesamtes für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in Mainz * Aliceplatz 4,
Beklagten und Revisionsklägers?
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Frhr*v
in
gegen
Wilhelm Tn## Geschwister sflB Straße#?
Kläger und Revisionsbeklagten? - Prozeßbevollmächtigt fr s Rechtsanwalt Dr. ### in
Ki
hat der IV* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29* Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Ascher und der Bundesrichter Dr« v. Werner, Wustenberg, Wilden und Dr* Loewen-heim
für Recht erkannt?
Unter Aufhebung des Urteils des 3* Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgcrichts in Koblenz vom 28. Januar 1958 wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Entschädigungs-kammer des Landgerichts in Trier vom 3« Juli 1957 zurückgewiesen*
Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten des gesamten Rechtsstreits trägt der Kläger*
Von Rechts wegen
Tatbestands
Der im Jahre 1911 in Luxemburg geborene Kläger ist seit dem Jahre 1916 in Trier wohnhaft. Hier besuchte er die Volksschule, von Beruf ist er Kraftfahrer. Seit seinem 16, Lebens-Jahr betätigt er sich politisch im Sinne der KFD«. Im April 1933 wurde er wegen dieser politischen Betätigung verhaftet. Durch das Sondergericht in Hamm wurde er im Jahre 1936 wegen Hochverrat zu einer Zuchthausstrafe von 7 Jahren verurteilt-, die er bis zu dem Mai 1943 teilweise verbüßte. Wegen dieser Freiheitsentziehung wurde ihm im November 195.1 durch Bescheid des Ministers für Finanzen und Wiederaufbau in Bheinland-Pfalz auf Grund des Entschädigungsgesetzes dieses Landes eine Haftentschädigung* in Höhe von 14®400 DM zugesprochen= Wegen Körper-Schadens erhält der Kläger eine monatliche Rente, die seit Mai 1955 100 DM beträgt.
Durch Bescheid vom 18. Januar 1956 lehnte die Entschädi-gungsbehörde einen weiteren Entschädigungsantrag des Klägers wegen Berufs Schadens mit der Begründung ab, daß der Kläger auch heute noch aktives Mitglied der KFD sei. Er habe sich über seine Mitgliedschaft hinaus besonders aktiv für die Ziele der KPD eingesetzt. Hierdurch habe er sich mit den Bestrebungen einer Partei identifiziert, deren Ziel es sei, die Bundesrepublik in das politische System der sowjetischen Besät-zungszone einzugliedern und auf diese Weise ihre freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu beseitigen. ' ' '
Die gegen den ablehnenden Bescheid gerichtete Klage des Klägers blieb erfolglos. •
Auf die Berufung hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts abgeändert und den Anspruch des Klägers auf Entschädigung für Schaden im beruflichen Fortkommen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt das beklagte Land die Wiederherstellung des klageabwei-senden Urteils des Landgerichts* Der Kläger beantragt*
die Revision des beklagten Landes zurückzuweisen.
Entscheidungsgrunde?
Die Revision führte zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils,
1c) Das Berufungsgericht geht bei seiner Entscheidung davon aus» daß der Kläger Verfolgter im Sinne des § 1 Abs* 1 BEG sei und als solcher Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen habe* Hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken* Auch die Revision erhebt gegen diese Rechtsauffassung keine Einwendungen*
2,) Einen Ausschluß des Klägers von der Entschädigung auf Grund der Vorschrift des § 6 Abs# 1 Ziff. 2 BEG sieht das Berufungsgericht entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht als begründet an* Hiernach ist von der Entschädigung ausgeschlossen, wer nach dem 23« Mai 1949 die freiheitliche demokratische Crund-ordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat* Das Berufungsgericht lehnt die Anwendung dieser Vorschrift ab* Es stellt zunächst fest, in der Zeit vom 23« Mai 1949 bis zu dem Erlaß des Urteils des Bundesverfassungsgerichts sei der Kläger Mitglied der Kommunistischen Partei Deutschlands (im folgenden? KPD) gewesen* Er habe dem Kreissekretariat der KPD in Trier angehört und sei Instrukteur der KPD-Landesleitung für den Bezirk Trier und Redner gewesen* Im Jahre 1953 habe er für den Bundestag und im Jahre 1955 für den Landtag kandidiert. 1948 sei er als Mitglied der KPD-Fraktion in den Trierer Stadt rat gewählt worden, dem er bis
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1952 angehört habe» Als Instrukteur hätte er die Aufgabe gehabt, für die Einhaltung der politischen Grundrichtung zu sorgen. In diesem Rahmen hätte er Diskussionen herbeiführen müssen, Das Kreissekretariat habe die Organisation der Versammlungen, die Verteilung des schriftlichen Materials für die Werbung und die Vorbereitung den einschlägigen Wahlen besorgt. In seinen Reden habe er vor allem "markante politische Ereignisse" (EVG~Verträge, Aufrüstung usWo) behandelt * Im Jahre 1950 habe er an einem Schulungskurs für Marxismus teilgenommen*
Y/enn der Kläger sich demnach auch in der Zeit vor dem Erlaß des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17* August 1956 aktiv für die KPD betätigt habe, so könne, so meint das Berufungsgericht, seän aktives Eintreten für diese Partei in diesem Zeitraum nicht als eine gegen das Grundgesetz versto-ßende Tätigkeit angesehen werden* Die KPD sei sowohl im 1» Bundestag (bis 1953) als auch bis* zu dem Erlaß des Urteils des Bundesverfassungsgerichts in den Bänder- und Gemeindeparlamenten vertreo*fn/unc? insoweit als demokratische Partei behandelt worden- Infolgedessen habe der Kläger nicht dadurch gegen das Grundgesetz verstoßen, daß er sich als Stadtratsmitglied be-tägigt und für den Bundestag und den Landtag kandidiert habe* Diese Auffassung stehe auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW 1957, 146 Nr* 18)* Auch damit, daß sich der Kläger innerhalb des Kreis Sekretariats als Instruk-teur und als Redner betätigt hat, habe er nicht die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft* Denn auch in diesem Pall sei er, abgesehen davon, daß dieser Stellung des Klägers innerhalb seiner Partei gegenüber der Stellung eines Abgeordneten des Bundestages eine geringe Bedeutung zugekommen sei, innerhalb und für eine zugelassene Partei tätig geworden* In diesem Pall könne die Vorschrift des § 6 Abs... 1 Ziff* 2 BEG nur dann Anwendung finden, wenn der Kläger kraft Ausspruchs des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hätte- weil er es zu dem Kampfe gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung mißbraucht (Art* 18 GG) oder
sich eines Vergehens gegen diese Grundordnung (vgl • §§ 88 fi* StGB) schuldig gemacht hätte und deswegen verurteilt worden wärer Biese Voraussetzungen seien aber im Palle des Klägers nicht gegeben«,
3«) Bie Angriffe der Revision gegen diese rechtliche Wertung der Tätigkeit des Klägers innerhalb der KPB sind begründet«, Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß das Verbot der KPB durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17* August 1956 - 1 BvB 2/31 - nicht schon die Annahme rechtfertigt, daß der Kläger als Mitglied der verbotenen Partei bis zu ihrem Verbot nach dem 23* Mai 1949 die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekämpft hat. Baß nicht jedes Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation, die die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik bekämpft, allein wegen seiner Mitgliedschaft den Tatbestand des § 6 Abs» 1 Ziff« 2 BEG erfüllt, ist ständige Rechtsprechung des Senats« Entscheidend ist vielmehr, wie bereits in der Entscheidung vom 12» Bezember 1956 ausgesprochen worden ist, die Tätigkeit des einzelnen Mitglieds. Ebenso hat der Senat in seiner Entscheidung vom TI» Januar 1957 - IV ZR 280/56 - abgedruckt in RzW 57? 14610 - unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 dargelegt, es sei für die Anspruchsberechtigung des Klägers unerheblich, daß die KPB inzwischen durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts für verfassungswidrig erklärt worden sei»
Bie Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts könnten zwar dem Tatsachenrichter Anhalt dafür geben, daß auch ein Mitglied der KPB und besonders ein solches in leitender Stellung sich in verfassungswidriger Weise betätigt habe«, Bie Feststellung . der Verfassungswidrigkeit der KPB selbst habe aber nur die in den §§ 46, 47 BVerfGG bezeichneten Rechtsfolgen und besage nicht, daß nun jedes Mitglied der für verfassungswidrig erklärten Partei auch als ein Bekämpfer der freiheitlich demokratischen Grund Ordnung zu gelten habe» Entscheidend könne daher nur das jeweilige Verhalten des Anspruchsberechtigten sein« An dieser Auffassung ist festzuhalten» Sie entspricht dem V/ortlaut sowie dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Horm»
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4 ) Zu Unrecht hat jedoch das Berufungsgericht verneint, daß der Kläger durch seine Tätigkeit den Ausschließungstatbe-stand des § 6 Abs. 1 Ziff. 2 BEG erfüllt habe« Hach den ohne Verfahrensverstoß getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist der Kläger r-l-r - - Mitglied der KPD gewesen und hat dem Stadtrat von Trier als Mitglied der KPD-Fraktion angehört sowie für den Bundestag und den Landtag kandidiert. Er hat dem KreisSekretariat der KPD in Trier angehört und ist Instrukteur der KPD-Landesleitung für den Bezirk Trier und Bedner gewesen, Als Instrukteur hatte er, wie das Beruf ungsurtoil ausführt j, die Aufgabe, für die Einhaltung der politischen Grundrichtung zu sorgen. In diesem Rahmen hatte er Diskussionen herbei zuführen. Das Kreissekretariat besorgte die Organisation der Versammlungen, die Verteilung des schriftlichen Materials für die Werbung und die Vorbereitung einschlägiger Wahlen. In seinen Reden hat er vor allem markante politische Ereignisse (EVG-Ver-träge. Aufrüstung usw.) behandelt. Im Jahre 1950 hat er an einem Fern-Schulungskurs für Marxismus teilgenommen.
Durch die Ausübung dieser Tätigkeiten und Funktionen hat der Kläger sich aktiv, wie dies der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung verlangt, gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gewandt. Er hat diese Ordnung im Sinne des § 6 Abs» 1 Ziff. 2 BEG bekämpft. Hieran kann angesichts der Fülle der vom Kläger im Rahmen der Parteiorganisation und Parteiarbeit übernommenen Aufgaben kein Zweifel bestehen. Die Schulung der Parteimitglieder im Rahmen des Parteiprogramms der KPD spielte eine besonders wichtige Rolle. Eine Partei, die eine grundsätzliche Änderung der politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse erstrebt, muß naturgemäß entscheidenden Wert darauf legen, überzeugte und entschlossene Mitglieder hinter sich zu haben, die vermöge ihrer eigenen Überzeugung in der Lage und willens sind, neue Anhänger zur Durchsetzung ihrer Ziele zu werben. Gleichgültig ist dabei, ob der Kläger nur im Kreis Trier oder auch im Kreis Neustadt politisch tätig gev/esen ist. Allein schon durch seine Funktion als Instrukteur und Red-
ner hat er den Äusschließungstatbestand des § 6 Abs. 1 Ziff, 2 BSG- erfüllt Daß er durch seinen aktiven Einsatz für die KPD die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik bekämpft hat, ergibt sich notwendigerweise daraus, daß die KPD in ihrer Gesamtheit diese Ordnung bekämpft hat, wie dies das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 17. August 1956 festgestellt hat. Wer durch seine Tätigkeit die Ziele und Bestrebungen einer solchen Partei unterstützt, bekämpft selbst die freiheitliche demokratische Grundor dnung
5,) Wenn das Berufungsgericht ungeachtet des auch von ihm festgestellten Einsatzes des Klägers für die KPD (Seite 6 des Berufungsurteils) seine Tätigkeit nicht als Verstoß gegen das Grundgesetz ansieht, weil zur Zeit der Betätigung des Klägers diese Partei als demokratische Partei gegolten habe, so liegt hier ein grundsätzlicher Rechtsirrtum. Der Ausspruch des Bundesverfassungsgerichts, daß die KPD verfassungswidrig sei, hat nicht, wie das Berufungsgericht irrigerweise annimt, konstitutive, sondern nur deklaratorische Bedeutung. Die KPD ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil das BundesVerfassungsgericht dies in seinem Urteil festgestellt hat; ihre Verfassungswidrigkeit ergibt sich vielmehr daraus, daß sie durch ihre Zielsetzung und tatsächliche Betätigung die freiheitliche demokratische Grundordnung bekämpft hat - Püt den strafrechtlichen Bereich des § 90 a StGB ist dies im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 30. Januar 1958 (BGHSt 11, 233) festgestellt worden. Hach Abs., 1 der genannten Vorschrift wird mit Gefängnis bestraft, wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, oder wer die Bestrebungen einer solchen Vereinigung als Rädelsführer oder Hintermann fördert. Gemäß Abs.3 daselbst darf in den Pallen, in denen die Vereinigung eine politische Partei im räumlichen Geltungsbereich des Gesetzes
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ist., die Tat erst verfolgt werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat, daß die Partei verfassungswidrig ist. In der genannten Entscheidung wird bpLerzu ausgeführt, daß Inhalt und Tragweite des Abs., 3 des § 90 a StGB nicht zweifelhaft seien. Die Straftat als solche werde schon mit der Erfüllung des in Abs« 1 umschriebenen Tatbestandes begangen, Kur die Strafverfolgung wegen dieser Tat sei erst zulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Partei festgestellt habe» § 90 a Abs. 3 StGB enthalte eine Verfahr ens voraus Setzung (ebenso Schwarz, Strafgesetzbuch Anm* 3 § 90 a) „ Die gleiche Rechtsauffassung muß für die Auslegung des § 6 Abs. 1 Ziff. 2 BEG gelten. Es kann daher nicht darauf an-kommen, daß der Kläger für die KP3) zu einer Zeit tätig geworden ist, als diese Partei noch niöht verboten worden war. Allein entscheidend ist, daß der Klager noch nach dem 23. Hai '949 tätig geworden ist, wie dies das Berufungsgericht ohne Verfahrensverstoß festgestellt hat.
6.) Ob der Ausschluß von der Entschädigung wegen der Erfüllung des Tatbestandes des § 6 Abs. 1 Ziff. 2 BEG auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Anspruchsteller nicht gewußt hat, daß seine Tätigkeit für die KPD ein Bekämpfen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung darstelle, bedarf im vorliegenden Pall keiner Entscheidung. Bnch den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sich der Kläger seit seinem 16. Lebensjahr politisch im Sinne der KPD betätigt; er gehörte dem Kreissekretariat der KPD in Trier an und war Instrukteur und Redner. Baß er auf Grund seiner fangjährigen politischen Betätigung für die KPB und der von ihm ausgeübten Punktionen über den verfassungswidrigen Charakter dieser Partei keinen Zweifel haben konnte, unterliegt keinen begründeten Bedenken und ist, wie sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, vom Berufungsgericht mit Recht angenommen worden.
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7 0 Zu Unrecht beruft sich das Berufungsgericht für seine Rechtsauffassung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats; insbesondere auf die Entscheidung vom 11, Januar 1957*In dieser Entscheidung hat der erkennende Senat unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 7* Juli 1956 - abgedruckt in RzW 1956?
571 - zwar ausgesprochen, daß in dem Werben "anläßlich eines J
YJahlkampfes" für eine zugelassene Partei und in dem Kandidieren! für einen Abgeordnetensitz noch keine Bekämpfung der freiheit- 1
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liehen demokratischen Grundordnung erblickt werden könne, da ]
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in einer solchen Handlungsweise nur der Gebrauch des jedem \ Wahlberechtigten zustehenden aktiven und passiven Wahlrechts \ liege. Von dieser von dem erkennenden Senat als unbedenklich bezeichneten Betätigung unterscheidet sich die Tätigkeit,wie
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sie der Kläger ausgeübt hat, sowohl dem Wesen als dem Umfang 2 nach. Der Kläger war als Mitglied des Kreissekretariats und als Instrukteur Funktionär der Partei und zu' seinem Teil aktiver Träger des Parteiprogramms, das verfassungswidrig war« i
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Hach alledem muß auf die Revision des beklagten Landes das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt \ werden« i
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 ZPO und 225 'i BEGu
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Wüstenberg
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